Urteil
2 K 2865/21
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2025:0603.2K2865.21.00
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Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Beklagten vom 8. Dezember 2020 zur Zusammensetzung der Ausschüsse des Beklagten. Der Rat der Stadt U. hat seit der letzten Kommunalwahl 38 Sitze und setzt sich wie folgt zusammen: CDU 20 Sitze, SPD 7 Sitze, Bürgerunion 3 Sitze, Klägerin zu 1. 5 Sitze, FDP 1 Sitz, AfD 2 Sitze. Der Kläger zu 2. und die Klägerin zu 3. sind Mitglieder der klagenden X.-Fraktion (Klägerin zu 1.) sowie des beklagten Rates der Stadt U.. Unter dem 23. November 2020 beantragte die Y.-Fraktion zur Beratung und Beschlussfassung in der konstituierenden Sitzung des Rats am 8. Dezember 2020, folgende freiwilligen Ausschüsse zur fachkundigen Vorberatung und Entscheidungsfindung mit den folgenden Zusammensetzungen zu bilden: - Ausschuss für Forsten und Jagden (13 Ausschusssitze, 6 sachkundige Bürger, keine sachkundigen Einwohner); - Ausschuss für Jugendpflege, Schule, Sport und Soziales (13 Ausschusssitze, 6 sachkundige Bürger, sachkundige Einwohner ja); - Ausschuss für Mobilität, Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Klimaschutz (13 Ausschusssitze, 6 sachkundige Bürger, sachkundige Einwohner ja); - Ausschuss für Planung, Bauen, Heimat- und Denkmalpflege (13 Ausschusssitze, keine sachkundigen Bürger, keine sachkundigen Einwohner); - Ausschuss für Stadtentwicklung, Tourismus und Kultur (13 Ausschusssitze, 6 sachkundige Bürger, sachkundige Einwohner ja). In der Sitzung am 8. Dezember 2020 fasste der Beklagte gegen die Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Bürgerunion und FDP mehrheitlich unter TOP 4.1. den Beschluss (22 Ja-Stimmen, 16 Gegenstimmen): Die Bildung der Fachausschüsse entsprechend des Antrages der Y.-Fraktion vom 23. November 2020, namentlich Ausschuss für Forsten und Jagden Ausschuss für Jugendpflege, Schule, Sport und Soziales Ausschuss für Mobilität, Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Klimaschutz Ausschuss für Planung, Bauen, Heimat- und Denkmalpflege Ausschuss für Stadtentwicklung, Tourismus und Kultur. Gegen die Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Bürgerunion und FDP bei einer Enthaltung fasste der Beklagte unter TOP 4.3. mehrheitlich (22 Ja-Stimmen, 15 Gegenstimmen, 1 Enthaltung) den Beschluss: Die Mitglieder der Fach- und Bezirksausschüsse werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren bestellt. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses in einem zweistufigen Verfahren, so dass die Sitze nach Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern getrennt verteilt werden. Bei zwei Enthaltungen angenommen wurde ferner der Beschluss (TOP 4.4.): Die Fachausschüsse werden gemäß vorliegender Liste als einheitlicher Wahlvorschlag gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW besetzt. Aufgrund des Abstimmungsergebnisses zu TOP 4.4. erübrigte sich eine Abstimmung zu TOP 4.5. des Beschlusses. Sodann erfolgte die Ausschussbesetzung durch die einzelnen Fraktionen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 machten die Kläger geltend, die Festlegung einer verpflichtenden Zahl sachkundiger Bürger in den Ausschüssen im Sinne einer Fixzahl durch den Beschluss vom 8. Dezember 2020 sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Zwar stehe die Entscheidung des Rates über die Bildung der Ausschüsse in seinem Organisationsermessen. Das Organisationsermessen des Rates sei dadurch beschränkt, dass die Rechte der Mitglieder des Rates und deren Rechte auf freie Ausübung ihres Mandats zu achten seien. Durch die Festsetzung einer bestimmten Mindestanzahl von sachkundigen Bürgern in den Ausschüssen im Sinne einer Fixzahl werde es Ratsmitgliedern verwehrt, anstelle von sachkundigen Bürgern an der Ratsarbeit teilzunehmen. Ferner werde es einer Fraktion nicht ermöglicht, in einen Ausschuss allein Ratsmitglieder und nicht auch sachkundige Bürger zu entsenden. Dies schränke die Mitwirkungsmöglichkeiten sowohl der Ratsmitglieder als auch der Fraktion empfindlich ein. Insoweit werde dem Beklagten Gelegenheit gegeben, die Beschlussfassung vom 8. Dezember 2020 zu korrigieren. In seiner Sitzung vom 18. Mai 2021 beschloss der Beklagte unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes, nicht erneut über die Zusammensetzung der Ausschüsse zu entscheiden (21 Ja-Stimmen, 18 Gegenstimmen, 0 Enthaltungen). Die Kläger haben am 8. Juli 2021 Klage erhoben. Sie halten den Beschluss vom 8. Dezember 2020 über die Zusammensetzung der Ausschüsse des Rates für rechtswidrig, soweit darin nicht nur eine Höchstzahl, sondern eine Fixzahl von sachkundigen Bürgern festgelegt werde. Diese Zusammensetzung der Ausschüsse habe zur Folge, dass auf der Grundlage des Kräfteverhältnisses der Fraktionen dem Ausschuss für Forsten und Jagden ein Ratsmitglied der Klägerin zu 1. und ein sachkundiger Bürger angehörten, gleiches gelte für die Ausschüsse Jugendpflege, Schule, Sport und Soziales, den Ausschuss Stadtentwicklung, Tourismus und Kultur sowie Mobilität, Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Klimaschutz. Eine Entsendung von zwei Ratsmitgliedern anstelle eines Ratsmitglieds und eines sachkundigen Bürgers sei nach dieser Beschlussfassung zur Zusammensetzung der Ausschüsse nicht zulässig. Zudem sei die Besetzung der Ausschusssitze getrennt für die Gruppe der Ratsmitglieder und die Gruppe der sachkundigen Bürger und damit in zwei Wahlgängen unter Verstoß gegen § 50 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) erfolgt. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass der Beklagte mit seinem Beschluss vom 8. Dezember 2020 zu TOP 4.1. und TOP 4.3. über die Zusammensetzung der Ausschüsse des Rates mit der Festsetzung einer Fixzahl von sachkundigen Bürgern die organschaftlichen Rechte der Kläger verletzt. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Feststellungsklage der Klägerin zu 1. sei zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte habe mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 8. Dezember 2020 über die Zusammensetzung der Ausschüsse die organschaftlichen Rechte der Klägerin zu 1. nicht verletzt. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW regele der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse lägen im Organisationsermessen des Rates, welches sich an dem sachlichen Gesichtspunkt der effektiven Ausschussarbeit auszurichten habe. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW bestehe die Möglichkeit, dass sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigten und diesen einstimmig beschlössen. Komme eine Einigung nicht zustande, erfolge nach Satz 2 die Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang. Sofern faktisch zwei Verteilungsvorgänge stattfänden, sei dies lediglich Folge der Tatsache, dass das Gesetz zwei Gruppen von Ausschussmitgliedern vorsehe, die gewählt werden könnten. Ein Verstoß gegen § 50 Abs. 3 Satz 2 GO NRW sei darin nicht zu sehen. Auch das Gebot der Spiegelbildlichkeit sowie das Willkürverbot seien nicht verletzt. Die Klägerin zu 1. sei in allen Ausschüssen mit mindestens einem Ratsmitglied vertreten, sodass eine mangelnde Vertretung der Klägerin zu 1. nicht feststellbar sei. Zudem könne der Beklagte die Größe jedes Ausschusses unabhängig von den anderen Ausschüssen festlegen. Eine exakte Wiedergabe der Sitze im Rat könne nicht verlangt werden. Ebenso sei es sachgerecht, die sachkundigen Bürger mit Stimmrecht bei der Abbildung der Kräfteverhältnisse zu berücksichtigen. Die Fraktion habe das Recht zu bestimmen, wen sie aus dem geeigneten Kandidatenkreis zur Wahl vorschlage. Auch ergebe sich aus § 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW kein freies Wahlrecht der Fraktion, Ratsmitglieder oder sachkundige Bürger zu entsenden. Die gewählte Variante einer Höchst- und Mindestzahl sachkundiger Bürger im Sinne einer Fixzahl habe den Vorteil, dass alle Fraktionen sachkundige Bürger benennen könnten. Die Festsetzung einer Höchstzahl ohne feste Zuweisung berge die Gefahr, dass die größte Fraktion alle zu vergebenden Stellen mit sachkundigen Bürgern besetzen könne, sodass kleinere Fraktionen keine sachkundigen Bürger mehr vorschlagen könnten. Im Falle einer unverbindlichen Höchstzahl sei es möglich, dass von den Fraktionen keine sachkundigen Bürger vorgeschlagen würden. Die Gemeindeordnung schreibe aber dem Rat die Kompetenz zu, über die Zusammensetzung der Ausschüsse einschließlich der Einbeziehung von sachkundigen Bürgern zu entscheiden. Die Klagen der Kläger zu 2. und 3. seien bereits mangels Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO (analog) unzulässig. Eigene Rechtsverletzungen der Kläger zu 2. und 3. in ihren Funktionen als Ratsmitglieder seien nicht ersichtlich. Die Gemeindeordnung sehe in § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW lediglich vor, dass einem einzelnen Ratsmitglied ein Anspruch zustehe, mindestens einem Ausschuss mit beratender Stimme anzugehören. Ein Anspruch eines Ratsmitglieds auf die stimmberechtigte Mitgliedschaft in einem Ausschuss ergebe sich hieraus indes nicht. Die Kläger zu 2. und 3. seien nur insoweit betroffen, als sie Mitglieder der Klägerin zu 1. seien. Jedenfalls seien die Klagen aber auch unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klagen haben keinen Erfolg. 1. Die Klage der Klägerin zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. Das Klagebegehren der Klägerin zu 1. ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Beklagte mit seinem Beschluss vom 8. Dezember 2020, TOP 4.1. und 4.3., zur Zusammensetzung der Ausschüsse des Rates unter Bestimmung einer gleichzeitigen Höchst- und Mindestzahl von sachkundigen Bürgern (mit Stimmrecht) im Sinne einer Fixzahl die organschaftlichen Rechte der Klägerin zu 1. verletzt. Nach seinem Wortlaut betrifft der Beschluss TOP 4.1. allerdings nur die Festlegung der Art der Ausschüsse, nicht aber die Anzahl der Mitglieder und die Sitzverteilung von Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern. Das Gericht legt TOP 4.1. des Ratsbeschlusses anhand von Seite 2 der Beschlussvorlage sowie dem als Anlage 2 der Beschlussvorlage beigefügten Antrag der Y.-Fraktion vom 23. November 2020 dahingehend aus, dass der Beklagte die abstrakte Ausschussbesetzung, d.h. die Einrichtung der Fachausschüsse sowie die Festlegung der Anzahl der Mitglieder und die Sitzverteilung der Ratsmitglieder sowie der sachkundigen Bürger entsprechend dem Antrag der Y.-Fraktion vom 23. November 2020 im Sinne einer Fixzahl vor der eigentlichen namentlichen Besetzung der Ausschüsse beschließen wollte und beschlossen hat. Dies ergibt sich aus der in der Beschlussvorlage VL-182/2020 enthaltenen Formulierung „Mit Antrag vom 23.11.2020 (Anlage 2) schlägt die Y.