Urteil
B 1 K 22.366
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Mängel im psychischen Bereich begründen eine fehlende persönliche Eignung im waffenrechtlichen Sinne, wie etwa Jähzorn, Wutausbrüche und Unbeherrschtheit bzw. ein unkontrolliertes Verhalten in Konfliktsituationen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Verwertbarkeit eines der Waffenbehörde tatsächlich bekannt gewordenen negativen Eignungsgutachtens hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Aufforderung (Anordnung) zur Gutachtensvorlage ab. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer waffenrechtlichen Widerrufsentscheidung durch das Gericht ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Eine mögliche Verbesserung des psychischen Zustandes des Erlaubnisinhabers ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides unbeachtlich, kann aber im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens Berücksichtigung finden. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mängel im psychischen Bereich begründen eine fehlende persönliche Eignung im waffenrechtlichen Sinne, wie etwa Jähzorn, Wutausbrüche und Unbeherrschtheit bzw. ein unkontrolliertes Verhalten in Konfliktsituationen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Verwertbarkeit eines der Waffenbehörde tatsächlich bekannt gewordenen negativen Eignungsgutachtens hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Aufforderung (Anordnung) zur Gutachtensvorlage ab. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 3. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer waffenrechtlichen Widerrufsentscheidung durch das Gericht ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Eine mögliche Verbesserung des psychischen Zustandes des Erlaubnisinhabers ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides unbeachtlich, kann aber im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens Berücksichtigung finden. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers in Ziff. 1 des Bescheids begegnet keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. aa. Rechtsgrundlage für den unter Ziff. 1 des Bescheids vom 1. März 2022 ausgesprochenen Widerruf der dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Waffengesetz (WaffG). Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach die Erlaubnis unter anderem voraussetzt, dass derjenige, der eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt, die hinreichende persönliche Eignung im Sinn von § 6 WaffG besitzt. bb. Der Kläger ist waffenrechtlich nicht geeignet. Die fehlende Eignung gründet sich auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG knüpft als maßgeblicher Versagungsgrund für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht an die körperliche oder geistige, sondern einheitlich an „die erforderliche persönliche Eignung“ an. Hierunter werden alle diejenigen Fälle zusammengefasst, bei denen eine unverschuldete Unfähigkeit zum sorgfältigen Umgang mit Waffen oder Munition vorliegt, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Unfähigkeit körperlich oder geistig bedingt ist (vgl. VG München, B.v. 18.2.2022 – M 7 S 22.211 – juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 5.1.2018 – 21 CS 17.1521 – juris Rn. 11). Somit werden von der Vorschrift auch sonstige Gesundheitsstörungen wie etwa psychische Defekte erfasst, soweit sie eine Selbstgefährdung oder aber die Gefährdung Dritter befürchten lassen. Auch sonstige charakterlichen Merkmale kommen in Betracht (Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 6 Rn. 8a). 1) Zunächst ist festzuhalten, dass Mängel im psychischen Bereich eine fehlende persönliche Eignung im waffenrechtlichen Sinne begründen, wie etwa Jähzorn, Wutausbrüche und Unbeherrschtheit bzw. ein unkontrolliertes Verhalten in Konfliktsituationen (BayVGH, B.v. 8.6.2022 – 24 CS 22.837 – juris Rn. 12; OVG BB, B.v. 18.12.2012 – OVG 11 S 58.12 – juris Rn. 19). So hat der Kläger durch unbeherrschtes Auftreten und infolge seiner Äußerungen Zweifel an seiner waffenrechtlichen Eignung begründet. Der Kollege des Klägers, Herr. B., gab bei seiner Befragung bei der Polizeiwache in … an, dass der Kläger ihm gegenüber Folgendes geäußert habe: „solange ich rumtobe, ists nicht gefährlich; wenn ich dann ruhig werde, dann könnts den Bestatter holen.. dann gibt’s einen Massenmord, des sag ich dir aber!