Gerichtsbescheid
B 8 K 20.1443
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leisten. 1. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zulässig. Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid vom 27.11.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Förderung. Die jeweils gemäß Nr. 7.1 der Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“ vom 12.09.2016 sowie vom 09.09.2020 sachlich und örtlich zuständige Regierung von … hat im streitgegenständlichen Bescheid vom 27.11.2020 die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt und dabei auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen verwiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, den die Regierung von … in ihren Klageerwiderungen noch ergänzt und vertieft hat, Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Klagevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Im Einzelnen ist auszuführen: 1.1 Die Klägerin ist nach Nr. 3 (Zuwendungsempfänger) der Förderrichtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“ vom 12.09.2016 antragsberechtigt. Danach sind antragsberechtigt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebstätte in Bayern, in der die geförderte Maßnahme auch zum Einsatz kommt. Ausweislich der E-Mail des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) vom 01.12.2016 lehnt sich der Fördergeber in seiner Förderpraxis an die Regelung der „Richtlinie zur regionalen Wirtschaftsförderung“ (Anm. Richtlinie zur Durchführung des bayerischen regionalen Förderprogramms für die gewerbliche Wirtschaft vom 01.07.2014, Az. III/2-3541/191/3 AllMBl. S. 376) an, ohne allerdings die Einschränkung von dessen Nr. 10.2 („Eine Förderung erfolgt grundsätzlich nicht, soweit freie Berufe in einer gewerblichen Rechtsform ausgeübt werden.“) zu übernehmen. Die Klägerin wird in Form eines eingetragenen Kaufmanns (Inhaber. … e.K.) betrieben, unterliegt daher kraft Rechtsform der Gewerbesteuerpflicht im Sinn des Gewerbesteuergesetzes und fällt damit in den Anwendungsbereich „gewerbliche Wirtschaft“. Da die Einschränkung Nr. 10.2 der o.g. Durchführungsrichtlinie in der Förderpraxis allgemein keine Anwendung findet, ist die Voraussetzung für eine Antragsberechtigung nach der o.g. Richtlinie zum Förderprogramm Digitalbonus vom 12.09.2016 erfüllt und kein Ausschlusstatbestand gegeben. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Erlass der Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“ vom 09.09.2010 i.d.F. v. 19.01.2021, wonach gemäß Nr. 3.2 1. Spiegelstrich von der Förderung freie Berufe, auch solche, die in einer gewerblichen Rechtsform ausgeübt werden, ausgeschlossen sind. Grundsätzlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsvorschriften zugrunde zu legen, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Feststellungs- oder eine allgemeine Leistungsklage handelt (stRspr, BVerwGE 97, 79; 133, 98 Rn. 11). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die Entscheidung nach dem zugrundeliegenden materiellen Recht richtet (BVerwGE 34, 155 (157 f.); 120, 246 (250); 130, 20; 151, 36 Rn. 18). Ändert sich – wie vorliegend – das materielle Recht während des gerichtlichen Verfahrens, so ist auf der Grundlage dieser Änderung zu entscheiden, ob das neue Recht einen durch das alte Recht begründeten Anspruch beseitigt, verändert oder unberührt lässt (BVerwGE 61, 1 (2); 84, 157 (160 ff.); 100, 346 (348); Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019, VwGO § 113 Rn. 57). Da die neuen Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“ v. 09.09.2020 i.d.F. v. 19.01.2021 weder dem Wortlaut nach noch aus sonstigen Gründen einen Anhaltspunkt dafür bieten, dass sie ursprünglich förderfähige Antragsteller, über deren Antrag noch nicht endgültig entschieden ist, nachträglich von der Förderung ausschließen wollten, sondern die Angaben des Beklagten vielmehr erkennen lassen, dass allgemein in Bayern bisher zulässige Anträge weiterhin als zulässig erachtet werden und deshalb Antragstellern wie der Klägerin die Antragsberechtigung nicht nachträglich abgesprochen werde, ist als maßgebliche rechtliche Grundlage zumindest hinsichtlich der Antragsbefugnis auf die Förderpraxis zu den Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“ vom 12.09.2016 abzustellen. 