Urteil
Au 8 K 22.1371
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Klage ist nunmehr gegen den richtigen Beklagten gerichtet worden, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Entgegen der Ansicht des Beklagten wurde die Klage fristgerecht erhoben, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Parteiwechsel ist eine Form der subjektiven Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Vorliegend haben alle Beteiligten einer Änderung des Beklagten, von der Widerspruchsbehörde, dem Landratsamt, auf den Beklagten, dem Markt, zugestimmt. Zwar ist bei der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht von einem Versehen und einer nachträglichen Konkretisierung des Klagebegehrens auszugehen, da die ursprüngliche Klage ausweislich der Klageschrift vom 24. Juni 2022 gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt, gerichtet war. Entgegen der seitens des Beklagten genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1989 (Az. 4 B 98/88), hat das Bundesverwaltungsgericht speziell für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen einige Jahre später dergestalt entschieden, dass sofern ein Kläger den Klagegegenstand – den angefochtenen oder begehrten Verwaltungsakt – von Beginn an eindeutig bezeichnet, die nachträgliche Umstellung auf einen anderen Beklagten keinen Wechsel des Streitgegenstandes darstellt, weshalb die ursprüngliche Rechtshängigkeit unberührt bleibt und auch noch nach Ablauf der Klagefrist möglich ist (Wöckel in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 23; BVerwG, B.v. 20.1.1993 – 7 B 158/92 – juris Rn. 6). Vorliegend wurde die ursprüngliche Klage innerhalb der Klagefrist, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, erhoben sowie im Rahmen der ursprünglichen Klageschrift der angefochtene belastende Verwaltungsakt eindeutig bezeichnet. Dies entspricht insbesondere auch dem Bestreben der Verwaltungsgerichtsordnung im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes eine Klagerhebung nicht mehr als nötig im Hinblick auf die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit an formellen Mängeln fehlschlagen zu lassen (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.1993 – 7 B 158/92 – juris Rn. 8). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der durch die Parteien im Jahr 2002 geschlossene Ablösevertrag im Sinne von Art. 54, 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 134 BGB nichtig ist. a) Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch die von dem Beklagten öffentlich-rechtlich betriebenen Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen. Der Beklagte hat von der Ermächtigung des Art. 5 Abs. 1 KAG durch den Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) im Jahre 1998 Gebrauch gemacht (Bl. 72 der Gerichtsakte). Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich; auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler auf der Hand. b) Nach Art. 5 Abs. 9 KAG kann der Beitragsberechtigte die Ablösung des Beitrags vor Entstehung der Beitragspflicht gegen eine angemessene Gegenleistung zulassen. Vorliegend haben die Beteiligten, auch angesichts des eindeutigen Wortlauts des Vertrages, einen sogenannten Ablösevertrag im Sinne von Art. 5 Abs. 9 KAG im Jahr 2002 geschlossen. Dem Ablösevertrag war ein Gemeinderatsbeschluss vom 23. April 2002 vorangegangen. Anderweitige formelle Mängel sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Unabhängig von einer konkreten Zuordnung zu den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 54 ff. BayVwVfG ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass der Ablösevertrag – entgegen den gesetzlichen Vorschriften – erst nach Entstehen einer Beitragspflicht geschlossen worden ist, weshalb der als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von Art. 54 ff. BayVwVfG zu qualifizierende Ablösevertrag nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 134 BGB nichtig ist. Gemäß § 3 BGS-EWS des Beklagten entsteht die Beitragsschuld im Falle des § 2 Nr. 1 BGS-EWS erstens sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann, zweitens nach § 2 Nr. 2 BGS-EWS sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist oder drittens nach § 2 Nr. 3 BGS-EWS mit Abschluss der Sondervereinbarung. Grundsätzlich wird hierbei nach § 2 BGS-EWS der Beitrag für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 EWS (Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage des Beklagten, Bl. 76 der Gerichtsakte) ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder die an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die auf Grund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden. Die Berechnung erfolgt nach § 5 BGS-EWS. c) Bereits ausweislich des zwischen den