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Gerichtsbescheid

B 8 K 22.50229

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
Wenn es um die Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG geht, ist grundsätzlich die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart gegen den Bescheid des Bundesamts. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn es um die Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG geht, ist grundsätzlich die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart gegen den Bescheid des Bundesamts. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. II. Unabhängig von der Zulässigkeit des Klageantrags zu 2 auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten hat die Klage keinen Erfolg. 1. Denn wenn es – wie vorliegend – um die Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG geht, ist grundsätzlich die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart gegen den Bescheid des Bundesamts vom 03.05.2017 (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris; BVerwG, U.v. 01.06.2017 – 1 C 9/17 – juris), weil eine isolierte Aufhebung der angefochtenen Regelung zur weiteren Prüfung des Antrags des Klägers durch die Beklagte und damit zu dem erstrebten Rechtsschutzziel führt; mit dieser Aufhebung wird das Verwaltungsverfahren in den Stand zurückversetzt, in dem es sich vor Erlass der streitgegenständlichen Regelungen befunden hat. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des Bescheides gemäß §§ 24, 31 Asylgesetz (AsylG) gesetzlich verpflichtet, das Verfahren weiterzuführen. 2. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) sind die Ablehnung des Asylantrags im streitgegenständlichen Bescheid vom 07.11.2022 als unzulässig (Ziffer 1), die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen (Ziffer 2), und die unter Ziffer 3 angeordnete Abschiebung nach Österreich rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29.11.2022 – B 8 S 22.50228 – wird ergänzend Bezug genommen. 2.1 Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtmäßig. Der Asylantrag ist gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG in Deutschland unzulässig, weil die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens nach internationalem Recht nicht zuständig ist. Vielmehr ist die Republik Österreich gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) Dublin III-VO für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig, da der Kläger ausweislich des Eurodac-Treffers mit der Kennzeichnung „AT1…“, bereits einen Asylantrag in Österreich gestellt hat (vgl. Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VO (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments v. 26.06.2013). Österreich ist deshalb verpflichtet, den Kläger nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 26 Dublin III-VO wiederaufzunehmen. Diese Zuständigkeit Österreichs ist auch nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO wegen Fristablaufs wieder entfallen. a. Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus Art. 16 Dublin III-VO. Insbesondere lässt sich entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten nicht feststellen, dass der Kläger eine hilfebedürftige Person im Sinne dieser Vorschrift ist. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass er eine hilfebedürftige Person ist, die wegen einer schweren Krankheit oder einer ernsthaften Behinderung auf die Unterstützung eines seiner Geschwister angewiesen ist, liegen nicht vor und wurden auch im Klageverfahren nicht vorgelegt oder in sonstiger Weise glaubhaft gemacht [vgl. dazu Art. 11 VO (EG) 1560/2003 (Durchführungsverordnung zur Dublin II-VO v. 02.09.2003, ABl. 203 L 222, 3), ergänzt durch die DVO (EU) 118/2014 (Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO v. 30.01.2014, ABl. 2014 L 39, 1]. Insbesondere ist das vorgelegte „Ärztliche Attest“ des afghanischen Ministeriums für Bergbau und Erdöl vom 07.09.2021 nicht belastbar. Die darin getätigten Feststellungen lassen nicht den Schluss zu, dass es sich dabei um ein fundiertes ärztliches Attest handelt, das Anlass gibt, von Amts wegen weitere Ermittlungen auszulösen. Anderweitige Erkenntnisquellen liegen nicht vor oder wurden auch nach Erlass der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz vom 29.11.2022 nicht vorgelegt. Es ist bereits nicht erkennbar, wer der Aussteller dieses Attestes ist und ob die ausstellende Person eine ärztliche Ausbildung besitzt. Darüber hinaus sind dem Schreiben keine Befunderhebungen oder medizinischen Diagnosen zu entnehmen; die enthaltenen Begriffe wie „psychische und nervöse Krankheit“ bezeichnen keine medizinische Erkrankung, sondern sind allenfalls laienhafte Formulierungen. In gleicher Weise