Gerichtsbescheid
B 9 K 20.86
VG Bayreuth, Entscheidung vom
1mal zitiert
18Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Aufgrund der Standortentscheidung und der damit einhergehenden Gestattung des Betriebs von Containern auf einem stadteigenen Grundstück ist eine Stadt neben dem Betreiber der Anlage einer Sammelstelle für Wertstoffe als (mittelbare) Handlungsstörerin zu betrachten. (Rn. 41) (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wertstoffcontainer sind als sozialadäquate Einrichtungen selbst in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig, sofern sie nach ihrem Standort und ihrer Dimensionierung zur Sammlung der in einem solchen Gebiet anfallenden Wertstoffe dienen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
3. Unter Immissionen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bzw. unter Einwirkungen iSd § 906 BGB ist nur der Kreis der unwägbaren Stoffe (Imponderabilien) erfasst, nicht jedoch größere festkörperliche Gegenstände (sog. Grobimmissionen). (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgrund der Standortentscheidung und der damit einhergehenden Gestattung des Betriebs von Containern auf einem stadteigenen Grundstück ist eine Stadt neben dem Betreiber der Anlage einer Sammelstelle für Wertstoffe als (mittelbare) Handlungsstörerin zu betrachten. (Rn. 41) (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wertstoffcontainer sind als sozialadäquate Einrichtungen selbst in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig, sofern sie nach ihrem Standort und ihrer Dimensionierung zur Sammlung der in einem solchen Gebiet anfallenden Wertstoffe dienen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 3. Unter Immissionen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bzw. unter Einwirkungen iSd § 906 BGB ist nur der Kreis der unwägbaren Stoffe (Imponderabilien) erfasst, nicht jedoch größere festkörperliche Gegenstände (sog. Grobimmissionen). (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/3. 3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. B. Die Klage ist sowohl bezüglich des Hauptantrags als auch hinsichtlich des Hilfsantrags zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Die erhobene Klage ist zulässig. Die von Klägerseite erhobene Leistungsklage ist statthaft. Die Kläger begehren, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen die streitgegenständliche Wertstoffinsel zu betreiben bzw. für eine Sammelstelle für Wertstoff zur Verfügung zu stellen. Anspruchsgrundlage für dieses Begehren ist der in der Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannte Abwehranspruch in Form des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs. Dieser Anspruch ist mit der allgemeinen Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage geltend zu machen (vgl. SächsOVG - B.v. 17.12.2007 - 4 B 612/06 - juris Rn. 21). Für die erhobene Klage besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, da die von Klägerseite geltend gemachten Belästigungen durch die streitgegenständliche Wertstoffinsel auch in Zukunft zu erwarten sind. Der Umstand, dass im Jahr 2024 die gelbe Tonne im Stadtgebiet der Beklagten eingeführt wird, ändert hieran nichts, da zumindest bis zur Einführung der gelben Tonne die Wertstoffcontainer in Form von Altglascontainern und Container für Leichtverpackungen auf der streitgegenständlichen Wertstoffinsel unverändert fortbestehen. Zudem wurde von Beklagtenseite nicht vorgetragen, ob und inwieweit sich die Wertstoffcontainerzusammensetzung auf der streitgegenständlichen Wertstoffinsel durch die Einführung der gelben Tonne verändert. 2. Die Klage ist unbegründet, da die Kläger keinen dem Hauptantrag entsprechenden öffentlichen-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte haben, weil sie durch den Betrieb der Wertstoffsammelstelle nicht in eigenen Rechten verletzt werden. Der öffentlich-rechtliche Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruch ergibt sich aus einer analogen Anwendung der das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis regelnden §§ 906, 1004 BGB bzw. aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und aus den Grundrechten des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.1989 - 7 C 77/87 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 5.8.2020 - 8 CE 20.1374 - juris Rn. 23; SächsOVG - B.v. 17.12.2007 - 4 B 612/06 - juris Rn. 23). Den Klägern steht weder ein öffentlich-rechtlicher Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 i.V. m. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB analog (vgl. hierzu a.) noch ein solcher nach Art. 14 Abs. 1 GG i.V. m. § 1004 Abs. 1 i.V. m. § 903 Satz 1 BGB analog (hierzu b.) zu. a. Die Kläger haben keinen öffentlich-rechtlichen Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 i.V. m. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB analog wegen von der streitgegenständlichen Wertstoffinsel ausgehender Immissionen. Nach § 1004 Abs. 1 i.V. m. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB analog kann ein Grundstückseigentümer unter anderem Geräusche, Gerüche und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen, die die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Ein solcher Anspruch schützt vor nachhaltig störenden Nutzungen auf Nachbargrundstücken, die auf eine schlicht-hoheitlich betriebene Einrichtung zurückgehen. Das erkennende Gericht hat für die Beurteilung der Frage, ob die vom Betrieb der verfahrensgegenständlichen Wertstoffcontainer von Klägerseite geltend gemachten Beeinträchtigungen zumutbar und daher von den Klägern als rechtmäßig hinzunehmen sind, § 22 BImSchG heranzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1988 - 7 C 33/87 - juris Rn. 10, 12), da es sich bei Wertstoffcontainern zwar um Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG handelt, diese jedoch nicht genehmigungsbedürftig im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) i.V. m. Anlage 1 4. BImSchV sind. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten oder zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Immissionen einen erheblichen Nachteil oder eine erhebliche Belästigung darstellen, ist eine Frage der Einzelfallbeurteilung, die sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbarn richtet, wobei auch wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind. Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfordert deshalb eine wertende Gesamtbetrachtung im Sinne einer Güterabwägung (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.1992 - 7 C 25/91 - juris Rn. 11, U.v. 29.4.1988 - 7 C 33/87 - juris Rn. 16; VG München, U.v. 8.10.2002 - M 16 K 01.2295 - juris Rn. 35). aa. Die Kläger können sich grundsätzlich auf den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch berufen. Nach § 1004 Abs. 1 i.V. m. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks Einwirkungen auf sein Grundstück abwehren bzw. deren Unterlassung verlangen. Entsprechend dem Wortlaut der Normen ist es gerade nicht notwendig, dass das beeinträchtigte Grundstück direkt an das Grundstück, von dem Beeinträchtigungen ausgehen, angrenzt. Selbiges gilt nach den immissionsschutzrechtlichen Wertungen der § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG. In räumlicher Hinsicht erstreckt sich die Nachbarschaft dabei auf den gesamten Einwirkungsbereich einer Anlage (vgl. Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, 13. Auflage 2020, § 3 Rn. 38). Die Kläger können daher sowohl gegen Einwirkungen auf die in ihrem Miteigentum stehende Zufahrtsstraße als auf ihre in ca. 50 m bzw. 80 m Luftlinie von der verfahrensgegenständlichen Wertstoffinsel entfernt liegende Wohngebäude vorgehen. bb. Entgegen der Auffassung des Beklagtenbevollmächtigten ist die Beklagte sowohl für Belästigungen, die von den aufgestellten Containern bei deren ordnungsgemäßer Nutzung, als auch für Immissionen und Beeinträchtigungen, welche durch die unsachgemäße Benutzung der Wertstoffsammelstelle hervorgerufen werden, (mit-)verantwortlich. Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ist der Handlungs- und der Zustandsstörer. Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung durch sein Verhalten, d. h. sein positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen adäquat verursacht hat. Hierbei ist nicht nur der unmittelbar Handelnde Störer, sondern auch derjenige, der die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten oder eines von diesem veranlassten Zustandes adäquat verursacht hat und die Beeinträchtigung verhindern kann, die Gefahrenquelle beherrscht, oder eine Pflichtverletzung begangen hat. Als Zustandsstörer wird derjenige angesehen, der zwar nicht selbst gehandelt hat, durch dessen maßgebenden Willen aber der eigentumsbeeinträchtigende Zustand aufrechterhalten wird und von dessen Willen also die Beseitigung dieses Zustandes abhängt (vgl. Staudinger, BGB, Stand: 21.9.2021, § 1004 Rn. 255 ff. m.w.N.; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Auflage 2019, § 1004 BGB Rn. 16 ff.). Nach diesen Grundsätzen besteht zum einen eine (Mit-)Haftung der Beklagten neben dem (privaten) Betreiber der Wertstoffcontainer in Bezug auf die von den Containern bei deren bestimmungsgemäßer Nutzung ausgehenden Belästigungen. Dies leitet sich daraus ab, dass die Beklagte die Entscheidung zur Standortwahl der Container getroffen hat. Durch die eigenverantwortliche Bestimmung der Anzahl und Standorte von Wertstoffcontainern im