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Beschluss

2 B 12/14

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2014:0221.2B12.14.0A
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Leitsätze
1. Im öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreit kann sich eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben. Eine gegebenenfalls auch unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die Gemeinden beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt, auch soweit es um eine zu Unrecht unterbliebene Beteiligung nach § 71 Abs. 1 LBO 2004 (juris: BauO SL 2004) geht, für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle.(Rn.13) 2. Auf der Grundlage der §§ 14 ff. des Saarländischen Baugesetzes (SBauG) vom 19.7.1955 (Amtsblatt 1955, Seiten 1159 ff.)(juris: BauG SL 1955)  erlassene Baupolizeiverordnungen traten nach § 16 Abs. 2 SBauG (juris: BauG SL 1955) in Verbindung mit § 34 des damals maßgeblichen Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes (PVG)(juris: PreußPVG) spätestens nach Ablauf der dort geregelten maximalen Geltungsdauer für Polizeiverordnungen von 30 Jahren außer Kraft.(Rn.14) 3. Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen in örtlichen Bauvorschriften haben in aller Regel keinen Bezug zur Individualrechtssphäre betroffener Nachbarn und begründen daher auch im Falle ihrer Nichtbeachtung keine individuellen Abwehransprüche für diese.(Rn.15) 4. Bei den Vorschriften des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (SNRG)(juris: NachbG SL), insbesondere bei den Bepflanzungen im Grenzbereich betreffenden §§ 48 ff. SNRG  (juris: NachbG SL), handelt es sich um das private Nachbarrecht der §§ 903 ff. BGB ergänzende Bestimmungen, die vom Landesgesetzgeber auf der Grundlage des Art. 124 EGBGB erlassen wurden und deren Einhaltung oder Nichteinhaltung daher im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreits keine Bedeutung erlangt. Die dem deutschen Baunachbarrecht zugrunde liegende und auch für die Rechtswegfrage bedeutsame Trennung von privatem und öffentlichem Recht lässt sich nicht dadurch "umgehen", dass im Falle der Nichteinhaltung der zivilrechtlichen Anforderungen des saarländischen Nachbarrechts gewissermaßen automatisch auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes im öffentlichen Baurecht geschlossen werden könnte oder gar müsste.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.12.2013 – 5 L 2048/13 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreit kann sich eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben. Eine gegebenenfalls auch unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die Gemeinden beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt, auch soweit es um eine zu Unrecht unterbliebene Beteiligung nach § 71 Abs. 1 LBO 2004 (juris: BauO SL 2004) geht, für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle.(Rn.13) 2. Auf der Grundlage der §§ 14 ff. des Saarländischen Baugesetzes (SBauG) vom 19.7.1955 (Amtsblatt 1955, Seiten 1159 ff.)(juris: BauG SL 1955) erlassene Baupolizeiverordnungen traten nach § 16 Abs. 2 SBauG (juris: BauG SL 1955) in Verbindung mit § 34 des damals maßgeblichen Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes (PVG)(juris: PreußPVG) spätestens nach Ablauf der dort geregelten maximalen Geltungsdauer für Polizeiverordnungen von 30 Jahren außer Kraft.(Rn.14) 3. Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen in örtlichen Bauvorschriften haben in aller Regel keinen Bezug zur Individualrechtssphäre betroffener Nachbarn und begründen daher auch im Falle ihrer Nichtbeachtung keine individuellen Abwehransprüche für diese.