Beschluss
10 S 1503/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist abzulehnen, wenn die vom Antragsteller vorgetragenen Gesichtspunkte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen.
• Regelmäßiger Cannabiskonsum (täglich oder nahezu täglich über mindestens sechs Monate) begründet nach Nummer 9.2.1 Anlage 4 FeV grundsätzlich mangelnde Fahreignung.
• Medizinal-Cannabis, das auf Grundlage einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG in der Apotheke bezogen wird, ist nicht mit illegal beschafftem Cannabis gleichzusetzen; bei überwiegender illegaler Beschaffung greift die Spezialregelung für ärztlich begleitete Dauerbehandlung nicht.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Berufungszulassung bei regelmäßiger illegaler Cannabiseinnahme (Anlage 4 FeV) • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist abzulehnen, wenn die vom Antragsteller vorgetragenen Gesichtspunkte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen. • Regelmäßiger Cannabiskonsum (täglich oder nahezu täglich über mindestens sechs Monate) begründet nach Nummer 9.2.1 Anlage 4 FeV grundsätzlich mangelnde Fahreignung. • Medizinal-Cannabis, das auf Grundlage einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG in der Apotheke bezogen wird, ist nicht mit illegal beschafftem Cannabis gleichzusetzen; bei überwiegender illegaler Beschaffung greift die Spezialregelung für ärztlich begleitete Dauerbehandlung nicht. Der Kläger, regelmäßiger Cannabiskonsument mit einer ärztlichen Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG, begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, mit dem ihm fehlende Fahreignung wegen regelmäßigen Cannabiskonsums attestiert wurde. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass der Kläger täglich bis zu 5 g Cannabis konsumiert und einen erheblichen Teil illegal beschafft. Bei Wohnungsdurchsuchungen wurden größere Mengen Haschisch aufgefunden. Der Kläger rügt unter anderem, Medizinal-Cannabis und illegal beschafftes Cannabis seien gleichzusetzen und verweist auf eine mögliche ADHS-Therapie mit Cannabis. Er macht geltend, das Gericht hätte medizinisch-toxikologische Ermittlungen anstellen müssen. Der Beklagte trägt vor, die illegale Beschaffung und strafrechtliche Vergangenheit des Klägers sprächen gegen die Anwendung der Spezialregelung für ärztlich begleitete Dauerbehandlung. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Fahreignung trotz regelmäßigen Cannabiskonsums zu versagen ist und ob die vom Kläger behaupteten Umstände eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen. • Zulassungsmaßstab: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils müssen anhand substantiierter Auseinandersetzung mit der Entscheidung dargelegt werden (§ 124a VwGO). Das hat der Kläger nicht erfüllt. • Rechtliche Grundlage zur Fahreignungsbeurteilung sind § 2 StVG, § 11 FeV und Anlage 4 FeV; Nummer 9.2.1 der Anlage 4 FeV schließt bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis grundsätzlich die Fahreignung aus. • Die Rechtsprechung definiert regelmäßigen Konsum als täglichen oder nahezu täglichen Konsum über mindestens sechs Monate; das Verwaltungsgericht hat ein solches Konsumverhalten beim Kläger festgestellt und der Kläger bestreitet den Konsum nicht. • Die Spezialregelung für ärztlich begleitete Dauerbehandlung (Nummer 9.6.2 Anlage 4 FeV) gilt nur, wenn das betäubungsmittelhaltige Arzneimittel bestimmungsgemäß und verlässlich aus ärztlicher Verschreibung stammt; wer überwiegend illegal beschaffte Drogen konsumiert, fällt nicht unter diese Regelung. • Illegal beschafftes Cannabis kann nicht mit apothekenbezogenem Medizinal-Cannabis gleichgesetzt werden, da bei illegalen Substanzen Wirkstoffgehalt, Reinheit und Wirkungskontrolle unzuverlässig sind; das vermindert Therapiesicherheit und Compliance. • Die vom Kläger behaupteten Besonderheiten (z. B. ADHS-Therapie, subjektive Dosiskontrolle) wurden nicht substantiiert dargelegt; die Voraussetzungen für die in der Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV genannte Ausnahme wurden nicht hinreichend vorgetragen. • Der Antrag auf ergänende medizinisch-toxikologische Ermittlungen greift nicht durch, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass das Verwaltungsgericht die von ihm jetzt vermissten Untersuchungen ohne förmlichen Beweisantrag hätte veranlassen müssen; zudem bestehen Zweifel an der gesicherten ADHS-Diagnose. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe. Das Gericht hat zu Recht angenommen, dass bei dem Kläger aufgrund täglichen, überwiegend illegal beschafften Cannabiskonsums die Vorschrift in Nummer 9.2.1 der Anlage 4 FeV anzuwenden ist und die Spezialregelung für ärztlich begleitete Dauerbehandlung nicht greift. Die Gleichsetzung von apothekenbezogenem Medizinal-Cannabis mit illegal beschafftem Cannabis ist nicht gerechtfertigt, weil illegale Substanzen keine verlässliche Wirkungskontrolle oder Qualitätssicherung erlauben. Der Kläger hat keine ausreichenden besonderen Umstände substantiiert dargelegt, die eine Ausnahme rechtfertigen würden. Kosten und Streitwertentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert 5.000 EUR.