Urteil
B 1 K 21.570
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Berufung auf das sog. Arzneimittelprivileg – also die vorrangige Anwendung der Nrn. 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV im Falle einer ärztlichen Verschreibung von Medizinal-Cannabis – kommt zugunsten eines Betroffenen nicht in Betracht, wenn die Verschreibung und Abgabe von Medizinal-Cannabis mangels medizinischer Begründetheit der Betäubungsmittel-Behandlung, insbesondere ohne Ausschöpfung herkömmlicher Therapiemöglichkeiten unter Verstoß gegen die betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BtMG erfolgt. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Berufung auf das sog. Arzneimittelprivileg – also die vorrangige Anwendung der Nrn. 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV im Falle einer ärztlichen Verschreibung von Medizinal-Cannabis – kommt zugunsten eines Betroffenen nicht in Betracht, wenn die Verschreibung und Abgabe von Medizinal-Cannabis mangels medizinischer Begründetheit der Betäubungsmittel-Behandlung, insbesondere ohne Ausschöpfung herkömmlicher Therapiemöglichkeiten unter Verstoß gegen die betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BtMG erfolgt. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit sich die Klage gegen Nr. 3 des Bescheids (Androhung unmittelbaren Zwangs bei Nichtablieferung des Führerscheins) richtet, hat sich die Androhung dieses Zwangsmittels durch die freiwillige Abgabe des Füherscheins erledigt. Damit besteht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (stRspr., vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 11 CS 17.953 – juris Rn. 10; B.v. 26.4.2012 – 11 CS 12.650 – juris Rn. 13 m.w.N.). Im Übrigen ist die Klage unbegründet, da sich der Bescheid des Landratsamts … vom 9. April 2021 als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. a. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Fahreignung des Klägers und damit die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin der Zeitpunkt der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids vom 9. April 2021 (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.11.2014 – 11 CS 14.1895). b. Das Landratsamt hat die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Gutachten vom 4. August 2020 und vom 19. März 2021 gestützt, die zusammenfassend zu dem Ergebnis kommen, dass eine Nierenerkrankung, die eine Behandlung der orthopädischen Beschwerden mit Schmerzmitteln ausschließen würde, nicht gegeben sei und der Verordnung von Medizinal-Cannabis insgesamt keine objektivierbaren, anderweitig nicht behandelbaren Erkrankungen zugrunde lägen. Eine missbräuchliche Cannabiseinnahme werde bestätigt. Diese Gutachten sind verwertbar und können der behördlichen und gerichtlichen Entscheidungsfindung zugrunde gelegt werden, ohne dass noch vertieft auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderungen vom 6. Februar 2020 und vom 20. August 2020 eingegangen werden muss. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung hängt die Verwertbarkeit einer angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung (und dementsprechend auch eines ärztlichen Gutachtens) nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung, insbesondere der ausreichenden Anlassbezogenheit und der Fragestellung ab, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber dieser Begutachtung gestellt hat und das Gutachten der Behörde vorliegt. Bei dem vorgelegten Gutachten handelt es sich um eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat (BVerwG, B.v. 19.3.1996 – 11 B 14/96 – juris Rn. 3; U.v. 28.4.2010 – 3 C 2/10 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 15.6.2009 – 11 CS 09.373 – juris Rn. 21 sowie B.v. 11.6.2014 – 11 CS 14.532 – juris Rn. 11). Maßgeblich ist daher vorliegend die Frage, ob sich der Kläger auf das sog. Arzneimittelprivileg berufen kann oder ob aufgrund der vorgelegten Gutachten von einem missbräuchlichen Cannabiskonsums auszugehen ist mit der Folge der fehlenden Fahreignung nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV. c. