Urteil
5 K 1470/24.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2025:0801.5K1470.24.NW.00
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Leitsätze
Werden die Ordnungsbehörden oder die Polizei ausschließlich im Rahmen repressiver Maßnahmen tätig, regeln die Vorschriften der Strafprozessordnung (§§ 46 Abs. 1, 105 OWiG i.V.m. § 464ff. StPO) die Kostenerstattung abschließend, die dann im Zuge des Bußgeldverfahrens zu erfolgen hat. Eine darüber hinausgehende Festsetzung von Kosten durch Kostenbescheid ist nicht möglich.(Rn.45)
Tenor
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 6. Mai 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2024 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn der Vollstreckungsgläubiger nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 6. Mai 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2024 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn der Vollstreckungsgläubiger nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Einzelrichterin anstelle der Kammer entscheidet, hat Erfolg. I. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig und begründet. Der seitens des Klägers angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 6. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2024 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die für die Erhebung der Gebühr für das grob fahrlässige Auslösen des Polizeieinsatzes am 30. Dezember 2023 in Höhe von 232,69 EUR in Anspruch genommene Ermächtigungsgrundlage der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr.2,4, 9 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LGebG iVm § 1 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) - AllgVwGebV RP - und der laufenden Nummer 14.8.1. der Anlage hierzu ist bereits nicht einschlägig. a. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 LGebG werden für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (kostenpflichtige Amtshandlung) einer Behörde des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Für Amtshandlungen der Polizeiverwaltung sieht das Besondere Gebührenverzeichnis in Nr. 14.8.1 der Anlage für das ungerechtfertigte Auslösen eines Polizeieinsatzes durch eine Person eine Gebühr in Höhe von 38,50 EUR bis 30.700,00 EUR vor. Nach der Anmerkung zu lfd. Nr. 14.8.1 des besonderen Gebührenverzeichnisses ist das Auslösen eines Einsatzes durch eine Person ungerechtfertigt, wenn hierfür kein Anlass bestand und die Person den Einsatz vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgelöst hat. Dies gilt auch, wenn eine Person den Einsatz durch ihr Handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst hat. Die Laufende Nummer 14.8.1 der Anlage zur AllgVwGebV RP ermächtigt zur Erhebung einer Gebühr für das ungerechtfertigte Auslösen eines Polizeieinsatzes indes grundsätzlich nur, sofern die Polizeibeamten und -beamtinnen zur Gefahrenabwehr tätig werden, wie deutlich der Überschrift „Maßnahmen zur Gefahrenabwehr“ zur laufenden Nummer 14 entnommen werden kann. Darüber hinaus ist eine Gebührenerhebung auch dann zulässig, wenn es sich um eine sog. „doppelfunktionale Maßnahme“ handelt, d.h. die Polizisten sowohl präventiv als auch repressiv tätig werden, da diese beiden Aufgabenbereiche der Polizei grundsätzlich nebeneinander stehen (st. Rspr. vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2001 – 6 B 25/01 –, juris, Rn. 5 und Urteil vom 29. März 2019 – 9 C 4/18 –, juris, Rn. 110; VG Gießen, Urteil vom 4. März 2022 – 4 K 2855/21.GI –, juris, Rn. 115). b. Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die hier in Anspruch genommene Rechtsgrundlage der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr.2,4, 9 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LGebG iVm § 1 AllgVwGebV RP i.V.m. lfd. Nummer 14.8.1. der Anlage hierzu nicht einschlägig, da der hier streitgegenständliche Einsatz der Polizeibeamten und -beamtinnen am 30. Dezember 2023 nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 1. August 2025 zur Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin nicht zum Zwecke der Gefahrenabwehr erfolgte, sondern ausschließlich zur Sicherung der für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit in Gestalt des Verstoßes gegen das Durchfahrtsverbot in der Fußgängerzone - Verkehrszeichen 242.1 - nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. Abschnitt 6 lfd. Nr. 21 der Anl. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO erforderlichen Feststellung der Identität des Klägers. Dies folgt zunächst aus den Angaben in dem Einsatzbericht des Herrn PK GH vom 10. Januar 2024 dem sich eindeutig entnehmen lässt, dass die Polizeibeamten und -beamtinnen durch die Ordnungsbeamtinnen, die Zeuginnen AB und CD, um Unterstützung bei der Identitätsfeststellung eines Betroffenen nach einem Verstoß gegen das Durchfahrtsverbot in der Fußgängerzone in Pirmasens gerufen wurden (Bl. 5 der VA). Hiermit decken sich auch die Angaben der in der mündlichen Verhandlung am 1. August 2025 vernommenen Zeugen und Zeuginnen, AB, CD und PK EF. Die Angaben der Zeugen und Zeuginnen sind zur Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin trotz der sich zum Teil ergebender Widersprüche, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob der Kläger bei Eintreffen der Ordnungsbeamtinnen das Fahrzeug bereits verlassen hatte (so die Zeugin AB) oder noch bei laufendem Motor darin saß (so die Zeugin CD), insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen. Es waren weder Belastungstendenzen erkennbar noch wirkten die Aussagen vorbereitet. Erinnerungslücken wurden durch den Zeugen und die Zeuginnen überwiegend transparent gemacht. Diese Widersprüchlichkeiten und Erinnerungslücken sind ersichtlich auf den Zeitraum von eineinhalb Jahren, der seit dem Vorfall vergangen ist, zurückzuführen. Die dargestellten Angaben im Einsatzbericht werden vollständig durch die Aussage des Zeugen PK EF bestätigt, der auf mehrmalige Nachfrage wiederholt angegeben hat, dass er und sein Streifenkollege PK GH gerufen worden seien, um die Identität des Klägers festzustellen, nachdem dieser die Angabe seiner Personalien den Ordnungsbeamtinnen gegenüber verweigert habe (vgl. S. 12 und 13 der Sitzungs-niederschrift). Gleiches ergibt sich aus der Aussage der Zeugin AB in der mündlichen Verhandlung. Diese erklärte zu Beginn ihrer Vernehmung: „[…] Ich habe ihn [den Kläger] dann nach dem Ausweis gefragt. Das müssen wir machen, da die Ordnungswidrigkeit nicht dem Halter des Fahrzeugs zugestellt wird, sondern dem Fahrer. Der Kläger hat schließlich verweigert, mir den Ausweis zu zeigen und wies darauf hin, dass er nur bereit wäre, diesen der Polizei zu zeigen. Er müsse ihn den Ordnungsbeamtinnen nicht zeigen. Ich habe dann gefragt, ob ich deshalb die Polizei rufen soll, was er bejaht hat. Das habe ich dann gemacht.“ (S. 4 der Sitzungsniederschrift) Dies deckt sich indes auch mit der Begründung des Ausgangsbescheids vom 6. Mai 2024 und des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2024, die beide darauf abstellen, der Einsatz der Polizei sei durch die Weigerung des Klägers, seine Personalien anzugeben und seine Ausweisdokumente vorzulegen von diesem grob fahrlässig veranlasst worden (vgl. S. 1 des Bescheids vom 6. Mai 2024 und S. 6 des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2024). Sofern erstmals im Widerspruchsbescheid (S.6) sowie in der mündlichen Verhandlung zusätzlich das aggressive Verhalten des Klägers als Grund für die Alarmierung der Polizei genannt wird, vermag dies nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Insofern hat die Zeugin AB bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt: „Ich habe mich bedroht gefühlt. Es waren viele Leute anwesend, die um uns herumstanden. Diese machten auch Bild- und Tonaufnahmen von uns. Deswegen hatten wir Angst, dass die Situation eskalieren wird. Unserer Aufforderung, mit dem Filmen und Fotografieren aufzuhören, sind die Beteiligten nicht nachgekommen. Hätte der Kläger mir den Ausweis gezeigt und die Verwarnung angenommen, hätten wir die Polizei gar nicht gerufen. Dann hätte ich ihn aufgefordert, in Schrittgeschwindigkeit die Fußgängerzone zu verlassen und das Ganze wäre erledigt gewesen.“ (S. 4 der Sitzungsniederschrift) Auch die Zeugin CD führte ähnliches aus: „Wir haben ihn dann nach seinem Ausweis bzw. Personalien gefragt, die er nicht herausgeben wollte. Es kamen dann immer mehr Leute dazu, insbesondere auch aus der Wohnung. Die Situation wurde insgesamt sehr unübersichtlich und brenzlig, weswegen wir uns entschlossen haben, die Polizei hinzuziehen.