Urteil
B 10 K 19.30219
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die bereits unzulässige Klage hätte zudem in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.01.2019 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG) hat die Klägerin weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) (1.) noch einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (2.) noch einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor (3.). Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (4.). 1. Die Klage ist bereits unzulässig. Die Klagefrist war im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen und die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Die Klage wurde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben. Der Bescheid wurde ausweislich der Behördenakte am Freitag, den 25.01.2019, ausgehändigt (§ 74 Abs. 1 AsylG). Die Klagefrist begann gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Samstag, 26.01.2019, zu laufen und endete mit Ablauf des Freitags, 08.02.2019. Die am 14.02.2019 bei Gericht eingegangene Klage wurde nicht fristgerecht erhoben. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren glaubhaft zu machen. Die Klägerin hat indes nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die zweiwöchige Klagefrist einzuhalten. Für das Verschulden ist darauf abzustellen, ob die Klägerin diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und nach den Gesamtumständen des Falles zuzumuten ist. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger bezeichnen. Der Ehemann der Klägerin erhob ausweislich der Niederschrift der Urkundsbeamtin am 28.01.2019 nur für sich Klage. Sind Ehegatten Adressat eines Bescheids - wie im vorliegenden Fall -, so kann im Wege der Auslegung zu schließen sein, dass auch der andere Ehegatte Klage erheben wollte (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, § 82, Rn. 5), auch wenn nur ein Ehepartner in der Klageschrift genannt worden ist. Entsprechend der üblichen Verfahrensweise der Urkundsbeamtin des Gerichts enthält die Klageschrift, wenn zur Niederschrift des Urkundsbeamten Klage erhoben wird, bei Ehepaaren als Adressaten des Bescheids immer den Satz, dass für den Ehegatten mit Klage erhoben werden soll. In Nicht-Corona-Zeiten, was auf das Jahr 2019 noch zutrifft, musste der Ehegatte in einem solchen Fall mitkommen und auch mitunterzeichnen. Im vorliegenden Fall ist das ausweislich der Niederschrift der Urkundsbeamtin nicht geschehen. Auch eine Vertretungsvollmacht für die Klägerin hatte der Ehemann bei seiner Klageerhebung nicht dabei. Die Klägerin gab an, ihr Mann habe bei der Klageerhebung mehrfach nachgefragt und habe die Antwort erhalten, die Klägerin müsste nicht dabei sein, weil sie beide nur ein Aktenzeichen hätten. Aus der vom Ehemann der Klägerin im Beisein des Sprachmittlers genehmigten Niederschrift der Urkundsbeamtin vom 28.01.2019 ist zu ersehen, dass nur für den Ehegatten Klage erhoben wurde. Für eine Auslegung dahingehend, dass für beide Eheleute Klage erhoben wurde, ist daher kein Raum. Erst, nachdem der Eingang der Klage nur des Ehemanns am 04.02.2019., einem Montag, bestätigt worden ist, sei die Klägerin am 06.02.2019 nochmals zur Rechtsantragsstelle gegangen, um die Frage ihrer Klageerhebung zu klären. Die Rechtsantragstelle sei in der Zeit von 10:00 Uhr bis 10:45 Uhr verschlossen gewesen. Die Rechtsantragsstelle hatte an diesem Tag jedoch von 9 Uhr bis 12 Uhr geöffnet. Selbst, wenn die Klägerin vergeblich zur Rechtsantragsstelle gegangen wäre, hätte sie nicht alles Zumutbare unternommen, um die Fragen bezüglich ihrer fristgemäßen Klageerhebung aufzuklären. Ihr Verhalten ist der Klägerin vorzuwerfen, weil sie nicht ohne Verschulden alles ihr Zumutbare innerhalb der Klagefrist unternommen hat. Verschulden liegt vor, wenn der Betroffene die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat, d.h. diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrenden Verfahrensbeteiligten geboten ist und ihm auch nach den Gesamtumständen zuzumuten war. Selbst leichte Fahrlässigkeit schließt eine Wiedereinsetzung aus, wenn auch die Voraussetzungen nicht überspannt werden dürfen und auf die konkreten Verhältnisse einschließlich höchstpersönlicher Umstände abzustellen ist. Es kommt darauf an, ob dem Betreffenden nach den konkreten Umständen seines Falles ein Vorwurf gemacht werden kann, dass er nicht alle ihm persönlich zumutbaren Anstrengungen unternommen hat. Dabei trifft die Klägerin die Beweispflicht. Die Klägerin hatte auf jeden Fall am 04.02.2019, einem Montag, Zweifel, ob auch sie Klage erhoben hätte. Sie hätte bereits an diesem Tag und an den Folgetagen innerhalb der