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Urteil

B 7 K 21.714

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Befristung der Genehmigung der gewerblichen Vermietung von Booten an der Wiesent ist angesichts noch ausstehender fachlicher Gutachten ermessensgerecht. Die Behörde ist insbesondere nicht darauf verwiesen, eine unbefristete Genehmigung zu erteilen, um sie eventuell zu widerrufen. (Rn. 64 – 68) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Deckelung der täglichen Anzahl von durchfahrenden Mietbooten auf einen Höchstwert ist ermessensgerecht, um die Störwirkung auf die Fische in der Wiesent zu begrenzen. Dabei steht der Behörde ein Bewirtschaftungsermessen zur Berücksichtigung von naturschutzfachlichen Belangen zu. (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Befristung der Genehmigung der gewerblichen Vermietung von Booten an der Wiesent ist angesichts noch ausstehender fachlicher Gutachten ermessensgerecht. Die Behörde ist insbesondere nicht darauf verwiesen, eine unbefristete Genehmigung zu erteilen, um sie eventuell zu widerrufen. (Rn. 64 – 68) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Deckelung der täglichen Anzahl von durchfahrenden Mietbooten auf einen Höchstwert ist ermessensgerecht, um die Störwirkung auf die Fische in der Wiesent zu begrenzen. Dabei steht der Behörde ein Bewirtschaftungsermessen zur Berücksichtigung von naturschutzfachlichen Belangen zu. (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz) 1. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. 2. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. 3. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1, 2 und 3 sowie der Beklagte und der Beigeladene jeweils 20%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger jeweils 20%. Im Übrigen trägt der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst. 4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger und den Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. I. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Rechtsstreit in Bezug auf die streitgegenständlich gewesene Monitoringauflage, die „Fahrtenbuchauflage“ und den Zeitraum der Befahrung vom 01.05. bis 14.05. übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Im Hinblick auf die hier vorliegende Teilerledigung konnte die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil der Hauptsache im Urteil erfolgen. II. Die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin anhängigen Klagen gegen die Befristung der Schifffahrtsgenehmigung bis zum 30.09.2022, gegen die Deckelung auf maximal 101 Bootsfahrten täglich pro Streckenabschnitt sowie gegen den Widerrufs- und Auflagenvorbehalt sind zulässig (siehe hierzu Nr. 1), in der Sache jedoch nicht begründet (siehe hierzu Nr. 2). 1. Die Klagen sind zulässig. a) Die Klagen wurden insbesondere fristgerecht erhoben. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Vorliegend war eine Zustellung des Bescheids vom 14.05.2021 zwar nicht schon aufgrund gesetzlicher Anordnung erforderlich, doch hat die Behörde bereits bei der Fertigung des Bescheidsentwurfs verfügt, dass der Bescheid den Klägern mit Postzustellungsurkunde zugestellt werden soll (Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i.V.m. Art. 3 VwZVG). Ergänzend wurde verfügt, dass der Bescheid den Klägern „vorab“ per Telefax zugeleitet werden solle (Bl. 573 d.A.). Wenn aber die Behörde - wie hier - freiwillig die Bekanntgabeform der Zustellung wählt, so setzt die schlichte Bekanntgabe die Klagefrist nicht in Lauf, sondern erst die förmliche Zustellung; insoweit gilt nichts anderes als in den Konstellationen, in denen der Verwaltungsakt bereits nach dem Fachrecht kraft Gesetzes zugestellt werden muss (vgl. Eyermann/Wöckel, VwGO, § 74, Rn. 4). Hier erfolgte die Zustellung an die Kläger zwischen dem 19.05.2021 und 21.05.2021, so dass die Klageerhebung