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Urteil

B 2 K 21.1189

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v.H. der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar. I. Mit Zustimmung der Beteiligten kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. II. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Zulässigkeit der Klage ist gegeben. Gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 19.10.2021 ist die erhobene Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens kann der Kläger im Wege der vorliegenden Klage gegen die Baugenehmigung gerichtlich überprüfen lassen. Eine Klage nur gegen die Ersetzungsentscheidung entspricht vorliegend nicht dem klägerischen Begehr (§ 88 VwGO) und würde zudem auch an § 44a Satz 1 VwGO scheitern. Rechtsbehelfe gegen die Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde können nur gleichzeitig mit den gegen die Baugenehmigung zulässigen Rechtsbehelfen eingelegt werden. Die Ersetzungsentscheidung ist im Verhältnis zum eigentlichen Rechtsschutzziel der klagenden Gemeinde, die Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen zu verhindern, als eine bloße Verfahrenshandlung zu qualifizieren. Statthaft ist demnach die Klage gegen die Baugenehmigung, wobei inzident die Rechtmäßigkeit der Ersetzungsentscheidung Teil der gerichtlichen Überprüfung ist. Die Rechtmäßigkeit der – unter Ersetzung des Einvernehmens – erteilten Baugenehmigung hängt von der Rechtmäßigkeit der Ersetzungsentscheidung ab (vgl. zum Ganzen m.w.N.: VGH Mannheim, U.v. 21.2.2017 – 3 S 1748.14 – juris Rn. 31 f.; VG Würzburg, U.v. 24.1.2019 – W 5 K 17.946 – juris Rn. 18). Der Kläger ist klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, da eine Verletzung seiner subjektiven Rechte nicht ausgeschlossen werden kann. Die Beteiligung der Gemeinde im Wege des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB ist Ausfluss des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, 11 Abs. 2 Satz 2 BV, zu dem auch die gemeindliche Planungshoheit gehört. Eine Verletzung dieses subjektiven Rechts durch Ersetzung des Einvernehmens und Erteilung der Baugenehmigung ist zumindest möglich. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist durch die erteilte Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das verweigerte Einvernehmen des Klägers wurde ordnungsgemäß nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO ersetzt. Das Einvernehmen wurde formell rechtmäßig ersetzt. Mit Schreiben des Landratsamts … vom 15.07.2021 wurde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und damit dem Anhörungserfordernis des Art. 67 Abs. 4 Satz 1 BayBO genügt. Es wurde gemäß Art. 67 Abs. 4 Satz 2 BayBO die Gelegenheit gegeben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Bereits die Fristsetzung zum 01.09.2021 war angemessen. Dies gilt umso mehr für die erfolgte Verlängerung bis zum 08.10.2021. Die Ersetzung des Einvernehmens in Ziffer 2 des Bescheids vom 19.10.2021 wurde in den Gründen des Bescheids hinreichend begründet (Art. 67 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO). Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich zulässig. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe tragen die Versagung des Einvernehmens nicht (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Das Einvernehmen der Gemeinde beschränkt sich auf die bauplanungsrechtlichen Anforderungen und darf nur aus den sich aus §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Vorliegend sind solche Gründe nicht gegeben. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtigen Vorhabens der Beigeladenen beurteilt sich über Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO, § 29 Abs. 1 BauGB am Maßstab des § 35 BauGB. Die Errichtung des Mobilfunkmastes fällt als Errichtung einer baulichen Anlage in den Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 BauGB. Der Mast stellt gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BayBO einen Sonderbau dar, dessen Standort sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich befindet. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient. Es ist unstreitig, dass es sich bei dem vorliegenden Mobilfunkmast um ein Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen handelt. Die ausreichende Erschließung hierfür ist ebenfalls gesichert. Es kommt somit vorliegend darauf an, ob das Vorhaben die erforderliche Ortsgebundenheit aufweist, es der privilegierten Zweckbestimmung „dient“ und darauf, ob dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen. Die „Ortsgebundenheit“ ist eine Voraussetzung der in § 35 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BauGB genannten öffentlichen Versorgungsanlagen. Deren Zulässigkeit ist an ähnliche Voraussetzungen geknüpft, wie sie für die in § 35 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BauGB genannten ortsgebundenen Betriebe gelten (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 4 C 2/12 – juris Rn. 11). Das Merkmal der „Ortsgebundenheit“ ist bei einer Mobilfunkanlage jedoch bereits dann erfüllt, wenn sie an einem funktechnisch hierfür geeigneten Standort im Außenbereich errichtet werden soll, um das Angebot an Telekommunikationsdienstleistungen zu verbessern, etwa, weil durch die Anlage eine bestehende Versorgungslücke geschlossen werden soll. Es genügt mithin eine „Raum- bzw. Gebietsgebundenheit“, die durch eine entsprechende Standortanalyse des Vorhabenträgers nachzuweisen ist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 13). Diese Modifikation ist im Hinblick auf die Besonderheiten der Mobilfunktechnologie geboten. Die Besonderheit von Mobilfunkanlagen liegt darin, dass sie, um ihre Funktion im Funknetz des betreibenden Unternehmens erfüllen zu können, zwar in einem bestimmten Gebiet errichtet werden müssen, innerhalb dieses Gebiets aber regelmäßig mehrere Standorte in Betracht kommen. Sie sind also auf einen bestimmten Standort i.d.R. nicht in gleichem Maße angewiesen wie z.B. ein Gewerbebetrieb, der Bodenschätze abbaut. Würde man an dem Merkmal der „Ortsgebundenheit“ im herkömmlichen Sinn uneingeschränkt festhalten, fielen Mobilfunksendeanlagen regelmäßig aus dem Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB heraus, weil sie oftmals keiner Bindung an einen bestimmten Standort unterliegen. Sie sind deshalb nicht orts-, sondern lediglich raum- bzw. gebietsgebunden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 12). Das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ist daneben allerdings weiterhin maßgebend. Für den Fall, dass sich Standortalternativen im Innenbereich ergeben, bedarf die Ausdehnung der „Ortsgebundenheit“ auf eine „Raum- bzw. Gebietsgebundenheit“ eines die Standortwahlfreiheit des Bauherrn einschränkenden Korrektivs. Wenn dem Bauherrn einer im Außenbereich privilegierten Anlage ein Ausweichen auf einen Standort im Innenbereich konkret zugemutet werden kann, dann sind solche Standorte vor einer Inanspruchnahme des Außenbereichs grundsätzlich vorzugswürdig. Die Prüfung der „Ortsgebundenheit“ bei Mobilfunkanlagen ist zum Zwecke dieses Korrektivs um eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anzureichern. Danach kann die „Ortsgebundenheit“ nur dann bejaht werden, wenn – neben der Raum- und Gebietsgebundenheit des Vorhabens – dem Bauherrn ein Ausweichen auf einen ebenfalls geeigneten Standort im Innenbereich nicht zumutbar ist. Das ist dann anzunehmen, wenn geeignete Innenbereichsstandorte aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen. Mit dieser Einschränkung wird den Erfordernissen der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs hinreichend Rechnung getragen, ohne die technischen Besonderheiten des Mobilfunks zu vernachlässigen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 14). Auch wenn eine klassische Standortanalyse nicht erfolgt sein sollte, ist die „Raum- bzw. Gebietsgebundenheit“ des Vorhabens vorliegend gegeben. Der gewählte Standort ist funktechnisch geeignet, um das Angebot an Telekommunikationsleistungen zu verbessern. Dies hat die Beigeladene nachvollziehbar dargelegt. Es werden durch die Anlage insbesondere bestehende Versorgungslücken geschlossen. Dies betrifft vor allem die durch den gewählten Standort ermöglichte Mitversorgung