(Rn.15) 4. Bei den Vorschriften des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (SNRG)(juris: NachbG SL), insbesondere bei den Bepflanzungen im Grenzbereich betreffenden §§ 48 ff. SNRG (juris: NachbG SL), handelt es sich um das private Nachbarrecht der §§ 903 ff. BGB ergänzende Bestimmungen, die vom Landesgesetzgeber auf der Grundlage des Art. 124 EGBGB erlassen wurden und deren Einhaltung oder Nichteinhaltung daher im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreits keine Bedeutung erlangt. Die dem deutschen Baunachbarrecht zugrunde liegende und auch für die Rechtswegfrage bedeutsame Trennung von privatem und öffentlichem Recht lässt sich nicht dadurch "umgehen", dass im Falle der Nichteinhaltung der zivilrechtlichen Anforderungen des saarländischen Nachbarrechts gewissermaßen automatisch auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes im öffentlichen Baurecht geschlossen werden könnte oder gar müsste.(Rn.16) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.12.2013 – 5 L 2048/13 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- € festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich als Nachbarn gegen zwei den Beigeladenen erteilte Befreiungen für die Herstellung einer Einfriedung auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Wohnanwesens A-Straße (Parzelle Nr. .../11 in Flur 7 der Gemarkung M.) im Stadtteil M. der Antragsgegnerin. Dieses Grundstück grenzt seitlich an die ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Parzelle Nr. .../3 (Anwesen Hauptstraße Nr. ...) der Antragsteller an. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf der Blatt I“. Nach § 9 Abs. 4 der gleichnamigen Baupolizeiverordnung vom November 19591 vgl. die vom Amtsvorsteher des Amtes St. Wendel Land in seiner Eigenschaft als Ortspolizeibehörde erlassene Baupolizei-Verordnung für das Gelände „Auf der Blatt“ in M.vom 30.11.1959, Amtsblatt des Saarlandes, 1959, Seiten 1469 und 1470vgl. die vom Amtsvorsteher des Amtes St. Wendel Land in seiner Eigenschaft als Ortspolizeibehörde erlassene Baupolizei-Verordnung für das Gelände „Auf der Blatt“ in M.vom 30.11.1959, Amtsblatt des Saarlandes, 1959, Seiten 1469 und 1470 sollten die Einfriedungen zwischen benachbarten Grundstücken durch eine Hecke oder einen Maschendrahtzaun bis 1,10 m Höhe erfolgen. Anfang September 2013 beantragten die Beigeladenen insoweit die Erteilung einer Befreiung für die Errichtung einer 1,07 m hohen Einfriedung aus Trapezblechen an Holzpfosten auf einem 7 m langen Teilstück der gemeinsamen Grenze „zur Vermeidung von Überwachsen der Efeuranken etc. auf das Nachbargrundstück“ der Antragsteller. In der Begründung verwiesen die Beigeladenen darauf, dass die Antragsteller eine „Abgrenzung“ zur Vermeidung von Überwüchsen von Pflanzen wünschten. Sie – die Beigeladenen – hätten die beschriebene geschlossene Einfriedung aus weißen, blendungsfreien Blechen anstelle des bisherigen offenen Zaunes gewählt. Sie solle nach unten 10 cm in den Boden eingegraben werden, um auch insoweit ein Überwachsen von Efeu zu verhindern. Weiter heißt es in dem Antrag, die Einholung der Unterschrift der Antragsteller sei „aufgrund Differenzen nicht möglich“. Unter dem 19.9.2013 teilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen mit, dass für das Vorhaben eine Befreiung gemäß § 68 Abs. 3 LBO 2004 erteilt werde. Ende September 2013 baten die Beigeladenen „um räumliche Erweiterung des Bescheides“ für die Herstellung der Einfriedung entlang der gesamten gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze mit einer „Höhe bis 2 m, wenn erlaubt, ansonsten die erlaubte Höhe“, weil die Antragsteller nach Anbringung des Teilstücks nun auch „alle anderen Pflanzenarten moniert“ hätten. Mit Schreiben vom 7.10.2013 teilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen daraufhin mit, dass auch für die Errichtung der Einfriedung über die gesamte Länge der Grenze zum Nachbarn „mit einer Höhe von ca. 1,10 m“ eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Auf der Blatt I“ erteilt werde. Mit Eingang vom 22.10.2013 erhoben die Antragsteller Widerspruch gegen den Befreiungsbescheid vom 19.9.2013. Zur Begründung machten sie geltend, die Beigeladenen hätten ihre urlaubsbedingte Abwesenheit bis Ende August 2013 ausgenutzt, um eine 7 m lange und 1,20 m hohe Einfriedung zu errichten. Damit hätten sie – die Antragsteller – sich nie einverstanden erklärt, verlangten die Beseitigung und auch einen „Rückschnitt diversen Wildwuchses“. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Gestaltung von Einfriedungen seien nachbarschützend. Zudem verstoße die Trapezblecheinfriedung gegenüber ihrer Hauseingangstür „eklatant gegen das Gebot der Rücksichtnahme“. Ihr Grundstück werde geradezu „abgeriegelt“. Der optische Eindruck sei „unerträglich“. Am 13.11.2013 erhoben die Antragsteller auch Widerspruch gegen den ihnen kurz zuvor übermittelten weiteren Befreiungsbescheid vom 7.10.2013. Sie verwiesen erneut darauf, dass sie entgegen den unzutreffenden Angaben der Beigeladenen „nie eine Abgrenzung gewünscht“ hätten. Ende November 2013 haben die Antragsteller bezüglich beider Befreiungsbescheide einen Aussetzungsantrag beim Verwaltungsgericht gestellt. Sie haben unter anderem geltend gemacht, dass ihnen bereits der mit einer hinsichtlich des behaupteten Einverständnisses falschen und widersprüchlichen Begründung versehene und von ihnen nicht unterzeichnete Befreiungsantrag der Beigeladenen nach dem § 71 Abs. 1 LBO 2004 zur Stellungnahme zu übermitteln gewesen wäre, zumal der Antragsteller bereits zuvor Anfang September 2013 bei der Antragsgegnerin vorgesprochen und sich über die ohne sein Wissen während seines Urlaubs ausgeführte „Blechwand“ aufgeregt habe. Bereits daraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Befreiungsbescheide. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe der § 31 Abs. 2 BauGB nachbarschützende Funktion. Gleiches gelte für die Vorgaben des Bebauungsplans „Auf der Blatt“ hinsichtlich der Gestaltung der Einfriedungen. Darüber hinaus stelle sich die Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Zur Verdeutlichung haben die Antragsteller auf mehrere Fotoaufnahmen des gemeinsamen Grenzbereichs verwiesen und vorgetragen, dass es in ganz M. keine vergleichbare Einfriedung gebe. Die Situation mit dem dort vorhandenen Bewuchs und der bereits realisierten Teileinfriedung sei für sie schlechterdings unzumutbar. Anlässlich einer Besprechung bei der Antragsgegnerin Ende November, bei der sie – die Antragsteller – eine Bepflanzung auch dieses Grenzstücksbereichs mit einer Thujahecke vorgeschlagen hätten, habe die Beigeladene erklärt, es sei nun vorbei, dass die Antragsteller ihnen „Vorgaben“ machten. Ihr gefalle das Trapezblech. Ende Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht die Anträge zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarrechte durch die von der Antragsgegnerin erteilten Befreiungen für die nach § 61 Abs. 1 Nr. 6a LBO 2004 verfahrensfreie Einfriedung sei „nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erkennen“. Die Bescheide gingen „ins Leere“, da es keiner Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bedurft habe. Die zugrunde liegende, nicht mit einer Befristung versehene Baupolizeiverordnung aus dem Jahre 1959 sei nach dem § 34 des damals einschlägigen Polizeiverwaltungsgesetzes (PVG) aus dem Jahre 1931 mit Ablauf von 30 Jahren nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, also im Jahre 1989, außer Kraft getreten. Auch wenn eine Weitergeltung der Regelung nach § 173 Abs. 3 BBauG als übergeleiteter Bebauungsplan unterstellt werde, erscheine eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die Befreiungen unwahrscheinlich. Ob vor deren Erteilung eine Benachrichtigung der Antragsteller hätte erfolgen müssen, sei ohne Bedeutung, da sich aus einem solchen Verstoß keine Nachbarrechtsverletzung herleiten ließe. Ebenso unerheblich sei, ob die Befreiungen wegen Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB oder wegen des Fehlens jeglicher Begründung der Ermessensentscheidung objektiv rechtswidrig seien. Eine