Urteil
B 10 K 20.1487
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Gegenüber dem Erstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 S. 1 SGB VIII kann grundsätzlich nicht eingewandt werden, der zur Weitergewährung verpflichtete Jugendhilfeträger habe die Interessen des nunmehr zuständigen Jugendhilfeträgers dadurch verletzt, dass er es unterlassen habe, die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen gegenüber dem Träger von (vorrangigen) Leistungen nach den §§ 64 ff. BBiG zu betreiben. (Rn. 66 – 67) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hat der vorrangige Träger die Übernahme des Falls ohne rechtfertigenden Grund abgelehnt, liegt keine Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes durch den Umstand vor, dass eine Inanspruchnahme des zuständigen Trägers aufgrund der Ausschlussfrist des § 111 SGB X nicht mehr möglich ist. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenüber dem Erstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 S. 1 SGB VIII kann grundsätzlich nicht eingewandt werden, der zur Weitergewährung verpflichtete Jugendhilfeträger habe die Interessen des nunmehr zuständigen Jugendhilfeträgers dadurch verletzt, dass er es unterlassen habe, die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen gegenüber dem Träger von (vorrangigen) Leistungen nach den §§ 64 ff. BBiG zu betreiben. (Rn. 66 – 67) (redaktioneller Leitsatz) 2. Hat der vorrangige Träger die Übernahme des Falls ohne rechtfertigenden Grund abgelehnt, liegt keine Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes durch den Umstand vor, dass eine Inanspruchnahme des zuständigen Trägers aufgrund der Ausschlussfrist des § 111 SGB X nicht mehr möglich ist. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für ... in der Zeit von 22. August 2016 bis 5. Juli 2018 aufgewendeten Kosten der Ausbildungsmaßnahme in Höhe von insgesamt 45.067,45 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23. Dezember 2020 zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Über die Klage konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. II. Die Klage im Klageantrag zu 1) ist unzulässig, da ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Eine Feststellungsklage dahin, dass der Beklagte zur Anerkennung einer Erstattungspflicht verpflichtet ist, ist nicht mehr nötig, da die Ausbildungsmaßnahme zum 5. Juli 2018 beendet wurde und Folgekosten nicht zu erwarten sind (zur Möglichkeit einer Feststellungsklage im Fall von Folgekosten vgl. Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. Stand: 30.7.2021, § 86c Rn. 33). Der konkret bezifferte Erstattungsantrag in Form der Leistungsklage (Klageantrag zu 2) ist gegenüber dem Feststellungsbegehren vorrangig (§ 42 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Klage im Klageantrag zu 2) ist zulässig und begründet. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch steht dem Kläger gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.V. m. § 86c SGB VIII gegen den Beklagten für die beantragte Zeit in Höhe von insgesamt 45.067,45 EUR zu. 1. § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten sind, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Zwischen den Beteiligten ist dem Grunde nach unstrittig, dass die alleinerziehende Kindsmutter ab dem 17. August 2016 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte und damit der Beklagte dem Grunde nach örtlich zuständiger Jugendhilfeträger geworden ist (§ 86 Abs. 2 SGB VIII). Der Beklagte war auch für die ab Eintritt des Hilfeempfängers geleistete Hilfe für junge Volljährige gemäß § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII zuständig. Unstreitig hat der Kläger in der Zeit des Beginns der Ausbildung ab 22. August 2016 bis zum 5. Juli 2018 Ausbildungskosten in Höhe von 45.067,45 EUR aufgewendet. Die von der Bundesagentur für Arbeit geleistete Berufsausbildungsbeihilfe wurde vom Beklagten bereits bei den Jugendhilfekosten (die der Beklagte in voller Höhe anerkannt hat – 89.940,92 EUR) in Abzug gebracht und war daher nicht noch einmal in Abzug zu bringen. Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit es der Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht (§ 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Die Voraussetzungen in Form der Hilfe zur Erziehung in einer stationären Einrichtung § 34 SGB VIII lagen nach Ansicht des Beklagten insofern unstreitig vor, da die Jugendhilfekosten bereits erstattet wurden. Dies betraf auch die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII i.V.m. §§ 27, 34 SGB VIII. 2. Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob die Ausbildungskosten ebenfalls vom Beklagten zu tragen sind oder ob die Ausbildungskosten von der Bundesagentur für Arbeit zu tragen gewesen wären und es sich somit nicht um Jugendhilfekosten gehandelt hat, mithin ob ein Nachrang der Jugendhilfe gegenüber vorrangig von der Bundesagentur für Arbeit zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht und ob der Kläger sich deshalb auf Grund des Interessenwahrungsgrundsatzes (der aus Treu und Glauben hergeleitet wird) für den Erstattungsanspruch an die Bundesagentur für Arbeit (anstelle des Beklagten als örtlich zuständigen Jugendhilfeträger) hätte wenden müssen. a) Diese Frage ist für das Verhältnis kostenerstattungspflichtiger Jugendhilfeträger und Sozialhilfeträger bereits hinreichend in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt. So führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 12. August 2014 (12 B 14.805 – juris Rn. 27 ff.) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus: „Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst festgestellt, dass der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende Interessenwahrungsgrundsatz es einem kostenerstattungsberechtigten Jugendhilfeträger nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII primär gebieten kann, statt des nach § 89a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers, den erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger vorrangig in Anspruch zu nehmen (vgl. U.v. 13.6.2013 – 5 C 30/12 –, NVwZ-RR 2013, 1003 [1004 f.], Rn. 19 und 22). Allerdings gilt dies nur im Hinblick auf Erstattungsansprüche aus § 89a und § 89e SGB VIII, nicht aber für solche aus § 89c SGB VIII (vgl. hierzu bereits Schönecker/Eschelbach, JAmt 2010, 1 [4]). Eine Berufung auf den Interessenwahrungsgrundsatz ist dem erstattungspflichtigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nämlich dann versagt, wenn, wie hier, offenkundig ist, dass es ihm – bei rechtzeitiger Übernahme des Falles – ebenso wie dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger möglich gewesen wäre, einen vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger mit Aussicht auf Erfolg auf Erstattung in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 5 C 30/12 –, NVwZ-RR 2013, 1003 [1004], Rn. 20). (…) hätte den Fall, wie § 86 Abs. 1 Sätze 3 und 1 SGB VIII dies ausdrücklich vorsehen, lediglich „übernehmen“ müssen, statt geltend zu machen, der Kläger habe mögliche Ansprüche gegen den Beigeladenen nicht in der gebotenen Intensität verfolgt. Nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat der erstattungspflichtige Träger vielmehr in eigener Verantwortung zu prüfen, ob er sachlich (nachrangig) zuständig ist und deshalb einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X gegen den Sozialhilfeträger besitzt, weil der nach § 86c SGB VIII leistungsverpflichtete Träger ansonsten ein doppeltes Prozessrisiko trüge (so BVerwG, B.v. 22.5.2008 – 5 B 203/07 –, JAmt 2008, 438). § 10 SGB VIII ist folglich für das Verhältnis der einzelnen Jugendhilfeträger untereinander ohne Belang. Dies wiederum bedeutet, dass der gemäß § 86 SGB VIII zur Leistung verpflichtete Jugendhilfeträger dem Erstattungsanspruch des tatsächlich leistenden Jugendhilfeträgers nicht entgegenhalten kann, dass er sich wegen der Kostenübernahme unmittelbar an den Sozialhilfeträger hätte wenden müssen (so zutreffend OVG Lüneburg, U.v. 25.7.2007 – 4 LB 90/07 – juris, Rn. 47 ff.; VG Aachen, U.v. 25.2.2010 – 1 K 2415/08 – juris, Rn. 20). Den gesetzlichen Bestimmungen lässt sich nämlich nichts dafür entnehmen, dass der Anspruch eines örtlich nicht mehr zuständigen, nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers gegen einen vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträger auf Kostenerstattung dem Anspruch nach § 89c SGB VIII vorgehen sollte. Für einen solchen Vorrang gibt es keinen sachlichen Grund. Vielmehr ist im Gegenteil davon auszugehen, dass dem Anspruch aus § 89c SGB VIII der Vorrang zukommt. Andernfalls müsste nämlich nicht der örtlich zuständige, sondern der nicht mehr in eigener Zuständigkeit tätige, ausschließlich im Interesse des Hilfeempfängers zur Leistung verpflichtete Jugendhilfeträger sowohl prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger vorliegen, als auch das Prozessrisiko bei einem Rechtsstreit mit dem Sozialhilfeträger tragen. Es liegt auf der Hand, dass dies sachlich nicht gerechtfertigt wäre, weil der früher örtlich zuständige Jugendhilfeträger nur aufgrund der unberechtigten Weigerung des örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträgers nach § 86c SGB VIII zur Leistung verpflichtet gewesen ist. Dass bei einem Vorrang des Anspruchs aus § 89c SGB VIII gegebenenfalls zwei Erstattungsverfahren durchzuführen sind, rechtfertigt es ebenfalls nicht, dem örtlich nicht mehr zuständigen Jugendhilfeträger den Erstattungsanspruch gegen den zuständig gewordenen Jugendhilfeträger nach § 89c SGB VIII unter Hinweis auf eine Erstattungspflicht des Sozialhilfeträgers zu versagen (so zutreffend OVG Lüneburg, U.v. 25.7.2007 – 4 LB 90/07 – juris, Rn. 47; VG Ansbach, U.v. 29.7.2010 – AN 14 K 08.00789 – juris, Rn. 50).“ Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch eine spätere Entscheidung bestätigt (U.v. 22.6.2017 – 5 C 3/16 – juris: Leitsatz: Gegenüber dem Erstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kann grundsätzlich nicht eingewandt werden, der zur Weitergewährung verpflichtete Jugendhilfeträger habe die Interessen des nunmehr zuständigen Jugendhilfeträgers dadurch verletzt, dass er es unterlassen habe, die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen gegenüber einem etwaig vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger zu betreiben). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an. Zwar geht es vorliegend nicht um das Verhältnis von Sozialhilfeträger zu Jugendhilfeträger, sondern um das Verhältnis der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 64 ff. BBiG zu Leistungen der Jugendhilfe. Für diese wird in § 10 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII der Grundsatz aufgestellt, dass Leistungen nicht deshalb versagt werden dürfen, weil nach dem SGB VIII entsprechende Leistungen vorgesehen werden. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze können aber auch für dieses Verhältnis zur Anwendung kommen. Der Zweck, den zur fortdauernden Leistung verpflichteten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachträglich von der Kostentragung zu entlasten und den zuständig gewordenen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe davon abzuhalten, Leistungen aus fiskalischen Gründen nicht oder nur verzögert zu erbringen (BVerwG, U.v. 22.6.2017 – 5 C 3/16 – juris Rn. 30), greift hier ebenso. b) Der Umstand, dass eine Inanspruchnahme der Bundesagentur für Arbeit aufgrund der Ausschlussfrist des § 111 SGB X nicht mehr möglich ist, begründet keine Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes. Der Beklagte hat die Übernahme des Falls ohne rechtfertigenden Grund abgelehnt. Der Kläger hat den Beklagten unverzüglich nach Zuständigkeitswechsel unterrichtet (Schreiben vom 29. August 2016). Im Zeitpunkt der Anzeige des Zuständigkeitswechsels war die Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen. Der Beklagte hätte somit den Erstattungsanspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit noch geltend machen können. Dem Beklagten war dies auch bewusst, da er den Kläger mit E-Mail vom 1. Februar 2017 hierauf verwies. c) Nicht entscheidungserheblich ist, ob der Antrag des Hilfeempfängers vom Kläger rechtzeitig an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet wurde. Mit § 14 SGB IX soll nur im Außenverhältnis (behinderter Mensch gegenüber Rehabilitationsträger) rasch die Leistungspflicht festgestellt werden. Im Innenverhältnis der Rehabilitationsträger bleibt es jedoch nicht bei der Zuständigkeitsverteilung nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX. Im Verhältnis der Reha-Träger untereinander ist eine Lastenverschiebung ohne Ausgleich nicht bezweckt. Den Ausgleich bewirkt der Anspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, bei dessen Prüfung es auf die tatsächlichen Zuständigkeiten nach dem SGB ankommt (LSG BW U.v. 11.7.2012 – L 2 SO 2400/10 – juris Rn. 34 mit weiteren Nachweisen). 3. Die aufgewendeten Kosten entsprechen der Erfüllung der Aufgaben des SGB VIII (§ 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Dass der Kläger kein Gutachten im Sinne des § 35a Abs. 1a SGB VIII hat einholen lassen, führt nicht automatisch zu der Annahme, dass die aufgewendeten Kosten nicht der Erfüllung der Aufgaben des SGB VIII entsprechen. Der Kläger ging von Anfang an davon aus, dass die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII auf Grund der Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit nicht zu prüfen sind. Demgemäß wies der Kläger in seinem Schreiben an das BBW vom 21. Juli 2016 (Blatt 45 der Akte) darauf hin, dass er bis zur Klärung des Reha-Status die Kosten für die Unterbringung und Ausbildung übernehmen werde. Sollte die Klärung ergeben, dass ein anderer Träger zur Leistung verpflichtet sei, werde man die Kostenerstattung bei diesem beantragen. Das Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 30. August 2016 wurde tatsächlich auch auf Veranlassung des Klägers durch die Bundesagentur für Arbeit … in Auftrag gegeben. Dies steht ausdrücklich auf Seite 1 des Gutachtens. Insofern verfängt auch das Argument des Beklagten nicht, dass ein Gutachten zum Reha-Status nicht vorliege. Das Gutachten wurde erstellt, allein über den Inhalt des Gutachtens besteht zwischen den Beteiligten und der Bundesagentur für Arbeit eine unterschiedliche Auffassung. So vertritt die Bundesagentur für Arbeit … die Ansicht, ein Reha-Status sei in diesem Gutachten nicht festgestellt worden, der Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Reha-Status gerade nicht verneint worden sei. Jedenfalls kann aus dieser Vorgehensweise nicht geschlossen werden, dass der Kläger in materieller Hinsicht rechtswidrig über die Gewährung der Ausbildungskosten entschieden hätte. Aus den Telefonnotizen mit der Bundesagentur für Arbeit … (Telefonat am 20. Juli 2016 und 2. August 2016) kann geschlossen werden, dass die Maßnahme mit dieser abgestimmt wurde. Zu einer anderen Auffassung kam die Bundesagentur dann allerdings infolge des Zuständigkeitswechsels. Dass der Kläger treuwidrig gehandelt habe, da er keine Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit geführt hat, kann nicht erkannt werden. Der Kläger hat sich bemüht, die Ausbildungskosten außergerichtlich gegenüber der Bundesagentur für Arbeit geltend zu machen (Schreiben vom 28. Oktober 2016). Der Kläger hat sich bereits mit Schreiben vom 29. August 2016 an den Beklagten gewandt. Dieser verwies mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 und E-Mail vom 25. Januar 2017 auf die vorrangige Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit. Mit E-Mail vom 1. Februar vertrat der Beklagte sogar die Ansicht, dass das Jugendamt auf Grund der nicht fristgerechten Weiterleitung des Antrags zuständig geworden sei, die Bundesagentur für Arbeit dürfe sich nicht auf eine Unzuständigkeit nach § 14 SGB IX zurückziehen. Es sei ungünstig, dass die Maßnahme nicht nach § 35a SGB VIII gelaufen sei. Da der Beklagte von Anfang an die Probleme des Falles erkannt hatte, ist es ihm aus Treu und Glauben verwehrt, sich nun darauf zu berufen, dass vorrangig der Anspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit geltend zu machen wäre oder ein Gutachten nach § 35a SGB VIII in Auftrag zu geben gewesen wäre. Dies hätte er alles in eigener Zuständigkeit erledigen können und die dann erforderlichen Maßnahmen in die Wege leiten können. Stattdessen blieb der Beklagte nicht nur untätig, sondern leitete auch den erneuten Antrag des Hilfeempfängers vom 6. März 2017 an den Kläger mit Schreiben vom 15. März 2017 weiter. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zum Umfang des Kostenerstattungsanspruchs im Hinblick auf § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgendes ausgeführt: „Der zur Kostenerstattung verpflichtete Jugendhilfeträger hat die Grundsätze anzuerkennen, die für den tätig gewordenen örtlichen Jugendhilfeträger zum Zeitpunkt des Tätigwerdens maßgebend waren (§ 89f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Zu diesen Grundsätzen gehören verwaltungsinterne Festlegungen, Richtlinien und eine in allen gleich gelagerten Fällen zugrunde gelegte Praxis. Die Entscheidung über die individuell erforderlichen Hilfemaßnahmen ist vom erstattungsberechtigten Träger in eigener Verantwortung zu treffen; dessen Einschätzung und Beurteilungsspielraum ist für den erstattungspflichtigen Träger verbindlich (vgl. Kunkel/Pattar, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 89f Rn. 21 m.w.N.). Voraussetzung für die Kostenerstattung ist allein, dass die Leistungserbringung den materiell-rechtlichen Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts entspricht (vgl. Eschelbach/Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2012, § 89f Rn. 1 m.w.N.). Die Nichteinhaltung von formellen Verfahrensvorschriften (z.B. Aufstellung, Fortschreibung des Hilfeplans, Dokumentation usw.) hingegen ändert an der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung im Sinne von § 89f SGB VIII grundsätzlich nichts (vgl. Eschelbach/Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2012, § 89f Rn. 1 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweisführungslast für das Vorliegen einer (beachtlichen) Rechtswidrigkeit der Hilfe liegt allein beim kostenerstattungspflichtigen Träger (Kunkel/Pattar, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 89f Rn. 16).