-Fraktion für die laufende Legislaturperiode eine teilweise veränderte Ausschusseinrichtung sowie -zusammensetzung vor, über welche der Rat vor (Hervorhebung durch das Gericht) der konkreten Mitgliederbenennung zu entscheiden hat.“ (Seite 2). Die so verstandene Klage der Klägerin zu 1. ist als allgemeine Feststellungsklage im Rahmen eines kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits statthaft und auch im Übrigen zulässig, denn dem Begehren der Klägerin zu 1. liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO zugrunde. Ein solches ist nicht auf Außenrechtsverhältnisse beschränkt, sondern umfasst ebenso die Rechtsverhältnisse zwischen Organen oder Organteilen juristischer Personen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2022 - 15 A 662/02 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Die Klägerin zu 1. ist auch klagebefugt. Eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines organschaftlichen Rechtsverhältnisses innerhalb kommunaler Organe (kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage) ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn es sich bei der geltend gemachten Rechtsposition um ein durch das Innenrecht eingeräumtes, dem klagenden Organ oder Organteil zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes wehrfähiges subjektives Organrecht handelt. Hier steht das Recht der Klägerin zu 1. als Fraktion des Rates auf ordnungsgemäße Besetzung der Ausschüsse gemäß § 58 Abs. 1 GO NRW in Rede. Die Klägerin zu 1. macht geltend, nach § 58 Abs. 3 und 5 GO NRW bei der Zusammensetzung der Ausschüsse auch ein Ratsmitglied an Stelle eines sachkundigen Bürgers in den einzelnen Ausschüssen benennen zu dürfen, was ihr durch die Festlegung einer Fixzahl von sachkundigen Bürgern verwehrt sei. Die dort geregelten Rechte einer Fraktion sind wehrfähige Rechte eines Organteils. Vgl. auch insofern OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 -, juris Rn. 26 ff. Dieses Organrecht betrifft der streitige Ratsbeschluss vom 8. Dezember 2020 (TOP 4.1 und TOP 4.3) nachteilig. Soweit er die Zusammensetzung der Ausschüsse für Forsten und Jagden, Jugendpflege, Schule, Sport und Soziales, den Ausschuss Stadtentwicklung, Tourismus und Kultur sowie den Ausschuss Mobilität, Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Klimaschutz mit 7 Ratsmitgliedern und einer Fixzahl von 6 sachkundigen Bürgern enthält, ist es der klagenden Fraktion verwehrt, zwei Ratsmitglieder anstelle von einem Ratsmitglied und einem sachkundigen Bürger zu benennen, sodass die Verletzung der Rechte der Klägerin zu 1. zumindest möglich erscheint. Es besteht ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, § 43 Abs. 1 VwGO. Der Ratsbeschluss vom 8. Dezember 2020 zur Besetzung der Ausschüsse wirkt für die Dauer der laufenden Wahlperiode des Rates und zeigt außerdem bei jeder noch anstehenden Neu- bzw. Nachbesetzung der Ausschüsse Rechtswirkung. Es besteht die hinreichend wahrscheinliche Möglichkeit, dass die Besetzung der genannten Ausschüsse bis zum Ende der Wahlperiode erneut unter Zugrundelegung der Fixzahl sachkundiger Bürger erfolgen wird, so dass eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht, weil die Klägerin zu 1. selbst für den Beschlussvorschlag unter TOP 4.4. zur Besetzung der Fachausschüsse als einheitlicher Wahlvorschlag gem. § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW gestimmt hat. Die Wahlperiode endet erst am 31. Oktober 2025, so dass das Interesse, dass die Ausschüsse für Forsten und Jagden, Jugendpflege, Schule, Sport und Soziales sowie der Ausschuss Stadtentwicklung, Tourismus und Kultur und der Ausschuss Mobilität, Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Klimaschutz als verkleinertes Abbild des Rates ordnungsgemäß besetzt sind, fortbesteht. Die Klage ist zutreffend gegen den Rat gerichtet. Klagen im Organstreitverfahren sind gegen den intrapersonalen Funktionsträger zu richten, dem gegenüber die mit der Organklage beanspruchte Innenrechtsposition bestehen soll. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 -, juris Rn. 29. Dies ist der Rat als dasjenige Organ, das durch Beschluss vom 8. Dezember 2020 über die Zusammensetzung der Ausschüsse entschieden hat. Die Klage der Klägerin zu 1. ist jedoch unbegründet. Der Beschluss des Beklagten vom 8. Dezember 2020, TOP 4.1. und 4.3., über die Zusammensetzung der Ausschüsse für Forsten und Jagden, Jugendpflege, Schule, Sport und Soziales sowie den Ausschuss Stadtentwicklung, Tourismus und Kultur sowie den Ausschuss Mobilität, Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Klimaschutz des Beklagten mit der Festsetzung einer Fixzahl von sachkundigen Bürgern ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1. nicht in ihren organschaftlichen Rechten. Sie verstößt weder gegen den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit (a) noch ist sie aus anderen Gründen rechtswidrig (b). a) Der Beklagte war durch den Spiegelbildlichkeitsgrundsatz nicht gehindert, die Größe der Ausschüsse für Forsten und Jagden, Jugendpflege, Schule, Sport und Soziales sowie den Ausschuss Stadtentwicklung, Tourismus und Kultur und den Ausschuss Mobilität, Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Klimaschutz auf insgesamt 13 Ausschusssitze, davon 6 sachkundige Bürger, festzusetzen. Gemäß § 57 Abs. 1 GO NRW kann der Rat Ausschüsse bilden. In jeder Gemeinde müssen ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden, wobei der Rat beschließen kann, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden, § 57 Abs. 2 GO NRW. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW regelt der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der (gewählten) Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse; der Bürgermeister als Ratsmitglied kraft Gesetzes stimmt dabei nicht mit (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW). Dabei steht die Bestimmung der Mitgliederzahl der Ausschüsse im Organisationsermessen des Beklagten. Vgl. OVG NRW , Beschlüsse vom 24. November 2017 - 15 A 2331/15 -, juris Rn. 62 ff., sowie 27. Mai 2005 - 15 B 673/05 -, juris Rn. 21; VG Münster, Urteil vom 8. Dezember 2015 - 1 K 2591/14 -, juris Rn. 31; zum jeweiligen Landesrecht: Bay. VGH, Urteil vom 17. März 2004 - 4 BV 03.1159 -, juris Rn. 15, Beschluss vom 12. September 2006 - 4 ZB 06.535 -, juris Rn. 9; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 15. Mai 2013 - 10 A 10229/13 -, juris Rn. 2; Sächs. OVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris Rn. 21; OVG S.-H., Urteil vom 15. März 2006 - 2 LB 48/05 -, juris Rn. 51 (zu Ausschüssen des Kreistags); VG Stade, Beschluss vom 2. März 2015 - 1 B 225/15 -, juris Rn. 17. Dieses Ermessen hat sich an dem sachlichen Gesichtspunkt der Gewährleistung effektiver Ausschussarbeit auszurichten. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 17. März 2004 -4 BV 03.1159 -, juris Rn. 15; Sächs. OVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris Rn. 21. Das Organisationsermessen wird durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit und das Willkürverbot begrenzt. Das Demokratieprinzip nach Art. 28 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG bzw. Art. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (Verf. NRW) gewährleistet neben der Herrschaft der Mehrheit auch den Schutz der Minderheit. Dieser Schutz umfasst das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition mit der Möglichkeit der Minderheit, ihren Standpunkt im Wege gleichberechtigter Mitwirkung aller Ratsmitglieder in den Willensbildungsprozess der Kommune einzubringen. Namentlich für Ausschüsse der repräsentativen Vertretungskörperschaften - wie hier - gilt insofern zwar nach dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, dass wegen der Vorverlagerung der Arbeit vom Plenum in die Ausschüsse diese grundsätzlich ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in ihrer Zusammensetzung das in ihm wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln müssen, wobei in sachlich begründeten Fällen die Mitgliederzahl eines Ausschusses so gewählt werden darf, dass nicht jede Fraktion im Ausschuss vertreten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 4168/02 -, juris Rn. 55 ff. m. w. N; zum Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Plenum und Ausschüssen BVerfG, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 -, DVBl. 2005, 185 (186). Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit enthält für sich genommen keine Aussage über die zulässige Größe eines Ausschusses oder eines anderen Untergremiums. Je kleiner das Untergremium ausfällt, desto mehr gewählte Vertreter werden allerdings an der Wahrnehmung ihrer Statusrechte gehindert, und umso weniger ist insofern der Repräsentationsfunktion entsprochen. Daher steigen die Anforderungen an eine sachliche Rechtfertigung der Delegation von Entscheidungsbefugnissen mit der abnehmenden Größe eines Untergremiums. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris Rn. 97. Es liegt in der Natur der Sache, dass es bei der Übertragung der Verhältnisse des Plenums auf ein kleineres Gremium zur Über- oder Unterrepräsentation von Fraktionen kommen kann. Insbesondere werden bei jedem Berechnungsverfahren Fraktionen zwangsläufig teils über-, teils unterrepräsentiert. Vgl. BVerwG. Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 2331/15 -, juris Rn. 72; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 1 L 2142/16 -, juris Rn. 4. Ein optimales oder ideales Abbild, bei dem jede Fraktion genau den Sitzanteil erhält, den sie auch im Plenum hat, bei der also die Anzahl ihrer Sitze und die Gesamtzahl der Sitze in beiden Gremien im gleichen Verhältnis zueinanderstehen, ist in der Regel nicht möglich und rechtlich nicht zu fordern. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 12. Septem-ber 2006 - 4 ZB 06.535 -, juris Rn. 10, und vom 8. Mai 2015 - 4 BV 15.201 -, juris Rn. 30; VG Regensburg, Urteil vom 25. Januar 2006 - RN 3 K 05.01239 -, juris Rn. 58. So kann es je nach Wahl der Ausschussgröße sogar dazu kommen, dass kleine Fraktionen gar nicht in einem Ausschuss vertreten sind, was für sich allein nicht zu beanstanden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 B 49.92 -, juris Rn. 4; VerfGH Rh.-Pf., Beschluss vom 23. Mai 2014 - VGH B 22/13 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2005 - 15 B 673/05 -, juris Rn. 17 ff.; Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 4168/02, juris Rn. 57; Bay. VGH, Urteil vom 17. März 2004 - 4 BV 03.1159 -, juris Rn. 15; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. April 2015 - OVG 12 S 57.14 -, juris Rn. 9; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 15. Mai 2013 - 10 A 10229/13 -, juris Rn. 3; OVG S.