Urteil
B 10 K 21.524
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 44 Abs. 2 S. 1 SGB VIII ist nicht etwa so zu verstehen, dass das Wohl des Kindes nur dann nicht gewährleistet ist, wenn die Voraussetzungen einer konkreten Kindeswohlgefährdung gegeben sind. Vielmehr ist aus der Formulierung des § 44 Abs. 2 S. 1 SGB VIII zu folgern, dass bei der zu treffenden Prognoseentscheidung genügend Anhaltspunkte vorliegen müssen, die eine positive Entwicklung ("Wohl des Kindes") mit großer Sicherheit ("Gewährleistung") erwarten lassen (ebenso VG Augsburg BeckRS 2017, 138485). (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
2. Da die Pflegeerlaubnis einer bestimmten Person im Hinblick auf die Pflege eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen erteilt wird (doppelter Personenbezug), erfolgt die Prüfung bezogen auf das konkrete Kind. Sie hat sich also nicht an abstrakten Erwägungen, sondern konkret an der Eignung der Pflegeperson für das bestimmte Kind zu orientieren. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
3. Falls das Jugendamt davon ausgeht, dass das Wohl des Kindes in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist, trägt es die Darlegungs- und Beweislast (ebenso VG Lüneburg BeckRS 2017, 134635). Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind von der antragstellenden Person, Versagungsgründe hingegen vom Jugendamt als der die Erlaubnis erteilende Behörde darzulegen und zu beweisen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei den Termini in § 44 Abs. 2 SGB VIII ("Wohl des Kindes … nicht gewährleistet") handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Es besteht kein kontrollfreier Beurteilungsspielraum der Erlaubnisbehörde, sodass das Verwaltungsgericht in vollem Umfang überprüfen kann, ob diese Versagungsgründe vorliegen. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
5. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB VIII ist jedoch der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)
6. Im Rahmen der Eignungsprüfung gem. § 44 SGB VIII geht es entsprechend der präventiven, auf die Vermeidung eines künftigen Schadenseintritts gerichteten und daher vom Zweck des strafgerichtlichen Verfahrens abweichenden Zielsetzung des Erlaubnisvorbehalts um eine Risikoeinschätzung für eine jugendhilferechtliche Entscheidung, die grundsätzlich auch aufgrund deutlich niedrigschwelligerer Hinweise und Anhaltspunkte für eine Gefährdung der betreuten Kinder getroffen werden kann. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 44 Abs. 2 S. 1 SGB VIII ist nicht etwa so zu verstehen, dass das Wohl des Kindes nur dann nicht gewährleistet ist, wenn die Voraussetzungen einer konkreten Kindeswohlgefährdung gegeben sind. Vielmehr ist aus der Formulierung des § 44 Abs. 2 S. 1 SGB VIII zu folgern, dass bei der zu treffenden Prognoseentscheidung genügend Anhaltspunkte vorliegen müssen, die eine positive Entwicklung ("Wohl des Kindes") mit großer Sicherheit ("Gewährleistung") erwarten lassen (ebenso VG Augsburg BeckRS 2017, 138485). (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 2. Da die Pflegeerlaubnis einer bestimmten Person im Hinblick auf die Pflege eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen erteilt wird (doppelter Personenbezug), erfolgt die Prüfung bezogen auf das konkrete Kind. Sie hat sich also nicht an abstrakten Erwägungen, sondern konkret an der Eignung der Pflegeperson für das bestimmte Kind zu orientieren. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 3. Falls das Jugendamt davon ausgeht, dass das Wohl des Kindes in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist, trägt es die Darlegungs- und Beweislast (ebenso VG Lüneburg BeckRS 2017, 134635). Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind von der antragstellenden Person, Versagungsgründe hingegen vom Jugendamt als der die Erlaubnis erteilende Behörde darzulegen und zu beweisen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 4. Bei den Termini in § 44 Abs. 2 SGB VIII ("Wohl des Kindes … nicht gewährleistet") handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Es besteht kein kontrollfreier Beurteilungsspielraum der Erlaubnisbehörde, sodass das Verwaltungsgericht in vollem Umfang überprüfen kann, ob diese Versagungsgründe vorliegen. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) 5. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB VIII ist jedoch der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz) 6. Im Rahmen der Eignungsprüfung gem. § 44 SGB VIII geht es entsprechend der präventiven, auf die Vermeidung eines künftigen Schadenseintritts gerichteten und daher vom Zweck des strafgerichtlichen Verfahrens abweichenden Zielsetzung des Erlaubnisvorbehalts um eine Risikoeinschätzung für eine jugendhilferechtliche Entscheidung, die grundsätzlich auch aufgrund deutlich niedrigschwelligerer Hinweise und Anhaltspunkte für eine Gefährdung der betreuten Kinder getroffen werden kann. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz) Der Bescheid des Landratsamtes … vom 01.07.2020 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von … vom 29.03.2021 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die am 09.12.2019 für das Kind …, geboren am …, beantragte Erlaubnis zur Vollzeitpflege gemäß § 44 SGB VIII zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Zuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die zulässige Klage (I.) ist begründet (II.) und hat daher Erfolg. Die Kläger haben gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und werden deswegen durch den Ablehnungsbescheid vom 01.07.2020 und den Widerspruchsbescheid vom 29.03.2021 in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Die Klage ist zulässig. 