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Urteil

B 10 K 18.776

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die nach entsprechenden Erklärungen der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm für die internatsmäßige Betreuung des Hilfeempfängers F. geleisteten Zahlungen in Höhe von 49.868,24 EUR. 1. Für die vorliegende Streitsache ist der Verwaltungsrechtsweg und nicht etwa der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist für einen Erstattungsanspruch derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben, sofern kein Fall der §§ 102 ff. SGB X vorliegt (§ 114 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Zwar wäre für Streitigkeiten über die vom Kläger als Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII in der ab 1.1.2005 bis 31.12.2019 gültigen Fassung (a.F.) der Rechtsweg zu den Sozialgerichten einschlägig (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a und § 51 Abs. 1 Nr. 10 Sozialgerichtsgesetz [SGG], doch richtet sich die Rechtswegzuständigkeit für Klagen eines zweitangegangenen Rehabilitationsträgers auf Kostenerstattung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (a.F.) als lex specialis zu §§ 102 ff. SGB X, wie hier, nach der Hilfe, die der (erstangegangene und weiterleitende) Rehabilitationsträger hätte erbringen müssen. Die Beklagte hat als erstangegangener Träger der Jugendhilfe nach den Vorschriften des SGB VIII den für den Leistungsempfänger durch seine Eltern gestellten Antrag gemäß § 35a SGB VIII auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung im Jugendhaus „…“ in … am 9.5.2016 im Rahmen des § 14 Abs. 1 SGB IX a.F. an den Kläger weitergeleitet. Für jugendhilferechtliche Ansprüche besteht jedoch keine Sonderzuweisung an einen anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsweg, so dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist. Daran ändert auch die Regelung in § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX in der vom 1.5.2004 bis 31.12.2017 gültigen Fassung (a.F.) nichts, wonach der zweitangegangene Rehabilitationsträger seine Aufwendungen (nur) nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erstattet erhält. Diese Bestimmung stellt sicher, dass nur Aufwendungen, die nach Art und Umfang den gesetzlichen Vorschriften des leistenden Rehabilitationsträger entsprechen, erstattet werden müssen. Sie bestimmt nicht die Voraussetzungen des Erstattungsanspruches selbst (vgl. zu allem BayVGH, B.v. 21.1.2008 – 12 C 07.474 – juris). 2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger als Sozialhilfeträger, der aufgrund eines nach § 14 Abs. 1 SGB IX a.F. an ihn weitergeleiteten Antrags der Beklagten zunächst geleistet hat, hat keinen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten. Er ist auch nach seinem eigenen Leistungsrecht zur Übernahme der Unterbringungskosten für den Hilfeempfänger F. in einem Internat für diabeteskranke Kinder und Jugendliche originär zuständiger Rehabilitationsträger, weil die erbrachten Leistungen gleichermaßen Eingliederungshilfeleistungen gemäß § 53 SGB XII a.F. wegen der körperlichen Behinderung des Hilfeempfängers darstellen und somit den Leistungen der Jugendhilfe im Rang vorgehen (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX hat der Rehabilitationsträger, der aufgrund eines nach § 14 Abs. 1 SGB IX a.F. weitergeleiteten Antrags auf Leistungen zur Teilhabe geleistet hat, einen Erstattungsanspruch nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn nach Bewilligung der Leistung durch diesen Rehabilitationsträger festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Erbringung der Leistung zuständig war. § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ist Rechtsgrundlage für einen speziell einschlägigen Erstattungsanspruch, den der zweitangegangene Rehabilitationsträger gegenüber dem