Urteil
Au 6 K 24.30610
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Bundesamt kann sich nicht auf die Zustellungsfiktion ab Aufgabe des Bescheids zur Post bei Sendungsrücklauf wegen Unzustellbarkeit nach § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG berufen, wenn ihm ausweislich der Behördenakte die Adresse des Asylbewerbers aufgrund des Asylerstbescheids bekannt war. (Rn. 31) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass im maßgeblichen Zweitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfG BeckRS 2001, 22956). (Rn. 35) (red. LS Clemens Kurzidem)
3. Angesichts der Leistungsfähigkeit der tadschikischen Sicherheitsbehörden bei der Prüfung von Reisedokumenten sowie dem Abgleich mit Fahndungslisten ist eine unbehelligten Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang als ein gewichtiges Indiz für eine fehlende staatliche Verfolgung zu werten (VG Saarlouis BeckRS 2023, 1648). (Rn. 46) (red. LS Clemens Kurzidem)
4. Exilpolitische aktive Mitglieder der "Gruppe 24" sowie der PIWT und prominente Regimekritiker müssen bei einer Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen. (Rn. 49) (red. LS Clemens Kurzidem)
5. Fluchtauslösende Ereignisse, die vom Asylbewerber nicht selbst geschildert wurden, werden auch durch im Nachhinein vorgelegte Unterlagen nicht nachvollziehbar geltend gemacht. Unterlagen können eine Beweisnot beheben, aber nicht die unterlassene Geltendmachung der Tatsachen überhaupt. (Rn. 57) (red. LS Clemens Kurzidem)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bundesamt kann sich nicht auf die Zustellungsfiktion ab Aufgabe des Bescheids zur Post bei Sendungsrücklauf wegen Unzustellbarkeit nach § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG berufen, wenn ihm ausweislich der Behördenakte die Adresse des Asylbewerbers aufgrund des Asylerstbescheids bekannt war. (Rn. 31) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass im maßgeblichen Zweitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfG BeckRS 2001, 22956). (Rn. 35) (red. LS Clemens Kurzidem) 3. Angesichts der Leistungsfähigkeit der tadschikischen Sicherheitsbehörden bei der Prüfung von Reisedokumenten sowie dem Abgleich mit Fahndungslisten ist eine unbehelligten Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang als ein gewichtiges Indiz für eine fehlende staatliche Verfolgung zu werten (VG Saarlouis BeckRS 2023, 1648). (Rn. 46) (red. LS Clemens Kurzidem) 4. Exilpolitische aktive Mitglieder der "Gruppe 24" sowie der PIWT und prominente Regimekritiker müssen bei einer Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen. (Rn. 49) (red. LS Clemens Kurzidem) 5. Fluchtauslösende Ereignisse, die vom Asylbewerber nicht selbst geschildert wurden, werden auch durch im Nachhinein vorgelegte Unterlagen nicht nachvollziehbar geltend gemacht. Unterlagen können eine Beweisnot beheben, aber nicht die unterlassene Geltendmachung der Tatsachen überhaupt. (Rn. 57) (red. LS Clemens Kurzidem) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens Beteiligter verhandelt und entschieden werden konnte, da sie zuvor darauf hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Der Kläger hat die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG nicht versäumt, da der angefochtene Bescheid vom 11. Juni 2024 dem Kläger zunächst nicht unter der ihm zugewiesenen Wohnanschrift in B., sondern erst am 18. Juni 2024 dorthin nachgesandt und zugestellt worden ist (VG-Akte zu Au 6 K 24.30610 B.11 f.). Die Beklagte kann sich nicht auf eine frühere Zustellungsfiktion ab Aufgabe zur Post auf Grund Sendungsrücklaufs wegen Unzustellbarkeit nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG berufen, da ihr die Anschrift in B. ausweislich ihrer Behördenakte durch Kopie des Bescheids vom 29. Juni 