1.2 Die antragsberechtigte Klägerin hat allerdings keinen Rechtsanspruch auf Gewährung der beantragten Zuwendung. Dieses Ergebnis ist unabhängig davon, welche der Richtlinien zugrunde gelegt wird. 1.2.1 Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige Maßnahmen des Freistaates Bayern. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Nach ständiger Rechtsprechung bedürfen Subventionen grundsätzlich keiner materiell(gesetzlichen) Grundlage; ausreichend ist vielmehr „… auch jede andere parlamentarische Willensäußerung, insbesondere die etatmäßige Bereitstellung der zu Subventionen erforderlichen Mittel“ (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 21.03.1958 – VII C 6/57 – beck-online; modifizierend BVerwG, U.v. 27.03.1992 – 7 C 21/90 – beck-online, wonach eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dann erforderlich ist, wenn in die grundrechtlich geschützte Sphäre Dritter eingegriffen wird). Da im vorliegenden Fall ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Sphäre Dritter nicht ersichtlich ist, bedarf es keiner gesetzlichen Rechtsgrundlage. Die streitige Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Zuwendung besteht danach im Einzelfall nur dann über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26; siehe auch VG Würzburg, U.v. 13.01.2020 – W 8 K 19.364 und W 8 K 19.1096 – jeweils juris). Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der Fördermittel und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur soweit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Die Verwaltungsgerichte haben sich deshalb auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt worden ist oder gegebenenfalls ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Die rechtliche Prüfung im vorliegenden Fall hat demnach nicht daran anzusetzen, wie die maßgeblichen Förderrichtlinien und andere Unterlagen auszulegen wären, sondern daran, welche Förderpraxis des Beklagten dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag (BayVGH, U.v.11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26). Eine solche Richtlinie darf deshalb nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – eigenständig gerichtlich oder gar erweiternd ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BVerwG, U.v. 16.06.2015 – 10 C 15.14 – BVerwGE 152, 211 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19; BayVGH. B.v. 27.07.2009 – 4 ZB 07.1132 – juris Rn. 13). Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gebunden ist. 1.2.2 Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben ist die Ablehnung der begehrten Förderung nicht zu beanstanden. Es ist vom Gericht insbesondere nicht zu entscheiden, ob die Behörde die praktikabelste oder gerechteste Lösung für seine Entscheidungspraxis gefunden hat, sondern ob diese sich im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraumes insbesondere unter Beachtung des Willkürverbotes hinsichtlich der Förderrichtlinien gehalten hat. Dies ist vorliegend der Fall. (a) Ein Anspruch auf Bewilligung eines Digitalbonus ergibt sich nicht aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG); dies gilt unabhängig davon, ob die aktuelle Richtlinie oder die zum Antragszeitpunkt geltende Richtlinie zur Anwendung kommt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich und solche wurden auch nicht vorgetragen, dass Behörden in Bayern anderen Apotheken generell eine Förderung zur Beschaffung des streitgegenständlichen Geräts nach der genannten Richtlinie gewährt haben und die Klägerin unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz davon ausgenommen worden ist. Vielmehr spricht die von der Beklagten dargelegte einheitliche, ablehnende Verwaltungspraxis (siehe E-Mail des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft vom 23.12.2016, E-Mail der Digitalbonus-Koordinierungsstelle der Regierung der … vom 23.12.2020 i.V.m. den Hinweisen zum Fördervollzug bzw. der Rot-Grün-Liste, in denen jeweils Infrarotspektrometer explizit von einer Förderung ausgenommen sind) dagegen. Sowohl nach den Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“ vom 09.09.2020 (gültig ab 01.01.2021) i.V.m. Nr. 5a der aktuell geltenden Vollzugshinweisen zu Nr. 5.2.1 i.V.m. Nr. 23a der sog. „Rot-Grün-Liste“ als auch nach den Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“ vom 12.09.2016 i.V.m. mit den Hinweisen zum Fördervollzug sind Infrarotspektrometer für Apotheken von der Förderung ausdrücklich ausgeschlossen. Die Digitalkoordinierungsstelle der Regierung der … übermittelte am 08.01.2020 (und damit zum Zeitpunkt der ersten Richtlinienfassung vom 12.09.2016) an alle anderen Regierungen des Freistaates Bayern eine E-Mail, wonach bei … Nahinfrarotspektrometer (NIRS) der Fa. … GmbH oder … Spektrometer der Fa. … GmbH & Co KG eindeutig die Messfunktionalität überwiege, dieses zudem zur „Grundausrüstung“ einer Apotheke gehöre und deshalb keine Fördermöglichkeit bestehe. Der zusammen mit dieser E-Mail vorgelegten Liste („Hinweise zum Fördervollzug“) ist unter Nr. 4.13 zu entnehmen, dass es sich bei „Nahinfrarotspektrometer für Apotheken“ (* …*) um eine für den Apothekenbetrieb maßgeschneiderte Analyse-Stoffbestimmung handele, bei der neben der digitalen Ausgabe der Messangaben die Messfunktion eindeutig überwiege und zur „Grundausrüstung“ einer Apotheke gehöre, für die deshalb keine Fördermöglichkeit mit dem Digitalbonus Bayern bestehe. Der Beklagte bestätigte in seinen Schriftsätzen eine bayernweit entsprechende ablehnende Förderpraxis. Damit ist sowohl hinsichtlich der inzwischen abgelösten Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“ vom 12.09.2016 als auch hinsichtlich der aktuell geltenden Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“ vom 09.09.2020 eine einheitliche ablehnende Förderpraxis hinsichtlich der streitgegenständlichen Förderung des …Systems gegeben. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Ansicht sind nicht vorhanden und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. (b) Diese hier streitgegenständliche ablehnende Förderpraxis steht im Übrigen weder dem Wortlaut der Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“ vom 12.09.2016, Az. 73-3400/472/6 noch dem der neuen Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“ vom 09.09.2020 i.d.F. v. 19.01.2021 entgegen. Die Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus vom 12.09.2016 weisen als Ziel in Nr. 1 aus, „KMU zu unterstützen, ihre Produkte, Dienstleistungen und Prozesse digital zu transformieren…“. Gegenstand der Förderung ist nach Nr. 2.1 „Entwicklung, Einführung oder Verbesserung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen durch IKT-Hardware, IKT-Software sowie Migration und Portierung von IT-Systemen und IT-Anwendungen …“. Als nicht zuwendungsfähig sind in Nr. 5.2.1 „Ausgaben für Standard-Webseiten oder -Webshops, Standard-Online-Marketing-Maßnahmen, der Erwerb von Standart-Software (wie herkömmliche Bürosoftware oder Betriebssysteme) oder Standard-Hardware (wie PCs, Laptops, Tablets, Smartphones, Drucker, Telefone)“. Die Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“ vom 09.09.2020, geändert durch Bekanntmachung vom 19.01.2021, gültig ab 01.01.2021, nennen in Nr. 1 das Ziel „die digitale Transformation von kleinen Unternehmen zu unterstützen, um im Unternehmen einen Sprung auf einen besseren Grad der Digitalisierung und beim IT-Schutzniveau zu erreichen.“ Gegenstand der Förderung nach Nr. 2.1 sowie Ausschluss der Zuwendung in Nr. 5.2.1 sind nahezu wortgleich mit den bisherigen Richtlinien. Diese Formulierungen sind hinsichtlich des streitgegenständlichen Anspruches auf Zuwendung für das …System jeweils nicht eindeutig. Aus diesem Grund greift die in der Rechtsprechung zum Teil vertretene Ansicht nicht, dass ein Bescheid, der eine Subvention entgegen den ständig angewandten Richtlinien bewilligt/ablehnt, rechtswidrig ist, weil er den Gleichheitsgrundsatz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot verletzt (OVG Bremen, U.v. 25.08.1987 – 1 BA 66/86 –, juris; OVG Münster, U.v. 15.08.1980, NJW 1981, 2597; OVG Koblenz, U.v. 04.09.1981, GewArch 1982, 55 = DVBl. 1982, 219; OVG Lüneburg, U.v. 25.10.1984, NVwZ 1984, 499; Götz, NVwZ 1984, 480, 481). Vielmehr weichen (lediglich) die