“ (S. 8f. der Sitzungsniederschrift) Hieraus wird deutlich, dass die Ordnungsbeamtinnen die Polizeibeamten und -beamtinnen offensichtlich zur Sicherung der Identitätsfeststellung hinzuriefen, die sie sich ohne Unterstützung aufgrund der aus ihrer Sicht unübersichtlichen Situation und dem verbal aggressiven Auftreten des Klägers nicht mehr zutrauten, und nicht, um eine „Gefahrenlage“ zu beseitigen. Insofern gab etwa die Zeugin CD auf Nachfrage der erkennenden Einzelrichterin ausdrücklich an, den Kläger auch nicht zum Wegfahren seines Fahrzeugs aufgefordert zu haben (S. 10 der Sitzungsniederschrift). Auch die Zeugin AB erklärte - wie bereits dargestellt - ausdrücklich, dass sie die Identität des Klägers feststellen wollten, um die Ordnungswidrigkeit ahnden zu können. Folglich bestand eine durch die Polizei zu beseitigende Gefahr ohne die Durchführung der Identitätsfeststellung - etwa aufgrund des Verhaltens des Klägers - nicht. Dessen „aggressives Verhalten“ richtete sich ausschließlich gegen die Feststellung seiner Identität. Auch diente die Identitätsfeststellung als solche ersichtlich nicht der Gefahrenabwehr, sondern ausschließlich dazu, die bereits begangenen Ordnungswidrigkeiten des Klägers ahnden zu können. Wäre es den Ordnungsbeamtinnen darum gegangen die Gefahr durch das Fahrzeug in der Fußgängerzone bzw. das Verhalten des Klägers zu beseitigen, hätten diese als milderes Mittel zunächst selbst einen Platzverweis nach § 13 Abs. 1 POG aussprechen können. Zumindest aber hätten Sie den Kläger zunächst zum Wegfahren auffordern müssen. Dass der Kläger dem nicht nachgekommen wäre ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil erklärten die Zeuginnen AB und CD selbst, dass der Kläger angegeben habe, gleich wieder wegfahren zu wollen, sie ihn aber gar nicht hierzu aufgefordert hätten (s.o.). Die Polizisten wurden daher nicht nach § 10 Abs. 1 POG bzw. § 9 POG tätig, sondern im Rahmen der Amtshilfe nach § 111 Abs. 1 POG bei der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit, für die die Stadtverwaltung als nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG i.V.m. § 1 OBZustV RP i.V.m. § 104 Abs. 1 POG zuständige untere Ordnungsbehörde ist. 2. Ist die Anforderung der Unterstützung durch die Polizeibeamten und -beamtinnen daher nicht zum Zwecke der Gefahrenabwehr, sondern ausschließlich zur Sicherung einer der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit dienenden Maßnahme - hier: Identitätsfeststellung - erfolgt, kann der Bescheid vom 6. Mai 2024 auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden. Werden die Ordnungsbehörden oder die Polizei ausschließlich im Rahmen repressiver Maßnahmen tätig, regeln die Vorschriften der Strafprozessordnung (§§ 46 Abs. 1, 105 OWiG i.V.m. § 464ff. StPO) die Kostenerstattung abschließend (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 9. April 2024 – Au 8 K 22.1571 –, juris, Rn. 21), die dann im Zuge des Bußgeldverfahrens zu erfolgen hat. Eine darüber hinausgehende Festsetzung von Kosten durch Kostenbescheid ist nicht möglich. Sofern zum Teil seitens des Bevollmächtigten des Klägers auch auf den von dem Polizeibeamten PK GH ausgesprochenen Platzverweis abgestellt wird, dürfte es sich hiermit zwar um eine Maßnahme zum Zwecke der Gefahrenabwehr handeln, diese ist aber offensichtlich nicht Grundlage der Gebührenerhebung. Im Gegenteil stellt der Kostenbescheid vom 6. Mai 2024 ausdrücklich auf den Umstand ab, dass der Kläger seine Personalien nicht angegeben hat und daher die Polizei gerufen werden musste. Dass die festgesetzte Gebühr für den Ausspruch des Platzverweises geltend gemacht werden soll, ist auch weder im Widerspruchsbescheid noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Im Gegenteil hat der Beklagte in der Klageerwiderung ausdrücklich klargestellt, dass der Platzverweis gerade nicht Grundlage der Gebührenerhebung sei. Im Übrigen dürften insoweit die Grenzen einer noch zulässigen Ergänzung der Bescheidbegründung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG auch überschritten sein (vgl. zum unzulässigen Austausch der tragenden Gründe des Bescheids: BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 B 107/92 –, juris, Rn. 4 und Beschluss vom 24. Februar 2022 – 1 WB 40/21 –, juris, Rn. 35). III. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 232,69 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid des Beklagten, mit dem ihm Kosten eines Polizeieinsatzes auferlegt wurden. Am 30. Dezember 2023 baten die Ordnungsbeamtinnen AB und CD ausweislich des Einsatzberichts der Polizeiinspektion Pirmasens vom 10. Januar 2024 um Unterstützung bei der Identitätsfeststellung einer Person, die gegen das Durchfahrtsverbot in der Fußgängerzone in Pirmasens verstoßen habe. Ausweislich des Einsatzberichts wurde der Kläger seitens der Polizeibeamten PK EF und PK GH im Fahrzeug sitzend bei laufendem Motor angetroffen. Nachdem er auch auf Aufforderung der Polizeibeamten die Angabe seiner Personalien sowie die Herausgabe eines Ausweisdokuments verweigerte, wurde nach vorheriger Androhung sowohl seine Person als auch sein Fahrzeug