eigentlich zuständigen Rehabilitationsträger hat. Dieser Erstattungsanspruch geht den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem SGB X vor und verdrängt diese. In der Sache trifft § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. damit eine spezielle Regelung im Verhältnis zu § 102 SGB X, die diese ersetzt (vgl. dazu BT-Drs. 14/5074, S. 102 zu § 14), denn der zweitangegangene Rehabilitationsträger ist im Verhältnis zum Leistungsberechtigten nicht nur vorläufig, sondern endgültig und umfassend leistungspflichtig. Im Gegenzug hierfür erhält er einen vollständigen Ersatz aller Aufwendungen, wenn er nach der Zuständigkeitsordnung der Rehabilitationsträger Leistungen, für die er nicht zuständig war, auf Grund der Zuständigkeit als zweitangegangener Träger erbringen musste (vgl. zu allem BayVGH, B.v. 21.1.2008 – 12 C 07.474 – juris). Der Erstattungsanspruch ist gemäß § 111 Satz 1 SGB X nicht ausgeschlossen. Die Norm findet auch bei Erstattungsansprüchen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. Anwendung. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch den Kläger mit Schriftsatz vom 27.7.2016 erfolgte für die Zeit ab Beginn der Leistung, ab dem 4.8.2016, und somit rechtzeitig. Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X wurde mangels Ablaufs des Leistungszeitraums nicht in Gang gesetzt (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2019 – 12 BV 16.2545 – BeckRS 2019, 17338). 2.1 Der Kläger als überörtlicher Sozialhilfeträger und damit als Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2, 4, 5 SGB IX in der vom 1.7.2001 bis 31.12.2017 gültigen Fassung (a.F.) ist nach § 6 Nr. 7 SGB IX ein Rehabilitationsträger gemäß § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. Gemäß § 3 Abs. 3 SGB XII i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Satz 1 AGSG in der ab 30.8.2014 bis 16.1.2018 gültigen Fassung (a.F.), Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 AGSG in der vom 1.1.2008 bis 28.2.2018 gültigen Fassung (a.F.), ist für die Leistungen der Eingliederungshilfe gem. §§ 53 ff. SGB XII a.F. der Kläger als überörtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich und gem. § 98 Abs. 2 SGB XII in der ab 1.1.2013 bis 31.7.2019 gültigen Fassung (a.F.) örtlich zuständig. Der Hilfeempfänger wohnte in der Stadt … und damit im Regierungsbezirk … 2.2 Der für den Erstattungsanspruch vorausgesetzte Antrag auf Leistungen der Teilhabe gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. wurde ordnungsgemäß gestellt und weitergeleitet. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. wurde ein Antrag auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII am 9.5.16 bei der Beklagten (öffentlicher Jugendhilfeträger) als erstangegangenem Rehabilitationsträger (§ 6 Nr. 6 SGB IX) gestellt. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. wurde dieser Antrag innerhalb der Frist von zwei Wochen, nämlich am gleichen Tag, am 9.5.16, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a.F. an den nach Ansicht des Jugendhilfeträgers zuständigen Rehabilitationsträger, den Kläger, als den nunmehr zweitangegangenem Rehabilitationsträger weitergeleitet. Beantragt wurden Leistungen zur Teilhabe gemäß § 4 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 4 Abs. 3 SGB IX in der vom 1.7.2001 bis 31.12.2017 gültigen Fassung (a.F.); der Antrag auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35 a SGB VIII vom 9.5.16 bezieht sich auf eine intensive Betreuung des Hilfeempfängers, um diesen im Hinblick auf seine Erkrankung sowie Schul- und Ausbildung zu unterstützen, also seine persönliche Entwicklung und damit seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Als „Kinder“ gemäß § 4 SGB IX zählen nach der Begründung des Regierungsentwurfs entsprechend Artikel 1 der UN-Kinderrechtskonvention Personen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres (vgl. Jacob Joussen, LPK-SGB IX, 5. Aufl. 2019, § 4 Rn. 24). Der Hilfeempfänger war im streitgegenständlichen Zeitraum ein Kind im Sinn der Vorschrift. 