Stadtgebiet, insbesondere der Bestimmung, dass auf der streitgegenständlichen und im Eigentum der Beklagten stehenden Fläche Wertstoffcontainer aufgestellt werden, kam die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Errichtung und Bereitstellung der entsprechenden Flächen für die Aufstellung von Wertstoffbehältnissen nach dem Dualen System nach. Darüber hinaus bestimmte die Beklagte durch die Auswahl des Standorts maßgeblich, wie viel Abstand die hier streitgegenständliche Wertstoffsammelstelle zu den Grundstücken der Kläger aufweist und daher, wie sich die von den streitgegenständlichen Sammelcontainern verursachten Immissionen und sonstige Beeinträchtigungen auf die Nachbarschaft auswirken. Mit der Standortentscheidung und der damit einhergehenden Gestattung des Betriebs der Container auf dem stadteigenen Grundstück hat die Beklagte wesentlichen Einfluss darauf genommen, dass die Kläger durch die von den Containern ausgehenden Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen betroffen sind. Die Beklagte ist daher neben dem Betreiber der Anlagen als (mittelbare) Handlungsstörerin zu betrachten (vgl. HessVGH, U.v. 24.8.1999 - 2 UE 2287/96 - juris Rn. 40 ff.). Zum anderen sind der Beklagten auch die Störungen adäquat-kausal zuzurechnen, die durch die nicht bestimmungsgemäße bzw. unsachgemäße Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wertstoffcontainer und der Wertstoffinsel entstehen. Zwar verweist das Verwaltungsgericht Augsburg in seinem Urteil vom 27. Mai 2009 (Au 4 K 08.57 - juris Rn. 39) darauf, dass Lärm, der durch den Einwurf von Glas außerhalb der zulässigen Benutzungszeiten entsteht, dem Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Glascontainer betrieben werden, nicht zuzurechnen ist, da „asoziale“ Verhaltensweisen Einzelner durch das Recht nicht beherrscht werden können und in dem zu entscheidenden Fall durch den angemessenen Einsatz der der öffentlichen Hand zur Verfügung stehenden Mitteln nicht zuverlässig unterbunden werden können. Diese Rechtsansicht überzeugt das erkennende Gericht jedoch nicht. Das Verwaltungsgericht Augsburg verweist in seinen Urteilsgründen maßgeblich auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 1995 (20 B 95.436 - BayVBl 1996, 246). Hierin führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus, dass „asoziale“ Verhaltensweisen Einzelner vom Recht nicht beherrscht werden und im dort zu entscheidenden Fall nicht durch den Einsatz der der öffentlichen Hand zur Verfügung stehenden Mittel zuverlässig unterbunden werden können. Den Gründen dieser Entscheidung ist jedoch nicht klar zu entnehmen, ob er Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits die mittelbare Handlungsstörereigenschaft für Störungen durch die nicht ordnungsgemäße Benutzung von Glascontainern ausschließt oder auf Zumutbarkeitsebene einen Anspruch auf die Beseitigung solcher Beeinträchtigungen ausschließt. Für Letzteres spricht, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit „asozialen“ Verhaltensweisen Dritter darauf eingeht, dass die Baurechtmäßigkeit einer öffentlichen Einrichtung nicht deshalb in Frage gestellt wird, weil deren Nutzung außerhalb der genehmigten Zweckbestimmung in die Nachtstunden hinein erfolgt, ohne dass die Anlage selbst einem derartigen Missbrauch Vorschub leistet. Zudem wird auf Mittel eingegangen, die der rechtsmissbräuchlichen Nutzung entgegenwirken. Hierbei handelt es sich um Erwägungen im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Betriebs der Anlagen und damit Zumutbarkeitserwägungen (vgl. so im Ergebnis: HessVGH, U.v. 24.8.1999 - 2 UE 2287/96 - juris Rn. 54). Das erkennende Gericht geht daher von einer mittelbaren Handlungsstörereigenschaft der Beklagten im vorliegenden Fall aus, da die durch die zivilrechtliche Rechtsprechung zu § 1004 Abs. 1 BGB aufgestellten und oben genannten Voraussetzungen für die mittelbare Handlungsstörereigenschaft gegeben sind. Die Beklagte hat durch die Bestimmung des stadteigenen Grundstücks als Wertstoffinsel und die Festsetzung, an diesem Standort Wertstoffcontainer in Nähe der klägerischen Grundstücke aufzustellen, die adäquat-kausale Ursache für die aus der missbräuchlichen Benutzung der Behälter resultierenden Störungen gesetzt (vgl. zum Kausalzusammenhang zwischen Müllverschmutzungen und der Aufstellung von Altkleidercontainern: VGH BW, U.v. 21.4.2021 - 5 S 1996/19 - juris Rn. 72 f.). Die Beklagte wäre ferner in der Lage, Beeinträchtigungen, welche durch die unsachgemäße Nutzung der Wertstoffinsel entstehen, abzuhelfen. Es ist ihr als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks möglich, die Gestattung des Betriebs der Wertstoffcontainer auf ihrem Grundstück entweder rückgängig zu machen oder