der Seitentäler …weg und … Straße. Auch Teile des Außenbereichs können so versorgt werden. Zudem kann eine Verbesserung in den Ortschaften … und … erreicht werden. Das wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Die Beigeladene hat die Funktion dargelegt, die der vorliegende Standort im Betreibernetzwerk erfüllt. Das Erfordernis einer neuen Anlage wurde – im Hinblick auf die gestiegenen Anforderungen an Mobilfunkdienste – ebenfalls überzeugend dargelegt. Dass ein neuer Standort erforderlich ist, wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Standortalternativen im Innenbereich sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgetragen. Insbesondere eine Ertüchtigung des bestehenden Standorts im Innenbereich scheidet aus. Soweit der Kläger auf bestehende Standortalternativen im Außenbereich verweist, kann er hiermit nicht durchdringen. Eine Standortalternativenprüfung im Außenbereich findet im Baugenehmigungsverfahren nicht statt (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 4 C 2/12 – juris, Rn. 14 m.w.N.). Folglich sind die Ausführungen zu Standortalternativen an bestehenden Strommasten im Außenbereich und diesbezügliche Verhandlungen für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich, zumal der Kläger eine Gleichwertigkeit und Realisierbarkeit einer solchen Lösung nicht dargelegt hat. Ungeachtet völlig ungeklärter Fragen betreffend die technische Umsetzbarkeit bei der Nutzung von Strommasten (Standsicherheit, Zugänglichkeit, usw.) entscheidet primär der Bauherr, wo er sein Vorhaben verwirklichen will. Die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt grundsätzlich – mit den oben angeführten Einschränkungen zur Schonung des Außenbereichs – ausgehend von der Standortentscheidung des Bauherrn. Alternative Standorte sind vorliegend nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass entsprechende Standorte für die Beigeladene auch rechtlich und tatsächlich verfügbar sein müssen. Nur dann kommen sie als Alternativen überhaupt in Betracht. Vorliegend hat der Kläger keine entsprechenden Standorte benannt und gleichwertige Standortalternativen sind auch für das Gericht nicht ersichtlich, zumal sie auch funktechnisch geeignet sein müssten. Ein Alternativstandort muss geeignet sein, seine Funktion im Netz des Betreibers zu erfüllen. In einer Sitzung des Gemeinderates des Klägers vom 01.03.2021 (vgl. Bl. 50 der Behördenakte II) wurde detailliert aufgezeigt, weshalb aus funktechnischer Sicht der jetzige Standort gewählt wurde. Die Errichtung eines für die Netzabdeckung nicht erforderlichen oder unzweckmäßigen Mobilfunkmastes mit erheblichem Kostenaufwand durch einen wirtschaftlich handelnden Mobilfunkanbieter erscheint auch unrealistisch (vgl. VG Bayreuth, U.v. 29.4.2008 – B 2 K 07.910 – juris, Rn. 20). Das Vorhaben ist folglich raum- bzw. gebietsgebunden und die Standortentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht zudem mittlerweile eine allgemein anerkannte Notwendigkeit der weitgehend flächendeckenden Versorgung mit Mobilfunk. Das Interesse am Mobilfunkausbau ist deshalb als öffentlicher Belang gesetzlich ausdrücklich in § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. d Alt. 2 BauGB geregelt. Wenn ein Mobilfunkstandort – wie vorliegend – sowohl das Gemeindegebiet als auch den Außenbereich abdecken soll, soll es nach dem Willen des Gesetzgebers keiner Prüfung des Innenbereichs mehr bedürfen (vgl. Entwurf des Baulandmobilisierungsgesetzes – Drs. 19/24838, S. 20). Die Vorlage einer Standortanalyse mit der Prüfung von Standorten im Innenbereich soll dann nicht erforderlich sein, wenn die Mobilfunkanlage der Herstellung eines stabilen Mobilfunknetzes auch im Außenbereich dient und insoweit schon aus technischen Gründen ein geeigneter Standort im Innenbereich nicht in Betracht kommt. Dies ist vorliegend der Fall. Ein Standort im Innenbereich könnte nur eine Ortsversorgung und nicht die nunmehr – zumindest auch – intendierte Flächenversorgung sicherstellen. Das Vorhaben dient der öffentlichen Telekommunikationsversorgung. Der Begriff des „Dienens“ hat in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB keine andere Bedeutung als in den anderen Alternativen des § 35 Abs. 1 BauGB. Die Zweckbestimmung dieses Erfordernisses liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Vorhaben zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 4 C 2/12 – juris, Rn. 17). Hierfür bestehen vorliegend aufgrund der Gestaltung, Beschaffenheit und Ausstattung des Funkmastes sowie seiner Zweckbestimmung keine Anhaltspunkte. Dem privilegierten Vorhaben stehen vorliegend keine öffentlichen Belange entgegen. In Betracht kommen als solche insbesondere die in § 35 Abs. 3 BauGB – nicht abschließend – bezeichneten Belage. Nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Belange führt dabei zur Unzulässigkeit privilegierter Vorhaben. Bei privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB ist vielmehr eine Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen Belang erforderlich, wobei das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung beimisst, besonders zu berücksichtigen ist (vgl. BeckOK BauGB/Söfker, 54. Ed. 1.8.2021, § 35 Rn. 47 f. m.w.N.). Dieses besondere Gewicht kommt Mobilfunkanlagen auch und gerade in ihren spezifischen Ausprägungen zu, also der Anbringung von Antennen an Masten in relativ großer Höhe. Dem vorliegenden Mobilfunkvorhaben können nicht die Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) entgegengehalten werden. Es können zwar auch Darstellungen des Flächennutzungsplans als öffentliche Belange einem im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben entgegenstehen. Dafür müssen die Darstellungen aber hinreichend konkrete standortbezogene Aussagen enthalten (vgl. zum Ganzen: BeckOK BauGB/Söfker, 54. Ed. 1.8.2021, § 35 Rn. 51 m.w.N.). Dies ist bei der vorliegenden (Auffang-)Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft nicht der Fall. Es geht aus dem Flächennutzungsplan keine entsprechend qualifizierte Standortbezogenheit dieser Darstellung hervor. Gleichzeitig ist für Mobilfunkvorhaben im Flächennutzungsplan der Antragstellerin auch keine Ausweisung an anderer Stelle durch Darstellung einer Konzentrationsfläche gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfolgt. Von den Antennen gehen angesichts der Anbringungshöhe und der vorhandenen Abstände zur umgebenden Bebauung voraussichtlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen (§§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, 3 Abs. 1 BImSchG) aus. Dies ergibt sich aus der im Bauantragsverfahren abgegebenen immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 07.04.2021. Demnach ist sicher davon auszugehen, dass der standortbezogene Sicherheitsabstand und die Vorgaben aus § 2 der 26. BImSchV (elektrische und magnetische Feldstärke) eingehalten werden. Die konkreten Vorgaben ergeben sich allerdings aus der für jeden Standort zu erteilenden sogen. Standortbescheinigung, welche einer eigenständigen Anfechtung unterliegt (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2022 – 1 CS 21.2386 – BeckRS 2022, 949). Der Errichtung des Mobilfunkmastes stehen die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert nicht entgegen. Eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes liegt nicht vor. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind beeinträchtigt, auch wenn das Gebiet nicht förmlich unter Natur- und Landschaftsschutz gestellt ist. Der Natur- und Landschaftsschutz des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB verfolgt die Zielsetzung, über die naturschutzbezogenen fachgesetzlichen Anforderungen hinaus auch ganz allgemein die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen nachhaltig zu sichern. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes können auch privilegierten Vorhaben entgegenstehen, wenn diese naturschutzrechtlich unzulässig sind (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 35 Rn. 83 m.w.N.). Das vorliegende Vorhaben ist jedoch nicht naturschutzrechtlich unzulässig. Das Vorhaben stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Der Vorhabenträger hat damit die gesetzlichen Vermeidungs- und Ausgleichspflichten des § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG zu beachten. Mangels zumutbarer Alternativen sind die Beeinträchtigungen vorliegend nicht vermeidbar gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG. Die Gestaltung des Funkmastes, insbesondere seine Höhe, ist technisch bedingt und eine Überdimensionierung schon aus Kostengründen nicht anzunehmen. Die gegebenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen durch das Vorhaben sind gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Soweit dies nicht möglich ist, ist gemäß § 15 Abs. 6 BNatSchG Ersatz in Geld zu leisten. Diesen Anforderungen wurde vorliegend genügt. Die Festsetzung der Ersatzgeldzahlung erfolgte entsprechend den Vorgaben in §§ 19 Abs. 2, 20 Abs. 3 und Anlage 5 der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV). Die im Übrigen formulierten Auflagen im Bescheid zur Eingrünung des Mastfußes stellen sicher, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf das kleinräumige Landschaftsbild minimiert werden. Nach Ansicht der Naturschutzbehörde sind die Nebenbestimmungen geeignet, die gesetzlichen Vermeidungs- und Ausgleichspflichten zu erfüllen. Diese rechtliche Bewertung hat der Kläger nicht widerlegt. Soweit über die fachgesetzlichen Anforderungen hinaus Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege betroffen werden, stehen diese dem Vorhaben nicht entgegen. Kein anderes Ergebnis ergibt sich im Hinblick auf die natürliche Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes. Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt nach gefestigter Rechtsprechung den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Der Belang wird schon dann beeinträchtigt, wenn durch das Vorhaben die Fläche der naturgegebenen Bodennutzung entzogen wird. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt bei baulichen Außenbereichsanlagen nur dann nicht in Betracht, wenn sich das betroffene Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene – also insbesondere landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche – Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. zum Ganzen m.w.N.: VGH München, B.v. 18.2.2019 – 15 ZB 18.2509 – juris, Rn. 10). Demnach ist vorliegend eine Beeinträchtigung gegeben. Bei privilegierten Vorhaben wie dem vorliegenden führt aber nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Belange zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Die öffentlichen Belange müssen vielmehr „entgegenstehen“. Es ist dabei, wie bereits erwähnt, eine Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und den öffentlichen Belangen erforderlich, wobei das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung von Mobilfunkanlagen beimisst, besonders zu berücksichtigen ist (vgl. BeckOK BauGB/Söfker, 54. Ed. 1.8.2021, § 35 Rn. 48 m.w.N.). Die bauplanungsrechtliche Privilegierung umfasst Mobilfunkeinrichtungen in all ihren spezifischen Erscheinungsformen, also insbesondere auch Antennenträger von größerer Höhe. Demgegenüber weist der betroffene Landschaftsraum keine besondere Schutzwürdigkeit auf. Der Maststandort befindet sich in besiedeltem Gebiet in einer menschgeformten Kulturlandschaft, ist umgeben von landwirtschaftlichen Nutzflächen und grenzt an eine Sportanlage an. Eine besondere Schutzwürdigkeit der Landschaft ist hier nicht zu erkennen. Außerdem bestehen bereits erhebliche Vorbelastungen. Im unmittelbaren Nahbereich des Vorhabens befinden sich die Flutlichtmasten der angrenzenden Sportanlage. Als besonders prägende Vorbelastung stellt sich zudem die östlich des Vorhabens liegende Stromleitungstrasse dar. Diese verläuft in einer Entfernung von etwa 700 m zum Vorhaben und wird getragen von großen Gittermasten, die etwa alle 300-400 m aufgestellt sind. Die Gittermasten sind in ihrer Höhenwirkung auf jeden Fall vergleichbar mit dem streitgegenständlichen Vorhaben. Die durch die Leitungstrasse verursachte bandartige Vorbelastung fällt vorliegend erheblich ins Gewicht. Angesichts der Vorbelastungen ist die durch den Funkmast hinzukommende – lediglich punktuell wirkende – Beeinträchtigung hinzunehmen. Eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes scheidet vor diesem Hintergrund ebenfalls aus. Das Landschaftsbild wird verunstaltet, wenn mit der Errichtung des Vorhabens der städtebauliche und landschaftliche Gesamteindruck erheblich gestört würde. Geschützt ist insbesondere der ästhetische Wert der Landschaft (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/ Mitschang/Reidt, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 35 Rn. 88). Das Landschaftsbild ist dabei generell schützenswert. Es ist nicht erforderlich, dass die Landschaft völlig unberührt erhalten geblieben ist. Sie muss jedoch ihre Eigenart im Wesentlichen auch in Bezug auf das Landschaftsbild behalten haben. Maßstab der Beurteilung ist, ob das Vorhaben die Landschaft grob unangemessen verunstaltet. Bei einer Beeinträchtigung einer besonders schutzwürdigen Landschaft, etwa bei einem Standort in exponierter Lage, genügt dabei ein geringerer Grad der Beeinträchtigung als in anderen Fällen. Es ist darauf abzustellen, ob das Bauvorhaben dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. zum Ganzen m.w.N.: BeckOK BauGB/Söfker, 54. Ed. 1.8.2021, § 35 Rn. 92). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Standort des Vorhabens befindet sich nicht in einer exponierten Lage und in relativer Nähe zum bebauten Gebiet. Sowohl die Flutlichtmasten der angrenzenden Sportanlage sowie die beiden östlich und westlich verlaufenden Stromleitungstrassen mit ihren Masten verhindern, dass ein für ästhetische Eindrücke offener Betrachter das Bauvorhaben als belastend empfindet. Auch eine Verunstaltung des Ortsbildes ist fernliegend. Das Ortsbild kann verunstaltet werden, wenn der Gegensatz zwischen der baulichen Anlage und dem Ortsbild als belastend oder Unlust erregend empfunden wird. Maßstab ist wiederum der für ästhetische Eindrücke offene Betrachter. Das Ortsbild kann dabei durch den Standort, die Art und die Größe des Vorhabens oder durch die Verunstaltung der Ortssilhouette verunstaltet werden. Entscheidend ist der städtebauliche Gesamteindruck, also die Wirkung auf das Ortsbild, nicht aber die ästhetische Wirkung des beabsichtigten Vorhabens selbst (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 35 Rn. 89 m.w.N.). Die Verunstaltung des Ortsbildes bezieht sich dabei vor allem auf Lage und Stellung der baulichen Anlagen, also auf die Standortfrage in Bezug auf die Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles (vgl. BeckOK BauGB/Söfker, 54. Ed. 1.8.2021, § 35 Rn. 93). Auch im Hinblick auf das Ortsbild stellen die öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen bereits erhebliche Vorbelastungen dar. Demgegenüber ist zu sehen, dass der filigrane Betonmast lediglich eine Punktbelastung erzeugt, der keine dominierende Wirkung beizumessen ist. Das Vorhaben stellt sich nicht als prägender Bestandteil der Ortssilhouette dar und verunstaltet diese nicht. Andere öffentliche Belange, die dem Vorhaben entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat insbesondere nicht schlüssig dargelegt, inwiefern der genannte Pilgerweg von der Errichtung des Vorhabens nachteilig betroffen werden soll. Es erscheint schwer vorstellbar, dass Pilgerwege Infrastruktureinrichtungen völlig entzogen werden können. Das Vorhaben genügt zudem den Anforderungen des § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB. Eine Verpflichtungserklärung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB liegt vor. Die Voraussetzungen des § 35 BauGB sind demnach erfüllt und das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Das Einvernehmen des Klägers wurde zu Recht ersetzt. Sonstige berücksichtigungsfähige – den Kläger schützende – Rechtspositionen sind nicht ersichtlich. Der Kläger wird damit durch den Baugenehmigungsbescheid vom 19.10.2021 nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt, insbesondere nicht in seiner durch § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV geschützten gemeindlichen Planungshoheit. Die Klage ist abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, nachdem sich diese mit der Stellung eines Sachantrags selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).