-H., Urteil vom 15. März 2006 - 2 LB 48/05 -, juris Rn. 52. Dies gilt nicht nur anfangs, sondern für die gesamte Dauer der Wahlperiode. Vgl. hierzu wiederum OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 15 B 1286/16 -, juris Rn. 9. Die Frage, wann eine wesentliche Abweichung von der gebotenen Spiegelbildlichkeit, d.h. ein Verstoß gegen den Spiegelbildlichkeitsgrundsatz vorliegt, ist mit Blick auf das Gebot, auch im Ausschuss das im Plenum wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerzuspiegeln, zu beantworten. Abzustellen ist dabei nach den oben dargestellten Grundsätzen auf das Verhältnis zwischen den Sitzen im Gemeinderat einerseits und den Sitzen im Ausschuss andererseits, nicht auf die Relation zwischen den in den Kommunalwahlen erreichten Prozentzahlen und den Ausschusssitzen. Zur Frage der Ausschussgröße nimmt die Rechtsprechung eine dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz widersprechende Größe an, wenn ansehnlich große Gruppen von der Vertretung im Ausschuss ausgeschlossen werden. Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 15. Mai 2013 - 10 A 10229/13 -, juris Rn. 3; OVG S.-H., Urteil vom 15. März 2006 - 2 LB 48/05 -, juris Rn. 52. Eine ansehnlich große Gruppe in diesem Sinne wurde dabei in der Rechtsprechung bei ca. 10 % noch verneint, vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 15. Mai 2013 - 10 A 10229/13 -, juris Rn. 3; OVG S.-H., Urteil vom 15. März 2006 - 2 LB 48/05 -, juris Rn. 52, bei einer Nichtrepräsentation von 16,4 % der Stimmen des Rates aber bejaht. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris Rn. 22. Dies zu Grunde gelegt, führt die Festsetzung der Größe der Ausschüsse für Forsten und Jagden, Jugendpflege, Schule, Sport und Soziales sowie des Ausschusses Stadtentwicklung, Tourismus und Kultur sowie des Ausschusses Mobilität, Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Klimaschutz im Hinblick auf ihre (Gesamt-)Größe von insgesamt 13 Ausschussmitgliedern (7 Ratsmitglieder, 6 sachkundige Bürger) bei 38 Ratsmitgliedern insgesamt nicht zu einer wesentlichen Abweichung der Kräfteverhältnisse im Ausschuss von denen im Rat, d.h. zu einem Verstoß gegen das Spiegelbildlichkeitsprinzip. Insoweit ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anerkannt, dass bei einer Ausschussgröße von ungefähr ¼ der Größe des Rates das Regelungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde. Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 15. Mai 2013 - 10 A 10229/13 -, juris Rn. 6. Hiervon ausgehend wäre vorliegend bei einer Plenumsgröße von 38 Ratsmitgliedern eine Ausschussgröße von einem Viertel der Mitglieder, also von rechnerisch 9,5 Ausschussmitgliedern, nicht zu beanstanden. Allerdings ist nach Einschätzung des Gerichts nicht auf die absolute Zahl der Mitglieder des Ausschusses, sondern auf die Zahl der Ratsmitglieder abzustellen, da nur diese allein das Wahlergebnis abbilden. Wenn nämlich die Ausschüsse als Ausfluss der repräsentativen Demokratie ein Spiegelbild der Zusammensetzung des Plenums darstellen sollen, dürfte für diese auf die Zahl der gewählten Ratsmitglieder und nicht darüber hinaus auf die insgesamt bestellten Ausschussmitglieder abzustellen sein. Denn die Gruppe der sachkundigen Bürger erhöht nicht die Besetzungsbreite der abgebildeten Fraktionen im Rat. Das Niedersächsische OVG hat bei der Festlegung der Größe der Ausschüsse bei insgesamt 37 Ratssitzen die Begrenzung der Zahl der Ausschusssitze auf 7 (und damit 18,9 % des Plenums) nicht beanstandet. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 10 M 5793/97 -, juris Rn. 7. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Gemeinderat bestimmte Zahl von 6 Ausschussmitgliedern, die ein Viertel der Zahl aller Ratsmitglieder (von 20) übersteigt, durch das Ziel einer effektiven, das Gemeinderatsplenum entlastenden Ausschussarbeit für hinreichend gerechtfertigt erachtet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1993 - 7 B 19.93 -, juris Rn. 4. Mit Blick auf die Notwendigkeit funktionsgerechter Aufgabenerfüllung hat das Bundesverwaltungsgericht die Festlegung einer Ausschussstärke von 13 Mitgliedern, die etwa einem Viertel der Zahl der Ratsmitglieder entspricht, als sachlich gerechtfertigt eingestuft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 B 49.92 -, juris Rn. 4. Nach Einschätzung des Gerichts ist auch unter Berücksichtigung einer Ausschussgröße von 7 Ratsmitgliedern und damit von 18,4 % des Plenums in den Ausschüssen für Forsten und Jagden, Jugendpflege, Schule, Sport und Soziales sowie dem Ausschuss Stadtentwicklung, Tourismus und Kultur und dem Ausschuss Mobilität, Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Klimaschutz eine Verletzung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit bei der Bestimmung der Größe der Ausschüsse nicht festzustellen. Auch im Hinblick auf das Verhältnis von Ratsmitgliedern zu sachkundigen Bürgern ist die Zusammensetzung der Ausschüsse für Forsten und Jagden, Jugendpflege, Schule, Sport und Soziales sowie des Ausschusses Stadtentwicklung, Tourismus und Kultur sowie des Ausschuss Mobilität, Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Klimaschutz nicht