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Urteil

B 7 K 21.703

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der Schifffahrtsgenehmigung nach Art. 28 Abs. 5 iVm Abs. 4 BayWG sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum „Wohl der Allgemeinheit“ und damit einem Versagungsgrund iSd Art. 28 Abs. 4 S. 2 BayWG zu rechnen. (Rn. 209) (redaktioneller Leitsatz) 2. Gewisse Unwägbarkeiten bzw. Spielräume ergeben sich bei der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung, was aber auch nicht verwundert und nicht negativ zu bewerten ist, denn die einzelnen Abschnitte der Wiesent als Fließgewässersystem unterliegen ständig gewissen Veränderungen, auch natürlicher Art, wie etwa nach einem Hochwasser. (Rn. 227) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei dieser Gemengelage, die bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids gegeben war und noch bis zur mündlichen Verhandlung andauerte, ohne dass eine eindeutig zu favorisierende Lösung, die jede andere Konstruktion als rechtswidrig erscheinen lassen würde, ersichtlich wäre, konnte das Landratsamt seine Ermessenserwägungen noch in der mündlichen Verhandlung ergänzen. (Rn. 239) (redaktioneller Leitsatz) 4. Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. (Rn. 284) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Schifffahrtsgenehmigung nach Art. 28 Abs. 5 iVm Abs. 4 BayWG sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum „Wohl der Allgemeinheit“ und damit einem Versagungsgrund iSd Art. 28 Abs. 4 S. 2 BayWG zu rechnen. (Rn. 209) (redaktioneller Leitsatz) 2. Gewisse Unwägbarkeiten bzw. Spielräume ergeben sich bei der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung, was aber auch nicht verwundert und nicht negativ zu bewerten ist, denn die einzelnen Abschnitte der Wiesent als Fließgewässersystem unterliegen ständig gewissen Veränderungen, auch natürlicher Art, wie etwa nach einem Hochwasser. (Rn. 227) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei dieser Gemengelage, die bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids gegeben war und noch bis zur mündlichen Verhandlung andauerte, ohne dass eine eindeutig zu favorisierende Lösung, die jede andere Konstruktion als rechtswidrig erscheinen lassen würde, ersichtlich wäre, konnte das Landratsamt seine Ermessenserwägungen noch in der mündlichen Verhandlung ergänzen. (Rn. 239) (redaktioneller Leitsatz) 4. Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. (Rn. 284) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Landratsamts … vom 14.05.2021 in der Gestalt, die er durch die Änderungen in der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2022 erfahren hat, leidet an keinem zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Rechtsfehler. Er verstößt nicht in einer diese Rechtsfolgen rechtfertigenden Weise gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Kläger rügen kann, ohne dass eine Verletzung in eigenen Rechten geltend gemacht werden müsste (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 4, § 7 Abs. 5 UmwRG). 1. Der Bescheid weist keine formellen Mängel auf, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnten. Alleine aus dem Umstand, dass der Bescheid vom 14.05.2021 kurze Zeit nach Abgabe einer Stellungnahme durch den Kläger im Verwaltungsverfahren erlassen worden war, ergibt sich kein Rechtsfehler, insbesondere liegt keine Verletzung von gesetzlich geregelten Mitwirkungsrechten (vgl. § 63 BNatSchG) vor. Es war auch nicht zwingend geboten, dem Kläger vor Bescheidserlass über den beabsichtigten Tenor hinaus die in Aussicht genommene Begründung des Bescheids mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zuzuleiten. Dem formellen Begründungserfordernis des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG wird in dem angefochtenen Bescheid Genüge getan; die Tragfähigkeit der einzelnen Elemente der Begründung, die im gerichtlichen Verfahren teilweise weiter ausgebaut wurde, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids. 2. Der Bescheid vom 14.05.2021 in der Fassung vom 27.07.2022 leidet im Ergebnis nicht an materiellen Rechtsfehlern, die zum Erfolg der Klage führen würden. a) Der Bescheid verstößt nicht gegen Vorschriften, die dem Schutz von Natura 2000-Gebieten dienen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, mit dem Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL umgesetzt worden ist, sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen. Sie dürfen nach § 34 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG darf ein Projekt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BNatSchG zugelassen werden. Der Bescheid vom 14.05.2021, der bezüglich des FFH-Gebiets „Wiesent-Tal mit Seitentälern“ und des Vogelschutzgebiets „Felsen und Hangwälder in der Fränkischen Schweiz“ eine Verträglichkeit des gewerblichen Bootsfahrens mit den Erhaltungszielen der Gebiete angenommen hat, wird diesen Anforderungen gerecht. Ob ein Projekt ein Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e) und i) FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden. Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip, das in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL seinen Niederschlag gefunden hat, verlangt allerdings nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein „Nullrisiko“ auszurichten, weil hierfür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte. Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ berücksichtigen und setzt somit die „Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen“ voraus. Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, müssen kein unüberwindbares Zulassungshindernis darstellen. Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen. Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Genehmigung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.2013 - 9 A 22/11 - juris m.w.N.). Bei der hier streitgegenständlichen Schifffahrtsgenehmigung nach Art. 28 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 BayWG sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum „Wohl der Allgemeinheit“ und damit einem Versagungsgrund im Sinne des Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayWG zu rechnen (vgl. Sieder/Zeitler/Schenk, BayWG, Art. 28 Rn. 39). aa) Die behördlichen Verträglichkeitsprüfungen, die auf den beiden FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen („VP“) von … vom 03.03.2021 aufbauen, gehen von einem zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt aus. Die Prüfung befasst sich damit, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebiete in ihren für die Erhaltungsziele oder die Schutzzwecke maßgeblichen Bestandteilen zu verneinen ist und nimmt darüber hinaus in den Blick, dass auch eine Verbesserung eines bestehenden (schlechten) Erhaltungszustands nicht behindert bzw. unmöglich gemacht wird, sondern dass ein günstiger Erhaltungszustand erreicht werden kann. Dies korrespondiert mit den für die beiden hier betroffenen Natura 2000-Gebiete formulierten Erhaltungszielen, die die Kammer auch für hinreichend bestimmt hält. Soweit wiederholt die Rede davon ist, dass bestimmte beschriebene Zustände (z.B. Fließgewässerdynamik der Wiesent; Vorhandensein ausreichend störungsarmer Fließgewässerabschnitte) erhalten und ggf. wiederhergestellt werden sollen, erschließt sich dem Adressaten, dass vorhandene schützenswerte Elemente erhalten werden sollen und eine Wiederherstellung angestrebt wird, soweit früher einmal vorhandene schutzwürdige Strukturen verloren gegangen sind. In Abgrenzung dazu ist bei anderen gebietsbezogenen Konkretisierungen der Erhaltungsziele - soweit offenbar bereits der Ist-Zustand als günstig und erhaltenswert eingestuft wird - lediglich von einem „Erhalt“ die Rede (z.B. Erhalt möglichst großflächiger, reich gegliederter Schilfzonen als Habitat für den Zwergtaucher). Es ist nicht zu beanstanden, dass weitere Einzelheiten, insbesondere der behördlicherseits zu ergreifenden Maßnahmen, der Managementplanung vorbehalten bleiben. bb) In Bezug auf die in den VP verwendeten Datengrundlagen und die Bestandsermittlung führt der klägerische Vortrag nicht auf einen Rechtsfehler des Bescheids. Soweit geltend gemacht wird, die einbezogenen Kartierungen/Erfassungen aus den Jahren 2013 und 2016 lägen zu lange zurück, um Aussagen über den aktuellen Bestand vor Ort zu treffen, kann alleine aus dem Zeitablauf nicht geschlossen werden, dass die damaligen Ergebnisse gleichsam unverwertbar wären. Nicht zuletzt bei einem Vergleich der Daten aus zurückliegenden Erfassungen mit aktuelleren Erhebungen können durchaus brauchbare Rückschlüsse für die naturschutzfachliche und -rechtliche Bewertung gezogen werden. Die Kritik des Klägers ist zu pauschal geblieben, wenn nicht dargelegt wird, welche konkreten Inhalte der damaligen Erhebungen/Daten aus dortiger Sicht nicht mehr hätten einbezogen werden dürfen. Richtig ist aber freilich, dass aus vergangenen Kartierungen nicht ohne Weiteres Aussagen über einen gegenwärtigen Bestand vor Ort abgeleitet werden können. Einen derartigen Fehler der VP zeigt der Kläger jedoch nicht substantiiert auf. Es trifft auch nicht zu, dass die methodische Vorgehensweise in den VP nicht ausreichend erläutert worden wäre (vgl. etwa S. 24 ff. der VP betreffend das FFH-Gebiet). Nachvollziehbar dargestellt wurde ebenfalls, dass diejenigen Informationen eingeflossen sind, die insbesondere von der Fachberatung für Fischerei im Vorgriff auf das von dort beauftragte, damals aber noch nicht - nicht einmal im Entwurf - vorliegende Gutachten, übermittelt wurden (vgl. den am 09.12.2020 präsentierten Ergebnisentwurf, Bl. 213-236 d.A.). Der erst im Klageverfahren zur Verfügung stehende umfassende Entwurf konnte dagegen bei dem Erlass des Bescheids vom 14.05.2021 noch nicht berücksichtigt werden. In diesem Kontext ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Gutachtensentwurf noch einer „Delphi Analyse“ unterzogen worden ist, d.h. es sollten die Stellungnahmen von zahlreichen internationalen Experten eingeholt und verwertet werden, so dass die endgültige Version erst im Frühjahr 2022 vorlag bzw. in das Klageverfahren eingeführt wurde. Auch aus dem nun vorliegenden Gutachten von … können jedoch nicht unbesehen Rückschlüsse auf die Verträglichkeit nach § 34 BNatSchG gezogen werden, da Ansätze und Zielrichtung der jeweiligen „Untersuchung“ differieren. Vor diesem Hintergrund war die Wasserrechtsbehörde auch nicht gehalten, ihre Entscheidung über die Anträge der Beigeladenen auf Erteilung der Schifffahrtsgenehmigung zurückzustellen; sie hat sich vielmehr mit der gewählten Befristung eines geeigneten Instruments bedient. Berücksichtigt wurde bei der das FFH-Gebiet betreffenden VP nicht zuletzt der vom Fachbüro … erstellte „Kurzbericht zur Submersvegetation in der Wiesent zwischen Ebermannstadt und Plankenfels“. Der Umstand, dass dessen Würdigung in der Zusammenschau mit anderen Erkenntnisquellen nicht zur Versagung der Schifffahrtsgenehmigung geführt hat, lässt diese nicht als rechtswidrig erscheinen. Auch in Bezug auf das VS-Gebiet ergibt sich mit Blick auf die verwendeten Datengrundlagen und die Bestandserhebung kein Mangel, der die Schifffahrtsgenehmigung rechtswidrig erscheinen lässt. Dass die Kartierungen im Jahr 2019 nicht fachlich anerkannten Standards genügen würden, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Soweit moniert wurde, dass Beobachtungen teilweise zur Unzeit erfolgt seien, wurde schlüssig darauf hingewiesen, dass Populationen nicht kurzfristig bzw. kurzzeitig auf geänderte äußere Bedingungen wie etwa einen reduzierten Bootsbetrieb reagieren. Erfolgen Beobachtungen zur Erfassung der Bestände von Eisvogel und Zwergtaucher an mehreren Tagen und zu verschiedenen Uhrzeiten entweder vom Ufer aus oder mit einem Boot, so liegt auf der Hand, dass unter verschiedenen Rahmenbedingungen durchgeführte Erfassungsvorgänge sogar eher dazu beitragen werden, die Verhältnisse realitätsnah aufzuzeichnen. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter von … die von ihnen gewählte Vorgehensweise auf entsprechende Kritik des Klägers noch einmal schlüssig erklärt, insbesondere dargelegt, dass mehrere Erhebungen zu verschiedenen Zeiten erfolgt seien (vgl. hierzu auch S. 21/22 der VP); die Vertreterin des Landratsamts hat auf die Beteiligung des LfU wie auch des Fachbereichs Naturschutz hingewiesen (vgl. S. 4/5 des Protokolls). Dass keine spezifischen Verhaltensbeobachtungen von Vögeln durchgeführt wurden, weil hierfür eine nicht den Beilgeladenen obliegende, über die Bestandserfassung hinausgehende wissenschaftliche Studie notwendig gewesen wäre, hat das Landratsamt nachvollziehbar erläutert. Die VP haben jedoch durchaus verfügbare Daten miteinander verglichen, um Entwicklungen im Zeitablauf feststellen zu können (vgl. hierzu Nr. 2.2.1 und Nr. 3.2 der beiden VP), so dass sie auch relevante Prognoseunsicherheiten verneinen konnten. Aus dem Literaturverzeichnis (S. 69 ff. bzw. 55 ff. der VP) lassen sich die verwendeten Materialen im Einzelnen ersehen. Soweit der Kläger auf das im Auftrag des Landratsamts durchgeführte Kanumonitoring verweist und nähere Informationen hierzu vermisst, ist festzustellen, dass der Kläger die Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, die entsprechenden Unterlagen beim Landratsamt einzusehen. Das Landratsamt hat in der mündlichen Verhandlung Erklärungen zu dem Kanumonitoring gegeben und deutlich gemacht, dass die Beteiligten Einsicht in die mitgebrachten Gehefte nehmen können, wobei die Bevollmächtigte des Klägers mitgeteilt hat, dass sie nicht separat beim Landratsamt Akteneinsicht beantragt, sondern Ausführungen hierzu in der Klageschrift gemacht habe (vgl. S. 6 des Protokolls). Die Unterlagen des Kanumonitorings sind nicht Teil der dem Gericht von Seiten des Landratsamts übermittelten Akten. Dies war der Bevollmächtigten spätestens mit der beantragten und gewährten Akteneinsicht im Parallelverfahren Az. B 7 K 21.714 bekannt (vgl. dort S. 2 des Schriftsatzes vom 15.12.2021 und S. 1 des Schriftsatzes vom 27.12.2021). Aus dem Gang des Verfahrens ergab sich für das Gericht auch nicht die Notwendigkeit, die das Kanumonitoring betreffenden Unterlagen von Amts wegen beizuziehen. Es hätte der Klägerseite oblegen, sich zumindest in einem ersten Schritt Kenntnis vom Inhalt jenes Monitorings zu verschaffen, indem sie sich z.B. schlicht an das Landratsamt hätte wenden können oder indem sie wie mit Schriftsatz vom 16.10.2021 bezüglich anderer Unterlagen die Vorlage im gerichtlichen Verfahren hätte beantragen können. Soweit diesbezüglich erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht beantragt wurde (S. 6 des Protokolls), geht dieser Antrag - soweit er sich an das Gericht richtet - ins Leere, da Unterlagen zum Kanumonitoring weder Teil der Gerichtsakten noch Teil der dem Gericht vorgelegten Akten sind (vgl. § 100 Abs. 1 VwGO). Die Klägerseite ist am Ende der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr auf die Thematik der Akteneinsicht und ggf. Beantragung einer Schriftsatzfrist zurückgekommen (vgl. S. 6, 16, 19 des Protokolls); sie hat nicht geäußert, dass sie die Sitzungspausen - die auf Wunsch hätten verlängert werden können - dafür nutzen wolle, einmal einen Blick in die vom Landratsamt mitgebrachten Gehefte zu werfen, um sodann über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Es hätte freilich - auch unabhängig von den beiden ohnehin eingelegten Sitzungspausen - die Möglichkeit bestanden, dass die Klägerseite die vom Landratsamt zur mündlichen Verhandlung mitgebrachten Unterlagen in Augenschein nimmt und dass hierzu die mündliche Verhandlung separat unterbrochen wird. Einen solchen Wunsch hat der Kläger jedoch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht geäußert. Soweit demnach der Kläger sein - an die Behörde gerichtetes - Gesuch auf Einsicht in die das Monitoring betreffenden Unterlagen aufrechterhalten möchte - ggf. auch mit Blick auf die Erteilung einer weiteren Schifffahrtsgenehmigung -, wird das Landratsamt die Akteneinsicht separat im Nachgang zur mündlichen Verhandlung zu gewähren haben. Es erscheint im Zusammenhang der verwendeten Datengrundlagen nicht konsistent, wenn der Kläger moniert, dass die von der VP verwendeten Erkenntnisse von …, die im Zuge einer Informationsveranstaltung vom 09.12.2020 bekannt gegeben wurden, noch nicht „offiziell“ vorgelegen hätten (S. 36 der Klagebegründung), wohingegen er an anderen Stellen seinen Vortrag wiederholt auf den Entwurf der Studie von … vom 19.05.2021 stützt, der jedoch bei Bescheidserlass noch nicht vorgelegen hat. Soweit die Verwertung von unveröffentlichten Gutachten von Stahl kritisiert wird, werden die öffentlich-rechtlichen Auftraggeber (Landratsamt … bzw. Regierung von Oberfranken) im Literaturverzeichnung der VP genannt und es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger bei einer entsprechenden Anfrage die Einsicht verweigert worden wäre. Die Vertreter des Landratsamts haben die Möglichkeit der Einsichtnahme bei entsprechendem Wunsch - auch am Tag der mündlichen Verhandlung - ausdrücklich bestätigt (vgl. S. 6 des Protokolls). Die gegen die Verwertung der Erkenntnisse aus dem Kanumonitoring vorgebrachten Einwände sind unsubstantiiert geblieben, so etwa, wenn kritisiert wird, dass sich dieses „nach Aussage von Beobachtern“ teilweise nur auf die Einsichtnahme in die Bücher der Vermieter beschränkt habe, so dass dessen fachliche Aussagekraft bezweifelt werden müsse. cc) Der Kläger vermisst zum großen Teil eine Betrachtung der in der Kartieranleitung des LfU für den LRT 3260 genannten typischen Tierarten. Zu dieser Thematik wird in der das FFH-Gebiet betreffenden VP transparent die zugrunde gelegte Beurteilungsbasis erläutert und es werden Kriterien für die Identifizierung von charakteristischen Arten dargestellt. Es wurde zutreffend abgestellt auf die konkrete Ausprägung des Lebensraums und dessen günstigen Erhaltungszustand in einem konkreten Gebiet, also nicht nur ein Lebensraumtyp im Allgemeinen betrachtet. Richtig ist auch, dass insoweit eine behördliche Einschätzungsprärogative anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2014 - 9 A 25.12 - juris; Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, BNatSchG, § 34, Rn. 19 ff.). Die VP bedient sich fachlich anerkannter Beurteilungsgrundlagen und verneint in der vorliegenden Sache plausibel die Ableitung von speziell zu betrachtenden charakteristischen Arten. Keinen Anlass zur Beanstandung gibt beispielsweise die Erwägung, dass Arten, die von Besatzmaßnahmen abhängig sind und/oder einer Befischung unterliegen, für eine Betrachtung als charakteristische Arten ausgeschieden werden können, da ihre Populationen zu stark durch den Menschen beeinflusst sind. Eine spezifische Bindung von Äsche und Bachforelle wird in der VP mit belastbaren Argumenten verneint (vgl. S. 10). Das Landratsamt hat in diesem Kontext zu Recht darauf hingewiesen, dass charakteristische Arten nicht um ihrer selbst willen erfasst und betrachtet werden, sondern im Hinblick auf ihre Indikatorfunktion, ob nämlich eine Verschlechterung des LRT gegeben ist. Im Ergebnis fokussiert die VP damit zu Recht für eine Betrachtung der relevanten Wirkungen des Bootsbetriebs unmittelbar auf den LRT 3260. Das vom Kläger in Bezug genommene Bewertungsschema des Bundesamts für Naturschutz bezieht sich auf das bundesweite FFH-Monitoring und verfolgt damit einen Ansatz, der für die hiesige Sache nicht ergiebig ist. Auch im Übrigen ist die Kritik des Klägers, dass insbesondere die Äsche als charakteristische Art zu erfassen gewesen wäre, ohne inhaltliche Substanz geblieben. Es mangelt an einer näheren Befassung mit den von der VP zugrunde gelegten Maßstäben, wenn etwa in der Klageschrift lediglich unter Angebot eines Sachverständigenbeweises postuliert wird, diese Fischart hätte als charakteristische Art berücksichtigt werden müssen (vgl. S. 26 der Klagebegründung). Auch der Verweis auf den Entwurf des Gutachtens von … führt nicht zur Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens durch das Gericht, da auch insoweit keine Befassung mit den fachlichen Ausführungen der VP zu erkennen ist. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus den zugehörigen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung. Soweit die Artenschutzreferentin des Klägers es als „absurd“ bezeichnet hat, dass Fische im Fließgewässer nicht als charakteristische Arten angesehen worden seien und die VP selber darauf verweise, dass die Äsche dort früher häufig vorgekommen sei, führt dies weder auf einen Rechtsfehler des Bescheids noch ergibt sich für das Gericht das Erfordernis weiterer Aufklärung. Denn die fachliche Bewertung von … konnte mit dem Hinweis, dass die Äsche eine Indikatorart sei und den Erläuterungen zum Hintergrund des Kriteriums des Fischbesatzes nicht erschüttert werden. Geklärt werden konnte in der mündlichen Verhandlung jedoch, dass in Bezug auf die Äsche vorliegend durchaus Besatzmaßnahmen durchgeführt werden, möge der Anteil der vor diesem Hintergrund vorzufindenden Äschen - was die Beigeladenen im Hinblick auf das geltend gemachte „Äschenangeln“ in diesem Bereich bezweifeln - auch gering ausgeprägt sein (vgl. zum Ganzen S. 18 des Protokolls). Soweit die Fischereifachberatung im Verfahren ausgeführt hat, dass die Äsche in der Wiesent charakteristisch sei bzw. als eine Leitart anzusehen sei, liegt diesen Erwägungen nicht die spezifische Prüfung zugrunde, die … unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung, fachlichen Kriterien und speziell bezogen auf den hiesigen LRT 3260 vorgenommen hat. In dieses Bild fügt sich ein, dass das im Zuge des Genehmigungsverfahrens von Seiten des Landratsamts beteiligte LfU die Ausführungen von … nicht beanstandet hat (vgl. S. 18/19 des Protokolls). Ein Rechtsfehler der VP ergibt sich auch nicht daraus, dass keine Daten zur Beurteilung des Zustands der Populationen und der Lebensräume vor Beginn der Bootsnutzung bzw. Daten eines Langzeitmonitorings zur Bestandsentwicklung vorliegen und dass für die Beurteilung möglicher Summationswirkungen keine standardisiert erhobenen Daten zur Verfügung stehen sowie belastbare Gutachten für eine eindeutige Korrelation von Wirkungsfaktor und seiner Beeinträchtigung auf ein Schutzgut überwiegend fehlen. Für die Beurteilung des aktuellen Vorkommens der Arten und Lebensräume wurden dagegen Datenlücken verneint (S. 28 VP). Der Bootsbetrieb an der Wiesent findet seit mehr als 30 Jahren statt; eine exakte Festlegung diesbezüglich war entbehrlich, zumal der Bootsbetrieb jedenfalls schon zu einer Zeit stattfand, als die hiesigen Natura 2000-Gebiete noch nicht ausgewiesen waren und - das liegt auf der Hand - nachträglich keine belastbaren Daten zu den damals vorhandenen Populationen, etc. mehr gewonnen werden können. Eine solche Betrachtung sieht der von § 34 BNatSchG vorgegebene rechtliche Rahmen indessen auch nicht vor. dd) Der Kläger meint, mit der im Bescheid verankerten Pegelregelung könne nicht verhindert werden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele verursacht wird und weist in diesem Zusammenhang auf verschiedene fachbehördliche Stellungnahmen hin, ferner auf den Entwurf des Gutachtens von … Es wird u.a. auch näher auf mechanische Störungen durch den Bootsbetrieb eingegangen. Bei dem hier zu beurteilenden Projekt des gewerblichen Bootsbetriebs auf der Wiesent darf im Ausgangpunkt nicht ausgeblendet werden, dass es sich nicht um ein singuläres Ereignis handelt, dessen Wirkungen mit Blick auf § 34 BNatSchG zu betrachten wären. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass - und darauf hat der Kläger mit Bezugnahme auf den Entwurf des Gutachtens von … zu Recht hingewiesen - das Ausmaß der „Beeinträchtigungen der Fischbesiedlung und Fischhabitate“ durch den Bootstourismus stark von drei wesentlichen Faktoren abhängt, nämlich vom Wasserstand und damit dem Abfluss, von der Frequenz der Nutzung und der Intensität der Störung. Diese Sichtweise liegt letztlich auch der von … durchgeführten Verträglichkeitsprüfung zugrunde, die als Prämisse für ihre Begutachtung zunächst von denjenigen Rahmenbedingungen und Ausgestaltungen des Kanubetriebs ausgegangen ist, wie sie sich aus dem vormaligen Bescheid aus dem Jahr 2018 in seiner zuletzt geltenden Fassung aus dem gerichtlichen Erörterungstermin vom 02.08.2019 ergeben. Ergänzend wurden weitere Erkenntnisquellen herangezogen, etwa Daten aus dem Kanumonitoring der Jahre 2010, 2016 und 2019 (vgl. S. 20 VP für das FFH-Gebiet und S. 15 VP für das VS-Gebiet). Von einem pauschalen Befahrungsverbot bei einem Unterschreiten des Pegels Muggendorf von 115 cm hat das Landratsamt in nicht zu beanstandender Weise Abstand genommen. Bereits in einem Arbeitspapier vom 03.03.2021 ist festgehalten, dass dieser Pegel insoweit kein geeignetes Instrument sei, denn bei diesem Pegel betrage die Wassertiefe in Muggendorf weit über 200 cm (Bl. 167 d.A.). Zwischen den Beteiligten besteht darüber hinaus weitgehend Einigkeit, dass sich der Pegel Muggendorf nur beschränkt eignet, um daraus die Befahrbarkeit der Wiesent mit Booten zu beurteilen. Nicht zuletzt gehen auch die Beigeladenen von diesem Befund aus; so hat etwa ihr „Koordinator“ bzw. „fachlicher Berater“ darauf hingewiesen, dass der Pegel Muggendorf im Karstgebiet liege und im Bereich um Streitberg drei Grundwasserleiter aufeinanderträfen, die sich durch z.T. unterirdische Zu- und Abflüsse auf den Wasserstand der Wiesent auswirkten. Weiter liege der Pegel unterhalb einer Wehranlage in einem kurvigen Bereich der Wiesent und es sei ggf. mit Verkrautung zu rechnen, so dass es zu einer Korrektur der Rohdaten kommen könne; eine Korrelation von Pegel und Abfluss lasse sich kurzfristig nicht seriös herstellen (Bl. 293 d.A.). Ebenfalls wird in der entsprechenden E-Mail des „fachlichen Beraters“ von einer „Probebefahrung“ im Sommer 2020 bei einem Pegelstand von 115 cm berichtet, wobei die Wassertiefe in Muggendorf mehr als 220 cm betragen habe. Eingeladen gewesen seien der Kläger, das Landratsamt und die Fischereifachberatung. Die Befahrung sei problemlos verlaufen, wobei eine Mitarbeiterin des Landratsamts teilgenommen habe. Als „Reaktionspegel“ wurde vom „fachlichen Berater“ vor diesem Hintergrund 110 cm (Durchschnittspegel) vorgeschlagen (Einsatz von Guides, Probebefahrung mit Protokollierung, etc.). Auch