Urteil
3 S 1748/14
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2017:0221.3S1748.14.0A
44mal zitiert
22Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
66 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Rechtsbehelfe gegen die Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde können gemäß § 44a VwGO nur gleichzeitig mit den gegen die Baugenehmigung zulässigen Rechtsbehelfen eingelegt werden.(Rn.31)
2. Die Baurechtsbehörde ist nicht befugt, das durch § 52 Abs 2 LBO (juris: BauO BW 2010) eingeschränkte Prüfungsprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren auf dort nicht genannte Vorschriften zu erweitern. Die Bauaufsichtsbehörde ist allerdings nicht gehindert, dem Bauherrn zeitgleich mit der Baugenehmigung Hinweise zur Vereinbarkeit seines Vorhabens mit in § 52 Abs 2 LBO (juris: BauO BW 2010) nicht genannten Vorschriften zu geben oder gestützt auf § 47 LBO (juris: BauO BW 2010) ergänzende Anordnungen zur Ausführung des Vorhabens zu treffen.(Rn.38)
3. Auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt ferner der allgemeine Grundsatz, dass eine Behörde einen Baugenehmigungsantrag ohne Rücksicht auf die jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen wegen des Fehlens eines Sachbescheidungsinteresses ablehnen darf, wenn der Antragsteller aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstands liegen, von der beantragten Baugenehmigung keinen Gebrauch machen darf.(Rn.39)
4. Örtliche Bauvorschriften dürfen den gesetzlichen Regelungen nicht widersprechen und müssen sich innerhalb der mit diesen Regelungen verbundenen Ziele bewegen. Eine örtliche Bauvorschrift, mit der das generelle, d.h. nicht von einer verunstaltenden Wirkung im Einzelfall abhängige Verbot von (großflächigen) Werbeanlagen über die in § 11 Abs 4 LBO (juris: BauO BW 2010) genannten Gebiete auf Dorfgebiete und Gemengelagen ausgedehnt wird, ist deshalb nichtig.(Rn.55)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Juli 2014 - 6 K 321/13 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtsbehelfe gegen die Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde können gemäß § 44a VwGO nur gleichzeitig mit den gegen die Baugenehmigung zulässigen Rechtsbehelfen eingelegt werden.(Rn.31) 2. Die Baurechtsbehörde ist nicht befugt, das durch § 52 Abs 2 LBO (juris: BauO BW 2010) eingeschränkte Prüfungsprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren auf dort nicht genannte Vorschriften zu erweitern. Die Bauaufsichtsbehörde ist allerdings nicht gehindert, dem Bauherrn zeitgleich mit der Baugenehmigung Hinweise zur Vereinbarkeit seines Vorhabens mit in § 52 Abs 2 LBO (juris: BauO BW 2010) nicht genannten Vorschriften zu geben oder gestützt auf § 47 LBO (juris: BauO BW 2010) ergänzende Anordnungen zur Ausführung des Vorhabens zu treffen.(Rn.38) 3. Auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt ferner der allgemeine Grundsatz, dass eine Behörde einen Baugenehmigungsantrag ohne Rücksicht auf die jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen wegen des Fehlens eines Sachbescheidungsinteresses ablehnen darf, wenn der Antragsteller aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstands liegen, von der beantragten Baugenehmigung keinen Gebrauch machen darf.(Rn.39) 4. Örtliche Bauvorschriften dürfen den gesetzlichen Regelungen nicht widersprechen und müssen sich innerhalb der mit diesen Regelungen verbundenen Ziele bewegen. Eine örtliche Bauvorschrift, mit der das generelle, d.h. nicht von einer verunstaltenden Wirkung im Einzelfall abhängige Verbot von (großflächigen) Werbeanlagen über die in § 11 Abs 4 LBO (juris: BauO BW 2010) genannten Gebiete auf Dorfgebiete und Gemengelagen ausgedehnt wird, ist deshalb nichtig.(Rn.55) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Juli 2014 - 6 K 321/13 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin wird durch den angefochtenen Bescheid des Landratsamts vom 15.11.2011 nicht in ihren Rechten verletzt, da die mit diesem Bescheid im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Genehmigung keine Aussage über die Vereinbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen mit den von der Klägerin als verletzt angesehenen örtlichen Bauvorschriften trifft. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Landratsamt wegen des von der Klägerin angenommenen Verstoßes gegen ihre örtlichen Bauvorschriften die Beseitigung der von der Beigeladenen errichteten Plakatwerbetafel anordnet, da § 1 Abs. 1 der Satzung der Klägerin jedenfalls insoweit nichtig ist, als die Vorschrift ein generelles Verbot von großflächigen Werbeanlagen in Dorfgebieten und Gemengelagen enthält. Das Verwaltungsgericht hat die beiden Klageanträge somit zu Recht abgewiesen. I. Die gegen den Bescheid des Landratsamts vom 15.11.2011 gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Die Ermächtigung zur Ersetzung des Einvernehmens in § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB und § 54 Abs. 4 LBO lässt die materielle Rechtsposition der Gemeinde unangetastet. Die Gemeinde muss deshalb die Möglichkeit haben, die Ersetzungsentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Dies kann jedoch nur im Rahmen eines von ihr gegen die Baugenehmigung eingelegten Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) geschehen. Die Rechtmäßigkeit der unter Ersetzung des Einvernehmens erteilten Baugenehmigung hängt von der Rechtmäßigkeit der Ersetzungsentscheidung ab. Die Ersetzung des Einvernehmens ist daher im Rahmen einer Klage der Gemeinde gegen die Baugenehmigung inzident auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Eine Klage der Gemeinde gegen die Ersetzungsentscheidung als solche scheiterte dagegen an § 44a VwGO, da diese Entscheidung im Verhältnis zu dem eigentlichen Rechtsschutzziel der Gemeinde, die Verwirklichung des Vorhabens zu verhindern, als eine bloße Verfahrenshandlung zu qualifizieren ist, die nur im Zusammenhang mit der eigentlichen Sachentscheidung überprüft werden kann (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 44a Rn. 6; Möstl, § 44 a VwGO und der Rechtsschutz gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, BayVBl 2003, 225; Klinger, Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB, Art. 74 BayBO 1998, BayVBl. 2002, 481, 484; Budroweit, Die Mitwirkung der Gemeinde bei baurechtlichen Entscheidungen, 2003, S. 296; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, § 54 Rn. 49). Dies gilt unabhängig davon, ob diese Entscheidung als gesonderter Verwaltungsakt gegenüber der Gemeinde oder - wie hier - in einem Akt zusammen mit der Baugenehmigung getroffen wird. Abweichend von der hier vertretenen Ansicht wird allerdings verschiedentlich angenommen, dass die Gemeinde sowohl gegen die Ersetzungsentscheidung als auch gegen die Baugenehmigung klagen könne bzw. sogar müsse, um zu verhindern, dass eine dieser Entscheidungen bestandskräftig wird (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 36 Rn 43; Horn, Das gemeindliche Einvernehmen unter städtebaulicher Aufsicht, NVwZ 2002, 406, 415; Dippel, Alte und neue Anwendungsprobleme der §§ 36, 38 BauGB, NVwZ 1999, 921, 925; Lasotta, Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB, S. 214). Diese Auffassung hat jedoch nicht nur § 44a VwGO gegen sich, sondern widerspricht auch dem Zweck des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB sowie des § 54 Abs. 4 LBO, die beide auf Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens gerichtet sind. Eine selbständige Anfechtbarkeit der Ersetzungsentscheidung liefe dem zuwider (Budroweit, a.a.O., S. 296). 2. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat, kann die Klage jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Die Klägerin wird durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt, da die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Genehmigung keine Aussage über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den von der Klägerin als verletzt angesehenen örtlichen Bauvorschriften trifft. a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LBO 1995 erlassene Satzung über örtliche Bauvorschriften (OBVS) gehöre nicht zu dem gemäß § 52 Abs. 2 bis 8 LBO eingeschränkten Prüfungsprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens. Darauf, ob das Vorhaben der Beigeladenen gegen die Satzung verstoße, komme es daher im Rahmen der Anfechtungsklage nicht an. Gegen diese Auffassung bestehen keine Bedenken. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Welche Vorschriften dies sind, ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO, wonach alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen sind, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet. Die im normalen Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung enthält daher nicht nur die Baufreigabe, sondern auch die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1989 - 1 C 18.87 - BVerwGE 84, 11; Beschl. v. 14.6.2011 - 4 B 3.11 - BauR 2011, 1642; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.9.2015 - 3 S 741/15 - BauR 2016, 84). Die im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung hat dagegen nur einen eingeschränkten Regelungsinhalt. Nach § 52 Abs. 2 LBO prüft die Baurechtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren - 1.-die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 14 und 29 bis 38 BauGB, - 2. - die Übereinstimmung mit den §§ 5 bis 7 LBO (Nr. 2) und - 3. - andere öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb dieses Gesetzes und außerhalb von Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden (Buchst. a) oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt, im Umfang des § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO (Buchst. b). Die in diesem Verfahren erteilte Baugenehmigung hat daher nur einen eingeschränkten Regelungsinhalt, der sich auf die genannten Vorschriften beschränkt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.2.2015 - 3 S 2167/15 - juris). Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist somit - mit Ausnahme der Abstandsflächenbestimmungen - im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Die von einer Gemeinde gemäß § 74 LBO 1995 erlassenen örtlichen Bauvorschriften machen davon keine Ausnahme. Ein etwaiger Verstoß des Vorhabens der Beigeladenen gegen die Satzung der Klägerin kann daher nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung führen. b) Widerspricht das Vorhaben nicht den im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften, so hat der Bauherr nach der Regelung in § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Die Baurechtsbehörde ist deshalb nicht befugt, das ihr gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm auf in § 52 Abs. 2 LBO nicht genannte Vorschriften zu erweitern und damit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu verändern (Sauter, LBO für Baden-Württemberg, § 52 Rn. 22; ebenso OVG Hamburg, Urt. v. 30.3.2011 - 2 Bf 374/06 - NVwZ-RR 2011, 59;BayVGH, Urt. v. 16.7.2002 - 2 B 01.1644 - BRS 65 Nr. 149 zu den vergleichbaren Vorschriften des dortigen Landesrechts). Die klarstellende Regelung in § 52 Abs. 3 LBO, wonach Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren auch insoweit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen, als § 52 Abs. 3 LBO keine Prüfung vorsieht, ändert daran nichts. Die Baurechtsbehörde ist allerdings nicht gehindert, dem Bauherrn zeitgleich mit der Baugenehmigung Hinweise zur Vereinbarkeit seines Vorhabens mit in § 52 Abs. 2 LBO nicht genannten Vorschriften zu geben oder gestützt auf § 47 LBO ergänzende Anordnungen zur Ausführung des Vorhabens zu treffen (vgl. Sauter, a.a.O., Rn. 242; OVG Hamburg, Urt. v. 30.3.2011, a.a.O.). Auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt ferner der allgemeine Grundsatz, dass eine Behörde einen Antrag ohne Rücksicht auf die jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen wegen des Fehlens eines Sachbescheidungsinteresses ablehnen darf, wenn der Antragsteller aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstands liegen, von der beantragten Baugenehmigung keinen Gebrauch machen darf. Das gilt unabhängig davon, ob sich diese Gründe aus dem öffentlichen Recht oder aus dem Zivilrecht ergeben. Erforderlich ist jedoch, dass es sich um ein Hindernis handelt, das sich „schlechthin“ nicht ausräumen lässt (BVerwG, Urt. v. 24.10.1980 - 4 C 3.78 -BVerwGE 61, 128; Beschl. v. 20.7.1993 - 4 B 110.93 - NVwZ 1994, 482). Die Baurechtsbehörde kann dementsprechend auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Erteilung der beantragten Baugenehmigung wegen des Fehlens eines Sachbescheidungsinteresses versagen, wenn das Bauvorhaben im Widerspruch zu Anforderungen steht, die nicht Gegenstand des eingeschränkten Prüfungsprogramms sind, und dieser Widerspruch nicht behoben werden kann. Das entspricht, soweit ersichtlich, der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. u.a. OVG Sachsen, Urt. v. 9.11.2015 - 1 A 317/14 - SächsVBl 2016, 148; HessVGH, Beschl. v. 1.10.2010 - 4 A 1907/10.Z - BauR 2011, 993; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.10.2008 - 8 A 10942/08 - BauR 2009, 799; Sauter, a.a.O., Rn. 27). Die Klägerin hat vor diesem Hintergrund im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass das Landratsamt verpflichtet gewesen sei, das von ihr verweigerte Einvernehmen zu „stützen“ und die Baugenehmigung aufgrund eines Verstoßes der Werbeanlage gegen § 1 OBVS wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse zu versagen. Dem ist das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht nicht gefolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Baugenehmigungsbehörde zwar berechtigt, die Erteilung einer Baugenehmigung, die für den Antragsteller ersichtlich nutzlos ist, ohne sachliche Prüfung des Antrags zu versagen. Sie ist dazu aber nicht verpflichtet. Eine solche Verpflichtung besteht erst recht nicht gegenüber Dritten. Eine (verfahrens-) fehlerhafte Handhabung der der Baugenehmigungsbehörde insoweit zustehenden Befugnisse kann einen Dritten deswegen nicht in seinen subjektiven Rechten verletzen (BVerwG, Beschl. v. 28.2.1990 - 4 B 32.90 -NVwZ 1990, 655; Urt. v. 26.3.1976 - 4 C 7.74 - BVerwGE 50, 282). c) Ob die angefochtene Baugenehmigung die Klägerin in ihren Rechten verletzt, hängt danach davon ab, ob das Landratsamt das gemäß § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen der Klägerin zu Recht ersetzt hat. Das ist wiederum davon abhängig, ob die Klägerin ihr Einvernehmen zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen verweigern. Die Gemeinde hat