Urteil
Au 8 K 23.1034
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Anwendbarkeit der Sondervorschrift des § 13 Abs. 9 AWaffV setzt stets voraus, dass ein unmittelbarer, auch zeitlicher Zusammenhang mit der privilegierten Jagdausübung besteht, dass der Transport und die Aufbewahrung diesem Zweck dient und der Jagdzusammenhang auch nicht unterbrochen worden ist. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Demnach ist es grundsätzlich zulässig, die Waffen für den Weg zum und vom Jagdrevier im PKW aufzubewahren, sofern bestimmte Sicherheitsanforderungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen, gewahrt werden. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Darüber hinaus sind auch kurzfristige Unterbrechungen und damit das kurzfristige Verlassen des Fahrzeugs auf der Wegstrecke zum Zwecke verschiedener Besorgungen wie etwa Abstecher zur Bank, Post, Supermarkt, Tankstelle usw. erlaubt. Der erforderliche Zusammenhang mit der Jagd liegt dagegen nicht mehr vor, wenn bereits circa 1,5 Stunden vor dem beabsichtigten Transport zur Jagd Jagdgewehr und Munition im Kofferraum eines im Innenhof zur Wohnanlage abgestellten PKW deponiert werden. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anwendbarkeit der Sondervorschrift des § 13 Abs. 9 AWaffV setzt stets voraus, dass ein unmittelbarer, auch zeitlicher Zusammenhang mit der privilegierten Jagdausübung besteht, dass der Transport und die Aufbewahrung diesem Zweck dient und der Jagdzusammenhang auch nicht unterbrochen worden ist. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Demnach ist es grundsätzlich zulässig, die Waffen für den Weg zum und vom Jagdrevier im PKW aufzubewahren, sofern bestimmte Sicherheitsanforderungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen, gewahrt werden. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. Darüber hinaus sind auch kurzfristige Unterbrechungen und damit das kurzfristige Verlassen des Fahrzeugs auf der Wegstrecke zum Zwecke verschiedener Besorgungen wie etwa Abstecher zur Bank, Post, Supermarkt, Tankstelle usw. erlaubt. Der erforderliche Zusammenhang mit der Jagd liegt dagegen nicht mehr vor, wenn bereits circa 1,5 Stunden vor dem beabsichtigten Transport zur Jagd Jagdgewehr und Munition im Kofferraum eines im Innenhof zur Wohnanlage abgestellten PKW deponiert werden. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 28. Juni 2023 wird mit Ausnahme der Ziffern 3 und 4 aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren sind allein die waffenrechtlichen Entscheidungen im Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2023, mithin die Ziffern 1., 2. und 5., mit denen die Waffenbesitzkarte des Klägers widerrufen wurde und der Kläger zur Abgabe der Waffenbesitzkarte sowie zur dauerhaften Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffen und Munition an einen berechtigten Dritten verpflichtet worden ist, sowie die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 7. Bezüglich der jagdrechtlichen Entscheidungen ist ein weiteres – derzeit ruhendes – Klageverfahren bei Gericht anhängig (Au 8 K 23.1033). Daher wurden die das Jagdrecht betreffenden Ziffern 3. und 4. des Bescheids von der Entscheidung ausgenommen (siehe Tenor Ziffer I.). 2. Die waffenrechtlichen Entscheidungen im Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2023 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid war deshalb in dem tenorierten Umfang aufzuheben. a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den mit Ziffer 1. des Bescheids auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) verfügten Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers sind nicht erfüllt. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis setzt unter anderem voraus, dass ein Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG). aa) Die vom Landratsamt auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG bejahte Unzuverlässigkeit des Klägers liegt nicht vor. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Widerrufs ist der des Bescheiderlasses (BayVGH, B.v. 13.4.2021 – 24 B 20.2220 – juris Rn. 14). Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. dazu etwa BT-Drs. 