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Urteil

B 1 K 22.1023

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
An der baldigen Feststellung der Straßenbaulast bezüglich einer Stützmauer besteht jedenfalls dann ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO, wenn die betreffende Mauer instandsetzungsbedürftige Schäden aufweist und Uneinigkeit bezüglich der Straßenbaulast besteht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: An der baldigen Feststellung der Straßenbaulast bezüglich einer Stützmauer besteht jedenfalls dann ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO, wenn die betreffende Mauer instandsetzungsbedürftige Schäden aufweist und Uneinigkeit bezüglich der Straßenbaulast besteht. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Straßenbaulastträgerin der auf dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … befindlichen, an das Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … angrenzenden Stützmauer ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage, über die aufgrund der Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig, aber unbegründet. Der zulässige Hilfsantrag ist in der Sache erfolgreich. 1. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig. Die Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich aus dem nicht von vorherein ausgeschlossenen Anspruch auf Instandsetzung die Stützmauer aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- oder Abwehranspruchs. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Instandsetzung der Stützmauer zu. a) Aus dem BayStrWG lässt sich kein Anspruch des Klägers auf Instandsetzung der Stützmauer herleiten. Die Straßenbaulast ist eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende Rechtspflicht, welche im Übrigen nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Baulastträger besteht. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG verleiht Dritten kein subjektives Recht auf Herstellung oder Unterhaltung eines öffentlichen Weges (BayVGH, B.v. 12.1.2010 – 8 CE 09.2582 – juris Rn. 11 m.w.N.). Auch aus dem Recht zum Anliegergebrauch folgt lediglich das Recht zur angemessenen Nutzung einer öffentlichen Straße, sodass sich auch hieraus kein Anspruch auf Instandsetzung herleiten lässt (BayVGH, B.v. 12.1.2010 – 8 CE 09.2582 – juris Rn. 13). b) Dem Kläger steht auch kein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungs- oder Abwehranspruch auf Instandsetzung der Mauer zu. Das öffentliche Recht gewährt zwar wie das Privatrecht Abwehransprüche, die in dem jeweils angegriffenen Rechtsgut und seinem öffentlich-rechtlichen Schutz ihre Grundlage finden. Ungeachtet des Fehlens einer Schutznorm des einfachen Rechts können Abwehrrechte auch dann entstehen, wenn die hoheitliche Maßnahme das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum verletzt (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.1984 – 4 C 51/80 – juris Rn. 12). Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- oder Abwehranspruchs, welcher in den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip wurzelt, liegen jedoch nicht vor. Ein Folgenbeseitigungsanspruch scheidet schon daher aus, weil eine rechtswidrige Folge, deren Beseitigung der Kläger begehren könnte, nicht eingetreten ist. Die Substanz des klägerischen Grundstücks ist nicht beschädigt worden, sodass das Grundstück als Ansatzpunkt für einen Folgenbeseitigungsanspruch ausscheidet. aa) Auch ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch ist nicht gegeben. Der Kläger kann insoweit zwar das Eigentumsrecht an seinem Grundstück nach Art. 14 Abs. 1 GG als subjektives Recht vorbringen, auf welches er einen etwaigen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch grundsätzlich stützen könnte. bb) Ein hoheitlicher Eingriff in das Eigentumsrecht liegt jedoch nicht vor. Es liegt auch keine anderweitige Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Klägers vor, deren Beseitigung der Kläger aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs verlangen könnte. Zu den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen gehört grundsätzlich die Nutzung des Eigentums nach den eigenen Vorstellungen des Eigentümers (BVerfG, B.v. 8.2.2001 – 1 BvR 719/99 – juris Rn. 20 m.w.N.). Jedoch stellt nicht jede Einwirkung auf das Grundstückseigentum auch eine Beeinträchtigung des Art. 14 Abs. 1 GG dar. Eine derartige Beeinträchtigung setzt einen dem Inhalt des Eigentums widersprechenden Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers voraus, welcher überdies eine Erheblichkeitsschwelle überschreiten muss (BayVGH, B.v. 5.8.2020 – 8 CE 20.1374 – juris Rn. 27; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 12.4.2022 – B 9 K 20.86 – juris Rn. 53). Das Grundstück des Klägers selbst wird durch die zum Teil gebrochenen Platten nicht beeinträchtigt. Hierin liegt der wesentliche Unterschied zu der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 1984, da in diesem Verfahren das Erdreich der Klägerin infolge von Straßenbaumaßnahmen abgerutscht war (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.1984 – 4 C 51/80 – juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall ist zum einen nicht eine Straßenbaumaßnahme Ursprung für die Schäden in den Stützmauern. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass das Grundstück des Klägers aufgrund der schadhaften Stützmauer beeinträchtigt wird. Insofern liegt lediglich eine optische Beeinträchtigung vor, da die Ästhetik des klägerischen Grundstücks durch die gebrochenen Platten nachteilig betroffen ist. Dieser Nachteil ist jedoch nicht derart erheblich, dass er einen Eigentumseingriff begründen könnte, welcher als Beeinträchtigung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG anzusehen wäre. Insoweit bleibt es vielmehr bei dem Grundsatz, dass die Straßenbaulast im öffentlichen Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmen ist und der einzelne nicht verlangen kann, dass eine bestimmte Maßnahme zur Instandsetzung von Straßen vorgenommen wird. II. Aufgrund der Erfolglosigkeit des Hauptantrags ist die Bedingung zur Entscheidung über den Hilfsantrag eingetreten. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. a) Bei dem Bestehen oder Nichtbestehen der Straßenbaulast der Beklagten hinsichtlich der Stützmauern, welche um das klägerische Grundstück verlaufen, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO. b) Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der Straßenbaulast der Beklagten i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO. Ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet ist, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2017 – 6 C 46/16 – juris Rn. 20 m.w.N.; B.v. 20.12.2017 – 6 B 14/17 – juris Rn. 13). aa) Aus der geforderten Instandsetzung der Stützmauer lässt sich das Feststellungsinteresse nicht begründen. Die Feststellung der Straßenbaulast der Beklagten verpflichtet diese – wie oben ausgeführt – gegenüber dem Kläger nicht zur Sanierung, sodass hieraus für sich genommen kein Feststellungsinteresse abgeleitet werden kann. bb) Ob sich ein Feststellungsinteresse aus einer etwaigen Strafanzeige ergibt, kann dahinstehen. Nach der sog. Damokles-Rechtsprechung besteht ein Feststellungsinteresse, wenn durch die Drohung mit einer Strafanzeige Druck ausgeübt werden soll, um ein bestimmtes verwaltungsrechtlich relevantes Verhalten des Bürgers zu erzielen (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.1992 – 3 C 50/89 – juris Rn. 33). Insofern sind jedoch konkrete Drohungen oder konkrete Vorwürfe rechtswidrigen Verhaltens erforderlich (BVerwG, U.v. 7.5.1987 – 3 C 53/85 – juris Rn. 28). Dass Druck auf den Kläger ausgeübt worden wäre, bzw. diesem eine Strafanzeige oder ein Ordnungswidrigkeitsverfahren droht, ist nicht erkennbar. cc) Ein Feststellungsinteresse folgt jedenfalls daraus, dass das Feststellungsurteil vorliegend eine Befriedungswirkung verspricht (vgl. BeckOK VwGO/Möstl, 72. Ed. 1.1.2025, VwGO § 43 Rn. 19). Zwischen den Parteien besteht