1. Da klägerseits die Erteilung der versagten Erlaubnis zur Vollzeitpflege gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und damit die Erteilung eines Verwaltungsakts i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X (vgl. Sybille Nonninger/Jan Kepert, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 44 Rn. 1) begehrt wird, ist statthafte Klageart vorliegend die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO. Zwar wurde in der Klageschrift vom 03.05.2021 zunächst nur ein Anfechtungsantrag gestellt (Ziffer 1), mit Schriftsatz vom 20.10.2022 wurde die Klage jedoch um den vorliegend statthaften Verpflichtungsantrag (Ziffer 2) erweitert. Diese Klageänderung, die der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Parteien im laufenden Verfahren dient, ist sachdienlich (vgl. Eyermann/Wöckel, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 31) und daher gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. 2. Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Vorliegend wurde ein fakultatives Widerspruchsverfahren gemäß § 68 VwGO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) im Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts durchgeführt. Demnach muss die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 29.03.2021 erfolgte am 01.04.2021 gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) gegen Empfangsbekenntnis an die Bevollmächtigte der Kläger. Dementsprechend lief die Klagefrist vom 02.04.2021 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB) bis 03.05.2021, da es sich bei dem 01.05.2021 um einen gesetzlichen Feiertag und dem 02.05.2021 um einen Sonntag handelte (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Die Klageerhebung am 03.05.2021 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erfolgte somit fristwahrend. II. Die Klage ist begründet Die Kläger haben gegenüber dem Beklagten im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis zu Vollzeitpflege nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Versagungsgründe nach § 44 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. Art. 35 AGSG liegen nicht vor. 1. Da es sich vorliegend um eine Verpflichtungsklage handelt (vgl. Auführungen unter I.1.) ist als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung anzusetzen (Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 57). 2. Die Kläger bedürfen für die Aufnahme des R. einer Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, für deren Erteilung der Beklagte zuständig ist. a. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt Pflegeverhältnisse, die auf die Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen über Tag und Nacht in den Haushalt einer Pflegeperson angelegt sind, unter den Vorbehalt einer Erlaubnis dazu. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bestimmt eine Reihe von Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Erlaubnisvorbehalt. Dadurch wird präzisiert, welche Vollzeitpflegeverhältnisse erlaubnispflichtig sind. Eine Pflegeerlaubnis wird nur dann erforderlich, wenn die Kriterien erfüllt sind, die Satz 1 enthält, und wenn keine der Ausnahmen nach Satz 2 vorliegt (vgl. Sybille Nonninger/Jan Kepert, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 44 Rn. 4). Wie von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorausgesetzt, begehren die Kläger vorliegend die dauerhafte Aufnahme des R. in ihren Haushalt und keine der in § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII normierten Ausnahmen ist einschlägig. Die Kläger nehmen R. nicht im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt auf (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII). Die insbesondere in Betracht kommende Leistung der Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII wurde von den Klägern gerade (noch) nicht beantragt, sondern die Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Auch sind die Kläger weder verwandt noch verschwägert mit R., weshalb die Ausnahme nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII ebenfalls nicht greift. b. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landratsamtes … für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII ergibt sich aus § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, Art. 15 Satz 1 AGSG, da die Kläger ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis … haben. 3. Die Erteilung der Erlaubnis zur Vollzeitpflege ist nicht nach § 44 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. Art. 35 AGSG zu versagen. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist die Erlaubnis zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Erlaubnis erteilt werden muss, wenn das Kindeswohl gewährleistet ist (vgl. Sybille Nonninger/Jan Kepert, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 44 Rn. 13). § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist nicht etwa so zu verstehen, dass das Wohl des Kindes nur dann nicht gewährleistet ist, wenn die Voraussetzungen einer konkreten Kindeswohlgefährdung gegeben sind. Vielmehr ist aus der Formulierung des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu folgern, dass bei der zu treffenden Prognoseentscheidung genügend Anhaltspunkte vorliegen müssen, die eine positive Entwicklung („Wohl des Kindes“) mit großer Sicherheit („Gewährleistung“) erwarten lassen (VG Augsburg, U.v. 28.11.2017 – Au 3 K 16.793 – juris Rn. 18). Um dem präventiven Charakter der Regelung zu genügen, darf die Pflegeerlaubnis nicht erst im Falle einer konkreten Gefahr versagt werden. Es muss ausreichen, wenn die Persönlichkeitsentwicklung, die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit, das seelische Wohl und andere geschützte Rechte des Kindes durch die Pflegeperson und deren Lebenssituation