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Urteil

B 5 K 21.1083

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. § 10 Abs. 1 EUrlV begrenzt den Abgeltungsanspruch für Erholungsurlaub, soweit dieser vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden ist, ausdrücklich auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr. Deshalb sind Urlaubstage, die über den in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG statuierten Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen, nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch umfasst. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Mindesturlaubsansprüche aus vergangenen Jahren sind auch nur dann abzugelten, wenn sie bei Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht verfallen sind. Ist ein Urlaubsanspruch bereits verfallen, ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 3. Nach § 7 Abs. 3 EUrlV verfällt der Erholungsurlaub, soweit er in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres. Rechtliche Bedenken gegen diese Verfallsfrist bestehen nicht. (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ist der Soldat seit Januar 2018 bis zur Entlassung aus der Bundeswehr zum 31.12.2019 durchgehend dienstunfähig erkrankt, war es dem Dienstherrn deshalb bereits nicht möglich, dafür zu sorgen, dass der Soldat tatsächlich in der Lage war, den bezahlten Jahresurlaub aus 2017 auch zu nehmen, da der dienstunfähige Beamte diesen auch bei einer förmlichen Aufforderung, den Jahresurlaub zu nehmen, wegen der Dienstunfähigkeit nicht hätte antreten können. Eine Belehrung über die Verfallfristen von Urlaubsansprüchen als Obliegenheit des Dienstherrn kann nur dann bestehen, wenn der Beamte auch in der Lage ist, auf diese zu reagieren und den Urlaub tatsächlich zu nehmen, woran es im Falle einer durchgehenden Dienstunfähigkeit fehlt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 10 Abs. 1 EUrlV begrenzt den Abgeltungsanspruch für Erholungsurlaub, soweit dieser vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden ist, ausdrücklich auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr. Deshalb sind Urlaubstage, die über den in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG statuierten Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen, nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch umfasst. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Mindesturlaubsansprüche aus vergangenen Jahren sind auch nur dann abzugelten, wenn sie bei Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht verfallen sind. Ist ein Urlaubsanspruch bereits verfallen, ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 3. Nach § 7 Abs. 3 EUrlV verfällt der Erholungsurlaub, soweit er in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres. Rechtliche Bedenken gegen diese Verfallsfrist bestehen nicht. (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ist der Soldat seit Januar 2018 bis zur Entlassung aus der Bundeswehr zum 31.12.2019 durchgehend dienstunfähig erkrankt, war es dem Dienstherrn deshalb bereits nicht möglich, dafür zu sorgen, dass der Soldat tatsächlich in der Lage war, den bezahlten Jahresurlaub aus 2017 auch zu nehmen, da der dienstunfähige Beamte diesen auch bei einer förmlichen Aufforderung, den Jahresurlaub zu nehmen, wegen der Dienstunfähigkeit nicht hätte antreten können. Eine Belehrung über die Verfallfristen von Urlaubsansprüchen als Obliegenheit des Dienstherrn kann nur dann bestehen, wenn der Beamte auch in der Lage ist, auf diese zu reagieren und den Urlaub tatsächlich zu nehmen, woran es im Falle einer durchgehenden Dienstunfähigkeit fehlt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Nach § 88 VwGO darf das Gericht zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzziel zu ermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 3.7.1992 - 8 C 72/90 - juris Rn. 19 m.w.N.). Vorliegend begehrt der Kläger die finanzielle Abgeltung von Urlaubstagen aus dem Jahr 2017, die er aufgrund krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch nehmen konnte. Dieses Begehren, das der anwaltlich vertretene Kläger fälschlicherweise