somit ausschließlich zu beurteilen, ob das Vorhaben in Anwendung der genannten Vorschriften zulässig ist oder nicht. Die Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin ist nach diesem Maßstab zu Recht erfolgt, da das Vorhaben der Beigeladenen auf dem im unbeplanten Innenbereich gelegenen Baugrundstück § 34 BauGB nicht widerspricht. Darüber besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit. aa) Das Verwaltungsgericht hat die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks einem faktischen Dorfgebiet oder einer Gemengelage entspricht, offen gelassen, da das Vorhaben in beiden Fällen in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung zulässig sei. Dagegen bestehen ebenfalls keine Bedenken. Sollte die Eigenart der näheren Umgebung einem Dorfgebiet entsprechen, richtete sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB allein danach, ob es nach § 5 BauNVO in einem Dorfgebiet allgemein oder jedenfalls ausnahmsweise zulässig wäre. Das ist ohne weiteres zu bejahen, da eine Werbetafel als das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung in einem Dorfgebiet allgemein zulässig ist. Sollte die Eigenart der näheren Umgebung dagegen weder einem Dorfgebiet noch einem anderen in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiet entsprechen, bestimmte sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens auch nach der Art der baulichen Nutzung danach, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das ist ebenfalls ohne weiteres zu bejahen. Etwas anderes wird auch von der Klägerin nicht behauptet. bb) Die Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich ist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BauGB weiter davon abhängig, dass das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Ob eine Beeinträchtigung des Ortsbilds vorliegt, bestimmt sich danach, ob das Vorhaben das ästhetische Empfinden eines für Fragen der Ortsbildgestaltung aufgeschlossenen Betrachters verletzt (BVerwG, Urt. v. 11.5.2000 - 4 C 14.98 - NVwZ 2000, 1169; Urt. v. 18.2.1983 - 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23). Das hängt wesentlich von der Schutzwürdigkeit des Ortsbilds ab. Eine solche Schutzwürdigkeit erlangt ein Ortsbild nicht schon dadurch, dass es durch eine gewisse Einheitlichkeit oder Gleichartigkeit der Bebauung oder einzelner Elemente der Bebauung geprägt ist. Das Ortsbild muss vielmehr eine „gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit“ besitzen (BVerwG, Urt. v. 11.5.2000 - 4 C 14.98 - NVwZ 2000, 1169; OVG Sachsen, Urt. v. 28.1.2015 - 1 A 448/11 -juris). Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss daran angenommen, der von der Klägerin angeführte Dorfbildcharakter allein genüge nicht, um eine Beeinträchtigung des Ortsbilds bejahen zu können. Das wird von der Klägerin ebenfalls nicht angegriffen und ist auch sonst nicht zu beanstanden. II. Die Klage hat auch mit dem auf die Verpflichtung des beklagten Landes zum Erlass einer Beseitigungsanordnung gerichteten zweiten Klageantrag keinen Erfolg. 1. Der zweite Klageantrag ist ebenfalls zulässig. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ist die Klägerin insbesondere auch insoweit klagebefugt. Zur Planungshoheit gehört in erster Linie das Recht der Gemeinden, in eigener Verantwortung Bauleitpläne aufzustellen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dieses Recht umfasst auch einen Abwehranspruch gegen Baumaßnahmen, die den in einem solchen Plan getroffenen planerischen Festsetzungen widersprechen (BVerwG, Urt. v. 11.2.1993 - 4 C 25.91 - BVerwGE 92, 66). Ein Anspruch der Klägerin auf behördliches Einschreiten gegen die bereits errichtete Werbetafel oder eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber erscheint hiervon ausgehend möglich, auch wenn die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Verstoß gegen einen von ihr erlassenen Bebauungsplan, sondern einen Verstoß gegen eine örtliche Bauvorschriften enthaltene Satzung geltend macht. Der Erlass örtlicher Bauvorschriften, mit denen die Gemeinde die § 74 Abs. 1 LBO genannten Zwecke verfolgt, ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ebenfalls dem durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Selbstverwaltungsbereich der Gemeinden zuzurechnen. 2. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Landratsamt wegen des von ihr angenommenen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 ihrer Satzung die Beseitigung der von der Beigeladenen errichteten Werbetafel anordnet, da diese Vorschrift jedenfalls insoweit nichtig ist, als sie ein generelles Verbot von großflächigen Werbeanlagen in Dorfgebieten und Gemengelagen enthält. Die entweder in einem Dorfgebiet oder in einer Gemengelage gelegene Werbetafel verstößt somit entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen die von ihr erlassene Satzung. a) Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist § 1 OBVS zu unbestimmt. Soweit sie nämlich neben rechtlich festgesetzten auch faktische Gewerbegebiete und Mischgebiete betreffe, bestehe keine hinreichende Klarheit über die Zulässigkeit einer Anlage der Fremdwerbung, da in faktischen Gewerbe- und Mischgebieten keine förmliche Abgrenzung des Baugebiets erfolge, sondern die Gebietseinordnung in Abhängigkeit von der Eigenart der näheren Umgebung zu treffen sei. Das ist unhaltbar. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 OBVS gilt das sich aus Abs. 1 Satz 1 ergebende Verbot von Werbeanlagen mit Fremdwerbung nicht in Gewerbe- und Mischgebieten sowie in Sondergebieten gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO. Das schließt außer festgesetzten auch faktische Gewerbegebiete und Mischgebiete ein und nötigt damit dazu, im Einzelfall die Frage zu beantworten, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem solchen Gebiet entspricht. Die damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten sind jedoch keineswegs unüberwindbar und vermögen deshalb einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot nicht zu begründen. Wollte man dies anders sehen, wäre auch die Regelung in § 34 Abs. 2 BauGB, nach der sich in Fällen, in denen die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebieten entspricht, die Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach der Art der baulichen Nutzung allein danach bestimmt, ob es in dem betreffenden Baugebiet allgemein zulässig ist, unwirksam. Das wird, soweit ersichtlich, von niemandem geltend gemacht. Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass der räumliche Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung mit der Formulierung „innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne“ hinreichend bestimmt umschrieben werde (BVerwG, Urt. v. 16.6.1994 - 4 C 2.94 - BVerwGE 96, 110). b) Das Verwaltungsgericht hält § 1 Abs. 1 OBVS außerdem deshalb für nichtig, weil die dort getroffene Regelung von der Ermächtigung des § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO nicht gedeckt werde, da sie sich auf alle Grundstücke des Gemeindegebiets erstrecke, statt sich auf bestimmte Gebietsteile zu beschränken. Daran ist richtig, dass die § 74 Abs. 1 LBO genannten Gestaltungsvorschriften - im Unterschied zu den unter § 74 Abs. 2 LBO aufgeführten Regelungen -nur für bestimmte bebaute oder unbebaute Teile des Gemeindegebiets erlassen werden dürfen. Regelungen, die für das ganze Gemeindegebiet gelten sollen, etwa mit dem Ziel, die Werbung in der Gemeinde generell zurückzudrängen, sind damit ausgeschlossen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.3.2003 - 7 A 1002/01 - BauR 2004, 73; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.9.1988 - 1 A 82/86 - BRS 48 Nr. 111). Ob § 1 OBVS unter diesem Aspekt beanstandet werden kann, ist gleichwohl fraglich, da sich der Geltungsbereich der Regelung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf das gesamte Gemeindegebiet erstreckt, sondern sich der Sache nach auf Grundstücke beschränkt, die sich in allgemeinen Wohngebieten, reinen Wohngebieten, Dorfgebieten und Gemengelagen befinden. c) Die Frage kann jedoch dahin stehen, da § 1 Abs. 1 OBVS unabhängig davon jedenfalls insoweit nichtig ist, als die Vorschrift ein generelles Verbot von großflächigen Werbeanlagen in Dorfgebieten und Gemengelagen enthält. Örtliche Bauvorschriften sind nach § 74 Abs. 1 LBO nur „im Rahmen dieses Gesetzes“ zulässig. Der Gesetzgeber bringt damit die - an sich selbstverständliche - Einschränkung zum Ausdruck, dass örtliche Bauvorschriften den gesetzlichen Regelungen nicht widersprechen und sich innerhalb der mit diesen Regelungen verbundenen Ziele bewegen müssen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.8.1982 - 5 S 858/82 - VBlBW 1982, 179). Im vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Landesbauordnung in § 11 Abs. 4 eine mit § 1 OBVS vergleichbare Regelung enthält, nach der in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig sind. Werbeanlagen der Fremdwerbung sind danach in diesen vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten generell - und damit unabhängig von einer durch sie verursachten verunstaltenden Wirkung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbilds im Einzelfall - ausgeschlossen, da der Gesetzgeber sie in diesen Gebieten als grundsätzlich wesensfremd erachtet (vgl. die Begründung für die Neufassung des § 11 Abs. 4 durch die LBO 1995, LT-Drs. 11/5337, S. 86). Dorfgebiete rechnet der Landesgesetzgeber - im Unterschied zu der früheren Rechtslage - nicht zu den in diesem Sinn geschützten Gebieten, da nach der geltenden Rechtslage in einem Dorfgebiet auch nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig seien und es sich deshalb nicht (mehr) um einen Gebietstypus handele, dem