Befreiung sei nur unter besonderen Voraussetzungen nachbarrechtswidrig. Vorliegend könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die von der Befreiung betroffenen Festsetzungen der Baupolizeiverordnung „Auf der Blatt“ nicht dem Schutz der Antragsteller dienten, sondern nur „ortsgestalterischen Gesichtspunkten“. Eine vor dem Hintergrund allenfalls Nachbarschutz vermittelnde Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme im Verhältnis zu den Antragstellern lasse sich nicht feststellen. Unzumutbare Auswirkungen, insbesondere eine erdrückende oder eine „einmauernde“ Wirkung der lediglich 1,10 m hohen und damit deutlich hinter der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10b LBO 2004 allgemein zulässigen Höhe an der Grenze zurückbleibenden Einfriedung seien nicht erkennbar. Ästhetische Gesichtspunkte spielten in dem Zusammenhang keine Rolle. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2013 – 5 L 2048/13 – ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Widersprüche der Antragsteller zutreffend als voraussichtlich erfolglos beurteilt und deswegen deren Antrag auf Anordnung der nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallenden aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilten „Befreiungen“2 vgl. zur Geltung des § 212a Abs. 1 BauGB auch für „isolierte“ gemeindliche Befreiungsentscheidungen nach §§ 68 Abs. 3 LBO 2004 etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.7.2007 – 2 B 144/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 26 = BRS 71 Nr. 173 = AS 35, 170vgl. zur Geltung des § 212a Abs. 1 BauGB auch für „isolierte“ gemeindliche Befreiungsentscheidungen nach §§ 68 Abs. 3 LBO 2004 etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.7.2007 – 2 B 144/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 26 = BRS 71 Nr. 173 = AS 35, 170 vom 19.9.2013 und vom 7.10.2013 zu Recht zurückgewiesen (§§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren begrenzende Begründung des Rechtsmittels vom 6.2.2014 lässt keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzgesuchs zu. Eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte kann sich von vorneherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben. Eine gegebenenfalls unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die Gemeinden beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt, auch soweit es um eine gegebenenfalls zu Unrecht unterbliebene Beteiligung nach § 71 Abs. 1 LBO 2004 geht, für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle.3vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.2012 – 2 B 48/12 und 2 B 49/12 –, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24, vom 8.12.2010 – 2 B 308/10 –, SKZ 2011, 46, Leitsatz Nr. 32 = IBR 2011, 171, dort insbesondere auch zum Einwand einer unterbliebenen Nachbarbeteiligung auf der Grundlage des § 71 LBO 2004, und vom 27.5.2010 – 2 B 95/10 –, SKZ 2010, 159 ff.; allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 95 m.w.N.vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.2012 – 2 B 48/12 und 2 B 49/12 –, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24, vom 8.12.2010 – 2 B 308/10 –, SKZ 2011, 46, Leitsatz Nr. 32 = IBR 2011, 171, dort insbesondere auch zum Einwand einer unterbliebenen Nachbarbeteiligung auf der Grundlage des § 71 LBO 2004, und vom 27.5.2010 – 2 B 95/10 –, SKZ 2010, 159 ff.; allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 95 m.w.N. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, wird von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren nicht mehr thematisiert und bedarf daher keiner Vertiefung. Soweit die Antragsteller in der Beschwerdebegründung die für den Erfolg ihres Widerspruchs und daher auch des vorliegenden Aussetzungsbegehrens notwendige Verletzung eigener subjektiver Rechte aus den Vorgaben des § 9 Abs. 4 der Baupolizeiverordnung „Auf der Blatt“ herleiten und deren Fortgeltung allein aus dem Umstand herleiten möchten, dass diese „verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthalten“, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats – wie hier ausweislich Einleitung der Norm – auf der Grundlage der §§ 14 ff. des Saarländischen Baugesetzes (SBauG) vom 19.7.1955 (Amtsblatt 1955, Seiten 1159 ff.) erlassene Baupolizeiverordnungen nach § 16 Abs. 2 SBauG in Verbindung mit § 34 des damals maßgeblichen Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes (PVG) spätestens nach Ablauf der dort geregelten maximalen Geltungsdauer für Polizeiverordnungen (30 Jahre) außer Kraft getreten sind.4 vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.3.2004 – 1 Q 75/03 –, SKZ 2005, 69, Leitsatz Nr. 19, und vom 17.5.2004 – 1 Q 70/03 –, SKZ 2005, 71 Leitsatz Nr. 25vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.3.2004 – 1 Q 75/03 –, SKZ 2005, 69, Leitsatz Nr. 19, und vom 17.5.2004 – 1 Q 70/03 –, SKZ 2005, 71 Leitsatz Nr. 25 Des ungeachtet könnten die Antragsteller selbst bei unterstellter Fortgeltung dieser den alleinigen Gegenstand der Befreiungsbescheide (§ 68 Abs. 3 LBO 2004) bildenden gestalterischen Vorgabe und einem Verstoß hiergegen durch das insoweit von der Antragsgegnerin zugelassene Vorhaben keine Verletzung subjektiver Rechte auf Aufhebung dieser Entscheidungen ableiten. Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen in örtlichen Bauvorschriften und dergleichen haben in aller Regel keinen Bezug zur Individualrechtssphäre betroffener Nachbarn und begründen daher keine individuellen Abwehransprüche im Falle der Nichteinhaltung.5 vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 122 mit Rechtsprechungsnachweisenvgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 122 mit Rechtsprechungsnachweisen Wieso hier etwa anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Daher geht es vorliegend nicht um eine Abweichung von einer „nachbarschützenden Festsetzung“ in einem Bebauungsplan. Der vom Umfang her wesentliche Teil des Beschwerdevortrags betrifft eine seitens der Antragsteller unter Hinweis auf Fotoaufnahmen geltend gemachte, aus ihrer Sicht die Annahme einer Verletzung des bei Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorgaben eines Bebauungsplans allein als Grundlage einer Nachbarrechtsverletzung in Betracht kommenden Gebots der Rücksichtnahme (§ 31 Abs. 2 BauGB) rechtfertigende Unzumutbarkeit der „Gesamtsituation“ im Bereich der gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Beigeladenen neben ihrem Wohnhauseingang beziehungsweise einem „Niedergang“ zum Kellergeschoss. Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang auf eine unzureichende Belichtung („Beschattung“) sowie auf eine von ihnen besorgte weitere pflanzliche „Verunreinigung“ ihres Anwesens. Dass eine unzumutbare „Verschattung“ durch eine den (alleinigen) Gegenstand der Befreiungsentscheidungen bildende 1,10 m hohe Einfriedung hervorgerufen werden kann, kann nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Der Verweis der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf ihre in einem Schreiben vom September 2013 formulierten Nachbaranliegen zum einen eines „Rückschnitts“ einer an der gemeinsamen Grenze vorhandenen Thujahecke auf eine Höhe von 2,50 m, um eine „Beschattung ihres Grundstücks zu beseitigen“, und zum anderen auf Entfernung von angeblichen Überhängen im Pflanzenwuchs, haben mit der hier allein relevanten Zulässigkeit der konkret zugelassenen Einfriedung nach dem öffentlichen Baurecht nichts zu tun. Das lässt sich auch nicht durch einen Rückgriff auf das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme oder durch den Hinweis „kompensieren“, dass diese Einfriedung aus Trapezblechen, nicht geeignet sei, diesen Begehren wirksam Rechnung zu tragen. Derartige nachbarliche Streitigkeiten um Grenzabstände von Pflanzen, Überhänge oder dadurch besorgte Verschattungen des Nachbargrundstücks sind allein