“ (BayVGH, B.v. 12.8.2014 – 12 B 14.805 – juris Rn. 34). Insofern hat es der Beklagte vorliegend nicht geltend gemacht, dass ein Hilfebedarf nicht vorgelegen wäre oder wie er in anderer adäquater Weise hätte erbracht werden müssen. Dass die Ausbildungsmaßnahme notwendig war, kann dem Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 30. August 2016 entnommen werden. In diesem wurde ein intellektuelles Potential des Hilfeempfängers festgestellt, welches sich im leicht unterdurchschnittlichen bzw. knapp durchschnittlichen Bereich der Hauptschulnorm bewegt. Es wurde von einer Teilleistungsstörung in der Sprachbeherrschung und der Rechtschreibung ausgegangen. Auf Grund der Schwächen ist nach dem Gutachten von einer Lernbehinderung auszugehen. Es wurde die Ausbildungsreife für eine theoriereduzierte Ausbildungsform festgestellt. Hierfür bedarf der Hilfeempfänger nach dem Gutachten eine intensive sozial- und sonderpädagogische Unterstützung sowie Stütz- und Förderunterricht sowie Rückmeldung zum Arbeits- und Lernverhalten. Die Erforderlichkeit der Maßnahme ergibt sich somit aus diesem Gutachten und den Hilfeplänen des Klägers vom 23. Juni 2016, 13. Juni 2017 und 31. Januar 2018. Dies wird vom Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Der Beklagte verweist sogar darauf, dass im Gutachten vom 30. August 2016 „eine Teilleistungsstörung in den Bereichen Sprachbeherrschung und Rechtschreibung festgestellt und von einer Lernbehinderung ausgegangen wurde“ (…) und eine theoriereduzierte Ausbildung zum Hochbau-Fachpraktiker empfohlen wurde, „also einer Ausbildung für behinderte Menschen.“ Es lägen verdichtete Hinweise auf eine seelische Behinderung vor und somit für einen Eingliederungsbedarf ins Arbeitsleben (Klageerwiderung vom 12. Februar 2021, Seite 3). Der Beklagte macht auch nicht geltend, dass eine andere geeignete Form der Unterbringung hätte gewählt werden müssen. Die vom Kläger geltend gemachten Jugendhilfekosten für die Maßnahme nach § 34 SGB VIII wurden anerkannt. Es wäre in diesem Fall Sache des Beklagten gewesen, ggf. ablehnend über die Hilfegewährung zu entscheiden (vgl. ebenso BayVGH, B.v. 12.8.2014 – a.a.O. Rn. 35), insbesondere da eine Aufnahme des Hilfeempfängers in das Berufsbildungswerk von der Kostenübernahme der Gesamtkosten (also einschließlich Ausbildungsmaßnahme) abhängig gemacht wurde (interne E-Mail des Klägers vom 20. Juli 2016 – Blatt 24 der Behördenakte des Klägers). Jedenfalls handelte es sich bei der gewährten Hilfe für die Ausbildungskosten um Kosten, die der Erfüllung der Aufgaben des SGB VIII entspricht (§ 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Dies ergibt sich entweder aus § 35a SGB VIII oder aus § 34 SGB VIII (die Heimerziehung war auch nach Ansicht des Beklagten erforderlich), da hier durch die gewählte Heimerziehung automatisch zusätzliche Kosten für eine Ausbildungsmaßnahme anfielen. In diesem Zusammenhang wäre auch denkbar, dass die Kosten für die Ausbildungsmaßnahme nach §§ 13 Abs. 2, 41, 27 Abs. 3 SGB VIII zu tragen sind, da nach dem Gutachten vom 30. August 2016 die psychosoziale Betreuung des Hilfeempfängers erforderlich war (BayVGH, U.v. 2.12.2020 – 12 BV 20.1951 – juris Rn. 31 f.; VG Berlin, B.v. 10.5.2006 – 18 A 904.05 – juris Rn. 9 zum Verhältnis Kosten, die vom Träger der Jugendhilfe zu tragen sind in Abgrenzung zur Kostentragungspflicht der Bundesagentur für Arbeit). Der Beklagte verhält sich hinsichtlich der Anerkennung der Voraussetzungen des SGB VIII widersprüchlich. So erkannte er zwar die Kosten für die Heimerziehung an (und bejahte insofern seine Zuständigkeit), zog aber gleichzeitig die von der Bundesagentur für Arbeit geleistete Berufsausbildungsbeihilfe ab. Diese wurde aber gerade für die Ausbildungskosten und nicht für die Heimerziehung geleistet. Dem Beklagten ist es aus Treu und Glauben verwehrt nach der Rosinentheorie die für ihn günstigsten Rechtsgrundsätze anzuwenden. 4. Für öffentlich-rechtliche Geldforderungen sind Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten (BVerwG, U.v. 22.2.2001 – 5 C 34/00 – BVerwGE 114, 61-68, Rn. 6 und 22 und BayVGH, B.v. 12.8.2014 – 12 B 14.805 – juris Rn. 42). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) ist von einem geringfügigen Unterliegen auszugehen. Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.