Urteil
15 K 8349/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0831.15K8349.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die finanzielle Abgeltung von Urlaubstagen, die aufgrund krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit vor seiner Zurruhesetzung nicht mehr genommen werden konnten. Der Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung mit Ablauf des 31. März 2018 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Diensten der Bundespolizei. Vor der Versetzung in den Ruhestand war der Kläger vom 17. Mai 2014 bis 31. März 2018 durchgehend krankheitsbedingt abwesend. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion B. vom 6. Juni 2018 wurde dem Kläger eine finanzielle Abgeltung von insgesamt 24,99 Tagen Erholungsurlaub gewährt, welchen er krankheitsbedingt vor der Versetzung in den Ruhestand nicht antreten konnte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in Anknüpfung an die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für Beamte ein Urlaubsabgeltungsanspruch entstehe, wenn der Beamte aufgrund einer Dienstunfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, seinen Mindesturlaub von 4 Wochen (20 Tage) nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88 EG vor seiner Versetzung in den Ruhestand zu nehmen. Da der Kläger vor seiner Versetzung in den Ruhestand durchgehend erkrankt gewesen sei, habe er den ihm zustehenden Erholungsurlaub für die Kalenderjahre 2016 bis 2018 nicht bzw. nicht vollständig in Anspruch nehmen können. Urlaub, der krankheitsbedingt nicht in Anspruch habe genommen werden können, sei grundsätzlich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben abzugelten, wobei Ansprüche auf Urlaubsabgeltung auf Grund der durch das BVerwG ergangenen Rechtsprechung, die der des EuGH folge, spätestens nach Ablauf von 18 Monaten nach Ende des maßgeblichen Urlaubsjahres verfalle. Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruches sei auf vier Wochen (bei fünf Arbeitstagen pro Woche) nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments im Jahr beschränkt. Deshalb seien Urlaubstage, die über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von 20 Tagen hinausgingen, wie beispielsweise Schwerbehindertenzusatzurlaub, Zusatzurlaube für Schichtdienstleistende nicht von dem Urlaubsabgeltungsanspruch erfasst. Für das Kalenderjahr 2017 habe der Kläger unter Berücksichtigung des Mindesturlaubs von 20 Tagen einen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 20 Tagen. Für das Kalenderjahr 2018 bestehe unter Berücksichtigung des Mindesturlaubs von 20 Tagen ein anteiliger Urlaubsabgeltungsanspruch für den Zeitraum Januar bis einschließlich März 2018 von 4,99 Tagen. Im Übrigen seien die dem Kläger noch zustehenden Urlaubstage zwischenzeitlich verfallen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er seit 2014 jährlich einen Urlaubsanspruch von mindestens 30 Tagen in das Folgejahr übertragen habe, da es aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, den Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Ferner seien bei der Urlaubsabgeltung die fünf Tage gesetzlichen Zusatzurlaubes, die sich als Anspruch aus der seit 2013 bei ihm festgestellten Schwerbehinderung ergäben, zu berücksichtigen. Eine Beschränkung auf 20 Urlaubstage dürfe nicht erfolgen, vielmehr seien jährlich 35 Tage zu Grunde zu legen. Insoweit bezweifele er, dass Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auch auf Beamte Anwendung finden dürfe. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2018 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass in § 10 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung – EUrlV) geregelt sei, wie der Abgeltungsanspruch und die Höhe des Abgeltungsbetrages ermittelt würden. Gemäß § 10 Abs. 1 EUrlV werde der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruches abgegolten, soweit er vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden sei. Nach § 10 Abs. 2 EUrlV sei im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden sei. Zusätzliche Urlaubstage auf Grund nationalen Rechts, wie z.B. Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 208 SGB IX führten zu keiner Erhöhung des Mindestjahresurlaubs und seien daher nicht abzugelten. Hinsichtlich des dem Kläger seiner Ansicht noch zustehenden Erholungsurlaubs aus den Jahren 2013 bis 2016 sei darauf hinzuweisen, dass diese nach § 7 Abs. 2 EUrlV spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres verfallen seien. Der Kläger hat am 17. Dezember 2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ihm stünde ein Urlaubsabgeltungsanspruch für die Jahre 2014 bis einschließlich 2017 für jeweils 35 Tage und für das Jahr 2018 anteilig für 9 Tage, also insgesamt 149 Tage zu. Unter Berücksichtigung der bereits bewilligten Urlaubsabgeltung verbliebe ein durch die vorliegende Klage geltend gemachter Resturlaubsanspruch in Höhe von weiteren 124,01 Tagen. Ergänzend trägt er vor, dass die Entscheidung des EuGH vom 6. November 2018 unter der Prämisse der Gleichbehandlung von Beamten und Angestellten auch im vorliegenden Fall zu beachten sei. Der Jahresurlaub dürfe danach nur verfallen, wenn der Arbeitgeber bzw. Dienstherr nachweisen könne, dass der Betroffene über den bevorstehenden Verfall aufgeklärt und ihm die Möglichkeit gegeben worden sei, den Urlaub auch zu nehmen. Die Betroffenen müssten förmlich aufgefordert worden sein, den Urlaub zu nehmen. Nur wenn diese Bedingungen erfüllt seien, könne der Anspruch auf Urlaub oder auf Ausgleichszahlungen erlöschen. Er sei zu keinem Zeitpunkt auf einen möglichen Verfall hingewiesen worden. Zu berücksichtigen sei aber in jedem Fall, dass die im Jahre 2013/2014 nicht genommenen Urlaubstage nicht krankheitsbedingt, sondern aus dienstlichen Gründen nicht hätten genommen werden können. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 6. Juni 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2018 zu verpflichten, dem Kläger Urlaubsabgeltung für weitere 124,01 Tage zu bewilligen und auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre bisherigen Ausführungen. Insbesondere trägt sie vor, dass der Kläger auch als Beamter Arbeitnehmer i.S. der RL 2003/88/EG sei, so dass die aus Art. 7 dieser Richtlinie abzuleitenden Grundsätze auch auf Beamte anzuwenden seien. Hingegen bestehe für den Dienstherrn keine Verpflichtung, den Beamten auf den Verfall von Urlaubsansprüchen hinzuweisen. Denn die Beamten befänden sich nicht in der seitens des EuGH bejahten schwächeren Position des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, insbesondere würden Beamte nicht davon abgehalten, ihre Rechte gegenüber dem Dienstherrn ausdrücklich geltend zu machen. Nach § 78 BBG treffe den Dienstherrn auch unter dem Aspekt der Fürsorge keine allgemeine Belehrungspflicht über den Inhalt der für den Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften. Dem Beamten sei es grundsätzlich zumutbar, sich die für seine Entscheidungen und Anträge relevanten Informationen und Kenntnisse selbst zu beschaffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 6. Juni 2018 und 14. November 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für weitere 124,01 Tage, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 10 EUrlV. Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung) vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden ist, wird er abgegolten, vgl. § 10 Abs. 1 EUrlV. Die Höhe des Abgeltungsanspruchs bemisst sich nach Abs. 2 der Vorschrift nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes), die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Abgeltung weiterer 124,01 Urlaubstage auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 EUrlV liegen nicht vor. Vielmehr hatte der Kläger zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2018 lediglich noch einen Anspruch auf 24,99 Urlaubstage, den die Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden bereits finanziell abgegolten hat. Den Berechnungen des Klägers auf weitere Urlaubsabgeltung für 124,01 Tage liegt die Ansicht zugrunde, dass ihm grundsätzlich für die Jahre 2014 bis 2017 noch jeweils weitere 35 Urlaubstage zustehen, weil er sowohl die ihm jährlich zustehenden 30 Tage Erholungsurlaub als auch die ihm zustehenden 5 Tage zusätzlichen Urlaub wegen anerkannter Schwerbehinderung dienst- bzw. krankheitsbedingt vor Eintritt in seinen Ruhestand nicht nehmen konnte; für das Jahr 2018 geht er von einem anteiligen Anspruch auf 9 Urlaubstage aus, während die Beklagte für das Jahr 2017 20 Urlaubstage und für das Jahr 2018 anteilig 4,99 Urlaubstage ihren Berechnungen zugrunde gelegt hat. Für die Jahre vor 2017 (2014 - 2016) geht die Beklagte davon aus, dass die Urlaubstage des Klägers zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand bereits verfallen waren, so dass Urlaubstage für diese Jahre nicht mehr finanziell abzugelten waren. Ein Beamter hat gemäß § 10 Abs. 1 EUrlV grundsätzlich nur einen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG) von 4 Wochen (= 20 Tage) jährlich. § 10 Abs. 1 EUrlV setzt dabei die Rechtsprechung des EuGH um. Der EuGH hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung von bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub hergeleitet und