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Urteil

B 5 K 22.944

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls setzt in objektiver Hinsicht eine Diensthandlung voraus, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Vom Dienstherrn angeordnete und durchgeführte Übungen im Rahmen von Ausbildungsveranstaltungen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, bisher nicht erworbene Fertigkeiten der Beamten zu trainieren, sind typischerweise keine mit Lebensgefahr verbundenen Diensthandlungen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls setzt in objektiver Hinsicht eine Diensthandlung voraus, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Vom Dienstherrn angeordnete und durchgeführte Übungen im Rahmen von Ausbildungsveranstaltungen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, bisher nicht erworbene Fertigkeiten der Beamten zu trainieren, sind typischerweise keine mit Lebensgefahr verbundenen Diensthandlungen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 2. Das Gericht legt den Antrag des Klägers nach den klarstellenden Ausführungen seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2019 dahingehend aus, dass er nunmehr - entgegen seinem Vortrag im Schriftsatz vom 8. September 2017 - die Anerkennung eines Augenleidens als weitere Dienstunfallfolge sowie die Geltendmachung einer höheren MdE nicht mehr weiterverfolgt (vgl. S. 4 des Protokolls vom 7.5.2019). Gegenstand des Klageverfahrens ist allein der Antrag des Klägers, das von der Beklagten bereits als Dienstunfall anerkannte Ereignis vom 28. April 2016 als qualifizierten Dienstunfall im Sinne von § 37 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) anzuerkennen. 3. Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Dienstunfallereignisses vom 28. April 2016 als qualifizierten Dienstunfall im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG. Dabei kann offenbleiben, ob die Einwände der Beklagten, sie habe - erstens - über den geltend gemachten Anspruch des Klägers noch gar nicht entschieden und sei - zweitens - für diese Entscheidung gemäß § 16 Abs. 4 Nr. 2 der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter des Bundes sowie des Versorgungsausgleichs vom 15. Dezember 2015 (BGBl I S. 2358) auch nicht zuständig, durchgreifen. Denn hier fehlt es zur Überzeugung des Gerichts bereits am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift sind dann, wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet, bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur erfordert diese Vorschrift in objektiver Hinsicht eine Diensthandlung, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist. Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts setzt damit eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, sodass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint. Die geforderte besondere Lebensgefahr muss mithin über die latenten, generell bestehenden Gefahren hinausgehen und mehr als nur einen kurzen, nach Lage der Dinge nicht ins Gewicht fallenden Moment bestanden haben. Nur wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, bei der Dienstausübung umzukommen, besteht eine „besondere Lebensgefahr“. Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Weiter ist für die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls erforderlich, dass der Beamte sich der Gefährdung seines Lebens bewusst ist. Der Beamte muss zwar nicht mehr in dem Bewusstsein handeln, bei der Dienstverrichtung sein Leben einzusetzen; er muss sich aber der Gefahr für sein Leben im Allgemeinen bewusst sein, auch wenn er die Gefahr nicht in allen Einzelheiten erkannt und richtig bewertet hat. Dabei folgt das Bewusstsein, bei der Dienstverrichtung das eigene Leben zu gefährden, in aller Regel bereits aus dem Wissen um die die Gefahr begründenden objektiven Umstände (st.Rspr. BVerwG, B.v. 8.2.2017 - 2 B 2/16 - juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 7.10.2014 - 2 B 12/14 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 5 = juris Rn. 10 ff.; BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 2 C 51/11 - ZBR 2013, 205 f. = juris Rn. 20; vgl. auch NdsOVG, U.v. 9.6.2020 - 5 LB 282/10 - juris Rn. 44 ff.; OVG RhPf, U.v. 26.11.2013 - 2 A 10479/13 - juris Rn. 28 ff.; Plog/Wiedow/ Lemhöfer/Bayer, BBG, Stand Oktober 2018, § 37 BeamtVG Rn. 35). Bei der somit gebotenen Einzelfallbewertung der Gefahrensituation ist grundsätzlich davon auszugehen, dass vom Dienstherrn angeordnete