Beschluss
3 L 59/23
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2023:0124.3L59.23.00
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Leitsätze
Behördliche Maßnahmen, die es dem angeblich Verfolgten erst ermöglichen, sich dem Zugriff des Staates zu entziehen, wie beispielsweise die Ausstellung eines Reisepasses sowie die Gewährung der legalen Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang, sind regelmäßig als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass eine staatliche Verfolgungsabsicht tatsächlich nicht besteht.(Rn.84)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Behördliche Maßnahmen, die es dem angeblich Verfolgten erst ermöglichen, sich dem Zugriff des Staates zu entziehen, wie beispielsweise die Ausstellung eines Reisepasses sowie die Gewährung der legalen Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang, sind regelmäßig als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass eine staatliche Verfolgungsabsicht tatsächlich nicht besteht.(Rn.84) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der am 18.01.2023 bei Gericht gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am gleichen Tag erhobenen Klage 3 K 57/23 gegen die auf §§ 34, 36 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 02.01.2023 ist unter Wahrung der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 AsylG gestellt worden und auch ansonsten zulässig. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dabei bleiben nach § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel im dargelegten Sinn an der sachlichen Richtigkeit der Feststellung, dass die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Asylbegehren des Antragstellers offensichtlich unbegründet sind, offensichtlich kein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus besteht und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wird auf den Bescheid vom 02.01.2023 vollinhaltlich Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Antragsvorbringen eingehend sowie in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland des Antragstellers – Tadschikistan –, bezogen auf die Erkenntnislage und die Rechtsprechung der Kammer1Vgl. nur Urteile der Kammer vom 21.05.2021 -3 K 315/21-, -3 K 543/20- und -3 K 759/20-sowie vom 12.07.2021 -3 K 2034/19- und vom 09.11.2022 -3 K 836/22-; Beschlüsse vom 06.09.2022 -3 L 1001/22- und vom 15.12.2022 -3 K 716/22-, die der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannt sind.Vgl. nur Urteile der Kammer vom 21.05.2021 -3 K 315/21-, -3 K 543/20- und -3 K 759/20-sowie vom 12.07.2021 -3 K 2034/19- und vom 09.11.2022 -3 K 836/22-; Beschlüsse vom 06.09.2022 -3 L 1001/22- und vom 15.12.2022 -3 K 716/22-, die der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannt sind. zutreffend da, wenn dort ausgeführt wird: „Begründung: Der Antragsteller, tadschikischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens sunnitischer Prägung, reiste nach eigenen Angaben am 17.03.2022 von Polen kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29.03.2022 einen Asylantrag. Mit dem Asylantrag wird gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) beantragt. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 13.04.2022. Hierbei gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er in D... in der ...-Straße Nr. ... gewohnt und von dort Tadschikistan am 08.01.2022 legal verlassen habe. Vor der Ausreise sei der Antragsteller von Juli 2021 bis August 2021 inhaftiert worden. Außerdem sei anschließend das Familienhaus seines Vaters, ebenfalls noch im August 2021, von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt und zu einem Kindergarten umfunktioniert worden. Grund für die Enteignung des Vaters und Inhaftierung des Antragstellers seien gefälschte Autopapiere gewesen, mit denen der Antragsteller ein Fahrzeug nach Tadschikistan importiert haben soll. Zudem sei dem Antragsteller vorgeworfen worden, dass er keine Einfuhrsteuer bezahlt habe. Die diesbezüglichen Ermittlungen habe ein Verwandter des Präsidenten oder Vertreter der Staatsanwaltschaft bzw. Ermittler bei der Polizei geführt. Genauere Angaben folgten seitens des Antragstellers hierzu nicht. Als Grund für diese Vorwürfe des Ermittlers erklärte der Antragstellers, dass dieser neidisch auf seinen Besitz gewesen sei. Auch habe der Antragsteller kein Schmiergeld an ihn bezahlt. Einen Monat später habe er bei seiner Haftentlassung die Auflage erhalten, Tadschikistan nicht verlassen zu dürfen und mit niemanden über die Vorfälle zu reden. Hierzu habe er auch eine entsprechende Erklärung unterschreiben müssen. Nach seiner Entlassung bis zu seiner Ausreise sei er mehrmals angerufen worden und gewarnt worden, nicht das Land zu verlassen. Da er aber ohnehin habe ausreisen wollen, habe er sich deswegen auch an keine andere Polizeidienststelle gewandt. Nach seiner legalen Ausreise sei der Mutter eine polizeiliche Ladung für den Antragsteller überreicht worden. Als die Mutter die Behörden informiert habe, dass