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Urteil

B 8 K 21.1292

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die eine Förderung bewilligende Behörde trägt die materielle Beweislast für Verstöße gegen Verpflichtungen und Auflagen aus einem Fördergrundbescheid. (Rn. 66 – 68) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auch eine fachkundige Stellungnahme entbindet das Gericht nämlich nicht von der freien Würdigung des gesamten Vorbringens, zumal wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auch einen anderen als den dargestellten Sachverhalt für möglich erscheinen lassen. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die eine Förderung bewilligende Behörde trägt die materielle Beweislast für Verstöße gegen Verpflichtungen und Auflagen aus einem Fördergrundbescheid. (Rn. 66 – 68) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auch eine fachkundige Stellungnahme entbindet das Gericht nämlich nicht von der freien Würdigung des gesamten Vorbringens, zumal wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auch einen anderen als den dargestellten Sachverhalt für möglich erscheinen lassen. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Beklagte wird in Abänderung des Bescheides des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 10.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 15.11.2021 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Förderung in Höhe von 4.152,96 EUR zu gewähren. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage in Form einer Versagungsgegenklage hat Erfolg. 1. Der streitgegenständliche Bescheid des AELF … vom 10.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der FüAk vom 14.03.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf eine Zahlung von weiteren 4.152,96 EUR (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die ausgesprochene Kürzung in Höhe von 4.152,96 EUR wegen Auflagenverstößen erfolgte rechtswidrig. Denn das Gericht vermochte auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht die erforderliche Gewissheit zu gewinnen, dass dem Kläger die ihm vorgeworfenen Auflagenverstöße tatsächlich vorzuwerfen sind. 1.1 Die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids begegnet keinen Bedenken. Insbesondere hat das zuständige AELF … gehandelt (vgl. Buchst. E der Gemeinsamen Richtlinie vom 30.12.2019 in der Fassung vom 01.08.2020 der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) und für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) zur Förderung von Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen (AUM) in Bayern (- Gemeinsame Richtlinie –) i.V.m § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) Ämterverordnung-LM (AELFV) vom 16.06.2005 (GVBl. S. 199, BayRS 7801-2-L), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 28.07.2021 (GVBl. S. 505) geändert worden ist). Die erforderliche Anhörung (Art. 28 BayVwVfG) erfolgte telefonisch am 23.11.2020 und der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides enthält eine ausreichende Begründung (Art. 39 BayVwVfG). 1.2 Der Bescheid ist jedoch materiell-rechtlich zu beanstanden. a. Rechtsgrundlage für die beantragte Förderung ist im Wesentlichen der Mehrfachantrag vom 15.05.2020 in Verbindung mit dem Grundbescheid, dem die verschiedenen Rechte und Pflichten des Klägers zu entnehmen sind. Bei mehrjährigen Förderprogrammen vollzieht sich die Förderung in zwei Stufen. Zunächst wird dem Grunde nach für einen bestimmten – meist 5-jährigen – Zeitraum eine Förderung (hier u.a. ökologischer Landbau mit verschiedenen Einzelmaßnahmen) bewilligt. Sodann wird für jedes Antragsjahr