2020 (BAMF-Akte zum Gz. * Bl. 174, 427) bekannt war. Wie es zu einer Adressierung des Bescheids nach F. kam, erschließt sich aus der Behördenakte nicht. Da der Beklagten die Adresse in F. aber nicht durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden war, sondern jene in B., greift die Fiktion mangels richtiger Adressierung nicht. Dem Kläger wurde daher der Bescheid erst am Dienstag, dem 18. Juni 2024, wirksam nach § 10 Abs. 4 Satz 4 1. Alt. AsylG zugestellt. Daher begann die einwöchige Klagefrist nach § 30 Abs. 1 Nr. 8, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 71 Abs. 5 Satz 3, § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG am Mittwoch, dem 19. Juni 2024 0.00 Uhr zu laufen und endete am Dienstag, dem 25. Juni 2024 24.00 Uhr. Die Klage ging am Montag, dem 24. Juni 2024 beim – allerdings örtlich unzuständigen – Verwaltungsgericht Ansbach. Zuständig ist auf Grund der Zuweisung des Klägers das Verwaltungsgericht Augsburg. Da die Klage jedoch rechtzeitig erhoben wurde, bleibt nach § 83 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG die Rechtshängigkeit erhalten, so dass die Klage nicht verspätet ist. I. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juni 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 3 AsylG) und ergänzend ausgeführt: 1. Ein Asylantrag ist nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn ein Katalogtatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 9 AsylG vorliegt; auf unbegleitete Minderjährige findet die Regelung nach § 30 Abs. 2 AsylG keine Anwendung (Art. 2 Nr. 6 und Nr. 16 sowie Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung v. 21.2.2024, BGBl. I Nr. 54 – Rückführungsverbesserungsgesetz). Die Neuregelungen sind auch für das Verwaltungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylG anzuwenden, da sie die Rechtslage im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung umgestaltet haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet – mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (vgl. § 78 Abs. 1 AsylG) – voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Aus den Gründen muss sich klar ergeben, weshalb dieser Ausspruch in Betracht kommt, insbesondere, warum der Asylantrag nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. etwa BVerfG, B.v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00 – juris). Die Beklagte stützt ihre Antragsablehnung als offensichtlich unbegründet auf die für sie zwingende gesetzliche Grundlage des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG, weist aber zugleich im Sinne auch von § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf erhebliche unstimmige und widersprüchliche Angaben des Klägers in seinen Asylverfahren hin. Beide Varianten sind erfüllt. a) Ein Asylantrag ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn der Ausländer eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist (dazu sogleich). b) Ein Asylantrag ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn der Ausländer einen Asylfolgeantrag gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren erfolglos durchgeführt wurde. Auch das ist hier der Fall. 2. Der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). a) Der Kläger konnte mit seinem individuellen Vortrag nicht glaubhaft machen, dass ihm in Tadschikistan eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. aa) Zur Begründung der Versagung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe Tadschikistan nicht aus begründeter Furcht vor landesweiter Verfolgung verlassen. So habe er zwar vorgetragen, aufgrund seiner politischen Betätigung für die „Gruppe 24“ eine staatliche Verfolgung zu befürchten, dies aber nicht glaubhaft gemacht. Es zeigten sich aber starke Abweichungen und Widersprüche