die Fischereifachberatung hat sich schriftlich zur Pegelstandsregelung geäußert und darauf hingewiesen, dass die Festlegung von Pegelständen als Grundlage für Befahrungsregeln in Bayern ein weit verbreitetes Mittel sei. Stets werde damit ein Abgleich zwischen einem festen Orientierungswert für die Befahrung und der Tatsache vorgenommen, dass einzelne Flussbereiche aufgrund ihrer Hydromorphologie und Topographie trotzdem möglicherweise nur eingeschränkt zu befahren sind und nach wie vor durch die Kanunutzung beeinträchtigt werden können. Es könne eine Unsicherheit bestehen, ob ein fixer Orientierungswert für die Befahrung die Befahrungssituation in dynamischen Gewässersystemen umfassend abbilde. Der Pegel Muggendorf habe sich hierfür im Wiesentsystem als nicht vollständig verlässlich erwiesen. Prinzipiell sei zukünftig der Abfluss als Grundlage für die Bewertung der Niedrigwassersituation heranzuziehen. Zur Erfassung bzw. Veranschaulichung für die Kanunutzer sei mindestens eine repräsentative Messstation mit korrekt arbeitenden Pegel- bzw. Abflussanzeigen einzurichten. Im Interesse der Befahrbarkeit ohne mechanische Störungen seien in der Wiesent zwischen Plankenfels und Gasseldorf die Befahrungen erst ab einem ausreichenden Wasserabfluss freizugeben. Basierend auf den durchgeführten Abflussmessungen, Kartierungen und Modellierungen der Gewässersituation sowie der Bewertung der Fischbestände im Rahmen des Gutachtens (…) sei dies erst ab einem mittleren Niedrigwasserabfluss (MNQ) der Fall, der auch in den zu befahrenden Teilstrecken zu erreichen sei. Damit sei wiederum die Passage der meisten Flachwasserstrecken möglich und die Störungsdauer und -intensität für die Fischbestände werde insgesamt verringert. Insgesamt sei die Fortführung einer abflussgebundenen Kanunutzung fachlich begründbar und notwendig (Bl. 331 ff. d.A.). In einer weiteren Stellungnahme hat die Fischereifachberatung moniert, dass in dem zur Stellungnahme übermittelten Bescheidsentwurf die Mindestabflussregelung bzw. das Befahrungsverbot bei ≤ 4,5 qm/s fehle. Das Wort Mindestpegel sei ersatzlos zu streichen und auf den Abfluss abzustimmen. Eine Mindestabflussregelung wurde als dringend erforderlich beschrieben; sie sei viel genauer, da der Abfluss in der Vegetationszeit mit dem angezeigten Pegelstand Muggendorf nicht korreliert habe. Ggf. müsse eine neue Messstation eingerichtet werden, die eine verlässliche Referenz liefern könne (Bl. 462 ff. d.A.). Im Bescheid hat das Landratsamt festgehalten, dass die allein auf den Mindestpegel bezogene Mindestwasserregelung nur sehr eingeschränkt aussagekräftig sei. Kein Beteiligter habe bisher eine bessere Regelung vorschlagen können. Es sei deshalb in den Ziffern 5.10 bis 5.12 eine vorläufige Regelung vorgesehen worden. Es würde sich als unverhältnismäßig darstellen, die Zulassung deshalb zu versagen, weil eine bessere Regelung noch nicht entwickelt worden sei. Dies werde dadurch kompensiert, dass die Behörde zum Schutz der Flachwasserbereiche Sperrungen aussprechen könne. Die von der Fischereifachberatung angesprochene Mindestabflussregelung bei ≤ 4,5 qm/s sei noch nicht geeignet, als konkrete Auflage festgelegt zu werden. Mit der Regelung in Ziffer 5.10 sei durch die praktische Herangehensweise eine aussagekräftige Verbesserung der Erkenntnislage verbunden. Die vorgesehene Alternative, dass die Behörde über Einschränkungen der Befahrung auch aufgrund eigener Erkenntnisse entscheiden könne, komme bei einer möglichen eigennützigen Herangehensweise der Kläger zum Zug (vgl. S. 30 des Bescheids). Die von der Fachberatung angeregte Mindestabflussregelung basiert ersichtlich auf den (damals noch vorläufigen) Ergebnissen der Projektstudie von … In dem zwischenzeitlich vorliegenden Entwurf und der Endfassung werden detaillierte Maßnahmenempfehlungen gegeben, so beispielsweise abflussabhängige Regelungen, die auf die Aspekte der Befahrbarkeit und der Störungsintensität fokussieren und dabei z.B. den mittleren Niedrigwasserabfluss im Interesse der Befahrbarkeit „ohne mechanische Störungen“ ins Spiel bringen. Andererseits soll auch bei diesem Abfluss von 4,59 m³/s am Pegel Muggendorf eine störungsfreie Passage lediglich der „meisten“ Flachwasserstrecken möglich sein und zusätzlich sei an einigen wenigen Flachwasserstellen eine Umtragung vorzusehen (vgl. S. 95 f. der Endversion und S. 92 f. des Entwurfs). Gewisse Unwägbarkeiten bzw. Spielräume ergeben sich somit auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse von …, was aber auch nicht verwundert und nicht negativ zu bewerten ist, denn die einzelnen Abschnitte der Wiesent als Fließgewässersystem unterliegen ständig gewissen Veränderungen, auch natürlicher Art, wie etwa nach einem Hochwasser. Auch kann bei der Betrachtung der gesamten „Kanuproblematik“ nicht ausgeblendet werden, dass sich ein mathematisch exakt „richtiges“ Ergebnis wohl kaum bestimmen lässt - was allerdings der Zulassung eines Projekts nicht entgegenstehen muss (vgl. BVerfG, B.v. 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. - juris). Vor allem aber ist die unterschiedliche Zielrichtung der Projektstudie in Abgrenzung zu den von … erstellten Verträglichkeitsstudien mit Blick auf § 34 BNatSchG zu berücksichtigen; hierauf haben das Landratsamt und die Beigeladenen zu Recht hingewiesen. Es versteht sich, dass die Endfassung der Projektstudie als tatsächliche Grundlage bei künftigen Verträglichkeitsprüfungen zu berücksichtigen sein wird, und zwar nicht nur in Bezug auf die darin enthaltenen Empfehlungen, sondern wegen des unterschiedlichen Blickwinkels zuvorderst hinsichtlich der Erhebungen und Untersuchungsergebnisse in ihren Details. Eine dezidierte Befassung mit den Ergebnissen der Projektstudie und eine genauere Prüfung, welche Maßnahmenempfehlungen ggf. zu übernehmen sind bzw. sinnvollerweise Anwendung finden sollen oder welche Modifikationen bei Anlegung spezifisch naturschutzfachlich und -rechtlicher Maßstäbe geboten erscheinen, war im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids noch nicht möglich, da die Projektstudie noch nicht fertiggestellt war. Für die „Übergangszeit“ bis zum Vorliegen des Gutachtens von … durfte das Landratsamt ohne Rechtsfehler auf die gewählte bescheidsmäßige Konstruktion zurückgreifen. Dabei ist die kurze Befristung auf lediglich zwei Kanusaisons ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass es eben unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen des Bootsbetriebs in der Vergangenheit nicht zu rechtlich relevanten Verschlechterungen in Bezug auf die nach § 34 BNatSchG maßgeblichen Bestandteile der beiden betroffenen Natura 2000-Gebiete gekommen ist. Ferner wurde die Anzahl zugelassener Bootsfahrten gegenüber dem Bescheid aus 2018 bis auf den Monat Mai (101 statt 100 Fahrten) spürbar, teilweise durchaus erheblich reduziert (Beschränkung auf 101 Fahrten gegenüber bis zu 150 Fahrten an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen im Juli/August). Mit den verfügten Maßgaben erweist sich die Einschätzung des Landratsamts, dass durch diese eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 34 BNatSchG ausgeschlossen wird, als tragfähig. Ob die gegenüber dem Vorbescheid vorgenommenen „Verschärfungen“ allesamt zwingend geboten waren, kann vorliegend dahinstehen. Soweit im Bescheid davon die Rede ist, dass das Landratsamt unter bestimmten Umständen die Befahrung von Flachwasserbereichen untersagen „kann“, ergibt sich bereits aus allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen („Ermessensreduzierung auf null“), dass die Behörde je nach Situation im Einzelfall rechtlich dazu angehalten sein kann, derartige Sperrungen zu verfügen, weil sich jede andere Entscheidung als ermessensfehlerhaft darstellen würde. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass von einer hinreichenden Kontrollkulisse vor Ort ausgegangen werden kann, sei es durch Behördenvertreter, Mitglieder des Klägers oder z.B. auch Angehörige der Naturschutzwacht, die nach der Einigung im Erörterungstermin nachgeschult werden sollten (vgl. S. 4 des Protokolls vom 02.08.2019 - Az. B 7 K 19.317). Dies spricht ebenso für die „Funktionsfähigkeit“ der Auflagen im Bescheid zum Schutz der Natura 2000-Gebiete bei niedrigem Wasserstand wie der Umstand, dass die Behörde in der Vergangenheit bereits wiederholt - auch längerfristige - (Teil-)Sperrungen für den Bootsbetrieb verfügt hat (vgl. etwa S. 13 der das FFH-Gebiet betreffenden VP). Die Mitglieder des Klägers sind zwar freilich keine formelle „Kontrollinstanz“, doch kann durchaus einbezogen werden, dass - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - diese häufig vor Ort sind und ein Augenmerk darauf richten, ob der Bescheid von den Verleihern eingehalten wird und ob es Probleme gibt (vgl. S. 9 des Protokolls). Auch im Übrigen besteht auf der Basis der Erkenntnisse, die die mündliche Verhandlung erbracht hat, kein Grund für eine abweichende rechtliche Würdigung dahin, dass die vom Landratsamt gewählte bescheidsmäßige Konstruktion - hier: Nrn. II.5.10 bis II.5.12 - dem notwendigen Schutz des FFH-Gebiets nicht Genüge tun würde. Die Behörde hat zunächst zusammengefasst, aus welchem Grund die von der Fachberatung vorgeschlagene abflussabhängige Lösung bei Erlass des Bescheids (noch) nicht als geeignetes Instrument habe vorgeschrieben werden können. Es habe noch zu viele Unwägbarkeiten gegeben, so habe etwa das Gutachten von … nur in Passagen vorgelegen und noch nicht einmal im Entwurf, geschweige denn in der Endfassung. Auch sei die Prüfung noch nicht möglich bzw. abgeschlossen gewesen, ob die abflussabhängige Regelung auch zugunsten der Verleiher in verhältnismäßiger Weise ausgestaltet werden könne (S. 6/7 des Protokolls). Die erwähnten Unwägbarkeiten sind im Verlauf der mündlichen Verhandlung auch für das Gericht ganz deutlich erkennbar geworden: So hat ein Vertreter des Wasserwirtschaftsamts erläutert, dass es sich beim Abfluss nicht um einen Wert handele, der als solcher (regelmäßig) eigenständig gemessen werde. Vielmehr werde am Pegel Muggendorf die Fließgeschwindigkeit durch das Wasserwirtschaftsamt gemessen, außerdem werde der Wasserstand an der Anzeige abgelesen und aus diesen beiden Daten werde dann der Abfluss berechnet. Dabei erfolge die Messung der Fließgeschwindigkeit an verschiedenen Stellen über das gesamte Profil. Auf der Grundlage mehrerer Messungen könne dann eine Abflusskurve erstellt werden. Auf dieser sei dann quasi ein abgelesener Wasserstand in Muggendorf einem gewissen Abfluss zugeordnet. Zu berücksichtigen seien aber auch Änderungen der Randbedingungen, zum Beispiel des Bewuchses. Dadurch würden neue Messungen nötig. Die gemessenen Abflusswerte würden jeweils im Nachgang vom LfU korrigiert. Die im Internet ersichtlichen Daten seien daher (zunächst) nur Rohdaten. Erforderlich sei stets eine Bereinigung im Nachgang durch das LfU. Seit dem Jahr 2020 werde an der Wiesent zum Teil wöchentlich gemessen. Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen könne sich zum Beispiel ergeben, dass zwar der abgelesene Wasserstand höher ausfalle, dies jedoch nicht mit einem höheren Abfluss korreliere. Beim gleichen Wasserstand könnten in der Realität unterschiedliche Abflüsse auftreten. Er ergänzte, der Pegel Muggendorf sei für den Hochwasserabfluss erstellt worden. Die im Internet einsehbaren Werte beträfen den Hochwassernachrichtendienst. Letztlich sei es so, dass die Messung der Fließgeschwindigkeit zur Kalibrierung verwendet und aus dem Pegel des Wasserstands dann der Abfluss berechnet werde. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts benannte plastische Beispiele zur Illustration deutlich differierender Abflusswerte bei gleichem Wasserstand (vgl. S. 7 des Protokolls). Die Fischereifachberatung führte hierzu aus, dass … vor Ort das Geländeprofil aufgenommen und Messungen durchgeführt habe. Die Ergebnisse seien in das Gutachten mit eingeflossen und es habe sich die soeben geschilderte Problematik der Diskrepanz in den Werten bestätigt (vgl. S. 7 des Protokolls). Am sinnvollsten erscheine es aus der Sicht der Fachberatung, wenn man auf zwei bis drei Pegelstände zurückgreifen könnte (vgl. S. 9 des Protokolls), wobei klargestellt wurde, dass die Fachberatung die fachliche Notwendigkeit von zwei bis drei Pegeln nie postuliert habe. Die Thematik sei nur in einer Telefonkonferenz im Vorfeld der mündlichen Verhandlung angesprochen worden. Der Fachberatung sei eine Konstellation eines Flusses im Böhmerwald mit einer abflussabhängigen Regelung bekannt. Eine Anknüpfung an den Abfluss sei aber nur sinnvoll, wenn es eine Einrichtung mit einem festen Profil gebe. Es dürften sich eben keine Probleme mit der Umrechnung ergeben. Es müsse eine Pegelmesseinrichtung vorhanden sein, die den Wert genau darstellen könne, ohne Nachberechnung und möglichst online taggenau einsehbar (vgl. S. 10 des Protokolls). Die Untersuchungen zur Flachwasserabdeckung entlang der Untersuchungsstrecke hätten nach dem nun vorliegenden Gutachten von … ergeben, dass der MNQ, also die genannten 4,5 m³/s, gar nicht bei allen Flachwasserstellen erreicht sein müsse (vgl. S. 7 des Protokolls). Das Wasserwirtschaftsamt … hat deutlich gemacht, dass sich aus dem gemessenen Wasserstand bei Muggendorf eben kein fester Wasserstand an anderen Stellen im Gewässer ableiten lasse. Ferner sei die Wiesent als Fluss ein dynamisches System. Der Abfluss, den man in Muggendorf berechne, definiere letztlich nicht die Wassertiefe an den kritischen Stellen (S. 9 des Protokolls). Damit korrespondiert die vom Vertreter des Sachgebiets … der Regierung von Oberfranken mitgeteilte Einschätzung, dass es aus dortiger Sicht an der Wiesent keine wirklich passende Pegellösung geben könne, die alles zugleich richtig erfasse. Dies sei gar nicht möglich, auch eine abflussabhängige Lösung sei daher nicht zielführend. Hier seien unter anderem die unterirdischen Zu- und Abflüsse zu berücksichtigen. Die Einrichtung eines neuen Pegels sei technisch schwer umsetzbar. Hier müsste womöglich großflächig betoniert werden und es müssten auch erst langfristig über 20 bis 30 Jahre Daten an der neuen Pegelstelle erhoben werden. Eine ideale Stelle für einen Pegel gebe es aus seiner Sicht wohl kaum. Die Verhältnisse an dem von der Fachberatung erwähnten Fluss in Tschechien mögen da ggf. einfacher strukturiert sein. Auf Frage des Gerichts, welche Lösung aus der Sicht des Sachgebiets … der Regierung von Oberfranken überhaupt sinnvoll erscheine, wurde darauf hingewiesen, dass mit entsprechenden Maßgaben und Definitionen eine Befahrung vorab durchaus eine tragfähige Lösung darstellen könne (vgl. S. 11 des Protokolls). Auch von Seiten des Klägers wurde mitgeteilt, dass es derzeit nichts Besseres als den Pegel bei Muggendorf gebe und anknüpfend daran müsse es eben Beschränkungen zu Lasten der Verleiher geben (vgl. S. 9 des Protokolls). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es freilich nicht die (gesetzliche) Aufgabe des Klägers ist, sich bei der Erarbeitung einer tragfähigen Lösung zu beteiligen, wenngleich die von ihm vorgebrachten Einwendungen und ggf. Hinweise in Richtung einer Lösung in die (Verwaltungs-)Verfahren einfließen können. Bei dieser Gemengelage, die bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids gegeben war und noch bis zur mündlichen Verhandlung andauerte, ohne dass eine eindeutig zu favorisierende Lösung, die jede andere Konstruktion als rechtswidrig erscheinen lassen würde, ersichtlich wäre, konnte das Landratsamt seine Ermessenserwägungen noch in der mündlichen Verhandlung ergänzen. Dass die Behörde auch die Interessen der Verleiher mit einzubeziehen hat, ist dabei ebenso nicht zu beanstanden wie die zusammenfassende Erwägung, dass auch eine abflussabhängige Lösung mit der Unwägbarkeit behaftet sei, dass der Abfluss auf dem Pegel basiere und nur ca. einmal wöchentlich gemessen werde; eine zuverlässige Aussage, wie Flachwasserbereiche geschützt werden könnten, sei daher über den Abfluss bis heute nicht wirklich möglich (S. 8 des Protokolls). In der Zusammenschau mit den bereits zuvor ausgeführten Aspekten führt damit die Kritik des Klägers an der bescheidsmäßigen Konstruktion nicht auf einen Rechtsfehler der Schifffahrtsgenehmigung. ee) Soweit es um geltend gemachte Beeinträchtigungen der Vegetation - vor allem um das Ausreißen von Elementen der Submersvegetation - geht, lässt der Vortrag des Klägers die Schifffahrtsgenehmigung ebenfalls nicht rechtswidrig erscheinen. Es wurde schlüssig dargelegt und erscheint bei lebensnaher Betrachtung auch naheliegend, dass es beim Paddeln nicht zu einer nennenswerten Beeinträchtigung der Vegetation kommt, da der Paddelschlag gar nicht stark genug sei, um tatsächlich Pflanzen abzutrennen. Anderes gilt freilich, wenn Bootsfahrten von dem Willen einer mutwilligen Zerstörung getragen sind, wobei in keiner Weise erkennbar ist, dass derartige Fahrten überhaupt (nennenswert) zu verzeichnen sind und nicht zuletzt wegen der Fahrtenbuchauflage eine Sanktionierung solchen Verhaltens in Betracht kommt, was eine hinreichend abschreckende Wirkung erzeugen dürfte. Auch eine sorgfältige Einweisung der Bootsfahrer kann dazu beitragen, dass mechanische Beschädigungen der Wiesent möglichst geringgehalten werden. Im Erörterungstermin vom 02.08.2019 bestand Einigkeit, dass die Belehrungen der Bootsentleiher miteinander abgestimmt werden und Vertreter des Klägers an einer Einweisung zugegen sein können (vgl. S. 4 des Protokolls). Die Kläger sind dem Vortrag der Gegenseite nicht substantiiert entgegengetreten, dass einmal festgestellte „Vermüllungen“ mit Pflanzenmaterial auch durch andere Ereignisse als das gewerbliche Bootsfahren verursacht sein können, so etwa im Zuge einer zuvor stattgefundenen Mahd der Vegetation oder im Rahmen von entsprechenden Wetterereignissen. Insgesamt gibt die behördliche Würdigung, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 3260 und der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile nicht erkennbar sei, sowie dass eine Verbesserung des Erhaltungszustands durch den gewerblichen Bootsbetrieb nicht verhindert werde, unter Berücksichtigung der Kritik des Klägers keinen Anlass zur Beanstandung. Die VP setzt sich schlüssig mit den hier relevanten Wirkfaktoren auseinander, bezieht besonders sensible Bereiche ein und geht u.a. auch auf die Kompensationsfähigkeit des Lebensraumtyps ein. Es werden schließlich nachvollziehbar Vergleiche gezogen zu Bereichen ohne Kanunutzung und es wird plausibel erklärt, dass andere anthropogene (v.a. Sediment- und Nährstoffeintrag) und gewisse natürliche Beeinträchtigungen insoweit einen stärkeren Einfluss haben als die Nutzung durch den gewerblichen Bootsbetrieb - auch dies freilich unter Zugrundelegung der einschlägigen Auflagen aus dem letzten Genehmigungsbescheid in der Fassung des Erörterungstermins vom 02.08.2019. Schlüssig aufzeigen kann die VP ihre Bewertung, dass andere Einflussfaktoren (v.a. die Sedimentation) eine stärker negative Einwirkung auf den LRT 3260 haben, nicht zuletzt damit, dass es auch im befahrenen Bereich Abschnitte gibt, die besonders gute Bestände des Lebensraumtyps aufweisen. Die (erhebliche) Belastung der Wiesent durch Sedimenteinträge wird durch die Projektstudie von … nun auch im Nachgang zur Erteilung der hier streitgegenständlichen Genehmigung bestätigt; die Verschlammung wurde im Entwurf gar als „existenzbedrohende Belastung“ für die typische Fischfauna eines sommerkühlen Karstgewässers beschrieben (vgl. S. 6 des Entwurfs des Gutachtens von …), in der Endversion ist nur mehr von einer „Belastung“ die Rede, wobei nicht übersehen wird, dass Ablagerungen durch Bootsaktivitäten aufgewirbelt werden und diese dadurch als Trübstoffe wiederum die Sauerstoff- und Nahrungsaufnahme der Fische stören können (vgl. 6 der Endversion des Gutachtens von …). ff) Die Klägerseite hat ferner beanstandet, dass Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie erheblich beeinträchtigt würden bzw. dass mögliche Beeinträchtigungen nur selektiv dargestellt worden seien und keine genügende Auseinandersetzung mit den konkretisierten Erhaltungszielen erfolgt sei. Es seien u.a. keinerlei Ermittlungen und Beobachtungen zum Fluchtverhalten der Tiere angestellt worden. Explizit befasst sich der Kläger mit dem Bachneunauge, der Groppe und vertritt die Auffassung, dass die Äsche als charakteristische Art hätte berücksichtigt werden müssen. Aus dem Vortrag ergibt sich kein Rechtsfehler der Schifffahrtsgenehmigung. In der VP wurden die „betriebsbedingten Faktoren“ des Kanufahrens beleuchtet und dabei die in Betracht kommenden Störreize in den Blick genommen, unter anderem auch der Umstand, dass Boote eine Scheuchwirkung auf Fische ausüben mit einer potentiellen Betroffenheit von Groppen und Bachneunauge. Es wurde ebenso erläutert, dass zu dem Auftreten bestimmter Störreize im Zusammenhang von Fahrten im Rahmen des gewerblichen Verleihs und reinem Gemeingebrauch unterschiedliche Aussagen vorliegen, so dass keine verallgemeinerte Aussage bzw. Bewertung vorgenommen worden sei. Dies kann methodisch nicht beanstandet werden. Einerseits liegt auf der Hand, dass grundsätzlich eher die Kunden der gewerblichen Anbieter aus Unerfahrenheit kentern oder an die Ufer stoßen, so dass es zu vermehrten „Störreizen“ kommt; andererseits erscheint ebenso schlüssig, dass die im Durchschnitt erfahreneren reinen Gemeingebräuchler in einem gewissen Prozentsatz der Fahrten ebenfalls vermehrte (im Grunde unnötige) Störreize hervorrufen, wenn sie ihr vermeintliches Können überschätzen oder sich ggf. schlicht wissentlich nicht an die Regeln halten und z.B. über (gesperrte) Wehranlagen hinunterfahren. Mit weiteren Einzelheiten, insbesondere der Frequentierung von einzelnen Streckenabschnitten, hat sich die VP dezidiert befasst (vgl. S. 20 ff.), sie bezieht schlüssig den Aspekt der Multikausalität von beobachtbaren Konsequenzen (z.B. Fitness) mit ein und gelangt sodann zu der Schlussfolgerung, dass mangels Verfügbarkeit von kausalen Zusammenhängen der verschiedenen Wirkfaktoren keine konkreten Werte in Bezug auf die Beeinträchtigung angegeben werden könnten mit der Folge, dass eine verbal-argumentative Beurteilung vorgenommen wurde. Soweit der Kläger im Speziellen auf die die Kondition von Fischen beschreibenden sog. cf-Werte eingeht und sich hierzu auf die (Entwurfs-)Studie von … bezieht, konnten und brauchten die entsprechenden Einzelheiten im Zuge der Erteilung der Schifffahrtsgenehmigung (noch) nicht berücksichtigt werden, da die Ausarbeitung damals noch nicht zur Verfügung stand. Die Fachberatung für Fischerei hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung klarstellend darauf hingewiesen, dass der die Fische/Rundmäuler betreffende Konditionsfaktor auch für die Arten Bachneunauge und Groppe maßgeblich sei, doch habe in Bezug auf das Bachneunauge keine ausreichende Anzahl zur belastbaren Bestimmung des cf-Werts vorgelegen. Hinsichtlich der Mühlkoppe hätten sich keine signifikanten Unterschiede in der Kondition der Fische in befahrenen und nichtbefahrenen Strecken gezeigt (vgl. S. 11 des Protokolls). Nachvollziehbar hat das Landratsamt speziell für die Art Bachneunauge erläutert, dass sich die Querder, also die Larven dieser Art, eingegraben im Sediment befänden und damit von vornherein kein Fluchtverhalten zeigten; für die Groppe gelte, dass es sich um nachtaktive Grundfische handele, so dass Störungen tagsüber nicht von Bedeutung seien. Anderes gilt freilich für die Arten Bachforelle und Äsche, auf die sich die Untersuchungen von … u.a. bezogen haben. Eine direkte Korrelation der beiden Störgroßen (Störungsdauer und Störungsfrequenz) und des Verhaltens vermochte auch die Studie von … nicht abzuleiten, da die Beobachtungszahlen zu gering und die vorgefundenen Randbedingungen zu wenig einheitlich waren. Vielmehr wurden für die vorgeschlagenen Beschränkungen von Störungsdauer und -frequenz die beobachteten Reaktionszeiten der betroffenen Fische herangezogen und daraus eine erforderliche mindestens nötige Regenerationszeit abgeleitet (vgl. Nr. 3.9.3 der Studie im Entwurf und ebenda weiter ausgebaut in der Endfassung). In Bezug auf das Bachneunauge kann nicht ausgeblendet werden, dass der Großteil der für diese Art geeigneten Habitate außerhalb der Hauptfahrrouten der Boote liegt, mit Ausnahme eines einzelnen Bereichs südlich der Einmündung des …, wo sich einerseits geeignete Habitate befinden, andererseits aber Gehölze in die Hauptstromrinne ragen, so dass Bootsfahrer gezwungen sind, in die flacheren Bereiche auszuweichen, so dass Querder beeinträchtigt werden können. Die Fischereifachberatung hat in diesem Zusammenhang aber betont, dass es sich insoweit nur um einzelne betroffene Stellen handelt. Als wesentlicher Beurteilungsaspekt für die Verneinung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands konnte die vorhandene Population berücksichtigt werden. Wenn aber in Fachkreisen im Wesentlichen darüber Einigkeit besteht, dass die Hauptbeeinträchtigung mit der Sedimentation und dem Nährstoffeintrag einhergeht, so kann die behördliche Beurteilung dahin nicht beanstandet werden, dass selbst bei einem Ausbleiben der Wirkungen des Bootsverkehrs eine Verbesserung der Populationen und des Erhaltungszustands nicht eintreten würde. Es wurde darauf hingewiesen, dass minimale Verbesserungen bei der Art Groppe nicht herausgestellt worden seien, nachdem dies auch auf im Vergleich zu den Erhebungen zum Managementplan gezieltere Befischungen von kleineren Habitatstrukturen zurückzuführen sein könnte. Mit den Beeinträchtigungen von Groppe und Bachneunauge hat sich die VP dezidiert und in schlüssiger Art und Weise befasst. Es wurde aufgezeigt, dass Störreize insoweit vermehrt bei niedrigen Wasserständen auftreten können, da dann die Flachwasserbereiche ausgedehnter sind. In die Bewertung, die eine erhebliche Beeinträchtigung insgesamt tragfähig verneint, sind wiederum verschiedene Aspekte eingeflossen, so über den Umstand, dass das Auflaufen von Booten unvorhersehbar und nicht flächenhaft zu verzeichnen sei, hinaus z.B. auch eine Betrachtung der Ansiedlung des Schwerpunktvorkommens, die in Bezug auf die Groppe außerhalb des gewerblich befahrenen Abschnitts der Wiesent vorliegt. Soweit im nicht befahrenen Bereich der Wiesent nicht signifikante (siehe hierzu bereits oben) Unterschiede in der Körpergröße der