Werbeanlagen im allgemeinen wesensfremd seien (LT-Drs. 11/5337, S. 86). Diese gesetzgeberische Wertung schließt eine Ausweitung der Regelung durch eine auf § 74 Abs. 1 LBO gestützte örtliche Bauvorschrift auf von der Regelung nicht erfasste Gebiete aus (ebenso: Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 11 Rn. 27). Indem § 1 Abs. 1 OBVS das generelle, d.h. nicht von einer verunstaltenden Wirkung im Einzelfall abhängige Verbot von (großflächigen) Werbeanlagen über die in § 11 Abs. 4 LBO genannten Gebiete auf Dorfgebiete und Gemengelagen ausdehnt, steht er mithin im Widerspruch zu dieser Vorschrift. Die Satzungsregelung wird damit insoweit nicht von § 74 Abs. 1 LBO gedeckt mit der Folge, dass sie jedenfalls insoweit nichtig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht keine Veranlassung, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit kein Prozessrisiko auf sich genommen haben. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die klagende Gemeinde wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer großflächigen Werbetafel. Die Beigeladene möchte auf dem im Ortsteil Iznang der Klägerin gelegenen Grundstück Flst. Nr. ... (... Str. ...) eine 2,80 m x 3,80 m große, unbeleuchtete Werbetafel errichten. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus sowie einer im vorderen Teil des Grundstücks stehenden Scheune bebaut. Die geplante Werbetafel soll an der - der ... Straße (Ortsdurchfahrt der L 192) zugewandten - Giebelseite der Scheune angebracht werden. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich einer am 24.4.1997 vom Gemeinderat der Klägerin beschlossenen und am 6.6.1997 ortsüblich bekanntgemachten „Satzung über Örtliche Bauvorschriften“, die u.a. folgende Bestimmungen enthält: § 1 Werbeanlagen (1) Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs und des Dorfbildes wird im Gebiet der Gesamtgemeinde Moos bestimmt, daß Werbeanlagen jeglicher Art nur an der Stätte der Leistung, d.h. auf dem Grundstück erstellt und unterhalten werden dürfen, auf dem die Leistung angeboten wird. Dies gilt nicht in Gewerbe- (GE) und Mischgebieten (MI) oder in Sondergebieten gem. §11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung vom 23.1.1990 (BGBl. l S. 132). Auch in solchen Gebieten ist aber an klassifizierten Straßen aus Gründen der Verkehrssicherheit die Werbung auf die Stätte der Leistung beschränkt. (2) Ausnahmen hiervon können auf Antrag gestattet werden, wenn die Aufstellung an anderer Stelle zur Unterstützung des Fremdenverkehrs erforderlich oder geboten ist (3) Werbeanlagen sollen sich in Größe und Gestaltung in die Umgebung einfügen. § 2 Stellplätze … § 3 Geltungsbereich Diese Satzung gilt hinsichtlich der Festsetzungen in § 1 (Werbeanlagen) für alle Grundstücke der Gemeinde Moos und hinsichtlich § 2 innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne der Gemeinde Moos. Die Beigeladene beantragte am 29.4.2011, ihr Vorhaben im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. Der Bauausschuss des Gemeinderats der Klägerin beschloss am 12.5.2011, das Einvernehmen zu dem Vorhaben wegen eines Verstoßes gegen die geltenden örtlichen Bauvorschriften zu versagen. Das Landratsamt Konstanz als zuständige untere Baurechtsbehörde wies die Klägerin mit Schreiben vom 12.7.2011 darauf hin, dass es erwäge, das von ihr versagte Einvernehmen zu ersetzen, da es den in der Satzung der Klägerin enthaltenen generellen Ausschluss von Fremdwerbung für unwirksam halte, und gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme und erneuten Entscheidung. Der Bauausschuss beschloss in seiner Sitzung vom 28.7.2011, an der Verweigerung des Einvernehmens festzuhalten. Mit Bescheid vom 15.11.2011 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung und ersetzte zugleich das Einvernehmen der Klägerin. Zur Begründung führte es aus, das Bauvorhaben liege im unbeplanten Innenbereich und sei deshalb gemäß § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das sei hier der Fall. Die Einhaltung der örtlichen Bauvorschriften der Klägerin sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen, weshalb die Beigeladene einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung habe. Obgleich die Einhaltung örtlicher Bauvorschriften nicht zum Prüfungsinhalt des vereinfachten Verfahrens zähle, müssten Vorhaben gleichwohl den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, was hier hilfsweise geprüft worden und nach Auffassung des Landratsamts der Fall sei. § 1 der Satzung der Klägerin verstoße gegen Art. 14 GG. Selbst unter Annahme der Anwendbarkeit der Satzung wäre aufgrund der geschilderten Sachlage eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 Nr. 2 LBO denkbar, was jedoch im vereinfachten Verfahren ebenfalls nicht Gegenstand der Prüfung sei. Die geplante Werbeanlage könne somit auch nach Erteilung der Baugenehmigung nicht unter Hinweis auf die örtlichen Bauvorschriften unterbunden werden. Der gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde vom Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 29.1.2013 zurückgewiesen. Die Klägerin hat am 28.2.2013 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts vom 15.11.