und durchgeführte Übungen im Rahmen von Ausbildungsveranstaltungen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, bisher nicht erworbene Fertigkeiten der Beamten zu trainieren, typischerweise keine mit Lebensgefahr verbundenen Diensthandlungen sind. Entscheidend sind aber auch hier stets die Umstände des Einzelfalls (BVerwG, B.v. 30.8.1993 - 2 B 67.93 - juris Rn. 6; so auch: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Stand Oktober 2018, § 37 BeamtVG Rn. 36a). Gemessen daran steht nicht zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts fest, dass sich bei dem Unfallereignis vom 28. April 2016 eine Gefahrensituation im vorgenannten Sinne manifestiert hat. Denn der Vorfall hat sich, wie sich aus den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2019 ergibt (vgl. S. 2 f. des Protokolls vom 7.5.2019), unstreitig im Rahmen des dreitägigen, von der … für die Unfallversicherung Bund und Bahn durchgeführten Seminars „Brandbekämpfung und Evakuierung“ zugetragen, wobei zunächst über zweieinhalb Tage eine theoretische Ausbildung und anschließend ein praktischer Übungsteil stattgefunden hatte. Diese praktischen Übungen fanden im Freien, d.h. auf einem großen Übungsplatz statt, auf dem sich verschiedene Übungsstationen wie beispielsweise ein Kraftfahrzeug, eine Puppe (Dummy), eine Küche, eine Metallplatte, auf der Flüssigkeiten entzündet werden konnten, sowie ein Papierkorb befunden haben. Diese Übungsobjekte wurden dann der Reihe nach entzündet. Bei den Übungen ging es darum, dass Freiwillige aus den Reihen der Lehrgangsteilnehmer mit den verschiedenen, an den jeweiligen Übungsstationen vom Seminarveranstalter vorgegebenen Löschmitteln (z.B. Wasser, Löschschaum, CO₂-Löscher) Brände löschen sollten. Bei dem Übungsbrand an dem Kraftfahrzeug entstand eine sehr große Hitze, so dass sich das Feuer immer wieder neu entzündet hat und ein wiederholtes Nachlöschen erforderlich war. Gleiches galt für den Dummy, so dass dann, wenn der Brustbereich des Dummy gelöscht war, sich auf dem Rücken erneut Flammen zeigten und der Lehrgangsteilnehmer um den Dummy herumgehen musste, um auch diesen Bereich wieder zu löschen. Geleitet hat den praktischen Übungsteil der Leiter des o.g. Seminars, Herr …, der auch die Möglichkeit hatte, jederzeit bei den Löschversuchen der Lehrgangsteilnehmer einzugreifen. Letzteres war bei den Löschversuchen des Klägers nicht der Fall. Der Seminarleiter trug während dieser praktischen Ausbildung - im Gegensatz zu den Lehrgangsteilnehmern - eine Schutzkleidung und ein herunterklappbares durchsichtiges Visier, welches nach unten nicht abgeschlossen war. Wie sich aus den Ausführungen des vom Landgericht Wiesbaden bestellten Sachverständigen, …, in seinem Gutachten vom 2. Dezember 2021 ergibt, sehen die einschlägigen Vorschriften für die Durchführung von praktischen Löschübungen mit Feuerlöscheinrichtungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Fachbereich Feuerwehrhilfsleistungen, Brandschutz, Sachgebiet betrieblicher Brandschutz, keine Ausstattung von Seminarteilnehmern mit Atemschutzmasken bzw. Schutzbekleidung vor. Nach alledem steht zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts fest, dass der praktische Teil des Seminars auf einem besonderen, für die Durchführung von Löschversuchen geeigneten Übungsgelände unter Aufsicht eines Lehrgangsleiters stattgefunden hat. Der Lehrgangsleiter war mit einer besonderen Schutzausrüstung ausgestattet, so dass er im Notfall jederzeit in die Löschversuche der Lehrgangsteilnehmer eingreifen konnte. An den verschiedenen Löschstationen standen ausschließlich die für das konkrete Löschobjekt erforderlichen Löschmittel bereit. Auch bei einem in der vorstehend geschilderten Fallkonstellation vorliegenden Übungsszenario besteht zwar in einem gewissen Umfang die Möglichkeit einer Selbstgefährdung der Lehrgangsteilnehmer. Gleichwohl bestand aber zur Überzeugung des Gerichts angesichts der oben dargelegten Rahmenbedingungen für den praktischen Übungsteil für den Kläger keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, bei dem Löschversuch ums Leben zu kommen, so dass die Annahme einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG zu verneinen ist. Vielmehr war für die unstreitig eingetretenen, erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers eine Verkettung ungünstiger Umstände maßgeblich. 4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen. 5. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.