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Urteil

Au 5 K 23.788

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Unzuverlässig ist für eine künftige gewerbliche Betätigung der bisher unselbständig Tätige, wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft ein seiner bisherigen Tätigkeit entsprechendes Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Unzuverlässigkeit iSd § 35 Abs. 1 S. 1 GewO kann sich insbesondere aus einer mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus gewerbebezogenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Schutz der Allgemeinheit gebietet es, unzuverlässigen Gewerbetreibenden die (weitere) Ausübung des Gewerbes zu untersagen, wobei es im Hinblick auf etwaige Schädigungen des zu schützenden Personenkreises belanglos ist, ob Verschulden vorliegt oder nicht. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, sodass es für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung nicht darauf ankommt, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Betroffenen zu schließen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 5. Eine Sozialprognose bezüglich einer Strafaussetzung zur Bewährung im strafgerichtlichen Verfahren (§ 56 Abs. 1 StGB) unterliegt anderen Prüfungsmaßstäben als die Prognose im Rahmen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung, sodass die Strafaussetzung zur Bewährung nicht zwingend zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit führt. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unzuverlässig ist für eine künftige gewerbliche Betätigung der bisher unselbständig Tätige, wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft ein seiner bisherigen Tätigkeit entsprechendes Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Unzuverlässigkeit iSd § 35 Abs. 1 S. 1 GewO kann sich insbesondere aus einer mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus gewerbebezogenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Schutz der Allgemeinheit gebietet es, unzuverlässigen Gewerbetreibenden die (weitere) Ausübung des Gewerbes zu untersagen, wobei es im Hinblick auf etwaige Schädigungen des zu schützenden Personenkreises belanglos ist, ob Verschulden vorliegt oder nicht. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, sodass es für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung nicht darauf ankommt, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Betroffenen zu schließen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 5. Eine Sozialprognose bezüglich einer Strafaussetzung zur Bewährung im strafgerichtlichen Verfahren (§ 56 Abs. 1 StGB) unterliegt anderen Prüfungsmaßstäben als die Prognose im Rahmen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung, sodass die Strafaussetzung zur Bewährung nicht zwingend zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit führt. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist als Adressat belastender Verwaltungsakte klagebefugt, § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Eine Rechtsverletzung des Klägers in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht von vornherein auszuschließen. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gewahrt. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts vom 21. April 2023 (Az. ...) in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Änderungen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Ziffer I. des Bescheids ist rechtmäßig. Die Untersagungsverfügung stützt sich auf § 35 Abs. 7a Satz 1, Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GewO. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO kann die Untersagung auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragte Personen ausgesprochen werden. Diese Vorschrift gestattet es, einem in leitender Stellung abhängig Beschäftigten eines Gewerbebetriebs die Ausübung des Gewerbes zu untersagen, das seiner abhängigen Beschäftigung entspricht. Dabei wird vorausgesetzt, dass gegen den Gewerbetreibenden selbst ein Untersagungsverfahren nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO eingeleitet ist (BVerwG, B.v. 15.9.2023 – 8 B 6/23 – juris Rn. 9). Letzteres ist vorliegend der Fall, da gegen die GmbH ebenfalls ein Untersagungsverfahren eingeleitet wurde (vgl. Klage im Verfahren mit dem Az. Au 5 K 23.789). Durch die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Änderung von Ziffer I. des Bescheids wurden