Beteiligten geschlossenen Ablösevertrages vom 7. Mai 2002 ergibt sich aus dessen Ziffer I., dass das Grundstück durch die J. -G. -Straße, E. straße, Z. straße und die B. -H. -Straße zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses voll erschlossen ist. In den Niederschriften über die Sitzungen des Hauptausschusses vom 16. April 2002 sowie des Gemeinderates vom 18. April 2002 wird ausgeführt, dass die betreffende Grundstücksfläche sowie ein Viertel hiervon als Geschossfläche bereits abgerechnet worden sind. Darüber hinaus wurde gegenüber der Klägerin bzw. dem vormaligen Alleineigentümer bereits mit Bescheid vom 30. November 1991 ein Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage in Höhe von 63.000,00 DM festgesetzt. Wie sich aus dem Gemeinderatsbeschluss vom 23. April 2002 sowie aus dem streitgegenständlichen Ablösevertrag ergibt, waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ablösevertrages drei Beitragsbescheide (Bescheid vom 30. November 1999 über den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage, Bescheid vom 15. Oktober 2001 über den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage sowie Bescheid vom 15. Oktober 2001 über den Herstellungsbeitrag zur Wasserversorgungsanlage) streitig. Nach Abschluss des Ablösevertrages nahm die Klägerin ihre Widersprüche gegen die beiden Bescheide vom 15. Oktober 2001 zurück. Mithin war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ablösevertrages im Jahr 2002 das betreffende Grundstück bereits an den Kanal wie auch an die Wasserversorgung angeschlossen, weshalb ein Vertragsschluss – entgegen Art. 5 Abs. 9 KAG – erst nach Entstehung der Beitragspflicht erfolgt ist. d) Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der vor nahezu zwanzig Jahren vereinbarte Ablösebetrag in Höhe von 30.000,00 EUR unter Berücksichtigung des damaligen Erlasses der Herstellungsbeiträge in einer gesamten Höhe von ca. 35.684,05 EUR (davon ein Herstellungsbeitrag zur Entwässerungseinrichtung in Höhe von ca. 26.696,72 EUR) zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom 28. Juni 2021 keine angemessene Gegenleistung durch die Klägerin mehr darstellt. Grundsätzlich hat sich eine etwaige Regelung daran zu orientieren, dass dem Abgabeberechtigten hierdurch kein unvertretbarer finanzieller Nachteil entstehen sollte, weshalb lediglich ein gewisses, aber äußerst begrenztes Entgegenkommen gegenüber dem Abgabepflichtigen als zulässig angesehen wird (vgl. VG Ansbach, U.v. 25.1.2005 – AN 1 K 04.00437 – juris Rn. 26). Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Angemessenheit einer Gegenleistung anhand des entsprechenden Satzungsrechts beurteilt wird oder wenn aufgrund von durchgeführten Kalkulationen künftige Lasten zu erwarten sind (vgl. BayVGH, U.v. 28.11.2002 – 23 B 02.2078 – juris Rn. 43). Andernfalls verstößt ein Sondertarif gegen die in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte strenge Bindung der Verwaltung an das Gesetz sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) und ist im Sinne von § 134 BGB nichtig (vgl. BayVGH, U.v. 28.11.2002 – 23 B 02.2078 – juris Rn. 44). e) Die Klägerin kann sich hierbei auch nicht auf eine durch den Ablösevertrag geschaffenen Vertrauensschutz berufen. Zwar sind vorliegend zwischen Abschluss des Ablösevertrages und die aufgrund einer erneuten Baumaßnahme erfolgte weitere Berechnung eines Herstellungsbeitrages zur Entwässerungseinrichtung knapp zwanzig Jahre vergangen. Jedoch würde ein Vertrauensschutztatbestand zugunsten der Klägerin dazu führen, dass sich der Beklagte einen im Sinne von Art. 54 ff., 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 134 BGB nichtigen Vertrag entgegenhalten lassen müsste. Ein solches Ergebnis wäre mit der für die Verwaltung geltenden strengen Gesetzesbindung (Art. 20 GG) unvereinbar (vgl. hierzu auch VG Greifswald, U.v. 16.11.2017 – 3 A 2324/16 HGW – juris Rn. 41). f) Einwendungen gegen die konkrete Berechnung des auf die Klägerin umgelegten Herstellungsbeitrages zur Entwässerungseinrichtung sind nicht geltend gemacht worden. Auch aus den Akten ist keine fehlerhafte Berechnung ersichtlich. Etwaige auf den Ablösevertrag gezahlten Beträge wurden im Rahmen der vorliegenden Klage weder im Wege eines Leistungsklage/-antrags geltend gemacht, noch wäre eine möglicherweise gewünschte Aufrechnung mangels rechtskräftig festgestelltem Anspruch bzw. aufgrund des Bestreitens eines etwaigen Erstattungsanspruchs vorliegend möglich, Art. 13 KAG i.V.m. § 226 Abs. 3 AO, sodass weder über die Gewerbeförderung, noch über einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auch im Hinblick auf mögliche Verjährungsaspekte entschieden werden konnte. 3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.