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Urteil

B 9 K 21.266

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Beschlussfassung eines anlässlich der Corona-Pandemie eingerichteten regulären beschließenden Sonderausschusses, dem nicht mehr Kompetenzen zukommen als anderen beschließenden Ausschüssen und für den insbesondere nicht die Privilegierung des Ferienausschusses durch Art. 32 Abs. 4 S. 2 BayGO gilt, verstößt nicht gegen die Wahlgleichheit und das daraus folgende Gebot der Gleichbehandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsrechte der Stadtratsmitglieder. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein beschließender Sonderausschuss, der für den Zeitraum der Geltung von Kontaktbeschränkungen bestehen sollte, die anlässlich des Katastrophenfalles der Corona-Pandemie eingeführt wurden, hat nicht ein (Fort-)Bestehen der Katastrophe iSd Art. 1 Abs. 2 BayKSG zur Voraussetzung. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beschlussfassung eines anlässlich der Corona-Pandemie eingerichteten regulären beschließenden Sonderausschusses, dem nicht mehr Kompetenzen zukommen als anderen beschließenden Ausschüssen und für den insbesondere nicht die Privilegierung des Ferienausschusses durch Art. 32 Abs. 4 S. 2 BayGO gilt, verstößt nicht gegen die Wahlgleichheit und das daraus folgende Gebot der Gleichbehandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsrechte der Stadtratsmitglieder. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein beschließender Sonderausschuss, der für den Zeitraum der Geltung von Kontaktbeschränkungen bestehen sollte, die anlässlich des Katastrophenfalles der Corona-Pandemie eingeführt wurden, hat nicht ein (Fort-)Bestehen der Katastrophe iSd Art. 1 Abs. 2 BayKSG zur Voraussetzung. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Sonderausschusses vom 2. November 2020 zu Tagesordnungspunkt 11.2 – BayKiBiG – kath. Kindergarten … Bedarfsanerkennung von Kindergartenplätzen und Plätzen für Kinder unter 3 Jahren … rechtswidrig ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 2. Die zulässige Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg. a) Die Klage ist in der Form der Feststellungsklage zulässig. aa) Die Feststellungsklage ist statthaft, das klägerische Begehren kann Gegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO sein. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits können Streitigkeiten aus dem kommunalen Organisationsrecht Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein und grundsätzlich sowohl mit einer Gestaltungs- wie auch mit einer Feststellungsklage verfolgt werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.1995 – 4 B 94.2561 – BayVBl 1995, 661 m.w.N.). bb) Die Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO hindert hier nicht deren Statthaftigkeit. Anstelle einer Leistungsklage ist bei einer gegen eine Gemeinde gerichteten Innenrechtsstreitigkeit eine Feststellungsklage jedenfalls dann möglich, wenn – wie hier – eine Klagebefugnis besteht (siehe unter dd)). Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen dann nicht hinter denen der allgemeinen Leistungsklage zurückbleiben, ist im Wege der teleologischen Reduktion des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Feststellungsklage statthaft. Denn zum einen kann damit gerechnet werden, dass sich Behörden rechtstreu verhalten und sich auch ohne vollstreckbaren Leistungstitel an das Feststellungsurteil halten. Zum anderen besteht insoweit nicht die Gefahr, dass weitere besondere Sachurteilsvoraussetzungen unterlaufen werden, wenn eine Feststellungsklage an die Stelle einer allgemeinen Leistungsklage tritt, weil bei letzterer – anders als etwa bei der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage – weitere besondere Sachurteilsvoraussetzungen nicht bestehen (vgl. Möstl in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2022, § 43 Rn. 15 m.w.N.; VG Bayreuth, U.v. 13.12.2016 – B 5 K 16.349). cc) Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Ein Interesse an der baldigen Feststellung ist berechtigt, wenn es rechtlicher oder schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2017 – 6 B 14.17 – juris Rn. 13; U.v. 25.10.2017 – 6 C 46.16 – juris Rn. 20; U.v. 6.2.1986 – 5 C 40.84 – juris Rn. 28; jeweils m.w.N.). Ein entsprechendes Feststellungsinteresse hat der Kläger hier im Hinblick auf sein Teilhaberecht an Entscheidungen des Stadtrats, das sich spiegelbildlich