Beschluss
Au 8 S 24.2556
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die ihnen gegenüber verfügten Anordnungen zur Hundehaltung. Die Antragsteller, wohnhaft im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, sind Halter der Hündin „P.“, einem weißen Hütehund Mischling. Durch persönliche Vorsprache am 6. August 2024 und mit späterem schriftlichem Bericht wurde der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass es am 24. Juli 2024 im Außenbereich zu einem Beißvorfall mit einer Joggerin gekommen sei. Zum Zeitpunkt des Vorfalls ging die Antragstellerin zu 1) mit ihrer unangeleinten Hündin „P.“ spazieren. Als die Hündin eine Joggerin entdeckte, sprang die Hündin der Joggerin bellend hinterher. Auf Bitte der Antragstellerin zu 1) blieb die Joggerin stehen, um eine Wiederanleinung der Hündin zu ermöglichen. Noch bevor die Hündin festgemacht werden konnte, berührte diese die Joggerin an ihrem linken, hinteren Oberschenkel. Die Zeugin gab an, dass sie zum Zeitpunkt des Vorfalls keine Verletzungen feststellen konnte, später sich jedoch ein ungefähr 5 cm großer blauer Fleck gezeigt habe. Durch persönliche Vorsprache erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis von einem weiteren Vorfall: Am 5. August 2024 gegen 22:17 Uhr lief die Hündin zwei Fahrradfahrern bellend hinterher. Zum Zeitpunkt des Vorfalls stand das Tor zum Grundstück der Antragsteller offen. Mit Schreiben vom 6. August 2024 wurden die Antragsteller zu möglichen Hundehaltungsanordnungen angehört. In ihrer Stellungnahme vom 19. August 2024 hierzu teilten die Antragsteller mit, dass es niemals einen Beißvorfall gegeben habe. Die Antragstellerin zu 1) habe die Joggerin zu spät gesehen, da diese für die Antragstellerin zu 1) uneinsehbar plötzlich von der Seite auf sie zugelaufen sei. Die Hündin sei daraufhin aufgesprungen und habe nicht mehr festgehalten werden können. Sie habe der Joggerin zugerufen, dass sie stehen bleiben solle, damit der Hund nicht mehr bellend hinter ihr herspringe. Als die Joggerin stehe blieb, sei auch die Hündin mit Abstand stehen geblieben. Im Hinblick auf den zweiten Vorfall sei das Tor zur Einfahrt aus Versehen geöffnet gewesen, die Hündin habe etwas erschreckt und im Anschluss sei sie lediglich 25 Meter den Lichtern der Fahrradfahrer im Dunkeln hinterhergerannt. Der Vorgang habe nicht einmal 5 Sekunden gedauert, da nach 25 Metern die Straße an dieser Stelle steil abwärtsführe. Mit Bescheid vom 24. September 2024 untersagte die Antragsgegnerin den Antragstellern, ihre Hündin „P.“ außerhalb ihres Wohngrundstücks in bebauten Bereichen sowie in einer Entfernung von 200 Metern von diesen bebauten Bereichen unangeleint laufen zu lassen (Ziffer 1). Der Hund darf ohne Leine frei laufen gelassen werden auf übersichtlichen Freiflächen außerhalb bewohnter Bereiche, soweit dies dort üblich und nicht durch Sondervorschriften verboten ist. Im Begegnungsverkehr im Bereich dieser Flächen mit Personen oder anderen Hunden ist der Hund zurückzurufen und wieder anzuleinen (Ziffer 2). Der Hund ist, soweit nach Ziffer 1 und Ziffer 2 vorgeschrieben, an einer reißfesten Leine mit schlupfsicherem Halsband von einer dazu befähigten, zuverlässigen und volljährigen Person führen zu lassen, die in der Lage ist das Tier körperlich zu beherrschen. Die Leine darf nicht länger als 3 Meter sein (Ziffer 3). In Ziffer 4 wurde der Sofortvollzug für die Ziffer 1 bis 3 angeordnet. Für den Fall eines Verstoßes gegen die Anordnungen aus Ziffer 1 bis 3 des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 300,00 EUR angedroht (Ziffer 5). Die Kosten des Verfahrens, eine Gebühr sowie Auslagen wurden den Antragstellern auferlegt (Ziffer 6). Die Anordnungen zur Haltung des Hundes würden sich auf Art. 18 Abs. 2 LStVG stützen. Das Verhalten der betreffenden Hündin erfülle den Tatbestand, da bereits ein Beißvorfall mit Verletzung eines Menschen unstreitig vorliege. Der