die Tätigkeiten der GmbH, die einer Erlaubnis nach § 33c GewO bedürfen – über welche die GmbH auch verfügt – aus der Untersagungsverfügung gegenüber dem Kläger herausgenommen. Ziffer I. des Bescheids erfasst mithin keine Gewerbe (mehr), für die besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder für die eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Insofern ist die Anwendung des § 35 Abs. 7a Satz 1, Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GewO hier nicht nach § 35 Abs. 8 Satz 1 GewO ausgeschlossen. Dies vorausgeschickt, konnte die Gewerbeuntersagung gegenüber dem Kläger auf der Grundlage von § 35 Abs. 7a Satz 1, Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GewO ausgesprochen werden. aa) Der Kläger ist unzuverlässig in Bezug auf die künftige Gewerbeausübung in dem Gewerbe, das der bisherigen unselbständigen Tätigkeit entspricht. Nach § 35 Abs. 7a Satz 3 GewO sind § 35 Abs. 1 und 3 bis 7 GewO für die Gewerbeuntersagung gegen einen Vertretungsberechtigten oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Personen entsprechend anzuwenden. Maßstab für die Prüfung der Unzuverlässigkeit ist bei der Anwendung des § 35 Abs. 7a GewO also kein anderer als im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 GewO. Unterschiede bestehen insoweit, als sich die Unzuverlässigkeit im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO auf das ausgeübte Gewerbe bezieht, während sie in Anwendung des § 35 Abs. 7a GewO auf die künftige Gewerbeausübung in einem Gewerbe bezogen ist, das der bisherigen unselbständigen Tätigkeit entspricht. Unzuverlässig ist für eine künftige gewerbliche Betätigung der bisher unselbständig Tätige, wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft ein seiner bisherigen Tätigkeit entsprechendes Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird (BVerwG, U.v. 19.12.1995 – 1 C 3.93 – juris Rn. 31; VG München, U.v. 20.7.2021 – M 16 K 20.1014 – juris Rn. 23). Die Unzuverlässigkeit i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO kann sich insbesondere aus einer mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus gewerbebezogenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann sich aus strafgerichtlichen Verurteilungen dann ergeben, wenn die Straftat von einigem Gewicht ist und die Tathandlung einen Gewerbebezug aufweist. Sowohl eine einzelne Straftat ist dabei ausreichend, wenn sie schwerwiegend ist, als auch eine Häufung kleinerer Verstöße. Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist dabei rein final- und zweckorientiert. Die Feststellung der Unzuverlässigkeit setzt weder ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs noch einen Charaktermangel voraus. Der Schutz der Allgemeinheit gebietet es, unzuverlässigen Gewerbetreibenden die (weitere) Ausübung des Gewerbes zu untersagen, wobei es im Hinblick auf etwaige Schädigungen des zu schützenden Personenkreises belanglos ist, ob Verschulden vorliegt oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2021 – 22 ZB 21.1938 – juris Rn. 21). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung. Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung kommt es folglich nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Betroffenen zu schließen (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.; BayVGH, B.v. 19.10.2021 – 22 ZB 21.1862 – juris Rn. 13). Unter Anwendung dieser Grundsätze begegnet die Einschätzung des Landratsamts, nach der der Kläger im Zeitpunkt des Bescheiderlasses unzuverlässig ist in Bezug auf die künftige Gewerbeausübung in dem Gewerbe, das der bisherigen unselbständigen Tätigkeit entspricht, keinen rechtlichen Bedenken. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ist bereits durch die den strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung zugrundliegenden Tatsachen begründet. Der jüngsten strafgerichtlichen Verurteilung vom 29. Juni 2022 liegt zugrunde, dass der Kläger in 16 tatmehrheitlichen Fällen (§§ 369 Abs. 1 Nr. 1, 370 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO), 53 Strafgesetzbuch (StGB)) für Vorgänge in den Jahren 2015 bis 2018 Steuern i.H.v. 138.680,70 EUR verkürzt hat. Dabei handelte der Kläger zum einen für sich selbst, zum anderen in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH. Der rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung vom 29. Januar 2019 liegt zugrunde, dass der Kläger in 16 sachlich zusammentreffenden