2.3 Mit Bescheid vom 27.7.2016 bewilligte der Kläger als zweitangegangener Rehabilitationsträger die streitgegenständliche Jugendhilfeleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 a.F. unter gleichzeitiger Aufforderung zur Fallübernahme durch die Beklagte. Bewilligt wurden nach Maßgabe des SGB VIII zur Sicherstellung einer angemessenen Schulbildung ab 4.8.2016 Hilfen zum Lebensunterhalt sowie insbesondere Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte (Besuch Förderschule Internat). Der Rehabilitationsträger, an den der Leistungsantrag abgegeben wurde, ist an diese Abgabe gebunden. Der Mensch mit Behinderungen oder der von Behinderung bedrohte Mensch soll durch Fragen der Zuständigkeit keine Nachteile erleiden und notwendige Leistungen erhalten. Die Regelung des § 14 SGB IX ist eine Sonderregelung gegenüber § 43 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), der vorläufige Leistungen regelt, weil die Zuständigkeit endgültig festgestellt wurde. Die „endgültige“ Zuständigkeit bedeutet, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger den Antrag im Hinblick auf alle sozialrechtlichen Möglichkeiten umfassend zu prüfen hat (vgl. Jabben in BeckOK SozR, 59. Ed. 1.9.2020, SGB IX § 14 Rn. 3-7). 2.4 Ein anderer Rehabilitationsträger (vgl. § 6 Nr. 6 SGB IX), die Beklagte, war für die Leistung nicht vorrangig zuständig. Der Hilfeempfänger hat sowohl infolge seiner unstreitig gegebenen seelischen Behinderung einen Anspruch auf Jugendhilfe nach § 35 a SGB VIII gegen die Beklagte als auch mit Blick auf seine körperliche Behinderung wegen seiner Diabetes Mellitus Typ 1-Erkrankung gleichermaßen einen Anspruch auf Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII a.F. Beide Hilfeansprüche erforderten unter Zugrundelegung der zur Bedarfsfeststellung anzustellenden konkreten Betrachtungsweise auch gleichartige bzw. sich überschneidende Leistungen, insbesondere die Unterbringung und Betreuung in der Jugendhilfeeinrichtung für diabeteskranke Kinder und Jugendliche (vgl. OVG Saarland, B.v. 27.8.2009 – 3 A 352/08 – juris). Die Vor- und Nachrangregel des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist deshalb vorliegend anwendbar und führt unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BVerwG (U.v. 23.09.1999 – 5 C 26.98 – beck-online) zu der vorrangigen Leistungszuständigkeit des Klägers. Der Ansicht des Klägers, dass kein Anspruch des Hilfeberechtigten auf Eingliederungshilfe gem. § 53 SGB XII a.F. und somit keine Maßnahmenkongruenz mit der Folge der Anwendung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gegeben sei, da eine wesentliche Teilhabebeschränkung durch eine körperliche oder geistige Behinderung nicht vorliege, sondern lediglich ein Anspruch auf Jugendhilfe gem. § 35 a SGB VIII in Gestalt erzieherischer Hilfe wegen der bestehenden Verhaltensauffälligkeiten (fehlendende Disziplin bei Diabetesmanagement) als typisches Merkmal einer wesentlichen seelischen Behinderung vorhanden sei, kann nach Auffassung der Kammer nicht gefolgt werde. 2.4.1 Für den Hilfeempfänger bestand ein Anspruch gegen die Beklagte auf die Leistungserbringung gem. § 35 a SGB VIII. Die Beklagte war für den Hilfefall der sachlich und örtlich zuständige Träger der (erbrachten) Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe. Die sachliche Zuständigkeit der kreisfreien Stadt … als örtlicher Träger der Jugendhilfe gemäß § 69 SGB VIII i.V.m. Art. 15 AGSG ergibt sich aus § 85 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten folgt aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, da beide Eltern in der Stadt … wohnten. F. war gemäß § 35a Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII Jugendlicher und damit möglicher Anspruchsberechtigter. Die Unterbringung des Hilfeempfängers F. in der Einrichtung „…“ war (auch) aufgrund einer vorliegenden seelischen Behinderung erforderlich. Die seelische Gesundheit des Hilfeempfängers F. wich im streitgegenständlichen Zeitraum vom lebensalterstypischen Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate ab (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Angesichts der unterschiedlichen Entwicklungsgeschwindigkeit und -dynamik bei jungen Menschen kann es jedoch schwierig sein, insoweit zu einer klaren Diagnose zu gelangen, was der alterstypische Zustand ist. Im Interesse des betroffenen jungen Menschen – und um einer Stigmatisierung vorzubeugen – muss als Maßstab für die Abweichung die gesamte Bandbreite der alterstypischen seelischen Gesundheit dienen. Eine Abweichung i.S.d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine psychische oder Verhaltensstörung vorliegt (Jan Kepert/Andreas Dexheimer, LPK-SGB VIII/, 7. Aufl. 2018, § 35a Rn. 11-13). Beim Hilfeempfänger F. wurden von einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie mit ärztlichem Bericht vom 1.7.2016 solche Verhaltensauffälligkeiten nach im fünften Kapitel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD 10) enthaltenen Formen von psychischen und Verhaltensstörungen beschrieben (vgl. www.dimdi.de/de/klassi/diagnosen/icd10/), nämlich Anpassungsstörung F 43.2, Enuresis diurna F 98.8 und Enkopresis F 98.1. festgestellt (§ 35a Abs. 1a Nr. 1 SGB VIII). In weiteren fachärztlichen Stellungnahmen vom 2.5.2016, 3.6.2016 und 17.6.2016 des Diabetologen Herrn D. wurde zudem festgestellt, dass für den Hilfeempfänger eine psychische Stabilisierung zum Erlernen eines verantwortungsvollen Umgangs mit seiner chronischen Diabeteserkrankung notwendig sei und es daher erforderlich sei, ihn in das Internat für an Diabetes erkrankte Kinder einzuweisen, um die Gefahr einer ständigen Stoffwechselentgleisung und die möglicherweise absichtliche Herbeiführung von lebensbedrohlichen Situationen zu vermeiden. Aus dem gesamten zeitlichen Verlauf ergibt sich auch, dass die vorliegenden, von der Kammer auch nicht angezweifelten, Abweichungen von der alterstypischen seelischen Gesundheit bei F. mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate bestanden. Durch diese seelischen Beeinträchtigungen war nach § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII die Teilhabe von F. am Leben in der Gesellschaft in sozialer und insbesondere auch schulischer Hinsicht beeinträchtigt. F. hatte im Laufe seines Schullebens viele Fehltage und musste zwei Klassenstufen wiederholen. Auch hat er sich nach den oben genannten Berichten und Stellungnahmen sozial isoliert; die bei ihm im Alter von ca. 13 Jahren nach ärztlichem Bericht festgestellten Störungen wie Enuresis und Enkopresis sind nicht alterstypisch. Die meisten Kinder werden zwischen zweieinhalb und dreieinhalb Jahren „sauber“. Die vorliegenden Beeinträchtigungen der seelischen Gesundheit von F. waren für seine Unterbringung in der Jugendeinrichtung jedenfalls mitursächlich. Dass der Hilfeempfänger gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII seelisch behindert war, ist zwischen den Beteiligten zudem völlig unstreitig, was sich insbesondere auch aus den Schriftsätzen des Klägers vom 27.7.2016 und 12.7.2018 ergibt. 2.4.2 Der Hilfeempfänger hat als wesentlich körperlich Behinderter gleichzeitig einen Anspruch auf Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §§ 54 f. SGB XII a.F. gegenüber dem Kläger als zuständigem Rehabilitationsträger. Dieser Hilfebedarf war neben dem auch bestehenden Hilfebedarf nach § 35a SGB VIII durch kongruente Maßnahmen, die Unterbringung in der Einrichtung für diabeteskranke Kinder, zu decken. F. ist als wesentlich körperlich behindert zu qualifizieren. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. erhalten Personen, die durch eine Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der bis 31.12.2017 gültigen Fassung vom 19.6.2001 (a.F.) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX a.F. sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Der Anspruch besteht dann auf die in § 54 SGB XII a.F. in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Vorschriften des SGB IX beschriebenen Leistungen. Der Personenkreis der behinderten Menschen wird in §§ 1 – 3 Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV), die zum 1.1.2020 zwar außer Kraft getreten ist, für den streitgegenständlichen Zeitraum jedoch galt, konkretisiert. Bei dem Hilfeempfänger F. lag eine körperlich wesentliche Behinderung nach § 1 Nr. 3 EinglHV in der vom 1.1.2005 bis 31.12.2019 gültigen Fassung (a.F.) vor. Nach Ziffer 5.1.3 der Orientierungshilfe der BAGüS zum Behindertenbegriff im SGB IX und XII vom 24.11.2009 (BAGüS) gehören zu den nach § 1 EinglHV wesentlich behinderten Personen Menschen, deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfang eingeschränkt ist, u.a. durch schwer einstellbaren Diabetes Mellitus (ICD-10, E 10-14). Die o.g. Orientierungshilfe legt den in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. i.V.m. § 1 EinglHV enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriff der wesentlichen Behinderung aus. Sie ist als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift zu qualifizieren, die näher ausführt, was schon im Gesetz geregelt ist. Für die Behördenmitarbeiter soll sie eine einheitliche Basis für fachlich fundierte Entscheidungen sein, in dem darin u.a. der Personenkreis der Leistungsberechtigten möglichst präzise beschrieben wird. Die Gerichte sind an die Vorgaben der Verwaltung grundsätzlich jedoch nicht gebunden. Sie müssen ihren Entscheidungen vielmehr eine eigenständige Auslegung der Gesetze zu Grunde legen. Das folgt unmittelbar aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes. Auch eine ständige Verwaltungspraxis kann das Gesetz nicht modifizieren. Unter Berücksichtigung der in der Orientierungshilfe enthaltenen Zuordnung zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der im konkreten Einzelfall bestehenden Situation war nach Auffassung der Kammer bei F. ein in erheblichem Umfang eingeschränktes körperliches Leistungsvermögen festzustellen, das diesen wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, einschränkte. Aus sehr vielen Berichten der Rehabilitationsträger, der Ärzte sowie der Einrichtung, in der er untergebracht war, ergibt sich, dass der Hilfebedürftige häufig müde, lethargisch und antriebslos war, was zu den erheblichen Fehlzeiten in der Schule und mehrfachem Wiederholen einer Jahrgangsstufe sicher beigetragen hat. Darin zeigen sich typische Symptome der DiabetesMellitus-Typ-1-Erkrankung. Viele Betroffene der Erkrankung leiden unter Gewichtsverlust, Müdigkeit, Konzentrationsschwäche und Antriebsschwäche. Darüber hinaus können Schwindelgefühle und Übelkeit auftreten (vgl. www.netdoktor.de/krankheiten/diabetes-mellitus/#diabetes-symptome-und-folgen, abgerufen am 19.3.2021). Der Diabetes Mellitus Typ 1 des Hilfeempfängers war zudem schwer einstellbar, was das Gericht den vorliegenden medizinischen und sonstigen fachlichen Berichten entnimmt. Insbesondere ergibt sich nach den fachärztlichen Berichten vom 2.5.2016, 3.6.2016 und 17.6.2016, dass beim Hilfebedürftigen trotz regelmäßiger Betreuung und stationärer Behandlung keine zufriedenstellende Einstellung seiner Erkrankung erzielt werden konnte. Um diabetesbedingte Folgeschäden zu vermeiden, war eine Aufnahme im Internat für an Diabetes erkrankte Kinder und Jugendliche notwendig. Der Hilfebedürftige konnte ausweislich der vorliegenden Behördenakten in seiner Familie bei seinem Diabetesmanagement