Klagefrist unabhängig von der Öffnung der Rechtsantragsstelle versuchen können, die Fragen um eine ordnungsgemäße Klageerhebung zu klären. Auch hatte die Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Aufenthalt in der Gemeinschaftsunterkunft in …, … In der Aufnahmeeinrichtung gibt es für die Asylbewerber Anlaufstellen, die als Ansprechpartner für die Asylbewerber zur Verfügung stehen. Auch an diese Stellen hätte die Klägerin sich wenden können. Insbesondere war ihr der Gang zu einem Rechtsanwalt zumutbar gewesen. Die Klägerin hatte dazu vom 04.02. bis zum 08.02.2019 Zeit. Warum es der Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung bzw. vorher in der Anhörung und in den Schriftsätzen behauptete, nicht möglich gewesen sein soll, z. B. anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen oder bei Gericht selbst vorzusprechen, zumal sie mit Herrn … einen Sprachmittler kannte, der Sprachbarrieren hätte ausräumen können, konnte die Klägerin nicht nachvollziehbar erklären. Nach alledem hat die Klägerin ihre gebotene Sorgfalt nicht in gebotener Weise beachtet, die Versäumung der Klagefrist mithin in vorwerfbarer Weise verschuldet. 2. Die Klage wäre zudem unbegründet. 2.1 Die Klägerin hätte im entscheidungserheblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG). Nach § 3 Abs. 4 i.V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, die in § 3 Abs. 4 AsylG genannten Ausnahmen liegen vor. Ein Ausländer ist - vorbehaltlich des Vorliegens eines der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle - nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe insbesondere außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerw-GE 146, 67 Rn. 19, 32). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 u. a. die folgenden Handlungen gelten: 1. Die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung. Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann, sind unter anderem gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss dabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden, auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. § 3 Abs. 1 AsylG greift deshalb beispielsweise auch dann ein, wenn ein Nachfluchtgrund gemäß § 28 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Frage einer Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 GG) im Raum steht. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U. v. 27.08.2013, Az.: A 12 S 2023/11; Hess. VGH, U. v. 04.09.2014, Az.: 8 A 2434/11.A). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 25.02.2019 - 14 B 17.31462) kommt es für die Frage einer Verfolgungsgefahr wegen einer Zuwendung zum Christentum maßgeblich darauf an, ob im Fall einer Rückkehr einer konvertierten Person in den Iran davon auszugehen ist, dass diese ihren neu aufgenommenen Glauben - und die damit verbundene Abkehr vom Islam - aktiv im Iran ausüben (BayVGH, B. v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris Rn. 6 m. w. N.; B. v. 7.11.2016 - 14 ZB 16.30380 - juris Rn. 7) oder nur erzwungener Maßen, unter dem Druck drohender Verfolgung, auf eine Glaubensbetätigung verzichten wird (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - NVwZ 2015, 1678 Rn. 11 m. w. N.). Denn es gibt keine Erkenntnisse dahingehend, dass allein wegen einer bisherigen religiösen Betätigung im Ausland oder in Deutschland oder gar schon wegen eines bloß formalen Glaubenswechsels zum christlichen Glauben einem Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte. Staatliche oder nichtstaatliche Repressionen sind nur für solche konvertierten Christen festzustellen, die in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen, oder zumindest ihren neu angenommenen Glauben - und die damit verbundene Abkehr vom Islam - nach außen zeigen wollen (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrechtliche Lage in der Islamischen Republik Iran vom 26.02.2020, S. 12 ff; BayVGH, B. v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris Rn. 5 f. m. w. N.; B. v. 7.11.2016 - 14 ZB 16.30380 - juris Rn. 7). Diese Erkenntnislage bezieht sich auch auf das Recht der S. (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrechtliche Lage in der Islamischen Republik Iran vom 26.02.2020, S. 14; vgl. BayVGH, B. v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris Rn. 6 im Anschluss an OVG NW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 49 ff., 61). Wenn - wie hier - eine Verfolgung in einem Land nicht ausschließlich an der Kirchenzugehörigkeit anknüpft, ist nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts auf der etwaigen Rechtstatsache der Kirchenmitgliedschaft aufbauend bei der Beurteilung der Schwere einer