Fällen für Vorgänge in den Jahren 2011 bis 2014 Steuern i.H.v. 157.003,00 EUR verkürzt hat. Auch hierbei handelte er zum einen für sich selbst, zum anderen in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH. Die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen konnte das Landratsamt der gewerberechtlichen Beurteilung ohne weitergehende eigene Ermittlungen zugrunde legen. Maßgeblich für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist nicht die Verurteilung, sondern die zugrundeliegenden Taten. Zwar müssen sich die Gewerbebehörden und die Verwaltungsgerichte selbst davon überzeugen, welcher Sachverhalt einer Bestrafung zugrunde gelegen hat, und in eigener Verantwortung prüfen, ob die zur Bestrafung führenden Tatsachen eine Verneinung der Zuverlässigkeit rechtfertigen. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass Gerichte und Behörden in der Regel von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters ausgehen und diese regelmäßig ohne eigene Ermittlungen zugrunde legen dürfen. Eine Ausnahme hiervon greift nur, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die gemäß § 359 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden. Dabei reicht die bloße Geltendmachung von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht aus. Vielmehr muss substantiiert dargelegt werden, dass und inwieweit die der Verurteilung zugrundeliegenden Feststellungen der Strafgerichte den Tatsachen nicht entsprochen haben sollen (BayVGH, B.v. 19.9.2023 – 22 ZB 22.2089 – juris Rn. 19 m.w.N.). Vorliegend wurden die strafgerichtlichen Feststellungen weder bestritten noch liegen gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen vor. Das Landratsamt hat den der strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden, hier verwertbaren Lebenssachverhalt daraufhin überprüft, ob sich aus ihm auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit lässt. Es hat sich in dem streitgegenständlichen Bescheid ausführlich mit dem den strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers zu Grunde liegenden Verhalten auseinandergesetzt (Seiten 4-7 des Bescheids) und ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass dieses die hinreichende Wahrscheinlichkeit begründet, dass der Kläger ein Gewerbe nicht ordnungsgemäß führen wird. Nach den verwertbaren Tatsachenfeststellungen in den strafgerichtlichen Verurteilungen war dem Kläger bekannt, dass er wahrheitsgemäße und vollständige Angaben in den Steuererklärungen zu machen hat. Entgegen dieser Verpflichtung hat er unrichtige bzw. unvollständige Erklärungen beim Finanzamt abgegeben und hierdurch Steuern verkürzt. Bei den Straftaten handelt es sich – jedenfalls soweit es um die Steuerhinterziehungen zugunsten der GmbH geht – um Straftaten mit Gewerbebezug, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der GmbH stehen. Abgesehen von der strafrechtlichen Relevanz des klägerischen Verhaltens ist die ordnungsgemäße Erfüllung steuerlicher Pflichten etwas, das von jedem Gewerbetreibenden zu erwarten ist. Der Kläger hat für sich und die ... Automaten GmbH über längere Veranlagungszeiträume hinweg (2011 bis 2014 bei der 1. Verurteilung sowie 2015 bis 2018 bei der 2. Verurteilung) steuerliche Verpflichtungen verletzt, für die der Kläger – was die GmbH anbelangt – als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer verantwortlich war (§ 6 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)). Die Schadenssumme von 138.680,70 EUR (2. Verurteilung) und 157.003,00 EUR (1. Verurteilung), mithin insgesamt 295.683,70 EUR, stellt dabei einen Schaden von erheblichem Gewicht dar. Der Zeitraum der Tatbegehung (Veranlagungszeiträume von 2011 bis 2018) und die Tatsache, dass es sich allein bei der zweiten Verurteilung um 16 tatmehrheitliche Fälle handelt, spricht für eine diesbezüglich verfestigte Einstellung des Klägers und gegen das Vorliegen etwaiger punktueller Nachlässigkeiten. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Strafurteils vom 29. Juni 2022 sogar noch im Jahr 2020 unrichtige bzw. unvollständige Erklärungen beim Finanzamt abgegeben und hierdurch Steuern verkürzt, obwohl er bereits Anfang des Jahres 2019 rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung in 16 zusammentreffenden Fällen verurteilt worden war. Das bedeutet, dass der Kläger in Kenntnis der Verurteilung und in vollem Bewusstsein über die Strafbarkeit seines Verhaltens abermals unrichtige bzw. unvollständige Erklärungen beim Finanzamt abgegeben hat. Dies spricht entgegen der Auffassung des Klägers eindeutig gegen einen „einmaligen Ausrutscher“ und vielmehr für einen Hang zur Missachtung der geltenden Vorschriften. Angesichts des Gewichts der Tat, das in der Höhe der verhängten Strafe und der Höhe der verkürzten Steuern zum Ausdruck kommt und zum Verlust der Zuverlässigkeit des Klägers geführt hat, bedürfte es – im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses – aussagekräftiger, zweifelsfrei erwiesener und über eine lange Zeit hinweg vorliegender Tatsachen, um den erforderlichen tiefgreifenden Einstellungs- und Verhaltenswandel und damit eine Wiedererlangung der Zuverlässigkeit durch den Kläger bejahen zu können (BayVGH, B.v. 19.9.2023 – 22 ZB 22.2089 – juris Rn. 23 m.w.N.). Nachprüfbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine innere Haltung gegenüber dem Zeitpunkt der Tatbegehung aufgrund eines Reifeprozesses grundlegend geändert hätte, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Die Tatsache, dass der Kläger sich im Steuerstrafverfahren kooperativ gezeigt hat und sich aktuell rechtstreu verhält, lässt nicht ausreichend auf eine Zuverlässigkeit des Klägers schließen. Ein bloßes rechtstreues Verhalten über einen längeren Zeitraum nach Begehung der Straftaten bis zum Bescheidserlass genügt nicht, weil ein rechtstreues Verhalten als solches von jedem Gewerbetreibenden ohne Weiteres erwartet werden kann (BayVGH, B.v. 19.9.2023 – 22 ZB 22.2089 – juris Rn. 23 m.w.N.). Dass der Kläger seinen steuerlichen Pflichten derzeit nachkommt, ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger unter offener Bewährung steht. Bei einer erneuten Verfehlung droht der Widerruf der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung. Eine günstige gewerberechtliche Prognose folgt auch nicht aus der Aussetzung der Freiheitsstrafe des Klägers zur Bewährung. Eine Sozialprognose bezüglich einer Strafaussetzung zur Bewährung im strafgerichtlichen Verfahren (§ 56 Abs. 1 StGB) unterliegt anderen Prüfungsmaßstäben als die Prognose im Rahmen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung. Die Strafaussetzung zur Bewährung führt daher nicht zwingend zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit (BayVGH, B. v. 16.6.2010 – 22 ZB 10.1164 – BayVBI 2011, 247, Rn. 2, und B. v. 20.7.2016 – 22 ZB 16.284 – juris, Rn. 17 m. w. N.). Inhaltlich zeigt die im Urteil des Amtsgerichts ... vom 29. Juni 2022 enthaltene Sozialprognose keine zwingenden Anhaltspunkte, die einer positiven gewerberechtlichen Prognose zugrunde gelegt werden könnten. Konkrete Umstände, die eine künftige Einhaltung der mit einem Gewerbe verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen erwarten lassen, sind den Ausführungen nicht zu entnehmen. Das Strafgericht begründet die positive Sozialprognose lediglich mit dem Geständnis des Klägers sowie der Schadenswiedergutmachung, was für eine positive gewerberechtliche Prognose – wie vorstehend ausgeführt – nicht ausreichend ist. Sofern der Kläger auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. September 2017 (Az. M 16 K 16.3881) sowie den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 12. Dezember 2017 (Az. 22 ZB 17.2147) verweist, wonach eine begangene Steuerhinterziehung trotz ihres Gewichts im Einzelfall angesichts der Besonderheiten des Falles nicht ausreichen könne, um eine negative Prognose über die zukünftige gewerbliche Betätigung zu rechtfertigen, ist zunächst festzuhalten, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wegen insoweit fehlender Darlegungen der Rechtsmittelführerin keine Veranlassung hatte, zu entscheiden, ob er die Würdigung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht teilt (BayVGH, B.v. 17.8.2020 – 22 ZB 20.1037 – juris Rn. 12). Daraus folgt, dass die Würdigung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München nicht obergerichtlich bestätigt worden ist. Abgesehen davon ist der Prognose zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit der Gesamteindruck des Verhaltens des Betroffenen im Einzelfall zugrunde zu legen. Der hiesige Sachverhalt unterscheidet sich jedoch deutlich von demjenigen, der der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München zugrunde lag. Im Münchner Fall handelte es sich um eine Steuerhinterziehung in drei tatmehrheitlichen Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich mit je zwei weiteren Vergehen der Steuerhinterziehung. Es wurden Steuerverkürzungen von insgesamt 29.058,00 EUR angenommen (jeweils Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2010 bis 2012). Dem gegenüber handelt es sich vorliegend allein bei der 2. Verurteilung des Klägers um 16 tatmehrheitliche Fälle. Dabei wurden die unrichtigen bzw. unvollständigen Erklärungen beim Finanzamt teilweise noch in einem Zeitpunkt abgegeben, nachdem der Kläger bereits wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden war. Insgesamt erstreckt sich der Zeitraum der Steuerhinterziehungen auf die Jahre von 2011 bis 2018 und der Schaden liegt bei insgesamt knapp unter 300.000,00 EUR. Hinsichtlich Bedeutung und Schwere der Tat, eingetretenem Schaden und der gezeigten kriminellen Energie ist der Fall des Klägers keinesfalls mit den der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München zugrundeliegenden Tatsachen vergleichbar. Wenngleich nach der Rechtsauffassung der Kammer schon aus den vorstehenden Ausführungen zu den gewerbebezogenen Straftaten und der darin zeitgleich zu Tage getretenen Nichterfüllung steuerlicher Pflichten von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen ist, sprechen im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung auch – zumindest untergeordnet und ergänzend – die gewerbebezogenen Ordnungswidrigkeiten für eine Unzuverlässigkeit des Klägers. Als Geschäftsführer der GmbH war er dafür verantwortlich, dass diese keine Geldspielgeräte ohne gültige Zulassung in Betrieb hat. In den bestandskräftigen Bußgeldbescheiden der Stadt ... vom 17. Januar 2023 und 22. Februar 2023 wurde jedoch in drei Fällen festgestellt, dass Geldspielgeräte trotz fehlender Zulassung bespielt wurden. Nach alldem ist die Prognose des Landratsamts, dass das in der Vergangenheit bekannt gewordene Verhalten des Klägers auf seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht zu beanstanden. bb) Die Untersagungsverfügung in Ziffer I. des Bescheids ist auch erforderlich. Die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung setzt im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 7a GewO ihre Erforderlichkeit voraus. Diese Voraussetzung ist im Einklang mit den zu der vergleichbaren Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO entwickelten Grundsätzen erfüllt, wenn von dem Beschäftigten ein Ausweichen in eine entsprechende selbständige Tätigkeit zu erwarten ist. Die Erforderlichkeit ist danach gegeben, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Vertreter das Gewerbe zukünftig selbständig ausübt. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass es für einen solchen Beschäftigten mit Rücksicht auf die gegen seinen Arbeitgeber gerichtete Gewerbeuntersagung naheliegt, sich als selbständiger Gewerbetreibender zu betätigen (BVerwG, U.v. 19.12.1995 – 1 C 3/93 – juris Rn. 32; VG München, U.v. 8.2.2019 – M 16 K 17.2209 – juris Rn. 29). Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände der Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit durch den Kläger entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. cc) Das Landratsamt hat das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. § 35 Abs. 7a GewO stellt die Untersagungsverfügung in das Ermessen der Behörde. Die Behörde muss ihr Ermessen erkennen und das Für und Wider eines Eingreifens sachgerecht unter Beachtung der Grundrechte abwägen. Anders als etwa bei ordnungsbehördlichen Maßnahmen zur Beseitigung rechtswidriger Zustände, bei denen das Einschreiten regelmäßig geboten ist, wenn keine besonderen Gegebenheiten vorliegen, muss hier nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Ausweichens auf die selbständige Gewerbeausübung entschieden werden. Daher muss der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden können, das Ausweichen in die gewerbliche Betätigung sei so wahrscheinlich, dass deren Untersagung erfolgen solle (BVerwG, U.v. 19.12.1995 – 1 C 3/93 – juris Rn. 33; VG München, U.v. 20.7.2021 – M 16 K 20.1014 – juris Rn. 36). Das Landratsamt hat vorliegend das Ermessen erkannt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 7a GewO („kann“) wurde zutreffend wiedergegeben und eine allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung dahingehend vorgenommen, dass das Interesse des Klägers hinter dem Schutz der Allgemeinheit zurücktreten muss. Der Verwaltungsentscheidung kann auch die maßgebliche Erwägung entnommen werden, dass ein Ausweichen in die entsprechende selbständige Tätigkeit so wahrscheinlich ist, dass deren Untersagung erfolgen solle. Gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen verstoßen (BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 19.9.2023 – 22 ZB 22.2089 – juris Rn. 32). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. b) Auch Ziffer II. des Bescheids ist rechtmäßig. Die Untersagungsverfügung stützt sich auf § 35 Abs. 7a Satz 1, Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GewO. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person sowie auf alle Gewerbebetriebe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist (sog. „erweiterte Gewerbeuntersagung“, vgl. BayVGH, U.v. 27.1.2014 – 22 BV 13.260 – juris Rn. 17). aa) Der Kläger ist gewerbeübergreifend unzuverlässig. Die erweiterte Gewerbeuntersagung setzt zum einen voraus, dass der Betroffene nicht nur in Bezug auf das bisher – hier unselbständig – ausgeübte Gewerbe unzuverlässig ist, sondern auch in Bezug auf die anderen oder alle gewerblichen Tätigkeiten, die untersagt worden sind (BVerwG, U.v. 12.1.1993 – 1 B 1.93 – juris Rn. 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs müssen Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Betroffenen in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun (sog. „gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“, vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6/14 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 27.1.2014 – 22 BV 13.260 – juris Rn. 17). Den Steuerhinterziehungen liegen steuerliche Pflichtverletzungen zugrunde. Die steuerlichen Regelungen gelten für jeden Gewerbetreibenden und haben nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit. Das rechtfertigt die Annahme des Landratsamts, dass der Kläger ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes oder anderer gewerblicher Tätigkeiten an den Tag legen wird. bb) Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist erforderlich. Die erweiterte Gewerbeuntersagung muss erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen auf entsprechende andere gewerbliche Tätigkeiten oder in eine leitende unselbständige Tätigkeit zu erwarten ist. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende bzw. – hier – eine Person i.S.d. § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 17 m.w.N.). Die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung folgt hier schon daraus, dass der Kläger sowohl für sich selbst als auch für die Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an der gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Besondere Umstände im Einzelfall, die hier eine andere Bewertung hätten zulassen können, lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht vor; dies hat das Landratsamt zutreffend erkannt. cc) Ermessensfehler oder ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind nicht erkennbar. Die Ermessenserwägungen des Landratsamts zur Begründung der erweiterten Gewerbeuntersagung sind unter Berücksichtigung des insoweit nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat erkannt, dass ihm im Rahmen der Entscheidung über den Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung ein Ermessen zusteht und ist insofern zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass das Interesse der Allgemeinheit das Individualinteresse des Klägers überwiegt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in seiner Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang steht. Sind die Voraussetzungen auch der erweiterten Gewerbeuntersagung erfüllt, kann die Untersagung grundsätzlich nicht hinsichtlich der Folgen unverhältnismäßig sein (BayVGH, U.v. 14.8.2014 – 22 B 14.880 – juris Rn. 27). Für einen von diesem Grundsatz abweichenden Ausnahmefall sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. c) Ziffer III. des Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig. Die Anordnung der Einstellung der Tätigkeit ist als Folge der rechtmäßigen Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden (Ziffer II. des Bescheids) geboten und rechtlich unproblematisch. Hinsichtlich der Frist von zehn Tagen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung bestehen keine rechtlichen Bedenken (so auch VG München, U.v. 20.7.2021 – M 16 K 20.1014 – juris Rn. 51). 3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).