sich ihr Sohn im Ausland befände, habe man ihr mitgeteilt, dass man darüber informiert sei. Bezüglich seiner legalen Ausreise und seiner Vorladung gab der Antragsteller an, dass alles nur Papier und nichts wert sei. Mehr könne er hierzu auch nicht sagen. Zu seiner Ausreise ergänzte er später, dass er gründlich kontrolliert worden sei, aber ihm sei nichts geschehen. Weiterhin führte er aus, dass er Tadschikistan aus beruflichen Gründen verlasse habe, da ein Freund von ihm bereits seit 15 Jahren in der Ukraine lebe und ihn eingeladen habe. Der Antragsteller legte in diesem Zusammenhang eine Einladung vor, die am 12.01.2022 ausgestellt wurde. In dieser wird bestätigt, dass sich der Antragsteller für einen Verwandtschaftsbesuch vom 12.01.2022 bis zum 03.02.2022 in der Ukraine aufhalten darf. In Bezug auf eine Rückkehr nach Tadschikistan befürchtet der Antragsteller, dort ohne Mittel und Perspektiven leben zu müssen. Außerdem habe er Angst vor einer Verfolgung durch den Staat bzw. der Polizei. Auch wisse er nicht, was ihn erwarte in Hinblick auf den Ermittler, da er nun von seinem Vorfall erzählt habe. Auf die Nachfrage, weshalb er nicht in einem anderen Teil Tadschikistans leben könne, machte der Antragsteller keine Angaben. Der Antragsteller reichte im Rahmen seiner Anhörung eine Kopie einer Vorladung ohne Ausstellungsdatum ein. Ausgestellt ist die Ladung an eine Person namens J..., wohnhaft in der O... Straße in D.... Das rechtliche Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde dem Antragsteller im Rahmen der persönlichen Anhörung am 13.04.2022 gewährt. Hierzu machte der Antragsteller keine Angaben geltend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen. 1 bis 3. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter liegen nicht vor. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 AsylG). Der Antragsteller ist kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Er hat seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Für den Nachweis der objektiven Gefährdungslage genügt für Ereignisse außerhalb des Gastlandes mit Rücksicht auf die hier naturgemäß bestehenden Beweisschwierigkeiten grundsätzlich die bloße Glaubhaftmachung. Daher kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylantragstellers führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des behaupteten individuellen Schicksals, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet, gewonnen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977, 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82, BVerwG, Urteil vom 16.04.1985, 9 C 109.84, BVerwGE 71, 180 und Beschluss vom 21.07.1989, 9 B 239.89, NVwZ 1990, 171). Die Glaubhaftmachung setzt, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus, d.h., unter Angaben genauer Einzelheiten muss der Ausländer einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört die lückenlose Schilderung der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989, 9 B 405.89, NVwZ-RR 1990, 379 und Urteil vom 10.05.1994, 9 C 434.93, NVwZ 1994, 1123). Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988, 9 C 32.87, EZAR 630 Nr. 25 und Beschluss vom 21.07.1989, 9 C 109.84, NVwZ, 1990, 171). Eine erlittene zielgerichtete Verfolgung des Antragstellers ist nicht glaubhaft vorgetragen worden. Die Ausführungen des Antragstellers in Bezug auf seine angebliche Inhaftierung und die Enteignung seiner Eltern aufgrund ihm unterstellter Vergehen sind realitätsfremd, nicht nachvollziehbar und können so nicht geglaubt werden. So war es dem Antragsteller gestattet legal auszureisen, obwohl dieser im Rahmen seiner angeblichen Freilassung die Auflage unterschreiben musste, Tadschikistan nicht verlassen zu dürfen. Die Tatsachen, dass an den Außengrenzen Tadschikistans die Reisedokumente kontrolliert werden (Gültigkeit, Visum für den Zielstaat), zudem überprüft wird, ob der Betreffende auf der tadschikischen Fahndungsliste steht, die tadschikischen Sicherheitsapparate mit Abstand die leistungsfähigsten staatlichen Entitäten sind und die problemlose Ausreise des Antragstellers, zeigen auf, dass die tadschikischen Behörden an seiner Person kein Interesse hatten. Vorliegend ist eine solche Kontrolle des Antragstellers auch erfolgt. Sollte der Antragsteller jedoch in das Blickfeld der tadschikischen Behörden geraten sein, wäre es ihm nicht gestattet gewesen auszureisen. Ein Staat, der die Verfolgung einer ihm politisch missliebigen Person beabsichtigt, wird in aller Regel geeignete Maßnahmen ergreifen, um dieser Person auch habhaft zu werden. Der Verfolgerstaat wird deshalb insbesondere alles unternehmen, um ein Verlassen seines Staatsgebiets und damit seines Zugriffsbereichs durch diese Person zu unterbinden. Behördliche Maßnahmen, die es dem angeblich Verfolgten dagegen erst ermöglichen, sich dem Zugriff des Staates zu entziehen, wie beispielsweise die Ausstellung eines Reisepasses sowie die Gewährung der legalen Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang, sind