Urteil
B 5 K 21.507
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die kausale Verknüpfung zwischen Unfallereignis und weiterem Körperschaden muss zur Überzeugung des Gerichts vorliegen. Dies gilt auch für die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Anerkennung von Unfallfolgen. Der Beamte trägt die materielle Beweislast für seine Behauptung, die behauptete Schädigungsfolge sei wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen. Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Es besteht kein Grundsatz des Inhalts, dass die "überwiegende Wahrscheinlichkeit" im Dienstunfallrecht als ausreichend angesehen werden kann. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Privatärztlichen Einschätzungen kommt im Vergleich zu der Begutachtung des verwaltungsbehördlich beauftragten fachärztlichen Sachverständigen ein geringerer Beweiswert zu. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die kausale Verknüpfung zwischen Unfallereignis und weiterem Körperschaden muss zur Überzeugung des Gerichts vorliegen. Dies gilt auch für die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Anerkennung von Unfallfolgen. Der Beamte trägt die materielle Beweislast für seine Behauptung, die behauptete Schädigungsfolge sei wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen. Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Es besteht kein Grundsatz des Inhalts, dass die "überwiegende Wahrscheinlichkeit" im Dienstunfallrecht als ausreichend angesehen werden kann. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Privatärztlichen Einschätzungen kommt im Vergleich zu der Begutachtung des verwaltungsbehördlich beauftragten fachärztlichen Sachverständigen ein geringerer Beweiswert zu. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls HWK C5/6 als weitere Folge des Dienstunfalls vom 14.01.2020. Der Ablehnungsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom 14.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG wird einem Beamten, der einen Dienstunfall erlitten hat, Unfallfürsorge gewährt. Ein Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen setzt immer das Vorliegen eines Dienstunfalls im Sinne von Art. 46 BayBeamtVG voraus, d.h. ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist und einen Körperschaden verursacht hat. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger am 14.01.2020 einen Dienstunfall erlitten hat, welcher mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 14.04.2020 bereits als solcher anerkannt wurde. Weiter unstreitig ist, dass der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14.01.2020 einen Bandscheibenvorfall im Bereich HWK C5/6 erlitten hat. Dies ergibt sich aus den zahlreichen privatärztlichen Vorbefunden sowie den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 12.01.2021. Allerdings kommt dem Kläger gleichwohl kein Anspruch auf Anerkennung des Bandscheibenvorfalls als weitere Unfallfolge zu, da es an der Kausalität des Unfallereignisses vom 14.01.2022 für das vorstehende Krankheitsbild fehlt. Für die Frage der kausalen Verknüpfung zwischen Unfallereignis und Körperschaden ist die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache maßgeblich. Hiernach sind (mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BVerwG, U.v. 25.2.2010 – 2 C 81.08 – juris Rn. 9). Als wesentliche Ursache kann auch ein Ereignis in Betracht kommen, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn ihm im Verhältnis zu den anderen denkbaren Ursachen nach natürlicher Betrachtungsweise eine überragende oder zumindest annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Schadens zukommt (BVerwG, B.v. 7.5.1999 – 2 B 117.98 – juris Rn. 4). Umgekehrt ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen der „letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (BayVGH, B.v. 30.1.2018 – 3 ZB 15.148 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 28.11.2018 – 3 B 16.1262 – juris, Rn. 18). Aus diesem Grund sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte, nicht kausal im Sinne der Theorie der wesentliche Verursachung (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2018 – 3 ZB 16.434 – juris, Rn. 9). Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff zielt auf eine dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechende sachgerechte Risikoverteilung ab. Der Dienstherr soll allein die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben. Körperschäden sind so dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn der Körperschaden jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastungssituation hätte eintreten können (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002 – 2 C 22.01 – juris Rn. 11; U.v. 1.3.2007 – 2 A 9/04 – BeckRS 2007, 23098 Rn. 8; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 4 S. 1384 – BeckRS 2012, 53412). Die kausale Verknüpfung zwischen Unfallereignis und weiterem Körperschaden muss zur Überzeugung des Gerichts vorliegen. Dies gilt auch für die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Anerkennung von Unfallfolgen. Der Beamte trägt die materielle Beweislast für seine Behauptung, die behauptete Schädigungsfolge sei wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen. Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 4.4.2011 – 2 B 7.10 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 13.6.2018 – 3 B 14.802 – juris Rn. 29). Es besteht kein Grundsatz des Inhalts, dass die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ im Dienstunfallrecht als ausreichend angesehen werden kann (BVerwG, U.v. 22.10.1981 – 2 C 17.81 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 28.11.2018 – 3 B 16.1262 – juris, Rn. 19). Vielmehr muss vom Beamten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass die von ihm geltend gemachten Schäden durch den Dienstunfall verursacht worden sind. Soweit – umgekehrt – nicht mit der letzten Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein Körperschaden dienstunfallbedingt ist, also nur die bloße Möglichkeit besteht, genügt dies im Dienstunfallrecht für den Kausalitätsnachweis nicht (BayVGH, U.v. 13.6.2018 – 3 B 14.802 – juris, Os. 4; U.v. 16.5.2018 – 3 B 14.545 – juris Rn. 71). Lässt sich der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfallgeschehen und dem Körperschaden nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsache nach allgemeinen Beweisgrundsätzen daher zu Lasten des Beamten (BVerwG, B.v. 11.3.1997 – 2 B 127.96 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 7.12.2016 – 3 ZB 13.1735 – juris Rn. 5). Gemessen an diesen Grundsätzen ist zur Überzeugung des Gerichts nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Bandscheibenvorfall im Bereich der Halswirbelsäule durch den Dienstunfall vom 14.01.2020 hervorgerufen wurde. Ausweislich der Ausführungen des behördlich bestellten Gutachters, denen die Klägerseite nicht substantiiert entgegengetreten ist, hat das Dienstunfallgeschehen vom 14.01.2020 nicht wesentlich an der Entstehung des Bandscheibenvorfalls mitgewirkt. Bereits der schriftlichen Begutachtung des Sachverständigen ist zu entnehmen, dass ausweislich der ihm zur Verfügung stehenden Fachliteratur (Thomann, Grosser, Schröter, Orthopädischunfallchirurgische Begutachtung, 3. Auflage 2020; Schiltenwoll, Holle, Gaidzig, Begutachtung der Bewegungs- und Haltungsorgange, 7. Auflage 2021) unfallverursachte Bandscheibenvorfälle ohne knöcherne oder ligamentäre Verletzungen im betroffenen Bewegungssegment nicht denkbar seien. Um entsprechende Begleitverletzungen beim Kläger festzustellen, hat der Sachverständige ein radiologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Der Facharzt für diagnostische Radiologie habe in den ihm zur Auswertung übergebenen drei MR-Untersuchungen vom 22.01.2020, 19.03.2020 und 14.04.2020 keine ödematösen Umgebungsreaktionen knöchern oder in den Weichteilen beschrieben. Somit seien keine Begleitverletzungen beim Kläger nachweisbar gewesen. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen müsse aus orthopädischer Sicht somit eine gravierende Schadensanlage beim Kläger vorgelegen haben, d.h. ein weit fortgeschrittener Verschleiß des Faserrings der Bandscheibe. Das Ereignis vom 14.01.2020 habe letztendlich nur zu einem Zerreißen der letzten Fasern und zu einem Manifestwerden des Bandscheibenvorfalls geführt. Vergleichbar sei das Unfallereignis mit einem mehr oder minder großen Tropfen, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe. Mithin sei das Unfallereignis als Ursache des Bandscheibenvorfalls unwesentlich. Das Gericht folgt diesen überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen der Begutachtung des Herrn Dr. … Das Gutachten vom 12.01.2021 ist nachvollziehbar und weist keine offen erkennbaren Mängel auf. Es überzeugt ferner hinsichtlich Methodik und Durchführung der Erhebungen. Der Gutachter hat die relevanten privatärztlichen Befunde umfassend ausgewertet und im Rahmen der Anamnese die Beschwerde des Klägers ausführlich eruiert. Mithin beruhen seine Schlussfolgerungen einerseits auf eigenen medizinischen Erkenntnissen, andererseits auch auf den Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem Gutachten angegeben sind. Darüber hinaus holte der Sachverstände ein radiologisches Zusatzgutachten von Herrn Dr. … vom 05.01.2021 ein, das die Ergebnisse seiner Begutachtung stützt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuterte der Sachverständige seine schriftliche Begutachtung und wies darauf hin, dass auf eine bildgebende Diagnostik des betroffenen Halswirbelsegments vor dem Unfallereignis zur positiven Feststellung von Vorschäden des Faserrings nicht habe zurückgegriffen werden können, diese aber angesichts der fehlenden Begleitverletzungen beim Kläger bestanden haben müssen. Auch führte er aus, dass Bandscheibenvorfälle durchaus auch bei jüngeren Patienten anzutreffen seien. Die vorgenannten Darstellungen des Sachverständigen werden auch durch