im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage geltend macht, ist infolge der strengen Subsidiarität dieser Klageart sowie aufgrund des Umstandes, dass der Erlass eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) begehrt wird, mittels Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO durchzusetzen. Der gestellte Leistungsantrag ist daher entsprechend umzudeuten. I. Die so verstandene Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Die Erhebung der nach § 82 Abs. 1 SG an sich statthaften Klage setzt zwar gemäß § 68 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 23 Abs. 1 WBO die vorherige Durchführung eines Beschwerdeverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung voraus. Auch muss die Beschwerde nach § 6 Abs. 1 WBO innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erlangt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die Erhebung der Beschwerde unter dem 27.03.2020 problematisch, da der Kläger jedenfalls im Dezember 2019 von der Nichtabgeltung des Erholungsurlaubs aus dem Jahr 2017 Kenntnis hatte. Allerdings läuft die Beschwerdefrist aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 2 WBO erst mit der Erteilung der für eine Verwaltungsbeschwerde nach § 23a Abs. 1 WBO i.V.m. § 6 der Wehrdisziplinarordnung (WBO) erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung. Eine solche Rechtsbehelfsbelehrungwar der Mitteilung der Beklagten vom 19.12.2019 unstreitig nicht beigefügt. 2. Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere finanzielle Abgeltung von 20 nicht genommenen Urlaubstagen. Die insoweit ergangenen Bescheide der Beklagten vom 30.04.2020 und vom 07.07.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 28 Abs. 1 und 4 SG i.V.m. § 10 Abs. 1 EUrlV wird Erholungsurlaub, soweit er in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG) vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden ist, abgegolten. Der über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub hinausgehende national zu gewährende Erholungsurlaub (vgl. § 5 Abs. 1 EUrlV: 30 Tage) wird von der vorgenannten Abgeltungsvorschrift nicht erfasst. Vielmehr begrenzt § 10 Abs. 1 EUrlV den Abgeltungsanspruch ausdrücklich auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr. Deshalb sind Urlaubstage, die über den in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG statuierten Mindesturlaub hinausgehen, nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch umfasst (vgl. zum Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs: BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - juris Rn. 18; EuGH, U.v. 3.5.2012 - C-337/10 - juris Rn. 33). Darüber hinaus sind Mindesturlaubsansprüche aus vergangenen Jahren nur abzugelten, wenn sie bei Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht verfallen sind. Ist ein Urlaubsanspruch bereits verfallen, ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen. Vorliegend ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, wie viele Tage Erholungsurlaub der Kläger im Jahr 2017 in Anspruch genommen hat. Sollte der Kläger in 2017 jedenfalls 20 Tage Erholungsurlaub genommen haben, wäre ein Abgeltungsanspruch nach § 10 Abs. 1 EUrlV bereits ausgeschlossen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG nach dem Zweck der Norm nur darauf an, ob und wieviel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat (vgl. BVerwG, U.v. 15.6.2021 - 2 A 1/10 - juris). Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10/12 - NVwZ 2013, 1295 Rn. 24). Von der Regel, dass es nicht auf den Rechtsgrund für die genommenen Urlaubstage ankommt, gibt es nur insoweit eine Ausnahme, als Mindesturlaub des laufenden Jahres nicht die Urlaubstage sein können, die Mindesturlaub des vorangegangenen Jahres sind. Unabhängig von dieser Frage ist der klägerische Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2017 zum Zeitpunkt der Entlassung des Klägers mit Ablauf des 31.12.2019 jedenfalls verfallen. Nach § 7 Abs. 3 EUrlV verfällt der Erholungsurlaub, soweit er in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres. Da der Kläger bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zum 31.12.2019 jedenfalls seit Beginn des Jahres 2018 durchgehend dienstunfähig erkrankt war, ist sein Urlaub aus 2017 gemäß § 7 Abs. 3 EUrlV am 31.03.2019 verfallen. Rechtliche Bedenken gegen die in § 7 Abs. 3 EUrlV vorgesehene Verfallsfrist bestehen nicht. Nach der Rechtsprechung des EuGH (U.v. 22.11.2011 - C-214/10 - juris) ist ein vorgesehener Übertragungszeitraum von 15 Monaten hinreichend lang, so dass nach dessen Ablauf auch kein unionsrechtlicher Urlaubsabgeltungsanspruch besteht. Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ist nach der vorgenannten Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass er einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der auf Vorlage des Bundesarbeitsgerichts hin ergangenen Entscheidung des EuGH vom 06.11.2018 (C-684/16 - juris), die sich mit den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes bzw. des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst befasst und in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15 - juris) umgesetzt wird. Nach dieser Entscheidung soll Art. 7 RL 2003/88/EG dahingehend ausgelegt werden, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach der Umstand, dass ein Arbeitnehmer im Bezugszeitraum keinen Antrag auf Wahrnehmung seines gemäß diesen Bestimmungen erworbenen Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gestellt hat, automatisch, ohne dass zuvor geprüft würde, ob der Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt wurde, diesen Anspruch wahrzunehmen, dazu führt, dass er diesen Anspruch und entsprechend den Anspruch auf finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verliert (EuGH, U.v. 6.11.2018 - C-684/16 - juris Rn. 55). Obwohl wegen der Gleichstellung von Arbeitnehmern und Beamten in der Rechtsprechung vieles dafür spricht, dass die Grundsätze des EuGH über die Belehrungspflicht des Arbeitgebers über die Verfallfristen von Urlaubsansprüchen auf den beamtenrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch Anwendung finden, führt dies jedenfalls vorliegend nicht dazu, dass der Verfall der Urlaubsansprüche mangels Belehrung des Klägers über den Verfall seiner Urlaubsansprüche nicht eingetreten wäre. Denn es ist hinsichtlich der Belehrungspflicht des Dienstherrn zwischen den Beamten zu unterscheiden, die längerfristig arbeitsunfähig erkrankt sind und solchen, die arbeitsfähig sind. In dem vom EuGH zu entscheidenden Fall ging es um eine Weigerung des Arbeitgebers, eine Vergütung für bezahlten Jahresurlaub zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien aufgrund fehlender Beantragung nicht genommen worden war (vgl. EuGH, U.v. 6.11.2018 - C-684/16 - juris Rn. 21). Eine krankheitsbedingte Verhinderung an der tatsächlichen Inanspruchnahme des Urlaubs war nach dem dortigen Sachverhalt nicht gegeben. Hiervon zu unterscheiden ist der vorliegende Fall, in dem der Kläger seit Januar 2018 bis zur Entlassung aus der Bundeswehr zum 31.12.2019 durchgehend dienstunfähig erkrankt war. Es war dem Dienstherrn daher gar nicht möglich, dafür zu sorgen, dass der Kläger tatsächlich in der Lage war, den bezahlten Jahresurlaub auch zu nehmen, da der dienstunfähige Beamte diesen auch bei einer förmlichen Aufforderung, den Jahresurlaub zu nehmen, wegen der Dienstunfähigkeit nicht hätte antreten können. Eine Belehrung als Obliegenheit des Dienstherrn ergibt nur dann Sinn, wenn der Beamte auch in der Lage ist, auf diese zu reagieren und den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Dies ist im Falle einer durchgehenden Dienstunfähigkeit nicht der Fall. Selbst wenn der Dienstherr zu Beginn des Jahres 2018 noch nicht wusste, wie lange die Dienstunfähigkeit des Klägers andauern würde, bestand solange keine Belehrungspflicht, solange die Dienstunfähigkeit anhielt, da während der Dienstunfähigkeit eine Beantragung oder Erteilung des Urlaubs objektiv nicht möglich war (vgl. LAG Hamm, U.v. 24.7.2019 - 5 Sa 676/19 - juris Rn. 33ff; VG Sigmaringen, U.v. 26.1.2021 - 2 K 5279/19); hinzu kommt, dass der Dienstherr jedenfalls seit 08.02.2018 um die dauerhafte Dienst- und Verwendungsunfähigkeit des Klägers wusste und daher nicht von einer baldigen Besserung seines Gesundheitszustandes ausgehen