aus der in Art. 48 Abs. 1 Satz 1 GO normierten Teilnahmepflicht ergibt (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.8.2019 – Au 7 K 18.1674 – juris Rn. 28). Der Kläger ist zwar Mitglied des Stadtrats, nicht aber des Sonderausschusses, der ohne Beteiligung des Klägers die hier streitgegenständlichen Beschlüsse gefasst hat. dd) Die für eine kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis (BVerwG, B.v. 30.7.1990 – 7 B 71.90 – NVwZ 1991, 470) liegt ebenfalls vor, da eine Verletzung des oben genannten Teilhaberechts des Klägers zumindest möglich erscheint. b) Die Klage ist jedoch nur zum Teil begründet. aa) Die Einrichtung eines Sonderausschusses wie des hier gebildeten war grundsätzlich rechtmäßig. Nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO kann der Stadtrat die Verwaltung bestimmter Geschäftszweige oder die Erledigung einzelner Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen übertragen. Ausgeschlossen sind dabei die in Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO genannten Gegenstände. Ebenso können einem beschließenden Ausschuss nicht Angelegenheiten übertragen werden, die in die gesetzliche Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters nach Art. 37 GO fallen (vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand November 2021, Art. 32 GO Rn. 9). Im Übrigen ist der Stadtrat jedoch im Rahmen des durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich frei, darüber zu entscheiden, in welchem Umfang Entscheidungskompetenzen auf einen beschließenden Ausschuss übertragen werden; die Auflösung eines entsprechenden Ausschusses ist jederzeit möglich, Art. 32 Abs. 5 GO. Nach überwiegender Auffassung hindert die Übertragung einer Angelegenheit auf einen beschließenden Ausschuss nicht die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses des Stadtratsplenums anstelle des eigentlich zuständigen Ausschusses (vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand November 2021, Art. 32 GO Rn. 8; Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung, Stand November 2021, Art. 32 GO Anm. I. 3.5.3; einschränkend Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Februar 2021, Art. 32 Rn. 20: Beschluss mangels Gesetzesverstoß zumindest rechtswirksam, aber gegebenenfalls Verstoß gegen Geschäftsordnung). Ein Ausschuss des Stadtrates kann grundsätzlich auch nur für einen bestimmten Zeitraum gebildet werden (Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand 31. EL Februar 2021, Art. 32 Rn. 18). Von der Zuständigkeit des hier gebildeten Sonderausschusses waren ausdrücklich die in Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO genannten grundlegenden Angelegenheiten sowie die bereits anderen beratenden Ausschüssen übertragenen Aufgaben ausgeschlossen. Ebenso wurden dem Sonderausschuss nur die Aufgaben des Stadtrates und damit nicht die Aufgaben der ersten Bürgermeisterin nach Art. 37 GO übertragen. Dem stand auch nicht der Grundsatz der Wahlgleichheit und das daraus folgende Gebot der Gleichbehandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsrechte der Stadtratsmitglieder entgegen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat zu der in Art. 120b Abs. 3 GO in der Fassung des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) vorgesehenen Möglichkeit, den Einsatzzeitraum des Ferienausschusses nach Art. 32 Abs. 4 GO und zur Einsetzung eines beschließenden Ausschusses mit den gleichen Befugnissen wie der Ferienausschuss entschieden, dass eine solche Regelung gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Verfassung verstößt (E.v. 10.6.2021 – Vf. 25-VII-21 – BayVBl 2021, 548). Mit dieser Regelung ist der hier streitgegenständliche Sonderausschuss jedoch nicht vergleichbar. Es handelt sich vielmehr um einen regulären beschließenden Ausschuss i.S.d. Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO, dem nicht mehr Kompetenzen zukommen als anderen beschließenden Ausschüssen. Die Privilegierung des Ferienausschusses in Art. 32 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GO, wonach die Einschränkungen in Art. 32 Abs. 2 und 3 GO keine Anwendung finden, gilt für den hier streitgegenständlichen Sonderausschuss gerade nicht. Ihm kann damit nicht entgegengehalten werden, dass die Stadtratsmitglieder, die nicht im Sonderausschuss vertreten sind, für die Dauer des Bestehens des Sonderausschusses von jeglicher Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen wären. Denn zum einen bleiben die in Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO genannten Gegenstände dem Stadtratsplenum vorbehalten. Zum anderen besteht für Beschlüsse des Sonderausschusses die Nachprüfungsmöglichkeit nach Art. 32 Abs. 3 Satz 1 GO. Auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist die Einrichtung des Sonderausschusses nicht deswegen zu beanstanden, weil mit der Möglichkeit der Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung nach Art. 47a GO ein milderes, das Teilhaberecht der Stadtratsmitglieder weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung gestanden hätte. Art. 47a GO wurde mit dem Gesetz vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) eingeführt und trat mit Wirkung zum 12. Februar 2021 in Kraft. Abgesehen davon, dass diese Option erst in der Geschäftsordnung des Stadtrates hätte geregelt werden müssen, bestand daher weder im Zeitpunkt der Einrichtung des Sonderausschusses durch den Stadtratsbeschluss vom 11. Mai 2020 noch im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Sitzung des Sonderausschusses am 2. November 2020 die Möglichkeit der Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung. Im Ergebnis war die Bildung des Sonderausschusses mit den ihm übertragenen Entscheidungsbefugnissen grundsätzlich rechtmäßig. bb) Die Formulierung des Beschlusses des Stadtrates der Beklagten vom 11. Mai 2020, mit dem der Sonderausschuss eingerichtet wurde, ist auch nicht so zu verstehen, dass damit eine Befristung des Ausschusses auf den Zeitraum des Bestehens des Katastrophenfalles i.S.d. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) verbunden gewesen wäre. Beschlüsse des Stadtrates sind im Wege von Abstimmungen zustande gekommene Äußerungen des gemeindlichen Organs, die in der Regel Willensbekundungen darstellen (vgl. Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Februar 2021, Art. 51 Rn. 1). Als solche sind sie der Auslegung zugänglich. Auch bei öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen ist in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der objektive Erklärungswert unter Berücksichtigung der Begleitumstände maßgeblich; abzustellen ist auf den erklärten Willen, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (vgl. BayVGH, U.v. 26.6.2017 – 20 B 16.189 – juris Rn. 18 m.w.N.). Die Formulierung im Beschluss vom 11. Mai 2020 („die Einrichtung eines Sonderausschusses für den Zeitraum der Kontaktbeschränkungen aufgrund des derzeitigen Katastrophenfalles ‚Corona-Pandemie‘“) macht zum einen deutlich, dass eine (grundsätzlich zulässige, s.o.) befristete Einrichtung des Ausschusses beabsichtigt ist, sie knüpft insoweit aber unmittelbar nur am Begriff der „Kontaktbeschränkungen“ an. In der am 11. Mai 2020 in Kraft getretenen Fassung der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) vom 5. Mai 2020 (BayMBl 2020 Nr. 240, S. 1) waren in den §§ 2 bis 4 unter der Überschrift „Allgemeine Kontaktbeschränkungen“ verschiedene Verbote zur Beschränkung von Kontakten im öffentlichen und privaten Raum sowie spezielle Besuchsverbote geregelt. Im Hinblick darauf, dass diese in der 4. BayIfSMV geregelten Kontaktbeschränkungen auch Gegenstand einer breiten öffentlichen Diskussion und Berichterstattung waren, kann die Formulierung im Beschluss des Stadtrates der Beklagten vom 11. Mai 2020 nur in so verstanden werden, dass mit dem Begriff der „Kontaktbeschränkungen“ auf die zunächst in der 4. BayIfSMV und später in entsprechenden Nachfolgeregelungen enthaltenen Kontaktbeschränkungen Bezug genommen wurde. Im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Beschlussfassung am 2. November 2020 bestanden aber nach § 3 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) nach wie vor – an das Pandemiegeschehen angepasste – Kontaktbeschränkungen, so dass die Befristung des Bestehens des Sonderausschusses zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingriff. Der Bestand des Sonderausschusses war jedoch über die Kontaktbeschränkungen im oben genannten Sinn an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere war das am 16. März 2020 festgestellte Vorliegen einer im gesamten Freistaat Bayern bestehenden Katastrophe i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayKSG (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 16.3.2020, BayMBl 2020 Nr. 115, S. 1) keine Voraussetzung für das Bestehen des Sonderausschusses. Das Ende dieser Katastrophe wurde mit Ablauf des 