Groppen/Mühlkoppen im Vergleich zum befahrenen Bereich festgestellt worden sind, lässt sich alleine daraus kein Rückschluss auf eine erhebliche Beeinträchtigung ziehen, denn es wurde unter Hinweis auf die Ausführungen von … plausibel erklärt, dass die Unterschiede auch (mit) aus der differierenden Art der Befischung resultieren können: Bei Bootsbefischung sei die Effizienz hinsichtlich kleiner Groppen niedriger als bei watendem Fischen (Nr. 4.6.1 der Studie von … im Entwurf und in der Endfassung). Zu der auch insoweit monierten Pegelstandsregelung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Ergänzend hat das Landratsamt nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass Niedrigwasserstände kein Dauerzustand seien, so dass entsprechende Störreize nur temporär (vermehrt) zu verzeichnen seien bzw. in der überwiegenden Zeit des Jahres eben keine Beeinträchtigung erfolge, da entweder der Wasserstand hoch genug sei oder die Boote die Flachwasserbereiche umfahren. Noch einmal zurückkommend auf die Thematik der Äsche als charakteristische Art, hat das Landratsamt ohne Rechtsfehler auf die jeweils erforderliche Einzelfallprüfung hingewiesen, die hier zu dem Ergebnis geführt habe, dass die Äsche insgesamt einbezogen worden sei, nicht aber als charakteristische Art im hiesigen Kontext (vgl. hierzu bereits eingehend oben). gg) Nach Auffassung des Klägers seien die Summationswirkungen unvollständig und fehlerhaft geprüft worden. Er vermisst eine hinreichende Ermittlung und Bewertung der bestehenden Belastungssituation und meint, es hätte z.B. dargelegt werden müssen, wann jedes einzelne Unternehmen mit dem Betrieb begonnen habe und wie stark die Nutzung zu Beginn gewesen sei. Die Auswirkungen des Gemeingebrauchs seien trotz feststehender Störreize nicht bzw. in zirkelschlüssiger Weise bewertet worden. Soweit erneut darauf abgestellt werde, dass etwa der LRT 3260 in seinem Erhaltungszustand stabil geblieben sei, sei die Argumentation in der VP nicht stichhaltig. Es fehlten Vergleichsdaten aus der Zeit vor dem gewerblichen Bootsverkehr. Es werde außer Acht gelassen, dass der Erhaltungszustand nicht gut sei, sondern die vorhandenen Daten nahelegten, dass bei Beibehaltung des gewerblichen Bootsbetriebs eine Verbesserung nicht eintreten könne. Der Vortrag des Klägers lässt die Schifffahrtsgenehmigung nicht rechtswidrig erscheinen. Die VP setzt sich substantiiert mit den in Betracht kommenden Summationswirkungen auseinander, sie bezieht u.a. die (Angel-)Fischerei, die „Gewässerunterhaltung und Wasserwirtschaft“ wie auch die Landwirtschaft und Sedimenteinträge mit ein. Dass alle relevanten Wirkungen grundsätzlich schwer quantifizierbar seien, wird von der Klägerseite nicht mit Substanz in Frage gestellt. Dies gilt auch für die in der VP gezogene Schlussfolgerung, dass auch in der Zusammenschau mit den kumulativen Wirkungen eine Auswirkung auf die aktuellen Erhaltungszustände der maßgeblichen Schutzgüter nicht erkennbar sei. Es durfte durchaus in die Bewertung einbezogen werden, dass trotz der vielfältigen Störungen eine Abnahme der Population von Groppe und Bachneunauge nicht gegeben, sondern die Bestände stabil seien. Dieser Befund gelte auch für den Erhaltungszustand des LRT 3260. Dass in der VP die verfügbaren Daten, insbesondere aus den Jahren 2013 und 2019 für ausreichend erachtet wurden, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in der VP keine Vergleichsbetrachtung des „Urzustands“ der Schutzgüter vor der Aufnahme des gewerblichen Bootsverleihs mit der aktuellen Situation vorzunehmen war, für die es zum einen an Daten fehlt und die insoweit nicht zielführend erscheine, als der Bootsverleih insgesamt schon vor der Meldung des FFH-Gebiets im Jahr 2004 stattfand. Dass ferner hinsichtlich der übrigen Nutzungen, die im Rahmen der Prüfung der Summationswirkungen zu betrachten waren, überhaupt Daten in ausreichender Tiefe vorgelegen hätten, die aus der älteren Vergangenheit stammen und die zu Unrecht nicht einbezogen worden seien, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht mit Substanz dargelegt. Speziell in Bezug auf die kumulativen Wirkungen des Gemeingebrauchs hat die VP auch auf verfügbare ältere Informationen rekurriert, z.B. auf das Kanumonitoring aus dem Jahr 2010. Die Bewertung, dass sich die durch den Gemeingebrauch hervorgerufenen Störwirkungen in ihrer Art nicht von denen des gewerblichen Bootsfahrens unterscheiden und folglich auch die Wirkungen vergleichbar sind, wobei der Anteil des Gemeingebrauchs demjenigen des gewerblichen Betriebs ohnehin untergeordnet und in den letzten Jahren rückläufig war, ist ebenso plausibel wie das Ergebnis der VP, dass in der Summe keine erheblichen Beeinträchtigungen der zu betrachtenden Schutzgüter zu erwarten sind. Dass in der vorliegenden Sache aber durchaus eine Datenlage vorliegt, die eine valide Bewertung ermöglicht, weil sie auf einem längeren vergangenen Zeitraum basiert, wurde in der Klageerwiderung schlüssig ausgeführt, denn nicht selten stehen zur Beurteilung der Verträglichkeit von Projekten nach § 34 BNatSchG weniger umfangreiche Daten („einjährige Momentaufnahme“) zur Verfügung. hh) Auch wenn die in der VP verwendete Ausdrucksweise nicht durchgehend treffend erscheint - insoweit ist die Kritik des Klägers nicht ganz unberechtigt -, wird bei einer Gesamtbetrachtung der dortigen Ausführungen unter Hinzunahme der Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren doch hinreichend klar, dass die VP davon ausgeht, dass selbst unter Berücksichtigung der kumulativen Wirkungen eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 3260 sowie von Bachneunauge und Groppe ausgeschlossen werden kann. Die „Maßnahmen zur Schadensbegrenzung“ bzw. „Maßnahmen zur Schadensvermeidung und/oder Schadensbegrenzung“ würden „vorsorglich“ vorgeschlagen, sind also nach gutachterlicher Einschätzung nicht als zwingend anzusehen. Missverständlich ist freilich, wenn zusammenfassend ausgeführt wird, dass „damit“ eine Verschlechterung des Erhaltungszustands ausgeschlossen werden könne bzw. die Verbesserung der Schutzgüter gewährleistet sei (vgl. S. 63, 67, 68 VP). Im Zuge der Klageerwiderung - … wurde in diesem Kontext von Seiten des Landratsamts beteiligt - wurde klargestellt, dass es sich bei den „Schadensbegrenzungsmaßnahmen“ um vorsorgliche Optimierungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen handle. Handelt es sich aber letztlich um Maßnahmen, die im rechtlichen Sinne nicht notwendig sind, um die Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 34 BNatSchG sicherzustellen - auf die anderweitig verfügten, durchaus massiven Einschränkungen des Bootsbetriebs gegenüber den Vorjahren wurde oben bereits eingegangen -, so bedarf es keiner vertieften Erörterung der Maßnahmen M1 bis M3, die in ihrer aktuellen Darstellung isoliert betrachtet jedenfalls nicht mit einer Verletzung von Normen einhergehen, die der Kläger rügen kann. Diesbezüglich trifft es zu, dass es - jedenfalls im Zeitpunkt der Genehmigung - an einem konkreten Umsetzungskonzept fehlt(e) bzw. mit der Maßnahme M2 zunächst lediglich eher eine Prüfung angestoßen werden soll bzw. ein Blick auf das noch zu erstellende Gesamtkonzept zur Bootsnutzung an der Wiesent geworfen wird (M3: Anpassung der Strecken). Auf die Pauschalität und Unbestimmtheit insbesondere der Maßnahme M1 hat der Kläger zu Recht hingewiesen; soweit er grundsätzliche Zweifel an der Eignung formuliert und geltend gemacht hat, dass bestimmte Folgewirkungen bedacht werden müssten, bietet es sich an, die entsprechenden Überlegungen bei der Planung von konkreten Maßnahmen zu berücksichtigen. Andererseits liegt auf der Hand, dass womöglich durch einfach umzusetzende Maßnahmen vor Ort z.B. ein bestimmter Flachwasserbereich (durch Lenkung der Boote) wirksam geschützt und damit zugleich eine kleinräumige Verbesserung der Habitatstrukturen bewirkt werden kann. Auch in Bezug auf das Vogelschutzgebiet hat der Kläger die behördliche Behandlung der in der zugehörigen VP vorgeschlagenen „Schadensbegrenzungsmaßnahmen“ moniert. Für die VP ist auch im Zusammenhang mit den kumulativen Wirkungen eine Auswirkung des gewerblichen Bootfahrens auf die aktuellen Erhaltungszustände von Zwergtaucher und Eisvogel nicht ersichtlich. Im Ergebnis wird noch einmal betont, dass trotz der vielfältigen Störungen eine Abnahme der Population des Eisvogels und des Zwergtauchers nicht gegeben ist. Die maßgeblichen Bestandteile der Lebensräume der beiden Arten seien soweit vorhanden, dass beide Arten seit Jahren einen stabilen Bestand bildeten (S. 50 der VP). Um den aktuellen Erhaltungszustand beider Arten „auf Dauer“ jedoch nicht zu gefährden und v.a. zu stützen, würden Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorgesehen (S. 50 der VP). Mit den entsprechenden Maßnahmen sei gewährleistet, dass sich der Erhaltungszustand beider Arten nicht verschlechtere. Eine Verbesserung des Erhaltungszustands werde ebenso nicht verhindert (S. 51 der VP). Die VP schließt auf S. 51 damit ab, dass auch unter Berücksichtigung der kumulativen Wirkungen eine erhebliche Beeinträchtigung der Zielarten Eisvogel und Zwergtaucher ausgeschlossen werden kann. Durch die vorsorglich geplanten Schadensbegrenzungsmaßnahmen werde zusätzlich gewährleistet, dass sich der Erhaltungszustand nicht verschlechtere bzw. eine Verbesserung nicht behindert werde. Auch im Weiteren wird deutlich, dass die VP „Maßnahmen zur Schadensvermeidung und/oder Schadensbegrenzung“ für die Arten Eisvogel und Zwergtaucher aus Vorsorgegründen vorsieht (S. 53 der VP). In der Zusammenfassung am Ende der VP wird ausgeführt, dass „damit“, also mit den vorsorglichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen, eine Verschlechterung des Erhaltungszustands von Eisvogel und Zwergtaucher ausgeschlossen werden könne; die Verbesserung der Erhaltungszustände beider Arten sei gewährleistet (S. 54 der VP). In diesem Kontext gilt für beide vorliegenden VP, dass die dortigen Ausführungen einer Auslegung bzw. Interpretation bedürfen und auch zugänglich sind. Die in den VP beschriebenen Maßnahmen sind nicht so konzipiert, dass man ernsthaft in Erwägung ziehen könnte, die VP gehe wirklich davon aus, dass diese Maßnahmen nötig seien, um eine erhebliche Beeinträchtigung sicher auszuschließen bzw. eine Verbesserung nicht unmöglich zu machen. Beispielsweise ist bei der Maßnahme M1 (VS-Gebiet) die Rede von „künstlicher Nistplatz“ für den Eisvogel, während dann im Text von einer Mehrzahl (künstliche Eisvogelwände) gesprochen wird. Dass eine solche Maßnahme zur „Stützung der Eisvogelpopulation“ beitragen kann, leuchtet unmittelbar ein, doch ist dies (ersichtlich) nicht als Maßnahme konzipiert, die sogleich zwingend umzusetzen wäre - andernfalls hätte … doch zumindest auch eine Zahl angegeben, wie viele künstliche Nistplätze ggf. an welchen Stellen angelegt werden sollten bzw. müssen. Auch die Maßnahme M2 (Gehölzpflanzungen) ist nicht so geartet, dass man eine bescheidsmäßige Umsetzung als Voraussetzung annehmen könnte, um einen Verstoß gegen § 34 BNatSchG zu vermeiden. Die Maßnahme, dass entstehende Gehölzlücken wieder geschlossen werden, ist vielmehr in die Zukunft gerichtet. Sie kann nach ihrer Beschreibung durchaus einen Beitrag zur Erhaltung der Habitate von Eisvogel und Zwergtaucher leisten, doch ist schon mit Blick auf die Struktur der „Maßnahme“ nicht nahliegend, deren Umsetzung als Voraussetzung dafür zu begreifen, dass § 34 BNatSchG Genüge getan wird. Ein Blick auf das vorgeschlagene Einbringen von Totholz (Maßnahme M3) bestätigt diesen Befund. Hätte die VP derartige Aktivitäten als zwingend angesehen, dann wäre eine irgendwie geartete nähere Konkretisierung hinsichtlich der Örtlichkeiten und/oder der Quantität zu erwarten gewesen. Diese Erwägungen gelten für die das FFH-Gebiet betreffende VP in gleicher Weise. Ohne dass dies rechtsfehlerhaft wäre, wird von den Beigeladenen im angefochtenen Bescheid nicht gefordert - etwa durch entsprechende Auflagen o.ä. - aktiv für eine Verbesserung des Erhaltungszustands zu sorgen, da diese Aufgabe nicht dem einzelnen Vorhabenträger obliegt, der aber durch sein Projekt eine Verbesserung, z.B. durch entsprechende Maßnahmen der öffentlichen Hand, nicht konterkarieren bzw. unmöglich machen darf. Soweit der Kläger meint, die Ergebnisse der VP hätten in der Konsequenz dazu führen müssen, dass während der Brutzeit insgesamt nicht gefahren werden darf, weil u.a. eine Gewöhnung des Zwergtauchers an der Wiesent nicht belegt sei, trifft dies nicht zu. Es begegnet insbesondere keine rechtlichen Bedenken, wenn die VP in ihre fachlichen Überlegungen auch den Umstand einbezieht, dass eine Verschlechterung der Populationen trotz des gewerblichen Kanuverleihs und zahlreicher - ebenso untersuchter - kumulativer Beeinträchtigungen in den letzten Jahren nicht eingetreten ist, vielmehr sich sogar ergeben hat, dass alle überhaupt für den Eisvogel geeigneten Habitatstrukturen bei der letzten Erhebung besetzt gewesen sind und dass der Zwergtaucher den für ihn geeigneten Bereich der Wiesent trotz diverser Störreize erfolgreich besiedelt, wohingegen die angrenzenden Flussabschnitten für diese Art kaum geeignet erscheinen. Dass die von … durchgeführten Bestandserhebungen nicht ordnungsgemäß erfolgt seien, ist nicht erkennbar und wird vom Kläger auch nur pauschal behauptet. Die hierzu in der mündlichen Verhandlung wiederholte Kritik des Klägers konnte von … schlüssig entkräftet werden (vgl. S. 4/5 des Protokolls); im Übrigen legt der Kläger einen grundlegenden fachlichen Mangel des in der VP offengelegten Untersuchungsprogramms (vgl. S. 21/22 der VP) nicht dar. ii) Die Bewertung der VP zur fehlenden Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen ist auch im Übrigen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei trifft es nicht zu, dass nicht nachvollzogen werden könne, auf welche Genehmigungssituation abgestellt wurde. Auf die vorherigen Ausführungen mit Verweis auf S. 15 der VP kann hierzu verwiesen werden. Die VP setzt sich dezidiert mit den in Betracht kommenden Wirkfaktoren bzw. „Störreizen“ auseinander. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass die Darstellung der VP die „wahren Zustände“ verzerren würde. Richtig ist zwar, dass die Angabe im Monitoringbericht 2019 verwertet wurde, dass eine geordnete Abwicklung des Bootsverkehrs durch die gewerblichen Anbieter bestätigt werde. Dabei ist die VP jedoch nicht stehengeblieben, sondern sie hat eine Fülle weiterer Aspekte einbezogen: Es wird erkannt, dass z.B. schon die alleinige optische Anwesenheit von Menschen bei manchen Vogelarten einen Störreiz darstellt, wenn z.B. der Anflug ans Nest behindert wird. Ferner werden die Problematiken des Auflaufens auf Flachwasserbereiche, der Tritt auf die Gewässersohle, das Aufwirbeln von Sedimenten, die mögliche Missachtung von Regeln durch Kanuten und zahlreiche andere Phänomene in den Blick genommen. Dabei bleibt die VP nicht bei der Betrachtung allgemeingültiger Aussagen stehen, sondern bezieht sich immer wieder auch auf die konkreten Verhältnisse an der Wiesent (vgl. S. 18 ff. der VP). Dass singuläre Ereignisse (einzelne Beobachtungen/Hinweise) der Beurteilung nicht ausschlaggebend zugrunde gelegt wurden, ist nicht zu beanstanden, wobei derlei Störfaktoren keineswegs ausgeblendet wurden, sondern die Bewertung auf der Basis der fehlenden Nachhaltigkeit der Störung vorgenommen wurde (vgl. S. 31 der Klageerwiderung). Soweit der Kläger eine Einbeziehung der Wirkzusammenhänge von Niedrigwasser und Störreizen vermisst, hat der Beklagte einerseits schlüssig darauf hingewiesen, dass Flachwasserbereiche für Eisvogel und Zwergtaucher nicht relevant seien, da sie hier nicht jagten, wobei andererseits die mit einem niedrigen Wasserstand verstärkt möglichen Folgeerscheinungen (z.B. Aufsitzen von Booten) durchaus Eingang in die Bewertung der VP gefunden haben. In Bezug auf die die Frequentierung der Streckenabschnitte betreffenden Ausführungen in der VP liegt kein Mangel vor. Soweit der Kläger nähere Angaben zu der Aussage vermisst, dass die maximal genehmigten Bootszahlen seit Jahren nie durchgängig ausgeschöpft worden seien, bedurfte dies nicht zwingend weiterer Erklärungen. Es liegt auf der Hand, dass unter bestimmten, von den Beigeladenen nicht zu beeinflussenden Umständen (z.B. Unwetter), keine bzw. weniger als bescheidsmäßig zugelassene Bootsfahren stattfinden. Den Bewertungen der VP wurde aber wie schon ausgeführt - zutreffend - die „Ist-Situation“ der bisherigen Genehmigungslage zugrunde gelegt. Mit der Klageerwiderung (vgl. S. 31) hat das Landratsamt nähere Einzelheiten u.a. zur Auswertung der Fahrtenbücher mitgeteilt. Wenn der Kläger im Weiteren aus dem Umstand, dass wegen der in der Vergangenheit selten erfolgten Verschiebung von Kontingenten zwischen den Beigeladenen Schätzungen angestellt worden sind, darauf schließen möchte, dass entgegen den Auflagen im Bescheid keine zuverlässige Dokumentation durch die Beigeladenen erfolge (Aufzeichnung von Bootsnummer, Namen, etc.), so greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Die Aufzeichnung der effektiv erfolgten Fahrten mit den notwendigen Angaben ist freilich zu trennen von dem weiteren Aspekt, ob die jeweilige Fahrt auf der Grundlage einer „Kontingentverschiebung“ erfolgt oder innerhalb des dem jeweiligen Beigeladenen von vornherein zustehenden Kontingents stattfindet. Der Kläger meint weiter, dass die vorhandene Beschilderung in der Praxis nicht zum gewünschten Ergebnis führe mit der Folge, dass ans Ufer gefahren, gekentert und ausgestiegen werde. Er hat ferner geschildert, wie in der Saison 2020 Bootsfahren bei Niedrigwasser in diesem Bereich abgelaufen seien und moniert, dass in der VP bestehende Problematiken pauschal entkräftet würden, deren Betrachtung jedoch notwendig gewesen sei; er vermisst eine vertiefte und fundierte Auseinandersetzung. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die VP diese Thematik zu Unrecht ausgeblendet hätte. Sie hat über die regelmäßig mit dem Kanufahren einhergehenden Störreize auch solche einbezogen, die gleichsam ungeplant auftreten und dabei naheliegend das Können und die Erfahrung des jeweiligen Bootsfahrers als ein wesentliches Kriterium herangezogen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Kontext die Annahme, dass die entsprechenden Wirkfaktoren nicht bei jeder Bootsfahrt auftreten, sondern in der Summe der Fahrten immer wieder einmal, ohne dass dies räumlich-zeitlich vorhergesagt werden könnte (S. 17 ff. der VP). Die Einschätzung, dass „drastische Ereignisse“ und damit entsprechende Störreize eher selten und ohne Nachhaltigkeit stattfinden, kann gerichtlicherseits nicht beanstandet werden. Mit der Klageerwiderung wurde geltend gemacht, dass sich Schilder und Hinweise an den notwendigen Stellen befänden; dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit vor allem mit Bezugnahme auf Beobachtungen aus dem Jahr 2020 geltend gemacht wurde, dass teilweise bei einem derart niedrigen Wasserstand gefahren worden sei, dass ein Befahren mit Booten nur mehr dadurch möglich gewesen sei, dass die Boote von Mitarbeitern der Beigeladenen „geschoben“ worden seien, konnten die zugrunde liegende Probleme in der mündlichen Verhandlung aufgeklärt werden. Zum einen habe es früher bei Rothenbühl Probleme gegeben, also in einem Bereich, der von der streitgegenständlichen Genehmigung nicht mehr erfasst ist (vgl. S. 12 des Protokolls und hierzu die Beschreibung in Nr. II.4 des Bescheids in Abgrenzung zu Nr. II.2 des vormaligen Bescheids vom 12.04.2018). Zum anderen wurde von Seiten der Verleiher erläutert, dass es seinerzeit - das Problem sei mittlerweile behoben - Probleme nach dem Winterhochwasser gegeben habe, nachdem Steine verschoben gewesen seien und Mitarbeiter der Verleiher den Kanufahrern quasi Richtungshilfe gegeben hätten, damit niemand verletzt werde (vgl. S. 12 des Protokolls). Es liegt auf der Hand, dass es z.B. aufgrund natürlicher Veränderungen im Gewässer zu derartigen Situationen kommen kann, die das Landratsamt bei entsprechender Kenntnis und nach Prüfung der Einzelfallumstände dazu veranlassen können und ggf. müssen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, sei es, dass nach Nr. II.5.10 vorgegangen wird oder nötigenfalls auf der Grundlage allgemeiner, ggf. auch vorläufiger wasserrechtlicher Grundlage (vgl. Art. 71 BayWG). Es versteht sich, dass bei Meldung etwaiger Probleme im Einzelfall, die das Landratsamt zur Prüfung und ggf. zum Einschreiten veranlassen soll, erforderlich ist, dass die Mitteilung inhaltlich konkret genug ausgestaltet ist (vgl. hierzu den Wortbeitrag eines Naturschutzwächters in der mündlichen Verhandlung, S. 12/13 des Protokolls). Nicht berechtigt ist die Kritik des Klägers dahin, dass sich die VP auf eine rein verbal-argumentative Beurteilung der Beeinträchtigung beschränkt habe. Wie bereits angesprochen, wurden die Ergebnisse früherer Untersuchungen ebenso eingestellt wie eigens durchgeführte Erfassungen mit den daraus resultierenden Populationszuständen. Mit der Klageerwiderung wurde zudem erläutert, dass eine verbal-argumentative Beurteilung im hiesigen Kontext Standard sei, sofern es keine anerkannten Konventionen und Bewertungsschemata gebe. Es gebe nur wenige, evidenzbasierte Konventionen hinsichtlich einer Beeinträchtigung. Speziell für das Bootsfahren gebe es keine nachgewiesenen Kausalzusammenhänge einer bestimmten Stärke der Wirkung auf die Population einer Art. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, indem er derartige anerkannte Kausalzusammenhänge aufgezeigt hätte. Der hier in Rede stehende Sachverhalt konnte vielmehr unter Einbeziehung der vorhandenen Daten in verbal-argumentativer Weise bewertet werden. Dass die Einstechtiefe von Paddeln keine Relevanz für die Beurteilung der Beeinträchtigung der die Arten Eisvogel und Zwergtaucher betreffenden Erhaltungsziele hat, hat die Behörde mit der Klageerwiderung schlüssig erklärt. In der VP wird hierzu erläutert, dass eine im Jahr 2020 durchgeführte Tiefgangmessung ergeben habe, dass die maximale Einstechtiefe eines Paddels 30 cm betrage und selbst bei voller Besatzung der Boote nur ein geringer Tiefgang von weniger als 20 cm erreicht werde, so dass ein schonendes Befahren der Wiesent auch bei niedrigen Wasserständen möglich sei. In der mündlichen Verhandlung hat das Landratsamt nachvollziehbar erklärt, aus welchen Gründen man von der im vorherigen Bescheid enthaltenen Auflage betreffend die Nutzung von Doppelstatt Stechpaddeln Abstand genommen hat, da nämlich der ehemaligen Auflage kein großer Nutzen beigemessen worden sei. Die Verleiher haben in diesem Kontext Erläuterungen zur Verwendung von Kanadierbooten und der darin eingenommenen Sitzposition gegeben, die von Seiten des Klägers nicht bezweifelt oder sonst moniert wurden (vgl. S. 12 des Protokolls). Ebenfalls nicht aus dem vormaligen Bescheid übernommen hat das Landratsamt die Auflage, dass unter bestimmten Bedingungen nur geführte Touren durchgeführt werden dürfen. Die in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich mitgeteilte Erwägung, dass die nunmehrige Ausgestaltung der Nebenbestimmung Nr. II.5.10 dieselbe Problematik mit abdecke, die vormals zur Anordnung des Einsatzes von „Guides“ geführt habe, erscheint nicht ermessensfehlerhaft. Die Verleiher ergänzten hierzu plausibel, dass es aus ihrer Sicht vor allem um den Schutz des Eisvogels gegangen sei vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt des Erlasses des vormaligen Bescheids eben noch keine VP vorgelegen habe (vgl. S. 11 des Protokolls). Es wurde bereits ausgeführt, dass die VP die von der bloßen Anwesenheit von Menschen ausgehende Störwirkung auf Vögel mit einbezogen hat. Zu dieser Thematik hat das Landratsamt mit der Klageerwiderung ohne Weiteres nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass derlei Störreize von allen Besuchern ausgehen und z.B. ein Angler, der sich längere Zeit in der Nähe einer Bruthöhle aufhält, um in der Wiesent zu fischen, deutlich kritischer zu sehen sei als Boote, auch wenn diese mit mehreren gar lauten Menschen besetzt seien, jedoch zügig an einer Bruthöhle oder dem Jagdhabitat vorbeifahren würden. Speziell in Bezug auf den Eisvogel hat der Kläger gerügt, dass mit den vorliegenden Daten nicht erklärt werden könne, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht stattfinde. Er hat auf den gleichbleibend schlechten Erhaltungszustand C seit 2004 hingewiesen und meint, es sei irrelevant, dass keine Abnahme der Population stattfinde, denn Maßstab sei der günstige Erhaltungszustand. Im angrenzenden SPA-Gebiet (wo nicht Boot gefahren werde) sei dagegen - selbst nach den Ausführungen in der VP - eine hohe Eisvogeldichte festzustellen. Dies hätte Anlass zu weiteren Untersuchungen geben müssen. Zwar erkenne die VP die besondere Störanfälligkeit der Eisvögel während der Brutphase, gehe damit aber nicht schlüssig um bzw. argumentiere widersprüchlich. Aussagen in einer Untersuchung von Mathes & Meyer (2001) sowie dem Floßgraben-Monitoring von Kipping (2017/2018) könnten nicht ohne Weiteres auf die hiesige Situation übertragen werden. Schließlich seien die Auswirkungen des Bootsverleihs auf die Groppe und die dadurch entstehenden (mittelbaren) Auswirkungen auf den Eisvogel nicht einbezogen worden. Die vom Kläger angenommene erhebliche Beeinträchtigung könne schlüssig auch nicht mit einem Hinweis auf die „Fluktuation der Population“ verneint werden. Einen Rechtsfehler der Schifffahrtsgenehmigung zeigt der Kläger mit diesen Ausführungen jedoch nicht auf. Das Landratsamt hat auf die Erfassung der für den Eisvogel nutzbaren Habitate im streitgegenständlichen Bereich der Wiesent hingewiesen. Nimmt man hinzu, dass sich seit der Ausweisung des Schutzgebiets die Population von acht Brutpaaren nicht verändert hat, so spricht dies schon im Ausgangspunkt nicht für das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung. Wenn eben die vom Eisvogel benötigten spezifischen Habitatstrukturen - wie ausreichend hohe Steilufer - nur an einigen Abschnitten der Wiesent vorhanden sind und alle geeigneten Bereiche bereits von dieser Vogelart besiedelt sind, dann ist die gutachterliche Bewertung, dass keine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, nicht zu beanstanden. Ins Leere geht auch die Kritik des Klägers zur Zeitschiene. In der VP wurde erläutert, dass