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Hierbei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes gemäß § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, welche mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind lediglich bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. Aufgrund des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Es genügt eine hinreichende, auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, B.v. 10.7.2018 – 6 B 79.18 – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 11.8.2022 – 24 B 20.1363 – juris Rn. 15; B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 - CS 13.1969 – juris Rn. 14; vgl. auch Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 7 ff. m.w.N.). Die Prognose muss hierbei auf (zutreffend ermittelte) Tatsachen gestützt werden (vgl. Gade, a.a.O., § 5 Rn. 18). Vorliegend liegt das vom Landratsamt bejahte unsorgfältige Aufbewahren von Waffen und Munition zumindest nicht in dem Ausmaß vor, wie im streitgegenständlichen Bescheid angenommen wurde: Das Landratsamt geht insoweit – nach dem Ergebnis einer unangekündigten Waffenkontrolle am 13. Mai 2023 – davon aus, dass der Kläger mehrere Verstöße gegen die Vorschriften zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen und Munition (§ 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG i.V.m. § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)) begangen hat. So habe sich nach den Feststellungen der Kontrolleurin zum Zeitpunkt der Kontrolle mindestens eine geladene Schrotpatrone in offener Lagerung auf dem Waffenschrank befunden. Außerdem sei die Repetierbüchse noch im PKW des Klägers gewesen, da er seinen Angaben zufolge am Morgen auf der Jagd gewesen sei. Schließlich soll sich nach den Angaben des Klägers der Revolver noch im Holster der Jagdhose im 1. Stock befunden haben. Vor diesem Hintergrund sieht der Beklagte die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG als erfüllt an, da – aus Sicht des Beklagten – aufgrund der festgestellten Verstöße gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger (auch zukünftig) Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt. Dem kann aus Sicht der Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht (vollständig) gefolgt werden. Der Kläger schilderte in der mündlichen Verhandlung für das Gericht glaubhaft und nachvollziehbar, dass er am Vormittag des 13. Mai 2023 auf der Jagd gewesen sei und einen Bock erlegt habe, welchen er im Anschluss zum Jagdherrn zur Verwertung gebracht habe. Der Jagdherr habe ihm bei der Gelegenheit berichtet, dass er im Jagdrevier einen „nicht überlebensfähigen“ Fuchs entdeckt habe. Man habe dann besprochen, dass der Kläger dem Jagdherrn dabei helfe, den Fuchs zu suchen und anschließend zu erlösen. Vor diesem Hintergrund sei der Kläger nach Hause gefahren, um u.a. die hierfür erforderliche Schrotflinte inklusive Munition zu holen. Kurz nach Ankunft des Klägers zu Hause sei er dann von der Kontrolle durch die Mitarbeiterin des Landratsamts überrascht worden. Im Einzelnen wird zu den Schilderungen des Klägers auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 10. September 2024 Bezug genommen. (1) Aufgrund der vom Kläger geschilderten zeitlichen Abläufe, insbesondere seiner Absicht, unverzüglich wieder in Richtung Jagdrevier aufzubrechen, erklärt sich zunächst, warum der Kläger die Repetierbüchse in seinem PKW gelassen hat. Dass sich die Waffe zum Zeitpunkt der Kontrolle im PKW befand, steht vorliegend zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Vor dem Hintergrund der glaubhaften Angaben des Klägers ist in diesem Zusammenhang jedoch kein Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften erkennbar. Gemäß § 36 Abs. 1 WaffG haben Waffen- bzw. Munitionbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Die Anforderungen an die sorgfältige Verwahrung von Waffen und Munition werden gemäß § 36 Abs. 5 WaffG insbesondere in § 13 AWaffV konkretisiert. Im Falle einer vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd (wie hier) oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete nach § 13 Abs. 9 AWaffV die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den regulären Anforderungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 AWaffV nicht möglich ist. Die Anwendbarkeit dieser Sondervorschrift setzt dabei stets voraus, dass ein unmittelbarer, auch zeitlicher Zusammenhang mit der privilegierten Jagdausübung besteht, dass der Transport und die Aufbewahrung diesem Zweck dient und der Jagdzusammenhang auch nicht unterbrochen worden ist (vgl. etwa OVG Lüneburg, B.v. 22.3.2016 – 11 ME 35/16 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.3.2010 – 21 CS 10.392 – juris Rn. 3; VG Minden, U.v. 23.6.2015 – 8 K 3010/14 – juris Rn. 22; VG Düsseldorf, U.v. 10.5.2013 – 22 K 7560/11 – juris Rn. 30; Papsthart in Steindorf, WaffR, 11. Aufl. 2022, § 13 AWaffV Rn. 28). Der erforderliche unmittelbare – auch zeitliche – Zusammenhang zur Jagd ist vorliegend gegeben. Unstreitig dürfte sein, dass es demnach grundsätzlich zulässig ist, die Waffen für den Weg zum und vom Jagdrevier im PKW aufzubewahren, sofern bestimmte Sicherheitsanforderungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen, gewahrt werden. Darüber hinaus sind auch kurzfristige Unterbrechungen und damit das kurzfristige Verlassen des Fahrzeugs auf der Wegstrecke zum Zwecke verschiedener Besorgungen wie etwa Abstecher zur Bank, Post, Supermarkt, Tankstelle usw. erlaubt (vgl. Ziffer 36.2.