OffeneUrteileSuche
Urteil

Au 6 K 24.30496

VG Augsburg, Entscheidung vom

7Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Kosovo bestehen neben der traditionell ausgeprägten familiären Unterstützung auch staatliche Hilfen, wie eine für Behinderte speziell erhöhte Sozialhilfe. Zudem stehen Rückkehrer-Programme zur Verfügung, die Sozialhilfe, Unterkunft und Beratung anbieten. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Gestaltet die Familie ihr familiäres Zusammenleben selbst und autonom, kann sie nicht einwenden, dass die gelebte familiäre Lebensgemeinschaft unter Erwachsenen den besonderen Schutz des Art. 8 EMRK genösse oder sonst schützenswerter wäre als das öffentliche Interesse an einer gesteuerten Einwanderung. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Kosovo bestehen neben der traditionell ausgeprägten familiären Unterstützung auch staatliche Hilfen, wie eine für Behinderte speziell erhöhte Sozialhilfe. Zudem stehen Rückkehrer-Programme zur Verfügung, die Sozialhilfe, Unterkunft und Beratung anbieten. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Gestaltet die Familie ihr familiäres Zusammenleben selbst und autonom, kann sie nicht einwenden, dass die gelebte familiäre Lebensgemeinschaft unter Erwachsenen den besonderen Schutz des Art. 8 EMRK genösse oder sonst schützenswerter wäre als das öffentliche Interesse an einer gesteuerten Einwanderung. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens Beteiligter verhandelt und entschieden werden konnte, da sie zuvor darauf hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22. Mai 2024 ist daher im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird insoweit in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 3 AsylG) und ergänzend ausgeführt: 1. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Dies ist auch der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – Asylmagazin 2015, 197) und die aus zu erwartenden schwierigen Lebensbedingungen resultierenden Gefährdungen im Einzelfall eine solche Intensität aufweisen, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist. Die Gefahren müssen ein Mindestmaß an Schwere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aufweisen. Eine bloße Verschlechterung der Lebensumstände oder Verringerung der Lebenserwartung im Zielstaat gegenüber den Verhältnissen im Aufenthaltsstaat genügt nicht; es muss sich vielmehr um einen so außergewöhnlichen Fall handeln, dass humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – NVwZ 2021, 327 ff. Rn. 10 f.). a) § 60 Abs. 5 AufenthG ist im vorliegenden Fall nicht wegen geltend gemachter krankheitsbedingter Gefahren durch § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG gesperrt. Die Vorschrift des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK findet nach deutscher Rechtslage nicht auf die besonderen Ausnahmefälle krankheitsbedingter Gefahren (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41738/10 – NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 175 f.) Anwendung, da der Bundesgesetzgeber solche Fälle in § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG als lex specialis geregelt hat. Dies ist konventions-, unions- und bundesrechtlich nicht zu beanstanden, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 ff. Rn. 16 f.), dessen Feststellung zu einer identischen Schutzberechtigung für den Betroffenen führt (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dabei liegt die Ausgestaltung eines nationalen Abschiebungsverbots allein in der Gestaltungshoheit des nationalen Gesetzgebers, solange er auf der Rechtsfolgenseite keinen mit dem subsidiären Schutz konkurrierenden Schutzstatus einführt (EuGH, U.v. 18.12.2014 – C-542/13 – juris Rn. 42 f.). Vorliegend wird aber nicht die medizinische Versorgung, sondern die Versorgungslage allgemein klägerseitig als Grundlage für ein Abschiebungsverbot angeführt und sperrt im vorliegenden Fall daher nicht § 60 Abs. 5 AufenthG. Da hier zwar eine Behinderung der Klägerin im Raum steht (vgl. unten), diese aber nicht behandelbar und auch nicht heilbar ist, ein Abbruch einer in Deutschland begonnenen Behandlung mit lebensbedrohlichen Folgen im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG also nicht im Raum steht, beansprucht § 60 Abs. 7 AufenthG auch unter diesem Blickwinkel keinen Vorrang. An den Nachweis einer solchen Erkrankung oder Behinderung sind wegen des verallgemeinerbaren normativen Anliegens und zwecks Gleichlaufs der beiden Abschiebungsverbote dieselben Anforderungen wie in § 60 Abs. 7 i.V.m. § 60 Abs. 2c AufenthG zu stellen (vgl. NdsOVG, B.v. 13.3.2020 – 9 LA 46/20 – InfAuslR 2020, 307 f. m.w.N.). b) Doch auch die speziellen Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen hier nicht vor. Aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bedarf es für den Ausschluss einer menschenrechtswidrigen Existenzgefahr nicht der Möglichkeit zur Begründung eines dauerhaften Aufenthalts, sondern dass der ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 25). Denn es bedarf eines engen zeitlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen der Rückführung des Ausländers in den Zielstaat und der ihm dort drohenden Verelendung (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 26 mit Verweis auf EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41738/10 – NVwZ 2017, 1187 Rn. 183). Wie die Beklagte in der Begründung ihres angefochtenen Bescheids ausführlich dargelegt hat, bestehen im Kosovo neben der traditionell ausgeprägten familiären Unterstützung auch staatliche Hilfen, wie eine für Behinderte speziell erhöhte Sozialhilfe. Zudem stehen Rückkehrer-Programme zur Verfügung, die Sozialhilfe, Unterkunft und Beratung anbieten. Die Klägerin kann bei freiwilliger Rückkehrer in den Kosovo – auf eine solche muss sie sich rechtlich verweisen lassen (BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – BVerwGE 104, 265 – juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 7.6.2021 – 13a B 21.30342 – juris Rn. 32) – die von der Beklagten aktuell und umfassend dargestellten Hilfen in Anspruch nehmen. Zudem stehen ihr zur Reintegration im Heimatland dienende Start- und Rückkehrhilfen wie die u.a. aus Deutschland organisierten und finanzierten Hilfen für Rückkehrer zur Verfügung, die ebenfalls zu berücksichtigen sind und die für eine absehbare Zeit nach einer Ausreise – hier: sechs bis zwölf Monate – den Lebensunterhalt sicherstellen können und die daher die Existenzgefahrenprognose nach § 60 Abs. 5 AufenthG beeinflussen (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 25 f.). Die dargestellten Hilfen stehen nach amtlicher Auskunft auch aktuell zur Verfügung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo v. 25.7.2023, S. 19 ff.). Auf diese Hilfen ist die Klägerin grundsätzlich zu verweisen. Die volljährige Klägerin kann grundsätzlich innerhalb des Familienverbands leben, wie ihr Aufenthalt im Kosovo gezeigt hat: Bis zum Jahr 2016 lebte sie mit ihrer Mutter beim Bruder, bis die Mutter die Auswanderung nach Deutschland einem Verbleib bei der Klägerin vorzog. Anschließend lebte die Klägerin weitere sieben Jahre bei ihrem Bruder, der sie nun nicht mehr betreuen und unterbringen mag oder kann. Derzeit lebt sie ebenfalls wieder im Familienverband, allerdings in Deutschland bei ihren Eltern. In der Gesamtschau ist die Klägerin zwar auf alltägliche Unterstützung angewiesen, die sie durch die Familie erhalten hat, erhält und weiter erhalten möchte. Zwar ist die Klägerin ausweislich der Atteste behindert und auf alltägliche Hilfe auch bei der Beantragung von Hilfsleistungen angewiesen, aber nicht in einer Weise pflegebedürftig, dass sie dafür eine Fachkraft benötigte. Wie die Beklagte zu Recht einwendet, kann auch eine ungelernte Kraft im Kosovo gegen Bezahlung, welche ihre Eltern nach ihren Angaben im Asylverfahren durchaus zu leisten vermögen, die Betreuung der Klägerin übernehmen. Dass es solche Personen im Kosovo nicht geben soll, die aus familiären oder anderen Gründen auf einen Verbleib im Kosovo ebenso angewiesen sind wie auf einen Nebenverdienst, ist angesichts der Arbeitslosigkeit von 20% und mehr als einem Drittel aller Arbeitsplätze im informellen Sektor (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo v. 25.7.2023, S. 19 f.) nicht anzunehmen. Mag sein, dass die Klägerin in ihrem Heimatdorf niemanden hierfür findet. Doch wenn sie ohnehin nicht mehr beim Bruder leben kann und Obdachlosigkeit bei einer Rückkehr befürchtet, ist sie nicht ortsgebunden, so dass ihr eine Unterkunft an anderem Ort, ggf. über eine Hilfsorganisation oder Vermittlung ihrer Eltern, möglich, erreichbar und zumutbar ist. Dies gilt auch mit Blick auf die klägerseitig bestrittene Existenzmöglichkeit alleinlebender blinder Frauen ohne familiäre Unterstützung im Kosovo (vgl. SFH, Kosovo: Situation blinder und sehbehinderter Personen, SFH-Länderanalyse v. 27.1.2027 S. 7), weil die Klägerin zwar allein, aber doch mit mindestens stundenweiser Betreuung im Alltag leben könnte. Dass sie keine fachkundige Hilfe benötigt, sondern lediglich eine Albanisch sprechende Alltagshilfe, zeigt die Versorgung durch ihre teils erwerbstätigen und pflegefachlich nicht ausgebildeten Eltern. Damit besteht für die Klägerin keine Existenzgefahr im Zeitpunkt einer – vorrangig von ihrer Familie freiwillig, sonst notfalls behördlich zwangsweise organisierten und durchgesetzten Rückkehr in den Kosovo. Nach allem ist davon auszugehen, dass sich hinsichtlich der Klägerin kein so außergewöhnlicher Fall ergibt, in dem (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würden und humanitäre Gründe gegen die Abschiebung „zwingend“ wären. 2. Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG wegen einer zielstaatsbezogenen erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben aus gesundheitlichen Gründen, die eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung voraussetzt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, liegt im Fall der Klägerin nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmern, ist in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 – juris Rn. 15). Die Gesundheitsgefahr muss erheblich sein; die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, erwarten lassen. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) mit Wirkung vom 17. März 2016 geänderten Fassung nachgezeichnet (vgl. NdsOVG, B.v. 19.8.2016 – 8 ME 87.16 – juris Rn. 4). Nach dieser Bestimmung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Erforderlich für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, dass also eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, a.a.O.). Eine solche Erkrankung ist auch aus den o.g. Attesten nicht ersichtlich. Dass die Erblindung der Klägerin leider voranschreitet, lässt sich medizinisch nicht behandeln (vgl. nur zuletzt ... Augenzentrum, Attest v. 17.6.2024, VG-Akte Bl. 59: Therapeutische Maßnahmen erscheinen derzeit nicht möglich). Eine der Bundesrepublik Deutschland im Fall einer Abschiebung zurechenbare Verschlechterung ist daher nicht ersichtlich. 3. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung stehen auch nicht nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG das Kindeswohl, noch familiäre Bindungen, noch der Gesundheitszustand entgegen. Wie bereits ausgeführt, beruht die Trennung der Klägerin von ihrer Mutter auf deren freiwilligen Entschluss zur Auswanderung nach Deutschland vor sieben Jahren und beruht die Trennung der Klägerin von ihrem Bruder auf ihrem eigenen autonomen Entschluss zur – mangels entsprechenden Visums unerlaubten – Auswanderung nach Deutschland. Da die Familie ihr familiäres Zusammenleben selbst und autonom gestaltet, kann sie umgekehrt nicht einwenden, dass die von der Klägerin derzeit bei ihren Eltern gelebte familiäre Lebensgemeinschaft unter Erwachsenen den besonderen Schutz des Art. 8 EMRK genösse oder sonst schützenswerter wäre als das öffentliche Interesse an einer gesteuerten Einwanderung: Hier steht dem eröffneten Schutzbereich des Art. 8 EMRK die Schranke des unionsrechtlich anerkannten öffentlichen Belangs der Zuwanderungssteuerung (vgl. EGMR, U.v. 9.7.2021 – 6697/18 – NVwZ-RR 2022, 877 ff. Rn. 132) entgegen. Dieser stellt eine gesetzlich vorgesehene Beschränkung zu einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele – hier der Verhinderung der Verfestigung des unerlaubten Aufenthalts Drittstaatsangehöriger – dar. Die Klägerin hätte statt des Besuchsvisums die Möglichkeit gehabt, ein Visum nach § 36 Abs. 2 AufenthG zu beantragen für einen Familiennachzug unter Prüfung aller Belange und einer etwaigen besonderen Härte. Auf dieses rechtmäßige Alternativverhalten ist sie zu verweisen. Daher steht auch die Trennung von ihren Eltern nicht der Abschiebung entgegen, zumal das Zusammenleben von Anfang an nur Besuchszwecken und nicht einem Daueraufenthalt dienen sollte und auch nur so erlaubt worden war. Ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der derzeit tatsächlich geführten Lebensgemeinschaft konnte so nicht entstehen, was auch allen beteiligten Familienangehörigen bekannt und bewusst war. Eine Reiseunfähigkeit ist weder aufgezeigt, noch aus der Einreise per Taxi und auf dem Luftweg oder sonst aktuell attestiert ersichtlich. Möglicherweise benötigt die Klägerin eine Begleitung unterwegs und eine Inempfangnahme am Zielort – durch Familienangehörige oder Bedienstete ihres Herkunftsstaats zwecks Weiterleitung zu den o.g. Hilfsangeboten. Das lässt sich auch von Deutschland aus sowohl für eine freiwillige Rückkehr als auch für eine zwangsweise Rückführung organisieren und steht der Reise als solcher nicht entgegen. 4. Nachdem sich auch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG mangels berücksichtigungsbedürftiger Belange für eine kürzere Befristung als rechtmäßig erweist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.