die vorliegenden privatärztlichen Befunde und Stellungnahmen nicht in Frage gestellt. Insoweit ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass den privatärztlichen Einschätzungen im Vergleich zu der Begutachtung des verwaltungsbehördlich beauftragten fachärztlichen Sachverständigen ein geringerer Beweiswert zukommt. Dies hat seinen Grund in der Neutralität und Unabhängigkeit des beauftragten Gutachters. Im Gegensatz zum behandelnden Privatarzt, der möglicherweise bestrebt ist, das Vertrauen seines Patienten zu ihm zu erhalten, nehmen beauftragte Gutachter ihre Beurteilungen von ihrer Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor und stehen sowohl dem Beamten wie auch der Dienststelle gleichermaßen fern (vgl. BVerwG, U.v. 9.10.2002 – 1 D 3.02 und v. 11.10.2006 – 1 D 10.05 – beide juris). Soweit der Hausarzt des Klägers im Rahmen des Formblattes zur Dienstunfallmeldung einen Bandscheibenvorfall HWK 5/6 als Dienstunfallfolge angab und das Bestehen von Vorschäden verneinte, fehlen bereits Ausführungen zur Kausalität des Schadensereignisses für das Krankheitsbild. Auch der Befundbericht der Neurologin Dr. … vom 18.03.2020, der im Rahmen der Anamnese auf das Schadensereignis vom 14.01.2020 Bezug nimmt, äußert sich nicht zur Frage der Ursächlichkeit des Unfallgeschehens für den Bandscheibenvorfall. Soweit Herr Dr. Dr. … in seinem Befundbericht vom 12.03.2020 auf einen traumatischen Bandscheibenprolaps 5/6 Bezug nimmt, äußert er insoweit lediglich einen Verdacht („V.a.“). Im Übrigen fehlen auch hier weitere Ausführungen zur Kausalität des Schadensereignisses. Zwar führt der Radiologe PD Dr. … im Rahmen seines Befundberichtes vom 19.03.2020 aus, dass für die posttraumatische Genese des Bandscheibenvorfalls das weitgehende Fehlen anderer degenerativer Veränderungen spreche. Auch insoweit bleibt es aber lediglich bei einer Vermutung, die dem hier maßgeblichen Beweismaßstab der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt. Zudem spricht Herr Dr. … seinerseits zwar nicht von gravierenden Vorschäden, nimmt aber auf Zeichen einer beginnenden Bandscheibendegeneration beim Kläger Bezug. Soweit die privatärztlichen Befundberichte auf eine Flüssigkeitsansammlung im betroffenen Halswirbelsegment rekurrieren, handelt es sich dabei – den überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zufolge – nicht etwa um Ödeme in Form relevanter struktureller Begleitverletzungen, sondern vielmehr um den Austritt von Gewebe aus Anlass des Bandscheibenvorfalls. Auch der von Klägerseite vorgelegte Aufsatz aus einer Fachzeitschrift, wonach grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, dass die akute Distorsion auch ohne Nachweis einer Gefüge- oder Knochenstörung zum Bandscheibenvorfall führen könne, ist nicht geeignet, den Bandscheibenvorfall des Klägers wesentlich auf das Dienstunfallgeschehen zurückzuführen. Denn insoweit werden wiederum lediglich theoretische Geschehensabläufe bzw. Vermutungen dargestellt, die dem Beweismaßstab der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht genügen und die sich zudem nicht mit dem konkreten Fall des Klägers auseinandersetzen. An der Sachkunde sowie Unparteilichkeit des behördlich beauftragten Gutachters sowie des Erstellers der radiologischen Zusatzbegutachtung bestehen keine Zweifel. Beide Mediziner sind approbierte Fachärzte ihres Sachgebiets (Orthopädie/Radiologie). Zudem stellen im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten nach ständiger Rechtsprechung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel dar, sofern sie inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an ein gerichtliches Gutachten zu stellen sind (vgl. BVerwG, B.v. 20.2.1998 – 2 B 81/97 – juris). Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind grundsätzlich als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 28.8.1964 – VI C 45.61 – juris). Auch weisen die in Rede stehenden Begutachtungen keine für den Nichtsachkundigen erkennbaren Mängel auf. Von Klägerseite wurde bereits nicht substantiiert geltend gemacht, dass sie nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unauflösbare inhaltliche Widersprüche enthalten oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen geben (BVerwG, B.v. 20.3.2014 – 2 B 59.12 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 29.11.2016 – 3 ZB 13.1500 – juris Rn. 10). Entsprechendes ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, so dass für die Einholung eines weiteren fachorthopädischen Gutachtens keine Veranlassung besteht. Nach alledem kann auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren durchgeführten Begutachtung sowie deren Erläuterung in der mündlichen Verhandlung nicht davon ausgegangen werden, dass der Dienstunfall vom 14.01.2020 kausal für den beim Kläger bestehenden Bandscheibenvorfall HWK C5/6 war. Mithin scheidet die Anerkennung dieses Krankheitsbildes als weitere Unfallfolge aus. II. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.