am 18.06.2021 die Monatsfrist wahrte. b) Nachdem sich die noch streitgegenständlichen „Nebenbestimmungen“ des Bescheids vom 14.05.2021 als rechtmäßig erweisen (hierzu sogleich), bedarf es keiner vertieften Auseinandersetzung mit der Frage, ob insoweit jeweils bereits der Anfechtungsantrag (Hauptantrag) in zulässigerweise zum Zug kommt oder jedenfalls die ebenfalls anhängig gemachte Verpflichtungsklage (Hilfsantrag) mit dem Ziel einer Neuverbescheidung eingreift. Während in Bezug auf die Klagen gegen die Befristung der Schifffahrtsgenehmigung sowie gegen die Widerrufs- und Auflagenvorbehalte - soweit man beim Widerrufsvorbehalt überhaupt von einer Regelungswirkung und nicht nur von einer deklaratorischen Wiederholung des Gesetzeswortlauts ausgeht (vgl. S. 26) - viel für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage spricht, erscheint aber jedenfalls hinsichtlich der Limitierung auf 101 Fahrten täglich je Streckenabschnitt ausschließlich eine Verpflichtungskonstellation statthaft, da es sich insoweit um eine Inhaltsbestimmung zur Genehmigung (die nicht isoliert anfechtbar ist) handelt. Bei der Deckelung der täglichen Fahrten handelt es sich offensichtlich um einen so wesentlichen Bestandteil der Genehmigung, dass nicht von einer bloßen Nebenbestimmung ausgegangen werden kann. 2. Die Klagen bleiben in der Sache ohne Erfolg. Die noch streitgegenständlichen „Nebenbestimmungen“ aus der Schifffahrtsgenehmigung vom 14.05.2021 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). a) Die Entscheidung des Landratsamts, die vorliegende Genehmigung auf zwei Kanusaisons zu befristen, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Nach Art. 28 Abs. 5 BayWG unterliegt der Genehmigungspflicht nach Art. 28 Abs. 4 BayWG auch das Bereithalten von Wasserfahrzeugen an oder in Gewässern für die Ausübung des Gemeingebrauchs durch Dritte. Die Genehmigung kann nach Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayWG versagt, an Bedingungen und Auflagen geknüpft oder widerrufen werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die öffentliche Ruhe, der Schutz des Eigentums oder der Fischerei oder die Reinhaltung oder Unterhaltung des Gewässers es erfordern. Schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung nicht besteht. Vielmehr besteht, soweit keine zwingenden Versagungsgründe vorliegen, ein Ermessensspielraum der Wasserrechtsbehörde. Für diese Auslegung spricht nicht zuletzt auch, dass es sich bei den Regelungen in Art. 28 BayWG um ein repressives Verbot mit rechtsverleihendem Befreiungsvorbehalt handelt. Der jeweilige Antragsteller hat aber einen Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch durch die Genehmigungsbehörde. Die zuständige Behörde kann im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung über den Genehmigungsantrag die Genehmigung erteilen, versagen oder unter Auflagen und Bedingungen erteilen, wobei die Ermessensentscheidung rechtmäßig ist bei Beachtung der Erfordernisse des Wohls der Allgemeinheit und weiterer - darunter zu subsumierender - Voraussetzungen, die Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayWG nennt. Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayWG enthält keine erschöpfende Aufzählung der Voraussetzungen für die Möglichkeiten der Versagung oder des Widerrufs der Genehmigung oder für Auflagen und Bedingungen in der Genehmigung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes („kann“ im Gegensatz zu einem „darf nur“), folgt aber auch aus der Rechtsnatur der Entscheidung als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt (vgl. zum Ganzen Sieder/Zeitler/Schenk, BayWG, Art. 28, Rn. 27, 33, 47 m.w.N.). Ausgehend von diesen rechtlichen Überlegungen ist gegen die hier vom Landratsamt vorgenommene Befristung nichts zu erinnern, auch wenn dieses Instrument nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt ist (vgl. Sieder/Zeitler/Schenk, BayWG, Art. 28, Rn. 36). Gleichwohl trifft es jedoch nicht zu, dass - wie der Beigeladene meint - die Befristung gegenüber einem etwaigen Widerruf als milderes Mittel anzusehen sei, denn ein solcher Widerruf würde freilich nicht „spontan“ und unvorhergesehen erfolgen, sondern nach Anhörung und seinerseits den allgemeinen rechtlichen Bindungen (insbesondere Verhältnismäßigkeit; sachgerechter Ermessensausübung) unterliegen. Das Landratsamt hat die ihm zugeleiteten Fachstellungnahmen umfassend ausgewertet; jene haben sich z.T. ausdrücklich kritisch gegen eine unbefristete Erteilung der Schifffahrtsgenehmigung ausgesprochen. Gerade wegen der Problematik der Anknüpfung an den Pegel Muggendorf in Nr. II.5.10 der Genehmigung (vgl. hierzu eingehend die Darstellungen im Verfahren B 7 K 21.703 - U.v. 27.07.2021) und einer ggf. künftig noch zu erarbeitenden/findenden anderweitigen Regelung für Niedrigwasser bzw. zum Schutz von Flachwasserbereichen war es nicht ermessensfehlerhaft, auf das Instrument der Befristung zurückzugreifen. Sollten die Ausführungen der Kläger dahin zu verstehen sein, dass sie es als Aufgabe der Behörden ansehen möchten, die Voraussetzungen für eine abweichende Niedrigwasserregelung zu schaffen, erscheint dies zu weitgehend, denn es handelt sich um das Vorhaben der Kläger und letztlich haben diese darzulegen, dass das Projekt zulassungsfähig ist. Freilich kann die Arbeit der (Fach-)Behörden mit dazu beitragen, die Zulassungsfähigkeit des gewerblichen Bootsfahrens auf der Wiesent verlässlich zu beurteilen. Vorliegend stand das Gutachten von … im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch aus, das Gutachten ließ jedoch nicht unwesentliche weitere Erkenntnisse erwarten, nachdem vorab bereits Untersuchungsergebnisse mitgeteilt und in die behördlichen Stellungnahmen eingeflossen waren. Es erscheint nicht als Ermessensfehler, wenn das Landratsamt vor der Erteilung einer länger befristeten oder gar unbefristeten Genehmigung die Fertigstellung der Studie von … abwarten wollte, auch wenn diese freilich eine andere Aufgabenstellung verfolgt als z.B. die vorliegenden das FFH- und VS-Gebiet betreffenden Verträglichkeitsstudien. Es lag auf der Hand, dass die zu erwartenden fachlichen Überlegungen und Vorschläge von … in einem künftigen weiteren Genehmigungsverfahren würden Eingang zu finden haben. Das Landratsamt brauchte sich nicht auf eine evtl. Modifikation oder Teilrücknahme einer unbefristeten ober länger befristeten Genehmigung zu beschränken, sondern durfte das Verfahren mit Ablauf der Saison 2022 gleichsam wiederum auf „null“ stellen, um die Möglichkeit zu haben, insgesamt - nicht nur bezogen auf einzelne „Nebenbestimmungen“ - ergebnisoffen für die Zeit ab Oktober 2022 zu prüfen und sodann entscheiden zu können. Zutreffend hat das Landratsamt auch darauf hingewiesen, dass die Gesamtthematik durchaus als komplex und vielschichtig anzusehen ist, was umso mehr Geltung beansprucht, wenn - in der Zukunft - die Regelungen für die Kläger und diejenigen Vorgaben, die für den Gemeingebrauch insgesamt gelten, einmal noch stärker zusammengeführt bzw. aufeinander abgestimmt werden sollen (vgl. zum Sachstand S. 14 des Protokolls). Soweit für die Befristung auch das Argument des Klimawandels herangezogen wurde, erscheint dies wegen der Langfristigkeit des Phänomens bei einer auf zwei Kanusaisons befristeten Genehmigung weniger durchschlagend, hält sich aber mit Blick auf die zunächst notwendige Entscheidung, ob überhaupt eine Befristung in den Bescheid aufgenommen wird, durchaus (noch) im Rahmen einer ermessensfehlerfreien Entscheidung. Denn wegen der sich längerfristig verändernden Rahmenumstände erscheint es nicht unverhältnismäßig, wenn sich die Behörde dazu entscheidet, nach einiger Zeit einen durch eine Genehmigung geregelten Sachverhalt insgesamt einer neuen Überprüfung