konnte. Mithin war der Kläger nicht durch eine mangelhafte Aufklärung bzw. fehlende Aufforderung seines Dienstherrn an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert, sondern allein wegen seiner fortdauernden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit (vgl. zum Ganzen VG Köln, U.v. 31.8.2020 - 15 K 8349/18; VG Sigmaringen, U.v. 26.1.2021 - 2 K 5279/19). Soweit der Kläger behauptet, dass sich sein gesundheitlicher Zustand im Falle einer Aufforderung seines Dienstherrn, Urlaub zu nehmen, bis zur Dienstfähigkeit stabilisiert hätte, handelt es sich um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. Dafür, dass allein die nicht mit einer finanziellen Besserstellung verbundene Aussicht, zwischendurch nicht als dienstunfähig erkrankt, sondern als im Urlaub befindlich zuhause sein zu können, den Gesundheitszustand des dauerhaft nicht verwendungsfähigen Klägers bis zur Dienstfähigkeit verbessert hätte - nur dann wäre es möglich gewesen, ihn „dienstfähig zu schreiben“, so dass er Erholungsurlaub hätte beantragen können -, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Dies gilt umso mehr, als der Kläger offenbar nicht bereits wieder beinahe genesen war und nur einer „Motivationsspritze“ bedurft hätte, um seine Dienstfähigkeit wiederzuerlangen; vielmehr war sein Gesundheitszustand anhaltend so schlecht, dass er mit Ablauf des 31.12.2019 wegen Dienstunfähigkeit entlassen wurde (vgl. hierzu VGH BW, B.v. 3.8.2021 - 4 S 695/21). Unabhängig davon dürfte der seitens des Klägers geltend gemachte Anspruch für das Jahr 2017 selbst bei Unterstellung einer erforderlichen Belehrung durch die Beklagte wegen den obigen Ausführungen zum Verfall von Urlaubstagen bei einer über einen längeren Zeitraum andauernden Dienstunfähigkeit inzwischen verfallen sein. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass mit dem Urlaubsanspruch ein doppelter Zweck verfolgt werde, der darin bestehe, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Diesen Zweckbestimmungen könne eine Urlaubsübertragung nur insoweit entsprechen, als der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreite. Über eine solche Grenze hinaus fehle dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit; erhalten bleibe ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit. Aus diesem Grunde sei ein Arbeitnehmer nicht berechtigt, unbegrenzt Urlaubsansprüche anzusammeln, vielmehr sei eine Begrenzung des Übertragungszeitraums zulässig (vgl. EuGH, U.v. 22.11.2011 - C-214/00 - juris). Damit hat der EuGH selbst herausgestellt, dass der Zeitpunkt der Urlaubsinanspruchnahme noch in einem Zeitraum geschehen soll, der einen zeitlichen Bezug zum Kalenderjahr des Entstehens aufweist. Eine solche Inanspruchnahme von Urlaub war dem Kläger aufgrund seiner langfristigen und durchgehenden Dienstunfähigkeit jedoch nicht möglich. Im Falle einer fortdauernden Erkrankung, die - wie hier - einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Urlaubs entgegensteht, hat der EuGH im Jahr 2017 nochmals bekräftigt, dass eine längere Abwesenheit wegen Krankschreibung eine Ausnahme von dem in Art. 7 RL 2003/88/EG aufgestellten Grundsatz rechtfertigen kann, wonach ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen (EuGH, U.v. 29.11.2017 - C-214/16 - juris). Es würde nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen, wenn ein Arbeitnehmer, der während mehrerer Bezügezeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, berechtigt wäre, unbegrenzt alle während dieses Zeitraums seiner Abwesenheit von der Arbeit erworbenen Ansprüche auf bezahlten Erholungsurlaub anzusammeln (EuGH, U.v. 29.11.2017 - C-214/16 - juris Rn. 54). Von dem Grundsatz, dass der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen hat, kann im Fall des Ansammelns von Urlaubsansprüchen aus Krankheitsgründen abgewichen werden (EuGH, U.v. 29.11.2017 - C-214/15 - juris Rn. 56). Da nach alledem der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2017 verfallen ist, kommt es auf die Frage einer Verjährung des Anspruchs auf Abgeltung von Urlaubstagen (vgl. § 10 Abs. 4 EUrlV) nicht mehr an. II. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.