zivilrechtlicher Natur und lassen daher keinen Rückschluss auf die nach dem öffentlichen Baurecht zu beurteilende Frage der Zulässigkeit einer grenzständigen Einfriedung zu. Bei den insoweit einschlägigen Vorschriften des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (SNRG),6Gesetz Nr. 965 - Saarländisches Nachbarrechtsgesetz – vom 28.2.1973, Amtsblatt 1973, 210, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.2.2004, Amtsblatt 2004, 822Gesetz Nr. 965 - Saarländisches Nachbarrechtsgesetz – vom 28.2.1973, Amtsblatt 1973, 210, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.2.2004, Amtsblatt 2004, 822 hier insbesondere den §§ 48 ff. SNRG, handelt es sich um das private Nachbarrecht der §§ 903 ff. BGB ergänzende Bestimmungen, die vom Landesgesetzgeber auf der Grundlage des Art. 124 EGBGB erlassen wurden und deren Einhaltung oder Nichteinhaltung daher im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreits keine Bedeutung erlangt. Die dem deutschen Baunachbarrecht zugrunde liegende und auch für die Rechtswegfrage bedeutsame Trennung von Privat- und öffentlichem Recht lässt sich in dem Zusammenhang nicht dadurch „umgehen“, dass im Falle der Nichteinhaltung der zivilrechtlichen Anforderungen des saarländischen Nachbarrechts gewissermaßen automatisch auf eine Verletzung des von den Antragstellerin in dem Zusammenhang vordringlich und ausführlich thematisierten öffentlich-rechtlichen Rücksichtnahmegebotes im Baurecht (hier – seine Anwendbarkeit unterstellt – § 31 Abs. 2 BauGB) geschlossen werden könnte oder gar müsste.7 vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.7.2010 – 2 A 105/10 –, SKZ 2011, 41, Leitsatz Nr. 22vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.7.2010 – 2 A 105/10 –, SKZ 2011, 41, Leitsatz Nr. 22 Dass allein von der hier zugelassenen Einfriedung der Beigeladenen, die deutlich hinter der dem Nachbarn nach der Entscheidung des Landesgesetzgebers in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10b LBO 2004 in aller Regel zuzumutenden Höhe von 2 m zurückbleibt, schlechthin unzumutbare Auswirkungen ausgehen, ist auszuschließen. Fragen baulicher Ästhetik spielen dabei – das hat das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits angesprochen – regelmäßig ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob die Antragsteller – wie in der Begründung des Befreiungsantrags der Beigeladenen ausgeführt – eine solche Einfriedung verlangt oder gewünscht haben. Gleiches gilt für die in dem Zusammenhang allein von den Bauherrinnen und Bauherren zu beantwortende Frage, ob sie ein irgendwie „berechtigtes Interesse“ an der Errichtung einer Einfriedung ihres Grundstücks haben oder nicht. Die Frage eines Vorliegens des von den Antragstellern behaupteten teilweisen Überbaus im hinteren Bereich der Trapezblecheinfriedung ist zum einen ebenfalls ein zivilrechtliches Problem der Überschreitung der Eigentumsbefugnisse und zum anderen keine Frage der Rechtmäßigkeit der mit dem Widerspruch angegriffenen Befreiungen, die eine solche Grenzüberschreitung nicht legitimieren könnten. Wenn die Grenze überschritten wäre, handelte es sich dabei allein um eine abweichende Bauausführung. Dem muss hier nicht nachgegangen werden. Daher gibt es nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens keinen durchgreifenden Grund, dem Widerspruch der Antragsteller im Wege gerichtlicher Anordnung (§§ 80a Abs. 1 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) abweichend von der gesetzgeberischen Entscheidung in § 212a Abs. 1 BauGB für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung Suspensiveffekt zu verleihen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO 100 ZPO. Für einen Ausspruch zugunsten einer Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) besteht kein Anlass; sie haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und damit keine eigenen Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.