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Urteil

B 5 K 21.217

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Anwärtersonderzuschlag stellt eine Art Anwerbeprämie dar, die über der üblichen Ausbildungsvergütung liegt; sie dient dem Zweck, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in Bereichen zu sichern, in denen ein Mangel an qualifizierten Bewerbern herrscht, allerdings in Erwartung einer entsprechenden späteren Dienstleistung des Anwärters (ebenso OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 2012, 46151). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Begriff des von dem Beamten „zu vertretenden“ Grundes liegt zwischen dem engeren Begriff des „Verschuldens“, der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der „in der Person des Beamten liegenden Gründe“, von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind (ebenso BVerwG BeckRS 1992, 1156). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für die Frage, ob der Beamte seine Entlassung auf eigenen Antrag zu vertreten hat, kommt es entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht, „billigerweise“ dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist; danach hat der Beamte eine Entlassung auf eigenen Antrag grundsätzlich zu vertreten (ebenso BVerwG BeckRS 1992, 1156). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anwärtersonderzuschlag stellt eine Art Anwerbeprämie dar, die über der üblichen Ausbildungsvergütung liegt; sie dient dem Zweck, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in Bereichen zu sichern, in denen ein Mangel an qualifizierten Bewerbern herrscht, allerdings in Erwartung einer entsprechenden späteren Dienstleistung des Anwärters (ebenso OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 2012, 46151). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Begriff des von dem Beamten „zu vertretenden“ Grundes liegt zwischen dem engeren Begriff des „Verschuldens“, der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der „in der Person des Beamten liegenden Gründe“, von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind (ebenso BVerwG BeckRS 1992, 1156). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für die Frage, ob der Beamte seine Entlassung auf eigenen Antrag zu vertreten hat, kommt es entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht, „billigerweise“ dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist; danach hat der Beamte eine Entlassung auf eigenen Antrag grundsätzlich zu vertreten (ebenso BVerwG BeckRS 1992, 1156). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rückforderungsbescheid des E.-Bundesamtes vom 08.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als formell rechtmäßig. Soweit die Beklagte den Kläger vor Erlass des Rückforderungsbescheides vom 08.08.2019 nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört hat, führt dies nicht zur formellen Rechtswidrigkeit, da ein entsprechender Mangel jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt ist. Der Kläger hatte zumindest im Rahmen des durchlaufenen Widerspruchsverfahrens Gelegenheit, sich zur Rückforderung zu äußern. Gleiches gilt im Hinblick auf eine etwaig mangelhafte Begründung nach § 39 VwVfG, die durch weitergehende Ausführungen im Widerspruchsbescheid gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geheilt wurde. 2. Darüber hinaus stellt sich der Rückforderungsbescheid vom 08.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2019 als materiell rechtmäßig dar. Rechtsgrundlage für die gegenständliche Rückforderung ist § 63 Abs. 3 Satz 1 BBesG, der eine selbstständige Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen darstellt und sich im Verhältnis zu der allgemeinen Rückforderungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG als die speziellere Norm darstellt (vgl. OVG NW, B.v. 20.9.2021 - 1 A 922/19 - juris Rn. 8 m.w.N.). Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nach § 63 Abs. 2 BBesG nur, wenn der Anwärter (1.) nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und (2.) unmittelbar im Anschluss an das Bestehen der Laufbahnprüfung für mindestens fünf Jahre als Beamter des Bundes tätig ist. Werden diese Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag nach § 63 Abs. 3 Satz 1 BBesG in voller Höhe zurückzuzahlen. § 12 BBesG bleibt nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BBesG unberührt. a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Satz BBesG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Zweckbestimmung des Anwärtersonderzuschlags nach § 63 Abs. 2 Nr. 2 BBesG ist nicht eingetreten, da der Kläger vor Ablauf von fünf Jahren nach Bestehen der Laufbahnprüfung auf eigenen Antrag hin aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. Dieses endete zum 31.07.2019. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgte nach bestandener Laufbahnprüfung mit Urkunde vom 28.09.2018. Der Anwärtersonderzuschlag stellt eine Art Anwerbeprämie dar. Sie dient dem Zweck, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in Bereichen zu sichern, in denen ein Mangel an qualifizierten Bewerbern herrscht. Ihm liegt die Erwägung zugrunde, dass der Dienstherr ein Interesse daran hat, die über die übliche Ausbildungsvergütung hinausgehenden Aufwendungen für die Ausbildung eines Anwärters möglichst nur in Erwartung einer entsprechenden späteren Dienstleistung des Anwärters zu erbringen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 5.1.2012 - OVG 6 N 82.10 - juris). Die gesetzliche Auflage des Mindestverbleibs bzw. der Rückzahlungspflicht schützt das öffentliche Interesse daran, dass den zusätzlichen Leistungen des Dienstherrn und den höheren Bezügen, die die begünstigten Anwärter im Vergleich zu anderen Anwärtern erhalten, eine entsprechende Dienstleistung dieser Anwärter gegenübersteht. Dieses öffentliche Interesse ist vom Dienstherrn wahrzunehmen, der es ggf. auch gegenüber anderen öffentlichen Interessen abzuwägen hat. Entscheidend ist insoweit die Interessenlage bei dem Dienstherrn, dessen Dienst der Beamte verlässt (vgl. OVG NW, B.v. 12.6.1998 - 6 A 1316/98 - juris). Auch hat der Kläger die Nichterfüllung der anspruchsbegründenden Voraussetzungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 2 BBesG zu vertreten. Er ist seiner Verpflichtung, nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im Dienst seines Dienstherrn zu verbleiben, aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht nachgekommen. Der Begriff des von dem Beamten „zu vertretenden“ Grundes liegt nach ständiger Rechtsprechung zwischen dem engeren Begriff des „Verschuldens“, der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der „in der Person des Beamten liegenden Gründe“, von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das vorzeitige Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht, „billigerweise“ dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist. Danach hat der Beamte eine Entlassung auf eigenen Antrag grundsätzlich zu vertreten (vgl. BVerwG, U.v. 16.1.1992 - 2 C 30.90 - BVerwGE 89, 239ff. m.w.N.; B.v. 9.12.1991 - 2 B 144/91 - Buchholz 240 § 63 BBesG Nr, 3; U.v. 15.6.1971 - II C 44.69 - Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 34; OVG NW, U.v. 3.6.1981 - 6 A 394/80 - RiA 1982, 60; VGH BW, U.v. 28.1.1992 - 4 S 2157/91; OVG NW, U.v. 29.4.1998 - 12 A 3478/96 - juris Rn. 32). So liegt der Fall hier. Der Kläger schied mit Ablauf des 31.07.2019 auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis aus. Nach Überzeugung der Kammer ist der Entlassungsantrag auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Klägers ein von ihm zu vertretender Grund. Der Kläger hat sich für eine Ausbildung am Standort N. …M. … beworben. Eine schriftliche Zusicherung der Beklagten, den Kläger nach Abschluss seiner Ausbildung auf einem Dienstposten in N. … einzusetzen, bestand nicht. Soweit der Kläger eine solche aus einem für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis 03.10.2017 geschlossenen Arbeitsvertrag für eine Beschäftigung am Standort N. … herleiten will, kann er damit nicht durchdringen. Es handelte sich insoweit um einen befristeten Arbeitsvertrag, der der Überbrückung bis zum Beginn der Ausbildung diente; auch war diesem Vertrag die Befristung deutlich zu entnehmen. Folglich können daraus keine Ansprüche für die spätere Beschäftigung nach Bestehen der Laufbahnprüfung und Übernahme in ein Beamtenverhältnis aus Probe hergeleitet werden. Auch im Übrigen ist keine den Anforderungen des § 38 VwVfG genügende schriftliche Zusicherung der Beklagten ersichtlich, den Kläger nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ausschließlich am Dienstort N. … einzusetzen. Derartiges wäre zudem mit dem Status des E.-Bundesamtes als Bundesbehörde schwer in Einklang zu bringen. Abweichendes folgt auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass er sich letztlich wegen der Pflegebedürftigkeit seiner Eltern für eine Beendigung des Beamtenverhältnisses und die Aufnahme einer heimatnahen Beschäftigung entschieden habe. Dieses Motiv ist der privaten Sphäre des Klägers und damit seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen. Denn auch Umstände, die der Entscheidung des Beamten überhaupt nicht unterliegen, können dessen Verantwortungsbereich zugerechnet werden (vgl. OVG NW, U.v. 29.4.1998 - 12 A 3478/96 - juris Rn. 39). Hinzu kommt, dass der Kläger bereits im Rahmen seiner Bewerbung bei der Beklagten auf die Betreuungsbedürftigkeit seiner Eltern hingewiesen hat. Gleichwohl bewarb er sich für eine Ausbildung am gemeinsamen Standort M. …N. … Eine Zuordnung der Umstände, die zur Entlassung des Klägers geführt haben, zum Verantwortungsbereich der Beklagten folgt auch nicht aus der von Klägerseite vorgetragenen Ablehnung der Bewerbungen des Klägers für einen Dienstposten in N. … Denn insoweit hätte sich der Kläger gegen etwaige Rechtsverletzungen im Rahmen der Dienstpostenbesetzungen durch Bestreitung des Rechtsweges zur Wehr setzen können und müssen. b) Die Höhe der Rückforderung bestimmt sich nach § 63 Abs. 3 Satz 1 BBesG, wonach der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen ist. c) Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger nicht berufen. Hinsichtlich der gewährten Anwärtersonderzuschläge ist der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten, da der Kläger nicht nach Bestehen der Laufbahnprüfung für mindestens fünf Jahre als Beamter des Bundes tätig gewesen ist, § 63 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG, § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) ist danach gemäß § 820 Abs. 1 Satz 1, § 814 Abs. 4 BGB ausgeschlossen (vgl. HessVGH, U.v. 22.3.1995 - 1 UE 1955/93 - juris Rn. 32). Im Übrigen unterliegt der Kläger auch der verschärften Haftung gemäß § 819 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB. Nach diesen Vorschriften ist der Empfänger, der den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt, von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Es kann dahinstehen, ob der Kläger bereits bei Erhalt der Anwärtersonderzuschläge den Mangel des rechtlichen Grundes kannte (§ 819 Abs. 1 BGB). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es jedoch gemäß (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BBesG i.V.m.) § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Dies ist hier anzunehmen. Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakte (Bl. 30) wurde dem Kläger im Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ein Merkblatt für den Vorbereitungsdienst ausgehändigt, in welchem er darüber informiert wurde, dass der Anwärtersonderzuschlag unter den Voraussetzungen des § 63 BBesG gezahlt wird und auf etwaige Rückforderungen gemäß § 63 Abs. 3 BBesG hingewiesen. Im Übrigen obliegt dem Dienstherrn im Allgemeinen bereits keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften (vgl. BVerwG, U.v. 13.8.1973 - VI C 26.70 - BVerwGE 44, 36/44; U.v. 11.2.1977 - VI C 105.74 - BVerwGE 52, 70/79). d) Auch die seitens der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung begegnet keinen Bedenken. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann die Behörde aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung absehen. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG dient dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Rückzahlungspflichtigen tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch die Lebensverhältnisse des Pflichtigen eine maßgebliche Rolle spielen. Mit der geforderten Billigkeitsentscheidung soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung getragen, die formale Strenge des Besoldungsrechts aufgelockert und dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben Ausdruck verliehen werden. Eine Billigkeitsentscheidung muss alle Umstände des Einzelfalles, vor allem Alter sowie die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Rückerstattungspflichtigen (Einkommen, Vermögensverhältnisse, Arbeitsfähigkeit) berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - NVwZ-RR 2012, 930/932). Dafür kommt es nicht auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung (BVerwG, U.v. 21.9.1989 - 2 C 68.86 - juris Rn. 21). Da die Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, U.v. 8.10.1998 - 2 C 21.97 - juris Rn. 22; U.v. 25.1.2001 - 2 A 7.99 - juris Rn. 23; U.v. 28.2.2002 - 2 C 2.01 - juris Rn. 21). Im hier zu entscheidenden Fall hat der Kläger bereits nicht vorgetragen, dass er die geforderte Rückzahlung nicht aufbringen kann. Er hat - auch während des Widerspruchsverfahrens, in welchem er bereits anwaltlich vertreten war - keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, so dass die Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheids zutreffend davon ausging, dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Rückforderung eine unbillige Härte darstellt. Auch führte der Kläger im Rahmen seines Entlassungsantrages aus, dass er bereits zum damaligen Zeitpunkt einen neuen Arbeitsplatz gefunden gehabt habe, so dass die Beklagte davon ausgehen konnte, dass er über fortwährende Einkünfte verfügt und damit zur Aufbringung des Rückforderungsbetrages im Stande ist. Soweit der Kläger rügt, dass die Beklagte im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht berücksichtigt habe, dass letztlich die Pflegebedürftigkeit seiner Eltern sowie das damit im Zusammenhang stehende Erfordernis einer heimatnahen Beschäftigung zur Beendigung des Beamtenverhältnisses geführt hätten, kann er damit nicht durchdringen. Wie bereits oben ausgeführt ist dieser Umstand der Sphäre des Klägers zuzurechnen. Darüber hinaus bestand die Pflegebedürftigkeit der Eltern ausweislich der klägerischen Ausführungen bereits im Zeitpunkt seiner Bewerbung für eine Ausbildung bei der Beklagten am gemeinsamen Standort N. …M. … Auch ist nicht ersichtlich, wie sich diese privaten Umstände auf die Fähigkeit des Klägers, den geforderten Betrag zurückzuzahlen, auswirken. Dahingehende Umstände wurden von Klägerseite weder vorgetragen noch sind sie nach Aktenlage ersichtlich. Im Übrigen wusste der Kläger bereits bei Antritt der Laufbahnausbildung, dass er zu einer Rückzahlung des Anwärtersonderzuschlages verpflichtet ist, wenn er die in § 63 BBesG genannten Voraussetzungen für dessen Gewährung nicht erfüllt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Gewährung des Anwärtersonderzuschlages nach § 63 Abs. 1 BBesG nicht auf einem Rechtsanspruch des Anwärters beruht, sondern vielmehr nach dem Wortlaut des § 63 BBesG im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn steht. Weder die - freiwillige - Bindung des Beamten für die Dauer einer Mindestzeit von fünf Jahren, noch die Rückzahlungsregelung als solche begegnen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.1992 - 2 C 28/91 - NVwZ 1993, 3729), zumal der Anwärtersonderzuschlag ebenso wie die Anwärterbezüge nicht dem grundrechtlich (Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes - GG -) geschützten Alimentationsprinzip unterliegen (vgl. HessVGH, U.v. 22.3.1995 - 1 UE 1955/93 - juris Rn. 28 m.w.N.). II. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.