nicht ausreichend unterstützt werden und geriet ohne psychische Stabilisierung und einen kontrollierten Umgang mit der Erkrankung in lebensbedrohliche Situationen. Dem Bericht des sozialpädagogisch-medizinischen Dienstes (SMD) des Klägers vom 7.7.2016 ist zu entnehmen, dass die Gefahr von ständigen Stoffwechselentgleisungen, auch wegen absichtlicher Herbeiführung von lebensbedrohlichen Situationen, bestand. Auf Grund der bereits vorliegenden Folgen der Erkrankung wurde die Aufnahme in das Internat befürwortet. Am deutlichsten wird in dem Attest vom 17.6.2016 an der Aussage „F. … ist nicht einstellbar, da er seine chronische Erkrankung ausnutzt, um auf sich aufmerksam zu machen und vor allem der Schule fernzubleiben“, dass der Diabetes Mellitus schwer bzw. nach dem Attest gar nicht einstellbar ist und zwar auch wegen der bei F. zweifellos vorliegenden seelischen Behinderung. Intensive Gespräche führten nach den Aussagen des Arztes zu keiner Verbesserung des Verhaltens. Die Erkrankung und die seelische Behinderung bedingt und verstärkt sich letztlich wechselseitig. Entgegen der Auffassung des Klägers kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung beim Hilfeempfänger „beherrschbar“ gewesen ist. Auch in dem speziell auf diabeteskranke Kinder und Jugendliche ausgerichteten Internat gelang es nicht, den HBA1C- (Blutzucker)-Wert des Klägers in einen gut eingestellten Bereich zu führen. Es gelang den Blutzuckerwert nur unter Aufsicht und Kontrolle auf einen Wert von 7,4% zu senken, was gerade noch dem Normbereich entspricht, der ab 7,5% nach unten beginnt. Aus den Unterlagen ist zu entnehmen, dass es dem Hilfeempfänger nicht einmal in der Einrichtung unter Betreuung und Kontrolle dauerhaft gelang, seine Erkrankung zu akzeptieren und ein konsequentes Diabetesmanagement einzuhalten. Außerhalb der Strukturen, wenn er z.B. zu Besuch bei seiner Mutter war, gelang ihm das noch weniger. Die Ablehnung des Diabetes und die damit verbundene Unterlassung lebensnotwendiger Maßnahmen stellt für den Hilfebedürftigen bis über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus ein hohes gesundheitliches Risiko dar (vgl. Bericht der Einrichtung vom 24.10.2017). Auch der Auffassung des Klägers im Schriftsatz vom 22.11.2018, F. sei erst ab Februar 2017 in eine eingliederungshilferelevante (nach SGB XII) intensivpädagogische Stabilisierungsgruppe gewechselt, so dass er von der Konzeption der Einrichtung her schon keine Leistung in der Zuständigkeit des Klägers erhalten habe, kann nicht gefolgt werden, da die Einrichtung in ihrem Bericht vom 22.11.2016 den Verbleib von F. in der Aufnahmegruppe mit fehlenden Plätzen in den anderen Gruppen erklärte. Eine Zuordnung von F. zur Gruppe der nur seelisch behinderten Jugendlichen ist seinem etwas längeren Verbleib in der Aufnahmegruppe nach der Leistungsbeschreibung der Einrichtung nicht zu entnehmen, da in der Aufnahmegruppe u.a. eine intensive Phase der Diagnostik stattfand, um den weiteren Betreuungsverlauf des Hilfeempfängers festlegen zu können. Wegen der schweren Diabetes-Mellitus-Typ-1-Erkrankung mit chronisch unzureichender Stoffwechseleinstellung im Zusammenhang mit schlechter Patientenmitarbeit war folglich eine wesentliche körperliche Behinderung des Hilfeempfängers F. gegeben. Diese ist mindestens (mit-)ursächlich für den Hilfebedarf von F. gewesen, der durch dessen Unterbringung in der Jugendeinrichtung „…“ in der Zeit vom 4.8.2016 bis zum 31.7.2017 erfüllt wurde (vgl. OVG SL, U.v. 27.8.2009 – 3 A 352/08 – juris). Diese Sichtweise wird auch dadurch unterstützt, dass die Jugendhilfeeinrichtung, in der der Hilfeempfänger untergebracht war, gerade auf die Prävention und Überwindung von durch die chronische Krankheit Diabetes Mellitus mit bedingter Benachteiligung an der altersgerechten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und