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Urteil

B 5 K 21.699

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der materiellen Ausschlussfrist des § 54 BBhV, wonach Beihilfe nur gewährt wird, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird, bestehen keine Bedenken. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nach § 32 Abs. 3 VwVfG kann die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht mehr beantragt bzw. die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, wenn seit Ende der versäumten Frist ein Jahr verstrichen ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Antragstellung bzw. Nachholung der versäumten Handlung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Die Jahresfrist läuft ab dem Ende der versäumten Frist für die Handlung, die vorzunehmen war. Dieser in Abs. 3 bestimmte Zeitraum von einem Jahr stellt eine endgültige Ausschlussfrist dar. (Rn. 28 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der materiellen Ausschlussfrist des § 54 BBhV, wonach Beihilfe nur gewährt wird, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird, bestehen keine Bedenken. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nach § 32 Abs. 3 VwVfG kann die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht mehr beantragt bzw. die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, wenn seit Ende der versäumten Frist ein Jahr verstrichen ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Antragstellung bzw. Nachholung der versäumten Handlung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Die Jahresfrist läuft ab dem Ende der versäumten Frist für die Handlung, die vorzunehmen war. Dieser in Abs. 3 bestimmte Zeitraum von einem Jahr stellt eine endgültige Ausschlussfrist dar. (Rn. 28 – 31) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage, über die nach beiderseitigem Einverständnis im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) entschieden werden konnte, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 08.03.2021 und der Widerspruchsbescheid vom 18.05.2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) i.V.m. mit der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in der seit 14. Februar 2009 geltenden Fassung (BGBl I S. 326) auf Gewährung von Beihilfe im beantragten Umfang (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen der streitgegenständlichen Aufwendungen ist wegen Versäumung der Jahresfrist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV erloschen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG scheidet aus. 1. Gemäß § 54 BBhV wird Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer solchen materiellen Ausschlussfrist bestehen keine Bedenken (BVerwG, U.v. 28.6.1965 – VIII C 334.63 – juris). Wird sie versäumt, ist der möglicherweise dem Grunde nach gegebene Anspruch auf Beihilfe erloschen. Die Ausschlussfrist dient aus haushaltstechnischen Gründen dazu, eine baldige Klärung etwa noch bestehender Beihilfeansprüche herbeizuführen und ist mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist sie jedenfalls dann unbedenklich, wenn die Möglichkeit besteht, im besonderen Einzelfall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (vgl. BayVGH, U.v. 5.4.1990 – 3 B 89.2831 – juris Rn. 14; VG München, U.v. 4.3.2010 – M 17 K 08.5515 – juris). Dies ist hier der Fall. Obgleich es sich bei der Jahresfrist nach § 54 BBhV um eine materielle Ausschlussfrist handelt, ist nach Ziffer 54.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BBhV bei Versäumnis der Antragsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, sofern die Voraussetzungen des § 32 VwVfG vorliegen. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin die Jahresfrist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Rechnung im Wege der Beihilfe unzweifelhaft versäumt. Die Klägerin begehrte mit Beihilfeantrag vom 02.03.2021 die Gewährung von Beihilfeleistungen für die eingereichte Rechnung des Uniklinikums …, deren Rechnungsdatum den 23.08.2018 ausweist. Die Jahresfrist endete für diese streitgegenständliche Rechnung des Uniklinikums … vom 23.08.2018, an die Klägerin spätestens abgesandt am 26.08.2018, gemäß § 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit Ablauf des 29.08.2019 (Donnerstag) um 24.00 Uhr. Die Klägerin stellte ihren Beihilfeantrag vom 02.03.2021 jedoch erst ca. zweieinhalb Jahre später. Demnach ist der Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen der streitgegenständlichen Aufwendungen hier unzweifelhaft wegen Versäumung der Jahresfrist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV erloschen. Das Gericht hat auch keine begründeten Zweifel daran, dass das Uniklinikum … der Klägerin tatsächlich am 26.08.2018 die auf den 23.08.2018 datierte streitgegenständliche Rechnung übersandt hat. Dafür sprechen folgende Umstände: Zum einen spricht die Klägerin selbst in ihrem Antrag vom 02.03.2021 davon, dass sie zu Recht eine Mahnung von der Uniklinik … erhalten habe. Sie habe versäumt, die beiden Beträge von „6.517,36 EUR (...) und 8.204,24 EUR? (Beihilfe)“ zu überweisen. Die Formulierung „zu Recht“ lässt darauf schließen, dass sie sich der von ihr noch nicht beglichenen, aber längst fälligen Rechnung durchaus bewusst war. Zum anderen ergibt sich dies auch aus der Leistungsabrechnung der … Krankenversicherung vom 11.10.2018. In den Erläuterungen zur Abrechnung findet sich nämlich der Hinweis, dass zur Prüfung des Leistungsantrags der Klägerin Rückfragen erforderlich gewesen seien. Man bedanke sich für die Geduld. Auch diese Formulierungen