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 29.1.2013 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Abbruch der auf dem Grundstück Flst. Nr. ... der Gemarkung Moos-lznang errichteten Plakatwerbetafel anzuordnen. Zur Begründung hat sie vorgebracht: Die materiellen Anforderungen des Baurechts gälten in vollem Umfang auch für Vorhaben im vereinfachten Verfahren. Die Baurechtsbehörde dürfe deshalb bei positiver Kenntnis von Verstößen gegen nicht zum Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens gehörende Vorschriften nicht einfach untätig bleiben. Das Landratsamt hätte deshalb den Verstoß gegen ihre Satzung nicht ignorieren dürfen. Es hätte vielmehr das versagte Einvernehmen des Gemeinderats „stützen“ und den gestellten Bauantrag wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresse ablehnen müssen, da der Bauherr kein schutzwürdiges Interesse an der Genehmigung habe, wenn klar sei, dass er es nicht legal verwirklichen könne. Die Satzung beachte die Anforderungen der Rechtsprechung, da in § 1 Abs. 1 vorgesehen sei, dass Werbeanlagen lediglich dort nur an der Stätte der Leistung zulässig seien, wo es sich nicht um Gewerbe- und Mischgebiete oder um Sondergebiete handele. Für diese Gebiete habe sie sehr wohl erkannt, dass die Festsetzung eines generellen Verbots von Werbeanlagen mit Ausnahme von solchen an der Stätte der Leistung unzulässig wäre. Anders verhalte es sich aber bei Dorfgebieten. Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.7.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die gegen den Bescheid des Landratsamts vom 15.11.2011 gerichtete Anfechtungsklage sei zulässig. Dabei könne dahinstehen, ob die Anfechtung statthafthafterweise die Baugenehmigung und Ersetzung des Einvernehmens betreffe oder ob sich der Rechtsschutz nur gegen die Baugenehmigung zu richten habe. Denn Widerspruch und Klage richteten sich von vornherein gegen den Bescheid vom 15.11.2011, in dem die Ersetzung des Einvernehmens und die Erteilung der Baugenehmigung zeitgleich erfolgt seien, sodass eine untrennbare Einheit vorliege. Die Anfechtungsklage sei jedoch unbegründet, da die Baugenehmigung nicht die Rechte der Klägerin verletze. Die von ihr erlassene Satzung über örtliche Bauvorschriften gehöre nicht zum gemäß § 52 Abs. 2 bis 8 LBO eingeschränkten Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens. Die Auffassung der Klägerin, ihr verweigertes Einvernehmen habe durch die Behörden „gestützt“ und die Baugenehmigung aufgrund Verstoßes der Werbeanlage gegen § 1 OBVS bereits wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse versagt werden müssen, sei mit der klaren Regelung in § 52 Abs. 2 und 3 LBO nicht vereinbar. Die Behörde könne sich zwar auf ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse berufen, damit sei jedoch keine subjektiv-rechtliche Rechtsposition der Gemeinde verbunden. Das von der Klägerin verweigerte Einvernehmen sei zu Recht ersetzt worden. Das Landratsamt habe die in § 54 Abs. 4 Satz 1 LBO vorgeschriebenen Verfahrensschritte beachtet. Die Baugenehmigung mit der hierdurch bewirkten Ersetzung des Einvernehmens verletze auch nicht materielle Rechte der Klägerin. Die geplante Werbetafel füge sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dabei könne dahinstehen, ob es sich - was zwischen den Beteiligten umstritten sei - bei der Umgebung um ein faktisches Dorfgebiet oder ein diffus bebautes Gebiet handele. Denn im erstgenannten Fall sei die als eigenständige gewerbliche Hauptnutzung zu beurteilende Werbeanlage, da nicht wesentlich störend, der Art nach allgemein zulässig, während sie sich bei diffuser Bebauung aufgrund des Umstands, dass in der näheren Umgebung unstreitig gewerbliche Nutzung vorhanden sei, der Art nach dort einfüge. Auch am Vorliegen der weiteren Zulässigkeitsmerkmale nach § 34 Abs. 1 BauGB (Einfügen nach Bauweise und Grundstücksfläche, die überbaut werden soll; Rücksichtnahme auf unmittelbare Nachbarschaft; gesicherte Erschließung; Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse; keine Beeinträchtigung des Ortsbilds) bestünden keine Zweifel. Das Ortsbild müsse, um schützenswert zu sein und die Baufreiheit des Eigentümers einschränken zu können, eine gewisse Eigenheit haben, die dem Ort oder dem Ortsteil eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleihe. Hierfür sei vorliegend nichts ersichtlich. Der von der Klägerin angeführte Dorfbildcharakter allein genüge nicht. Die Verpflichtungsklage sei ebenfalls zulässig. Insbesondere sei die Klägerin auch insoweit klagebefugt. Ein