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Beschluss

1 A 922/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht konkret und fallbezogen dargelegt sind. • Für die Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen ist §63 Abs.3 Satz1 BBesG (in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung) die spezielle Rechtsgrundlage, die die Rückzahlung in voller Höhe anordnet; §12 BBesG bleibt nur insoweit relevant, als Billigkeitsentscheidungen nach §12 Abs.2 Satz3 BBesG möglich sind. • Eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift (Rn.59.5.5 BBesGVwV) kann zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen; die Behörde darf in atypischen, nachvollziehbaren Fällen von der Sollregelung abweichen. • Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann zulässig sein, wenn Ermessen bereits im behördlichen Verfahren geübt wurde und keine Wesensänderung des Bescheids eintritt. • Zulassungsgründe sind jeweils auf alle selbständig tragenden Begründungsteile eines erstinstanzlichen Urteils zu beziehen; fehlt dies, bleibt die Berufung unzulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen • Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht konkret und fallbezogen dargelegt sind. • Für die Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen ist §63 Abs.3 Satz1 BBesG (in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung) die spezielle Rechtsgrundlage, die die Rückzahlung in voller Höhe anordnet; §12 BBesG bleibt nur insoweit relevant, als Billigkeitsentscheidungen nach §12 Abs.2 Satz3 BBesG möglich sind. • Eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift (Rn.59.5.5 BBesGVwV) kann zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen; die Behörde darf in atypischen, nachvollziehbaren Fällen von der Sollregelung abweichen. • Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann zulässig sein, wenn Ermessen bereits im behördlichen Verfahren geübt wurde und keine Wesensänderung des Bescheids eintritt. • Zulassungsgründe sind jeweils auf alle selbständig tragenden Begründungsteile eines erstinstanzlichen Urteils zu beziehen; fehlt dies, bleibt die Berufung unzulässig. Der Kläger erhielt im Vorbereitungsdienst Anwärtergrundbeträge und Anwärtersonderzuschläge; er schied zum 31.03.2017 aus, um ein Masterstudium aufzunehmen. Die Behörde forderte Rückzahlung der während 9.9.2013–31.3.2017 gezahlten Bezüge (insgesamt getrennt in Sonderzuschlag 24.716,22 Euro und Grundbetrag 21.807,85 Euro). Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und billigte die Behörde insbesondere in der Anwendung von §63 Abs.3 BBesG sowie in ihrer Billigkeitsentscheidung (Stundung und Auflagen während des Studiums). Der Kläger rügte vorrangige Anwendbarkeit anderer Vorschriften und Fehler bei der Anwendung der Verwaltungsvorschrift Rn.59.5.5 BBesGVwV sowie Verfahrensmängel. Er beantragte die Zulassung der Berufung aus mehreren Gründen (§124 Abs.2 Nr.1,2,5 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsbegründung und lehnte die Zulassung mangels genügender und durchgreifender Darlegung der Zulassungsgründe ab. • Zulassungsanforderungen: Nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO muss die Zulassungsbegründung konkret und fallbezogen darlegen, weshalb einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe vorliegt; das Gericht muss die Zulassungsfrage allein aus der Begründung prüfen können. • Rechtsgrundlage der Rückforderung: Für Anwärtersonderzuschläge ist §63 Abs.3 Satz1 BBesG die spezielle, anwendbare Ermächtigungsgrundlage; sie ordnet die volle Rückzahlung ohne Ermessen an. §12 BBesG bleibt insofern relevant, als aus Billigkeitsgründen nach §12 Abs.2 Satz3 BBesG abgewichen werden kann. • Tatbestandsfeststellung und Vertretenmüssen: Die Voraussetzungen des §63 Abs.3 BBesG lagen vor, weil der Kläger vor Abschluss des Dienstes ausgeschieden ist und das Ausscheiden einem vom Kläger zu vertretenden Grund (Eigeninteresse/Studium) zuzuordnen ist. • Billigkeitsentscheidung: Die Behörde hat eine den Anforderungen genügende Billigkeitsentscheidung getroffen (Stundung während des Studiums, Auflagen zu Semesterbescheinigungen und Ratenzahlungsvorlage); diese Entscheidung wurde vom Kläger nicht substantiiert angegriffen. • Verwaltungsvorschrift und Selbstbindung: Rn.59.5.5 BBesGVwV ist eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die im Regelfall Verzicht anordnet; die Verwaltung kann jedoch in atypischen Fällen abweichen. Hier hat die Behörde ein atypisches, nachvollziehbares Kriterium (Mangel an qualifizierten Bewerbern im gehobenen technischen Dienst) geltend gemacht und somit ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. • Nachschieben von Ermessenserwägungen: Das Nachschieben detaillierterer Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren war zulässig, weil im behördlichen Verfahren bereits Ermessen ausgeübt wurde und die Ergänzung keine Wesensänderung des Bescheids bewirkte oder die Rechtsverteidigung des Klägers unzulässig beeinträchtigte. • Mehrere selbständige Begründungen: Da das angefochtene Urteil mehrere gleichwertig tragende Begründungsteile enthält, muss die Zulassungsbegründung jeden Teil betreffen; der Kläger hat nicht erfolgreich alle selbständig tragenden Begründungen substantiiert in Frage gestellt. • Verfahrensrügen: Vorwürfe der Verletzung der Amtsermittlungspflicht oder des rechtlichen Gehörs (Überraschungsentscheidung) sind nicht substantiiert dargelegt; das Gericht durfte Tatsachen als unstreitig zugrunde legen, weil der Kläger sie nicht substantiiert bestritten oder erforderliche Beweisanträge gestellt hatte. • Folge: Mangels überzeugender Darlegung eines Zulassungsgrundes ist die Berufung nicht zuzulassen und der Antrag abzulehnen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Kosten trägt der Kläger. Die Zulassungsvorbringen erfüllen nicht die Anforderungen des §124a Abs.4 VwGO, weil sie die selbständig tragenden Begründungsteile des erstinstanzlichen Urteils nicht durchgängig und konkret in Frage stellen. Hinsichtlich der Rückforderung der Anwärtersonderzuschläge ist §63 Abs.3 Satz1 BBesG die einschlägige Rechtsgrundlage, die unter den genannten Voraussetzungen zur vollen Rückzahlung verpflichtet; insoweit ist nur im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach §12 Abs.2 Satz3 BBesG ein Abweichen möglich, was die Behörde vorbildlich durch Stundung und Auflagen berücksichtigt hat. Die Behörde durfte zudem in Anwendung der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift Rn.59.5.5 BBesGVwV in einem eng umgrenzten Bereich wegen eines nachgewiesenen Mangels an qualifizierten Bewerbern atypisch von der Sollregelung abweichen; ein Verfahrensfehler oder eine unzulässige Nachholung von Erwägungen ist nicht ersichtlich. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 46.524,07 Euro festgesetzt.