eine Auszahlung dieser dem Grunde nach bereits bewilligten Förderung im Rahmen eines Auszahlungsbescheides festgelegt. Der Grundbescheid ist dann für den Betriebsinhaber Anspruchsgrundlage für die jährliche Auszahlung. Der Inhalt der Förderkriterien, Verpflichtungen und Auflagen ergibt sich aus diesem Grundbescheid (hier u.a. Ziffer 4 des Grundbescheids vom 01.07.2020: vgl. Düsing/Martinez/Schulze/Schulte im Busch, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 35 Rn. 20). Auf unionsrechtlicher Ebene sind Rechtsgrundlagen die Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, Nr. 1306/2013 und Nr. 1307/2013, deren spezifische Voraussetzungen der Kläger erfüllt. Die genannten europarechtlichen Bestimmungen setzen den rechtlichen und strategischen Rahmen, dessen Ausfüllung den Mitgliedsstaaten, konkret in Deutschland dem jeweiligen Bundesland, überlassen bleibt. Dabei verbleibt den Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Modalitäten der vorgesehenen Förderung ein Gestaltungsspielraum (EuGH, U.v. 01.12.2022 – C-409/21 – juris Rn. 27, 30, 33); hier das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Merkblatt AUM. Die streitgegenständliche „Kürzung“ beruht auf Art. 35 Delegierte Verordnung (EU) der Kommission Nr. 640/2014 (die wiederum auf der Ermächtigungsnorm Art. 63 Absätze 1 und 4 VO (EU) 1306/2013 des europäischen Parlaments beruht). Auch in der o.g. Gemeinsamen Richtlinie ist unter Ziffer 6.7.2 „Nichteinhaltung von Förderkriterien, Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen“ bei Nichteinhaltung von Förderkriterien, Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen auf die Anwendung der Regelungen des Art. 35 der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission Nr. 640/2014 auf der Ebene der jeweiligen Maßnahme hingewiesen. Die Anwendbarkeit des Art. 35 Delegierte Verordnung (EU) der Kommission Nr. 640/2014 verdrängt insoweit das nationale Verwaltungsverfahrensrecht (Düsing/Martinez/ Schulze/Schulte im Busch, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 35 Rn. 10). Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 lauten wie folgt: „(1) Die beantragte Förderung wird ganz abgelehnt oder zurückgenommen, wenn die Förderkriterien nicht erfüllt sind. (2) Die beantragte Förderung wird ganz oder teilweise abgelehnt oder ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn folgende Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nicht eingehalten werden: a) im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegte Verpflichtungen oder b) gegebenenfalls sonstige für das Vorhaben geltende Auflagen, die in Unionsvorschriften oder einzelstaatlichen Vorschriften oder im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegt sind, insbesondere die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, für staatliche Beihilfen sowie sonstige verbindliche Standards und Anforderungen.“ Eine Ermessensausübung des Fördergebers hinsichtlich einer (teilweisen) Ablehnung der Auszahlung ist darin nicht vorgesehen. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 a) Delegierte VO Nr. 640/2014 ist ein Verstoß „jede Nichtbeachtung dieser Beihilfekriterien, Verpflichtungen oder anderer Auflagen“. Die hier maßgeblichen Nebenbestimmungen (Verpflichtungen und Auflagen; vgl. zur Begrifflichkeit Ziffer 3.2 und 3.3 der Gemeinsamen Richtlinie) finden sich nach Nr. 4 des Grundbescheids vom 01.07.2020 im Merkblatt AUM. Sie lauten wie folgt: „1. Biotoptyp Äcker Die für die Einstufung als Ackerfläche maßgeblichen NC ergeben sich aus den Angaben im Betriebsdatenblatt des FNN unter dem Überbegriff „Kulturlandschaftsprogramm“ in der Zeile „Ackerfläche“. Grundleistungen: 1.1 Extensive Ackernutzung für Feldbrüter und Ackerwildkräuter – H11 - (...) Extensive Ackerbewirtschaftung unter Verzicht auf den Anbau von Mais, Zuckerrüben, Kartoffeln, Klee und Ackergras (NC 171, 411, 412, 421, 424, 601-603, 912, 921, 922); mit mind. 2 Winterungen (Getreide) innerhalb des Verpflichtungszeitraums. - (...) Verzicht auf den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel (nach Zustimmung der uNB ist eine Einzelpflanzenbekämpfung mit chemischen Pflanzenschutzmitteln möglich.) - (...) Verzicht auf mechanische und thermische Unkrautbekämpfung. - Verzicht auf Untersaat. - Der Anbau von Körnerleguminosen (NC 210-292, 330), Kleegras, Luzerne oder Klee-Luzerne-Gemisch (NC 422, 423, 425) sowie eine Brachlegung (z. B. NC 590, 591, 941) gemäß jährliche Definition im Flächen- und Nutzungsnachweis des Mehrfachantrags ist jeweils nur in einem Jahr während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums zulässig. Im Brachejahr ist ein Mulchen der Fläche nach dem 31.08. erlaubt; die Zusatzleistungen für Düngeverzicht (N11 und N12) sowie reduzierte Ansaatdichte (W01) und Stoppelbrache (W05) werden im Jahr der Brachlegung sowie bei NC 422, 423, 425 nicht ausbezahlt (Nulljahr). Bei NC 422, 423, 425 erfolgt zudem keine Auszahlung der Hauptmaßnahme H11. - Sofern unmittelbar nachfolgend keine weitere fünfjährige Verpflichtung eingegangen wird, ist im letzten Verpflichtungsjahr die Herbsteinsaat der folgenden Winterung zulässig. - Der NC 560 „Stillgelegte Ackerfläche i. R. von AUM (KULAP/VNP)“ ist nicht zulässig. - (...) Bewirtschaftungsruhe nach der Saat im Frühjahr bis einschl. 30.06. eines Jahres. Bei akuter Verunkrautungsgefahr ist mit vorheriger Zustimmung der uNB eine Unkrautbekämpfung auch während der Zeit der Bewirtschaftungsruhe möglich. - Nach Ende der Bewirtschaftungsruhe ist ein Mulchen der Fläche erst nach dem 31.08. erlaubt (Ausnahme bei akuter Verunkrautungsgefahr; s.o.). Hat sich kein erntefähiger Aufwuchs entwickelt, muss die Fläche mindestens gemulcht werden.“ Der vorliegend streitgegenständlichen Maßnahmen „Verzicht auf Untersaat“ sowie das „Mulchverbot“ vor dem 01.09. eines Jahres fallen darunter. b. Es ist für das Gericht allerdings nicht erwiesen, dass der Kläger gegen diese Verpflichtungen oder sonstige Auflagen verstoßen hat. Das Gericht erlangte aufgrund der vorliegenden schriftlichen Unterlagen und der mündlichen Verhandlung in Würdigung und Abwägung aller Argumente und fachkundigen Stellungnahmen nicht die erforderliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass dem Kläger entsprechende Verstöße vorzuwerfen sind. Dies geht zu Lasten des Beklagten. Denn dieser trägt die materielle Beweislast, wenn er sich auf den Verstoß gegen Verpflichtungen und Auflagen aus dem Grundbescheid beruft und ihm dieser Nachweis – wie im vorliegenden Fall – nicht gelingt (vgl. dazu Düsing/Martinez/Schulze/Schulte im Busch, Agrarrecht, 2. Auflage 2022, Rn. 35 zu Art. 35 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt – wenn es keine speziellen Regelungen zur Feststellungs- oder Beweislast gibt – der Grundsatz, dass jeder Beteiligte regelmäßig die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen trägt (U.v. 19.09.1969 – IV C 18.67 – VerwRspr 1970, 202/210). Regelmäßig trägt deswegen beispielsweise die Behörde die Feststellungslast oder Beweislast für das Bestehen der Voraussetzungen ihres Eingriffsaktes, hier der Verstoß gegen Verpflichtungen und Auflagen. Der Bürger hat demgegenüber die ihm nachteiligen Folgen dafür zu tragen hat, wenn ihm der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes nicht gelingt. Diese Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn die Nichterweislichkeit auf Umständen beruht, die in den Verantwortungsbereich des Zuwendungsempfängers fallen, (vgl. Sächsisches OVG, U.v. 16.02.2012 – 1 A 677/13 – Rn. 58, juris) und die andere Partei deshalb vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten stehen würde, wenn sie für diese Vorgänge die Beweislast trüge (BVerwG, U.v. 26.01.1979 – IV C 52.76 – Rn. 12, juris). Vorliegend beruft sich der Beklagte auf einen Verstoß gegen das Verbot einer Untersaat und des Mulchens vor dem 01.09.2020, weshalb er entgegen seiner Rechtsmeinung nach den obigen Grundsätzen die materielle Beweislast trägt. Insbesondere ist nach der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (z.B. Art. 63 Abs. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission für die Gewährung von Maßnahmen nach dem Merkblatt AUM gerade nicht Voraussetzung, dass keine Kürzungstatbestände erfüllt sind. Das Gericht konnte sich aus folgenden Erwägungen nicht die notwendige Überzeugung bilden, dass der Kläger auf den Feldstücken 5 bis 7 eine Untersaat ausgebracht bzw. das Feldstück 10 gemulcht hat. aa. Hinsichtlich des Vorwurfs der Untersaat ist Folgendes auszuführen: So existiert nach den Angaben des Beklagten kein einziges Bild von den im Streit stehenden Flächen. Die beiden vorliegenden Handybilder des Prüfdienstes vom August 2020 (vgl. Bl. 124 und 143 bis 145 Beiakte) zeigen ausnahmslos das Feldstück 43, für das – ausweislich des Mehrfachantrags – nicht die Maßnahme H11 beantragt worden war; sie zeigen gerade nicht die streitgegenständlichen Feldstücke 6, 7 und 8. Auch die vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Vergleichsbilder (ohne Datumsangabe) anderer, unbekannter Feldstücke lassen keinen belastbaren Rückschluss auf den Zustand der allein streitigen Feldstücke im Jahr 2020 zu. Auch wenn den Bewertungen der vorgefundenen Sachlage durch die tätig gewordenen, fachkundigen Prüfer eine gewichtige Bedeutung zukommt, ist eine gerichtliche Überzeugung allein auf Grundlage ihrer Feststellungen in Ermangelung weiterer nachvollziehbarer Kriterien (z.B. eindeutige Fotos und belastbare Feststellungen fachkundiger Dritter) rechtlich nicht hinreichend darstellbar. Auch eine fachkundige Stellungnahme entbindet das Gericht nämlich nicht von der freien Würdigung des gesamten Vorbringens im Sinne von § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 VwGO, zumal wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auch einen anderen als den dargestellten Sachverhalt für möglich erscheinen lassen. Die eingeholten fachlichen Stellungnahmen Dritter beziehen sich allerdings nur auf die Fotos von Feldstück 43 und nicht auf Fotos der streitigen Feldstücke. Selbst unter Hintanstellung dieser Unzulänglichkeit lassen die Stellungnahmen aber gerade keine Gewissheit hinsichtlich der dem Kläger vorgeworfenen Verstöße erkennen; vielmehr erschöpfen sie sich in vagen Wahrscheinlichkeitsangaben. o So ist der Stellungnahme von … vom 11.10.2021 zu entnehmen, dass keine abschließende Beurteilung im Jahr 2021 möglich sei. Er sei „vermutlich“ eine Untersaat. Eine abschließende Beurteilung der Situation – allein auf Grundlage der beiden Aufnahmen – sei im Nachhinein nicht mehr möglich (Bl. 141 Beiakte). o Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Referat 64, Naturschutzförderung und Landschaftspflege, vom 21.10.2021, erklärte auf Nachfrage, dass anhand der Fotodokumentation (siehe Schreiben FüAk- …) der Sachverhalt wegen der schlechten Bildqualität nicht zweifelsfrei einzuschätzen sei (Bl. 272 Beiakte). o Auch die ausführliche Stellungnahme der Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL, vom 15.10.2021, Bl. 269 f. Beiakte) lässt keine zweifelsfreie Einschätzung zu. Sie stützt zunächst vielmehr die Argumentation des Klägers. Denn darin ist ausgeführt, dass sich anhand der verfügbaren/zugänglichen Landsat-Bilder (unvollständig für die gesamte Vegetation) aus 2014 für diese Flächen keine Mäh- oder Mulchvorgänge zeitlich so in der Vegetation detektieren ließen, dass diese eine folgende Samenbildung ausschließen würden. Damit sei eine Samenbildung und -absamen in der im E-Mail vom 14.10.2021 genannten Höhe von ca. 200 kg/ha grundsätzlich möglich (genannte Sachverständigenmeinung). Auch sei durch so einen Sachverhalt ein Anteil sogenannter „hartschaliger“, also Samen mit höherer Keimruhe und deutlich verzögerter Keimung möglich. Bei einer biologisch bewirtschafteten Fläche wurde eine für den starken Durchwuchs hinreichend hohe Restsaatgutmenge für grundsätzlich möglich gehalten. Als Resümee ist in Folge dessen angegeben, dass anhand der vorliegenden Daten die vorgebrachte Argumentation des Landwirtes nicht grundsätzlich auszuschließen sei, jedoch bei Einhaltung guter fachlicher Praxis nach einem Zeitraum von sechs Jahren und angesichts des gleichmäßigen und einheitlichen Kulturzustandes des Kleeaufwuchses (Anm. Bild des Feldstücks 43) unwahrscheinlich sei. Gleichzeitig wird diese Wahrscheinlichkeitsangabe noch durch den Hinweis eingeschränkt, dass für eine klare Abschätzung des real vorhandenen Samenpotentials aus 2014 in der Vegetation 2020 die Kenntnis der Abfolge der Pflug- und Hackvorgänge im Zeitraum 2014-2020 – und damit deren übliche Reduktionseffekte auf das in 2020 noch vorhandene Samenpotenzial – wichtig sei. Diese sei jedoch dem IPZ 4b nicht bekannt (Bl. 270 Beiakte). Es liegt in der Verantwortungssphäre des Beklagte, dass er die Bodenbearbeitung in den Jahren vorher nicht selbst in Erfahrung gebracht und der LfL zur Stellungnahme übermittelt hat. Damit ist diese eingeschränkte Wahrscheinlichkeitsangabe der LfL nicht ausreichend, um eine hinreichende Gewissheit zur konkreten Handlungen des Klägers zu erlangen. Soweit der Beklagte argumentiert, dass davon ausgegangen werde, dass die Feldstücke 5 bis 7 sowie das Feldstück 43 wegen der zusammenhängenden Lage und der gleichen Anbaufrüchte auch gleich bewirtschaftet worden seien (vgl. Schriftsatz vom 28.04.2023, Bl. 200 ff. Gerichtsakte), so ist diese Schlussfolgerung keinesfalls zwingend. Ihr wurde zudem in der mündlichen Verhandlung durch den Kläger dezidiert widersprochen, als er erklärte, (nur) das Feldstück 43 gedüngt zu haben, während er solches bei den Feldstücken 5 bis 7 gerade nicht getan habe. Aus diesem Grund vermag auch die Einlassung des Klägers (im Schreiben vom 14.10.2021 und in der mündlichen Verhandlung), dass das Erscheinungsbild auf den Feldstücken 5 bis 7 „zum großen Teil“ mit den Fotos von Feldstück 43 übereinstimme, nichts an der gerichtlichen Bewertung zu ändern. Da er (nur) das abgebildete Feldstück 43 im Frühjahr 2020 mit Kalzium und Schwefel gedüngt haben will, die das Wachstum gerade auch von Klee fördere, ist nicht auszuschließen, dass dies den festgestellten gleichmäßigen und dichten Aufwuchs von Rotklee (ohne Inselbildung) auf diesem Feldstück 43 erklärt, den auch die LfL kritisch sah. Deshalb ergibt sich daraus nicht zwingend ein belastbarer Rückschluss auf eine erfolgte Untersaat auf den Feldstücken 5, 6 und 7. Auch das Pflügen in den Jahren 2015 und 2017 auf den Feldstücken 5 bis 7, wobei nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung in 2017 der Kleesamen wieder an die Oberfläche befördert worden sei und der Boden seitdem nur oberflächennah bearbeitet worden sei, kann auch seit 2017 wegen eines regelmäßig abreifenden Kleesamens zu einem steigenden Samenpotential führen, was das Erscheinungsbild des Fotos von Feldstück 43 nicht unmöglich erscheinen lässt. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in den Folgejahren nach 2017 benannten Bodenbearbeitungen lassen das von den Prüfern vorgefundene Erscheinungsbild nach den Auskünften der fachkundigen Stellen jedenfalls nicht unmöglich erscheinen. Die von allen fachkundigen Personen angegebene, sehr lange Keimfähigkeit von Rotkleesamen stützt im Übrigen die Argumentation des Klägers. Auch wenn der Beklagte der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich entgegengetreten ist und erklärte, dass die angegebenen „massiven“ ackerbaulichen Maßnahmen einen derart dichten und gleichmäßigen Aufwuchs mit Fehlen anderer Unkräuter nicht zu erklären vermocht hätten, so entkräftet dies zumindest die Einlassung des Klägers, dass durch das zweite Pflügen die Rotkleesamen wieder nach oben befördert worden seien, nicht grundsätzlich und lässt die angegebene, nur oberflächennahe Bodenbearbeitung seit 2017 im Übrigen unberührt. Zudem ist ausweislich der Sentinel-Daten (vgl. Bl. 124 f. Gerichtsakte) offenbar eine frühzeitige Ernte des Roggen GPS im Juli 2020 (entsprechend der Angaben des Klägers) erfolgt, was – auch den Einlassungen des Beklagten zufolge – durch mehr Lichteinfall bis zur Vor-Ort-Kontrolle am 25.08.2020 den vollständigen Aufwuchs des Rotkleebewuchses beförderte. Den Erwägungen des Gerichts steht nicht entgegen, dass der Kläger im Frühjahr 2020 mit seiner Anfrage an die LfL tatsächlich nach einem möglichen „Schlupfloch“ für das Untersaatverbot gesucht haben könnte; denn dies ließe noch keinen zwingenden Schluss auf eine dann auch erfolgte Aufsaat zu. Auch der Verweis des Beklagten auf mehrfach in Unkenntnis des Verbots erfolgte Untersaaten anderer Betriebe lässt keinen Rückschluss auf das konkrete Verhalten des Klägers zu. Denn diesem war dieses Verbot, wie sich der Nachfrage entnehmen lässt, sehr wohl bekannt. Im Übrigen kann dahingestellt bleiben, ob die Auflage „Verzicht auf Untersaat“ sich auch auf eine Aufsaat erstreckt, weil sich die naturschutzfachlichen Folgen womöglich nicht unterscheiden. Gleichermaßen sind die weiteren Einlassungen des Klägers, dass eine Untersaat von Klee bei der von ihm zunächst geplanten Roggeneinsaat mit der Absicht einer Körnerernte wenig sinnvoll gewesen wäre und eine erst kurzfristig erfolgte Abänderung in Roggen GPS, der früher abgeerntet wird, sowie dass auch auf konventionell bewirtschafteten Feldstücken Rotkleebestände vorherrschen sollen, nicht mehr entscheidungsrelevant. bb. Hinsichtlich des Vorwurfs des Mulchens auf Feldstück 10 beruht die Nichterweislichkeit zunächst im Wesentlichen ebenfalls auf einer fehlenden bildlichen Dokumentation, die Gericht in der Lage versetzt hätte, die Bewertung der Prüfer (Mulchen) selbst nachvollziehen zu können. Darüber hinaus ist die eingeholte weitere fachliche Stellungnahme keineswegs aussagekräftig und lässt keinen Schluss auf die tatsächliche landwirtschaftliche Bearbeitung des Feldstücks zu. Der eingeholten fachkundigen Stellungnahme des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, Referat 64, Naturschutzförderung und Landschaftspflege, vom 21.10.2021 (Bl. 269 f. Beiakte) lässt sich nichts Konkretes zu Feldstück 10 entnehmen. Vielmehr beschränkt sich die Auskunft allgemein darauf, dass – im Gegensatz zu einem Mulchvorgang – ein Mähen und