Leinenzwang sei ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr, da das Beißen einer Joggerin auf der Tatsache beruhe, dass die Hündin unangeleint gewesen sei. Nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens werde dem Schutz der Allgemeinheit dem Vorrang vor den Interessen des Hundehalters eingeräumt. Die Hundehalter seien ohne entsprechende Anordnung nicht dazu zu bewegen, auf ihren Hund Acht zu geben. Die Verpflichtung sei verhältnismäßig, eine weniger einschneidende Maßnahme sei nicht geeignet und erfolgsversprechend. Der Sofortvollzug stütze sich auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und liege im öffentlichen Interesse, da die Gefahr bestünde, dass in der Zwischenzeit weitere Menschen von der Hündin bedroht oder auch gebissen werden könnten. Dies könne von der Allgemeinheit nicht hingenommen werden. Die Androhung der Zwangsgelder stütze sich auf Art. 29, 30 Abs. 1, 31, 36 VwZVG. Auf den Bescheid wird im Einzelnen verwiesen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 ließen die Antragsteller zunächst Klage gegen die Gemeinde ... erheben, über die noch nicht entschieden ist (Au 8 K 24.2555). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 teilte die Gemeinde ... mit, dass die Anordnungen durch die Verwaltungsgemeinschaft erlassen worden seien und die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids insoweit fehlerhaft sei. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 bat der Bevollmächtigte der Antragsteller um entsprechende Abänderung. Gleichzeitig ließen die Antragsteller einen Antrag im vorläufigen Rechtsschutz stellen und beantragen, soweit in Ziffer 4 die sofortige Vollziehung der Bescheid Ziffern 1 bis 3 angeordnet wird, die aufschiebende Wirkung der Klageerhebung anzuordnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das Anhörungsschreiben der Antragsteller vom 19. August 2024 Bezug genommen. Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Antragsteller in ihren Rechten. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung werde vorsorglich gestellt, um die Verhängung von Zwangsgeldern zu vermeiden. Die Anordnungen in Ziffer 1 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids würden bereits in der Vergangenheit beachtet werden, so dass es eines eigenständigen Verfahrens über diesen Antrag nach diesseitigem Dafürhalten nicht bedürfe. Die Antragstellerin zu 1) habe den Vorfall mit der Joggerin bestätigt und ergänzt, dass sie vor dem Vorfall auf einer Bank gesessen und sich ausgeruht habe. Das Herannahen der Joggerin habe sie nicht mitbekommen, da sich diese von ihrem Rücken aus, über einen nicht vorhandenen Weg am Hang, näherte. Erst als der Hund losging, sei sie auf die Joggerin aufmerksam geworden und hinterhergegangen. Weder aus der Zeugenaussage noch aus der Stellungnahme ergebe sich ein Biss des Hundes, sondern lediglich eine Berührung im Bereich des Oberschenkels. Dennoch gehe der Bescheid von einem Beißvorfall, mithin einem falschen Sachverhalt aus. Das anschließende Gespräch zwischen der Antragstellerin zu 1) sowie der Joggerin sei freundlich verlaufen, Verletzungen seien verneint worden. Auch der zweite Vorfall sei nicht geeignet, die streitgegenständlichen Anordnungen zu stützen. Es verstoße gegen das Übermaßverbot. Mit Schreiben vom 7. Januar 2025 beantragt die Antragsgegnerin, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen. Die Klage sei unbegründet. Sowohl der erste als auch der zweite Vorfall wären nicht passiert, wenn die Hündin angeleint gewesen wäre. In beiden Fällen hätten sich die Betroffenen durch die Hündin derart bedroht gefühlt, dass sie eine Anzeige bei der Antragsgegnerin erstattet hätten. Die angeordneten Maßnahmen würden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Sie seien geeignet, um ähnliche Vorfälle in Zukunft zu vermeiden. Ein anderes, gleich geeignetes, milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Die