drohenden Verletzung der Religionsfreiheit des Betroffenen zu prüfen, ob die Verfolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis für diesen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Da bereits der unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erreichen kann, ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund drohender religiöser Verfolgung in diesem Fall maßgeblich, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (vgl. zu all dem BVerwG, B. v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - NVwZ 2015, 1678 Rn. 11 m. w. N.). Bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob ein Kläger die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, dürfen sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken, sondern haben insoweit das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - NVwZ 2015, 1678 Rn. 13 m. w. N.). Die religiöse Identität lässt sich als innere Tatsache nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Es unterliegt der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen. Insbesondere überspannt es die Beweisanforderungen nicht, von einem Erwachsenen im Regelfall zu erwarten, dass dieser schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - NVwZ 2015, 1678 Rn. 14 m. w. N.). Gemessen an diesen Maßstäben kann die Klägerin für sich keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Religionsfreiheit in Anspruch nehmen, weil die Einzelrichterin nicht davon überzeugt ist, dass die Klägerin im Iran oder später in der Bundesrepublik Deutschland aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist. Die Einzelrichterin teilt nach Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Auffassung des Bundesamtes, dass die Klägerin ihr Heimatland nicht unter asylrelevantem Verfolgungsdruck verlassen hat und schließt sich den Ausführungen im Bescheid vom 22.01.2019 gemäß § 77 Abs. 2 AsylG an. Die Erwägungen des Bundesamtes hat die Klägerin im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht entkräftet. Der Vortrag der Klägerin bleibt nicht nachvollziehbar und ist aufgrund diverser Widersprüche insbesondere auch nach der mündlichen Verhandlung insgesamt höchst unglaubhaft. Eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor. Ergänzend ist auszuführen: Die Ausführungen der Klägerin sind insbesondere nach der mündlichen Verhandlung als höchst unglaubhaft zu bewerten. Die Klägerin machte unterschiedliche Angaben und trug Tatsachen, die sie für ihr Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst in der mündlichen Verhandlung vor. Auf die Frage des Gerichts, warum die Klägerin die Geschehnisse hinsichtlich des Fotografiekurses erst am 07.07.2021 vorgetragen habe, erzählte die Klägerin, von der Frage des Gerichts abweichend, einen völlig neuen Sachverhalt; die Klägerin habe schon früher, nach ihren Angaben, ungefähr im Jahr 2006, eine amerikanische Familie kennengelernt, durch die sie in Kontakt zum Christentum gekommen sei. Sie hätte damals ihrer damaligen Freundin, …, die die Klägerin mit der Familie bekannt gemacht habe, das Christentum erklären können. Denn sie habe schon vorher Kurse über das Christentum gemacht. Diesbezüglich erwähnte die Klägerin in der Anhörung (S. 4) nur, dass sie schon vor der Hauskirche Christin gewesen sei. Ein weiterer Hinweis auf die Geschehnisse um die amerikanische Familie findet sich mit der Anhörung jedoch mit keinem Wort. Diese Ausführungen stehen auch im völligen Widerspruch zu den Angaben der Klägerin, sie habe Interesse am Christentum erst durch die T.-Gruppe ihres Mannes gefunden. Und sie sei auch wenig informiert über das Christentum gewesen, habe vor ihrer Ausreise noch nicht einmal in der Bibel gelesen (S. 5 der Anhörung) und sei Anfänger im Christentum gewesen (S. 7 der Anhörung). Auch die Kurse, die die Klägerin gemacht haben will, entpuppten sich in der mündlichen Verhandlung als ein Gespräch im Jahr 2001 mit einem Mann, der sie auf der Straße angesprochen hätte und ihr eine Adresse gegeben hätte, wo sie das Christentum näher kennenlernen könne. Sie sei mit dem Mann einmal für 1,5 bis 2 Stunden zu dieser Adresse gegangen. Zusätzlich habe sie mit 21 Jahren (2004) zwei Gespräche mit einer Kommilitonin über das Christentum geführt. Unabhängig davon, dass es lebensfremd und realitätsfern erscheint, in einem Land wie dem Iran, in dem Christen verfolgt werden, mit einem wildfremden Menschen über eine Religion zu reden, deren Anhänger von Verfolgung bedroht sind, erscheint es auch völlig unglaubhaft, dass die Klägerin aufgrund dieser kurzen Berührung mit dem Christentum dieses schon erklären können möchte. Unglaubhaft bleiben die Ausführungen der Klägerin