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV führt die regelmäßige Einnahme von Cannabis zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer den Konsum und das Fahren nicht trennen kann. Liegt ein Fall einer ärztlichen Verordnung von Medizinal-Cannabis vor, beurteilt sich die Fahreignung hingegen nach Nr. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur Fev (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2021 – 11 ZB 20.1138, BeckRS 2021; B.v. 29.4.2019 – 11 B 18.2482 – juris Rn. 23). aa. Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis, wie sie hier vorliegt, nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist (Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 303 a.E.), das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, Fassung August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O. S. 443; BayVGH, B.v. 16.1.2020 – 11 CS 19.1535 – juris Rn. 22; B.v. 9.2.2021 – 11 ZB 20.1894 – beck-online Rn. 22; vgl. auch OVG NW, B.v. 5.7.2019 – 16 B 1544/18 – juris Rn. 4 ff.; VGH BW, B.v. 31.1.2017 – 10 S 1503/16 – juris Rn. 8). Danach kommt die Berufung auf das sog. Arzneimittelprivileg – also die vorrangige Anwendung der Nrn. 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV im Falle einer ärztlichen Verschreibung von Medizinal-Cannabis – zugunsten eines Betroffenen nicht in Betracht, wenn die Verschreibung und Abgabe von Medizinal-Cannabis mangels medizinischer Begründetheit der Betäubungsmittel-Behandlung unter Verstoß gegen die betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BtMG erfolgt. Mit dem Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403) wurde Cannabis in die Anlage III zum BtMG aufgenommen, wodurch überhaupt erst seine Verkehrs- und Verschreibungsfähigkeit hergestellt wurde. Dies diente ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs dem Ziel, Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen nach entsprechender Indikationsstellung und bei fehlenden Therapiealternativen mit Cannabis zu behandeln (BT-Drs. 18/8965, S. 13). Liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BtMG nicht vor, beurteilt sich die Einnahme von ärztlich verschriebenem Medizinal-Cannabis wie die sonstige Einnahme von Cannabis nach den Maßstäben der Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV, wobei im Falle einer verordneten täglichen Einnahme wegen eines regelmäßigen Konsums von der Ungeeignetheit auszugehen ist (vgl. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). bb. Soweit der Kläger vorbringt, dass sich das Landratsamt sowie die Gutachterin unberechtigterweise in das Patienten-Arzt-Verhältnis einmische und eine bestimmte Behandlungsmethode entgegen der fachlichen Beurteilung des behandelnden Arztes vorschreibe, ist dies unzutreffend. Zwar soll nach der Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation zunächst von der Annahme einer medizinisch indizierten Cannabis-Therapie ausgegangen werden, sofern sich keine weiteren Bedenken aus der Vorgeschichte ableiten lassen (vgl. S. 443), jedoch ist den dortigen Ausführungen ebenfalls zu entnehmen, dass bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte die medizinische Begründetheit der Therapie im Sinne des § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BtMG als Voraussetzung einer betäubungsmittelrechtlicher legalen Verschreibung durchaus zum Gegenstand einer medizinischen Fahreignung gemacht werden kann (VG Würzburg, B.v. 9.8.2021 – W 6 S 21.979 – BeckRS 2021,26499 Rn.39). Für die Frage der Fahreignung liegt danach die Verantwortung für eine individuell abgestimmte, Risiko vermeidende Therapie beim behandelnden Arzt. Das Betäubungsmittelgesetz legt diesem besondere Pflichten auf im Hinblick auf die medizinische Begründetheit der Verordnung und die Frage, ob keine alternativen Therapiemöglichkeiten bestehen. Zwar kommt dem Therapieregime des behandelnden Arztes eine zentrale Bedeutung zu, weshalb die Fragestellung nach der Indikation nicht primär als Gegenstand einer ärztlichen Begutachtung angeführt wird. Liegt jedoch eine fachlich-medizinische Beurteilung vor, die die medizinische Indikation widerlegt, kann es der Fahrerlaubnisbehörde nicht verwehrt sein, die Indikation des behandelnden Arztes durch ein ärztliches Gutachten zu überprüfen. Im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens sind dabei vom Gutachter ex-post die