zukünftig zu unterlassen und damit jegliche Störungen zu verhindern (vgl. zur Bejahung der Zurechnung von Lärmimmissionen, die durch die nicht bestimmungsgemäße Nutzung von Glascontainern außerhalb der Nutzungszeiten entstehen: HessVGH, U.v. 24.8.1999 - 2 UE 2287/96 - juris Rn. 42, 54; VG Köln, U.v. 2.7.1992 - 4 K 2071/89 - juris Rn. 49 ff.; zur Bejahung der mittelbaren Handlungsstörereigenschaft des Betreibers eines Drogenhilfszentrums für die Verunreinigung und Behinderung des Nachbargrundstücks durch Nutzer des Zentrums und Dealer: BGH, U.v. 7.4.2000 - V ZR 39/99 - juris Rn. 10 ff.). Dass die Beklagte die Müllverschmutzungen auf und in der Nähe der verfahrensgegenständlichen Wertstoffinsel einmal täglich von Montag bis Freitag durch ihre Mitarbeiter beseitigen lässt, ändert nichts an dem Umstand, dass die Verschmutzung und die dadurch entstehenden Belästigungen zunächst entstehen. cc. Von Klägerseite wurden Geruchsbelästigungen durch die in den Wertstoffcontainern sowie die in unmittelbarer Nähe der Container regelmäßig vorzufindenden Müllablagerungen geltend gemacht. Diese Geruchsbelästigungen überschreiten nach wertender Gesamtbetrachtung nicht die Grenze der Zumutbarkeit für die Kläger, sodass sie diese zu dulden haben. In Bezug auf den Betrieb der Wertstoffcontainer ist in die Abwägung einzustellen, dass das Aufstellen der Altglascontainer und Container für Leichtverpackungen auf der streitgegenständlichen Wertstoffsammelstelle der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung der Wiederverwertung von Verpackungsabfällen dient und eine flächendeckende Sammelverwertung aller Verpackungen sicherstellt (§ 20 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), § 14 VerpackG). Die Schutzwürdigkeit der Kläger wird hingegen dadurch bestimmt, dass sich deren Wohngebäude in einem faktischen Mischgebiet (§ 6 BauNVO) befinden. Zwar gibt es keinen Bebauungsplan für das Gebiet, jedoch weist der Flächennutzungsplan von 1984 das Gebiet als Mischgebiet aus. Der Gebietscharakter wurde von Klägerseite auch nicht bestritten. In einem Mischgebiet, in dem grundsätzlich Schank- und Speisewirtschaften nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ebenso wie sonstige Gewerbebetriebe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig sind, müssen Geruchsbelästigungen grundsätzlich eher hingenommen werden, als in einem reinen Wohngebiet. Bei Wertstoffcontainern handelt es sich darüber hinaus um sonstige untergeordnete Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, die dem Nutzungszweck des Baugebietes dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Wertstoffcontainer sind daher als sozialadäquate Einrichtungen selbst in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig, sofern sie nach ihrem Standort und ihrer Dimensionierung zur Sammlung der in einem solchen Gebiet anfallenden Wertstoffe dienen. Unzulässig sind solche Anlagen nicht schon deshalb, weil sich ihre Benutzung auf die nähere Umgebung unvermeidbar nachteilig auswirkt, sondern erst dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die dazu führen, dass die Belastung der Nachbarn über das Maß hinausgeht, das typischerweise zugemutet wird (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.1996 - 4 B 50/96 - juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 27.11.1995 - 20 B 95.436 - BayVBl. 1996, 245). Außerhalb der vorgesehenen Nutzung berühren von Wertstoffcontainern auftretende Immissionen, die auf dem Fehlverhalten der Benutzer beruhen, die Zumutbarkeit erst dann, wenn eine mit der Anlage geschaffene Gefahrenlage zum Tragen kommt, die Anlage also einem derartigen Missbrauch Vorschub leistet, etwa als Folge der Standortentscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.1995, BayVBl. 1996, 246; HessVGH, U.v. 24.8.1999 - 2 UE 2287/96 - juris Rn. 54). Die Kläger haben somit olfaktorische Beeinträchtigungen, die durch die bestimmungsgemäße Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wertstoffcontainer und deren Entleerung entstehen, grundsätzlich hinzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände hinzutreten, die für eine Belastung der Kläger sprechen, die über das Maß hinausgeht, welches typischerweise zugemutet wird, bestehen weder bezüglich der Beeinträchtigungen durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Container noch für solche, die durch die Müllverschmutzungen durch eine nicht sachgemäße Nutzung der Container und Wertstoffinsel entstehen. Zwar sind die Müllablagerungen auf der streitgegenständlichen Wertstoffsammelstelle entsprechend dem von den Klägern vorgelegten Bildmaterial immens und enthalten teilweise Schlachtabfälle und andere geruchsintensive Abfälle. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Kläger sich nicht gegen die Geruchsemissionen der streitgegenständlichen Wertstoffinsel an sich wenden können. Sie können gegen Emissionen nur vorgehen, soweit diese sie in ihren drittschützenden Rechten verletzten, sprich soweit es Einwirkungen auf ihre Grundstücke, die sie in der Grundstücksnutzung beeinträchtigen, gibt. Nach Ansicht des Gerichts liegen olfaktorische Belästigungen, die die Klägerin in der Nutzung ihrer mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken in unzumutbarer Weise beschränken nicht vor. Dies ergibt sich maßgeblich aus der konkreten Lage der Grundstücke. Die Wohngebäude in der …straße 42 und 38 sind ca. 50 m bzw. 80 m Luftlinie von der streitgegenständlichen Wertstoffinsel entfernt. Zwischen der Wertstoffsammelstelle und dem Wohnanwesen …straße 42 liegt das Wohngebäude mit der Adresse …straße 44; zwischen der Wertstoffinsel und dem Anwesen …straße 38 liegen sogar drei Wohngebäude (Hausnummern 44, 42 und 40). Bei der Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten konnte das Gericht zudem feststellen, dass die Zufahrtsstraße, die parallel zu Bahngleisen verläuft, zunächst eine starke Steigung (Hang mit einer Länge von ca. 6 m) nimmt und danach flach ansteigend ca. 150 Meter hinter den Wohnbebauungen entlang bis zur Garage des Anwesens …straße 38 führt. Über die Zufahrtsstraße gelangt man direkt zu den Garagen und Nebengebäuden der Wohnhäuser. Die Garagen und Nebengebäude sind so ausgerichtet, dass der klägerische Garten des Grundstücks …straße 42 gerade in Richtung der Wertstoffinsel durch die Garagen- und Nebengebäudebebauung eingegrenzt und abgeschirmt wird; Selbiges gilt für den Gartenbereich des Anwesens …straße 44. Die Hausfronten der klägerischen Wohnanwesen liegen direkt an der …straße und sind von der streitgegenständlichen Wertstoffinsel über einen leicht über die gesamte Länge ansteigenden Gehweg zu erreichen. Im Ergebnis vermindert die Distanz zur streitgegenständlichen Wertstoffinsel die tatsächlich auf den klägerischen Grundstücken ankommenden olfaktorischen Belästigungen. Gleichen Effekt hat der Umstand, dass die Wohngebäude höher gelegen sind als die streitgegenständliche Wertstoffinsel. Darüber hinaus wird ein Großteil der Gerüche nach Überzeugung des Gerichts durch das Wohngebäude im Anwesen …straße 44 und die Garagen sowie Nebengebäude, die die Gärten abschirmen, abgehalten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Wertstoffcontainer regelmäßig entleert werden und Mitarbeiter der Beklagten montags bis freitags die Verschmutzungen und erheblichen Müllablagerungen, die sich neben den Containern befinden, beseitigen, was die Geruchsemissionen und dadurch die daraus resultierenden Immissionen deutlich reduziert. Dass die Wohn- und Gartennutzung der Kläger nicht unzumutbar durch Geruchsbelästigungen beeinträchtigt wird, ergibt sich darüber hinaus aus dem klägerischen Vortrag selbst. Die Kläger machten geltend, von Gerüchen, die von Müllresten, die auf ihr Grundstück gelangen, beeinträchtigt zu sein. Dies betrifft jedoch nicht die unmittelbaren Geruchsimmissionen, welche von der streitgegenständlichen Wertstoffsammelstelle ausgehen. Auch wird eine Unzumutbarkeit der Gartennutzung im Sommer für das Grundstück …straße 44 (vgl. Klageschrift S. 8) angesprochen. Dieses steht jedoch nicht im Miteigentum der Kläger, sodass Geruchsbeeinträchtigungen auf diesem Grundstück nicht von Klägerseite als Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden kann. Die im Miteigentum der Kläger stehende Zufahrtsstraße, welche direkt an die Wertstoffinsel angrenzt, wäre zwar unmittelbar von den Geruchsbelästigungen betroffen, da die Straße jedoch nur als Zufahrt dient und dort keine Wohnnutzung stattfindet, wird der bestimmungsgemäße Nutzungszweck als Straße nicht durch Geruchsbelästigungen in erheblicher Weise beeinträchtigt. Weder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Wertstoffcontainer noch durch die atypische Verschmutzung der Wertstoffinsel entstehen daher erhebliche Geruchsbelästigungen für die Kläger, sodass die Schwelle der Zumutbarkeit nicht überschritten wird. Die Kläger haben die Geruchsbelästigungen zu dulden. Hinsichtlich des nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Wertstoffcontainer bzw. der Wertstoffinsel ist ergänzend anzumerken, dass durch die konkrete Betriebsregelung und der Standortentscheidung der missbräuchlichen Nutzung der Wertstoffcontainer kein Vorschub geleistet wird, sodass die Zumutbarkeitsschwelle für die Kläger deshalb ebenfalls nicht überschritten ist. An dem streitgegenständlichen Wertstoffcontainer für Leichtverpackungsmaterialien ist - ausweislich der beim Ortstermin angefertigten Bilder - ein Schild angebracht, auf dem steht: „Was nicht durch die Containeröffnung passt, gehört nicht in diesen Container (und auch nicht daneben!)