Urteil
1 A 677/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 1 A 677/13 4 K 606/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch den Geschäftsführer - Klägerin - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen 2 Rückforderung einer Zuwendung hier: Berufung hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein ohne weitere mündliche Verhandlung am 16. Februar 2016 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. März 2013 - 4 K 606/10 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2008 - 080905953 - in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2010 wird aufgehoben, soweit der Widerruf 43.776,98 € und der Rückforderungsbetrag (einschließlich der Zinsberechnung) 21.166,70 € übersteigt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin jeweils zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Teilwiderrufs- und Erstattungsbescheids der Beklagten vom 15. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2010, soweit mit diesem Ausgaben für Unterrichtsstunden der Dozenten T....... K..... und J...... L.... sowie Personalausgaben für die Mitarbeiterin U.. I........ (Buchhaltung) i. H. v. 35.887,30 € nicht anerkannt wurden. Sie befasst sich zusammen mit der gGmbH, die eine 100%-ige Tochter der Klägerin ist, mit Projekten der beruflichen Bildung. Herr G..... K1… ist Geschäftsführer beider Gesellschaften. Mit seiner Ehefrau ist er Gesellschafter der Klägerin mit Gesellschaftsanteilen i. H. v. 20 % und 80 %. Beide Gesellschaften führten bereits in der Vergangenheit Bildungsprojekte durch, die mit Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds - ESF - unterstützt worden sind. Zwischen 2000 und 2006 lag die Zuständigkeit für die Mittelvergabe bei der GmbH (), danach bei der Beklagten. 1 2 3 Am 6. Juni 2006 stellte die Klägerin den Antrag - 080905953 - auf Bewilligung eines Zuschusses i. H. v. 130.109,27 € für „Qualifizierungsprojekte/Projektkoordina- toren/Studien und Konzepte“ nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten bei der Beklagten (97.581,95 € ESF-Mittel und 32.527,32 € Kofinanzierung des Freistaates Sachsen). Das Projekt mit einer Laufzeit vom 19. Juni 2006 bis 30. September 2007 und 16 Teilnehmern bezeichnete sie als „Weiterbildung von Absolventen zweijähriger Berufsfachschulen (gestaltungstechnische/r Assistent) zu dem Abschluss in dem Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz (BBiG), Handwerksordnung Mediengestalter Digital- und Printmedien, FR Mediendesign“. Die Bezüge für eigenes Personal und Fremdpersonal gab sie netto mit 53.307,43 € (25.054,49 € für das Jahr 2006 und 28.252,94 € für das Jahr 2007) und die Sozialabgaben mit 9.145,58 € an. Die vorgelegte „Dozentenliste“ wies Unterrichtsstunden für T....... K..... (72 Stunden) und J...... L.... (1.336 Stunden) aus. In den Auflistungen zu den Personalausgaben für die beiden Dozenten werden 3.100,- € und 2.800,- € sowie für die in der Buchhaltung beschäftigte Mitarbeiterin U.. I........ mit 2.500,- € als monatliche Bruttobezüge für eigenes Personal ausgewiesen. In dem eingereichten Projektvorschlag wird ausgeführt: „Die A....... verfügt über ausreichende Erfahrungen in der Organisation verschiedenster Weiterbildungsmaßnahmen. Unsere Tochtergesellschaft, die F1.., mit der in vielen Fällen Personalunion besteht, ist staatlich anerkannte Ersatzschule (Berufsschule) für viele Berufe nach BBiG/Handwerksordnung. … Die gGmbH der A....... GmbH in D...... bildet seit 2000 an der Berufsschule für Technik im Beruf Mediengestalter/in für Digital- und Printmedien im dualen System sowie im Beruf Staatlich geprüfte/r gestaltungstechnische/r Assistent/in (Schwerpunkt Grafik) in der Berufsschule für Technik aus. Der Bildungsträger verfügt über ausreichende Anzahl von angestellten Mitarbeitern und freien Dozenten, die für den angestrebten Ausbildungsberuf qualifiziert und vom Regionalschulamt D...... bestätigt sind.