gleichen Fragen zu beantworten wie sie sich der behandelnde Arzt ex-ante bei der Aufklärung des Patienten im Rahmen einer Verordnungsfähigkeit von Medizinal-Cannabis auch stellen muss, nämlich u.a. das Vorliegen einer gesundheitlichen Einschränkung und die Ausschöpfung herkömmlicher Therapiemethoden (vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, a.a.O., S. 318 f.). Unstreitig hat der Kläger in der Vergangenheit illegal Cannabis konsumiert, wobei aufgrund seiner Angaben von einem regelmäßigen Konsum auszugehen ist. Erst im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens hat er sich um eine Verschreibung von Medizinal-Cannabis bemüht und zur Notwendigkeit angegeben, dass aufgrund einer bestehenden Nierenerkrankung die Behandlung der Schmerzzustände auf herkömmliche Weise durch Schmerzmittel nicht möglich sei. cc. Das ärztliche Gutachten vom 4. August 2020 führt hierzu aus, dass beim Kläger keine Nierenerkrankung vorliegt. Die vom Kläger im Rahmen der Begutachtung vorgelegten ärztlichen Unterlagen (insbesondere der Arztbrief der Asklepiosklinik S. vom 20. Juli 2016 und die nephrologischen Befunde des Dr. R. vom 16. August 2016 und vom 20. Juni 2020) verneinen eine Nierenproblematik. Laut Dr. R. müsse der Kläger hepatotoxische, d.h. leberschädigende, Substanzen meiden. Infolgedessen begründet das Gutachten vom 4. August 2020 nachvollziehbar, dass eine Nierenerkrankung nicht vorliegt. Zwar erscheint die der Begutachtung zugrundeliegende Begutachtungsaufforderung durch die nahezu lückenlose Schilderung des Sachverhalts (einschließlich der Cannabis-Problematik) auf den ersten Blick unübersichtlich, jedoch wird dann auf Seite 8 der Begutachtungsaufforderung hinreichend deutlich, dass es zunächst um die Frage einer die Fahreignung möglicherweise ausschließenden Nierenerkrankung an sich geht (Nr. 10 der Anlage 4 zur FeV). Diese Frage wurde von der Gutachterin auch beantwortet (S. 15 des Gutachtens). Nachdem aber nach den ärztlichen Attesten des Dr. H. eine Schmerzmedikation zur Behandlung der orthopädischen Beschwerden bereits deshalb nicht verordnet worden sei, weil der Kläger aufgrund einer – tatsächlich nicht bestehenden – Nierenerkrankung keine NSRA-Medikamente einnehmen dürfe, ergaben sich hinsichtlich dieser von Dr. H. gezogenen Schlussfolgerung und der Cannabis-Medikation gravierende Zweifel. Denn eine Kontraindikation für alle Schmerzmittel lässt sich den nephrologischen Befunden nicht entnehmen, wie auch die Gutachterin ausführt. Selbst der vom Kläger mehrfach angeführte Arztbrief der Asklepiosklinik S. führt nur aus, dass ein verkleinertes Nierenparenchym vorliege, weitere Konsequenzen im Sinn des Ausschlusses einer bestimmten Behandlungsmethode ist diesem auch in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Dokument nicht zu entnehmen. Auf Seite 15 des Gutachtens vom 4. August 2020 weist die Gutachterin auf die Problematik hin, dass eine Indikation von Cannabis nur dann angezeigt sei, wenn diese als einzige Behandlungsalternative gegeben erscheint. Die von ihr ausgeschlossene Nierenerkrankung kann folglich nicht zur Begründung der Cannabis-Medikation als einzige Behandlungsalternative angesehen werden, abgesehen davon, dass auch von Dr. H. weitere Behandlungsansätze als wirksam eingestuft wurden. dd. Vorliegend bestand daher hinreichender Anlass für die Anordnung eines weiteren ärztlichen Gutachtens zur Abklärung der weiterbestehenden Fahreignungszweifel. Zwar liegt eine die Fahreignung möglicherweise einschränkende Nierenerkrankung nicht vor, jedoch ergaben sich im Zusammenhang mit dem ärztlich verordneten Cannabis nach vorherigem illegalem Cannabis-Konsum und den Ausführungen der Gutachterin Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Verschreibung von Medizinal-Cannabis vorliegen oder ob von einer missbräuchlichen Cannabiseinnahme ausgegangen werden muss. Die dem weiteren Gutachten zugrunde liegende Fragestellung ist nicht zu beanstanden und hält sich in dem Rahmen, der von der Fahrerlaubnisbehörde abzuprüfen ist (vgl. Begutachtungsleitlinien zur Fahreignung, a.a.O., S. 318 f. S. 442 ff.). Das weitere Gutachten vom 19. März 2021 wurde vorgelegt und ist damit verwertbar. Es ist schlüssig und nachvollziehbar. Weder