daher regelmäßig als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass eine staatliche Verfolgungsabsicht tatsächlich nicht besteht (Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 13.7.2021, 3 K 2034119). Darüber hinaus zeigt auch der Entschluss des Antragstellers zur legalen Ausreise, dass dieser selbst keine Verfolgung seitens des Staates befürchtet haben kann. Ebenfalls kann die Behauptung, dass der Mutter des Antragstellers eine Vorladung ausgehändigt worden sei, nicht geglaubt werden. Nach seinen eigenen Angaben war den Behörden bereits bekannt gewesen, dass der Antragsteller ausgereist ist. Somit erschließt sich dem Unterzeichner -in Hinblick auf die legale Ausreise-nicht, weshalb man der Mutter trotzdem eine Vorladung aushändigen sollte. Auch auf entsprechenden Vorhalt konnte der Antragsteller diesen Widerspruch nicht aufklären. Zudem ist festzustellen, dass die eingereichte Vorladung an einen völlig anderen Namen gerichtet ist und die Adresse nicht mit den Angaben des Antragstellers übereinstimmt. Dieser Widerspruch belegt ebenfalls die Feststellung, dass eine Verfolgung des Antragstellers durch den Staat nicht vorgelegen hat. Auch kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Vater des Antragstellers, aufgrund der Anschuldigungen bzgl. des Antragstellers, enteignet werden soll. Nach eigenen Angaben war der Vater der Besitzer des Hauses. Vor diesem Hintergrund kann die staatliche Maßnahme, das Haus des Vaters zu beschlagnahmen und es zu einem Kindergarten umzufunktionieren, nicht geglaubt werden. Darüber hinaus ist die vermeintliche Aufforderung der Polizei, mit keinem über die Vorfälle und die verbundenen Konsequenzen zu sprechen, lebensfremd, da das Familienhaus nach den eigenen Angaben des Antragstellers zwischenzeitlich als öffentliches Gebäude genutzt werden soll. Vielmehr ist vorliegend davon auszugehen, dass der Antragsteller letztlich aus wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen hat. Dies ist aus seinen eigenen Aussage erkennbar, dass er sich bzgl. der angeblichen Verfolgung an keine weitere staatliche Institution gewendet hatte, weil er sowieso habe ausreisen wollen. Hierzu gab der Antragsteller an, dass er eine Einladung erhalten habe und vorhatte in der Ukraine zu arbeiten. Einen Asylantrag wegen einer Verfolgung in Tadschikistan hat er in weder in der Ukraine noch in Polen stellen wollen. Ein entsprechendes Schutzverlangen oder Schutzbedürfnis ist im bisherigen Verhalten des Antragstellers nicht erkennbar. Nach alledem ist der Unterzeichner nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller in Tadschikistan vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland landesweit verfolgt wurde bzw. von Verfolgung bedroht war oder künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit bedroht wäre. Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan allein wegen seiner Asylantragsstellung strafrechtliche Verfolgung oder sonstige Repressalien zu befürchten hätte. Derartige Fälle sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. (Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 13. Juli 2021 — 3 K 2034119 —, Rn. 68 — 70, juris) Die politische Lage in Tadschikistan stellt sich wie folgt dar: Tadschikistan ist seit 1991 unabhängig und eine Präsidial-Republik mit einem Zweikammerparlament. Seit 1994 ist Emomali Rahmon der Präsident der Republik Tadschikistan. Er trägt seit 2015 auf Lebenszeit zusätzlich den Titel „Führer der Nation" und wurde am 11. Oktober 2020 für eine fünfte Lebenszeit mit knapp 91 % der Stimmen wiedergewählt. Die in der Verfassung von 1994 vorgesehene Gewaltenteilung wird in der Verfassungswirklichkeit nicht umgesetzt — ebenso wenig wie die dort vorgesehenen Grundrechte und -freiheiten. In Tadschikistan unterliegt grundsätzliche keine Volksgruppe einer Verfolgung, die an die Volkszugehörigkeit anknüpft. Die Verfassung (Art. 17) garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Formal besteht eine Gewaltenteilung, in der Realität sind Gerichte nach Berichten internationaler Menschenrechts-Organisationen jedoch unabhängig, sondern unterliegen dem Einfluss der politischen Entscheidungsträger, insbesondere des Präsidenten und seinem engsten Kreis. Die Justiz geht zudem selektiv vor. Die Strafverfolgungsbehörden werden nach Berichten internationaler Menschenrechts-Organisationen bei Fehlverhalten von politisch einflussreichen Personen nicht von sich aus tätig, sondern nur auf einen Wink der Führung, in den Fällen in denen die betreffende Person „in Ungnade gefallen" ist oder der Verzicht auf Strafverfolgung aus anderen Gründen nicht opportun erscheint. Wenn man nicht zu diesem Personenkreis gehört, kann man sich durch Bestechung vor Strafverfolgung schützen. Ebenso sind Strafverfolgungen und Korruptionsbekämpfung Instrumente der politischen Kontrolle; Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen wegen ihrer Ethnie, Religion oder Nationalität sind die Ausnahme, Repressionen wegen politischer