“. Diese Aussage habe der Kläger erstmals am 25. Mai 2021 in den Räumlichkeiten der Berufsschule getätigt. Am 29. Juni 2021, als er sich aus einem nichtigen Grund echauffiert habe und bei immer lauter und ausfälliger geworden sei, sei die Aussage wiederholt worden. Dabei habe der Kläger auch seine Kollegen beleidigt. In diesem Verhalten kommt eine starke, über das gewöhnliche und erträgliche Maß hinausgehende Emotionalität zum Ausdruck, die auf einen unbeherrschten Umgang des Klägers mit alltäglichen Situationen in seinem Lehreralltag schließen lässt. Auch liegt in dem klägerischen Verhalten eine überbordende Reaktion auf Kritik. Gegenüber einer weiteren Kollegin, Frau Z., habe der Kläger auf Vorhalt seiner negativen Arbeitseinstellung geäußert, dass ein Krankmachen immer noch besser wäre, als in der Schule einen Massenmord zu begehen. Der Kläger hat somit in mehreren alltäglichen Situationen ein hohes Maß an Unbeherrschtheit zum Ausdruck gebracht und sich als durch alltägliche Situationen leicht provozierbar gezeigt. Hinzu tritt, dass der Kläger die Äußerungen nicht nur im Zustand emotionaler Erregung, sondern auch in Ruhe im Rahmen eines Vieraugengesprächs wiederholt hat. Es lässt sich der Aussage des Kollegen, Herrn B., entnehmen, dass erst dieser Umstand zu einer Mitteilung an die Schulleitung geführt habe, da ihm dieses konkrete Verhalten Angst bereitet habe. Zudem hat der Kläger gegenüber der Polizei selbst eingeräumt, an psychischen Problemen zu leiden. So gab der Kläger auf Befragen an, unter Burnout zu leiden und mit Depressionen zu kämpfen. Er könne nicht mit Emotionen umgehen und brauche ein Ventil, um Aggressionen auszuleben. In den Wachräumen hat der Kläger außerdem Suizidgedanken geäußert. Zudem wurde seitens der Polizei aufgrund der psychischen Ausnahmesituation eine Neigung zur Fremdgefährdung festgestellt. Deshalb wurde der Kläger am 29. Juni 2021 im Bezirksklinikum … untergebracht. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass dahinstehen kann, ob und inwieweit die Aufforderung der Waffenbehörde zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die persönliche Eignung des Klägers (vgl. § 6 Abs. 2 WaffG) rechtmäßig war. Deshalb kommt es auch nicht streitentscheidend darauf an, ob durch das Verhalten des Klägers im Vorfeld der Begutachtung hinreichende Zweifel an der waffenrechtlichen Eignung begründet wurden, die die Behörde zur Forderung einer fachpsychologischen Begutachtung veranlassen durften. Denn die Verwertbarkeit eines der Waffenbehörde tatsächlich bekannt gewordenen negativen Eignungsgutachtens hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Aufforderung (Anordnung) zur Gutachtensvorlage ab (vgl. VG München, U.v. 7.2.2018 – M 7 K 17.113 – unter Bezugnahme u.a. auf die für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts st. Rspr. BayVGH, z.B. B.v. 28.10.2013 – 11 CS 13.1746 – juris Rn. 8). Das Gutachten mit der negativen Eignungsbewertung bildet im Rahmen des waffenrechtlichen Widerrufsverfahren eine neue, verwertbare Tatsache. Deshalb bleibt auch der klägerische Einwand unbeachtlich, der Beklagte habe allein subjektive Sachverhaltsdarstellungen der Polizei sowie schriftliche Zeugenaussagen unrechtmäßig als Veranlassung herangezogen, um eine fachpsychologische Begutachtung des Klägers zu rechtfertigen. 