16. Juni 2020 und damit noch vor der hier streitgegenständlichen Beschlussfassung am 2. November 2020 festgestellt (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 16.6.2020, BayMBl 2020 Nr. 337, S. 1). Allerdings war das (Fort-)Bestehen des Katastrophenfalls schon nach dem Wortlaut des Beschlusses vom 11. Mai 2020 nicht zwingend als Voraussetzung für das Bestehen des Sonderausschusses zu verstehen. Die gewählte Formulierung „für den Zeitraum der Kontaktbeschränkungen aufgrund des derzeitigen Katastrophenfalles“ ist vielmehr bei verständiger Würdigung aus Adressatensicht so zu interpretieren, dass der Katastrophenfall lediglich als Anlass für die Einführung der Kontaktbeschränkungen benannt wird, nicht aber als Voraussetzung für den Sonderausschuss. Ziel der Einrichtung des Sonderausschusses war es, unter Gewährleistung der Handlungsfähigkeit des Stadtrates die Zahl der Kontakte unter den Stadtratsmitgliedern zu minimieren und damit die Ausbreitung des Sars-CoV-2-Virus zu hemmen (vgl. die Empfehlungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration im IMS v. 8.4.2020 – B1-1414-11-17). Dieses Ziel ist jedoch, anders als es die Formulierung „Kontaktbeschränkungen aufgrund des derzeitigen Katastrophenfalles“ andeutet, unabhängig vom Bestehen des Katastrophenfalls. Wesentliche Auswirkung der Feststellung des Vorliegens einer Katastrophe sind die dann geltenden besonderen Befugnisse der Katastrophenschutzbehörden und die besonderen Pflichten Dritter im Rahmen der Katastrophenhilfe, vgl. Art. 5 ff. BayKSG. Diese Rechtsfolgen stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie, sie bieten lediglich einen organisatorischen Rahmen, der den zuständigen Katastrophenschutzbehörden erweiterte Befugnisse verleihen soll. Dementsprechend setzten auch die in den §§ 2 bis 4 4. BayIfSMV geregelten Kontaktbeschränkungen, die dasselbe Ziel der Hemmung der Ausbreitung des Sars-CoV-2-Virus haben, keinen Katastrophenfall voraus. Die Regelungen der 4. BayIfSMV wurden allein auf Grundlage des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der bis zum 22. April 2021 geltenden Fassung erlassen. Mit dieser Vorschrift wurden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen; das Vorliegen einer Katastrophe war insoweit keine Voraussetzung. Umgekehrt erscheint es durchaus zielführend, das Bestehen des Sonderausschusses von der Einschätzung des Verordnungsgebers abhängig zu machen, ob im weiteren Verlauf des Pandemiegeschehens Kontaktbeschränkungen wie sie mit §§ 2 bis 4 4. BayIfSMV geregelt wurden, zur Hemmung der Ausbreitung des Sars-CoV-2-Virus gerechtfertigt sind. Diese Kontaktbeschränkungen fanden zwar auf Sitzungen des Stadtrates der Beklagten unmittelbar keine Anwendung (vgl. § 2 Abs. 3 4. BayIfSMV). Solange aber solche Beschränkungen im Übrigen galten, war es grundsätzlich sachgerecht, bei Sitzungen des Stadtrates der Beklagten ebenfalls gewisse Einschränkungen vorzusehen. Vor diesem Hintergrund kann die im Beschluss vom 11. Mai 2020 gewählte Formulierung nach Überzeugung der Kammer nur so verstanden werden, dass der Sonderausschuss für den Zeitraum der Geltung von Kontaktbeschränkungen bestehen sollte, die anlässlich des Katastrophenfalles der Corona-Pandemie eingeführt wurden; ein (Fort-)Bestehen der Katastrophe i.S.d. des Art. 1 Abs. 2 BayKSG war aber insoweit keine Voraussetzung. Damit bestand der Sonderausschuss auch am 2. November 2020 noch und konnte im Rahmen seiner Kompetenzen Beschlüsse fassen. cc) Der streitgegenständliche Sonderausschuss war nach der Beschlussfassung des Stadtrates der Beklagten vom 11. Mai 2020 zuständig für alle Aufgaben des Stadtrates mit Ausnahme der in Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO genannten Angelegenheiten und derjenigen Aufgaben, die nach der Geschäftsordnung des Stadtrates durch einen anderen Ausschuss erledigt werden. (1) Daher war die Beschlussfassung des Sonderausschusses vom 2. November 2020 zu Tagesordnungspunkt 11.2 im öffentlichen Teil der Sitzung – „BayKiBiG – … Bedarfsanerkennung von Kindergartenplätzen und Plätzen für Kinder unter 3 Jahren …“ rechtswidrig. Insoweit lag die Entscheidungskompetenz nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) GeschO beim Umwelt- und Sozialausschuss, der danach über die Aufstellung, Umsetzung und Überwachung eines Bedarfsplanes für Kindertageseinrichtungen im Gebiet der Beklagten zu entscheiden hat. Dementsprechend war die Entscheidungskompetenz