dabei auch Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt, EuGH, Urteil vom 22. November 2011 – C-214/10 (KHS), juris; Urteil vom 3. Mai 2012 – C-337/10 –(Neidel), juris. Da in der Rechtsprechung des EuGH seit langem geklärt ist, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10.12 -, juris, Rn. 11 m.w.N; EuGH vom 3. Mai 2012 – Rs. C-337/10, juris, Rn. 26, und die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 30 Nr. 4 BBG) eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist, vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. November 2015 – 6 ZB 15.2167 -, juris, Rn. 9, hat ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Hierdurch soll verhindert werden, dass ihm wegen der Unmöglichkeit, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird, EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – C-118/13 – (Bollacke), juris, Rn. 17. Der nationale Gesetzgeber hat für Beamte in § 10 EUrlV die europäischen Vorgaben umgesetzt und den Urlaubsabgeltungsanspruch auf vier Wochen beschränkt. Einen darüber hinausgehenden Anspruch aus Unionsrecht auf Abgelten von sich aus nationalem Recht ergebenden weiteren Erholungsurlaubstagen, von sog. Arbeitsverkürzungstagen und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hat der Beamte hingegen nicht, vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – C-337/10 -, juris, Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10.12 -, juris, Rn. 9 und 19; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 6 A 2855/12 –, juris, Rn. 32. Dies folgt daraus, dass sich der nationale Gesetzgeber an der durch das Unionsrecht vorgegebenen Auslegung zu orientieren hat. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG schreibt vor, dass der bezahlte Mindesturlaubsanspruch zu vergüten ist. Dessen Dauer legt Art. 7 Abs. 1 der genannten Richtlinie ausdrücklich auf vier Wochen fest, ohne Vergünstigungen für bestimmte Personengruppen vorzusehen. Demzufolge kann sich die Besserstellung von bestimmten Personengruppen vorzusehen. Demzufolge kann sich die Besserstellung von Personengruppen wie etwa Schwerbehinderten durch das Urlaubsrecht der Mitgliedstaaten nicht auf die Höhe des unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs auswirken, weil sie in Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 RL 2003/88/EG keine Entsprechung findet, vgl. VG Augsburg, Urteil vom 3. April 2014 – Au 2 K 13.1420 -, juris, Rn. 20 m.z.N.. Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG kommt es im Übrigen nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10.12 -, juris, Rn. 23,. Damit leiden die von der Beklagten für die Jahre 2017 und 2018 dem Urlaubsabgeltungsanspruch zugrunde gelegten Berechnungen an keinem Rechtsfehler. Für die Jahre 2014 bis 2016 steht dem Kläger kein weiterer finanzieller Urlaubsabgeltungsanspruch - auch nicht in Höhe von 20 Tagen jährlich - zu, weil die Urlaubsansprüche des Klägers für diese Jahre zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2018 bereits verfallen waren. Gemäß § 7 Abs. 3 EUrlV verfällt der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, soweit er wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres. Damit ist der dem Kläger aus dem Jahr 2014 noch zustehende Urlaubsanspruch – und zwar unabhängig davon, dass dieser nur teilweise wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit, sondern nach Vortrag des Klägers auch aus dienstlichen Gründen nicht genommen werden konnte -, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2013 – 2 C 10.12 -, juris, Rn. 17, mit Ablauf des März 2016 verfallen. Die Urlaubstage aus 2015 sind am 31. März 2016 und die Urlaubsrage aus 2016 am 31. März 2017 verfallen. Rechtliche Bedenken gegen den in § 7 Abs. 3 EUrlV geregelten Verfall von Urlaubstagen nach 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres, die krankheitsbedingt nicht genommen werden konnten, bestehen nicht. Der Urlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG verfällt, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wird. Wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2013 – 2 C 10.12 -, juris, Rn. 20; EuGH, Urteil vom 22. November 2011 – Rs. C-214/10, KHS -, juris, Rn. 33. Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 – 2 B 95.13 -, juris, Rn. 6. Ein Verfall des Urlaubsanspruchs mit Auswirkungen auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs tritt zum einen dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt ist und dieser abgelaufen ist. Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist. Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der EuGH als hinreichend lang gebilligt, vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011, Rs. C-214/10, KHS -, juris, Rn. 40 ff; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2013 – 2 C 10.12 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 25. Januar 2018 – 2 B 32.17 -, juris, Rn. 14. und ist so vom nationalen Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 EUrlV übernommen worden. Gibt es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, dann tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ein Verfall des Urlaubsanspruchs 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2013 – 2 C 10.12 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 9. April 2014 – 2 B 95,13 -, juris, Rn. 6. Auch dieser Zeitraum wäre für die Urlaubsansprüche des Klägers aus den Jahren 2014 bis 2016 zwischenzeitlich eingetreten. Ein Verfall der Urlaubsansprüche des Klägers ist auch unabhängig davon eingetreten, dass der Dienstherr ihn nicht vorab (ausdrücklich) auf einen Verfall von Urlaubstagen hingewiesen hat. In Fortentwicklung seiner Rechtsprechung hat der EuGH ausgeführt, dass eine nationale Regelung, die zum Verlust von Urlaubs- und entsprechend Urlaubsabgeltungsansprüchen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG nur dann Wirkung entfaltet, wenn der insoweit beweisbelastete Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass er vorab dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun, und ihm, damit sichergestellt ist, dass der Urlaub ihm noch die Erholung und Entspannung bieten kann, zu denen er beitragen soll, klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugs- oder eines zulässigen Übertragungszeitraums oder am Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn dies in einen solchen Zeitraum fällt, verfallen wird, EuGH, Urteil vom 6. November 2018 – C-684/16 – (Max-Plank-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaft), juris, Rn. 52 auf Vorlagebeschluss des BAG vom 13. Dezember 2016 – 9 AZR 541/15 (A) -, juris. Der EuGH stellt diese Anforderungen generalisierend für alle Arbeitsverhältnisse auf, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2020 – OVG 4 B 12.18 -, juris, Rn. 25. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Rechtsprechung des EuGH auf die deutschen Arbeitsverhältnisse übertragen und verlangt für den Eintritt des Verfalls von Urlaubsansprüchen vorab eine eindeutige Belehrung des Arbeitsgebers hierüber, vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15 -, juris, Rn. 21 ff; Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 423/16 -, juris. Diese Grundsätze gelten im Übrigen auch für Arbeitsverhältnisse und Urlaubsansprüche, die vor der zitierten Rechtsprechung des EuGH entstanden sind, weil sich die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers direkt aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG ergeben und damit – auch schon vor dem Entscheidungszeitpunkt am 6. November 2018 – Gültigkeit beanspruchten, vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15 -, juris, Rn. 38 ff für Urlaubsansprüche aus den Jahren 2012 und 2013. Obwohl wegen der Gleichstellung von Arbeitnehmern und Beamten in der Rechtsprechung Vieles dafür spricht, dass die Grundsätze des EuGH über eine Belehrungspflicht des Arbeitsgebers über die Verfallfristen von Urlaubsansprüchen auch auf den beamtenrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch Anwendung finden, führt dies vorliegend nicht dazu, dass der Verfall der Urlaubsansprüche mangels Belehrung des Klägers über den Verfall seiner Urlaubsansprüche nicht eingetreten ist. Denn es ist hinsichtlich der Belehrungspflicht des Dienstherrn zwischen den Beamten zu unterscheiden, die längerfristig arbeitsunfähig erkrankt sind und solchen, die arbeitsfähig sind. In dem vom EuGH zu entscheidenden Fall ging es um eine Weigerung des Arbeitgebers, eine Vergütung für bezahlten Jahresurlaub zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien aufgrund fehlender Beantragung nicht genommen worden war, vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2018 – C-684/16 –, juris, Rn. 21. Eine krankheitsbedingte Verhinderung an der tatsächlichen Inanspruchnahme des Urlaubs war nach dem dortigen Sachverhalt nicht gegeben. Hiervon zu unterscheiden ist der vorliegende Fall, in dem der Kläger seit dem 17. Mai 2014 bis zum Eintritt seines Ruhestandes mit Ablauf des 31. März 2018 durchgehend dienstunfähig erkrankt war. Es war dem Dienstherrn daher gar nicht möglich, dafür zu sorgen, dass der Kläger tatsächlich in der Lage war, den bezahlten Jahresurlaub auch zu nehmen, da der dienstunfähige Beamte diesen auch bei einer