“. Hierdurch ist die Beklagte einer missbräuchlichen Nutzung gerade in einer für diese Wertstoffcontainerart üblichen Art und Weise entgegengetreten. Genauso wenig ist eine missbräuchliche Auswahl des Standorts der streitgegenständlichen Wertstoffsammelstelle zu erkennen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Wertstoffinsel bereits seit mehreren Jahren (laut Beklagtenvertreter ca. 1990) an derselben Stelle zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben betrieben wird. Die Beklagte hat die Anzahl und Standorte ihrer Wertstoffcontainer damals nach der Struktur des Aufstellungsgebiets, der Wohnbevölkerung und der Erreichbarkeit ausgewählt. Zudem wurde darauf geachtet, die Standorte in den Wohngebieten der Stadt gleichmäßig zu verteilen und vorrangig Flächen zu nutzen, die im Eigentum der Beklagten stehen, gut einsehbar sind und die mit Fahrzeugen des Entsorgers erreichbar sind. Diesen genannten und zulässigen Aufstellungskriterien entspricht die Lage der streitgegenständlichen Wertstoffinsel. Das Grundstück, auf dem sich die Container befinden, steht im Eigentum der Beklagten, ist gut einsehbar, liegt direkt an einer Straße, ist zu Fuß und per Kraftfahrzeug für ihre Nutzer erreichbar und auch die Entleerung der Container konnte - wie vom Gericht selbst mit angesehen - an diesem Standort problemlos ablaufen. Ferner wurde von der Klägerseite selbst dargelegt, dass weitere Wertstoffinseln in 300 bis 500 Metern Entfernung von der streitgegenständlichen Wertstoffsammelstelle vorhanden sind, sodass in diesem Stadtteil weder eine Über- noch eine Unterversorgung mit Wertstoffcontainern ersichtlich ist. Die Beklagte hat daher ihren sich aus ihrer kommunalen Planungshoheit ergebenden Gestaltungsspielraum bei der Auswahl des Standortes der streitgegenständlichen Wertstoffinsel nicht in rechtlich unzulässiger Weise überschritten. dd. Soweit die Klägerseite geltend macht, durch Müll, welcher durch Windverwehungen oder wilde Tiere auf ihre Grundstücke gelangt und dort zu Geruchsbelästigungen und Krankheitsrisiken führt, in der Nutzbarkeit ihrer Grundstücke unzumutbar eingeschränkt zu sein, liegen diesbezüglich bereits keine schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG vor. Unter Immissionen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bzw. unter Einwirkungen im Sinne des § 906 BGB ist nur der Kreis der unwägbaren Stoffe (Imponderabilien) erfasst, nicht jedoch größere festkörperliche Gegenstände (sog. Grobimmissionen) (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2020 - 8 CE 20.1374 - juris Rn. 29, B.v. 28.5.2018 - 22 CE 17.2260 - juris Rn. 85 m.w.N.; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Auflage 2019, § 906 BGB Rn. 5 m.w.N.). § 22 Abs. 1 BImSchG, der auf die streitgegenständlichen Container als nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen anwendbar ist, sieht anders als § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nur einen Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Immissionen), nicht hingegen gegen erhebliche Nachteile für die Nachbarschaft, unter die Grobimmissionen zu fassen wären, vor. b. Die Kläger haben ebenfalls keinen öffentlichen-rechtlichen Unterlassungsanspruch wegen der von der streitgegenständlichen Wertstoffinsel ausgehenden Grobimmissionen nach Art. 14 Abs. 1 GG bzw. § 1004 i.V. m. § 903 Satz 1 BGB analog. aa. Für das Vorliegen eines solchen Anspruchs besteht bereits keine Eigentumsbeeinträchtigung in erheblichem Umfang. Zu den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen gehört grundsätzlich die Nutzung des Eigentums nach der eigenen Vorstellung des Eigentümers (vgl. BVerwG, B.v. 8.2.2001 - 1 BvR 719/99 - juris Rn. 20 m.w.N.; BGH, U.v. 28.11.2003 - V ZR 129/03 - juris Rn. 16). Zwar stellt nicht jede Einwirkung auf das Grundstückseigentum auch eine Beeinträchtigung des Art. 14 Abs. 1 GG dar. Eine solche Beeinträchtigung erfordert vielmehr einen dem Inhalt des Eigentums widersprechenden Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2020 - 8 CE 20.1374 - juris Rn. 27). Zudem muss die Eigentumsbeeinträchtigung die Erheblichkeitsschwelle überschreiten (vgl. HessVGH, U.v. 6.5.1993 - 6 UE 876/92 - juris Rn. 35). Soweit die Kläger geltend machen, dass potentielle Mieter sich gegen eine Anmietung von Wohnungen ausgesprochen hätten, da ihnen die erheblichen Müllverschmutzungen auf der verfahrensgegenständlichen Wertstoffinsel aufgefallen seien (vgl. Klageschrift S. 7 f.), sieht das Gericht darin anders als der Beklagtenbevollmächtigte keine „völlig unsubstantiierte“ Behauptung der Kläger. Die von Klägerseite