Liegenlassen aus naturschutzfachlicher Sicht dem Schutz der Feldbrüter kaum abträglich sei. Allein die zweifellos vorliegende Fachkenntnis der Prüfer vermag die Nachprüfbarkeit und die belastbare Darlegung der von ihnen vorgenommenen Bewertungen nicht grundsätzlich zu ersetzen. Dem Gericht ist mangels objektiver Kriterien eine Erlangung einer eigenen notwendigen Gewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht möglich, zumal wenn den Bewertungen der Prüfer – wie hier – substantiiert entgegengetreten wird. So vermochte der Kläger in der mündlichen Verhandlung das von den Prüfern vorgefundene Erscheinungsbild mit kurzen Halmen und fehlenden Schwaden zu erklären; der geringe Aufwuchs habe schon zu verhältnismäßig kurzen Halmen geführt, die zudem wegen der Sprödheit der Halme (durch die Verpilzung) durch den Einsatz eines Kreiselheuers noch zusätzlich zerkleinert worden seien. Dieser Einlassung setzte der Beklagte nichts Substantiiertes entgegen. Auch das Fehlen von Mähschwaden erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit dieser Verwendung des Kreiselheuers, der das Mähgut entsprechend auf der Fläche verteilt habe. Diese Erklärung erscheint auch deshalb plausibel, da der Aufwand für einen Mulchvorgang größer und damit kostenintensiver ist. Auch erscheint es durchaus nachvollziehbar, wenn der Kläger angibt, wenn er hätte Mulchen wollen, hätte er die noch wenigen fehlenden Tage bis zum 01.09. abgewartet. Da nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung und der Stellungnahme des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, Referat 64, Naturschutzförderung und Landschaftspflege, vom 21.10.2021 offensichtlich ein Unterschied zwischen „gemäht und liegen gelassen“ und „gemulcht“ besteht, kann dem Kläger die Handlung eines Mähens mit Verteilen und Liegenlassen des Mähguts schwerlich vorgeworfen werden. cc. Die Unerweislichkeit der dem Kläger vorgeworfenen Verstöße ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die entscheidenden Umstände etwa in die Sphäre des Klägers fallen, so dass der Beklagte vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten steht, sondern folgt vielmehr aus der – wie oben ausgeführt – unzureichenden Dokumentationen des vermeintlichen Verstoßes, auf die die „Kürzung“ der AUM-Zahlungen gestützt wurden. Darüber hinaus ist dem Kläger keinesfalls vorzuwerfen, dass er die Sachverhaltsaufklärung erschwert hätte. Soweit ersichtlich hat er vielmehr die in seinem Verantwortungsbereich verfügbaren Unterlagen und Informationen dem Beklagten und dem Gericht zur Verfügung gestellt, so z.B. seine Schlagkartei, wobei er auch erklärt hat, in welchen Bereichen diese unvollständig ist. Darüber hinaus hat er in der mündlichen Verhandlung zur Bodenbearbeitung der drei vom Vorwurf der Kleeuntersaat betroffenen Feldstücke 5 bis 7 ausgeführt. Der Beklagte hat diese Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht angezweifelt. Dass die fehlende Ermittlung der ackerbaulichen Tätigkeiten des Klägers in den Vorjahren durch den Beklagten dazu geführt hatte, dass die die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) deshalb keine genauere Einschätzung angegeben konnte, ist im Übrigen der Sphäre des Beklagten zuzuordnen. Aus den oben genannten Gründen ist die Kürzung wegen Verstößen gegen Verpflichtungen und sonstigen Auflagen wegen Nichterweislichkeit rechtswidrig. Der Kläger hat infolgedessen Anspruch auf die beantragte Leistung. Die diesem Ergebnis entgegenstehende Entscheidung im streitgegenständlichen Bescheid ist deshalb aufzuheben. 2. Die Kostentragung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.