durchsucht und ein entsprechendes Ausweisdokument in seinem Rucksack aufgefunden. Der Kläger sowie umstehende Personen machten während dessen ihrem Unmut lautstark Luft, weswegen dem Kläger gegenüber um 11:48 Uhr ein Platzverweis bis zum Folgetag 06:00 Uhr ausgesprochen wurde, dem er erst um 12:01 Uhr nachkam. Mit Schreiben vom 18. März 2024 wurde der Kläger zu der beabsichtigten Auferlegung der Kosten dieses Polizeieinsatzes angehört, ohne dass hierauf eine Reaktion erfolgte. Mit Bescheid vom 6. Mai 2024, dem Kläger am 13. Mai 2024 zugestellt, legte der Beklagte dem Kläger Kosten für den Polizeieinsatz in Höhe von 232,69 EUR (228,00 EUR für den Einsatz von 4 Polizeibeamten à 19,00 EUR/Viertelstunde; 1,24 EUR für 4km Dienstfahrzeug à 0,31 EUR/km und 3,45 EUR Porto) auf. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger durch seine Weigerung, seine Personalien anzugeben und seine Ausweisdokumente auszuhändigen den Einsatz der Polizeibeamten grob fahrlässig ausgelöst habe und daher hierfür die Kosten zu tragen habe. Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 29. Mai 2025 Widerspruch ein, den er mit Schriftsatz vom 12. August 2025 damit begründete, dass er an diesem Tag seiner Schwester beim Umzug geholfen habe. Es sei unzutreffend, dass er seine Personalien nicht ausgehändigt habe, er habe lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Dokumente in dem soeben verladenen Gepäck befänden und er diese erst heraussuchen müsse. Damit seien die Polizeibeamten nicht einverstanden gewesen und hätten sodann eine grundlose und nicht zuvor angekündigte Durchsuchung vorgenommen. Er sei zu keinem Zeitpunkt aggressiv gewesen. Auch der ausgesprochene Platzverweis sei rechtswidrig gewesen, da der Kläger bei laufendem Motor angetroffen worden sei und ohnehin habe wegfahren wollen. Er habe indes zunächst sein Gepäck, das die Polizisten in ehrverletzender Form auf der Straße verteilt hätten, wieder einsammeln müssen. Mit Beschluss vom 13. November 2024 - 2 OWi 4108 Js 11080/24 - stellte das Amtsgericht Pirmasens das Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen den erteilten Platzverweis nach § 47 Abs. 2 OWiG ein, da Zweifel an dessen Verhältnismäßigkeit bestünden und bereits ein Bußgeld wegen des Verstoßes gegen das Durchfahrtsverbot in der Fußgängerzone verhängt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2024, dem Bevollmächtigten des Klägers am 26. November 2024 übermittelt, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und wiederholte zur Begründung die Ausführungen aus dem Bescheid vom 6. Mai 2024. Soweit der Kläger den Geschehensablauf und insbesondere ein aggressives Auftreten bestreite, werde dies durch den Einsatzbericht der Polizeibeamten und -beamtinnen widerlegt. Er sei zur Angabe seiner Personalien auch den Mitarbeiterinnen des Ordnungsamtes gegenüber verpflichtet gewesen. Die Weigerung diese anzugeben, stelle selbst eine Ordnungswidrigkeit dar. Hiergegen richtet sich die am 27. Dezember 2024 erhobene Klage zu deren Begründung der anwaltlich vertretene Kläger das bisherige Vorbringen wiederholt und nochmals betont, der Kläger sei nicht aggressiv aufgetreten, sondern habe lediglich seinen Unmut geäußert. Der ausgesprochene Platzverweis sei schikanös gewesen, insbesondere habe man dem Kläger Gelegenheit einräumen müssen, seine Habseligkeiten einzusammeln. Der darauf beruhende Gebührenbescheid des Beklagten sei daher rechtswidrig. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 6. Mai 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt der Beklagte die Ausführungen aus den streitbefangenen Bescheiden vom 6. Mai 2024 und 25. November 2024 und stellt ergänzend klar, dass der Gebührenbescheid nicht den ausgesprochenen Platzverweis zum Gegenstand habe, weswegen die Einstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens wegen Verstoßes gegen diesen ohne Belang sei. Vielmehr sei der Polizeieinsatz präventiv zur Verhinderung einer Gefahr erfolgt, nachdem eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Verstoß des Klägers gegen das Durchfahrtsverbot bereits eingetreten gewesen sei. Mit Beschluss vom 22. April 2025 hat die Kammer das Verfahren der Einzelrichterin zur Verhandlung und Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist Beweis erhoben worden über den Geschehensablauf am 30. Dezember 2023 durch Vernehmung der Zeugen und Zeuginnen CD, AB und PK EF. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, ein Heft Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2025 Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.