Anspruch der Klägerin auf bauordnungsrechtliches Einschreiten oder - als Minus - auf ermessenfehlerfreie Neubescheidung ergebe sich im Rahmen des hier als Rechtsgrundlage einschlägigen § 65 LBO allerdings nicht aus dieser Norm selbst, sondern nur aus der Verletzung drittschützender Normen, zu denen die Errichtung des Vorhabens in Widerspruch stehe. Im Fall einer - wie hier - ausschließlich geltend gemachten Missachtung örtlicher Bauvorschriften bestehe deshalb eine Klagebefugnis (nur) dann, wenn deren Erlass zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehöre. Die Kammer erachte die Klagebefugnis danach für gegeben, da die hier maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften zum eigenen Wirkungskreis bzw. Selbstverwaltungsrecht der Klägerin gehörten. Dafür sprächen die in § 74 Abs. 1 LBO 1995 bzw. LBO 2010 als Rechtfertigungsgrund normierten Baugestaltungs- und Erhaltungsabsichten, die nur aufgrund der jeweiligen örtlichen Besonderheiten einer Gemeinde konkretisiert werden könnten. Die Verpflichtungsklage sei jedoch ebenfalls unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land der Beigeladenen die Beseitigung der Werbeanlage aufgebe oder zumindest - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - erneut hierüber entscheide, da die Werbeanlage bereits tatbestandlich nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehe. Die von der Klägerin erlassenen örtlichen Bauvorschriften stünden dem Vorhaben der Beigeladenen nicht entgegen. Denn § 1 OBVS, der die Zulässigkeit von Werbeanlagen der Fremdwerbung einschränke, sei von der Ermächtigung des § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO 1995 nicht gedeckt, da sich Baugestaltungssatzungen danach räumlich auf bestimmte bebaute oder unbebaute Gemeindegebietsteile beschränken müssten und nicht für das ganze Gemeindegebiet erlassen werden dürften. Die Klägerin habe indessen die Gestaltungsvorschrift über Werbeanlagen gemäß § 3 OBVS auf alle Grundstücke des Gemeindegebiets erstreckt. Ausweislich der Begründung sei der Gemeinderat davon ausgegangen, dass alle vier Ortsteile der Klägerin „teilweise vorbildhaft“ vom dörflichen Charakter geprägt seien. Aus der eigenen Feststellung der Klägerin, wonach (nur) teilweise Vorbildhaftigkeit bestehe, ergebe sich das Fehlen einer die Eigenart des gesamten Gemeindegebiets ausmachenden Homogenität, die ausnahmsweise dessen vollständige Erfassung zulassen würden. Die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 OBVS, die Werbeanlagen mit Fremdwerbung in Gewerbe- und Mischgebieten sowie Sondergebieten zulasse, sei darüber hinaus unbestimmt und auch deshalb unwirksam. Soweit sie nämlich neben rechtlich festgesetzten auch faktische Gewerbe- und Mischgebiete betreffe, bestehe keine hinreichende Klarheit über die Zulässigkeit einer Anlage der Fremdwerbung. Soweit § 1 OBVS ausweislich der Satzungsbegründung auch die Vermeidung von Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs bezwecke, fehle es ebenfalls an einer Ermächtigung durch § 74 Abs. 1 LBO 1995, da Gründe des Verkehrs nur Regelungen über Stellplätze und Garagen erlaubten. Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin. Zu deren Begründung macht die Klägerin geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei § 1 OBVS von der Ermächtigung des § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO gedeckt. Denn die Umgebung des Baugrundstücks sei aufgrund der vorhandenen Nutzungen einem Dorfgebiet, nicht aber einem Mischgebiet zuzuordnen. Neben der Wohnnutzung gebe es dort landwirtschaftliche Betriebe, nicht störende Gewerbebetriebe sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienende Handwerksbetriebe. Das Landratsamt sei zu Unrecht der Auffassung, es habe im vereinfachten Verfahren gemäß § 52 LBO keinerlei Pflichten, die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Plakatwerbetafel anhand der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen. Die materiellen Anforderungen des Baurechts gälten gemäß § 52 Abs. 3 LBO in vollem Umfang auch für Vorhaben im vereinfachten Verfahren. Das Landratsamt hätte deshalb den Verstoß gegen die örtlichen Bauvorschriften nicht ignorieren, sondern das versagte Einvernehmen des Gemeinderats stützen müssen und den gestellten Bauantrag wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse ablehnen müssen. Die Klägerin beantragt das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.7.2014 - 6 K 321/13 - zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Konstanz vom 15.11.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.1.2013 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Abbruch der auf dem Grundstück Flst. Nr. ... der Gemarkung Moos-lznang errichteten Plakatwerbetafel anzuordnen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen Es verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.