vorgelegten Bildmaterialien zeigen vielmehr, dass es seit etlichen Jahren regelmäßig zu erheblichen und ästhetisch unansehnlichen Müllablagerungen auf der streitgegenständlichen Wertstoffsammelstelle kommt. Der vom Gericht am Tag des Augenscheins vorgefundene verschmutzungsfreie Zustand der streitgegenständlichen Wertstoffinsel stellt den Idealzustand dar, den die Beklagte in ihrem Stadtgebiet mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln anstreben sollte, entspricht aber, wie von Klägerseite ausführlich dokumentiert, nicht dem Normalzustand der Wertstoffinsel. Zwar verletzen die ästhetischen Einwirkungen, die von der streitgegenständlichen Wertstoffsammelstelle ausgehen, das ästhetische/sittliche Gefühl von potentiellen Mietern, Anwohnern und Passanten, jedoch sind solche nur ideellen Einwirkungen genauso wie ihre finanziellen Folgen nicht unter eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des Art. 14 GG bzw. § 903 BGB zu subsumieren, die zu einem Abwehr- oder Unterlassungsanspruch führen kann (vgl. hierzu Rösch in jurisPK-BGB, 3. Band, 9. Auflage 2020, § 903 BGB Rn. 79). Im klägerischen Vortrag, dass wilde Tiere von den Müllablagerungen angezogen werden, auf das klägerische Grundstück gelangen und dort zum Teil verenden, ist keine wesentliche Eigentumsbeeinträchtigung der klägerischen Grundstücke zu sehen. Das vorgelegte Bildmaterial lässt erkennen, dass die starken Müllverschmutzungen auf der streitgegenständlichen Wertstoffinsel Ungeziefer, insbesondere Ratten anlocken. Diese befinden sich jedoch im Bereich der Wertstoffinsel und gerade nicht auf den klägerischen Grundstücken, sodass diese Tiere nicht die Nutzung der klägerischen Grundstücke beeinträchtigen. Dass die Anzahl an Tieren, die auf den Grundstücken der Kläger wegen der Müllablagerungen auf der Wertstoffsammelstelle verendet sind, eine Höhe angenommen hat, die über das allgemeine Lebensrisiko hinaus geht, lässt das klägerische Vorbringen nicht erkennen. Die von Klägerseite dargestellten Verschmutzungen ihrer Grundstücke, die dadurch entstehen, dass der Wind oder wilde Tiere Müll von der verfahrensgegenständlichen Wertstoffsammelstelle auf die Grundstücke bringen, erreichen nach Ansicht des Gerichts ebenfalls kein Maß, welches die Grenze der Erheblichkeit überschreitet. Bezüglich des verwehten oder vertragenen Mülls, der auf den klägerischen Wohngrundstücken ankommt, ist festzustellen, dass es sich entsprechend des vorgelegten Bildmaterials sowie den beim gerichtlichen Augenschein vorgefundenen Zuständen um kleinere Leichtverpackungsabfälle wie Plastikstücke, Plastikbeutel und Verpackungsmaterial sowie Papiertücher handelt. Diese Verschmutzungen treten im Bereich der Garagen, Nebengebäude und Gärten jedoch nur vereinzelt und nicht in einem erheblichen Umfang auf. Dies ist unter anderem der besonderen, bereits oben beschriebenen Lage der Grundstücke (erhöht zur Wertstoffinsel liegend, Distanz zu den Wertstoffcontainern), den baulichen Gegebenheiten (Abschirmung des Gartenbereichs durch andere Wohngebäude sowie Garagen- und Nebengebäude) und dem Umstand geschuldet, dass Gestrüpp, welches entlang der Zufahrtsstraße wächst, Müllreste abfängt. Darüber hinaus reinigt die Beklagte in regelmäßigen Abständen montags bis freitags die streitgegenständliche Wertstoffsammelstelle, sodass hierdurch das Maß an Müllverwehungen reduziert wird. Die tatsächlich bei den Grundstücken mit den Hausnummern 42 und 38 ankommenden Müllreste erreichen daher nach Überzeugung des Gerichts noch kein Maß, welches die Kläger in erheblicher Weise in ihrer Grundstücksnutzung, insbesondere der Gartennutzung beeinträchtigt. Vielmehr können diese kleineren und nur vereinzelt auftretenden Müllstücke mit geringem Aufwand entfernt werden. Hinsichtlich einer eingeschränkten Nutzung des Gartenbereiches wurde von Klägerseite zudem lediglich der Fall einer herzerkrankten Tochter einer Mieterin im Wohngebäude …straße 38 angesprochen, die aufgrund ihrer besonderen gesundheitlichen Situation den Gartenbereich des Hauses nicht nutzen kann. Dass jedoch die Kläger ihre Gärten nicht nutzen können, wurde nicht vorgetragen. Auf mögliche Rechte Dritter können sich die Kläger selbst jedoch nicht berufen. Im Hinblick auf die durch die vorgelegten Bilder nachgewiesene Verschmutzung des Gehwegs, welcher zu den klägerischen Hausfronten führt, können die Kläger ebenfalls keine eigene Eigentumsbeeinträchtigung geltend machen, da der öffentliche Gehweg im Eigentum der Beklagten steht. Dieser wird ferner nach Angaben des Mitarbeiters der Beklagten, welcher beim gerichtlichen Augenschein angetroffen wurde, alle zwei bis drei Tage gereinigt. Zu den wohl stärksten Verschmutzungen kommt es entlang der im Miteigentum der Kläger