hinsichtlich der Straßenbaulast konkreter Klärungsbedarf. Denn es bestehen nicht nur Meinungsverschiedenheiten über die abstrakte Frage der Straßenbaulast bzw. Widmung an sich. Vielmehr ist zwischen den Parteien strittig, wer für Schäden an der Mauer aufzukommen hat, wer insoweit verkehrssicherungspflichtig ist, wer die Kosten einer etwaigen künftigen Instandsetzung im Falle eines weiteren Abbruchs von Mauerteilen zu tragen hat und für etwaige Schadensersatzansprüche Dritter in einem solchen Fall einzustehen hat. Überdies deutete die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass sich die auf dem Grundstück des Klägers befindliche Hecke zu nahe am Straßengrundstück befinde und der Stützmauer schade. Insofern würden eventuell Maßnahmen ergriffen werden, sollte die Straßenbaulast bei der Beklagten liegen. An die Frage der Straßenbaulast knüpft mithin ein Bündel von Rechten und Pflichten an. Bezüglich dieser Rechte und Pflichten ist die Feststellungsklage geeignet, eine Klärung der Gesamtsituation herbeizuführen, bezüglich derer die Parteien unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten und zum Teil ihr künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren wollen (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.1981 – 7 C 77/80 – juris; vgl. auch Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 43 Rn. 36). Insoweit kann die gerichtliche Feststellung die Rechtsposition des Klägers auch verbessern. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der „baldigen Feststellung“ i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO. Aufgrund der bereits bestehenden Schäden an der Stützmauer und der zwischen den Parteien strittigen Frage, wer für eine Instandsetzung verantwortlich ist, ist ein Anlass für das klägerische Begehren auch in zeitlicher Hinsicht gegeben (vgl. Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 43 Rn. 39). 2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. a) Die verfahrensgegenständliche Mauer ist von der Straßenbaulast der Beklagten (Art. 9 BayStrWG) erfasst. aa) Bei der Mauer handelt es sich um eine Stützmauer i.S.d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a) BayStrWG (vgl. hierzu Zeitler/Häußler, 32. EL Januar 2023, BayStrWG Art. 2 Rn. 28). bb) Die verfahrensgegenständliche Mauer ist von der Widmung des …wegs zur öffentlichen Straße umfasst und daher Bestandteil der öffentlichen Straße. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist nicht jede bauliche Anlage, welche die technischen Merkmale einer Stützmauer erfüllt und im räumlichen Zusammenhang mit einer Straße steht, ohne Weiteres als Straßenbestandteil nach Art. 2 Nr. 1 Buchst. a) BaystrWG einzustufen. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass der betreffende Straßenteil öffentlich gewidmet ist, d.h. die Eigenschaft einer öffentlichen Straße nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG erhalten hat (BayVGH, B.v. 23.9.2013 – 8 ZB 12.2525 – juris Rn. 10 m.w.N.). Die verfahrensgegenständliche Stützmauer gilt jedenfalls aufgrund einer unanfechtbaren Eintragung nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG als gewidmet. Wie sich dem Protokoll des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung bezüglich der Grenzwiederherstellung vom 26. März 2025 entnehmen lässt, befindet sich die Stützmauer auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. … der Gmkg. … Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Bau der Mauer fertiggestellt wurde, bevor die Straße gewidmet wurde bzw. die erstmalige Anlegung des Bestandsverzeichnisses erfolgte. Auch wenn sich das genaue Datum der Errichtung der Stützmauer nicht mehr ermitteln lässt, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Mauer bereits vor der Neufestlegung der Grundstückgrenzen im Jahr 1981 fertiggestellt wurde. Dem Abmarkungsprotokoll Nr. … sowie dem Abmarkungsbescheid vom 27. Dezember 1982 lässt sich entnehmen, dass die neuen Grenzen – auch die zum Grundstück des Klägers – mit Meißelzeichen abgemarkt wurden. Dies lässt – wie auch das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Schreiben vom 4. Juli 2024 ausgeführt hat – darauf schließen, dass eine Mauer oder ein Rabattstein bereits zum Zeitpunkt der Abmarkung im Jahr 1981 vorhanden war. Die fiktive Widmung des Grundstücks Fl.