nicht mit dem Beschluss vom 11. Mai 2020 auf den Sonderausschuss übertragen worden. (2) Die übrigen, in der Sitzung des Sonderausschusses vom 2. November 2020 gefassten Beschlüsse erweisen sich in formeller Hinsicht als rechtmäßig und von der Entscheidungskompetenz dieses Ausschusses gedeckt, sie sind nicht zu beanstanden: (a) Für die unter den Tagesordnungspunkten 5, 6, 7 und 8 im öffentlichen Teil der Sitzung gefassten Beschlüsse über die Haushalte der von der Beklagten verwalteten Stiftungen war nach § 2 Nr. 26 GeschO der Stadtrat zuständig, da es sich bei den entsprechenden Haushaltssatzungen jedenfalls um grundsätzliche Angelegenheiten dieser Stiftungen handelte. Diese Angelegenheiten waren aber mit dem Beschluss vom 11. Mai 2020 auf den Sonderausschuss übertragen worden; da es sich nicht um den Haushalt der Beklagten selbst handelte, war insoweit auch Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 GO nicht einschlägig. (b) Für den unter Tagesordnungspunkt 9 der öffentlichen Sitzung gefassten Grundsatzbeschluss zur Errichtung von Photovoltaikanlagen ist aus der Geschäftsordnung des Stadtrates der Beklagten keine besondere Zuständigkeit eines beschließenden Ausschusses erkennbar, so dass es grundsätzlich bei der allgemeinen Kompetenz des Stadtrates aus Art. 30 Abs. 2 GO verbleibt. Insoweit lag mit dem Beschluss vom 11. Mai 2020 ebenfalls eine Übertragung auf den Sonderausschuss vor. (c) Der Beschluss zur Einleitung der Teilaufhebung des Bebauungsplans … unter Tagesordnungspunkt 11.1 der öffentlichen Sitzung wäre nach § 2 Nr. 22 GeschO Angelegenheit des Stadtrates gewesen. Insoweit konnte die Zuständigkeit mit Beschluss vom 11. Mai 2020 auf den Sonderausschuss übertragen werden, vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 GO. (d) Für die im nichtöffentlichen Teil der Sitzung zu den Tagesordnungspunkten 11.1.1, 11.1.2, 11.1.3, 11.1.4 und 11.1.5 gefassten Beschlüssen gilt das oben zum Grundsatzbeschluss zur Errichtung von Photovoltaikanlagen bzw. zur Teilaufhebung des Bebauungsplans … Gesagte entsprechend. Auch insoweit lag mit dem Beschluss vom 11. Mai 2020 eine Übertragung auf den Sonderausschuss vor. (e) Unter Tagesordnungspunkt 2 der nichtöffentlichen Sitzung wurde ein Beschluss zur Stundung von Gewerbesteuern von 83.103.59 € und Nachholungszinsen von 23.699,00 € sowie unter Tagesordnungspunkt 11.1 der nichtöffentlichen Sitzung ein Beschluss über die Beauftragung von Ingenieurleistungen für voraussichtlich 59.312,60 € gefasst. Damit waren die Wertgrenzen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 lit. b) und d) GeschO, bis zu denen der Verwaltungsausschuss zuständig wäre, überschritten, und die Angelegenheit war mit dem Beschluss vom 11. Mai 2020 ebenfalls wirksam auf den Sonderausschuss übertragen worden. (f) Die unter Tagesordnungspunkt 3 der nichtöffentlichen Sitzung beschlossene Verlängerung eines Darlehensvertrages fiel mangels besonderer Regelung in der Geschäftsordnung in die allgemeine Kompetenz des Stadtrates nach Art. 30 Abs. 2 GO und konnte somit ebenso auf den Sonderausschuss übertragen werden. Gleiches gilt für die Beschlüsse unter den Tagesordnungspunkten 4.1, 9 und 10 der nichtöffentlichen Sitzung, die den Abschluss von Mietverträgen betrafen. (g) Die Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 4 der nichtöffentlichen Sitzung zu Grundstückangelegenheiten überschritt die Wertgrenzen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 lit. b) GeschO, unterhalb derer der Bau-, Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsausschuss zuständig gewesen wäre. Als Angelegenheit des Stadtrates konnten sie damit durch den Beschluss vom 11. Mai 2020 ebenfalls auf den Sonderausschuss übertragen werden. (h) Die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 der nichtöffentlichen Sitzung zur Vergabe des … und der Ehrenmedaillen der Beklagten 2020 betrafen Angelegenheiten, für die der Stadtrat nach § 2 Nr. 2 GeschO zuständig war und die somit mit dem Beschluss vom 11. Mai 2020 auf den Sonderausschuss übertragen werden konnten. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klage hatte nur hinsichtlich eines von 22 in der Sitzung des Sonderausschusses am 2. November 2020 gefassten Beschlüsse Erfolg. Insoweit liegt ein nur geringfügiges Unterliegen der Beklagten vor, das es rechtfertigt, dem Kläger die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO); Rechtsanwaltskosten sind dem Kläger nicht entstanden.