in den unterschiedlichen Anhörungen, die er auch auf Vorhalt nicht habe aufzulösen vermocht, so dass der Sachverhalt insgesamt nicht substantiiert und als unglaubhaft einzuschätzen sei. (1) Zunächst stützt sich die Beklagte auf die Angaben des Klägers zur Rückkehr nach Tadschikistan: Der Kläger hat zwar in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 23. Oktober 2017 u.a. angegeben, er habe an den Aktivitäten dieser „Gruppe 24“ teilgenommen in Russland, aber nicht gewusst, dass die tadschikischen Behörden seinen Namen hätten und ihn suchten. Am 21. April 2017 sei er nach Tadschikistan zurückgefahren, zu seiner Mutter gegangen und sie habe ihm gesagt, dass die Sicherheitspolizei nach ihm suche. Sie seien zu seiner Mutter gekommen und hätten seinen älteren Bruder mitgenommen (BAMF-Akte zum Gz. * Bl. 73 f.). Dass er selbst aber schon bei der Einreise am 21. April 2017 in Duschanbe am internationalen Flughafen von vier unbekannten Personen in ziviler Kleidung mit Gewalt in ein Auto mit verdunkelten Scheiben gedrängt, sein Kopf eingeschliffen und seine Hände am Rücken mit Handschellen gefestigt und an einen unbekannten Ort gebracht und nach drei Tagen Folter freigelassen worden sei, wie er mit dem amtlichen Attest über eine gerichtsmedizinische Untersuchung Nummer * vom 24. April 2017 erst im Asylfolgeverfahren geltend machte, erschließt sich nicht: Wenn er schon die Befragung seiner Mutter und die Verhaftung seines Bruders im Asylerstverfahren erwähnte, hätte es umso näher gelegen, die eigene Verhaftung, Inhaftierung und Folter zu erwähnen und näher zu beschreiben. Der Widerspruch zwischen den unterlassenen Angaben im Asylerstverfahren und den nur durch – nicht näher auf ihre Authentizität überprüfbaren – Dokumente gestützten Hinweisen im Asylfolgeverfahren ist offensichtlich. Dies gilt umso mehr, als er im Asylerstverfahren noch auf Frage nach Problemen in Tadschikistan erwähnte, nachdem er der Gruppe beigetreten sei, habe die Sicherheitspolizei nach ihm gesucht, ihn aber nicht gefunden, deshalb habe er keinerlei Probleme in Tadschikistan gehabt (ebenda Bl. 75). Andererseits will er sich zeitnah vor seiner angeblichen Flucht auf eigene Initiative hin das Attest noch am 24. April 2017 ausgestellt haben lassen. Was aber wären im Asylerstverfahren erwähnenswerte angeblich fluchtauslösende Probleme in Tadschikistan, wenn nicht eine selbst erlebte Entführung und Folter? Dass der Kläger hierzu keine Angaben im Asylerstverfahren gemacht hat, als die Erinnerung noch frisch gewesen sein dürfte, sondern erst im Jahr 2023 angeblich aus dem Jahr 2017 stammende, ihm seiner Schilderung nach schon 2021 zugegangene Unterlagen vorlegte, ohne diese Angaben im Zusammenhang näher einzuordnen, spricht für eine fehlende Deckungsgleichheit zwischen tatsächlich Erlebtem und auf dem Papier Behaupteten. Dies gilt umso mehr, als in Tadschikistan gegen Bezahlung echte Dokumente unwahren Inhalts zur Verwendung in Asylverfahren beschafft werden können, z.B. gefälschte Vorladungen zur Staatsanwaltschaft oder Mitgliedsausweise verbotener Organisationen und die Deutsche Botschaft daher 2019 die förmliche Urkundenüberprüfung eingestellt hat (Auswärtiges Amt, Lagebericht Tadschikistan vom 14.3.2022 S. 18). Das in der mündlichen Verhandlung angeführte Argument, der Kläger sei so traumatisiert gewesen, dass er den Vorfall aus dem April 2023 in der Anhörung im Oktober 2023 nicht habe vorbringen können, überzeugt nicht. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Person Traumata so verdrängt, dass sie sich ihrer unter Umständen nicht zu erinnern vermag. Hier allerdings hat der Kläger ausweislich des o.g. Attests am Tag nach der behaupteten Freilassung bereits seine eigene gerichtsmedizinische Untersuchung veranlasst, was für ein planvolles Vorgehen und keine Traumatisierung zu diesem Zeitpunkt spricht. Dieses Attest ergab keinen Sinn, hätte er noch in Tadschikistan bleiben wollen, sondern nur als Beweismittel in einem Asylverfahren auswärts in Europa. Hätte er eine Retraumatisierung befürchtet, hätte er sich nicht untersuchen und dem Arzt erst das Geschehene auch noch erläutern können. Das Gegenteil war der Fall. Auch eine psychische Belastung im Asylerstverfahren führte offenbar nicht zu einer Vernehmungsunfähigkeit; der Kläger will zwar in Zirndorf einen Arzt aufgesucht, aber nur Medikamente erhalten haben. Eine schwerere Traumatisierung ist daraus nicht ersichtlich und hätte damals geltend gemacht werden müssen, nicht erst heute (arg. ex § 71 AsylG). Hinzu kommt, dass angesichts der Leistungsfähigkeit der tadschikischen Sicherheitsbehörden und einer Prüfung von Reisedokumenten, Visum für den Zielstaat, Abgleich mit der tadschikischen Fahndungsliste usw. eine unbehelligte Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang wie angeblich am 28. April 2017 über den Flughafen als ein gewichtiges Indiz für eine fehlende staatliche Verfolgungsabsicht zu werten ist (vgl. VG Saarland, B.v. 24.1.2023 – 3 L 59/23 – juris Rn. 84) und dies auch durch seine Behauptung, am tadschikischen Flughafen habe er Probleme gehabt und noch jemanden bei der Kontrolle bestechen müssen, um herauszukommen (BAMF-Akte zum Gz. * Bl. 72, nicht widerlegt wird). Wenn ihn der tadschikische Staat angeblich bereits bei der Einreise eine Woche zuvor festgenommen, inhaftiert und gefoltert aber wieder freigelassen haben soll, ist es umso weniger plausibel, weshalb er den Kläger an der Ausreise hätte hindern sollen. Dies wäre im Übrigen auch einfacher durch einen Passentzug zu bewerkstelligen gewesen. Doch der EURODAC-Abgleich ergab eine Visa-Erteilung durch Litauen auf einen bis zum 4. Januar 2025 gültigen Reisepass des Klägers (ebenda Bl. 51). Diesen habe er einem Bekannten in Litauen überlassen, gab er an (ebenda Bl. 71). Der tadschikische Staat soll ihm also den Reisepass belassen, aber ihn sonst an der Ausreise so gehindert haben, dass diese nur durch Bestechung gelungen sei – ein solch inkonsequentes staatliches Handeln erschließt sich nicht. Dass der Staat ihn davor und danach noch an der Adresse der Mutter suchen soll, obwohl er ihn ausreisen ließ und dies auch wissen müsste, ist umso weniger plausibel. (2) Weiter stützt sich die Beklagte auf die Angaben des Klägers zur Zugehörigkeit zur „Gruppe 24“ und zu seiner Haltung zum Salafismus, um Widersprüche in seinem Vorbringen zu belegen. Zur „Gruppe 24“ liegen u.a. folgende Erkenntnisse vor: Wie die PIWT ist auch die 2012 gegründete außerparlamentarische Oppositionsbewegung „Gruppe 24“ als terroristische Organisation verboten, ihr Gründer Umarali Quvvatov kam im März 2015 unter ungeklärten Umständen im türkischen Exil gewaltsam ums Leben. Im Herbst 2018 haben diese und andere Exilgruppen sich zur „Nationalen Allianz Tadschikistans“ (NAT) zusammengeschlossen (Auswärtiges Amt, Lagebricht Tadschikistan vom 14.3.2022 S. 8; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Tadschikistan v.8.8.2022 S. 19 f.). Die vom Obersten Gericht Tadschikistans als terroristische Organisationen verbotene „Gruppe 24“ (G24) und die Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (PIWT) sind im Exil tätig. […] Der Führer der von unabhängigen Beobachtern als nicht-gewalttätige Oppositionsbewegung eingestuften „Gruppe 24“, Umarali Quvatov, war im März 2015 auf offener Straße im Istanbuler Exil erschossen worden. Der im niederländischen Exil lebende ehemalige G24-Führer Gadoev, der mittlerweile für die Nationale Allianz Tadschikistans (NAT, einem Zusammenschluss von vier exilierten Oppositionsgruppen, darunter PIWT