zu beanstanden. b) Nach Auffassung des Gerichts ist die Bestimmung einer festen Anzahl sachkundiger Bürger in den einzelnen Ausschüssen im Sinne einer gleichzeitigen Mindest- und Höchstzahl (Fixzahl) von 6 sachkundigen Bürgern vom Organisationsermessen des Beklagten erfasst und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Befugnis des Rates, die Zahl der sachverständigen Bürger in einem Ausschuss festzulegen, ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW i.V.m. § 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW regelt der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Nach § 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW können zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme des Hauptausschusses, neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. Beschlüsse nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW über die Zusammensetzung der Ausschüsse können die Zahl der Sitze eines Ausschusses und – in den Grenzen des § 58 Abs. 3 Satz 3 GO NRW) – die Frage regeln, in welchem Umfang sachkundige Bürger (und sachkundige Einwohner) herangezogen werden sollen. Vgl. Kallerhoff, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, 31. Ed., Stand: 1. April 2025, § 58 GO NRW Rn. 13. Der Begriff der Zusammensetzung eröffnet bereits dem Wortlaut nach die Möglichkeit, die Größe der Ausschüsse insgesamt sowie die Anzahl der Ratsmitglieder sowie der sachkundigen Bürger, welche einzelne Fraktionen für die Ausschüsse benennen dürfen, zu regeln und damit auch ihre Zahl zu begrenzen oder konkret festzulegen. Der Rat kann daher auch beschließen, dass eine genau bestimmte Anzahl (Fixzahl) von sachkundigen Bürgern in einem Ausschuss vertreten sein soll. Dem stehen keine Rechte der Fraktionen entgegen; ein solche entgegenstehendes Fraktionsrecht ergibt sich insbesondere nicht aus § 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW. Diese Regelung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass sie den Fraktionen das Recht einräumen soll, durch entsprechende Ausgestaltung ihrer Wahlvorschläge frei darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang (in den Grenzen des § 58 Abs. 3 Satz 3 GO NRW) sie anstelle von Ratsmitgliedern sachkundige Bürger in die Ausschüsse „entsenden“ wollen. Zwar steht den Fraktionen die Möglichkeit zu, ihre Wahlvorschlagslisten frei zu gestalten. Über den Inhalt der für die Besetzung der Ausschusssitze notwendigen Wahlvorschläge befinden die Fraktionen und Gruppen des Rates bzw. die einzelnen Ratsmitglieder grundsätzlich in eigener Verantwortung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1990 - 15 A 2666/86 -, juris. Die Möglichkeit der Bestellung von sachkundigen Bürgern setzt aber die im Organisationsermessen des Rates liegende Grundsatzentscheidung voraus, ob und in welchem Umfang sachkundige Bürger in den jeweiligen Ausschüssen vertreten sein dürfen bzw. sollen. Ein die Entscheidung über die Bestellung sachkundiger Bürger letztlich zur Disposition der Fraktionen stellendes Normverständnis wäre mit dem Sinn und Zweck des § 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW nicht vereinbar. Die Möglichkeit zur Bestellung sachkundigen Bürger zu Mitgliedern der Ausschüsse neben Ratsmitgliedern dient nicht dazu, personelle Engpässe der Fraktionen zu schließen. Die sachkundigen Bürger sollen vielmehr zur Stärkung der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung ihre Erfahrung und ihren Sachverstand außerhalb eines Wahlmandats in die Ausschüsse einbringen. - vgl. Kallerhoff, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, 31. Ed., Stand: 1. April 2025, § 58 GO NRW Rn. 42; Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung NRW, § 58 GO, Stand: Juli 2024, Rn. 37 ff. -, um so eine intensive und kompetente Ausschussarbeit zu erreichen. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Juni 1996 - 2 L 215/95 -, juris, Rn. 30. Adressat der Regelung des § 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW ist der Rat, nicht die jeweilige Fraktion. Sie gibt dem Rat die Befugnis („können“) zur Wahl sachkundiger Bürger. Vgl. Kallerhoff, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, 31. Ed., Stand: 1. April 2025, § 58 GO NRW Rn. 42. Daraus ergibt sich, dass es Sache des Rates sein soll, darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Sachkompetenz der jeweiligen Ausschüsse durch die Bestellung sachkundiger Bürger gestärkt werden soll. Insoweit muss der Rat auch durch die Festlegung einer Fixzahl sicherstellen können, dass sachkundige Bürger für die jeweiligen Ausschüsse im beschlossenen Umfang auch benannt werden. Andernfalls hätten es einzelne Fraktionen in der Hand, die Entscheidung des Rates über die Stärkung der Sachkompetenz der Ausschüsse (teilweise) zu unterlaufen, indem sie schlicht keine sachkundigen Bürger in ihre Wahlvorschläge aufnehmen. Das Gericht verkennt nicht, dass es bei der Besetzung der Ausschüsse mit einer festen Anzahl von sachkundigen Bürgern Probleme bereiten kann, eine ausreichende Anzahl von sachkundigen Bürgern für die Ausschussarbeit zu gewinnen und zu bestimmen. Bei der konkreten Ausschussbesetzung ist es der Klägerin zu 1. offenbar gelungen, ihre Ausschussmandate wahrzunehmen. Bei der Gremienbesetzung der U. hat sie für die Besetzung der Fachausschüsse jeweils einen sachkundigen Bürger und ein