zuzuführen, anstatt ein umfangreiches Regelungswerk (hier: Vielzahl von Auflagen) stückweise zu hinterfragen und so womöglich eher die Problematik virulent wird, dass die zahlreiche Belange berücksichtigende Schifffahrtsgenehmigung Inkonsistenzen aufweist. Im Übrigen ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass die Behörde den Aspekt des Klimawandels überproportional gewichtet hätte, sondern sie hat vorrangig zutreffend auf die hier durchschlagenden Kriterien abgestellt. b) Die mit dem Bescheid geregelte Deckelung der täglichen Anzahl von durch- und abfahrenden Mietbooten auf den Höchstwert von 101 erweist sich ebenfalls als ermessensgerecht. Dabei wird nicht verkannt, dass das Landratsamt im Vergleich zum vormaligen Bescheid vom 12.04.2018 eine ganz erhebliche Kürzung bei der Zahl der zulässigen Bootsfahrten vorgenommen hat und auch in Bezug auf die jeweiligen Anträge der Kläger eine empfindliche Reduzierung vorgenommen wurde. Das Landratsamt hat seine Entscheidung bereits im Bescheid nachvollziehbar erläutert (vgl. S. 25 des Bescheids). Maßgeblich ist danach jeweils der Störreiz bzw. die Störwirkung der passierenden Boote. Es ist nicht zu beanstanden, dass Gruppen mit bis zu 4 Booten in ihrer Störwirkung wie ein Einzelboot bewertet werden. Relevant ist - insoweit hat die Rechtsbehörde die Vorschläge der Fischereifachberatung aufgegriffen und umgesetzt - mit Blick auf die von passierenden Booten auf Fische ausgehende Störwirkung letztlich die Zahl der (zulässigen) Störungen in einem Zeitabschnitt. Nach den fachlichen Äußerungen wird nach einer Störung eine störungsfreie Zeit von mindestens 15 Minuten benötigt. Die Behörde ist dementsprechend davon ausgegangen, dass alle 15 Minuten also maximal 4 Boote passieren können. Sie ist somit schlüssig zu maximal 4 x 4 = 16 Booten pro Stunde gelangt. Die effektive Befahrungszeit an jedem Tag wurde - in Abweichung zu der Stellungnahme der Fachberatung - mit 8 Stunden (und nicht nur 7 Stunden) angesetzt, so dass sich insgesamt maximal 16 x 8 = 128 Boote täglich ergeben. Hier hat die Rechtsbehörde zugunsten der Kläger in nicht zu beanstandender Weise auf die nach der Gemeingebrauchsverordnung zulässige tägliche Befahrungszeit von 9:00 bis 17:00 Uhr abgestellt (unterhalb der Wehranlage Sachsenmühle - und damit aufgrund aktueller Anfangspunkte von gewerblichen Bootstouren gleichsam ab Muggendorf - gilt sogar ein Zeitraum bis 18:00 Uhr - vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 VO) und einer Kürzung um eine Stunde wegen der mathematisch hergeleiteten Belastungsgrenze in schlüssiger Weise eine Absage erteilt. Hierzu hat die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung erläuternd ausgeführt, dass das zulässige Zeitfenster ab 9.00 Uhr durchaus ausgenutzt werde, indem man sich vor Ort in der Regel bereits vor 9.00 Uhr treffe und dann zur vollen Stunde mit dem Bootsfahren beginne (vgl. S. 15 des Protokolls). Dass das Landratsamt eine „Einwasserungszeit“ nicht zu Lasten der Kläger berücksichtigt hat, erscheint damit durchaus sachgerecht. Nicht verkannt hat das Landratsamt darüber hinaus, dass der reine Gemeingebrauch mit einem angemessenen Kontingent vorausschauend zu berücksichtigen ist. Die Behörde hat hierzu ein Viertel von 128 Fahrten in Abzug gebracht, was 32 Fahrten entspricht, so dass sich die Zahl 96 ergibt. Diese Zahl wurde auf 100 gerundet und auf die drei Kläger anteilig verteilt (43, 29 und 29 Fahrten), so dass sich unter Inkaufnahme einer Rundungsdifferenz die festgesetzten 101 Fahrten ergeben. Diese „Berechnung“ gibt im Ergebnis keinen Anlass zur Beanstandung durch das Gericht, zumal in Konstellationen wie der Vorliegenden ein exakt „richtiges“ Ergebnis ohnehin nicht zu identifizieren ist, sondern das der Behörde zustehende Bewirtschaftungsermessen berücksichtigt werden muss. Im Übrigen existieren Fallkonstellationen - wie hier -, in denen es einen Bereich gibt, in dem es an einem Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt, so dass die plausible Einschätzung der Behörde nach weitestmöglicher Aufklärung von Seiten des Gerichts nicht zu beanstanden ist, da hier die gerichtliche Kontrolle an die Grenze des Erkenntnisstandes naturschutzfachlicher Wissenschaft und Praxis stößt (vgl. BVerfG, B.v. 