und „Gruppe 24“) auftritt, wurde im Februar 2019 unter ungeklärten Umständen aus Moskau nach Duschanbe verbracht, aber u. a. nach deutscher Intervention nach zwei Wochen wieder freigelassen. Über die gegenwärtigen Führungsstrukturen, Agenda und Aktivitäten der Gruppe liegen keine zuverlässigen Berichte vor. Legale Aktionsmöglichkeiten für PIWT und „Gruppe 24“ in Tadschikistan sind derzeit nicht gegeben. […] Tadschikische Sicherheitsdienste beobachten die Aktivitäten der Exiloppositionellen und Regierungskritiker genau. Sie übten regelmäßig Druck auf nahe Angehörige in Tadschikistan aus, damit diese auf ihre Verwandten einwirken, ihre politischen Aktivitäten im Ausland einzustellen. Exilpolitisch aktive Mitglieder dieser beiden Organisationen und prominente Kritiker müssten bei Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen (Auswärtiges Amt, Lagebricht Tadschikistan vom 14.3.2022 S. 8; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Tadschikistan v.8.8.2022 S. 19 f.). Dies zu Grunde gelegt, führt die Beklagte aus, die Ausführungen des Klägers zu den eigenen politischen Aktivitäten seien oberflächlich und pauschal, teils widersprüchlich. So habe er in der Asylfolgeantragsbegründung angegeben, aufgrund seiner islamisch-salafistischen Religionsauslebung eine Verfolgung zu befürchten, bei der Anhörung zum Asylfolgeantrag diese Aussage aber wieder zurückgenommen habe. Auch in Bezug auf die exilpolitische Tätigkeit hätten sich im Asylfolgeantrag starke Diskrepanzen zu den bereits getätigten Aussagen im Asylerstantrag ergeben: Zuletzt habe er angegeben, lediglich Sympathien zu den Aussagen der „Gruppe 24“ zu hegen, explizit kein Mitglied zu sein und sich politisch nicht zu betätigen außer über „Likes“ von Beiträgen. Im Gegensatz dazu habe er zuvor angegeben, einfaches Mitglied der Gruppe gewesen zu sein. Diese Aussage sei nun hinsichtlich der eigenen Relativierung und Korrektur der Mitgliedschaft zu einer Sympathie hinfällig. Weder sei im Ergebnis eine herausstechende Regimegegnerschaft aufgrund „Likes“ anzunehmen, noch sei angesichts der legalen Ausreise aus Tadschikistan und der insgesamt nicht substantiierten politischen Betätigung eine politische Verfolgung bei Rückkehr zu befürchten. In seiner Asylerstantragsbegründung gab der Kläger tatsächlich an, er habe an den Aktivitäten dieser „Gruppe 24“ teilgenommen in Russland. Auch seine Gruppe sei in Russland vom tadschikischen Staat als illegal eingestuft worden, die Leute der Gruppe seien verfolgt und ins Gefängnis gebracht worden. Sie hätten ihre Treffen in Moskau in der Nähe der tadschikischen Botschaft organisiert und ein tadschikischer Fernsehsender hätte ihre Bilder auch gezeigt. Sie hätten gewollt, dass die tadschikischen Behörden ihre Aktivitäten sehen und wahrnehmen. Er habe aber nicht gewusst, dass die tadschikischen Behörden seinen Namen hätten und ihn suchten (BAMF-Akte zum Gz. * Bl.73 f.). Auf Frage nach Problemen in Tadschikistan erwähnte er, nachdem er der Gruppe beigetreten sei, habe die Sicherheitspolizei nach ihm gesucht, ihn aber nicht gefunden, deshalb habe er keinerlei Probleme in Tadschikistan gehabt (ebenda Bl. 75). Diese Angaben stehen diametral in Widerspruch zu der angeblichen Entführung bei der Einreise am 21. April 2017, die er erst mit dem zur Asylfolgeantragsbegründung im Jahr 2023 vorgelegten amtlichen Attest über eine gerichtsmedizinische Untersuchung Nummer 1461 vom 24. April 2017 geltend machte. Wenn er keine Probleme hatte, ist das Attest inhaltlich falsch; wenn er hingegen diese Probleme gehabt hätte, sie aber nicht schon 2017, sondern erst 2023 mitteilte, wäre die verspätete Geltendmachung von ihm verschuldet – er hätte diese angeblich selbst erlebten Ereignisse im Asylerstverfahren bereits geltend machen