stehenden Zufahrts straße, insbesondere in dem Bereich, der wenige Meter von der streitgegenständlichen Wertstoffinsel beginnt. Doch auch hier halten sich die Verschmutzungen durch Windverwehungen - außer in Einzelfällen extremer Wetterlagen - in einem Bereich, der die Nutzung der Straße als Zufahrtsstraße nicht einschränkt. Die Müllverwehungen belaufen sich auf einzelne Verpackungsreste (in Einzelfällen Müllsäcke), die nicht verhindern, dass die Zufahrtsstraße als solche verwendet werden kann. bb. Bezüglich des klägerischen Vortrags, dass die Kläger im Jahr 2018 in vier Reifen von drei verschiedenen Fahrzeugen Fremdkörper hatten, sodass die Reifen repariert werden mussten, ist der Nachweis, dass die Fremdkörper tatsächlich von Müllablagerungen auf der streitgegenständlichen Wertstoffinsel stammen, nicht zu erbringen. Die Kläger selbst stellen nicht in Abrede, dass der Ursprung der Fremdkörper unklar ist und nur die Vermutung besteht, dass die Fremdkörper aus Müllablagerungen auf der streitgegenständlichen Wertstoffinsel stammten. Es fehlt diesbezüglich bereits am adäquat-kausalen Zusammenhang zu den in Frage stehenden Wertstoffcontainern. Selbiges gilt für die vom Gericht bei der Inaugenscheinnahme festgestellten Bauschuttablagerungen, die sich einen Meter nach Beginn der Zufahrtsstraße befanden. Diese wurden direkt am Rande der Zufahrtsstraße durch Dritte abgelagert und gerade nicht auf der Wertstoffinsel. Es besteht daher in diesem Fall ebenfalls kein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen der Aufstellung der Wertstoffcontainer auf der Wertstoffsammelstelle und der Bauschuttablagerung. cc. Selbst, wenn davon auszugehen wäre, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der klägerischen Grundstücke durch Müllablagerungen auf der streitgegenständlichen Wertstoffinsel bestehen würde, wäre dieser Eingriff in das klägerische Eigentum nicht rechtswidrig, sondern von den Klägern zu dulden. Unabhängig davon, ob im Falle von Grobimmissionen der Gedanke des § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB Anwendung findet, wonach der Grundstückseigentümer von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten kann, als wesentliche Beeinträchtigungen durch eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks herbeigeführt werden und nicht durch Maßnahmen verhindert werden können, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind (vgl. so BayVGH, B.v. 5.8.2020 - 8 CE 20.1374 - juris Rn. 30) oder eine allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt wird (vgl. HessVGH, U.v. 6.5.1993 - 6 UE 876/92 - juris Rn. 36 f., der die Anwendung des § 906 BGB explizit ablehnt), entscheidet sich die Duldungspflicht nach einer Güterabwägung. Bezüglich einer solchen Abwägung kann auf die obigen Ausführungen zu Geruchsbelästigungen verwiesen werden, wonach Wertstoffcontainer als ortsübliche und sozialadäquate Einrichtungen, die einer öffentlichen Aufgabe dienen, grundsätzlich zu dulden sind und wonach die nicht bestimmungsgemäße Benutzung der Wertstoffinsel nicht zu einer Unzumutbarkeit für die Kläger führt, da der missbräuchlichen Verwendung vorliegend kein Vorschub geleistet wurde. Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit den Verschmutzungen der Wertstoffinsel noch zu beachten, dass die Beklagte durch die Einführung der gelben Tonne im Jahr 2024 zumindest auf langfristige Sicht eine mögliche Lösung gegen die erheblichen Müllablagerungen auf der verfahrensgegenständlichen Wertstoffsammelstelle geschaffen hat, sodass sie die nicht bestimmungsgemäße Benutzung der Wertstoffinsel nicht duldet, sondern aktive Maßnahmen dagegen ergreift. II. Mangels Erfolgs des Hauptantrags ist die innerprozessuale Bedingung eingetreten, sodass über den Hilfsantrag zu entscheiden ist. Die erhobene Leistungsklage auf den Erlass von Maßnahmen zur Vermeidung von Immissionen und Grobimmissionen ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Ein Anspruch der Kläger darauf, dass die Beklagte entsprechende Handlungen gegen die Müllablagerungen vornimmt, besteht nicht, da die Kläger durch den öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch keine bestimmten Maßnahmen verlangen können, sondern nur, dass Belästigungen oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle unterbleiben (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.1997 - 7 B 214/97 - juris Rn. 6 m.w.N.). Vorliegend ist die Zumutbarkeitsschwelle - wie bereits oben dargestellt - nicht erreicht, sodass die Kläger auch im Hilfsantrag unterliegen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V. m. § 159 Satz 1 VwGO i.V. m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). D. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.