förmlichen Aufforderung, den Jahresurlaub zu nehmen, wegen der Dienstunfähigkeit nicht hätte antreten können. Eine Belehrung als Obliegenheit des Dienstherrn ergibt nur dann Sinn, wenn der Beamte auch in der Lage ist, auf diese zu reagieren und den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Dies ist im Falle einer durchgehenden Dienstunfähigkeit nicht der Fall. Selbst wenn der Dienstherr gegen Ende des Jahres 2014 noch nicht wusste, wie lange die Dienstunfähigkeit des Klägers andauern würde, bestand solange keine Belehrungspflicht, solange die Dienstunfähigkeit anhielt, da unabhängig von einer Belehrung durch den Dienstherrn ein Verfall der dem Kläger zustehenden Urlaubsansprüche nach § 7 Abs. 2 EUrlV innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres jedenfalls nicht durch Unkenntnis des Beamten von einem drohenden Verfall und einer notwendigen Beantragung erlöschen konnte. Eine solche Beantragung oder Erteilung des Urlaubs war vielmehr objektiv nicht möglich, vgl. LAG Hamm, Urteil vom 24. Juli 2019 – 5 Sa 676/19 -, juris, Rn. 33 ff. Der Kläger war nicht durch die mangelnde Aufklärung bzw. fehlende arbeitgeberseitige Aufforderung an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert, sondern allein wegen seiner fortdauernden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit, vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 27. November 2019 – 4 K 10252/18 -, juris, Rn. 38. Zudem konnte der Dienstherr dem Kläger im Fall des Bestehens von Urlaubsansprüchen bei einem dienstfähigen Beamten möglicherweise verlangte Belehrung auch nicht erteilen, da diese dann unzutreffend gewesen wäre. Die Belehrung dahingehend, dass bestehende Urlaubsansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen werden, wäre im Falle des eines langzeitig erkrankten Beamten sogar falsch, da diese im Falle der Dienstunfähigkeit erst nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ablauf des Kalenderjahres erlöschen, aus dem sie resultieren. Die Frage eines früheren Erlöschens hätte sich erst wieder nach Genesung des Klägers gestellt und sodann eine Belehrung der Beklagten erfordert. Hierzu ist es aber bis zur Zurruhesetzung des Klägers nicht gekommen. Unabhängig davon dürfte davon auszugehen sein, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche für die Jahre 2014 bis 2016 auch bei einer Belehrung durch die Beklagte zwischenzeitlich erloschen wären. Die fehlende Belehrung des Arbeitgebers zeitigt nach der Rechtsprechung des BAG, vgl. Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 423/16 -, juris, Rn. 46, lediglich die Folge, dass bestehende Ansprüche auf das Folgejahr bis zum 31. März übertragen werden und im Fall, dass eine weitere Belehrung des Verfalls bis 31. März bei Nichtinanspruchnahme unterbleibt, auf das gesamte Folgejahr bzw. eines (zulässigen) Übertragungszeitraums übertragen werden. Nicht anders zu beurteilen sind die Folgen des wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht angetretenen Urlaubs. Dieser tritt zum Urlaubsanspruch aus dem Folgejahr hinzu. Gleichwohl erlischt dieser, wenn er wegen anhaltender Dienstunfähigkeit nicht angetreten werden kann. Der EuGH hat hierzu ausgeführt, mit dem Urlaubsanspruch werde ein doppelter Zweck verfolgt, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Diesen Zweckbestimmungen könne eine Urlaubsübertragung nur insoweit entsprechen, als der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreite. Über seine solche Grenze hinaus fehle dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit; erhalten bliebe ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit. Aus diesem Grunde sei ein Arbeitnehmer nicht berechtigt, unbegrenzt Urlaubsansprüche anzusammeln, vielmehr sei eine Begrenzung des Übertragungszeitraums zulässig, vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 – C-214/10 – (KHS), juris. Damit hat der EuGH selbst herausgestellt, dass der Zeitpunkt der Urlaubinanspruchnahme noch in einem Zeitraum geschehen soll, der einen zeitlichen Bezug zum Kalenderjahr des Entstehens aufweist. Nach Ablauf dieses Zeitraums, der in § 7 Abs. 3 EUrlV mit 15 Monaten nach Ende des Kalenderjahres des Entstehens festgelegt ist, erlischt der Urlaubsanspruch in jedem Fall, vgl. LAG Hamm, Urteil vom 24. Juli 2019 – 5 Sa 676/19 -, juris, Rn. 39 ff. Zwar hat das BAG im Hinblick auf die vom LAG Hamm im vorzitierten Urteil vertretenen Auffassung zur Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub einer im Verlauf des Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmerin bei seither ununterbrochen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres oder zu einem späteren Zeitpunkt verfallen kann, erneut ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, über das dieser noch nicht entschieden hat, vgl. Pressemitteilung des BAG zum Vorabentscheidungsersuchen vom 7. Juli 2020 – 9 AZR 401/19 -, juris. Der beim BAG zu entscheidende Fall betrifft allerdings einen zum Fall des Klägers anders gelagerten Sachverhalt. Denn das BAG präzisiert seine Vorlagefrage dahingehend, dass es für seine Entscheidung des Rechtsstreits einer Klärung durch den EuGH bedarf, ob das Unionsrecht den Verfall des Urlaubsanspruchs nach Ablauf der 15 Monatsfrist oder ggf. längeren Frist auch dann gestattet, wenn der Arbeitgeber im Urlaubsjahr seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt hat, obwohl der Arbeitnehmer den Urlaub bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise hätte nehmen können. Dies wäre dem Kläger wegen seiner andauernden Dienstunfähigkeit bis zu seiner Zurruhesetzung nicht möglich gewesen. Zudem würde gerade im Fall des Klägers, der eine Urlaubsabgeltung für nicht genommenen - und zwischenzeitlich verfallenen - Urlaub in den Jahren 2014 bis 2016 begehrt, den Grundsätzen widersprechen, die sowohl beim EuGH als auch beim BVerwG gerade dazu geführt haben, auch im Falle, dass Urlaubsansprüche wegen krankheitsbedingten Verhinderung nicht genommen werden können, von einem Verfall des Urlaubsanspruchs auszugehen, weil der Zweck des Erholungsurlaubsanspruchs nach Verstreichen längerer Zeiträume nicht mehr erfüllt werden kann. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob dieser wegen Krankheit oder aus einem anderen Gründen nicht genommen werden kann, zum Zweck des Erholungsurlaubs vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 2 B 32.17 -, juris, Rn 13 f; insbesondere Rn. 15 Darüber hinaus hat der EuGH gerade für den Fall der fortdauernden Erkrankung, die einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Urlaubs entgegensteht, im Jahr 2017 nochmals bekräftigt, dass eine längere Abwesenheit wegen Krankschreibung eine Ausnahme von dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG aufgestellten Grundsatz rechtfertigen kann, wonach ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen, EuGH, Urteil vom 29. November.2017 - C-214/16 – (King), juris. Es würde nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen, wenn ein Arbeitnehmer, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, berechtigt wäre, unbegrenzt alle während dieses Zeitraums seiner Abwesenheit von der Arbeit erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, EuGH, Urteil vom 29. November 2017 – C-241/16 -, juris, Rn. 54 ff. In diesem Zusammenhang wurde nochmals klargestellt, dass mit Blick auf den Schutz des Arbeitgebers, der sich der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiten des Arbeitnehmers ausgesetzt sieht, eine einzelstaatliche Rechtsvorschrift, die ein Erlöschen des Urlaubsanspruchs nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten vorsieht, mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG vereinbar ist. Von dem Grundsatz, dass der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen hat, kann im Fall des Ansammelns von Urlaubsansprüchen aus Krankheitsgründen abgewichen werden, EuGH, Urteil vom 29. November 2017 – C-241/16 -, juris Rn. 56; VG Karlsruhe, Urteil vom 27. November 2019 – 4 K 10252/18 –, juris, Rn. 39, Soweit der Kläger darauf verweist, es sei zu berücksichtigen, dass er zumindest die im Jahre 2014 entstandenen Urlaubsansprüche nicht krankheitsbedingt, sondern aus dienstlichen Gründen nicht habe nehmen können, ergibt sich hieraus kein weiterer Urlaubsabgeltungsanspruch. Denn zum einen setzt ein solcher nach § 10 Abs. 1 EUrlV voraus, dass die Urlaubstage wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht hätten genommen werden können. Zum anderen führt nach dem oben Gesagten die Rechtsprechung des EuGH zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn nicht zu einer finanziellen Abgeltung, sondern lediglich dazu, dass die nicht genommenen Urlaubstage in das folgende Urlaubsjahr übertragen werden und damit den jährlichen Erholungsurlaubsanspruch erhöhen. Im Falle des Klägers bedeutet dies, dass die nicht genommenen Urlaubstage aus den Jahren 2013/2014 seinen Urlaubsanspruch für das Jahr 2015 stark erhöhten, dann aber mit den Urlaubtagen aus 2015 mit Ablauf des März 2017 verfielen. Für die finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen, die aus dienstlichen Gründen nicht genommen werden konnten, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.856,66 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.