bezüglich ihrer Annäherung an das Christentum auch noch deshalb, weil sie in der mündlichen Verhandlung behauptete, sie habe sich mit der Forschung über das Christentum in den Jahren 2006 bis 2017 beschäftigt - ohne das jedoch konkreter zu erläutern -, während sie in der Anhörung erklärte, sie habe im Iran nicht in der Bibel gelesen, sondern erst in Deutschland und sie sei Anfängerin im Christentum gewesen. Ebenso zur Unglaubhaftigkeit des Vortrags trägt bei, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch völlig neu, ohne irgendeinen Anhaltspunkt zu ihrem vorherigen Vortrag in der Anhörung erläuterte, sie sei bei der amerikanischen Familie bei ihrer ersten Übernachtung dort verhaftet und festgenommen und ohne Begründung drei Tage gemeinsam mit ihrer amerikanischen Freundin festgehalten worden. Angezeigt worden sei sie von ihrer eigenen Mutter und ihrem Onkel, weil sie ein „Teamhouse“ gegründet habe und das Christentum verbreiten würde. Erzählt habe sie diese Vorfälle vorher nicht, weil ihr Mann davon nichts gewusst habe. Deshalb habe sie das auch bei der Anhörung verheimlicht. Für die Einzelrichterin ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die Klägerin diese Ereignisse, insbesondere eine Verhaftung durch die Polizei, ihrem Mann 13 Jahre später nicht erzählen können sollte, insbesondere auch deshalb, weil eine Verhaftung als Beleg für eine Verfolgungsgefahr dienen könnte. Der Einzelrichterin scheint dieser Vortrag völlig lebensfremd. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin hier nicht von tatsächlich Erlebtem berichtet, sondern ihren Vortrag steigerte, um ihr Asylbegehren zu untermauern. Dies liegt auch deshalb nahe, weil die Klägerin selbst äußerte (S. 10 der Niederschrift), dass sie nach der Anhörung geglaubt habe, ihre Ausführungen würden ausreichen, um in Deutschland bleiben zu dürfen. Als sie merkte, dass das aufgrund der Ablehnung des Bundesamts im Bescheid vom 22.01.2019, nicht gelang, steigerte sie ihre Ausführungen. Auch die Erzählungen der Klägerin zu ihrer Tätigkeit als F. und die Geschehnisse um den F.kurs im Jahr 2016/2017 sind unglaubhaft und widersprüchlich. Die dem Gericht vorgelegten Bilder bezögen sich auf ein Projekt mit dem Thema „Frau“, äußerte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Die Klägerbevollmächtigte dagegen beschrieb den Namen des Projekts im Schriftsatz vom 07.07.2021 mit dem Thema „Islam und Christentum“. Aus den vorgelegten Bildern, die auch ohne Datum sind und damit den Herstellungszeitpunkt und auch den Fotographen nicht erkennen lassen, lässt sich das Thema nicht entnehmen. Da nicht klar ist, wer zu welchem Thema und wann die Fotografien erstellte, ist der Beweiswert der Bilder als Beleg für eine beachtliche Verfolgungsfurcht der Klägerin sehr gering einzuschätzen. Auch wird konträr zur Anhörung im Schriftsatz vom 07.07.2021 von der Klägerbevollmächtigten behauptet, die Polizei sei am Fotoset erschienen und daran anschließend habe es Repressalien für die Klägerin gegeben. In der Anhörung (vgl. S. 6 der Anhörung) war jedoch nur die Rede davon, dass der Ausbilder bei der Abschlussprüfung ein Foto der Klägerin gesehen und darin ihre Abneigung zum Islam erkannt habe und deshalb verärgert war. Ob es die gleichen Fotos waren, die am 07.07.2021 vorgelegt wurden, ist nicht nachvollziehbar. Auf den Fotokopien aus dem Schriftsatz vom 07.07.2021 ist zudem vermerkt, dass vorbeikommende Frauen bemängelt hätten, dass u. a. die Klägerin keinen Hijab trage und diese Frauen hätten dann mit der Polizei gedroht. Dass die Polizei tatsächlich gekommen war, lässt sich aus diesen Hinweisen nicht entnehmen. Deshalb kann auch diesen widersprüchlichen Äußerungen kein Glauben geschenkt werden. Dazu kommt noch, dass der Ehemann der Klägerin angeblich vor dem Fotokurs draußen wartete und gewarnt habe, dass die Polizei vorbeikäme. Wenn er von dem Engagement der Klägerin als F. gegen den Islam nichts gewusst hätte, wie die Klägerin ausführte (S. 10 der Niederschrift), wie konnte er dann nichtsahnend aufpassen und vor der Polizei warnen. Das alles erschließt sich der Einzelrichterin nicht. Die Erklärungsversuche der Klägerin, dass sie die Geschehnisse mangels Dokumenten nicht schon früher in dieser Ausführlichkeit vorgetragen habe, sind nicht tauglich, die Ungereimtheiten und Widersprüche aufzulösen. Zur Überzeugung der Einzelrichterin ergibt sich aus diesen Ausführung keine stimmige Schilderung des Sachverhalts, weil die Klägerin im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben machte und ihr Vorbringen nicht auflösbare Widersprüchlichkeiten enthält. Der Klägerin kann wegen ihrer widersprüchlichen, nicht konsistenten, sich