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Urteil

4 A 16/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage einer anerkannten Naturschutzvereinigung gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine kombinierte 380-kV-Freileitungs- und Erdkabeltrasse ist zulässig, aber unbegründet, wenn die Behörde naturschutzfachliche Prüfungen (FFH-/Vogelschutzprüfung, Artenschutz, Eingriffsregelung) nachvollziehbar und nach den "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen" durchgeführt hat. • Bei der Prüfung von Auswirkungen auf ein (faktisches oder ausgewiesenes) Vogelschutzgebiet ist auf den Erhaltungszustand der maßgeblichen Arten abzustellen; erhebliche Beeinträchtigungen sind nur auszuschließen, wenn nach wissenschaftlicher Betrachtung kein vernünftiger Zweifel an der Verträglichkeit verbleibt. • Für die artenschutzrechtliche Bewertung gilt, dass die Planfeststellungsbehörde bei Bestandserfassung und Bewertung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative hat; sie darf jedoch nur auf sachlich fundierte, plausibel begründete Erhebungen und Prognosen verzichten. • Bei der Beurteilung von Kollisionsrisiken (hier: Kranich) sind fallbezogene, nachvollziehbare Methoden mit Prognosewahrscheinlichkeiten zulässig; Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Erdseilmarkierung) sind in die Bewertung einzubeziehen. • Bei Ermessensentscheidungen zur teilweisen Erdverkabelung nach § 2 EnLAG sind Abstände zum Wohnumfeld und die konkrete Schutzwürdigkeit des Wohnumfelds zu würdigen; unterschiedliche Entscheidungen für verschiedene Abschnitte sind möglich und nicht per se ermessensfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Planfeststellung 380-kV-Leitung: naturschutzrechtliche Prüfungen und Abwägung rechtmäßig • Die Klage einer anerkannten Naturschutzvereinigung gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine kombinierte 380-kV-Freileitungs- und Erdkabeltrasse ist zulässig, aber unbegründet, wenn die Behörde naturschutzfachliche Prüfungen (FFH-/Vogelschutzprüfung, Artenschutz, Eingriffsregelung) nachvollziehbar und nach den "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen" durchgeführt hat. • Bei der Prüfung von Auswirkungen auf ein (faktisches oder ausgewiesenes) Vogelschutzgebiet ist auf den Erhaltungszustand der maßgeblichen Arten abzustellen; erhebliche Beeinträchtigungen sind nur auszuschließen, wenn nach wissenschaftlicher Betrachtung kein vernünftiger Zweifel an der Verträglichkeit verbleibt. • Für die artenschutzrechtliche Bewertung gilt, dass die Planfeststellungsbehörde bei Bestandserfassung und Bewertung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative hat; sie darf jedoch nur auf sachlich fundierte, plausibel begründete Erhebungen und Prognosen verzichten. • Bei der Beurteilung von Kollisionsrisiken (hier: Kranich) sind fallbezogene, nachvollziehbare Methoden mit Prognosewahrscheinlichkeiten zulässig; Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Erdseilmarkierung) sind in die Bewertung einzubeziehen. • Bei Ermessensentscheidungen zur teilweisen Erdverkabelung nach § 2 EnLAG sind Abstände zum Wohnumfeld und die konkrete Schutzwürdigkeit des Wohnumfelds zu würdigen; unterschiedliche Entscheidungen für verschiedene Abschnitte sind möglich und nicht per se ermessensfehlerhaft. Streitgegenstand war der Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2016 für den Neubau und Betrieb einer kombinierten 380-kV-Freileitungs- und Erdkabeltrasse (Ganderkesee–St. Hülfe) von rund 60,7 km Länge. Kläger ist eine anerkannte Naturschutzvereinigung, die im Planfeststellungsverfahren Einwendungen insbesondere zu Vogelschutz-, Arten- und Eingriffsfragen erhoben hatte. Die Trasse verläuft außerhalb, aber in Wirkungsnähe des Vogelschutzgebietes Diepholzer Moorniederung; besonders streitig waren mögliche Auswirkungen auf den Kranich und andere wertbestimmende Arten. Der Kläger beantragte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen vermeintlicher Mängel bei FFH-/Vogelschutzprüfung, Artenschutz, Eingriffsregelung, Alternativenprüfung und Vereinbarkeit mit