Anordnungen sei notwendig, um eine effektive Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Beide Vorfälle würden belegen, dass die Antragsteller die Hündin jedenfalls nicht derart unter Kontrolle hätten, dass Angriffe auf Andere durch diese zuverlässig unterbunden werden könnten, wenn das Tier unangeleint sei. Es liege auch eine Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne vor. Die Anordnungen würden die Antragsteller nur gering belasten. Demgegenüber stehe ein überwiegendes öffentliches Interesse, dass jede denkbare Gefahr von der Hündin ausgeschlossen sei. Es falle ins Gewicht, dass es sich um einen großen, beißkräftigen Hund handle. Der Bescheid sei rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch im Verfahren Au 8 K 24.2555, und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. II. Der zulässig erhobene Antrag bleibt erfolglos. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Ausweislich des eindeutigen Antrags vom 14. Oktober 2024 des Klägerbevollmächtigten ist Antragsgegenstand im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegen die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 24. September 2024, für die die Antragsgegnerin in Ziffer 4 des Bescheides die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet hat (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweisen sich die verfahrensgegenständlichen Anordnungen voraussichtlich als rechtmäßig und verletzen die Antragsteller nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht bei seiner Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anzuordnen und im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherzustellen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das Interesse des Betroffenen, vom Sofortvollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu sein, gegeneinander abzuwägen. Hierbei hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage in Form einer summarischen, aber insoweit auch ausreichenden Prüfung zu berücksichtigen. Lassen sich nach summarischer Prüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs machen, ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens mithin offen, so findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369). a) Im Rahmen der summarischen Prüfung erweist sich die Anordnung des Sofortvollzugs im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO als formell rechtmäßig. Soweit die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, d.h. die aufschiebende Wirkung der Klage nicht bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob sich bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung als formell rechtswidrig erweist, insbesondere ob sich die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO als ausreichend erweist. Ist dies nicht der Fall, hat das Gericht ohne weitere Sachprüfung die Vollziehungsanordnung aufzuheben (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 98). An die im Bescheid gegebene Begründung für die sofortige Vollziehung sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen, soweit darin der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung für die Behörde erkennbar wird. Erforderlich ist daher eine auf den besonderen, konkreten Einzelfall bezogene Angabe von Gründen (Eyermann/ Hoppe, VwGO, § 80 Rn. 54 ff.). Die vorliegende Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs genügt unter Berücksichtigung dieses Maßstabes den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid deutlich gemacht, dass ihr die Besonderheit des Sofortvollzugs bewusst ist und begründet, weshalb aus ihrer Sicht die Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht abgewartet werden kann. Die vorliegende Begründung bezieht sich auf den vorliegenden Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen. b) Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wird die Klage der Antragsteller gegen die Anordnungen