steigernden Darstellung der Geschehnisse nicht geglaubt werden. Die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung im Christentum bildete für sie persönlich nach ihrem Glaubensverständnis im Iran (noch) kein zentrales Element ihrer religiösen Identität und war in diesem Sinne für sei nicht unverzichtbar, weil sie sich ihrer religiösen Identität im Iran offensichtlich selbst noch nicht sicher war. Zwar hatte die Klägerin nach ihren Angaben im August/September 2018 ungefähr drei- bis fünfmal Hauskirchenveranstaltungen besucht. Allein die Teilnahme an wenigen Hauskirchenveranstaltungen und die Kenntnisse einer anderen Religion lassen noch nicht auf einen identitätsprägenden Glaubenswechsel schließen, so dass die Klägerin im Iran ihren Alltag vollständig nach den Glaubensgrundsätzen der christlichen Religion ausrichtete. Das zeigt sich auch darin, dass die Klägerin im Iran aus Zeitmangel, wie sie erklärte, trotz der Aufforderung dazu in den Hauskirchenveranstaltungen, nicht in der Bibel gelesen hat. Erst seit sie in Deutschland sei, habe sie in der Bibel gelesen. Eine zielstrebige Information über die neue Religion und auch über deren zentrales Werk wäre bei einem ernsthaft angestrebten Glaubenswechsel zu erwarten gewesen und zeigt noch mehr, dass die neue Religion für die Klägerin im Iran nicht identitätsprägend war. Die Klägerin konnte auch in der mündlichen Verhandlung einen inneren Einstellungswandel, eine vollständige innere Abkehr vom Islam im Iran nicht glaubhaft machen. Das Gericht folgt diesbezüglich ausdrücklich den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG). Gegen eine vorverfolgte Ausreise spricht zudem, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann völlig unbehelligt den Iran verlassen konnte. Eine glaubhaft vorgetragene Furcht vor Verfolgung gem. §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG liegt daher nicht vor. Da das Vorbringen der Klägerin zur Vorverfolgung im Iran insgesamt unglaubhaft ist, ist in Bezug auf das Nachfluchtvorbringen einer Konversion ein neuer, das Vorfluchtvorbringen überlagernder Strang zu einem identitätsprägenden inneren Einstellungswechsel erforderlich (vgl. BayVGH, U. v. 25.02.2019 - 14 B 17.31462 - juris Rn. 57). Die Klägerin schilderte das Nachfluchtvorbringen zu ihrer Konversion aber gerade als Fortführung ihrer nicht glaubhaften Zuwendung zum Christentum im Iran. Einen neuen, identitätsprägenden inneren Einstellungswandel hat die Klägerin nicht geschildert. Zwar geht die Einzelrichterin davon aus, dass die Klägerin getauft wurde und dass sie regelmäßig Gottesdienste und Veranstaltungen der Freien Christen Gemeinde (Baptisten) in … besucht und sich auch sonst in der Gemeinde einbringt. Das zeugt von einem großen äußerlichen Engagement für die christliche Gemeinde. Von einer in der Bundesrepublik erfolgten inneren Hinwendung zum Christentum hat die Klägerin die Einzelrichterin aber dadurch nicht überzeugen können. Dass das christliche Leben, praktizierte Nächstenliebe im Hinblick auf ihre Mitmenschen eine zentrale Stellung im Leben der Klägerin einnehmen, konnte sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen. Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Vorfluchtgeschichte fehlt der Behauptung der inneren Hinwendung zum Christentum die Grundlage. Die Klägerin konnte nicht aufzeigen, dass die christliche Religion ihr Leben nunmehr so prägt, dass es ihr unzumutbar wäre, auf die Ausübung ihrer Religion im Iran zu verzichten. Die Klägerin hat bei einer Rückkehr in den Iran keine Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes wird auch diesbezüglich Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Nach alledem hätte die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. 2.2 Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigten nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetztes - GG - wären ebenso nicht erfüllt, da nicht einmal die weitergefassten Voraussetzungen des § 3 AsylG gegeben sind (s. o.). 2.3 Der Klägerin stände auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG bzw. auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG zu. Das Gericht verweist insoweit auf die obigen Ausführungen sowie auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG). 3. Auch die gegenüber der Klägerin erlassene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Zweifeln (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG). Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots bzw. der Befristung sprechen, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Klage war nach alledem insgesamt abzuweisen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.