Interpretationen der Richtlinientexte durch die Klägerin und dem Beklagten voneinander ab. Soweit der Klägervertreter die Ansicht vertritt, nur das von ihm favorisierte Verständnis des Richtlinientextes sei zutreffend, verkennt er, dass er damit eine eigene „Auslegung“ des Richtlinientextes vornimmt, die sich im Falle freiwilliger Zuwendungen aufgrund des o.g. rechtlichen Maßstabs der gerichtlichen Überprüfung als solche verbietet. Soweit der Richtlinientext mehrere Bewilligungspraxen ermöglicht, so beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob die von der Behörde gewählte Bewilligungspraxis sich im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums hält und nicht willkürlich ist (s.o.). Diese Bewilligungspraxis diente der bayernweiten Vereinheitlichung der Entscheidungsfindung innerhalb der Behörden und ist als solches nicht als willkürlich zu bezeichnen. Anhaltspunkte für eine willkürliche Förderpraxis im Übrigen sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf etwaig weiterentwickelte Funktionalitäten des …Systems verweist, führt dies nicht zu einer Beanstandung der oben aufgezeigten Förderpraxis des Beklagten, das streitgegenständliche System vom Digitalbonus auszunehmen. Insbesondere hat die Beklagte deshalb nicht die Fördervoraussetzungen auf Basis ihrer – selbst gegebenen – Fördervoraussetzungen verkannt. Auch unter Berücksichtigung der weiter vorgetragenen technischen Entwicklungen im System wird nicht klar, inwiefern die Behörde nun unter sachfremden Erwägungen bzw. willkürlich von einem Ausschluss ausgehen würde. Dies gilt zunächst für weitere Funktionalitäten, wie verschiedene Kommunikationsfunktionen, z.B. das Webinterface und eine Browseranwendung (Schriftsatz vom 01.03.2021) sowie die Möglichkeit, diese Protokolle in weitere digitale Prozesse einzubinden (Schriftsatz vom 21.09.2021), die die wesentliche Funktionsweise des Systems soweit ersichtlich nicht maßgeblich verändern. Die angesprochene WLAN-Konnektivität, die nach Angaben des Klägers seit 2017 (Schriftsatz vom 21.09.2021) entwickelt worden sein soll, ist bereits von den zeitlich nachfolgenden jeweiligen Ausschlusslisten vom 08.01.2020 und der „Rot-Grün-Liste“ nach den Vollzugshinweisen, gültig ab 01.01.2021, erfasst. Sie allein kann auch nicht als Verbesserung einer Informations- und Kommunikationshardware, bzw. -software betrachtet werden, weil offenbar gerade keine automatisierte Weiterverarbeitung der Messdaten im Rahmen einer digitalen Prozesskette in ein anderes digitales System/anderen digitalen Unternehmensprozess erfolgt, sondern nur eine Übertragung von Daten auf ein anderes Gerät (vgl. dazu Fragen und Antworten zum … Stand: 15.10.2017). Selbst soweit erzielte Messergebnisse automatisiert auf den Apotheken-PC übertragen und damit eine abschließende Bewertung und die geforderte Dokumentation gemäß ApBetrO ermöglicht würden (Schriftsatz des Klägers vom 01.03.2021), stellt dies nach der ausführlich dargelegten Förderpraxis des Beklagten keine digitale Weiterverarbeitung im o.g. Sinn, sondern lediglich eine digitale Verknüpfung von zwei Geräten zur Übermittlung von Messergebnissen dar, die allerdings keine weitere digitale Verarbeitung erfahren. Auch insofern sind keine Anhaltspunkte für eine Beanstandung der Behördenpraxis vorhanden. Auch der Hinweis auf die eingebaute Kamera für die digitale Aufnahme des Chargen-Zertifikates auf dem Gefäß sowie auf eine zukünftige Möglichkeit des Geräts zum Auslesen von QR-Codes (Schriftsatz vom 14.12.2020) verhilft der Klägerin nicht zum Erfolg. So ist bereits nicht erkennbar, welche digitalen Prozesse in einem anderen digitalen System damit angestoßen werden sollen bzw. ist die genannte Funktion noch gar nicht verfügbar. Darin können im Übrigen genauso wenig Anhaltspunkte für das Vorliegen eines „atypischen“ Ausnahmefalls, der vom Fördergeber versehentlich nicht erfasst wurde, gesehen werden. (c) Mangels eines Anspruches auf Förderung geht der begehrte Zinsanspruch ins Leere. 2. Als unterlegener Beteiligter trägt die Klägerin die Kosten des Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2, 173 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.