von Beeinträchtigungen in der gesamten persönlichen Entwicklung der Hilfeempfänger ausgerichtet war. Aus alledem wird deutlich, dass gerade die „Mehrfachbehinderung“ des Hilfeempfängers in seelischer und körperlicher Hinsicht im relevanten Zeitraum eine stationäre (geschlossene) Unterbringung des Hilfeempfängers erforderte, wobei die körperliche Komponente eine potenziell permanente Gefährdung von Leib und Leben bedingte und die seelischen Beeinträchtigungen des Hilfeempfängers offensichtlich noch verstärkte. Ohne die Erkrankung ist es nicht ersichtlich, dass es der Unterbringung von F. in der betreffenden Jugendhilfeeinrichtung bedurft hätte. Dies lässt sich insbesondere auch bei Betrachtung der Einstufung der Behinderungen von F. erkennen. Bei dem Hilfebedürftigen liegt die Schwerbehinderteneigenschaft vor, ein Grad der Behinderung (GDB) 50 für seine Diabeteserkrankung sowie ein GDB 10 für psychovegetative Störungen. Prägend für die Schwerbehinderteneigenschaft von F. ist somit klar seine schwere körperliche Beeinträchtigung auf Grund seiner Diabetes-Erkrankung. Der Hilfebedürftige ist folglich wesentlich in seiner Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt. Eine angemessene Ausbildung und Schulbildung sowie Teilnahme am sozialen Leben war ohne konsequentes Diabetesmanagement bei der bei ihm vorliegenden Erkrankung nicht möglich. Bei den erbrachten Leistungen ging es gerade darum, dem Hilfebedürftigen beizubringen, mit seiner körperlichen Behinderung umzugehen, was auch Ziel der Eingliederungshilfe ist. Es bestand gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. auch Aussicht auf Aufgabenerfüllung, da nach den Unterlagen beim Hilfebedürftigen ein positives Bemühen erkennbar war (vgl. u.a. Stellungnahme der Einrichtung vom 22.11.2016). Danach lag im maßgeblichen Zeitraum ein Hilfebedarf auch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. vor. Dieser Bedarf des Hilfeempfängers war – im Vergleich mit dem (auch) bestehenden Hilfebedarf nach § 35a SGB VIII – durch kongruente Maßnahmen (stationäre Unterbringung) zu decken. Da beide Ansprüche auf gleichartige bzw. sich überschneidende Leistungen gerichtet waren, greift die Vor- und Nachrangregel des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ein. Diese begründet die vorrangige Zuständigkeit des Klägers als Träger der Sozialhilfe. Maßgeblich für die Anwendung der Vor- und Nachrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist unter Anwendung dieser Maßstäbe, dass die Unterbringung des Hilfeempfängers in einer stationären Einrichtung im fraglichen Zeitraum konkret jedenfalls auch aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung erforderlich war. Denn damit lag, was die Art der Hilfeleistung in Form einer stationären Unterbringung anbelangt, ein auf eine gleichartige Leistung gerichteter Bedarf vor, wie er sich (auch) aufgrund der seelischen Behinderung des Hilfeempfängers (einschließlich erzieherischer Defizite) ergab. Eine Anspruchskonkurrenz zwischen Leistungen der Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII und den Leistungen der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe) nach § 53 SGB XII liegt vor. Im Fall einer Mehrfachbehinderung kommt es bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit anhand der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auf den Schwerpunkt der Behinderung nicht an (vgl. BVerwG U.v. 23.9.1999 – 5 C 26798; vgl. OVG SL, B.v. 27.8.2009 – 3 A 352/08 – beide juris). Folglich greift § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Damit hat der Kläger keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte. Die Klage ist nach alledem abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO nicht gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ZPO; § 711 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.