Überzeugungen jedoch nicht selten. Die vormals stärkste Oppositionspartei „Partei der Islamischen Wiedergeburt" wurde im September 2015 verboten. Sie ist nur noch im Exil aktiv. Die Opposition gegen das Regime, die einst relativ stark war, ist von der Regierung in den letzten Jahren massiv unterdrückt worden. Nachdem sie diese lokalen Bedrohungen größtenteils neutralisiert hatte, nahm die Regierung zwei Oppositionsgruppen ins Visier. Sie begann, die Mitglieder der Gruppe 24 zu verfolgen, einer Oppositionsbewegung, die der Geschäftsmann Umarali Kuwwatow 2012 gegründet hatte. Und die Regierung setze repressive Maßnahmen gegen die PIWT (Partei der Islamischen Wiedergeburt) ein, die 1990 entstanden war und im Bürgerkrieg (1992-1997) gegen die Regierung gekämpft hatte. Ins Visier geraten seien vor allem Mitglieder der jetzt verbotenen Oppositionsparteien, es seien aber auch einfache Bürger darunter, die Präsident Rachmon oder die Regierung in sozialen Medien kritisiert hätten. Tadschikische Behörden seien gegen Aktivisten und Personen, die als Kritiker wahrgenommen worden seien, in Russland, der Türkei, Belarus, Moldau, der Ukraine, Kirgisistan und Kasachstan vorgegangen. Tadschikische Sicherheitsdienste beobachten die Aktivitäten der Exiloppositionellen und Regierungskritiker genau. Sie üben regelmäßig Druck auf nahe Angehörige in Tadschikistan aus, damit diese auf ihre Verwandten einwirken, ihre politischen Aktivitäten im Ausland einzustellen. Exilpolitisch aktive Mitglieder dieser beiden Organisationen und prominente Kritiker müssten bei Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen. Die Menschenrechtslage bleibt besorgniserregend. Zu lokalen Unruhen kam es in Khorog/Berg-Badachschan (GBAO) Ende November 2021, als bei Demonstrationen und Festnahmen mehrere Menschen Sicherheitskräfte getötet wurden. Genuiner Verfolgung unterlagen in der Vergangenheit politische Aktivisten, die von den Machthabern als gefährlich für ihren Machterhalt eingeschätzt wurden; die meisten dieser Aktivisten sind inzwischen in Haft oder ins Ausland geflohen. Zwangsweise und rechtswidrige Rückführungen kommen vor, wenn das Regime die betreffende Person für die eigene Herrschaft gefährlich hält. Es herrscht ein repressives Klima, das von oppositionellem Handeln abschrecken soll. Verfolgt werden fernen Personen, die als „religiöse Extremisten" eingeschätzt werde, auch wenn sie keine Gewalttaten verübt haben. Diese Gruppe dürfte zahlenmäßig größer sein als jene der im engeren Sinne politisch Verfolgten. Verurteilungen werden oft nicht mit politischen Verfehlungen begründet, sondern z.B. mit Drogenhandel, sexuellen oder Wirtschafts-Straftaten. Es gibt immer wieder Berichte über Folter im Gefängnis und auf Polizeistationen. Es ist davon auszugehen, dass rückgeführte Asylantragstellende von den tadschikischen Sicherheitsbehörden umfassend befragt werden. Eine Asylantragstellung in Deutschland allein wird nach vorliegenden Erkenntnissen bei der Rückkehr nach Tadschikistan noch nicht zu staatlichen Maßnahmen führen. (vgl. ACCORD: Anfragebeantwortung zu Tadschikistan https://www.ecoi.net/en/document/1197658.html, 16.01.2017, Lagebericht Auswärtiges Amt vom 14.03.2022, GZ.: 508-516.80/3). Trotz dieser politischen Lage ist nicht von einer systematischen Verfolgung aller im Ausland lebenden Tadschiken auszugehen. Für die Einschätzung einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr muss eine von örtlichen Behörden angenommene staatsfeindliche bzw. gegen das clanbasierte Autokratensystem gesehene Haltung hinzukommen. Dies ist vorliegend nicht glaubhaft dargestellt worden. Damit liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vor. Subsidiärer Schutz erhält ein Ausländer, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Dem Antragsteller droht im Sinne dieser Definition kein ernsthafter Schaden. Dem Antragsteller droht in seinem Herkunftsland nicht die Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe. Der Begriff der Todesstrafe ist zu verstehen als die absichtliche Tötung eines Menschen zum Zwecke der Vollstreckung eines gerichtlich verhängten Todesurteils im Falle eines vom Gesetz mit dem Tod bedrohten Verbrechens (Art. 2 Abs. 1 EMRK sowie Art. 6 IPBPR). Im Rahmen der Beurteilung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes kann hinsichtlich § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG daher nur eine durch einen Staat und durch gerichtliches Urteil verhängte Strafe als Todesstrafe angesehen werden. Auch schließt der Begriff der Todesstrafe die gezielte Tötung durch nichtstaatliche Akteure aus. Es ist daher als Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ein staatlicher, gesetzlich legitimierter Verursacher zu fordern, auch wenn § 4 Abs. 3 AsylG unter anderem auf § 3c AsylG verweist und somit ein ernsthafter Schaden auch von nichtstaatlichen Akteuren (§ 3c Abs. 1 Nr. 3 AsylG) ausgehen kann. Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe kann jedoch nur von staatlichen Akteuren legitimiert und vollzogen werden. Drohende Tötungen durch Dritte (sog. extralegale Tötungen) sind ein Tatbestand, der nach den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu bewerten ist. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes hat im Jahr 2004 das tadschikische Parlament einstimmig die Abschaffung der Todesstrafe beschlossen. Mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird Art. 15 b der Richtlinie 2011/95/EU im deutschen Recht umgesetzt und gibt bzgl. der Tatbestandsvoraussetzungen nahezu wörtlich den Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) wieder. Somit ist bei der Auslegung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, u. v. 31.01.2013, 10 C 15112, juris Rn. 22). Art. 3 EMRK verbietet aufenthaltsbeendende Maßnahmen, wenn im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Allerdings muss nach der Rechtsprechung des EGMR die drohende Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, die sich aus den Umständen des Einzelfalls und der aktuellen Staatenpraxis ergibt. Hier fordert der EGMR eine gewisse Flexibilität im Umgang mit außergewöhnlichen Fällen. Der Antragsteller hat keine stichhaltigen Gründe dafür glaubhaft gemacht, dass ihm in Tadschikistan Folter oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung droht oder bei einer etwaigen Rückkehr drohen könnte. Auf die vorherigen Ausführungen zur Ablehnung des Flüchtlingsschutzes wird verwiesen. Eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheidet aus. Im Herkunftsland des Antragstellers besteht kein derartiger Konflikt. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und der Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des internationalen Schutzes weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen somit nach Ablehnung des internationalen Schutzes ebenfalls nicht vor. Der Asylantrag wird zudem als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Auf die vorherigen Ausführungen wird verwiesen. 4. Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festgestellt, droht dem Antragsteller in Tadschikistan keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, ist daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, 10 C 15.12). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, 10 C 15.12, NVwZ 2013, 1167 ff.; VGH BW, U. v. 24.07.2013, A 11 S 697/13 m. w. N. insbesondere zur einschlägigen EGMR Rechtsprechung). Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Tadschikistan führen nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind nicht erfüllt. Erkenntnisse dazu, dass die humanitären Bedingungen in Tadschikistan so schlecht sind, dass der Antragsteller sich einer extremen Gefahr für Leib oder Leben gegenübersehen würde, liegen nicht vor und sind auch nicht vorgetragen worden. Die offizielle Arbeitslosenquote von 2,5% in Tadschikistan ist nach offiziellen Schätzungen mindestens viermal so hoch. Die tadschikische Wirtschaft schafft nicht genügend neue Arbeitsplätze für das ständig wachsende Arbeitskräftepotenzial. Für viele junge Tadschiken ist eine Tätigkeit im Drogenhandel die einzige Alternative zur Arbeitsmigration. Der durch Korruption begünstigte Drogenschmuggel durch Tadschikistan wird auf ca. 30-50% des Bruttoinlandsproduktes geschätzt. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Großen und Ganzen gewährleistet. Mietbarer Wohnraum steht insbesondere in der Hauptstadt in ausreichender Menge zur Verfügung (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Tadschikistan, Stand: 17. März 2020, S.48f). Dies bestätigt auch der Antragsteller der bis zu seiner Ausreise in einer Mietwohnung gelebt hat. Obdachlosigkeit wurde von ihm nicht vorgebracht und steht auch bei einer Rückkehr angesichts der bestehenden Familienbande nicht an. Trotz des o.a. Mangels an ausreichenden Arbeitsmöglichkeiten gelang es dem Antragsteller sich seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, indem in einer Autowerkstatt gearbeitet hatte. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Damit ist unter diesen Voraussetzungen nicht erkennbar, dass der gesunde und arbeitsfähige Antragsteller bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Antragsteller verfügt sowohl über ein familiäres Netzwerk als auch über ausreichende Berufserfahrung. Es ist daher nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Tadschikistan nicht erneut gelingen würde, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. Auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und humanitären Auswirkungen der Corona-Pandemie in Tadschikistan ist nicht festzustellen, dass die hohen Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK hinsichtlich der Person des Antragstellers vorliegen. Im Allgemeinen führt die Corona-Pandemie in vielen Staaten zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Hotels, Restaurants, Schulen, Sportstätten und ähnliche Einrichtungen werden teilweise geschlossen, insbesondere in größeren Städten werden Ausgangssperren verhängt, Geschäfte geschlossen und Verkehrsverbindungen unterbrochen, größere Ansammlungen von Personen verboten und es bestehen Maskenpflicht und Abstandsregelungen. Die aus Grenzbeschränkungen folgenden Einschränkungen der Handels- und Transportwege können zu einer Erhöhung der Lebensmittelpreise führen, die sich bei einer Lockerung aber wieder — wenn auch nicht sogleich auf dem Niveau vor der Pandemie — normalisieren. Vielerorts gehen diese Einschränkungen auch mit einer Verschlechterung der Einkommensmöglichkeiten, insbesondere im Bereich der eher informellen Wirtschaft und des Kleinhandels, einher. Die Situation vieler Menschen hat sich dadurch verschlechtert. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass im Falle des Antragstellers die strengen Anforderungen an die Feststellung eines Abschiebungsverbots gern. § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK erfüllt sind. Es kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass sich aus dem Zusammenwirken der beeinträchtigten wirtschaftlichen und sozialen Gesamtsituation (und damit der geschmälerten humanitären Bedingungen) und der besonderen persönlichen Umstände des Antragstellers ein sehr außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR ergibt. Im Grundsatz stellen nach der Rechtsprechung des EGMR schlechte humanitäre Verhältnisse, Armut und Hunger, Arbeitslosigkeit und schlechte medizinische Versorgung keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar (EGMR, Urteil v. 27.05.2008 — 26565/05 N. v. United Kingdom; so auch BVerwG, Urteil v. 31.01.2013, 10 C 15/12, NVwZ 2013, 1167 ff.). Es liegt nicht bereits eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor, wenn Rückkehrern Versorgungsleistungen, die ihnen im abschiebenden Staat gewährt wurden, im Zielstaat der Abschiebung nicht zur Verfügung stehen und sich ihr Lebensstandard deswegen deutlich verschlechtert (EGMR, Urteil v. 29.01.2013 — 60367/10 S.H.H. v. United Kingdom, Urteil v. 27.05.2008 — 26565/05 N, v. United Kingdom). Zu schlechten humanitären Verhältnissen müssen ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten, um diese als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren zu können (BVerwG, Urteil v. 31.01.2013 — 10 C 15.12, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR). Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen („very exceptional cases") sprechen humanitäre Gründe hinsichtlich Art. 3 EMRK gegen eine Abschiebung (EGMR, Urteil v. 29.01.2013 — 60367/10 S.H.H. v. United Kingdom). Diese Voraussetzungen liegen auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Lebensbedingungen des Antragstellers nicht vor. Mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit lässt sich keine dahingehende Prognose steilen, dass er unter Berücksichtigung aller Umstände seiner persönlichen Situation in eine derart prekäre Lebenssituation geriete, die einer Rückführung zwingend entgegenstünde. Vielmehr ist anzunehmen, dass es auch weiterhin möglich sein wird, ein Leben (jedenfalls) am Rande des Existenzminimums zu führen. Somit liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vor. Es droht dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. die insoweit auf § 60 Abs. 7 AufenthG übertragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29.11.1977, 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, 9 C 62.87, EZAR 201 Nr. 19; vom 30.10.1990, 9 C 60.89, BVerwGE 87, 52; vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99.324, und vom 23.08.1996, 9 C 144.95). Derartige Gründe wurden vom Antragsteller nicht vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Auch vor dem Hintergrund der pandemischen Lage droht dem Antragsteller in Tadschikistan keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Es besteht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers aus individuellen Gründen. Eine solche Gefahr liegt nur bei einer bereits bestehenden schwerwiegenden Erkrankung vor, wenn bei einer Rückkehr eine lebensbedrohliche Verschlimmerung drohen würde, die auf der unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat oder anderen zielstaatsbezogenen Umständen beruht (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 und vom 22.03.2012 - 1 C 3.11). Von einer Verschlimmerung in diesem Sinne ist aber nicht bereits bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes auszugehen. Es bedarf vielmehr einer wesentlichen Verschlechterung im Sinne von außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Es muss zu erwarten sein, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. es muss eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohen; konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat einträte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96). Dies gilt beispielsweise, weil das Gesundheitssystem nicht nur in einem Teil des Zielstaats durch die Pandemie und nicht nur kurzfristig in einer Weise überlastet ist, die das Minimum an zur Verhinderung der Verschlimmerung erforderlicher Behandlung ausschließt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lässt sich auch nicht mit dem allgemeinen Risiko begründen, bei einer Rückkehr nach Tadschikistan möglicherweise alsbald an COVID-19 zu erkranken und infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten daran zu sterben. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller noch im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Rückkehr mit hoher, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit an COVID-19 erkranken, einen schweren Krankheitsverlauf erleiden und infolgedessen — auch wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten — mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Gesundheitsgefahr geraten könnte. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft sind die Krankheitsverläufe bei mit COVID-19 infizierten Personen unspezifisch, vielfältig und variieren stark. Schwere Verläufe sind jedoch eher selten. Risikogruppen lassen sich nicht eindeutig bestimmen: Aufgrund der Vielfalt verschiedener potentiell prädisponierender Vorerkrankungen und ihrer Schweregrade (z. B. bereits bestehende Organschäden) sowie die Vielzahl anderer Einflussfaktoren (z. B. Alter, Geschlecht, Gewicht, bestimmte Verhaltensweisen, adäquate medikamentöse/therapeutische Einstellung) und deren individuelle Kombinationsmöglichkeiten ist die Komplexität einer Risiko-Einschätzung außerordentlich hoch und eine generelle Festlegung zur Einstufung in eine Risikogruppe nicht möglich. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse zu dem neuartigen Corona-Virus besteht auch in Anbetracht dessen, dass die im Falle eines schweren Krankheitsverlaufs erforderliche medizinische Behandlung (insbesondere künstliche Beatmung) im Zielstaat nur in sehr eingeschränktem Maße zur Verfügung steht und auch die allgemeine humanitäre Situation (Zugang zu Wasser, Nahrung, Medikamenten) den Krankheitsverlauf erschweren könnte, nicht die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller von einem schweren Krankheitsverlauf betroffen sein und infolgedessen mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit sterben oder doch zumindest schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen erleiden könnte (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 08.09.2020 — A 8 K 10988117). Somit liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Gründet sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der der Antragsteller angehört, allgemein betreffen, so ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren beim Bundesamt gesperrt und bleibt Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gern. § 60 a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Die durch Bundesverwaltungsgericht (U. v. 25.11.1997, 9 C 58.96, EIAR 043 Nr. 27) entwickelte Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 AufenthG, die bei Fehlen eines solchen Ländererlasses und Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dennoch zu einer Schutzgewährung führen kann, kommt nach der oben dargestellten neuen Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr in Betracht. Eine eventuell durch die verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke besteht nicht mehr, wenn allgemeine durch eine schlechte humanitäre Situation bedingte Gefahren im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK Berücksichtigung finden, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe des EGMR einerseits und der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG andererseits identisch ist. 5. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. ... 6. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. ..“. An dieser rechtlichen Wertung wird auch in Ansehung der Begründung des vorliegenden Antrages (vgl. Bl. 3 der Gerichtsakte: „Die Interessen des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegen. Das Interesse des Antragstellers, bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Sache in Deutschland zu bleiben überwiegt. Insbesondere hat der Antragsteller im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bei der Antragsgegnerin deutlich gemacht, weshalb eine Rückkehr in sein Heimatland nicht möglich ist. Er war dort bereits inhaftiert und seine Familie enteignet worden. Da er bereits vor der Ausreise mehrfach aufgefordert wurde, das Land nicht zu verlassen, drohen ihm empfindliche Übel bei einer nun erneuten Rückkehr in sein Heimatland. Aufgrund des Verhaltens der Behörden vor einer Ausreise besteht auch die Gefahr, dass er bei einer Rückreise entsprechend verfolgt wird. Es ist davon auszugehen, dass ihm eine Bestrafung wegen der Ausreise erwartet.