der Eisvogel Ende März bis Anfang April mit dem Besetzen einer geeigneten Nisthöhle beginnt und dass die erste von mehreren sog. Schachtelbruten bereits gegen Ende Mai bis Mitte Juni ausfliegt, während die zweite Brut schon im Mai beginnt (S. 27 der VP). Die gutachterliche Beschreibung, dass zu Beginn der gewerblichen Kanunutzung am 1. Mai eines Jahres die Reviere der Eisvögel bereits belegt und Erstbruten fortgeschritten sind (S. 37 der VP), befindet sich damit in Einklang mit den Erkenntnissen der Fortpflanzungsbiologie des Eisvogels. Die VP behauptet nicht, dass die Phase aller Schachtelbruten Ende Mai abgeschlossen wäre, sie bezieht aber schlüssig ein, dass nach Bindung der Brutpaare an ihr Revier mit den Nistplätzen die Störanfälligkeit geringer ausgeprägt ist als in der sensiblen Anfangsphase mit Paarbindung, Revierabgrenzung und erster Bebrütung. Es mag zwar zutreffen, dass die Ergebnisse der Studie von Mathes & Meyer wegen differierender Rahmenbedingungen nicht in jeder Hinsicht auf die hiesige Situation an der Wiesent übertragbar ist. Die VP hat derlei Unterschiede gesehen und auch noch weitere Untersuchungsergebnisse einbezogen; sie gelangt insgesamt zu tragfähigen Schlüssen. Es wurde berücksichtigt, dass für den Eisvogel im Ausgangspunkt schon die bloße Anwesenheit von Menschen störend wirken kann, dass in der Fachliteratur aber auch Gewöhnungseffekte als bedeutsam beschrieben werden, und zwar vor allem mit fortschreitender Brutsaison, in der z.B. ein Einfluss des Bootsverkehrs auf die Fütterungsfrequenz nicht mehr festzustellen gewesen sei bzw. speziell vorgesehene Sperrzeiten für das Fütterungsgeschäft von den Eisvögeln gar nicht genutzt worden seien. Die Erwägungen der VP befassen sich tiefgehend mit den Auswirkungen des Bootsfahrens auf den Eisvogel und gelangen zu schlüssigen Ergebnissen (S. 33 ff. der VP). Auch natürlich vorkommende Fluktuationen, z.B. wegen der hohen Jungensterblichkeit, wurden plausibel einbezogen und es wurden beurteilungsrelevante Beeinträchtigungen des Eisvogels sowie der für die Art definierten Erhaltungsziele aufgrund der gewerblichen Kanunutzung ohne Rechtsfehler ausgeschlossen. Dabei durfte freilich auch einbezogen werden, dass sich der Bestand des Eisvogels seit der Ausweisung des Schutzgebiets nicht verändert hat. Soweit in der mündlichen Verhandlung auf den Aspekt des Bruterfolgs eingegangen wurde (vgl. S. 4/5 des Protokolls), ist festzustellen, dass die VP schlüssig erklärt, dass in den Revieren Gasseldorf/Niederfellendorf, Muggendorf und bei Doos Brutnachweise gelungen seien, indem Fütterungen von Jungvögeln sowie Jungvögel selbst, frische Spuren an Nisthöhlen und Futteranflüge an Nisthöhlen hätten beobachtet werden können. In den anderen Revieren liege ein eindeutiger Brutverdacht vor, weil Paare, Alttiere mit Futterfischen und Niströhrenbau hätten festgestellt werden können; junge Eisvögel seien jedoch dort nicht beobachtet worden (vgl. S. 30 der VP). Die VP geht mit den ihr zugrunde liegenden Erkenntnisse auf der Basis der durchgeführten Untersuchungen transparent um und gelangt zu gut nachvollziehbaren Schlüssen. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass der VP durchgreifende fachliche Fehler unterlaufen wären oder die von ihr gezogenen Schlüsse fachlich unzutreffend bzw. nicht vertretbar wären. Insbesondere konnte das Ergebnis der Strukturerfassung nicht ansatzweise erschüttert werden, dass durch den Eisvogel an der Wiesent alle geeigneten Habitate besiedelt seien (vgl. etwa S. 38 der VP). Zu dem Einwand der Klägerseite, dass vor diesem Hintergrund nicht plausibel erscheine, warum der Erhaltungszustand des Eisvogels mit C (schlecht) eingestuft sei, wenn doch gleichsam „alles in Ordnung“ wäre, haben die Vertreter von … schlüssig erläutert, dass sich die Bewertung daraus ergebe, dass das ganze Gebiet mit allen Gewässerstrecken eingeflossen sei (vgl. S. 5/6 des Protokolls). Zu dem ebenfalls in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gutachten von Kipping trifft es zu, dass die VP diesbezüglich zwei Gutachten aus den Jahren 2017 und 2018 berücksichtigt hat (vgl. S. 15, 35 ff., 56 der VP). Dabei wurde durchaus gewürdigt, dass der Floßgraben bei Leipzig fast vollständig von Auwald begleitet wird und wie sich die „Sperrzeiten für Boote“ auswirkten (vgl. S. 36 der VP). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, dass es ein weiteres Gutachten von Kipping aus dem Jahr 2019 gebe, das die hiesige VP nicht berücksichtigt habe, kann dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Im Ausgangspunkt hätte es dem Kläger oblegen, bereits mit der Klagebegründung zu rügen, dass aus seiner Sicht eine weitere bedeutsame Untersuchung zu Unrecht nicht in die VP eingeflossen sei. Stattdessen befasst sich die Klagebegründung mit dem Floßgraben-Monitoring von Kipping, ohne jedoch auf den Aspekt des nicht verwerteten Gutachtens aus dem Jahr 2019 hinzuweisen, geschweige denn dezidiert darzulegen, aus welchen Gründen bei Einbeziehung dieses weiteren Gutachtens die von der VP gezogenen Schlüsse nicht (mehr) belastbar seien (vgl. S. 42/43 der Klagebegründung). Erst ein substantiierter Vortrag der Klägerseite hierzu hätte der Gegenseite die Möglichkeit gegeben, sich im Vorfeld der mündlichen Verhandlung dezidiert damit auseinanderzusetzen, wie dies mit der Klageerwiderung zu den klägerseits geltend gemachten Punkten erfolgt ist. Überdies ist jedoch festzustellen, dass der Vortrag der Klägerseite hierzu auch in der mündlichen Verhandlung ohne wesentliche Substanz geblieben ist, denn die beiden genannten Aspekte des Auwalds bei Leipzig und der „Sperrzeiten“ wurden von der VP aus der Basis der beiden verwerteten Gutachten von Kipping ohnehin einbezogen. Ergänzend hat … in der mündlichen Verhandlung sinngemäß noch einmal deutlich gemacht, dass man sich der Unterschiede in den Konstellationen Floßgraben versus Wiesent bewusst gewesen sei; so sei der Kanubetrieb bei Leipzig vom 01.03. bis 30.09. erlaubt und auch die täglichen Fahrzeiten wichen von den hiesigen Gegebenheiten ab (vgl. S. 6 des Protokolls). Auf die berücksichtigten unterschiedlichen Rahmenbedingungen war das Landratsamt zuvor bereits mit der Klageerwiderung eingegangen (vgl. dort S. 33/34). Der Kläger hält die VP auch in Bezug auf den Zwergtaucher für fehlerhaft. Soweit gerügt wird, dass die Datenlage nicht den Schluss zulasse, dass sich der Bestand dieser Art nicht verändert bzw. sogar verbessert habe, wurde in der VP schlüssig aufgezeigt, dass es über die Jahre 2013 bis 2019 - mit einem zwischenzeitlich aufgefangenen Rückgang in 2016 - nicht zu einer Verringerung der Population gekommen ist, wobei, wie in der Klageerwiderung erläutert wurde, gewisse Schwankungen von Jahr zu Jahr natürlich seien. Auch bezüglich des Zwergtauchers hat die VP gut nachvollziehbar die für die Art wichtigen Strukturparameter erläutert, u.a. sehr langsam fließende Bereiche, dichte ins Wasser überhängende Äste, und dass diese im Bereich des einzigen Vorkommens im hiesigen VS-Gebiet mit mehreren Brutpaaren (Stand 2019) gegeben seien. Ergänzend und ohne dass es darauf für die hiesige Klage darauf ankäme, hat das Landratsamt in der Klageerwiderung mitgeteilt, dass auch die im Jahr 2021 erfolgten Kartierungen zeigten, dass der Bestand dieser Vogelart stabil sei. Nicht weiter substantiiert ist der Vortrag des Klägers geblieben, dass es nach Angaben „lokaler Vogelkundler“ früher „viel mehr“ Zwergtaucher gegeben habe (S. 45 der Klagebegründung). Hierzu hat das Landratsamt zudem richtig darauf hingewiesen, dass solche Zählungen/ Erfassungen nicht berücksichtigt werden könnten, wenn die maßgeblichen Standards (nach Südbeck et al. (2005)) nicht eingehalten worden seien. Zutreffend ist zwar, dass die Erfassungen im Jahr 2019 teilweise zu Zeiten erfolgt sind, in denen ein gewerblicher Bootsverkehr nicht bzw. nur eingeschränkt stattfand, doch erfolgten die Erhebungen auch vor und nach der entsprechenden Periode (vgl. S. 21/22 der VP). Warum ein weiterer Erfassungstag im November 2020 nicht als solcher „gelistet“ wurde, hat das Landratsamt in der Klageerwiderung nachvollziehbar erklärt (keine Erfassung nach den Kriterien von Südbeck et al., aber Hinweis, dass der Zwergtaucher bei geeigneter Witterung auch im Winter auf der Wiesent vorhanden ist). Die VP zum Vogelschutzgebiet weist auch in Bezug auf die Betrachtung der Summationswirkungen keine rechtlichen Fehler auf. Es trifft nicht zu, dass die Datengrundlagen das Ergebnis der VP nicht tragen würden. Die VP hat die (Angel-) Fischerei, den Gemeingebrauch, Aspekte der Gewässerunterhaltung/Wasserwirtschaft, Landwirtschaft und Sedimenteinträge ebenso gewürdigt wie sonstige Freizeitnutzungen (Baden, Klettern, Camping, etc.). Die Einschätzung, dass viele Freizeitnutzungen oft entfernt vom Wasser durchgeführt werden (Wandern, Radfahren), ist dabei ebenso wenig zu beanstanden wie die Annahme, dass sich die Beeinträchtigungen, die kumulierend aus touristischen und sportlichen Aktivitäten sowie weiteren Nutzungen auf die Wiesent wirken, nicht quantitativ fassen und bewerten lassen. Die Klage legt nicht substantiiert dar, welche konkreten Summationswirkungen zu Unrecht nicht in die Betrachtungen der VP einbezogen worden sein sollen. Insbesondere befasst sich die VP dezidiert mit verschiedenen Störreizen wie Lärm auf den Eisvogel (S. 34 ff. der VP). Dass schwankende bzw. sinkende Pegelstände keine negativen Auswirkungen auf den Bestand des Zwergtauchers an der Wiesent haben, lässt sich der VP schlüssig entnehmen, wenngleich durchaus in die Betrachtung einbezogen wird, dass Wasserstandsschwankungen bei dieser Art (grundsätzlich) zu einem verringerten Bruterfolg führen können (S. 39 der VP). Mit der Klageerwiderung wurde ergänzend nochmals hervorgehoben, dass der Zwergtaucher in Flachwasserbereichen nicht vorkommt, sondern dort, wo die Wiesent tiefer ist, grundsätzlich langsamer fließt und den Charakter eines Stillgewässers aufweist. Wenn sich die VP ausdrücklich mit der Landwirtschaft und dem Eintrag von Sedimenten befasst und hierzu einen „hohen Sedimenteintrag“ einhergehend mit Gewässertrübungen und Einflüssen auf die Fischlaichhabitate, vermehrtem Pflanzenaufwuchs und einer Beeinträchtigung von Flachwasserbereichen/Kiesbänken thematisiert, so dass sich die Nahrungsverfügbarkeit für den Eisvogel und den Zwergtaucher verschlechtern kann, so bleibt nebulös, inwieweit dies nur eine unzureichende, weil „selektive“ Betrachtung darstellen soll. Dass das Befahren mit Booten dazu führen kann, dass Sedimente aufgewirbelt werden, hat die VP jedenfalls nicht ausgeblendet (vgl. S. 18 der VP). Eine weitergehende Befassung der VP mit konkreten Mengenangaben zu eingetragenen Sedimenten oder den „gesetzlich vorgeschriebenen Uferrandstreifen“, wie sie dem Kläger vorschwebt, war rechtlich nicht erforderlich. Als nicht durchgreifend stellt sich auch die weitere Kritik des Klägers dar, die Betrachtung der Summationswirkungen erweise sich als problematisch, da sie aus dem Zusammenwirken verschiedener Nutzungen die falsche Ableitung treffe, dass die Wirkungen des gewerblichen Bootsverleihs nicht für sich betrachtet werden könnten. Die VP befasst sich zunächst mit der Frage, ob vorhabenbedingte Beeinträchtigungen der für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile mit dem konkreten Projekt einhergehen (S. 33 ff. der VP) und gelangt sodann zu einer Beurteilung der Beeinträchtigungen durch Summationswirkungen. Soweit im Detail kritisiert wird, dass die VP zu Unrecht annehme, dass es nicht möglich sei, die Wirkungen der gewerblichen Kanunutzung von anderen Wirkungen, die auch auf die zu betrachtenden Schutzgüter wirkten, zu trennen, erscheint dies jedoch nicht als Mangel, sondern vielmehr einleuchtend, da es nicht die Aufgabe der VP ist, eine hypothetische Betrachtung etwa dahin anzustellen, was sich ergäbe, wenn man die Sedimentation hinwegdenken würde. Sowohl das Bootsfahren als auch die Sedimentation können sich als „Störreize“ auf einen Vogel auswirken, was noch nicht bedeutet - hierauf wurde in der Klageerwiderung klarstellend eingegangen -, dass sich daraus Folgewirkungen auf Populationsebene ergeben. Erst bei einer Mehrzahl an zu untersuchenden Störreizen wird in der Regel eine Folgewirkung auf die Population in Erwägung zu ziehen sein. Die VP hat ihrer Untersuchung zu Recht zugrunde gelegt, dass die Wirkungen des gewerblichen Bootsfahrens (z.B. Schreien, Aussteigen), zwar an der gesamten befahrenen Strecke auftreten (können), es zu derartigen Störreizen aber nicht bei jeder Bootsfahr und an jeder einzelnen Stelle kommt. Die VP brauchte nicht von einem flächendeckenden, ständigen Auftreten der vom Kläger beschriebenen Störereignisse wie lautem Rufen, Verweilen oder Aussteigen im Uferbereich auszugehen. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass Angler im Grundsatz wegen des nötigen Angelscheins über eine fachliche Ausbildung verfügen, bei der auch das richtige Verhalten in der Natur einen hohen Stellenwert einnehmen mag. Andererseits schützt dies freilich nicht in jedem Fall davor, dass ein Angler (ggf. unbewusst, weil er die entsprechende Bedeutung bestimmter Habitatrequisiten vor Ort gar nicht kennt) wegen seiner länger andauernden Anwesenheit an einem bestimmten Ort am Gewässer erhebliche negative Wirkungen z.B. für Eisvögel verursacht, die mit dem Füttern von Jungen beschäftigt sind. Dass es einen „Fischwasserbesitzer“ gibt, der sich selbst einschränkt und an seinem Gewässer erst am 1. April angelt bzw. angeln lässt, ist sicherlich lobenswert, doch fällt auch die Zeit ab dem 1. April noch eher in die für Eisvögel sensible (Anfangs-)Phase mit Paarbindung, Revierabgrenzung und erster Bebrütung als die mit dem streitgegenständlichen Bescheid zugelassenen Bootsfahrten ab dem 15. Mai. Eine Widersprüchlichkeit in den Ausführungen der VP betreffend das Vogelschutzgebiet vermochte das Gericht schließlich nicht darin zu erkennen, dass auf Seite 48 ausgeführt wird, dass die „übrigen Nutzungen“ - gemeint sind hier Klettern, Radfahren, Wandern und Camping - überwiegend außerhalb und in einem gewissen Abstand zur Wiesent stattfinden. Auch in Bezug auf das VS-Gebiet moniert der Kläger, dass im angefochtenen Bescheid keine Schutzmaßnahmen angeordnet worden seien; bereits deshalb könne eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden. Überdies sei die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen fraglich. Es trifft jedoch nicht zu, dass mit dem Bescheid vom 14.05.2021 keine „Schutzmaßnahmen“ angeordnet worden wären, denn dem Bescheid wurde eine ganze Reihe von Nebenbestimmungen beigefügt, die ersichtlich auch dem VS-Gebiet mit den beiden wesentlichen Arten Eisvogel und Zwergtaucher zugutekommen. Exemplarisch wird auf die gegenüber dem vormaligen Bescheid erheblich reduzierte Anzahl von Bootsfahren hingewiesen, so dass sich auch das Störpotential entsprechend verringert. Solches dient freilich nicht nur dem Schutz der Fischpopulation, sondern auch den vorkommenden Vogelarten. b) Die Schifffahrtsgenehmigung vom 14.05.2021 widerspricht ferner nicht in einer das Klagebegehren rechtfertigenden Weise gegen artenschutzrechtliche Vorgaben. Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Rechtbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - juris m.w.N.). Hiervon ausgehend hat das Landratsamt vorliegend ohne Rechtsfehler eine artenschutzrechtliche Relevanzabschätzung bzw. eine Prüfung auf mögliche Betroffenheiten von saP-relevanten Arten für ausreichend gehalten. Die in das Verfahren eingeführte „artenschutzrechtliche Betrachtung“ vom 13.05.2021 weist keine Lücken auf, die zur Unverwertbarkeit führen würden. Im Rahmen der Klageerwiderung wurde erläutert, dass es sich bei der Betrachtung um einen Auszug aus dem „Konzept für das Bootfahren an der Wiesent“ handele, der für sich genommen jedoch die artenschutzrechtliche Thematik fallbezogen vollständig behandelt. Die „Abprüfung der artenschutzrechtlichen Belange“ hat die untere Naturschutzbehörde nach Rücksprache mit der höheren Naturschutzbehörde nicht beanstandet (Bl. 458 d.A.). Substantiierte Einwände werden vom Kläger insoweit nicht vorgebracht. Soweit es um den thematisierten Störreiz „Betreten von Abbrüchen während der Phase der Brutplatzwahl (…)“ geht, kann die behördliche Würdigung, dass an Ein- und Ausstiegen an der Wiesent keine für Brutröhren geeigneten Steilufer vorhanden sind bzw. dass nicht davon auszugehen ist, dass Boote an Uferabbrüchen verlassen werden, da hier das Aussteigen deutlich schwieriger ist als an den vielen vorhandenen flachen Uferabschnitten, nicht beanstandet werden. c) Das bescheidsmäßig zugelassene Vorhaben der Beigeladenen verstößt schließlich nicht gegen wasserrechtliche Vorgaben. Der Kläger vermisst einen „wasserrechtlichen Fachbeitrag“ mit im einzelnen bezeichneten Angaben, für die er sich auf entsprechende Empfehlungen/Maßgaben bei Straßenbauvorhaben stützt. Auch die von ihm bemühten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind zu Straßenbauvorhaben bzw. einer Bundeswasser straße ergangen (vgl. U.v. 11.7.2019 - 9 A 13.18, B.v. 24.7.2019 - 9 A 8.18, B.v. 25.4.2018 - 9 A 16.16, U.v. 11.8.2016 - 7 A 1.15 und B.v. 9.7.2020 - 9 VR 1.20 - juris), die jedoch mit dem hiesigen Kanufahren auf der Wiesent nur schwer vergleichbar sind. Bezugspunkt für die Beurteilung des Zustands eines oberirdischen Gewässers ist die Einheit des Wasserkörpers i.S.d. § 3 Nr. 6 WHG als Ganzes, nicht aber jede beliebige Einzelstelle im Gewässer oder das Gewässer in seiner Gesamtheit (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 27, Rn. 7a). Der hier einschlägige Oberflächenwasserkörper (OWK) 2_F057 umfasst die Wiesent bis zum Kraftwerk bei Forchheim mit gewissen Nebengewässern und weist eine Länge von 84,3 km auf. Die angefochtene Schifffahrtsgenehmigung bezieht sich hingegen (lediglich) auf den Bereich der Wiesent von Fkm. 40,0 bis 17,3 und damit rund 23 km. Dass sich das Vorhaben lediglich auf weniger als ein Drittel der gesamten Länge des OWK bezieht, spricht schon im Ansatzpunkt - auch in Verbindung mit der vorgenommenen Befristung auf lediglich zwei Kanusaisons - nicht dafür, dass es zu einer relevanten Verschlechterung einer Qualitätskomponente führen könnte und deshalb einer „Abarbeitung“ in einem separaten „wasserrechtlichen Fachbeitrag“ bedurfte. Für eine relevante Verschlechterung müsste sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der WRRL um eine Klasse verschlechtern, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung der OWK insgesamt führt. Ist die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ des OWK dar (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 27, Rn. 14a m.w.N.). Die einschlägige Rechtsprechung bezieht sich auf Vorhaben vollkommen anderer Dimensionierung, beispielsweise den Ausbau der Bundeswasser straße Weser durch die Anpassung der Unterweser von Weserkm 8 bis Weserkm 65 und die Anpassung der Außenweser von Weserkm 65 bis Weserkm 130 an die Entwicklung im Schiffsverkehr (BVerwG, U.v. 11.8.2016 - 7 A 1.15 - juris). Auch die entsprechenden straßenrechtlichen Planfeststellungen, die Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen sind und die die Straßenentwässerung mit der Problematik des Tausalzes und eben der Einleitung von Straßenabflüssen betreffen, weisen von vornherein ein wasserrechtliches Konfliktpotential auf, das mit der hiesigen Konstellation nicht im Ansatzpunkt vergleichbar ist. So liegt beispielsweise auf der Hand, dass sich in ein Gewässer eingebrachte (Schad-) Stoffe anreichern und ggf. über längere Strecken verfrachtet werden können, so dass jedenfalls längerfristig - eine Straßenentwässerung wird regelmäßig für eine längere Zeit konzipiert als die vorliegende Genehmigung befristet ist - Auswirkungen auf die zu betrachtenden Qualitätskomponenten naheliegend erscheinen mögen. Eine Ergänzung der in das Verwaltungsverfahren eingeführten Verträglichkeitsuntersuchungen/Gutachten um einen separaten „wasserrechtlichen Fachbeitrag“ haben die vom Landratsamt beteiligten Fachstellen in ihren Stellungnahmen nicht gefordert. Die eigentliche „wasserrechtliche“ Prüfung oblag ohnehin der Genehmigungsbehörde selbst und mündete in den angefochtenen Bescheid. Das Wasserwirtschaftsamt … ist in seiner Stellungnahme vom 12.04.2021 ausdrücklich auch auf die Wasserrahmenrichtlinie eingegangen und hat mitgeteilt, dass aktuell nicht von nachteiligen Auswirkungen auf die Qualitätskomponenten Makrozoobenthos sowie Makrophyten und Phytobenthos durch die Schifffahrt ausgegangen werde; punktuelle Störungen an Ein- und Ausstiegsstellen könnten kompensiert werden. Zu der vom Kläger angesprochenen Fischfauna, die ebenfalls eine Qualitätskomponente darstellt, verhält sich die Äußerung des Wasserwirtschaftsamts nicht ausdrücklich. Dies erscheint aber nicht verwunderlich, da diese Thematik inhaltlich im Kern der Betrachtung durch die Fachberatung für Fischerei zuzuordnen ist. Diese hat sich in ihrer Stellungnahme vom 15.04.2021 mehrfach auch auf die mit der Wasserrahmenrichtlinie zusammenhängenden Aspekte bezogen. Soweit auf Seite 6 der Äußerung der Fachberatung ausgeführt wird, dass sich das Konzept zum Genehmigungsantrag gemäß den beigefügten Unterlagen ausschließlich auf die FFH-Verträglichkeitsprüfungen gründe und dabei weitere Belange des Fischartenschutzes der EG-WRRL außer Acht gelassen würden (Zielfischarten Bachforelle, Äsche, Elritze), wird im Weiteren der Stellungnahme weder eine (vollständige) Ablehnung der Anträge der Beigeladenen propagiert noch wird eine weitere Aufarbeitung durch externe Gutachter für notwendig gehalten. Vorgeschlagen wird vielmehr eine Freigabe der Befahrung erst ab dem 15. Mai sowie eine eingeschränkte Befahrung bis zum 15. Juni. Letztere sei aus Vorsorgegründen auf Grund der Kenntnisse zum Fischaufkommen in den befahrenen Strecken vorgesehen gewesen und sei beizubehalten. Dies sichere auch den substanziellen Erhalt der betroffenen Fischereirechte. Im Rahmen der umfassenden Befischungen zum Gutachten bzw. im Rahmen der EG-WRRL hätten sich Defizite bei den Jungfischbeständen in den befahrenen Strecken gezeigt. Jene Thematik wurde von den hiesigen Beigeladenen im Parallelverfahren Az. B 7 K 21.714 aufgegriffen und war auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 14/15 des Protokolls). Zum Schutz der Fischfauna hat die Fachberatung konkrete Maßgaben/Auflagen für die beantragte Schifffahrtsgenehmigung vorgeschlagen, insbesondere auch hinsichtlich der „Bootszahlen und Störhäufigkeit“, an denen sich das Landratsamt ersichtlich orientiert hat. Die Fachberatung hat auf die „Vorgeschichte“ mit seinerzeit ermittelten Tageskontingenten von 120 Booten rekurriert und die nun vorliegenden (belastbaren) Untersuchungsdaten einbezogen, so dass sich bei einer durchgehenden Gruppengröße von vier Booten und einer effektiven Befahrungszeit von sieben Stunden eine maximal zulässige Bootszahl von 112 Booten pro Tag ergebe, basierend auf insgesamt 28 Störereignissen (vgl. S. 7 der Stellungnahme und S. 19, 25 des Bescheids). Schließlich wird in Nr. 2 der Anlage 2 der Stellungnahme der Fischereifachberatung vom 15.04.2021 die Thematik der Wasserrahmenrichtlinie noch einmal aufgegriffen und auf das Ziel eines guten ökologischen Zustands/Potentials in den Fließgewässern hingewiesen; dabei sei der Zustand der Fischbestände eines von fünf Bewertungskriterien für den ökologischen Zustand der Gewässer. Zum Fischartenschutz wird auf die Fischereirechte und das Naturschutzrecht hingewiesen; auf europäischer Ebene berücksichtige die FFH-Richtlinie Fischarten und deren spezielle Schutzansprüche. In der weiteren Stellungnahme der Fachberatung vom 14.05.2021 wurde die EG-WRRL wiederum mit in den Blick genommen, wobei als Problempunkt zur Erreichung eines besseren ökologischen Zustands durchaus auch die Problematik der Durchgängigkeit eingeflossen ist (vgl. S. 2, 4 der Stellungnahme). In der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass die Fachberatung bei der Abgabe ihrer Äußerungen im Verwaltungsverfahren das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie mit in den Blick genommen hat. Es sei die Fischgemeinschaft insgesamt zu betrachten; der Auflagenvorschlag, vom 01.05. bis 14.05. auf die Befahrung zu verzichten, habe vor allem der Äsche gegolten. Aus fachlicher Sicht komme es darauf an, dass genug Abfluss vorhanden sei. Mit dem MNQ sei die entsprechende Lebensraumnutzung der Äsche verknüpft, wobei jene bei diesem Pegel nur zu 50% beeinträchtigt sei. Es gehe um die verfügbare Habitatfläche. Bei einer entsprechenden Koppelung an den Abfluss sei die Fachberatung davon ausgegangen, dass eine Verschlechterung der Fischfauna von Stufe 3 nach 4 ausgeschlossen werden könne und auch eine Verbesserung nicht verunmöglicht werde (vgl. S. 13/14 des Protokolls). Diese Erklärungen stehen in Einklang mit den Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren. Hätte die Fachberatung bzw. das Wasserwirtschaftsamt die Notwendigkeit gesehen, vor der Erteilung der Genehmigung ein weiteres Gutachten („wasserrechtlicher Fachbeitrag“) einzuholen, so hätte aller Anlass bestanden, darauf im Rahmen der Fachstellenbeteiligung deutlich hinzuweisen. Hier wurden der Rechtsbehörde stattdessen konkrete Hinweise/ Vorschläge zu Auflagen für die Schifffahrtsgenehmigung unterbreitet, für die wegen des nahenden Saisonbeginns ersichtlich die Absicht einer baldigen Erteilung bestanden hatte - soweit freilich keine grundlegenden Hindernisse für die Rechtsbehörde ersichtlich geworden wären. Dass der Vorschlag der Fachberatung, eine abflussabhängige Regelung zu verfügen, seinerzeit nicht umsetzbar war, musste das Landratsamt nicht dazu verlassen, die Genehmigung zu versagen, nachdem eine anderweitige - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - durchaus als effektiv einzuschätzende, auch dem Schutz der Fischfauna dienende Regelung (Pegel bzw. Befahrung) gewählt wurde und diese mit Blick auf den damaligen Sachstand, bei dem weitere fachliche Erkenntnisse zu erwarten waren (insbesondere das Gutachten von …) durch weitere Maßgaben flankiert wurde (z.B. Befristung auf zwei Kanusaisons). Auf die vorherigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem die Beigeladenen mit der Stellung eines Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen sind, entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.