voraussichtlich keinen Erfolg haben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Maßstäbe fällt die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht vorzunehmende eigenständige Abwägung des Aussetzungsinteresses der Antragsteller mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse zu Lasten der Antragsteller aus. Die im angefochtenen Bescheid verfügte Anleinverpflichtung für den bebauten Bereich sowie 200 Meter von diesen bebauten Bereichen entfernt (Ziffer 1), die Wiederanleinverpflichtung im Begegnungsverkehr außerhalb bewohnter Gebiete (Ziffer 2) sowie das Ausführen an einer 3 Meter langen Leine durch eine zuverlässige Person (Ziffer 3) sind nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Die Anordnungen zum Leinenzwang in Ziffer 1 bis 3 stützen sich auf Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LStVG. Danach können die Gemeinden als Sicherheitsbehörden nach Art. 6 LStVG zum Schutz der Rechtsgüter des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums oder der öffentlichen Reinlichkeit Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Unter Berücksichtigung dessen ist der Bescheid zunächst nicht nichtig im Sinne von Art. 44 BayVwVfG. Die Antragsgegnerin, die Verwaltungsgemeinschaft, ist örtlich und sachlich für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zuständig. Die Anordnungen sind dem übertragenen Wirkungskreis zuzuordnen, da sie sich nicht auf das Gebiet einer Mitgliedsgemeinde beschränken. Nach Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern nimmt die Verwaltungsgemeinschaft alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitglieder wahr (BayVGH, B.v. 7.4.2004 – 24 CS 04.53 – juris Rn. 11 ff.; B.v. 3.5.2017 – 10 CS 17.405 – juris Rn. 4; B.v.10 ZB 21.2487 – juris Rn. 11). Anordnungen nach Art. 18 LStVG dürfen jedoch nur getroffen werden, sofern im Einzelfall eine konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter vorliegt. Eine solche ist zu bejahen, sofern bei ungehindertem Geschehensablauf im vorliegenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt im Hinblick auf die genannten Schutzgüter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss. Eine konkrete Gefahr liegt bereits in der Regel vor, sofern große Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, oder durch eine nicht befähigte Person ausgeführt werden, weshalb in diesen Fällen ein Leinenzwang im Innenbereich angeordnet werden kann (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 21.2.2024 – 10 CS 24.190 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 5.6.2020 – 10 ZB 20.961 – juris; BayVGH, B.v. 12.2.2020 – 10 ZB 19.2474 – juris; BayVGH, B.v. 13.11.2018 – 10 CS 18.1780 – juris; BayVGH, U.v. 20.1.2011 – 10 B 09.5966 – juris m.w.N.). Über die bloße Haltung eines Hundes hinaus bedarf es daher eines darüber hinausgehendenden konkreten Anlasses, im Falle einer angeordneten Leinenpflicht beispielsweise ein unbeaufsichtigtes Entweichen des Hundes oder die Ausführung des unangeleinten Hundes (BayVGH, B.v. 21.2.2024 – 10 CS 24.190 – juris 12). c) Die in Ziffer 1 des Bescheids vom 24. September 2024 angeordnete Anleinverpflichtung für bebaute Bereiche sowie in einer Entfernung von 200 m von diesen Bereichen erweist sich bei summarischer Überprüfung als rechtmäßig. Das sicherheitsrechtliche Einschreiten zur Gefahrenabwehr setzt demnach nicht voraus, dass bereits ein schädigendes Ereignis, bei dem Gesundheit oder Eigentum anderer Personen geschädigt wurde, stattgefunden hat. Zu Beißvorfällen muss es deshalb vor Erlass einer Anordnung nicht notwendigerweise gekommen sein, es genügt vielmehr schon, wenn sich ein Hund gefahrdrohend gezeigt hat, ohne dass der Halter hiergegen eingeschritten wäre (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2003 – 24 CS 03.2796 – juris Rn. 8 f.). Ist es hingegen bereits zu Zwischenfällen gekommen, sind sicherheitsrechtliche Anordnungen zur Abwehr der realisierten Gefahr in der Regel nicht nur zulässig, sondern vielmehr geboten. Unabhängig davon, ob der Hund selbst als gefährlich einzustufen ist, ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Menschen, die in bewohntem Umfeld vor einem unangeleinten großen Hund, auch dann, wenn er auf den ersten Blick nicht furchteinflößend wirkt, Angst haben und es aufgrund von unvorhersehbaren oder unkontrollierten Reaktionen von Menschen und/oder Hunden zu erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit kommen kann (BayVGH, B.v. 13.11.2008 – 10 CS 18.1780 – juris Rn. 10). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte die Antragsgegnerin aufgrund der ihr vorliegenden Erkenntnisse davon ausgehen, dass von der Hündin „P.“ eine konkrete Gefahr für Gesundheit und Eigentum ausgeht. Unabhängig von einer möglichen Einordnung der Hündin „P.“ als sogenannten „großen Hund“ sind vorliegend zwei Vorfälle aktenkundig. Unstreitig rannte die nicht angeleinte Hündin ohne Aufsicht durch das offene Gartentor und zwei Fahrradfahrern hinterher. Vorliegend hat sich einer der den Anordnungen zugrundeliegenden Vorfälle im bebauten Bereich ereignet, zum anderen ist in diesem Bereich die Wahrscheinlichkeit höher, anderen Menschen oder Tieren zu begegnen. Allein die Tatsache, dass sich die Gefahr der unangeleinten Hündin „P.“ in Form eines tatsächlichen Bisses noch nicht vollständig realisiert hat, ändert an den sich gezeigten gefahrerhöhenden Umständen nichts. Darüber hinaus zeigte sich die Hündin der Joggerin gegenüber gefahrdrohend, wobei sich die Halterin etwas weiter weg befand und erst später einschreiten konnte. Die Antragsgegnerin durfte auch von der Richtigkeit der Mitteilungen über die Vorfälle ausgehen, da keinerlei Belastungstendenzen ersichtlich sind. Die Vorfälle an sich werden durch die Antragsteller nicht bestritten, sondern vielmehr bestätigt. Im Hinblick auf den Vorfall mit der Joggerin wird seitens der Antragsteller mitgeteilt, dass es sich um keinen Beißvorfall gehandelt habe. Unter Berücksichtigung der Zeugenaussage der Joggerin ist den Antragstellern in dieser Hinsicht zuzustimmen. Jedoch dürfte der Zeitpunkt, wann die Hündin wieder an die Leine genommen werden konnte – erst nach Berühren des Oberschenkels der Joggerin – vorliegend aufgrund des bereits gezeigten gefahrdrohenden Verhaltens der Hündin zu spät gewesen sein. Dasselbe gilt für den zweiten Vorfall, wonach die Hündin unangeleint und unbeaufsichtigt das Grundstück verlassen konnte. Es besteht die Gefahr weiterer derartiger Vorfälle, da entgegen der Ausführungen der Antragsteller, die Hündin nicht immer angeleint gewesen sein kann, andernfalls wäre es zu den vorstehenden Vorfällen nicht gekommen. Die bisherigen Vorfälle tragen nach der im Eilverfahren lediglich möglichen summarischen, aber auch ausreichenden Prüfung die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin, wonach weitere Vorfälle, in denen die Hündin unangeleint und sich lediglich in Rufweite der Antragsteller befindet, auf diese Weise vermieden werden sollen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Antragstellerin zu 1), wonach sie auf der Bank sitzend die Joggerin nicht habe kommen sehen. Ausweislich der Ausführungen der Joggerin sollte sie selbst stehen bleiben, um ein weiteres Hinterherlaufen der Hündin zu verhindern, mithin ist davon auszugehen, dass die Hündin – auch in Rufweite – andernfalls nicht stehen geblieben wäre, weshalb eine Wiederanleinverpflichtung geeignet ist, um derartige Vorfälle zu verhindern. Die Regelung, die sich auf bebaute Bereiche und einer Entfernung von 200 Metern von diesem bebauten Bereich bezieht, ist auch bestimmt genug im Sinne von Art. 37 BayVwVfG (vgl. BayVGH, B.v. 3.1.2023 – 10 CS 22.2499 – juris Rn. 6). Ähnlich wie eine Entfernung von 100 Metern dürfte eine Entfernung von 200 Metern gut abzuschätzen sein (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 