Ratsmitglied im Rahmen des einheitlichen Wahlvorschlags gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW für die Ausschüsse Forsten und Jagden, Jugendpflege, Schule, Sport und Soziales, Mobilität, Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Klimaschutz; Stadtentwicklung, Tourismus und Kultur als Vertreter benannt. Es bedarf daher keiner Klärung der Frage, ob und wie Ausschusssitze besetzt werden, wenn eine Fraktion den auf sie entfallenen Ausschusssitz nicht mit einem sachkundigen Bürger besetzen kann. Unter Praktikabilitätserwägungen dürfte es sinnvoll sein, den Anteil der sachkundigen Bürger bei der Entscheidung über die Zusammensetzung der Ausschüsse mit einer Höchstzahl zu begrenzen, sodass die Zahl der sachkundigen Bürger bei der Wahl der Ausschussmitglieder nicht ausgeschöpft werden muss. Denn bei der Festlegung einer Mindestzahl sachkundiger Bürger im Sinne einer Fixzahl kann ein sachkundiger Bürger nicht durch ein Ratsmitglied ersetzt werden. Vgl. Plückhahn/Faber in Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, 56. Nachlieferung, Stand Dezember 2024, § 58 GO Kommentar, Ziffer 5. sachkundige Bürger, Seite 8 (Stand der Kommentierung Juli 2022). Aus rechtlichen Gründen zwingend ist dies hingegen nicht. Die konkrete Bestimmung der Anzahl der sachkundigen Bürger in den genannten Ausschüssen auf sechs durch den Beklagten steht auch nicht im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG. Bei der Beschlussfassung ist der Beklagte an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden, der jenseits des Art. 3 Abs. 1 GG als objektivrechtliches Rechtsprinzip Geltung auch für die Rechtsbeziehungen zwischen kommunalen Organen und Organteilen beansprucht. Insoweit ist der allgemeine Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Grundsatz der Chancengleichheit und nach Maßgabe des Willkürverbots zu beachten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2010 - 15 B 1797/09 -, juris Rn. 17 und vom 2. April 2008 - 15 B 499/08 - juris Rn. 5 sowie Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -, juris Rn. 30 ff. Insoweit vermag das Gericht weder einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG noch einen Verstoß gegen das Willkürverbot oder einen Verstoß gegen den Grundsatz des Minderheitenschutzes zu erkennen. Der Beklagte handelte mit der Bestimmung einer festen Anzahl sachkundiger Bürger insbesondere nicht willkürlich. Zwar steht den Fraktionen die Möglichkeit zu, ihre Wahlvorschlagslisten frei zu gestalten. Über den Inhalt der für die Besetzung der Ausschusssitze notwendigen Wahlvorschläge befinden die Fraktionen und Gruppen des Rates bzw. die einzelnen Ratsmitglieder grundsätzlich in eigener Verantwortung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1990 - 15 A 2666/86 -, juris. Schließlich verletzt der streitgegenständliche Beschluss auch nicht den Grundsatz des Minderheitenschutzes, denn er bevorzugt oder benachteiligt keine Seite strukturell. Aufgrund der Bestimmung der Zahl der sachkundigen Bürger auf jeweils sechs werden die mitgliederstärkeren Fraktionen nicht unangemessen bevorzugt. Trotz des Beschlusses ist die Gremienarbeit kleinerer Fraktionen und die Funktionsfähigkeit des Rates sowie der Ausschüsse gewährleistet. Die Klägerin zu 1. konnte jeweils ein Ratsmitglied und einen sachkundigen Bürger in jeden der genannten Ausschüsse entsenden und ist insoweit in den genannten Ausschüssen repräsentiert. Die Bestimmung einer Fixzahl sachkundiger Bürger verstößt auch nicht gegen § 50 Abs. 3 Satz 2 GO NRW, wonach zur Besetzung der Ausschüsse nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt wird, kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande. Denn erfolgt die Berechnung der Ausschusssitze der Ratsmitglieder und der sachkundigen Bürger getrennt voneinander, handelt es sich um ein bloßes Verteilungsverfahren der Ausschusssitze, nicht um eine - insoweit unzulässige - Besetzung in zwei Wahlgängen. Dabei ist die Sitzverteilung getrennt nach Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern eine im Wahlverfahren angelegte Folge der Organisationsentscheidung des Rates, eine bestimmte Anzahl sachkundiger Bürger in die genannten Ausschüsse zu bestellen und stellt lediglich eine verfahrensmäßige Berechnung dar. Insoweit steht § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW nicht im Kontext der Zusammensetzung der Ausschüsse in § 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GO NRW und vermag nicht die Entscheidung des Rates, in welcher Form und in welchem Umfang er sachkundige Bürger an der Ausschussarbeit beteiligen will, zu modifizieren. 