lassen darauf schließen, dass die Klägerin zunächst die streitgegenständliche Rechnung des Klinikums erhalten und diese dann bei der Krankenversicherung eingereicht hat. Ansonsten ergäbe die Tatsache, dass man ihr mitgeteilt hat, vor der Erstattung Rücksprache mit dem Klinikum halten zu müssen, keinen Sinn. Ergänzend hat die Beihilfe- bzw. Widerspruchsstelle nach unwidersprochener Aussage der Beklagten telefonische Rücksprache mit der rechnungsstellenden Klinik gehalten und von dieser ebenfalls die Auskunft erhalten, dass der Erstversand der Rechnung bereits am Rechnungsdatum, also dem 23.08.2018 erfolgt sei. Schließlich ergibt sich dieser Ablauf im Wesentlichen auch aus dem Schreiben des Universitätsklinikums … an die Bevollmächtigten der Klägerin vom 05.08.2021. Hier hatte die Klägerseite die Auskunft erhalten, dass der Klägerin zum stationären Aufenthalt vom 07.08.2018 bis 20.08.2018 am 26.08.2018 eine Rechnung vom 23.08.2018 zugesandt worden sei, was im elektronischen System entsprechend festgehalten worden sei. Daraufhin müsse die Klägerin diese Rechnung bei ihrer privaten Krankenkasse eingereicht haben. Die … habe sich nämlich mit Schreiben vom 13.09.2018 unter Bezugnahme auf diese Rechnung an das Klinikum gewandt und um Übermittlung der Behandlungsunterlagen gebeten. Aufgrund dessen habe man eine Mahnsperre eingerichtet, um zunächst eine Klärung abzuwarten. Die Klägerin hat somit die Jahresfrist zur Einreichung der streitgegenständlichen Rechnung ohne jeden Zweifel weit versäumt. 2. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist grundsätzlich jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Unerheblich ist im vorliegenden Fall, ob ein Verschulden der Klägerin vorliegt. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin gemäß § 32 Abs. 2 VwVfG die Wiedereinsetzungsgründe innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis über die Fristversäumung geltend gemacht hat. Einem erfolgreichen Antrag auf Wiedereinsetzung steht vielmehr die zwingende Ausschlussfrist des § 32 Abs. 3 VwVfG entgegen. Nach § 32 Abs. 3 VwVfG kann die Wiedereinsetzung nämlich nicht mehr beantragt bzw. die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, wenn seit Ende der versäumten Frist ein Jahr verstrichen ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Antragstellung bzw. Nachholung der versäumten Handlung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Die Jahresfrist läuft ab dem Ende der versäumten Frist für die Handlung, die vorzunehmen war. Dieser in Abs. 3 bestimmte Zeitraum von einem Jahr stellt eine „endgültige“ Ausschlussfrist dar (BVerwG, U.v. 18.4.1997 – 8 C 38/95 – NJW 1997, 2966 ff.). Diese absolute Zeitgrenze für die Wiedereinsetzung verfolgt den Zweck, Verfahren für vergangene Zeiträume angemessen zu beschränken. Insoweit dient sie der gerade im Rahmen einer Massenverwaltung besonders wichtigen Rechtssicherheit und Vereinfachung, weil der Säumige mit der Rechtshandlung ohne weitere Prüfung ausgeschlossen wird (BVerwG, a.a.O., NJW 1997, 2966 ff.). Eine Wiedereinsetzung in die Jahresfrist ist also – da „Ausschlussfrist“ im Sinne der Rechtsprechung – nicht möglich (BVerwG, a.a.O., NJW 1997, 2966). Ist ein Jahr seit dem Ende der versäumten Antragsfrist verstrichen, darf Wiedereinsetzung allein nur noch gewährt werden, wenn die Jahresfrist wegen höherer Gewalt nicht gewahrt werden konnte. Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das nicht notwendig menschlicher Steuerung völlig entzogen ist, aber unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Der Begriff der höheren Gewalt ist danach enger als der Begriff „ohne Verschulden“ in § 32 Abs. 1 VwVfG. Er setzt aber kein von außen kommendes und fortwirkendes Ereignis voraus. Vielmehr entspricht er inhaltlich den „Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen“ i.S.d. § 233 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) a.F. (stRspr., BVerwG, a.a.O., NJW 1997, 2966; BVerwG, U.v. 30.10.1997- 3 C 35/96 – NVwZ 1998, 1292 ff.; BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 3 C 27/03 – NVwZ 2004, 995; BVerwG, U.v. 10.12.2013 – 8 C 25/12 – NVwZ 2014, 1237 ff.; BVerwG, U.v. 26.6.2020 – 5 C 1.20 – BeckRS 2020, 22249). Entscheidend ist, dass die rechtzeitige Vornahme einer fristgebundenen Handlung unzumutbar war (BeckOK VwVfG/Michler, 57. Ed. 1.10.2022, VwVfG § 32 Rn. 37-40). So ist beispielsweise objektiv unrichtiges behördliches Handeln, das eine Versäumung der Antragsfrist verursacht, als unabweisbarer Zufall und damit – auch aus verfassungsrechtlichen Gründen – als ein Ereignis aus dem Bereich der höheren Gewalt i.S.d. Wiedereinsetzungsvorschriften anzusehen (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Stamm, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 32 Rn. 41, 42). Für das Vorliegen derartiger Umstände ist hier jedoch weder vorgetragen worden, noch sind sonst entsprechende Anhaltspunkte erkennbar. 3. Schließlich wurde weder vorgetragen noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte die Wahrung der Frist durch sonstiges, nicht unter § 32 Abs. 3 VwVfG fallendes eigenes Fehlverhalten treuwidrig verhindert hat und sie sich ausnahmsweise nach dem Rechtsgedanken der §§ 242, 162 BGB nicht auf das Versäumnis einer die Rechtsverfolgung hindernden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen darf (BVerwG, U.v. 18.4.1997 – 8 C 38.95 – NJW 1997, 2966 m.w.N.). II. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. der Zivilprozessordnung (ZPO). Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.