können und müssen. Das Vorbringen ist insoweit nach § 71 Abs. 1 AsylG präkludiert. Widersprüchlich ist auch, dass er im Asylerstverfahren angab, gegen Ende des Jahres 2015 sei er der Gruppe beigetreten (ebenda Bl. 75), während er im Asylfolgeverfahren eine Mitgliedschaft bestritt (BAMF-Akte zum Gz. * Bl. 435). Ebenso widersprüchlich ist, dass er im Asylfolgeverfahren auf einem standardisierten Fragebogen (BAMF-Akte zum Gz. * Bl. 13 ff., Übersetzung 52 ff.) angab, er habe große Probleme mit dem Geheimdienst in Tadschikistan. Die Probleme kämen daher, dass er ein Salafist sei und der „Gruppe 24“ beigetreten sei. Später hingegen verneinte er die Mitgliedschaft in der „Gruppe 24“ (ebenda Bl. 435). Zudem verneinte er, dem Salafismus nahezustehen (ebenda Bl. 436). Daran hielt er im Ergebnis in der mündlichen Verhandlung fest und meinte, der tadschikische Staat halte ihn für ein im Ausland aktives Gruppenmitglied. All diese Widersprüche zeigen, dass der Kläger offenbar nicht selbst Erlebtes, sondern vermutlich Erfundenes vorträgt und bei späteren Nachfragen mangels eigener Erinnerung an die behaupteten Ereignisse und Umstände in Erklärungsnot gerät und sich in Widersprüche verstrickt. (3) Die politische Lage in Tadschikistan ist von der Beklagten zutreffend wiedergegeben und stellt sich auch nach den gerichtlich zu Grunde gelegten Erkenntnisquellen derzeit wie folgt dar: Genuiner Verfolgung unterlägen in Tadschikistan in der Vergangenheit politische Aktivisten, die von den Machthabern als gefährlich für ihren Machterhalt eingeschätzt wurden; die meisten dieser Aktivisten seien inzwischen in Haft oder ins Ausland geflohen. Es herrsche ein repressives Klima, das von oppositionellem Handeln abschrecken solle; verfolgt würden ferner Personen, die als „religiöse Extremisten“ eingeschätzt würden, auch wenn sie keine Gewalttaten verübt hätten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Tadschikistan v. 14.3.2022, S. 4). Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die sich nach Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung richte, sei nach den Erkenntnisquellen nicht festzustellen. Ausnahmen beträfen jedoch Täter, die als religiös extremistisch eingestuft oder wegen ihrer politischen Tätigkeit verfolgt würden. […] Als für den Machterhalt gefährlich eingestufte politische Oppositionelle würden z. T. hinter verschlossenen Türen und häufig unter falschen Anschuldigungen zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Tadschikistan v. 14.3.2022, S. 10). Zu diesen Gruppen zählt der Kläger nach o.g. Ausführungen nicht und liegen auch keine tragfähigen Erkenntnisse vor, dass er ihnen vom tadschikischen Staat zugerechnet wird. Die o.g. bloße Behauptung reicht dafür nicht. b) Es ist aber Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. Daran fehlt es hier offensichtlich. So bleibt es beim allgemeinen Günstigkeitsprinzip, wonach die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, zu seinen Lasten geht, also des Schutzsuchenden (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 26 ff.). Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen finden keine Grundlage in seinem eigenen Vorbringen. Was aber nicht selbst als fluchtauslösende Ereignisse geschildert wurde, wird auch nicht durch erst im Nachhinein vorgelegte Unterlagen nachvollziehbar geltend gemacht. Unterlagen können eine Beweisnot beheben, aber nicht die unterlassene Geltendmachung der Tatsachen überhaupt. Kann das Tatsachengericht für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Verfolgung keine Überzeugung gewinnen und bestehen keine Anhaltspunkte für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, hat es die Nichterweislichkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals festzustellen und nach