2. Die Klagen der Kläger zu 2. und 3. sind bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Eine auch für die Feststellungsklage entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis besteht in einem innerhalb eines Organs geführten (Intra-) Organstreitverfahren, wenn die Möglichkeit einer Verletzung von organschaftlichen Rechten durch das beanstandete Organhandeln gegeben ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der als verletzt gerügten Rechtsposition um ein durch das Innenrecht eingeräumtes, dem klagenden Organ oder Organteil zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes wehrfähiges subjektives Organrecht handelt. Geht es um die Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte durch einen Ratsbeschluss, setzt die Klagebefugnis dementsprechend im Ausgangspunkt voraus, dass dieser ein subjektives Organrecht des klagenden Organs oder Organteils nachteilig betrifft. Vgl. zum Ratsbeschluss OVG NRW, Urteil vom 15. September 2015 - 15 A 1961/13 - juris, Rn. 42, m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 10 LC 37/10 -, juris, Rn. 30; VG Minden, Urteil vom 6. November 2024 - 2 K 3036/20 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Dezember 2021 - 4 K 2043/20 -, juris, Rn. 46 und Beschluss vom 21. April 2020 - 1 L 678/20 -, juris, Rn. 4; VG Stade, Urteil vom 27. August 2021 - 1 A 1615/20 -, juris, Rn. 23. Denn das gerichtliche Verfahren dient nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses, sondern dem Schutz der dem klagenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition. Ob eine solche geschützte Rechtsposition im Hinblick auf die Beschlussfassung des Rates besteht, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen Norm zu ermitteln. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 -, juris, Rn. 47, m. w. N. Eine Klage, die auf die Feststellung einer allein objektiv-rechtlichen Verletzung von Rechtsnormen gerichtet ist und nicht dem weiteren Erfordernis genügt, dass der Kläger durch rechtswidriges Organhandeln in einer ihm gesetzlich eingeräumten Rechtsposition als Organteil verletzt sein kann, bleibt auch im Gewand eines Organstreits eine unzulässige Popularklage. Sie ist dann ungeachtet der Schwere des Rechtsverstoßes abzuweisen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 1989 - 15 A 2805/86 -, NVwZ 1989, 989, juris (Leits.); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 1992 - 1 S 2242/91 -, juris, Rn. 13; VG Minden, Urteil vom 6. November 2024 - 2 K 3036/20 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Dezember 2021 - 4 K 2043/20 -, juris, Rn. 48. In der Rechtsprechung zum Kommunalverfassungsstreit ist anerkannt, dass die (Kompetenz-)Rechte eines Organs nur dieses Organ selbst wahrnehmen und verteidigen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 1992 - 2 BvQ 14/91, 2 BvH 6/91 -, juris; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 10 CN 1/17 -, juris, Rn. 25 ff. und Beschluss vom 7. Januar 1994 - 7 B 224/93 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1988 - 15 B 695/88 -, juris und Beschluss vom 12. November 1992 - 15 B 3965/92 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. März 2020 - 1 S 424/20 -, juris, Rn. 50, m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 1991 - 4 CE 91.3684 -, juris, Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. September 1992 - 1 S 506/92 -, juris; Urteil vom 9. März 2012 - 1 S 3326/11 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30. September 1993 - 1 R 38/91 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 31. Juli 1996 - 3 S 274/96 -, juris; OVG S.-H., Beschluss vom 18. Juli 2007 - 2 MB 14/07 -, juris. Es würde dem Gehalt der organschaftlichen Rechte widersprechen, einem Organteil die Befugnis zuzubilligen, die Rechte des Organs gerichtlich geltend zu machen, dem es als Organteil angehört. Solche Innenrechte werden den Organen und Organteilen zugewiesen, damit sie diese eigenen Rechte in Abgrenzung zu den Rechten aller anderen Organe und Organteile wahrnehmen und in eigener Verantwortung entscheiden können, ob sie die ihnen zugewiesenen Rechtspositionen verteidigen. Mit diesem Zuweisungsgehalt wäre es nicht zu vereinbaren, wenn das Organ, in dessen Rechte möglicherweise durch ein anderes Organ eingegriffen wurde, damit rechnen müsste, dass seine Organteile gegen seinen Willen gerichtlichen Rechtsschutz zur Verteidigung seiner Rechte in Anspruch nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 10 CN 1.17 -, juris, Rn. 25 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. März 2020 - 1 S 424/20 -, juris, Rn. 50. Die daraus folgenden Reaktionsrechte in Gestalt von Abwehr-, Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 1992 - 15 B 3965/92 -, juris - können daher nur dem betroffenen Organ zustehen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Dezember 2021 - 4 K 2043/20 -, juris, Rn. 58. Die mit einer Verletzung von Organkompetenzen zugleich einhergehende mittelbare Betroffenheit der Teilhabe- und Mitwirkungsrechte der Mitglieder des Organs führt nach gefestigter Rechtsprechung ebenfalls nicht zu einer Klagebefugnis des einzelnen Mitglieds. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 1992 - 15 B 3965/92 -, juris, Rn. 11; OVG S.-H., Beschluss vom 18. Juli 2007 - 2 MB 14/07 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 31. Juli 1996 - 3 S 274/96 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30. September 1993 - 1 R 38/91 -, juris, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. September 1992 - 1 S 506/92 -, juris; VG Minden, Urteil vom 6. November 2024 - 2 K 3036/20 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Dezember 2021 - 4 K 2043/20 -, juris, Rn. 59; VG Augsburg, Urteil vom 26. Juli 2013 - Au 7 K 12.1425 -, juris, Rn. 30; a.A. wohl VG Bayreuth, Urteil vom 5. Mai 2022 – B 9 K 21.266 -, juris. Das Recht, über die konkrete Besetzung der auf die Fraktion entfallenden Ausschusssitze zu entscheiden, steht der Fraktion zu, nicht dem einzelnen Ratsmitglied. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.