ist nicht erkennbar, worauf die Schlussfolgerung beruht, der Kläger benötige eine Aufsichtsperson, damit er sich keinen Schaden zufüge oder sich das Leben nehme. Die verschriebenen Medikamente wurden nicht übersetzt und lassen deshalb auch keinen Schluss auf eine Erkrankung zu. Letztendlich ließe selbst eine Erkrankung aus dem schizoiden/depressiven Umfeld nicht die Annahme zu, dass es dabei um eine ernsthafte Krankheit oder Behinderung im Sinne von § 16 Dublin III-VO handelt, und der davon Betroffene automatisch eine hilfebedürftige Person wäre. Letztendlich sind auch im Zielland Österreich entsprechende Erkrankungen behandelbar und es stehen passende Medikamente zur Verfügung. Gegen eine Annahme der Hilfebedürftigkeit und das Erfordernis einer Aufsichtsperson spricht zudem, dass der Kläger ohne familiäre Begleitung immerhin von Afghanistan in die Türkei gelangt ist, wo er sich eigenen Angaben zufolge etwa 10 Monate aufgehalten habe, und von dort aus über Bulgarien, Serbien und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist. Damit war er offensichtlich nicht reiseunfähig und hielt offenbar auch den Reisestrapazen und dem Reisestress stand, ohne in eine Ausnahmesituation zu geraten. Zudem hat er bei der Beschuldigtenvernehmung durch die Bundespolizei am 19.10.2022 erklärt, sich körperlich und geistig in der Lage zu sein, an der Vernehmung teilzunehmen und klare strukturierte Antworten gab, z.B. zu seiner früheren Tätigkeit in Afghanistan als Polizist. Auch seine Angaben im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt am 03.11.2022 lassen keine Rückschlüsse auf eine Unterstützungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 16 Dublin III-VO zu; insbesondere hatte er nicht erklärt, Medikamente zu benötigen. Soweit er angegeben hat, von den T. auf den Kopf geschlagen worden zu sein, lässt sich allein daraus noch keine erhebliche Behinderung oder erhebliche Krankheit ableiten. Vielmehr vermochte er den Fragen zu folgen und klare Antworten zu geben. Nur ergänzend ist anzumerken, dass zudem auch ein Nachweis fehlt, dass die genannten Geschwister in der Lage sind, den Kläger zu unterstützen. b. Ebenso wenig ist die Beklagte gemäß Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin III-VO der zuständige Mitgliedstaat geworden. Insbesondere erweist sich die Überstellung des Klägers nach Österreich nicht als unmöglich, weil es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-GR-Charta mit sich bringen. Sogenannte systemische Mängel im Asylsystem Österreichs liegen nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts Bezug genommen. Auch der Kläger beruft sich nicht auf systemische Mängel des Asylsystems in Österreich. 2.2 Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von inlands- (vgl. BVerfG, B.v. 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 11 f.) bzw. auslandsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die der Abschiebungsanordnung entgegenstehen würden, ersichtlich. Für eine Beanstandung von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides besteht deshalb kein Anlass. Auch wenn man neben der Frage des Vorliegens systemischer Mängel i.S.d. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO in Dublin-Verfahren nach dem Wortlaut von § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG eine Prüfung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG für erforderlich halten würde (a.A. VG Potsdam, B.v. 19.10.2016 – 6 L 977/16.A – juris), führt dies im Ergebnis aus den gleichen Erwägungen nicht dazu, dass vorliegend solche Abschiebungsverbote anzuerkennen wären. Anhaltspunkte, dass eine Erkrankung bei Überführung nach Österreich zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers nach Österreich droht (vgl. BVerwG, U.v. 09.09.1997 – 9 C48.96 –, BVerwGE 105, 383 ff., und U.v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127, 33 (36); B.v. 17.08.2011 – 10 B 13.11 –, juris), bestehen nicht. Selbst bei der Annahme, dass der Kläger eine ärztliche Versorgung benötigt, bestehen keine Bedenken, dass er eine solche in der Republik Österreich nicht erhalten würde. 2.3 Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides beruht rechtsfehlerfrei auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29.11.2022 – B S 22.50228 – Bezug genommen. 2.4 Das in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG und dessen Befristung auf 12 Monate begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Höchstdauer von fünf Jahren (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist nicht überschritten. Das dem Bundesamt zustehende Ermessen wurde wahrgenommen; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83 b AsylG werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.