o.g. Maßstäben eine Beweislastentscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 22). Da der Kläger seiner Verpflichtung zu einer Schilderung der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse im Asylerstverfahren nicht nachgekommen und diese Unterlassung auch nicht nachvollziehbar entschuldigt hat, ist er sowohl wegen formeller Präklusion nach § 71 Abs. 1 AsylG mit wesentlichen Teilen des Vorbringens im Asylfolgeverfahren und den vorgelegten Dokumenten ausgeschlossen. Die Asylfolgeantragsablehnung als offensichtlich unbegründet ist daher wegen der Widersprüche auch selbständig tragend auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu stützen. Daneben ist dieses Vorbringen aber auch zu Recht von der Beklagten ihrer Asylfolgeantragsablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 71 AsylG zu Grunde gelegt worden. 3. Der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Tadschikistan ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG droht. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 15 RL 2011/95/EU die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Alle drei Gefahrensituationen müssen auf das zielgerichtete Handeln einer Person oder Gruppe im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG zurückgehen; Defizite der allgemeinen Lebensumstände und Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems ohne zielgerichtete Anwendung auf den Ausländer (anders z.B. bei bewusster Vorenthaltung von verfügbarer Versorgung) genügen hierfür nicht (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – NVwZ 2021, 327 ff. Rn. 12 f.). Die Aufenthaltsbeendigung eines Ausländers durch einen Konventionsstaat kann Art. 3 EMRK verletzen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Ausländer im Zielstaat einer Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Dann ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung für den Konventionsstaat, den Betroffenen nicht in dieses Land abzuschieben (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41738/10 – NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 173 m.w.N.). Der Kläger hat jedoch eine ernsthafte Bedrohung, so sie eine Gefährdungslage i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG u.a. in Gestalt der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung begründen würde, nicht glaubhaft gemacht. Im Jahr 2019 erfolgten 23 Rückführungen von tadschikischen Staatsangehörigen. Hinzu kämen 87 geförderte freiwillige Rückkehrer. Es sei davon auszugehen, dass rückgeführte Asylantragsteller von den Sicherheitsbehörden umfassend befragt würden. 2019 sei ein zurückgeführter terroristischer Gefährder inhaftiert und nach kurzer Zeit gegen Geldzahlung freigelassen worden. Dem Auswärtigen Amt seien bisher keine Fälle bekannt, in denen eine Asylantragstellung in Deutschland allein bei der Rückkehr nach Tadschikistan zu staatlichen Maßnahmen geführt habe (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Tadschikistan v. 14.3.2022, S. 17). Der Kläger befürchtet zwar eine besonders lange Haftstrafe, wurde jedoch bislang nicht angeklagt oder gar verurteilt und führen die von ihm u.a. vorgelegten Dokumente (ärztliches Attest, Haftbefehle) mangels o.g. Grundlage in seinem früheren Vorbringen nicht zur glaubhaften Darstellung einer ernsten Gefahr einer Inhaftierung, ggf. unter Folter oder Misshandlungen in der Haft. 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Auf den Bescheid des Bundesamts wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). 5. Nachdem sich auch die Abschiebungsandrohung nach Tadschikistan und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG mangels entgegenstehender inländischer Belange als rechtmäßig erweisen, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.