EnLAG sowie dem niedersächsischen Raumordnungsprogramm. Das Verwaltungsgericht erklärte die Klage für zulässig; das Bundesverwaltungsgericht hat im ersten und letzten Rechtszug entschieden. • Klagezulässigkeit: Kläger ist als anerkannte Vereinigung klagebefugt nach § 3 UmwRG i.V.m. § 42 VwGO; Klagefrist durch öffentliche Bekanntmachung ausgelöst (§ 43 EnWG i.V.m. VwVfG). • Beurteilung insgesamt: Die Klage ist unbegründet; der Planfeststellungsbeschluss weist keine aufhebungsrelevanten Rechtsfehler auf (§ 113 VwGO i.V.m. UmwRG, EnWG, VwVfG). • Vogelschutz/FFH: Die Trasse verläuft außerhalb des ausgewiesenen Vogelschutzgebietes; Wirkungen wurden durch FFH-Verträglichkeitsuntersuchung und Aktualisierungen geprüft. Die Behörde hat die maßgeblichen, wertbestimmenden Arten bestimmt und nachvollziehbar bewertet; erhebliche Beeinträchtigungen sind nach § 34 BNatSchG/Art.6 FFH-RL nicht anzunehmen. • Faktische Vogelschutzgebiete: Die bloße Ausbreitung von Arten außerhalb der Grenzen rechtfertigt nicht ohne weitere Hinweise die Aufnahme dieser Flächen in das Schutzgebiet; der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, dass die betroffenen Flächen zahlen- und flächenmäßig zu den geeignetsten für die Erhaltungsziele gehören. • Kollision/Kranich: Die Kollisionsstudie entwickelte eine fallbezogene Methode mit Prognosewahrscheinlichkeiten; die Behörde ordnete als Vermeidungsmaßnahme Erdseilmarkierung an und bewertete das Restrisiko als nicht erheblich. Mangels allgemein anerkannter Standardmethoden sind solche transparenten, schlüssigen Methoden zulässig. • Artenschutz (§ 44 BNatSchG): Bestandserfassung und Bewertung waren ausreichend; die Behörde durfte auf kombinierte Auswertung vorhandener Daten und gezielter Vor-Ort-Erfassung zurückgreifen; naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative bleibt bestehen. Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen für Fledermäuse (z. B. endoskopische Kontrollen, Verbot der Fällung belegter Höhlenbäume, Fledermauskästen) sind vorgesehen und ausreichend. • Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG): Die Eingriffsregelung wurde behandelt; konkrete Mängel wurden nicht substantiiert vorgetragen. • EnLAG/Teilerdverkabelung (§ 2 EnLAG): Gesetzlich zulässig ist die Anordnung technischer und wirtschaftlich effizienter Teilerdverkabelung bei Unterschreitung bestimmter Mindestabstände zu Wohngebäuden; die Behörde übte ihr Ermessen unter Würdigung der Wohnumfeldschutzwürdigkeit aus und begründete Abwägungen für einzelne Abschnitte nachvollziehbar. • Raumordnungsprogramm: Das Vorhaben ist mit den Zielen und Grundsätzen des niedersächsischen LROP 2012 vereinbar; Abweichungen von in Anlage ausgewiesener Linie sind unschädlich, weil Vorranggebiete nicht automatisch Ausschlusswirkungen außerhalb ihrer Linie begründen. • Alternativenprüfung und Abwägung: Die Behörde prüfte Antragstrasse, Alternativen, Nullvariante, technische Alternativen und mögliche Erdkabelabschnitte; die Entscheidung, nur bestimmte Abschnitte zu erdkabeln, beruht auf nachvollziehbarer Abwägung und ist nicht ermessensfehlerhaft. • Verfahrens- und Beweisanträge: Verspätet gestellte Beweisanträge des Klägers wurden zurückgewiesen; die Sache war spruchreif. • Kosten: Entscheidung über Kosten nach § 154 Abs.1 und § 162 Abs.3 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss vom 31.03.2016 für die kombinierte 380-kV-Freileitungs- und Erdkabeltrasse Ganderkesee–St. Hülfe bleibt in Kraft. Die Behördenprüfungen zu FFH-/Vogelschutz, Artenschutz und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind nachvollziehbar, sachlich fundiert und entsprechen den rechtlichen Anforderungen; dies schließt die angewandten Untersuchungsmethoden, die Bewertung des Kollisionsrisikos des Kranichs und die Festlegung geeigneter Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ein. Eine weitergehende Erdverkabelung war nach pflichtgemäßem Ermessen nicht geboten; auch die Abwägung im Rahmen von EnLAG und des niedersächsischen Raumordnungsprogramms ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt den gesetzlichen Regelungen.