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) sowie VG Mainz, B.v. 22.1.2019 – 1 L 1194/18.MZ – juris Rn. 41 m.w.N.). Der erforderliche Zusammenhang mit der Jagd liegt dagegen nicht mehr vor, wenn bereits circa 1,5 Stunden vor dem beabsichtigten Transport zur Jagd Jagdgewehr und Munition im Kofferraum eines im Innenhof zur Wohnanlage abgestellten PKW deponiert werden (vgl. HessVGH, B.v. 15.5.2014 – 4 A 133/13.Z – juris Rn. 9). Da nach den insoweit nachvollziehbaren und glaubhaften Schilderungen des Klägers (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon auszugehen ist, dass dieser tatsächlich nur einen vorübergehenden und kurzfristigen Aufenthalt zu Hause eingeplant hatte und unmittelbar nach Wechseln der Jagdhose sowie von Waffen und Munition wieder ins Jagdrevier aufbrechen wollte, entspricht die kurzfristige Aufbewahrung der Repetierbüchse in einem speziellen Transportbehältnis im PKW des Klägers den o.g. waffenrechtlichen Vorschriften. Der Kläger kam gerade von der Jagd und befand sich auch bereits wieder in unmittelbarer Vorbereitung zum erneuten Aufbruch zur Jagd. Die Situation ist insoweit vergleichbar mit den oben genannten zulässigen Unterbrechungen für kleinere Besorgungen. Es sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die vom Kläger geschilderte Aufbewahrung in einem speziellen Waffentresor im PKW nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 9 AWaffV an die zu treffenden erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen genügen sollte. Die vorübergehende Aufbewahrung der Repetierbüchse im PKW kann somit nicht zur Begründung einer Unzuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG herangezogen werden. (2) Gleiches gilt im Ergebnis für die vom Landratsamt angenommene unsorgfältige Verwahrung eines Revolvers im Holster der Jagdhose im 1. Stock. Dieser Verstoß ist nicht zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nachgewiesen. Vielmehr ist eher davon auszugehen, dass es sich hier um ein Missverständnis zwischen dem Kläger und der Kontrolleurin des Landratsamts gehandelt hat. Die Kontrolleurin schlussfolgerte aus den Äußerungen des Klägers im Zusammenhang mit dessen Kurzwaffen, dass sich zum Zeitpunkt der Kontrolle ein Revolver noch im Holster der Jagdhose im 1. Stock befunden habe, ohne sich jedoch selbst von diesem Umstand zu überzeugen. Der Kläger holte die Waffe schließlich herbei, während die Kontrolleurin am Waffenschrank im Keller stehen blieb. Der Kläger trägt demgegenüber hierzu vor, dass es sich bei der in Streit stehenden Kurzwaffe nicht um den Revolver, sondern um die Pistole gehandelt und dass sich diese auch nicht im Holster der Jagdhose, sondern in einem zweiten (kleinen) Waffenschrank im Schlafzimmer befunden habe. Er habe mit seinen von der Kontrolleurin offenbar missverstandenen Äußerungen lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er zuletzt im Schlafzimmer die Jagdhose gewechselt habe. Insgesamt hat das Gericht keine Anhaltspunkte, an den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung grundlegend zu zweifeln. Diese decken sich mit seinen Angaben im Verwaltungsverfahren (Schreiben vom 14. Juni 2023, Bl. 68 ff. der Behördenakte) sowie in der Klagebegründung (Bl. 27. ff. der Gerichtsakte), wenn auch einzelne Details erst im Rahmen der Befragung in der mündlichen Verhandlung erwähnt wurden, wie z.B., dass der Kläger nach Absprache mit dem Jagdherrn einen offenbar verletzten Fuchs im Jagdrevier suchen wollte. Die von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid geäußerten Zweifel an den Schilderungen des Klägers können zur Überzeugung des Gerichts jedoch im Ergebnis nicht durchgreifen. Soweit die Beklagte eine Fuchsjagd am hellen Nachmittag für fragwürdig hält, ist darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine Fuchsjagd im eigentlichen Sinn, sondern um das Auffinden eines wohl bereits verletzten Tieres gehandelt hat. Ebenso erscheint nachvollziehbar, dass der Kläger die im Zuge der Kontrolle aus dem PKW geholte Repetierbüchse im Anschluss an die Kontrolle in den Waffenschrank geschlossen hat, obwohl er ursprünglich vorhatte, erneut Richtung Jagdrevier aufzubrechen. Unabhängig davon ist nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen von einer Darlegungspflicht des Beklagten hinsichtlich der den Widerruf rechtfertigenden Unzuverlässigkeit des Betroffenen und damit auch hinsichtlich der der Unzuverlässigkeitsprognose zugrundeliegenden Verstöße auszugehen (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 108 Rn. 96f.; 102 f.). Lässt sich demnach nicht abschließend aufklären („non liquet“), ob es sich um die Pistole oder um den Revolver gehandelt und wo sich dieser zum Zeitpunkt der Kontrolle befunden hat, so gehen etwaige Zweifel bzw. Ungereimtheiten vorliegend zu Lasten des Beklagten, zumal es der Kontrolleurin in rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, dem Kläger in den 1. Stock zu folgen und sich selbst von der Aufbewahrung der Kurzwaffe zu überzeugen (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG). Im Ergebnis steht damit jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass der Kläger den vom Beklagten seiner Entscheidung zugrunde gelegte Verstoß tatsächlich begangen hat. (3) Letztendlich bleibt somit nur die – unstreitig – offene Lagerung (mindestens) einer Schrotpatrone auf dem Waffenschrank. Diese führt ebenfalls nicht dazu, allein deswegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG zu bejahen, weil damit nicht die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Kläger Waffen oder Munition (auch zukünftig) unsorgfältig verwahren wird. Zwar ist grundsätzlich auch eine nur kurzfristige Nachlässigkeit im Hinblick auf die Gefährlichkeit von Waffen und Munition geeignet, die persönliche Unzuverlässigkeit des Betroffenen zu begründen. Aufgrund der von Waffen und Munition ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter ist insoweit die Hinnahme eines Restrisikos grundsätzlich nicht gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2015 – 21 B 15.1156 – juris Rn. 12). Auch eine nur (äußerst) kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 10.5.2013 – 22 K 7560/11 – juris Rn. 35 ff. m.w.N.). Vorliegend befand sich mit dem Freund des Sohnes des Klägers sogar eine dritte Person im Haus, die in dem Zeitraum, in dem der Kläger den Keller verlassen hat, um die Kontrolleurin hereinzulassen, in den Keller gehen und die Patrone an sich nehmen hätte können. Jedenfalls aber ist dieses Verhalten des Klägers nur als einmalige „situative Nachlässigkeit minderen Gewichts“ (VG Trier, U.v. 20.5.2020 – 2 K 124/20.TR – juris Rn. 25 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30/13 – juris Rn. 19 sowie BayVGH, B.v. 31.7.2015 – 21 CS 15.1156 – juris Rn. 12) zu bewerten, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann und damit die Annahme des unsorgfältigen Aufbewahrens von Waffen und Munition (noch) nicht trägt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass abgesehen von der Kontrolle am 13. Mai 2023 zum Verhalten des Klägers keine irgendwie gearteten anderweitigen Erkenntnisse vorliegen, die auf einen unvorsichtigen Umgang mit Waffen oder Munition hindeuten könnten. Hinzu kommt, dass das unverschlossene Ablegen der Schrotpatrone(n) auf dem Waffenschrank der tatsächlichen Situation durch den alsbald geplanten erneuten Aufbruch zur Jagd und dem zeitlich damit zusammentreffenden überraschenden Eintreffen der Kontrolleurin geschuldet war. Dass der Kläger in dieser Situation nicht zuerst die Patrone(n) wieder in den Waffenschrank gelegt hat, ist zumindest subjektiv nachvollziehbar. Aufgrund der tatsächlichen Situation war somit in der (kurzzeitigen) unverschlossenen Lagerung der Patrone(n) auf dem Waffenschrank nur eine situative Nachlässigkeit gegeben, die (für sich allein genommen) die Annahme einer Unzuverlässigkeit und damit den Widerruf der Waffenbesitzkarte nicht rechtfertigt. bb) Da nach den vorstehenden Ausführungen auch kein wiederholter oder gröblicher Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften vorliegt, kann auch über den vom Landratsamt ergänzend herangezogenen § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG keine Regel-Unzuverlässigkeit begründet werden. b) Mit der Aufhebung der Widerrufentscheidung waren auch die auf § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützten Folgeentscheidungen (Abgabeverpflichtung für die Waffenbesitzkarte und Verpflichtung zur Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen und Munition) aufzuheben. c) Gleiches gilt für die Nebenanordnungen in den Ziffern 7 und 8 des Bescheids (Zwangsgeldandrohung sowie Kostenentscheidung und -festsetzung). Auch diese Anordnungen können gemäß den obigen Ausführungen keinen Bestand haben und sind damit aufzuheben. 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.