2) Letztlich wurde der Widerruf der Waffenbesitzkarten zu Recht auf das vorgelegte fachpsychologische Gutachten der TÜV … vom 23. November 2021 gestützt, sodass es auf das im Vorfeld des Gutachtens Zweifel an der Waffeneignung erweckende Verhalten des Klägers nicht mehr entscheidungserheblich ankommt. Das Gutachten hält als Ergebnis fest, dass der Kläger aufgrund der Befundlage persönlich derzeit nicht geeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen. (a) Das Gutachten erfüllt insbesondere die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Danach hat sich der Gutachter über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und das Gutachten muss Auskunft darüber geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss hierbei angegeben werden. Entsprechend dieser Grundsätze hält das Gutachten als Ergebnis der Begutachtung fest, dass der Kläger derzeit nicht geeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen. Zu diesem Ergebnis gelangte der Gutachter anhand der fachpsychologischen Untersuchung, die in die psychofunktionale Leistungsdiagnostik, die Persönlichkeitsdiagnostik und das psychologische Untersuchungsgespräch gegliedert ist. Die Ergebnisse der Prüfungsverfahren (Test zur Messung der Belastbarkeit und des Reaktionsvermögens, Fragebogenverfahren, Verhaltensbezogener Persönlichkeitstest) wurden im Gutachten festgehalten. Die Ergebnisse wurden laut Gutachten mit dem Kläger im Rahmen des sich anschließenden psychologischen Untersuchungsgesprächs erörtert. Das Gutachten ist insbesondere nachvollziehbar und nachprüfbar. Einwände hiergegen wurden weder vorgetragen, noch sind diese ersichtlich. Vielmehr gibt das Gutachten detailliert den Untersuchungsprozess wieder und erläutert das Ergebnis der Untersuchung. So wurde im Rahmen der fachpsychologischen Stellungnahme am Ende des Gutachtens im Wesentlichen festgehalten, dass sich bei den durchgeführten Testverfahren keine auffälligen Werte gezeigt hätten, die für sich genommen der waffenrechtlichen Eignung entgegenstehen würden. Der Gutachter konstatierte jedoch, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger derzeit noch keinen Entwicklungsstand erreicht habe, der eine hinreichend zuverlässige Affektsteuerung und damit nötige stabile Verantwortungsfähigkeit beim Umgang mit Waffen absichern würde, da das grundsätzliche Problem gestauter Affekte noch einer therapeutischen Aufarbeitung bedürfe. Dieses Ergebnis wird nachvollziehbar auf die Erkenntnis gestützt, dass beim Kläger unzureichende Möglichkeiten beim Umgang mit Konflikten erkennbar seien und von einer Problemverdrängung auszugehen sei, die einer tiefergehenden Auseinandersetzung mit seinen Problemen im Wege stehe. (b) Der klägerische Einwand, es müsse angesichts des zeitlichen Abstandes seit der Entlassung aus dem Bezirkskrankenhaus eine erneute Begutachtung erfolgen, verfängt nicht. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer waffenrechtlichen Widerrufsentscheidung durch das Gericht ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 – 21 CS 17.1521 – juris, Rn. 13 m.w.N.). Im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 1. März 2022 durfte der Beklagte auf Grundlage des fachpsychologischen Gutachtens der TÜV … vom 23. November 2021 davon ausgehen, dass der Kläger derzeit keine waffenrechtliche Eignung aufweist. Eine mögliche Verbesserung des psychischen Zustandes bedingt durch die zwischenzeitliche Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Urkunde vom 11. April 2022 ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides unbeachtlich, kann aber im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens Berücksichtigung finden. (c) Als unbeachtlich wird auch der Vortrag des Klägers eingestuft, er habe nie mit Tätlichkeiten gedroht; dies werde in der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Gefährdung des öffentlichen Friedens durch Ankündigung von Straftaten ersichtlich. Der Kläger verkennt hier die unterschiedlichen Zielrichtungen einerseits eines Straf- oder Bußgeldverfahrens und andererseits des gefahrenabwehrrechtlich mit Blick auf die Zukunft intendierten waffenrechtlichen Verwaltungsverfahrens, in dem es nicht um die nachträgliche Sanktionierung und Feststellung der persönlichen Schuld vor dem Hintergrund einer insoweit geltenden Unschuldsvermutung geht. Maßgeblich ist die Abwehr aktueller und künftiger Gefahren im Interesse der Allgemeinheit, die eine „Ungefährlichkeitsvermutung“ oder „im Zweifel“ einen Verzicht auf eine Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit nicht zulässt (SächsOVG, B.v. 28.4.2022 – 6 B 72/22 – juris Rn. 13; OVG Saarl., B.v. 9.12.2016 – 2 A 85/16 – juris Rn. 12 m.w.N.). Es ist unerheblich, ob das Verhalten des Antragstellers zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt hat. Die Waffenbehörde hat eine eigenständige Bewertung vorzunehmen, die sich insbesondere an präventiven Gesichtspunkten orientiert (BayVGH, B.v. 8.6.2022 – 24 CS 22.837 – juris Rn. 19). Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ist eine Prognose zu erstellen und der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. In Anbetracht der in Rede stehenden Schutzgüter und dem strikt präventiven Charakter der gesetzlichen Regelung ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für ein Fehlverhalten erforderlich. Vielmehr reicht eine auf Lebenserfahrung gestützte Einschätzung der Behörde aus, soweit diese auf tatsächlichen Anknüpfungspunkten basiert. Ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 14 mit Hinweis auf st.Rspr. des BVerwG z.B. B.v. 31.1.2008 – 6 B 4/08 – juris, sowie B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – juris; Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 20). Das fachpsychologische Gutachten der TÜV … vom 23. November 2021 bildet für diese Prognose eine hinreichend sichere Basis. (d) Nicht zuletzt deshalb geht auch der klägerische Einwand fehl, der ihn behandelnde Diplom-Psychologe komme in seinem Bericht vom 9. Dezember 2021 zu einem anderen Ergebnis als das fachpsychologische Gutachten der TÜV … vom 23. November 2021, da der Kläger diesem gegenüber glaubhaft geschildert habe, nicht mit Tätlichkeiten gedroht zu haben. Denn ob der Kläger die tatsächliche Intention hatte, Tätlichkeiten durchzuführen, ist für das Waffenrecht und für die Frage, ob etwaige waffenrechtliche Erlaubnisse wegen fehlender Eignung widerrufen werden können, nicht ausschlaggebend. Hierbei handelt es sich um präventives Gefahrenabwehrrecht, bei dem selbst ein nur geringfügiges Restrisiko, der Betroffene könne doch die Schwelle zur Tätlichkeit überschreiten, nicht hingenommen werden muss. Auch im Übrigen vermag der Bericht vom 9. Dezember 2021 nicht zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der fehlenden waffenrechtlichen Eignung des Klägers verhelfen. Der Bericht stellt lediglich pauschal fest, dass der Kläger ihm gegenüber glaubhaft geschildert habe, dass er nicht mit Tätlichkeiten gedroht habe und dass die entsprechende Passage des TÜV-Gutachtens, der Kläger habe seine Äußerungen nicht hinreichend realitätsnah eingeschätzt, nicht geteilt werde. Näher erläutert wird diese Einschätzung nicht. Dementsprechend konnte das Attest hinsichtlich der waffenrechtlichen Eignungsfrage kein anderes Ergebnis begründen, zumal der Begutachter nach § 4 Abs. 4 Satz 1 AWaffV auch nicht der behandelnde Arzt sein darf. b. Auch die Ziff. 2 des Bescheides erweist sich als rechtmäßig. Gemäß § 34 Abs. 2 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) ist die sprengstoffrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ist nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SprengG i.V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b SprengG die erforderliche Eignung nach § 8b SprengG. Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SprengG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Diesbezüglich wird vollumfänglich auf die Ausführungen unter 1. a. bb. verwiesen. c. Die Kostenentscheidung in Ziff. 3 des Bescheides hält ebenfalls einer Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 1, 2 und 3 Kostengesetz (KG). Die Höhe der Gebühr für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis bemisst sich nach Art. 1 Abs. 1 KG i.V. m. 5 KG und Tarif-Nr. 2.II.7/39 i.V.m. Tarif-Nr. 2.II.7/7 des Kostenverzeichnisses. Die Höhe der Gebühr für den Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis folgt aus Tarif-Nr. 7.I.3/1.18 i.V.m. Tarif-Nr. 7.I.3/1.12.1 des Kostenverzeichnisses. Die festgesetzten Gebühren halten sich in dem vorgesehenen Rahmen. Die Auslagenforderung in Höhe von 4,11 EUR basiert auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG. 2. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. 3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).