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. - juris). Soweit es die Behörde bei der Berücksichtigung von naturschutzfachlichen Belangen ablehnt, an die Grenze dessen zu gehen, was nach der angewandten „Berechnung“ gerade noch vertretbar erscheint, führt dies jedenfalls dann nicht auf einen Rechtsfehler des Bescheids, wenn sie ihre Entscheidung bei Ausübung ihres Bewirtschaftungsermessens auf sachliche Gründe stützt. Hier hat die Behörde einen gewissen „Puffer“ zugunsten der naturschutzfachlichen bzw. fischereilichen Belange dadurch vorgesehen, dass sie bei ihrer „Berechnung“ die längere täglich zulässige Zeit der Befahrung ab der Wehranlage Sachsenmühle ausgeblendet hat, andererseits hat sie im Zuge der Rechnung eine Rundung von 96 auf 100 vorgenommen und hat wiederum gegenläufig zugunsten der öffentlichen Belange den Anteil des reinen Gemeingebrauchs mit 25% angesetzt, obwohl die freilich schwankenden Angaben hierzu in den letzten Jahren womöglich auch einen niedrigeren Ansatz erlaubt hätten. So wird nach den Ausführungen in der das FFH-Gebiet betreffenden VP (dort S. 61) laut Kanumonitoring insoweit ein Rückgang des Anteils von ca. 30% im Jahr 2010 auf ca. 24% im Jahr 2016 und gar nur mehr ca. 16% im Jahr 2019 angegeben. In der mündlichen Verhandlung hat die Behörde bestätigt, dass sie bei Erlass des Bescheids über keine aktuelleren Zahlen zum Anteil des reinen Gemeingebrauchs verfügt habe und ihr auch aktuell keine abweichenden Werte vorlägen (vgl. S. 15 des Protokolls). Die Kläger haben zum einen (schwerwiegende) wirtschaftliche Belange dargestellt, die die verfügte Begrenzung auf 101 Fahrten rechtswidrig erscheinen ließen; die Behörde hätte diese Aspekte nicht hinreichend bei ihrer Ermessensausübung berücksichtigt. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen, denn das Landratsamt hat sich im Bescheid wiederholt dazu geäußert, dass wirtschaftliche Interessen der Kläger (insoweit) zurücktreten müssten (vgl. hier z.B. S. 25 des Bescheids). Soweit zum anderen ein Ermittlungsdefizit gerügt wird, da im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids nicht klar gewesen sei, woraus sich der benötigte störungsfreie Zeitraum von 15 Minuten ergebe bzw. um welche „belastbaren Untersuchungsdaten“ es sich hierzu handele - auf die die Fachberatung verwiesen habe -, führt auch dies nicht zum Erfolg der Klage. Allerdings ist auf den Folien zur Vorstellung der Ergebnisse von … im Dezember 2020 in der Tat nicht klar zu erkennen, wie die Ersteller der Studie im Einzelnen auf den Ansatz von 15 Minuten gekommen sind; zu dem Punkt „Beobachtung mit UW Kamera“ wird vielmehr ausgeführt, Störungsdauer, -intensität und -häufigkeit seien noch eingehender zu untersuchen. Soweit die Kläger darin ein Ermittlungsdefizit erblicken möchten und die Kürzung auf 101 Fahrten für ermessensfehlerhaft halten, dringen sie nicht durch. Nach Dezember 2020 haben … freilich „weitergearbeitet“ und von einem fachlichen Austausch mit der Fachberatung bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids (und darüber hinaus) darf freilich ausgegangen werden; das Landratsamt hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass laufend Abstimmungen unter den Behörden erfolgt seien und entsprechende Erörterungen laufend hinterfragt würden (vgl. S. 8 des Protokolls). Auf Seite 7 ihrer Stellungnahme vom 15.04.2021 hat die Fachberatung die hier relevanten Größen (4 Boote als „eine Störung“) und die genannten 15 Minuten störungsfreie Zeit ins Spiel