Urteil
B 3 K 22.30165
VG Bayreuth, Entscheidung vom
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für irakische Kurden besteht eine inländische Fluchtalternative in der Region Kurdistan-Irak (RKI). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für irakische Kurden besteht eine inländische Fluchtalternative in der Region Kurdistan-Irak (RKI). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht folgt zunächst im Hinblick auf die Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung und der Zuerkennung der Asylberechtigung der zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: 1.1 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Vorverfolgte werden über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU – Anerkennungsrichtlinie) privilegiert. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einer solchen Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Die Kläger sind nicht vorverfolgt aus dem Irak ausgereist. Zwar haben die Kläger glaubhaft geschildert, wie sie von der Hashd al Shaabi bedroht wurden, weil ihr Haus von einem Voreigentümer beansprucht wurde, diese Bedrohung bestand jedoch nicht fort, da die Kläger ihr Haus über einen Makler verkauft haben. Da die Bedrohungen allein aufgrund der Streitigkeit um das Hauseigentum erfolgten, bestand bei der Ausreise der Kläger kein konkreter Ausreisedruck mehr, auch wenn es nachvollziehbar ist, dass die Kläger, die schon zuvor mehrere Vertreibungen erlebt hatten, nach einer beständigeren Zukunft suchten. Den Klägern droht auch bei einer Rückkehr in den Irak keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Den Klägern droht bereits bei einer Rückkehr nach … keine Verfolgung aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit. Die von den Klägern geschilderte Bedrohung durch die Hashd al Shaabi stand im Zusammenhang mit einem bestimmten Grundstück, dessen Eigentümer der Kläger zu 1) war und das dieser vor seiner Ausreise verkauft hatte. Eine Gruppenverfolgung von Kurden in der Region … ergibt sich aus der dem Gericht bekannten Auskunftslage nicht. Die von den Klägern geschilderten Spannungen, die derzeit in der Region … insbesondere zwischen Arabern und Kurden bestehen, erreichen nicht die für eine Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsintensität. Für die Kläger bestünde zudem jedenfalls eine inländische Fluchtalternative in der Region Kurdistan-Irak (RKI). Die Kläger können als Kurden in die RKI einreisen. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der kurdischen Geheimpolizei des jeweiligen Bezirks anmelden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Oktober 2022, S. 19). Durch eine Anmeldung in der RKI hätten die Kläger auch die von ihnen vorgetragenen Probleme der Lebensmittelbezugskarten und des Schulbesuchs lösen können. Es ist den Klägern auch zumutbar, sich in der RKI niederzulassen. Am Ort des internen Schutzes muss unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Betroffenen jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet sein (BVerwG, U.v. 5.5.2009 – 10 C 19/08 – juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, U.v. 16.10.2017 – A 11 S 512/17 – juris Rn. 82). Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (VGH Baden-Württemberg, U.v. 16.10.2017 – A 11 S 512/17 – juris Rn 87). Die Kläger zu 1) und 2) und ihre volljährige Tochter, die voraussichtlich mit ihnen zurückkehren wird, sind arbeitsfähig und gut gebildet. Die Klägerin zu 2) war im Irak auch zuvor als Lehrerin tätig, der Kläger zu 1) hatte mehrere Geschäfte. Die Kläger zu 1) und 2) verfügen zudem jeweils über mehrere Geschwister und Großfamilie im Irak, die sie unterstützen können. Sie können zudem bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen Rückkehrhilfen und Reintegrationshilfen in Anspruch nehmen (Informationen hierzu finden sich unter: https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iraq/). Der verständliche Wunsch der Kläger nach Beständigkeit in ihrem Leben und der Sicherheit vor weiteren Vertreibungen führt nicht zu einer rechtlichen Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des internen Schutzes. Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung ist auch offensichtlich im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylG. Die Kläger haben selbst vorgetragen, dass die in … erlittene Bedrohung durch die Hashd al Shaabi nur aufgrund des umstrittenen Eigentums an dem Grundstück erfolgte, das der Kläger zu 1) vor seiner Ausreise verkauft hat. 1.2 Den Klägern droht bei einer Rückkehr in den Irak auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Es kann dahinstehen ob in der Region … derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, weil die Kläger auch bei Annahme eines solchen o.g. Konflikts unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls keiner ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt sind. Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten abstrakten Gefährdungen der Bevölkerung führt. Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr muss sich vielmehr individuell verdichten. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann in erster Linie auf gefahrenerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – und U.v. 17.11.2010 – 10 C 13.10 – beide juris). Bei den Klägern sind keine solchen gefahrerhöhenden Umstände ersichtlich, die zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung für die Kläger führen würden. In der Region … hat der Grad willkürlicher Gewalt auch kein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Zwischen dem 1. August 2020 und dem 31. Oktober 2021 erfasste UNAMI in der Region … 47 Vorfälle in Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt, die die Zivilbevölkerung betrafen. Hierbei wurden 20 Personen getötet und 56 Personen verletzt (EASO, COI Report, Iraq, Security Situation, Jan. 2022, S. 158). Bei einer Einwohnerzahl von mehr als 1,5 Millionen wird hierdurch kein so hohes Niveau der willkürlichen Gewalt erreicht, dass jede Zivilperson bei einer Rückkehr hiervon bedroht würde. Die Kläger können zudem internen Schutz in der RKI in Anspruch nehmen (s.o.). Die RKI ist derzeit nicht von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen. Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes ist vorliegend auch offensichtlich im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylG. 1.3 Es bestehen auch keine Abschiebungsverbote. Auch hierzu wird zunächst auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheides verwiesen. Wie bereits oben ausgeführt, ist zu erwarten, dass die gut gebildeten Kläger ihren Lebensunterhalt bei einer Rückkehr selbstständig erwirtschaften können. Die Kläger haben auch eine Großfamilie im Irak, die sie bei einer Rückkehr ebenfalls unterstützen kann. 1.4 Der Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. Hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 des Bescheides wurde nichts vorgetragen und es sind auch keine Fehler ersichtlich. Insbesondere wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig angeordnet und befristet. 2. Die Kläger haben als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens nach §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).