12.2.2015 – 10 CS 14.2820 – juris Rn. 8). d) Darüber hinaus erweist sich die Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 24. September 2024 nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Zwar kommt es in unbewohnten Gebieten nicht zwangsläufig zu Kontakten mit Menschen bzw. Hundehaltern mit ihren Hunden, sodass es bei unbewohnten Gebieten – anders als bei bewohnten Gebieten – auf tatsächlich ereignete gefahrenbegründende Vorfälle ankommt (so auch VG Bayreuth, B.v. 16.11.2022 – B 1 S 22.1019 – juris Rn. 43). Vorliegend stützt sich der streitgegenständliche Bescheid auf einen tatsächlich ereigneten gefahrbegründenden Vorfall gegenüber einer Joggerin in unbewohntem Gebiet, wobei aus diesem Grund ein Anleinzwang im Falle von Begegnungsverkehr angeordnet worden ist. Die bisherigen Vorfälle zeigen die Notwendigkeit, Anordnungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich die Hündin grundsätzlich im Einwirkungsbereich der Antragsteller befindet. Dies scheint ausweislich der Klage- bzw. Antragsbegründung vom 14. Oktober 2024 mit der Ansicht der Antragsteller übereinzustimmen, da sich diese dahingehend geäußert haben, dass die Anordnungen in Ziffer 1 bis 3 bislang umgesetzt worden seien. Insbesondere auch im Hinblick auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen kann durch die Anleinverpflichtung im Falle einer Begegnung ein erneutes unkontrolliertes Hinterherlaufen der Hündin sowie ein mögliches tatsächliches Zubeißen verhindert werden. e) Die Antragsgegnerin hat auch ihr Ermessen, das nach § 114 VwGO nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin zu überprüfen ist, fehlerfrei ausgeübt. Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 des Bescheids ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, insbesondere hat sie ausgeführt, weshalb die Anordnung des Leinenzwangs als geeignetes Mittelgewählt worden ist und die Länge der Leine auf bis zu 3 Meter festgesetzt wurde, sodass auch Tierwohlgesichtspunkten Rechnung getragen wurde. Nur bei Verwendung einer entsprechenden kurzen Leine wird der Hundehalter in die Lage versetzt, bei Gefahrensituationen unverzüglich auf den Hund einwirken zu können (BayVGH, B.v. 31.3.2022 – 10 CS 21.2222 – juris Rn. 10; VG Ansbach, B.v. 23.7.2018 – AN 15 S 17.02338 – juris Rn. 45). Ein Ermessensfehler ist insbesondere nicht deswegen anzunehmen, dass sich die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid unter anderem auf einen Biss der Hündin stützt. Ob ein tatsächlicher Biss und lediglich ein Berühren durch die Hündin vorlag, kann im Rahmen des hier vorliegenden Eilverfahren nicht geklärt werden, jedoch stützte sich die Antragsgegnerin vorliegend auf zwei Vorfälle und auf die Gesamtsituation als solche, weshalb von keinem Ermessensfehler auszugehen war. Nach Art. 8 Abs. 1 LStVG ist unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigstens beeinträchtigt. Hierbei darf ein zu erwartender Schaden nicht erkennbar außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen. Vorliegend wurde ein freier Auslauf im Außenbereich – mit Ausnahme im Falle von Begegnungsverkehr – zugelassen, sowie ein Leinenzwang auf bebaute Bereiche und einen 200 Meter Umkreis beschränkt. Angesichts der getroffenen Anordnungen und unter Berücksichtigung des im Sicherheitsrechts geltenden Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr berücksichtigen die Anordnungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da es sich lediglich um eine, insbesondere bezogen auf die bebauten Bereiche, teilweise Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Hündin handelt. Von einem kombinierten Leinen- und Maulkorbzwang wurde aufgrund der größeren Einschränkung abgesehen (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2022 – 10 CS 22.865 – juris Rn. 5). 2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, weshalb der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war.