gebracht. Näher erläutert wurde dies schriftlich (zunächst) nicht. Dies war aber auch nicht zwingend nötig, denn die zugehörigen Erläuterungen und eine diesbezügliche Ergänzung der behördlichen Ermessenserwägungen konnten noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). In der Endfassung des Gutachtens von … wird dezidiert auf die Zeit eingegangen, nach deren Verstreichen verschiedene Fischarten nach einer Störung zurückgekehrt sind; ferner wird eine zusätzliche „Erholungszeit“ für notwendig erachtet (vgl. etwa S. 60, 76, 141/142). … halten an den 15 Minuten fest (S. 98) und weisen schlüssig darauf hin, dass letztlich nicht die absolute Zahl der Boote relevant ist, sondern die Anzahl der Störungen; auch die Gruppengröße von 4 (begriffen als eine Störung) wurde in der Endfassung bestätigt (S. 97 des Gutachtens). Das Landratsamt hat in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass man sich für das vorliegende Verfahren an dem von … postulierten Zeitraum von 15 Minuten (störungsfreie Zeit) orientiere (vgl. S. 15 des Protokolls). Soweit sich die Behörde demnach die im dortigen Gutachten enthaltene Begründung dieses Zeitraums zu Eigen gemacht hat, liegt zugleich eine Ergänzung der behördlichen Ermessensbetätigung vor, die - fokussiert zunächst auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids, jedoch unter Berücksichtigung der ergänzenden Erwägungen - in der vorliegenden Sache keinen rechtserheblichen Fehler aufweist. Die Klägerseite hat moniert, dass das Gutachten von … zu sehr alles Negative den Verleihern zuschreibe, wobei doch klar sei, dass hier auch andere Faktoren eine Rolle spielten, wie etwa der Gemeingebrauch, die Durchgängigkeit oder auch die Fischerei (S. 15 des Protokolls). Eine detaillierte Auswertung des Gutachtens von … und die Prüfung, inwieweit sich daraus belastbare Aspekte für den gewerblichen Bootsverleih an der Wiesent mit ggf. notwendigen (weiteren) Einschränkungen oder auch möglichen Lockerungen gegenüber dem hiesigen Bescheid ergeben, muss jedoch dem zu erwartenden Genehmigungsverfahren für die Saison ab 2023 vorbehalten bleiben. c) Der Ausspruch in Nr. II.5.15 des Bescheids vom 14.05.2021, dass die Genehmigung widerruflich ist, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger weisen selbst auf die gesetzlich vorgesehene Widerrufsmöglichkeit des Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayWG hin. Die Wiederholung der ohnehin kraft Gesetzes bestehenden Widerrufsmöglichkeit mag „überflüssig“ erscheinen, weil es sich um eine deklaratorische Wiederholung handele, doch führt dies nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Kläger, sondern zu keinerlei Schlechterstellung gegenüber der Situation, die ohne die Aufnahme des Vorbehalts in den Bescheid bestünde. Diese Sichtweise ergibt sich bereits aus dem Bescheid und wurde vom Landratsamt im Klageverfahren noch einmal bekräftigt. Soweit geltend gemacht wurde, dass gesetzliche Widerrufsmöglichkeiten stets an bestimmte Voraussetzungen gebunden seien, kommen eben diese hier zum Zug. Eine Interpretation des Bescheids dahin, dass mit der angefochtenen „Auflage“ die Möglichkeit verbunden sein solle, ein Widerruf könne jederzeit ohne Angabe von Gründen erfolgen, kommt nicht in Betracht. In der Begründung des Bescheids findet sich der Passus, dass der Widerrufsvorbehalt in Anlehnung an § 18 Abs. 1 WHG verfügt worden sei. Auch dort ist ein Widerruf aber nur möglich, soweit es hierfür entsprechende Gründe gibt (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 18, Rn. 9 ff). Möchte man mit den Klägern die Wiederholung des gesetzlich ohnehin bestehenden Widerrufsvorbehalts für unnötig und damit womöglich rechtswidrig halten, so fehlte es jedenfalls an einer damit einhergehenden Rechtsverletzung der Kläger. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass vorliegend ein „potentieller Interpretationsspielraum“ bestünde, denn spätestens mit der Klageerwiderung hat das Landratsamt den Gleichlauf mit der gesetzlichen Widerrufsmöglichkeit und damit den letztlich deklaratorischen Charakter der Nebenbestimmung klargestellt. d) Der in Nr. II.5.17 des Bescheids enthaltene Auflagenvorbehalt, wonach weitere Inhalts- und Nebenbestimmungen, die sich im öffentlichen Interesse als notwendig erweisen, vorbehalten bleiben, ist ebenso nicht zu beanstanden. Wie bereits erwähnt, ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayWG schon keine erschöpfende Aufzählung der Voraussetzungen für die Möglichkeiten der Versagung oder des Widerrufs der Genehmigung oder für Auflagen und Bedingungen in der Genehmigung enthält. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes („kann“) und wird durch die gesetzliche Konstruktion eines repressiven Verbots mit rechtsverleihendem Befreiungsvorbehalt bestätigt (vgl. Sieder/Zeitler/Schenk, BayWG, Art. 28, Rn. 47 m.w.N.). Die Zulässigkeit eines Auflagenvorbehalts im Rahmen von Art. 28 Abs. 4 BayWG fügt sich auch in die wasserrechtliche Systematik im Übrigen ein. So können wasserrechtliche Erlaubnisse im Rahmen der Ausübung des wasserbehördlichen Bewirtschaftungsermessens, anstatt sie nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayVwVfG i.V.m. § 18 Abs. 1 WHG zu widerrufen, mittels Inhalts- und Nebenbestimmungen so modifiziert werden, wie dies auch bei einem Neuerlass in der gegenwärtigen Situation zulässig wäre (vgl. SZDK/Knopp/Müller, WHG, § 13, Rn. 14). Letztlich gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - und dies ist ein ganz wesentlicher Aspekt -, eine erteilte Schifffahrtsgenehmigung, die - siehe hierzu oben - kraft Gesetzes widerruflich ist, nur dann (vollständig) zu widerrufen, wenn eine Aufrechterhaltung unter Beifügung von weiteren Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht in Betracht kommt. Es versteht sich, dass im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung nicht nur das öffentliche Interesse bzw. die in Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayWG ausdrücklich genannten Aspekte zu würdigen sind, sondern auch die Belange des Erlaubnisinhabers, die jedoch ggf. zurückzustehen haben. Ausgehend von dieser Prämisse ist nicht ersichtlich, dass mit dem Auflagenvorbehalt eine Rechtsverletzung der Kläger verbunden wäre, auch wenn das im Bescheid genannte „öffentliche Interesse“ weit formuliert ist, jedoch mit der Anlehnung an § 18 Abs. 1 WHG in der Begründung des Bescheids bereits eine Anbindung an wasserwirtschaftliche Gründe erfährt (vgl. hierzu bereits oben). Das Landratsamt hat in der Klageerwiderung schlüssig einige Gründe angegeben, die im Verlauf ggf. dazu führen können, dass nachträgliche „Auflagen“ erforderlich werden, um einen sonst womöglich notwendigen Widerruf zu vermeiden. Die angeführten Gesichtspunkte (vgl. z.B. ausstehendes Kanukonzept und damals noch nicht vorliegendes Gutachten von …*) sind den Beteiligten bekannt und zielen auf Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayWG ab, die bei entsprechender Notwendigkeit sogar einen vollständigen Widerruf rechtfertigen könnten, soweit die Interessen der Kläger bei Abwägung in Einzelfall hintanzustehen hätten. Es versteht sich, dass die Kläger die Möglichkeit haben, eine im konkreten Fall angeordnete nachträgliche Auflage gerichtlicherseits überprüfen zu lassen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO unter Berücksichtigung der Wertung des § 161 Abs. 2 VwGO für die übereinstimmend für erledigten Teile des Rechtsstreits. Nachdem der Beigeladene mit der Stellung eines Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, den Klägern im Umfang ihres Unterliegens - auch diesbezüglich ist im Umfang der teilweisen Hauptsacheerledigung die Wertung des § 161 Abs. 2 VwGO eingeflossen - auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.