und Umfeld abstrakt beeinträchtigt werden kann (Wiesner/Wapler/Wiesner, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 44 Rn. 17c). Da die Pflegeerlaubnis einer bestimmten Person im Hinblick auf die Pflege eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen erteilt wird (doppelter Personenbezug), erfolgt die Prüfung bezogen auf das konkrete Kind (vgl. Wiesner/Wapler/Wiesner, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 44 Rn. 16c). Sie hat sich also nicht an abstrakten Erwägungen, sondern konkret an der Eignung der Pflegeperson für das bestimmte Kind zu orientieren (Wiesner/Wapler/Wiesner, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 44 Rn. 17d). Falls das Jugendamt davon ausgeht, dass das Wohl des Kindes in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist, trägt es die Darlegungs- und Beweislast (VG Lüneburg, U.v. 14.11.2017 – 4 A 16/16 – juris Rn. 22; VG München, U.v.11.12.2013 – M 18 K 12.5685 – juris Rn. 23). Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind von der antragstellenden Person, Versagungsgründe hingegen vom Jugendamt als der die Erlaubnis erteilende Behörde darzulegen und zu beweisen. Behördliche Bedenken hinsichtlich der Eignung einer Pflegeperson müssen substantiiert und mit konkreten Ereignissen belegt werden, um tragfähig zu sein. Das Jugendamt trägt im Hinblick darauf, ob das Wohl des Kindes in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Das Jugendamt hat daher konkrete Umstände darzulegen und zu beweisen, die darauf schließen lassen, dass eine positive Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen in der Pflegefamilie nicht mit Sicherheit zu erwarten ist. Ob solche Umstände vorliegen, ist gemäß § 20 SGB X von Amts wegen zu ermitteln. Allein die Tatsache, dass die Erteilung einer Erlaubnis zur Vollzeitpflege für die konkrete Pflegeperson in der Vergangenheit schon einmal versagt worden ist, lässt nicht darauf schließen, dass die Versagungsgründe weiterhin vorliegen (BayVGH, U.v. 9.3.2020 – 12 B 19.795 – juris). Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Andererseits findet bei der Interessenabwägung die Formel „in dubio pro infante“ Anwendung (VG München 2.5.2012 – M 18 K 11.1341 – juris Rn. 34; VG Würzburg 17.1.2019 – 3 K 18.67 – juris Rn. 48; Wiesner/Wapler/Wiesner, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 44 Rn. 18a). Bei den Termini in § 44 Abs. 2 SGB VIII („Wohl des Kindes… nicht gewährleistet“) handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Es besteht kein kontrollfreier Beurteilungsspielraum der Erlaubnisbehörde, sodass das Verwaltungsgericht in vollem Umfang überprüfen kann, ob diese Versagungsgründe vorliegen (Wiesner/Wapler/Wiesner, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 44 Rn. 16c). Nach § 49 SGB VIII können durch Landesrecht konkretisierende Kriterienkataloge aufgestellt werden. Einen detaillierten Katalog von Versagensgründen enthält Art. 35 AGSG (Wiesner/Wapler/Wiesner, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 44 Rn. 17d). Das bayerische Landesrecht sieht in Art. 35 Satz 1 AGSG die Versagung der Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII vor, wenn das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist, konkretisiert dies jedoch insofern, dass nach Art. 35 Satz 2 AGSG die Pflegeerlaubnis insbesondere zu versagen ist, wenn eine Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt, die dem Entwicklungsstand und den jeweiligen erzieherischen Bedürfnissen des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gerecht werden (Nr. 1); die Aufnahme des Pflegekindes nicht mit dem Wohl aller in der Familie einer Pflegeperson lebender Kinder und Jugendlicher vereinbar oder eine Pflegeperson mit der Betreuung eines bzw. einer weiteren Jugendlichen überfordert ist, wovon in der Regel auszugehen ist, wenn sich bereits drei Pflegekinder in der Pflegestelle befinden (Nr. 2); eine Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung einschließlich der religiösen oder weltanschaulichen Erziehung beachtet wird (Nr. 3); Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Person oder eine in ihrem Haushalt lebende Person das sittliche Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gefährden könnte (Nr. 4); die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Pflegeperson und ihre Haushaltsführung offensichtlich nicht geordnet sind (Nr. 5); eine Pflegeperson oder die in ihrem Haushalt lebenden Personen an einer Krankheit leiden, die das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen nicht nur unerheblich gefährdet (Nr. 6) oder nicht ausreichender Wohnraum für die Kinder oder Jugendlichen und die im Haushalt lebenden Personen vorhanden ist (Nr. 7). Darüber hinaus wird durch den Verweis in § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auf § 72a Abs. 1 SGB VIII klargestellt, dass eine Pflegerlaubnis keiner Person erteilt werden darf, die wegen einer in § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll sich zu diesem Zweck ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 BZRG vorlegen lassen (vgl. Sybille Nonninger/Jan Kepert, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 44 Rn. 14). a. Die Erlaubnis zur Vollzeitpflege ist den Klägern nicht nach §§ 44 Abs. 2 Satz 2, 72a Abs. 1 SGB VIII zu versagen. Die eingeholten erweiterten Führungszeugnisse nach § 30a BZRG (Beklagtenakte, Bl. 48 f.) enthalten keine Eintragungen. Soweit der Kläger zu 1 in der Vergangenheit bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist anzuführen, dass diese Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30.07.2002 und 04.02.2013 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Es liegt somit keine – wie von § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorausgesetzt – rechtskräftige Verurteilung wegen einer der in der Vorschrift aufgezählten Straftaten vor, sodass die Ermittlungsverfahren im Hinblick auf §§ 44 Abs. 2 Satz 2, 72a Abs. 1 SGB VIII nicht zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich sei angemerkt, dass der Beklagte bereits selbst zu dieser Erkenntnis gelangt ist. Denn im Vorlageschreiben des Landratsamtes … – Fachbereich Jugend und Familie – vom 18.02.2021 an die Widerspruchsbehörde wird ausgeführt, dass die Ermittlungsverfahren bei der Geeignetheitsprüfung aufgrund der Einstellung unbeachtet bleiben (Widerspruchsakte, Bl. 7). Anders als im Ablehnungsbescheid vom 01.07.2020, der unter anderem noch damit begründet wurde, dass die Ermittlungsverfahren gegen die Eignung des Klägers zu 1 für die Aufnahme eines Pflegekindes im Rahmen der Vollzeitpflege sprechen, wurde im Widerspruchsbescheid vom 29.03.2021 auch nicht mehr auf die Ermittlungsverfahren eingegangen. b. Die Erlaubnis zur Vollzeitpflege ist den Klägern auch nicht nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII i.V.m. Art. 35 Satz 2 AGSG zu versagen. aa. Aus gerichtlicher Sicht ist seitens des Beklagten nicht ausreichend dargelegt und bewiesen, dass die Kläger nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügen, die dem Entwicklungsstand und den jeweiligen erzieherischen Bedürfnissen des R. gerecht werden (Art. 35 Satz 2 Nr. 1 AGSG). Die Versagung der Pflegerlaubnis wird unter Berücksichtigung der durch … erstellten fachlichen Einschätzung vom 18.03.2020 im Ablehnungsbescheid vom 01.07.2020 bzw. dem Widerspruchsbescheid vom 29.03.2021 zusammengefasst mit einer mangelnden Kooperationsbereitschaft mit dem Auftrag gebenden Jugendamt, der verschwiegenen psychiatrischen Erkrankung der Klägerin zu 2 und daraus resultierenden Zweifeln an deren Belastbarkeit, der eher einseitigen Entscheidungsfindung der Kläger, der unzureichenden Kommunikation zwischen den Klägern und der geringen Beteiligung des Klägers zu 1 an der Zusammenarbeit mit der aktuellen Pflegefamilie, den Angaben des Klägers zu 1 bezüglich seiner Charaktereigenschaften sowie seines Erzieherverhaltens und den von den Klägern benannten Erziehungszielen begründet, die wenigstens nicht unwesentliche Zweifel an den Erzieherpersönlichkeiten und den Erziehungsvorstellungen des Ehepaars zuließen. Bezüglich der durch … erstellten fachlichen Einschätzung sei zunächst hervorgehoben, dass diese bereits vom 18.03.2020 stammt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist jedoch der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die vorliegend einzige mündliche Verhandlung fand jedoch erst am 16.11.2022 statt, sodass seit der Einschätzung durch … mehr als zweieinhalb Jahre vergangen sind. Aufgrund des mittlerweile vergangenen Zeitraums, in dem sich die Sachlage teilweise geändert hat, neuer Erkenntnisse sowie des Umstands, dass Versagungsgründe vom Jugendamt als der die Erlaubnis erteilende Behörde darzulegen und zu beweisen sind, gelangt das Gericht nachfolgend zu einer anderen Einschätzung als der Beklagte und die Widerspruchsbehörde. Wie bereits erwähnt, ist bei der Beurteilung nicht allgemein auf die erzieherischen Fähigkeiten der Pflegeperson abzustellen; vielmehr wird das in Pflege zu nehmende Kind oder der Jugendliche in den Mittelpunkt gerückt und seine erzieherischen Bedürfnisse und sein Entwicklungsstand werden zum Maßstab für die erzieherische Fähigkeit der Pflegeperson gemacht. Damit ist sichergestellt, dass ganz konkret das Wohl des jeweiligen Kindes oder Jugendlichen berücksichtigt wird (VG Augsburg, B.v. 23.10.2015 – Au 3 K 15.1172 – juris Rn. 42). Bei R. handelt es sich um ein anspruchsvolles Pflegekind, bei dem laut Bericht des … Klinikums … vom 07.05.2020 eine Posttraumatische Belastungsstörung auf dem Boden einer Bindungsstörung vorliegt. Seine seelische Gesundheit weicht länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter des Kindes typischen Zustand ab, weshalb eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt und demnach die Anwendung des § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung) indiziert ist. Bezüglich der Klägerin zu 2 ist festzustellen, dass diese über abgeschlossene Ausbildungen zur Heilerziehungspflegerin, Heilpädagogin und Integrationserzieherin verfügt. Bei der Klägerin zu 2 handelt es sich folglich um eine Fachkraft, die speziell im Umgang mit Kindern – auch mit besonderen Bedürfnissen – geschult ist. Sie ist momentan in dem Kindergarten, in dem sie arbeitet, sogar als stellvertretende Leitung tätig (Protokoll, S. 7), was wiederum auf ihre Kompetenz hindeutet. Das Fachwissen der Klägerin zu 2 spricht im konkret vorliegenden Fall gerade für ihre erzieherischen Fähigkeiten in Bezug auf R., der ausgehend von den gestellten Diagnosen wohl ein Kind mit erhöhtem Erziehungsaufwand darstellen dürfte. Auch die zunächst nicht angegebene Einnahme des Medikaments Paroxetin 10 mg und der früheren leichten Angststörung der Klägerin zu 2 vermögen das Gericht nicht von Gegenteiligem zu überzeugen. Zunächst ist festzustellen, dass von der Klägerin zu 2 lediglich die erste Seite des ärztlichen Untersuchungsbogens vom 10.12.2019 selbst ausgefüllt wurde (Beklagtenakte, Bl. 33). Auf dieser Seite befand sich nur die Zeile, in der anzugeben war, welche Medikamente zur Zeit eingenommen werden. Angaben zu eventuellen psychischen Erkrankungen waren auf der zweiten Seite des ärztlichen Untersuchungsbogens vom 10.12.2019 zu machen. Diese Seite wurde jedoch von vornherein vom Hausarzt (Protokoll, S. 5) ausgefüllt, sodass der Klägerin zu 2 diesbezüglich kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Dass die Einnahme des Medikaments Paroxetin 10 mg von ihr nicht im ärztlichen