aus der im Rahmen der Begutachtung vorgelegten Stellungnahme des Dr. H. vom 4. März 2021 noch aus den Angaben des Klägers ergibt sich eine zwingende Notwendigkeit der Therapierung mit Medizinal-Cannabis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 BtMG. Die vom Kläger vorgelegte weitere Stellungnahme des Dr. H. vom 4. März 2021 geht nach wie vor von einer früher diagnostizierten Niereninsuffizienz aus, weshalb die Verordnung von nichtsteroidalen Antiphlogistika (NSAR) kontraindiziert sei. Inwieweit Dr. H. diese Diagnose aus eigener Anschauung (erneut) getroffen hat, obwohl bereits das ärztliche Gutachten vom 4. August 2020 vorlag, das eine Nierenerkrankung ausschließt, bleibt unklar, obwohl er bereits im Schreiben des Landratsamts vom 11. November 2019 auf die Erheblichkeit der Frage einer bestehenden Niereninsuffizienz hingewiesen worden war. Jedenfalls hat er bereits in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 7. Februar 2020 ausgeführt, dass er über den Zeitraum vor der Verschreibung des Medizinal-Cannabis keine Angaben habe. Nicht zu klären ist an dieser Stelle, aufgrund welchen Umstands Dr. H. von einer Niereninsuffizienz beim Kläger trotz des eine Nierenerkrankung verneinenden Gutachtens vom 4. August 2020 ausging bzw. immer noch ausgeht. Die von Dr. H. vorgelegte Stellungnahme vom 4. März 2021 ist daher nicht geeignet, die Verordnung von Medizinal-Cannabis dahingehend zu begründen, dass medikamentöse Behandlungsansätze für die orthopädischen Beschwerden nicht mehr möglich seien. Die Ausführungen und Schlussfolgerungen der Gutachterin sind nachvollziehbar und schlüssig. Für sie steht zunächst im Vordergrund, dass der Kläger in der Vergangenheit wiederholt nach ersten Konsultationen seiner Ärzte die Behandlung abgebrochen und nicht konsequent weitergeführt habe, was auf einen nicht sehr hohen Leidensdruck und eine erhebliche psychische Komponente hinweise. Gegen eine Notwendigkeit der Verordnung von Medizinal-Cannabis spreche weiterhin, dass andere Behandlungsalternativen vorlägen. Dr. H. habe attestiert, dass nach Klägerangaben Wärmebehandlung und manuelle Therapie ebenso erfolgreich seien wie Cannabis. Zudem habe der Kläger im Begutachtungsgespräch angegeben, dass er tagsüber, wenn objektiv die höheren und damit potenziell stärker schmerzprovozierenden Belastungen gerade im Rahmen der Hüftgelenksproblematik, vorhanden seien, die Schmerzen „wegatmen“ könne und kein Cannabis brauche. Außerdem habe der Kläger angegeben, auf die von ihm selbst als wirksam beschriebene und tatsächlich völlig nebenwirkungsfreie Physiotherapie zu verzichten, da er diese nicht brauche und sich lieber allein auf die Cannabis-Medikation verlasse. Zudem gehe Dr. H. immer noch von einer nicht vorliegenden Niereninsuffizienz aus, weshalb er eine Behandlung mit NSAR-Medikamenten ausschließe. Auch Dr. H. gehe in seiner aktuellen Stellungnahme von einer Schmerzstörung mit psychischer Komponente aus. Eine konsequente multimodale Schmerztherapie sei bisher nicht erfolgt. Zusammenfassend gesehen hat die Gutachterin auf eine Reihe von Ungereimtheiten hingewiesen und aufgezeigt, dass weitere Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind, die vom Kläger abgelehnt wurden. Damit hat die Gutachterin zu Recht die nach § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BtMG zu fordernde Alternativlosigkeit der Cannabis-Medikation nicht anerkannt. Trotz ärztlicher Verordnung ist damit der Cannabiskonsum des Klägers nicht nach Nr. 9.4 und 9.6, sondern nach 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV zu beurteilen. Eine Wiedererlangung der Fahreignung im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung liegt nicht vor, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht erfolgt ist. Es ist daher im vorliegenden Verfahren unerheblich, dass sich der Kläger mittlerweile einer Hüftoperation unterzogen hat und nach eigenen Angaben seit Dezember 2021 kein Cannabis mehr nimmt. Diese Aspekte sind im Rahmen einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu würdigen. 2. Als rechtmäßig erweist sich auch die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins. Diese ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.