“) festgehalten. Diese Begründung verhält sich zu den von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 02.01.2023 zu Recht aufgezeigten Widersprüchen und Ungereimtheiten im Vortrag des Antragstellers nicht. Im Übrigen merkt die Kammer teils wiederholend, teils ergänzend an: Gegen eine politische Verfolgung des Antragstellers spricht, dass er nach eigener Darstellung Tadschikistan problemlos mit einem gültigen Reisepass über einem offiziellen Grenzübergang verlassen konnte2Vgl. dazu nur S. 3 und 5 des Anhörungsprotokolls (dort auch, dass der Antragsteller bei der Ausreise über 70.000 $ verfügte, davon aber nur 1.000 $ für die Reise verbrauchte, wobei die Reise ohne Zuhilfenahme von Schleppern erfolgte)Vgl. dazu nur S. 3 und 5 des Anhörungsprotokolls (dort auch, dass der Antragsteller bei der Ausreise über 70.000 $ verfügte, davon aber nur 1.000 $ für die Reise verbrauchte, wobei die Reise ohne Zuhilfenahme von Schleppern erfolgte). Da an den Außengrenzen Tadschikistans die Reisedokumente kontrolliert werden (Gültigkeit, Visum für den Zielstaat), zudem überprüft wird, ob der Betreffende auf der tadschikischen Fahndungsliste steht3Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Lageberichte Tadschikistan vom 20.10.2017, vom 3.8.2018, vom 26.07.2019 und vom 17.08.2020 i.d.F. vom 11.03.2021, jew. V 4.Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Lageberichte Tadschikistan vom 20.10.2017, vom 3.8.2018, vom 26.07.2019 und vom 17.08.2020 i.d.F. vom 11.03.2021, jew. V 4. und die tadschikischen Sicherheitsapparate mit Abstand die leistungsfähigsten staatlichen Entitäten sind4 Vgl. AA, Auskunft an das Bundesamt vom 27.2.2018, zu Frage 1,Vgl. AA, Auskunft an das Bundesamt vom 27.2.2018, zu Frage 1,, spricht die problemfreie Ausreise des Antragstellers mit Gewicht dafür, dass die tadschikischen Grenzbehörden an seiner Person kein Interesse hatten. Ein Staat, der die Verfolgung einer ihm politisch missliebigen Person beabsichtigt (oder eine Ableistung des Wehrdienstes durchsetzen will), wird in aller Regel geeignete Maßnahmen ergreifen, um dieser Person auch habhaft zu werden. Der Verfolgerstaat wird deshalb insbesondere alles unternehmen, um ein Verlassen seines Staatsgebiets und damit seines Zugriffsbereichs durch diese Person zu unterbinden. Behördliche Maßnahmen, die es dem angeblich Verfolgten dagegen erst ermöglichen, sich dem Zugriff des Staates zu entziehen, wie beispielsweise die Ausstellung eines Reisepasses sowie die Gewährung der legalen Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang, sind daher regelmäßig als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass eine staatliche Verfolgungsabsicht tatsächlich nicht besteht5std. Rspr. der Kammer Tadschikistan betreffend, vgl. nur Urteile der Kammer vom 21.05.2021 -3 K 315/21-, -3 K 543/20- und -3 K 759/20-sowie vom 12.07.2021 -3 K 2034/19- und vom 09.11.2022 -3 K 836/22-; Beschlüsse vom 06.09.2022 -3 L 1001/22- und vom 15.12.2022 -3 K 716/22-, die der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannt sind.std. Rspr. der Kammer Tadschikistan betreffend, vgl. nur Urteile der Kammer vom 21.05.2021 -3 K 315/21-, -3 K 543/20- und -3 K 759/20-sowie vom 12.07.2021 -3 K 2034/19- und vom 09.11.2022 -3 K 836/22-; Beschlüsse vom 06.09.2022 -3 L 1001/22- und vom 15.12.2022 -3 K 716/22-, die der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannt sind.. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle der Rückkehr nach Tadschikistan allein wegen seiner Asylantragstellung strafrechtliche Verfolgung oder sonstige Repressalien zu befürchten hätte6Lagebericht des AA Tadschikistan vom 3.8.2018, IV 2 und zuletzt auch vom 11.03.2021 IV 2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Rep. Österreich, Staatendokumentation Tadschikistan vom 17.03.2020, S. 53 (Ziffer 22); std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile der Kammer vom 21.05.2021 -3 K 315/21-, -3 K 543/20- und -3 K 759/20-sowie vom 12.07.2021 -3 K 2034/19- und vom 09.11.2022 -3 K 836/22-; Beschlüsse vom 06.09.2022 -3 L 1001/22- und vom 15.12.2022 -3 K 716/22-, die der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannt sind.Lagebericht des AA Tadschikistan vom 3.8.2018, IV 2 und zuletzt auch vom 11.03.2021 IV 2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Rep. Österreich, Staatendokumentation Tadschikistan vom 17.03.2020, S. 53 (Ziffer 22); std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile der Kammer vom 21.05.2021 -3 K 315/21-, -3 K 543/20- und -3 K 759/20-sowie vom 12.07.2021 -3 K 2034/19- und vom 09.11.2022 -3 K 836/22-; Beschlüsse vom 06.09.2022 -3 L 1001/22- und vom 15.12.2022 -3 K 716/22-, die der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannt sind.. Schließlich begegnet auch die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 7 AufenthG und die ausgesprochenen Befristungen keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat keine Umstände benannt, nach denen kürzere Befristungen in Betracht kämen. Der Antrag ist danach mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylG zurückzuweisen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war wegen der nach alldem fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht zurückzuweisen (§ 166 VwGO, § 114 S. 1 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).