Untersuchungsbogen vom 10.12.2019 erwähnt wurde, hat die Klägerin zu 2 … selbst mitgeteilt (Protokoll, S. 5) und die Medikamenteneinnahme wurde letztendlich im zweiten ärztlichen Untersuchungsbogen vom 15.03.2020, der vollständig vom Hausarzt ausgefüllt wurde, korrekt angegeben (Beklagtenakte, Bl. 36). Im Übrigen wurde das Medikament laut Attest vom 19.06.2020 (Widerspruchsakte, Bl. 115) seit Mai 2020 ohnehin nicht mehr eingenommen. Aus diesem Attest geht auch hervor, dass die Klägerin zu 2 voll in der Lage ist, ein Kind zu erziehen. Damit bestätigt das Attest vom 19.06.2020 die vorherige ärztliche Stellungnahme vom 15.03.2020, nach welcher aufgrund der Untersuchung hinsichtlich der Eignung als Pflegeeltern bei der Klägerin zu 2 – trotz Angabe der Medikamenteneinnahme und der leichten Angststörung – ärztlicherseits keine Bedenken bestehen (Beklagtenakte, Bl. 38). Seit die Klägerin zu 2 das Medikament Paroxetin 10 mg abgesetzt hat, sind bereits mehr als zwei Jahre vergangen. Sie ist stellvertretende Leitung des Kindergartens, in dem sie arbeitet, was gerade für ihre Belastbarkeit spricht. Auch hat sie nach eigenen Angaben in Berlin eine Behandlung bei einem Psychologen erfolgreich beendet und hatte seit ihrem Umzug in den Landkreis … keine Panikattacken mehr (Protokoll, S. 4 f.). Der Kläger zu 1 beschrieb sich laut der fachlichen Einschätzung von … vom 18.03.2020 zwar als sturen und dickköpfigen Zeitgenossen und äußerte, dass Verbote für Kinder übertrieben seien und Kinder sich ausleben müssten, allerdings gab er auch schon damals an, dass er seine Frau frage, wenn er nicht weiter wisse (Beklagtenakte, Bl. 4), was aufgrund deren Erziehungswissen als positive Vorgehensweise zu bewerten ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.11.2022 überzeugte der Kläger zu 1 das Gericht auch davon, dass er den erzieherischen Bedürfnissen des R. gerecht werden kann. Der Kläger zu 1 kennt R. bereits seit vielen Jahren und sieht ihn mit seiner Frau regelmäßig an den Wochenenden, freitags oder sonntags bei seinen Schwiegereltern zu Hause. Die Kläger verbringen auch Urlaube oder unternehmen Tagesauflüge mit den Schwiegereltern und R. zusammen. Aufgrund der gemeinsam verbrachten Zeit hat der Kläger zu 1 bereits einen guten Überblick gewinnen können, wie in verschiedenen Situationen mit R. umzugehen ist. Während eines Gaststättenbesuchs hätte die Familie R. beispielsweise die nötige Zeit gelassen, sich wieder zu beruhigen als R. sich unter einem Tisch zurückgezogen hat (Protokoll, S. 2). Für seine erzieherischen Fähigkeiten spricht überdies, dass dem Kläger bewusst ist, dass es R. nicht gut tut, wenn mehrere Personen auf ihn einreden und er in diesen Situationen den Schwiegereltern als aktuellen Pflegeeltern den Vortritt bezüglich etwaiger Verbote lässt (Protokoll, S. 3). Insgesamt zeigte der Kläger zu 1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung, bei der es sich sicherlich für die Kläger um eine belastende Situation gehandelt haben muss, keinerlei bedenkliche Charaktereigenschaften, sondern vermochte von seinem Verständnis für die Situation und dem Verhalten des R. zu überzeugen (z.B. folgende Ausführungen des Klägers zu 1 (Protokoll, S. 2): „Aufgrund seiner Erfahrungen traut sich R. manchmal nicht, männliche Bezugspersonen anzusprechen“ und „Er weiß in der Schule oft nicht, wann er aufhören soll. Es kommt ihm auch oft hinterher, dass er Mist gebaut hat“). Er vermittelte dem Gericht, dass auch er sich Gedanken macht, wie dem Verhalten des R. erzieherisch angemessen zu begegnen ist. Insbesondere ist der Kläger zu 1 – zumindest mittlerweile – der Ansicht, dass Kindern auch Grenzen aufgezeigt werden müssten (Protokoll, S. 3). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger zu 1 zwar – anders als die Klägerin zu 2 – nicht aufgrund seines Berufes über besondere Kenntnisse hinsichtlich der Erziehung von Kindern verfügt, konkret in Bezug auf R. hat er jedoch bereits mehrjährig Erfahrungen sammeln können und miterlebt, wie dem Verhalten des R. erzieherisch entgegenzutreten ist. Er zeigt sich zudem offen, Hilfe bei der Erziehung durch die Klägerin zu 2 in Anspruch zu nehmen und ist bestrebt, einheitlich gegenüber R. aufzutreten, was alles in allem jedenfalls für ausreichende erzieherische Fähigkeiten seinerseits spricht. Soweit den Klägern eine einseitige Verfolgung von wichtigen Entscheidungen vorgehalten wird, da sie sich bezüglich der Frage nach eigenen Kindern uneinheitlich geäußert hätten, ist anzuführen, dass laut der fachlichen Einschätzung von … vom 18.03.2020 die Klägerin zu 2 gesagt haben soll, dass sie und ihr Mann sich einig wären, momentan keinen eigenen Nachwuchs bekommen zu wollen. Im Einzelgespräch habe der Kläger zu 1 gesagt: „Gegen eigene Kinder habe ich nichts, wenn es passiert, dann passiert es halt.“ Zunächst ist festzuhalten, dass sich diese Aussagen nach Auffassung des Gerichts nicht eindeutig widersprechen. Die Klägerin zu 2 äußerte sich lediglich bezüglich der momentanen Situation und nicht, dass sie generell keine eigenen Kinder möchte. Im Einzelgespräch äußerte der Kläger zu 1 sich hingegen allgemein dazu, dass er nichts gegen eigene Kinder habe. Einen konkreten Zeitpunkt hat er dabei nicht benannt. Hinzu kommt, dass die Kläger mit Schriftsatz vom 11.08.2021 vorgetragen haben, die Klägerin zu 2 habe gesagt, dass sie keinen eigenen Nachwuchs möchten, „da sie sich momentan voll und ganz auf R. und die Pflegeerlaubnis konzentrieren möchten.“ Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 06.09.2021, dass dieser angeblich folgende Satz nicht aktenkundig sei. Da neben der fachlichen Einschätzung vom 18.03.2020, die nur geringfügig wörtliche Zitate enthält, kein Wortlautprotokoll des Gesprächs der Kläger mit … vorliegt, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, welche Äußerungen konkret getätigt wurden. Der Darlegungs- und Beweislast, die dem Jugendamt hinsichtlich der Versagungsgründe obliegt, wird der Beklagte vorliegend daher nicht gerecht. Auch eine unzureichende Kommunikation zwischen den Klägern wurde seitens des Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend dargelegt. Laut Ablehnungsbescheid vom 01.07.2020 gab der Kläger zu 1 an, über die Absprachen der Klägerin zu 2 mit den derzeitigen Pflegeeltern des R. nicht Bescheid zu wissen. Eine vertrauensvolle und offene Zusammenarbeit bzw. Absprache der Pflegeeltern untereinander sei bei der Erziehung eines Kindes unabdingbar und daher eine wichtige Grundvoraussetzung. Auch diese Begründung basiert noch auf der fachlichen Einschätzung von … vom 18.03.2020. Das Gericht gewann in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2022 allerdings einen anderen Eindruck. Wie bereits dargestellt, ziehen die Kläger bezüglich der Pflegschaft durchaus an einem Strang und der Kläger zu 1 wird in Themen, die R. betreffen, auch eingebunden. So gab der Kläger zu 1 an, zu seinen Schwiegereltern, den aktuellen Pflegeeltern des R., sogar einen besseren Kontakt als zu seinen eigenen Eltern zu haben (Protokoll, S. 3). Die Kläger würden sich regelmäßig an den Wochenenden mit den aktuellen Pflegeeltern und R. treffen und gemeinsam Zeit verbringen (Protokoll, S. 1). Dies bestätigte die Klägerin zu 2, die insbesondere äußerte, dem Kläger zu 1 zu erzählen, was sie mit ihren Eltern bespreche. An den regelmäßigen Treffen am Freitag werde alles besprochen, was in der Schule vorgefallen sei und auch sonstige Themen, die R. beträfen (Protokoll, S. 7). Dass der Kläger zu 1 tatsächlich bezüglich R. eingebunden wird, zeigt sich an seinen Aussagen, dass R. Tabletten verschrieben bekommen habe und R. in der Schule oft nicht wisse, wann er aufhören soll. Der Kläger zu 1 bekomme das vorallem dann mit, wenn sich seine Schwiegermutter und seine Frau über diese Probleme unterhalten würden (Protokoll, S. 2). Auch teilte der Kläger zu 1 mit, dass eine Schulpsychologin kürzlich das Jugendamt in Berlin ohne vorherige Absprache mit den aktuellen Pflegeeltern angerufen hat. Darüber, dass das so nicht gehe, hätten sich die Kläger mit den Pflegeeltern unterhalten (Protokoll, S. 3 f.). Zudem konnte der Kläger zu 1 darüber berichten, dass R. bei einem Besuch der Caritas in … geäußert habe, auf keinen Fall ins Heim zu wollen (Protokoll, S. 4) und er erinnerte die Klägerin zu 1 daran, dass bei R. auch eine Posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden sei (Protokoll, S. 6). Auch die von den Klägern gegenüber … benannten Erziehungsziele Haushaltsführung, Zuhören, Bedürfnisse anderer wahrnehmen können, Anleitung zum selbständigen Einkaufen, Ordnung, Sauberkeit, Pünktlichkeit und guter Umgang mit Geld belegen nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend, dass diese nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügen. Insofern führt die Klägerbevollmächtigte im Widerspruch vom 31.07.2020 (Widerspruchsakte, Bl. 137) zutreffend aus, dass es für ein Schulkind sehr wohl von Bedeutung sei, pünktlich zu erscheinen und aufmerksam zuzuhören. Auch gehöre es zu den Pflichten eines Schulkindes, Ordnung und Bücher und Hefte sauber zu halten. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass im Bescheid vom 01.07.2020 angeführt sei, die genannten Erziehungsziele hätten für ein siebenjähriges Kind pädagogisch keine Priorität und dass vor allem Liebe und Zuwendung sowie Geduld und Respekt zu vermissen seien. Insofern heißt es im Widerspruch vom 31.07.2020, dass Liebe und Zuwendung für die Kläger keine Erziehungsziele seien, sondern grundlegende Dinge, die ein Kind in diesem Alter ohne besondere Zielsetzung zu erfahren habe. Hiervon konnten die Kläger das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2022 überzeugen. Der Kläger zu 1 bestätigte, dass Liebe und Zuneigung wichtig seien (Protokoll, S. 3) und untermauerte dies, indem er sich trotz der belastenden Situation ruhig, besonnen und fürsorglich gegenüber der Klägerin zu 2 sowie im Hinblick auf R. zeigte. Auf Nachfrage, warum er Pflegevater werden wolle, äußerte er, dass er vermeiden wolle, dass R. in eine andere Familie oder ins Heim komme. Er könne R. ein besseres Zuhause als bei seinen leiblichen Eltern geben (Protokoll, S. 4). Soweit im Widerspruchsbescheid vom 29.03.2021 eine mangelnde Kooperation der Kläger mit dem Auftrag gebenden Jugendamt angeführt wird, wurde dies nicht ausreichend dargelegt und bewiesen. Die Klägerin zu 2 äußerte in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2022, dass sie nicht verstehe, wie … darauf komme. … habe zweimal kurzfristig Termine abgesagt, die während der Arbeitszeit der Kläger hätten stattfinden sollen. Die Klägerin zu 2 hätte daraufhin geäußert, dass Termine während der Arbeitszeit schwierig seien. Es habe dann abends ein ca. 20-minütiges Gespräch stattgefunden. Am nächsten Tag habe schon das Interview stattgefunden. Auch diesen Termin habe die Klägerin zu 2 während ihrer Arbeitszeit wahrgenommen (Protokoll, S. 6 f.). Die Bereitschaft der Kläger, Termine mit dem Jugendamt oder … während der Arbeitszeit wahrzunehmen, spricht nach Ansicht des Gerichts bereits gegen eine mangelnde Kooperationsbereitschaft. Ausgehend von den Informationen aus der Beklagtenakte reichten die Kläger die für das Überprüfungsverfahren erforderlichen Unterlagen ein, wobei das Gericht nicht verkennt, dass die Angststörung sowie die Medikamenteneinnahme der Klägerin zu 2 zunächst nicht angegeben wurden, was aber im Laufe des Überprüfungsverfahrens noch nachgeholt wurde. Insbesondere besteht