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Beschluss

6 B 72/22

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 B 72/22 7 L 566/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Vogtlandkreis vertreten durch den Landrat Postplatz 5, 08523 Plauen - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Waffenrechts; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 28. April 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 23. Februar 2022 - 7 L 566/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.250,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2021 nicht. Sie ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2021 anzuordnen (1) bzw. wiederherzustellen (2), soweit es den Widerruf der für den Antragsteller am 21. Februar 2017 ausgestellten Standardwaffenbesitzkarte Nr. XXX-XXXX und der Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. XXX-XXXX (Verfügung Nr. 1) sowie des für den Antragsteller am 7. Februar 2018 ausgestellten kleinen Waffenscheins Nr. XXX/XXXX (Verfügung Nr. 4), die Verpflichtung zur Rückgabe der zuvor bezeichneten waffenrechtlichen Erlaubnisse an den Antragsgegner innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides (Verfügung Nr. 2 bzw. 5) sowie die Verpflichtung, die in den in Nr. 1 des Bescheides bezeichneten Waffenbesitzkarten aufgeführten Schusswaffen und die dazugehörige Munition binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides durch den Antragsteller einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen und dies dem Antragsgegner nachzuweisen (Verfügung Nr. 3), betrifft. Unter Nr. 6 des Bescheides ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung von Nrn. 2, 3 und 5 des Bescheides an. Im Hinblick auf Nr. 7 des Bescheides, wonach für den Fall der nicht oder nicht fristgerechten Erfüllung von Nrn. 2, 3 und 5 des Bescheides dem Antragsteller ein 1 2 3 Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht wurde, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. 1.1. Im Hinblick auf Nrn. 1 und 4 des Bescheides führt das Verwaltungsgericht aus, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 28. Dezember 2021 gegen Nrn. 1 und 4 des streitbefangenen Bescheides (Widerruf der Waffenbesitzkarten bzw. des kleinen Waffenscheins) unbegründet sei. Das Verwaltungsgericht könne die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes entfalle und das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an einer Vollziehung des Bescheides überwiege. Im vorliegenden Fall folge die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarte aus § 45 Abs. 5 WaffG. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der von dieser gesetzlich erfassten Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt halte. Die Interessenabwägung unterscheide sich damit von derjenigen im Fall einer behördlichen Anordnung. Es bedürfe deshalb besonderer Umstände, um eine abweichende Entscheidung hiervon zu rechtfertigen. Habe sich bereits der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, seien die Gerichte deshalb - neben der Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen würden und die die Annahme rechtfertigen könnten, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen sei. Ausgehend von diesen Grundsätzen falle die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Es sei von der (voraussichtlichen) Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auszugehen. Der Antragsteller habe keine Gründe vorgetragen, auf Grund derer eine Abwägung zu Gunsten seiner Interessen ausfallen müsse. Rechtsgrundlage des Widerrufs der Waffenbesitzkarten und des kleinen Waffenscheins in Nrn. 1 und 4 des Bescheides sei § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach sei eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz - hier die Waffenbesitzkarten nach § 10 Abs. 1 WaffG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis sei danach insbesondere dann zu versagen, wenn der Betroffene nicht über die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. § 5 Abs. 1 WaffG nenne "absolute" Unzuverlässigkeitsgründe, bei denen die Unzuverlässigkeit der Person 3 4 4 unwiderleglich vermutet werde. § 5 Abs. 2 WaffG liste Fälle auf, bei deren Vorliegen sie die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in der Regel nicht besitze. Maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung. Der Antragsteller erfülle voraussichtlich - nach der gebotenen summarischen Prüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zumindest die Voraussetzungen des Unzuverlässigkeitstatbestandes von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG. Danach besäßen u. a. Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. An die nach diesen Vorschriften geforderte Prognose dürften keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Sie habe sich an dem Zweck des Waffengesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden seien, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Es sei kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen werde. Vielmehr genüge bereits, dass nach tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür bestehe. Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes sei eine solche Prognose dabei nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt sei, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründeten, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde. In der Person des Antragstellers lägen Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass er im vorgenannten Sinn im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids als waffenrechtlich - absolut - unzuverlässig anzusehen sein werde. Die Befürchtung eines missbräuchlichen oder leichtfertigen mit Waffen oder Munition bestehe u. a. bei Personen, die leicht erregbar (reizbar) seien, unbeherrscht auf Provokationen reagierten, zu jähzornigen oder zu Affekthandlungen oder zu Aggressionen neigten, in der Vergangenheit in Stresssituationen unangemessen reagiert oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt hätten. Der Verfügung des Antragsgegners liege eine Auseinandersetzung im Straßenverkehr mit sich anschließender Tätlichkeit zugrunde. Unstreitig sei, dass der Antragsteller am 22. September 2020 mit dem von ihm gefahrenen Pkw einen anderen Pkw überholt, sodann nach dem Überholmanöver 5 5 abgebremst und sein Fahrzeug wie auch den überholten Pkw zum Stillstand gebracht habe. Der Antragsteller habe daraufhin das Fahrzeug verlassen und sei zu dem anderen Pkw gegangen. Der Fahrer des überholten Fahrzeuges habe die Fensterscheibe heruntergelassen, es sei zu einem Wortwechsel gekommen. Schließlich habe der Antragsteller mit der Faust dem anderen, noch im Fahrzeug sitzenden Fahrer ins Gesicht geschlagen, wobei letzterer am linken Unterkiefer getroffen worden sei. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme habe zwar ein Kieferbruch des von dem Faustschlag getroffenen Fahrers zahnärztlich ausgeschlossen werden können; jedoch habe er noch bei der ärztlichen Untersuchung am 24. September 2020 geringe Schwellungen am linken Unterkiefer aufgewiesen, wobei ihm das Sprechen und Kauen schmerzbedingt schwergefallen sei. Zudem habe er gegenüber der untersuchenden Ärztin Angstzustände geschildert. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung stehe der Umstand, dass er strafrechtlich nicht verurteilt worden sei, sondern nur eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Geldauflage in Höhe von 7.000,00 € erfolgt sei, die die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht widerlege, der Berücksichtigung des gezeigten Verhaltens des Antragstellers nicht entgegen. Dies ergebe sich daraus, dass nicht nur strafrechtlich relevantes Verhalten in der Vergangenheit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach sich ziehen könne und zudem die Einstellung des Strafverfahrens weder die Verwaltungsbehörde noch - im Streitfall - das Gericht hinsichtlich der waffenrechtlichen Bewertung der Vorgänge aus ordnungsrechtlicher Sicht binde. Der Antragsteller habe insoweit vorgetragen, dass die vor dem Amtsgericht vernommenen Zeugen keine dahingehende Überzeugung hätten vermitteln können, dass er sich tatsächlich strafbar gemacht habe; entgegen der Darstellung des Antragsgegners habe die von diesem benannte Zeugin im gerichtlichen Verhandlungstermin keine Aussage gemacht, so dass die angeblich ermittelte leichte Erregbarkeit und Neigung zur Aggression und Affekthandlung des Antragstellers nicht gegeben sei. Mit diesem Sachvortrag habe er jedoch den der Gefahrenprognose zu Grunde liegenden Sachverhalt als solchen, nämlich seinen Faustschlag auf den linken Unterkiefer des anderen Fahrers, nicht in Frage gestellt. Der im Pkw sitzende Fahrer sei auf der dem Fahrzeugfenster zugewandten Seite am Kopf getroffen worden. Eine Notwehrsituation sei nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Der Faustschlag in das Gesicht eines anderen - im Fahrzeug sitzenden - Fahrers weise auf eine erheblich herabgesetzte Hemmschwelle des Antragstellers im Hinblick auf die Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber anderen Personen bei im Alltag auftretenden Konfliktsituationen hin. Aufgrund des so vom Antragsteller gezeigten Verhaltens sei davon auszugehen, dass er mit hinreichender 6 Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebrauchen werde. Der Besitz von Waffen und Munition stelle so ein - nach dem Willen des Gesetzgebers nicht hinzunehmendes - deutlich erhöhtes Risiko dar. Dies gelte nicht nur für die unter Nr. 1 des Bescheides genannten beiden waffenrechtlichen Erlaubnisse, sondern ebenfalls soweit dem Antragsteller aufgrund des ihm erteilten kleinen Waffenscheins der Besitz der dort zugelassenen Waffen erlaubt werde. Fehle es dem Antragsteller damit offensichtlich an dem für den Besitz von Schusswaffen erforderlichen Verantwortungsbewusstsein und der erforderlichen Selbstbeherrschung in Konfliktsituationen, die jederzeit im Alltag auftreten können, begegne die negative Prognose des Antragsgegners jedenfalls, soweit er von der Gefahr einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen oder Munition i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ausgehe, keinen Bedenken. Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, dass der Eindruck bestehe, dass die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht einseitig zu Lasten des Antragstellers argumentierten. Unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags hat er hervorgehoben, dass er bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht Plauen bestritten habe, am 22. September 2020 ein anderes Fahrzeug überholt und dann ausgebremst zu haben, ebenso habe er bestritten, den Fahrer des anderen beteiligten Fahrzeuges bei geöffnetem Fenster geschlagen zu haben, wobei sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht Chemnitz jedoch davon ausgingen, dass er die oben genannten Handlungen begangen habe. Unberücksichtigt sei geblieben, dass das Amtsgericht Plauen im Strafverfahren sich ein umfassendes Bild der Angelegenheit gemacht habe; auch der Zeuge Z1....... sei gehört worden. Dieser habe die entsprechende Version der Auseinandersetzung vom 22. September 2020 nicht bestätigen können. Die Angaben des angeblich Geschädigten seien in sich widersprüchlich gewesen, so dass das Amtsgericht Plauen zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Strafverfahren gemäß § 153a StPO eingestellt werden müsse; aufgrund der Ungereimtheiten habe sich das Amtsgericht Plauen nicht in der Lage gesehen, ihn wegen seiner angeblich begangenen Verfehlungen zu verurteilen. Aus der auf Kosten der Staatskasse erfolgten Einstellung eines Strafverfahrens gemäß § 153a StPO lasse sich keine Schuldzuweisung ableiten. Mit der dauerhaften Einstellung des Verfahrens sei die zu seinen Gunsten bestehende Unschuldsvermutung ausdrücklich nicht widerlegt. Die Zustimmung eines Beschuldigten zur Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO sei auch kein Anerkenntnis eines Tatvorwurfes. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem 6 7 entsprechenden Sachverhalt, insbesondere auch eine ernsthafte Auseinandersetzung mit Argumenten, welche ihn entlasten würden, nehme das Verwaltungsgericht nicht vor. Er sei vorliegend ein einziges Mal in seinem Leben mit einem (dem vorliegend in Frage stehenden) Ermittlungsverfahren konfrontiert gewesen. Während der gesamten Dauer seines bisherigen Lebens habe er sich vollkommen straffrei geführt und sei auch keinem entsprechenden Ermittlungsverfahren ausgesetzt gewesen. Die durch das Verwaltungsgericht geäußerte Vermutung, er sei leicht reiz- und erregbar, sei in keiner Weise bewiesen oder auch nur ersichtlich. 1.2 Diese Einwände führen in Bezug auf Nrn. 1 und 4 des Bescheides zu keiner Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Auch in Fällen, in denen (wie vorliegend) durch Bundes- oder Landesgesetz die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ausgeschlossen wird, trifft das Gericht im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erfolgreich sein, so ist grundsätzlich die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen oder wiederherzustellen. Am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche und ggf. private Interesse an der Vollziehung, wenn der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Dezember 2021 - 6 B 314/21 -, juris Rn. 13). Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 B 407/21 -, 7 8 8 juris Rn. 12 f.; v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; v. 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. 19). Der Senat vermag nach der gebotenen summarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren nicht zu erkennen, dass der Widerspruch des Antragstellers offensichtlich oder jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (a), selbst wenn man mit dem Antragsteller die Erfolgsaussichten seines Widerspruchs als offen bewertet, weil der Sachverhalt näherer Aufklärung im Hauptsacheverfahren bedarf, führte eine Interessenabwägung zum Überwiegen des Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse des Antragstellers (b). a) Der Antragsteller hat durch seinen Vortrag im Beschwerdeverfahren die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung nicht derart erschüttern können, dass seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auszuschließen oder unwahrscheinlich ist. Ausgehend von den mit der Beschwerde zurecht nicht infrage gestellten Voraussetzungen für die Annahme der Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ist das Verwaltungsgericht den Erwägungen des Antragsgegners aufgrund der in der Verwaltungsakte dokumentierten Umstände gefolgt. Aus dem Beschwerdevortrag resultiert keine eindeutig andere Beurteilung. Daraus, dass der Antragsteller die wesentlichen Umstände des Geschehens bestreitet, folgt nicht der zwingende Schluss auf ein die Unzuverlässigkeit ausschließendes Verhalten. Soweit der Antragsteller auf seine eigenen Einlassungen verweist und zudem die Aussagen des Zeugen Z1....... (seines Sohns) in Bezug nimmt, stehen diesen Ausführungen zum Geschehensablauf die Aussagen des Zeugen Z2..... entgegen, nach denen dieser vom Antragsteller ausgebremst und anschließend geschlagen wurde. Ansatzpunkte dafür, dass dieser Aussage keine Bedeutung beigemessen werden kann, ergeben sich weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch sonst aus dem Inhalt der Akten. Vielmehr stehen diese im Einklang mit dem aktenkundigen schriftlichen Bericht der Zeugin V......... und auch mit dem ärztlichen Bericht der Fachärztin für Innere Medizin H..... vom 21. März 2021 über die am 24. September 2020 durchgeführte Untersuchung (Befund: geringe Schwellung am Unterkiefer links, schmerzbedingte Einschränkungen beim Sprechen und Kauen). Die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO hat für die hier vorzunehmende Bewertung keine entscheidende Bedeutung. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 9 10 11 12 13 9 setzt für die Annahme der Unzuverlässigkeit kein konkretes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten voraus. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht (unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris Rn. 24 f. sowie BayVGH, Beschl. v. 8. September 2011 - 21 ZB 11.1286 -, juris Rn. 10 f.) ausgeführt, dass die Einstellung eines Strafverfahrens Behörden und Gerichte nicht hindert, die festgestellten Tatsachen unter sicherheitsrechtlichen Aspekten anders zu bewerten und zu gewichten. Insbesondere aus dem Umstand, dass das Strafverfahren eingestellt worden ist, ergibt sich kein Hindernis für eine behördliche Prüfung, welche Verfehlung der Betroffene begangen hat und ob diese die Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG erfüllt. Dies gilt auch für eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO. Auch die strafrechtlich heranzuziehende Unschuldsvermutung führt zu keiner anderen Bewertung. Dies folgt aus den unterschiedlichen Zielrichtungen einerseits eines Straf- oder Bußgeldverfahrens und andererseits des gefahrenabwehrrechtlich mit Blick auf die Zukunft intendierten waffenrechtlichen Verwaltungsverfahrens, in dem es nicht um die nachträgliche Sanktionierung und Feststellung der persönlichen Schuld vor dem Hintergrund einer insoweit geltenden Unschuldsvermutung geht. Maßgeblich ist die Abwehr aktueller und künftiger Gefahren im Interesse der Allgemeinheit, die eine "Ungefährlichkeitsvermutung" oder "im Zweifel" einen Verzicht auf eine Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit nicht zulässt (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 9. Dezember 2016 - 2 A 85/16 -, juris Rn. 12, m. w. N.). Auch der Aspekt, dass der Antragsteller bisher keinem weiteren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt gewesen sei und es sich um ein einmaliges Verfahren gehandelt habe, ist unerheblich, da § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG für die Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit weder eine Straffälligkeit überhaupt noch eine Mehrzahl an strafrechtlichen Ermittlungsverfahren voraussetzt. Vielmehr kann eine solche fehlende Unzuverlässigkeit bereits aus einem einzelnen Geschehen abgeleitet werden, da die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG jeweils vorzunehmende Prognose sich an dem Zweck zu orientieren hat, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dieses Vertrauen verdient nicht, wer in Konfliktsituationen nicht so besonnen reagiert, wie das von einem Waffenbesitzer erwartet werden muss. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal in erheblicher Weise versagt, ist allein das ein gewichtiges 14 10 Indiz dafür, dass er auch künftig nicht die Gewähr dafür bietet, Waffen ordnungsgemäß zu verwenden (BayVGH, Beschl. v. 14. November 2016 - 21 ZB 15.648 -, juris Rn. 17). b) Nicht aktenkundig sind allerdings bislang die Aussagen der Ehefrau des Zeugen Z2....., die bei den Geschehnissen anwesend war, und der weiteren Personen, die im Bericht der Zeugin V......... erwähnt werden und angeblich ebenfalls "die Tat … beobachtet" hätten. Ausgehend von aufgrund dessen offenen Erfolgsaussichten und der daher auf der Grundlage einer Abwägung der beiderseitigen Interessen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Beschwerdeentscheidung ist dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug der Widerrufsverfügung der Vorrang einzuräumen. Abzuwägen sind die Folgen, die einträten, wenn dem Antragsteller die Waffenbesitzkarten bzw. der kleine Waffenschein sowie der Gebrauch der Waffen versagt blieben, sich später aber herausstellte, dass der Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Verfügung zur Abgabe der Waffen hätte aufgehoben werden müssen, und die Folgen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgen würde, sich später aber herausstellte, dass die Behörde die Waffenbesitzkarte des Antragstellers zu Recht wegen Unzuverlässigkeit widerrufen hatte. Bei dem Antragsteller ist kein über seine Betätigung als Sportschütze hinausgehendes Interesse festzustellen, die mit der Waffenbesitzkarte vermittelte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen bis zur endgültigen Klärung in der Hauptsache in Anspruch nehmen zu können. Hierin liegt im Verhältnis zu den Gefahren für überragende Schutzgüter, wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit, die entstehen könnten, wenn er als unzuverlässiger Waffenbesitzer weiter Waffen besitzen darf, kein besonders schwerer Nachteil, der das Gericht zum Eingreifen zwingt. Wegen der mit dem Umgang mit Waffen verbundenen Gefahren überwiegt vielmehr das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, unverzüglich vor einem potenziell waffenrechtlich unzuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 B 407/21 -, juris Rn. 20; v. 3. Dezember 2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 26). 2. Im Hinblick auf Nrn. 2, 3 und 5 des Bescheides hat das Verwaltungsgericht eine Rechtswidrigkeit weder der darin enthaltenen Verfügungen noch der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs erkannt. Das Beschwerdevorbringen greift diese Bewertungen nicht an. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 15 16 17 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Guericke 18 19