-Nr. … der Gemarkung … zur öffentlichen Straße erfolgte aufgrund der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses nach Art. 67 Abs. 3 und Art. 3 BayStrWG aufgrund der Eintragungsverfügung vom 19. Juli 1993, mithin nach Errichtung der Stützmauer. Bei der Erstanlegung des Bestandsverzeichnisses kommt der Eintragung konstitutive Wirkung zu (Zeitler/Häußler, 32. EL Januar 2023, BayStrWG Art. 67 Rn. 38). Demnach gilt die Widmung als verfügt und die Straße nach der Fiktionswirkung des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG als öffentliche Straße (BayVGH, U.v. 18.7.2001 – 8 B 00.1298 – juris Rn. 34). Folglich spielt es keine Rolle, ob die Mauer vom Kläger selbst vor dem Straßenbau errichtet wurde oder ob die Mauer im Rahmen der Straßenbaumaßnahmen errichtet wurde. Denn die Widmung umfasst grundsätzlich die gesamte Straße einschließlich aller Bestandteile i.S.d. Art. 2 BayStrWG. Maßgeblich ist insofern grundsätzlich der zum Zeitpunkt der Widmung vorhandene Ausbauzustand (vgl. BayVGH, U.v. 24.10.2002 – 8 B 98.873 – juris Rn. 29; Zeitler/Häußler, 32. EL Januar 2023, BayStrWG Art. 6 Rn. 10). Ebenso ist es nicht entscheidungserheblich, ob der Bau der Stützmauer im straßenbaulichen Interesse oder im Interesse des Grundstücksnachbarn erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der sich die Kammer anschließt, kommt es für die Frage, ob eine Stützmauer zur öffentlichen Straße gehört, in erster Linie weniger auf die Interessenlage noch auf die Frage an, ob die Mauer mit Wissen und Wollen der Straßenbaubehörde errichtet wurde (a.A.: Zeitler/Häußler, 32. EL Januar 2023, BayStrWG Art. 2 Rn. 28). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt vielmehr auf die Reichweite der Widmung bzw. Widmungsfiktion nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 8 BayStrWG ab (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2013 – 8 ZB 12.2525 – juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.10.2011 – 8 ZB 11.210 – juris Rn. 11: „Damit kommt es allein darauf an, ob das Grundstück, auf dem sich die Stützmauer befindet, gewidmet ist“). Für eine solche formale Abgrenzung spricht das Interesse an Rechtsklarheit, da sich die Reichweite der Widmung anhand der Eintragungsverfügung bestimmen lässt. Die Gemeinde wird durch eine solche formale Betrachtung auch nicht unangemessen benachteiligt, da es der Straßenbaubehörde freisteht, nach pflichtgemäßen Ermessen festzulegen, ob sie eine Straße oder einen Straßenbestandteil widmet oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2013 – 8 ZB 12.2525 – juris Rn. 10). Da sich die Stützmauer auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. … der Gmkg. … befindet, ist sie von der Widmungsfiktion nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG erfasst. Denn sofern ein Straßengrundstück mit eigener Flurnummer gewidmet wurde, erstreckt sich die Widmung grundsätzlich auf den gesamten Straßenkörper, der sich auf dieser Flurnummer befindet (Zeitler/Häußler, 32. EL Januar 2023, BayStrWG Art. 6 Rn. 9). Zu keinem anderen Ergebnis führt es, auf die Widmung aus dem Jahr 1982 abzustellen (so wohl Zeitler/Häußler, 32. EL Januar 2023, BayStrWG Art. 67 Rn. 40). Denn die Mauer war auch schon vor der Widmung vom 20. September 1982 errichtet, sodass auch in diesem Fall die Widmung die Stützmauer umfasst. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Feststellungsklage und die allgemeine Leistungsklage jeweils das gleiche wirtschaftliche Interesse betreffen (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2023 – 8 C 23.761 – juris Rn. 10) und die Parteien jeweils hinsichtlich eines Antrags unterliegen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).