seitens der Klägerin zu 2 auch die Bereitschaft, ihre Arbeitszeit auf bis zu 30 Wochenstunden zu reduzieren. Offenbleiben kann daher, ob eine Reduzierung der Arbeitszeit überhaupt notwendig ist, da R. eine Ganztagsschule besucht (Protokoll, S. 7). Nicht zuletzt äußerten die Kläger bereits gegenüber … den Wunsch, sich in Zukunft mit anderen Pflegeeltern zu vernetzen und Fortbildungsangebote des Trägers in Anspruch zu nehmen (Beklagtenakte, Bl. 11). Im Ergebnis vermochte der Beklagte im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht, ausreichend darzulegen und zu beweisen, dass die Kläger nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügen, die dem Entwicklungsstand und den jeweiligen erzieherischen Bedürfnissen des R. gerecht werden. Insbesondere wurden vom Beklagten überwiegend die teilweise überholten Erkenntnisse aus der fachlichen Einschätzung durch … vom 18.03.2020 herangezogen, neuere Entwicklungen wurden nicht berücksichtigt. bb. Die Versagung der Pflegeerlaubnis kann auch nicht damit begründet werden, dass eine Pflegeperson oder eine in ihrem Haushalt lebende Person das sittliche Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gefährden könnte (Art. 35 Satz 2 Nr. 4 AGSG). Hervorzuheben ist, dass selbst der Beklagte hinsichtlich der nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 1 davon ausgeht, dass diese bei der Geeignetheitsprüfung unbeachtet zu bleiben haben (Widerspruchsakte, Bl. 7). Auch das Gericht gelangt zu keiner anderen Einschätzung. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die fehlende Verurteilung aufgrund von Straftaten nach § 72a SGB VIII nur eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die persönliche Eignung im Sinne von § 44 SGB VIII ist. Die Annahme der fehlenden Eignung einer Pflegeperson setzt für sich genommen keine Anklageerhebung oder gar eine Verurteilung im strafrechtlichen Sinne voraus. Im Rahmen der Eignungsprüfung gemäß § 44 SGB VIII geht es entsprechend der präventiven, auf die Vermeidung eines künftigen Schadenseintritts gerichteten und daher vom Zweck des strafgerichtlichen Verfahrens abweichenden Zielsetzung des Erlaubnisvorbehalts um eine Risikoeinschätzung für eine jugendhilferechtliche Entscheidung, die grundsätzlich auch aufgrund deutlich niedrigschwelligerer Hinweise und Anhaltspunkte für eine Gefährdung der betreuten Kinder getroffen werden kann. Nicht jedes Verhalten, das kindeswohlgefährdend ist, ist auch strafbar. Ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist eine Frage der prognostischen Wahrscheinlichkeit, bei der nicht der strafrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo“ („Im Zweifel für den Angeklagten“) Anwendung findet, sondern die Formel „in dubio pro infante“ („Im Zweifel für das (Klein-)Kind“). Die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung ist damit nicht notwendig abhängig von dem Ausgang eines etwaigen strafrechtlichen Verfahrens vorzunehmen. Der Träger öffentlicher Jugendhilfe und das Gericht müssen im Rahmen des § 44 SGB VIII prüfen, ob sich entweder aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder der Bewertung der vorliegenden Anhaltspunkte Verdachtsmomente von einigem Gewicht ergeben, die es ausschließen, den Kindern die Pflegeeltern als „ohne Risiken und Gefahren für Kinder geeignet“ zuzumuten. Die hierfür erforderliche und verschuldensunabhängige Gefahrenabschätzung ist anhand der Gesamtumstände zu treffen. Dabei sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Gefahreneintritts zu stellen, weil das Wohl der zu betreuenden Kinder und der Schutz von deren körperlicher Unversehrtheit besonders hoch zu gewichten sind (VG Würzburg, U.v. 17.01.2022 – W 3 K 18.67 – juris Rn. 48). Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für Verdachtsmomente von einigem Gewicht, die eine Versagung der Pflegerlaubnis nach Art. 35 Satz 2 Nr. 4 AGSG begründen. Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere, dass den eingestellten Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 1 Vorwürfe zu Grunde lagen, die keinerlei Kindbezug hatten und diese bereits 21 bzw. zehn Jahre zurückliegen. Insbesondere wurde eines der Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da Zweifel bestanden, ob das Opfer die Wahrheit gesagt hat. Mehrere Widersprüche rechtfertigten es laut Staatsanwaltschaft, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu zweifeln. In dem weiteren Ermittlungsverfahren gab das Opfer gegenüber der Polizei an, keine Aussage machen und auch keine Anzeige erstatten zu wollen. Laut Staatsanwaltschaft bestanden keine hinreichenden Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen gegen den Kläger zu 1, weshalb auch diesbezüglich eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgte. Das Gericht hat nach Durchsicht der Akten, die von der Staatsanwaltschaft vorgelegt wurden, keine Zweifel an den Feststellungen der Staatsanwaltschaft. Der Beklagte hat nicht ausgeführt, warum den Sachverhalten trotz unglaubhafter bzw. fehlender Angaben weiter nachzugehen gewesen wäre. Das Gericht sieht deshalb keine Veranlassung zur weiteren Sachverhaltsaufklärung, zumal der Kläger zu 1 darüber hinaus strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Zudem hat der Kläger zu 1 bereits seit Jahren engen Kontakt zu R., ohne dass etwaige Vorfälle bekannt geworden sind, die auf eine Gefährdung des sittlichen Wohls des R. hindeuten. cc. Die Versagung der Pflegeerlaubnis kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Pflegeperson und ihre Haushaltsführung offensichtlich nicht geordnet sind (Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG). Beide Kläger sind berufstätig und die vorgenommene Schuldnerverzeichnisabfrage ergab keine Einträge hinsichtlich der Kläger (Beklagtenakte, Bl. 50 ff.). Soweit das Landratsamt … – Fachbereich Jugend und Familie – in seinem Bericht über die Aufnahme eines Pflegekindes vom 27.05.2020 (Widerspruchsakte, Bl. 139 ff.) davon ausgeht, dass bezüglich der Klägerin zu 2 ein Eintrag im Schuldnerportal vorliegt, nach welchem die Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen ist, ist anzuführen, dass es sich dabei um eine Personenverwechslung handelt, da hinsichtlich der abgefragten Person eine andere Anschrift als die der Klägerin zu 2 vermerkt ist. dd. Die Pflegeerlaubnis ist auch nicht deswegen zu versagen, weil eine Pflegeperson oder die in ihrem Haushalt lebenden Personen an einer Krankheit leiden, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen nicht nur unerheblich gefährdet (Art. 35 Satz 2 Nr. 6 AGSG). Laut ärztlichem Untersuchungsbogen vom 10.12.2019 und vom 15.03.2020 (Beklagtenakte, Bl. 30 ff.) bestehen ärztlicherseits bezüglich beider Kläger aufgrund der Untersuchungen keine Bedenken hinsichtlich der Eignung als Pflegeeltern. Bezüglich der Klägerin zu 2 wurde mit Attest vom 19.06.2020 nach dem Absetzen des Medikaments Paroxetin 10 mg ein weiteres Mal bestätigt, dass sich bei der hausärztlichen Untersuchung weder physische noch psychische Auffälligkeiten ergaben und die Klägerin zu 2 voll in der Lage sei, ein Kind zu erziehen. ee. Die Pflegeerlaubnis ist auch nicht mangels ausreichendem Wohnraums für die Kinder oder Jugendlichen und die im Haushalt lebenden Personen zu versagen (Art. 35 Satz 2 Nr. 7 AGSG). Die Kläger leben in einer 3-Zimmer Wohnung mit insgesamt 96 m² Wohnfläche. Für R. ist ein eigenes Zimmer vorgesehen. c. Im Übrigen ist die Erlaubnis zur Vollzeitpflege auch nicht nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII i.V.m. Art. 35 Satz 1 AGSG zu versagen, weil das Wohl des Kindes oder Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. Wie bereits dargestellt trägt das Jugendamt im Hinblick darauf, ob das Wohl des Kindes in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. oben). Die Erwägungen, auf die sich der Ablehnungsbescheid vom 01.07.2020 und der Widerspruchsbescheid vom 29.03.2021 stützen ergeben sich jedoch im Wesentlichen aus der fachlichen Einschätzung von … vom 18.03.2020. Auf Grund der voranstehenden Ausführungen, des Berichts des … Klinikums … vom 07.05.2020 und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 16.11.2022, erachtet das Gericht jedoch eine Gefährdung des Wohls des R. bei den Klägern nicht als hinreichend belegt. Insbesondere geht aus dem Bericht des … Klinikums vom 07.05.2020 hervor, dass bei R. zwar unverändert eine Posttraumatische Belastungsstörung auf dem Boden einer Bindungsstörung vorliegt, aus kinderpsychiatrischer Sicht werde aber trotz schwerwiegender Grundprobleme, welche die Persönlichkeitsentwicklung des R. auch weiterhin maßgeblich prägen werden, gerade im letzten Jahr eine sehr positive Gesamtentwicklung gesehen. Aus kinderpsychiatrischer Sicht erscheine dabei neben der absolut vertrauenswürdigen und belastbaren Beziehungserfahrung in der Pflegefamilie vor allem die aktuell unterstützende Haltung der Kindsmutter der Pflegesituation gegenüber maßgeblich für seine beginnende emotionale Stabilisierung verantwortlich zu sein. Auf Grund des fortgeschrittenen Alters der aktuellen Pflegeeltern müsse die innerfamiliäre Lösung der weiteren Betreuung des R. bei ihrer Tochter als ausgesprochen positive Lösung für eine kontinuierliche Betreuung ohne Beziehungsabbrüche gewertet werden. Eine ähnliche Intention – nämlich die kurzfristige Vermeidung von Beziehungsabbrüchen – ergibt sich auch aus dem Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 03.07.2020 in dem festgestellt wurde, dass sich die Situation des R. durch eine Herausnahme aus dem Haushalt keineswegs verbessern, sondern verschlechtern und zu weiterem Leid bei dem bereits stark belasteten Kind führen würde. Sobald R. mit seinen Pflegeeltern in Bayern und an seiner neuen Schule angekommen sei, könnten längerfristige Perspektiven für ihn mit einem ausreichend langem Vorlauf erarbeitet und das Kind hierauf vorbereitet werden (Widerspruchsakte, Bl. 243). Dass dies erfolgt ist, wurde seitens des Beklagten jedoch nicht vorgetragen. Stattdessen hat sich die Beziehung des R. zu den Klägern durch regelmäßigen Kontakt weiterhin verfestigt. Auch unterstützt die Kindsmutter den Verbleib des R. bei Frau H. und Herrn H. sowie den Klägern und betonte in der den Klägern am 01.05.2021 ausgestellten Vollmacht ausdrücklich, dass R. seinen Lebensmittelpunkt seit 2015 in diesen Familien habe und es auch so bleiben solle. Unter Berücksichtigung, dass die aktuellen Pflegeeltern bereits 72 und 68 Jahre alt sind (Protokoll, S. 7) und R. deswegen nicht weiter dauerhaft betreuen können, der Vermeidung eines Beziehungsabbruchs durch das gute Verhältnis der Kläger zu den aktuellen Pflegeeltern, der Kooperation und dem Verhältnis zur Kindsmutter, der bereits zwischen den Klägern und R. bestehenden Beziehung und gerade dem erzieherischen Fachwissen der Klägerin zu 2 ergibt die durch das Gericht zu treffende Prognoseentscheidung, dass genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine positive Entwicklung des R. bei einer Aufnahme in den Haushalt der Kläger mit großer Sicherheit zu erwarten ist. Anderweitiges wurde durch den Beklagten im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht überzeugend dargelegt und bewiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 VwGO nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. IV. Die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig, da die Kläger der rechtskundigen Unterstützung bedurften, um ihre Rechte und Ansichten gegenüber dem Beklagten ausreichend zu vertreten.