“ Die Beklagte bewilligte mit Zuwendungsbescheid vom 22. Juni 2006 - vorbehaltlich der Bewilligung von ESF-Mitteln - eine nicht rückzahlbare Zuwendung i. H. v. 126.109,27 € (59.151,- € für 2006 und 66.958,27 € für 2007) für den 3 4 5 4 Zuwendungszweck „Förderung von Projekten zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Vorbereitung auf beziehungsweise Eingliederung in das Erwerbsleben“ als „Anteilsfinanzierung i. H. v. 100 %“. Bestandteil des Bescheids waren die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie weitere Nebenbestimmungen. Nach diesen war der Zuwendungsempfänger verpflichtet, eine chronologische Ausgaben- und Einnahmenliste (Nr. 8) bzw. bei Qualifizierungsprojekten mit Teilnehmern Klassenbücher zu führen (Nr. 14). Aufgrund des Antrags vom 10. Oktober 2006, der 13 Teilnehmer auswies, setzte die Beklagte mit 1. Änderungsbescheid vom 17. November 2006 die unter Vorbehalt bewilligte Zuwendung bei Korrektur des Bewilligungsrahmens für die Jahre 2006 und 2007 auf nur noch 110.610,32 € (66.000,- € für 2006 und 44.610,32 € für 2007) fest. Sie zahlte davon insgesamt 88.000,- € am 1. August 2006, 6. November 2006, 19. März 2007 sowie 17. September 2007 in Teilbeträgen v. 42.000,- €, 24.000,- €, 14.000,- € und 8.000,- € aus. Mit Schreiben vom 12. September 2007 genehmigte die Beklagte die Fortführung des Projekts mit zehn Teilnehmern. In dem am 1. November 2007 fristgemäß vorgelegten Verwendungsnachweis wies die Klägerin „tatsächlich angefallene Ausgaben/Kosten“ i. H. v. 92.505,58 €, tatsächliche Einnahmen i. H. v. 88.000,- € sowie monatliche Bruttovergütungen der Dozenten T....... K..... (A) und J....... L.... (B) sowie der Mitarbeiterin in der Buchhaltung U.. I........ (C) mit 3.100,- € (A), 2.300,- (B) sowie 2.500,- € (C) aus. Die geleisteten Stunden gab die Klägerin mit 72 (A), 1.173 (B) und 490 (C) an. Mit Schreiben vom 9. Januar 2008 informierte die Beklagte darüber, dass das Projekt der Klägerin im Rahmen einer Stichprobenauswahl für eine Belegprüfung ausgewählt worden sei. Die in der Anlage genannten Belege seien deshalb vorzulegen. Am 23. Januar 2008 reichte die Klägerin einen korrigierten Verwendungsnachweis ein; in diesem gab sie „tatsächlich angefallene Ausgaben/Kosten“ i. H. v. 91.793,55 € und unverändert tatsächliche Einnahmen i. H. v. 88.000,- € an. 6 7 8 9 5 In ihrem Prüfbericht zur Endverwendungsnachweisprüfung vom 10. Dezember 2008 errechnete die Beklagte 55.818,85 € an zuwendungsfähigen Ausgaben und führte aus: „zu 3.2 o: Das Projekt wurde einer stichprobenartigen Belegprüfung unterzogen. Zusätzlich erfolgte eine Prüfung aller zeitgleich laufenden Projekte in Bezug auf Personalausgaben. Dazu wurden die Arbeitsverträge von allen eingesetzten Mitarbeitern und die Tätigkeitsnachweise angefordert und eingereicht. Aus der Prüfung der Arbeitsverträge der Mitarbeiter L...., K..... und I........ (Verwaltung) ging hervor, dass diese nicht bei der A.., sondern bei der gGmbH angestellt sind. Zuwendungsempfänger ist nur die A........ Insofern können auch nur die projektbezogenen Ausgaben der A....... betrachtet werden. Die Aufwendungen sind dem Zuwendungsempfänger somit nicht tatsächlich entstanden. Damit wurden Ausgaben abgerechnet, für welche kein tatsächlicher Zahlungsfluss festgestellt werden konnte. Daher werden die in der Pos. 1.1/1.2 abgerechneten Personalausgaben in Höhe von 35.887,30 € beanstandet.“ Mit Widerrufsbescheid vom 15. Dezember 2008 erfolgte der teilweise Widerruf des Zuwendungsbescheids vom 22. Juni 2006 in seiner Fassung vom 17. November 2006 mit Wirkung für die Vergangenheit ab dem 22. Juni 2006 i. H. v. 54.791,47 € (Nr. 1) und die Festsetzung des Erstattungsbetrags i. H. v. 32.181,15 € nebst Zinsen (Nr. 2) i. H. v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 17. September 2007 für einen Betrag von 8.000 € und seit dem 19. März 2007 für einen Betrag von 14.000,- € sowie seit dem 6. November 2006 für einen Betrag von 10.181,15 € bis zum 15. Januar 2009. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Dozenten T....... K..... und J...... L.... sowie die Mitarbeiterin U.. I........ nicht bei der Klägerin angestellt seien, sondern bei der gGmbH. Die Widerrufsvoraussetzungen gem. § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG seien erfüllt. Der Abgleich von Klassenbuch und Tätigkeitsnachweisen habe Abweichungen ergeben. Es sei bereits kein Nachweis für die Durchführung der nicht im Klassenbuch erfassten Stunden erbracht worden. Die fehlende vollständige Dokumentierung im Klassenbuch stelle zudem einen Verstoß gegen Nr. 14 der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids dar. Die Überprüfung des Klassenbuchs ergebe, dass für T....... K..... 72 Unterrichtsstunden dokumentiert seien. 10 11 12 6 Von den im Klassenbuch dokumentierten 458 Stunden für Frau L.... entfielen 176 Stunden auf Unterrichtsdurchführung, 218 Stunden auf fachpraktische Ausbildung und 64 Stunden auf Prüfungsvorbereitung. Im Weiteren seien 715 Stunden für Praktikumsbetreuung in Ansatz gebracht worden. Für U.. I....... seien in der Kalkulationshilfe 3.1.1 490 Verwaltungsstunden abgerechnet worden. Die Prüfung der Arbeitsverträge der Mitarbeiter habe ergeben, dass diese nicht bei der Klägerin, sondern bei ihrem Tochterunternehmen angestellt und Ausgaben für die Bezüge damit nicht bei ihr angefallen seien. Es seien Ausgaben abgerechnet worden, für die ein tatsächlicher Zahlungsfluss nicht habe festgestellt werden können. Daher seien die in den Positionen 1.1/1.2 und 3.1.1 abgerechneten Personalausgaben i. H. v. 1.886,25 € für T....... K....., 23.377,61 für J...... L.... und 10.623,44 € für U.. I........ zu beanstanden. Am 9. Januar 2009 legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 29. Januar 2009 begründete. Der Widerrufsbescheid sei rechtswidrig, da im Verwendungsnachweis ausschließlich zuwendungsfähige Ausgaben dargestellt worden seien. Die aufgeführten Personalkosten seien tatsächlich angefallen. Dass die Dozenten bei ihrem Tochterunternehmen angestellt seien, ändere nichts daran, dass ihr die streitigen Kosten i. H. v. 35.887,30 € (1.886,25 € für T....... K....., 23.377,61 € für J...... L.... sowie 10.623,44 € für U.. I.......) entstanden seien. Es sei nicht richtig, dass ein tatsächlicher Zahlungsfluss nicht habe festgestellt werden können. Auf die der Widerspruchsbegründung beigefügte Aufstellung werde Bezug genommen. Die Art der Zahlung widerspreche nicht den Vorschriften der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung. Die Ausgaben seien nicht bei ihrem Tochterunternehmen entstanden, da diese über die „Verrechnungskonten als Ausgleichszahlungen im Sinne gegenseitiger Aufrechnungen der einzelnen Positionen im internen Verrechnungssystem“ der Klägerin enthalten seien. Die Klägerin habe die Ausgaben gegenüber ihrem Tochterunternehmen für den Einsatz ihrer Mitarbeiter ausgeglichen. Die Zusammenarbeit der beiden Institute sei für die Existenz der jeweiligen Gesellschaft 13 14 15 16 17 7 notwendig. Es komme nicht darauf an, bei welchem der beiden Unternehmen der Dozent und die Mitarbeiterin angestellt seien, da sie die durch den Einsatz entstandenen Kosten getragen habe, was für alle Aufwendungen ihres Projekts gelte. Die Behauptung, dass nicht nachgewiesene Ausgaben, abgerechnet worden seien, sei falsch. Die ausgereichten Mittel seien zweckentsprechend verwendet worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2010, zugestellt am 8. April 2010, wies die Beklagte den Widerspruch in Bezug auf beanstandete Ausgaben i. H. v. 35.887,30 € als unbegründet zurück. Der angegriffene Teilwiderrufs- und Erstattungsbescheid sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG lägen vor. Die Klägerin habe in schwerwiegender Weise gegen Auflagen des Zuwendungsbescheids verstoßen. Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung könne nicht nachvollzogen werden, so dass zudem von einer Zweckverfehlung auszugehen sei. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Belegführung. Förderfähig seien grundsätzlich nur Ausgaben, die auf einem projektbezogenen Leistungsaustausch beruhten, d. h. einen tatsächlichen Zahlungsfluss begründeten und das Geldvermögen des Zuwendungsempfängers verminderten. Die Klägerin habe Mitarbeiter ihres Tochterunternehmens als eigene Mitarbeiter ausgegeben und nicht hinreichend nachgewiesen, dass die abgerechneten Beträge tatsächlich an dieses geleistet worden seien. Entsprechende Verträge habe sie nicht vorlegen können. Nach Nr. 11 der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids sei sie zur Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen verpflichtet gewesen. Mündliche Absprachen seien unzureichend. Im ordentlichen Geschäftsverkehr seien Vereinbarungen schriftlich zu fixieren. Die von der Klägerin erstellten Unterlagen genügten nicht den im 6. Abschnitt der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung aufgestellten Anforderungen. Die Verwendungsnachweisprüfung sei grundsätzlich nur anhand von mit einem Zuordnungsmerkmal versehenen Belegen möglich. Unabhängig davon seien die vorgelegten Unterlagen auch nicht prüffähig. Zwar habe die Klägerin die „pauschal ins Soll“ gestellten Beträge plausibel dargelegt. Sie habe aber nicht nachweisen können, dass ein Zahlungsfluss an ihr Tochterunternehmen aufgrund einer konkreten projektbezogenen Leistung erfolgt sei. Es lägen keine Buchungen über einzelne Zahlungen vor, sondern nur Darstellungen zur Aufrechnung mit „pauschal ins 18 19 8 Soll“ gestellten Beträgen. Es sei weder die Abkürzung eines Zahlungsvorgangs noch das Bestehen von zwei konkreten Forderungen dargelegt. Der Widerruf sei auch wegen Zweckverfehlung gerechtfertigt, denn die genannten Auflagenverstöße hätten zur Folge, dass die zweckentsprechende Mittelverwendung nicht nachvollzogen werden könne. Die Widerrufsentscheidung stehe im Ermessen der Beklagten. Der Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung sei zu beachten gewesen. Zwar habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Existenz beider Institute zwingend notwendig sei, dies entbinde die beteiligten Bildungsinstitute aber nicht von ihrer mit den Förderbedingungen vorgegebenen Dokumentationspflicht. Die Aufhebungsentscheidung werde auch durch § 48 VwVfG gestützt. Der Zuwendungsbescheid sei teilweise rechtswidrig. Die Klägerin habe den Einsatz von Fremdpersonal bei der Beantragung der Zuwendung nicht angegeben. Der Zuwendungsbescheid sei ferner infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung teilweise unwirksam geworden, da sich die veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben und damit auch (anteilig) die Zuwendung (Nr. 2.1.1 ANBest-P) ermäßigt hätten. Der Erstattungsanspruch folge aus § 49a Abs. 1 VwVfG. Von den abgerechneten Kosten i. H. v. 91.793,55 € seien mit dem Widerspruch nur Kosten i. H. v. 35.887,30 € der mit dem Widerruf beanstandeten 35.974,70 € angefochten worden, so dass für einen Betrag von 87,40 € Bestandskraft eingetreten sei. Die zuwendungsfähigen Ausgaben beliefen sich deshalb auf 55.818,85 € (91.793,55 € abzüglich 87,40 € abzüglich 35.887,30 €). Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Auszahlung i. H. v. 88.000,- € ergebe sich damit ein Erstattungsbetrag von 35.887,30 €. Die Klägerin hat am 21. April 2010 Klage erhoben und vorgetragen, dass die Dozenten sowie Frau I........ bei ihrem Tochterunternehmen angestellt seien. Dies ändere aber nichts daran, dass die geltend gemachten Personalkosten ausschließlich bei ihr im Zusammenhang mit der Projektdurchführung angefallen seien. Die beigefügten Anlagen enthielten eine Gesamtdarstellung der bei allen Projekten entstandenen Personalkosten. Dabei seien zwar in den Kontenblättern und Belegen auch Verrechnungsbuchungen enthalten, die nicht im Zusammenhang mit dem 20 21 22 9 durchgeführten Projekt stünden. Diese seien aber gekennzeichnet und gegenüber der Beklagten nicht geltend gemacht worden. Rein vorsorglich werde darauf aufmerksam gemacht, dass die Klage nur noch die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens weiter beanspruchten Personalkosten i. H. v. 35.887,30 € umfasse. Der Verwendungsnachweis sei auch unter Berücksichtigung der Nr. 6 ANBest-P korrekt erbracht. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift gehe es nicht um tatsächliche Zahlungen. Es solle vielmehr verhindert werden, dass ein potentieller Zuwendungsempfänger nicht für den Zuwendungszweck erbrachte Kosten geltend mache. Bereits mit der Erwähnung von Eigenleistungen zeige der Normgeber aber, dass auch unbare oder mittels Überweisungen entstandene Kosten zu erstatten seien. Die in ein Verrechnungskonto eingestellten Buchungen seien als Zahlungen im Sinne der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung zu verstehen. Dass es sich dabei um laufende Aufrechnungen handle, sei rechtlich unerheblich. Maßgeblich sei nur, dass die Klägerin die finanziellen Lasten getragen habe. Die Belege enthielten aufgrund der Antragsnummer ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal. Mittels der Anlagenkonvolute sei der zahlenmäßige Nachweis erbracht worden. Ferner müsse die Zusammenarbeit von verbundenen Unternehmen nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung nicht angekündigt werden. Es sei unerheblich, ob die Klägerin Leistungen von einem Tochterunternehmen in Anspruch genommen oder von einem sonstigen Dritten dazu gekauft habe. Auch habe der Einsatz von Mitarbeitern des Tochterunternehmens weder zu einer geringeren Transparenz noch zu einer fehlerhaften Angabe von Ausgaben geführt. Den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung seien Formerfordernisse in Bezug auf Vereinbarungen mit Dritten nicht zu entnehmen. Es genüge eine ordnungsgemäße Belegführung, die hier erfolgt sei. Es lägen die schriftlichen Arbeitsverträge vor und die Belege seien auch nicht im Nachhinein, sondern während des laufenden Geschäftsbetriebs erstellt worden. Die Annahme der Beklagten, dass eine Zweckverfehlung vorliege, sei falsch. Auflagenverstöße könnten keine Zweckverfehlung begründen. Der 23 24 25 10 Zuwendungszweck, der in der Qualifikation der Kursteilnehmer liege, sei erreicht worden. Die Klägerin hat beantragt, den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben, soweit die Beklagte Ausgaben i. H. v. 35.887,30 € nicht als förderfähig anerkannt habe. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, dass die Personalausgaben nicht nachgewiesen worden seien. Im (korrigierten) Verwendungsnachweis habe die Klägerin lediglich Ausgaben i. H. v. 91.793,55 € abgerechnet. 55.818,85 € seien als förderfähig anerkannt worden. Der Zuwendungsbescheid i. d. F. des Änderungsbescheids sei deshalb i. H. v. 54.791,47 € widerrufen worden. Streitgegenständlich seien 35.887,30 €. Im Verwendungsnachweis seien Ausgaben abzurechnen. Darunter seien tatsächliche Zahlungsvorgänge des Zuwendungsempfängers zu verstehen. Zahlungsnachweise seien nach Maßgabe der Nr. 6.4 ANBest-P vorzulegen. Das pauschale Einstellen eines Betrags in ein Verrechnungskonto eines Dritten stelle keine Ausgabe dar. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Vortrag der gGmbH in den anderen Klageverfahren, wonach in einem internen Verrechnungssystem (IVS) „die monatlich angefallenen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Unternehmen monatlich aufgelistet und zu bestimmten Zeiten bzw. zum Jahresende bei der Bilanzerstellung zwischen den Unternehmen entsprechend verrechnet oder ausgeglichen“ worden seien. Auch in diesen fehle es an einem projektbezogenen Zahlungsfluss. Im Übrigen sei die Aufrechnung nicht nachvollziehbar, da entsprechende Buchungsunterlagen fehlten. Es seien im Weiteren die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG erfüllt. Die im Zuwendungsbescheid veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben hätten sich ermäßigt, und damit anteilig die Zuwendung. Auf Nr. 2.1.1 ANBest-P werde verwiesen. Der Bescheid werde ferner auf § 48 VwVfG gestützt. Der Zuwendungsbescheid sei teilweise rechtswidrig. Die Klägerin habe den Einsatz von bei ihrem 26 27 28 29 30 11 Tochterunternehmen angestellten Dozenten von vorneherein beabsichtigt, ohne dies bei der Beantragung der Zuwendung anzugeben. Das Zuwendungsverhältnis in einem Unternehmensverbund wäre anders auszugestalten gewesen. Eine Einbeziehung des Tochterunternehmens sei nachträglich nicht möglich. Das Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Die Erstattungsforderung i. H. v. 32.181,15 € nebst Zinsen folge aus § 49a VwVfG. Mit Urteil vom 13. März 2013 - 4 K 606/10 - hat das Verwaltungsgericht Dresden die Klage abgewiesen. Der angegriffene Widerrufs- und Erstattungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf sei § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG. Die Klägerin habe Auflagen in Bezug auf die Nachweisführung der Personalkosten nicht erfüllt (Nrn. 6.2, 6.4, 6.5 und 6.7 ANBest-P). Sie habe nicht dargetan, dass ihre Darstellung der Ausgaben den Voraussetzungen der Allgemeinen Nebenbestimmung für Zuwendungen zur Projektförderung entspreche. Es sei ihr nicht gelungen, Ausgaben i. S. v. Nr. 6.4 ANBest-P, insbesondere einen tatsächlichen Zahlungsfluss, nachzuweisen. Werde die Abrechnung zwischen Zahlungsempfänger und Leistungsträger über ein Kontokorrentkonto bewerkstelligt, komme als tatsächlicher Zahlungsfluss nur der Moment in Betracht, in dem durch die Einstellung der Forderung des Leistungserbringers eine konkludente Aufrechnung („Verrechnung“) mit Gegenforderungen des Zuwendungsempfängers stattfinde. Damit müsse aber auch das Bestehen einer gegenwärtigen und fälligen Gegenforderung nachgewiesen werden. Entsprechende Nachweise habe die Klägerin nicht erbracht. Zudem seien die Einzelbeträge der Zahlungen nicht immer hinreichend erkennbar, jedenfalls soweit Sammelforderungen in das Kontokorrent eingestellt worden seien. Zwar ergäben sich Aufschlüsselungen aus den Exceltabellen, da aber die Sammelforderung mangels entsprechender Belege nicht nachvollzogen werden könne, sei die Art der Darstellung nicht hinreichend plausibel. Der von der Klägerin vorgelegte Verwendungsnachweis sei nicht prüffähig. Zudem stehe Nr. 6.5 ANBest-P entgegen. Die Klägerin habe keine Verträge über die Inanspruchnahme von Personal der gGmbH vorgelegt. Das Fehlen eines jeglichen schriftlichen Nachweises stelle insoweit einen Auflagenverstoß dar. Den 31 32 33 12 Computerausdrucken und Exceltabellen fehle der Charakter von im Geschäftsverkehr üblichen Belegen mit Nachweisfunktion (Nr. 6.5 und 6.7 ANBest- P). Auch werde mit ihnen keine natürliche Person als Verantwortliche benannt. An einer Unterschrift fehle es deshalb auch. Aus dem Hinweis der Klägerin zu Eigenleistungen folge nichts anderes, denn Eigenleistungen stellten einen Sonderfall dar, in dem Belege mangels Beteiligung eines Dritten nicht gefordert werden könnten. Fehler bei der Ausübung des Widerrufsermessens lägen nicht vor. Die Beklagte habe den Widerruf sachgerecht auf die unmittelbar von Auflagenverstößen betroffenen Beträge beschränkt. Soweit zuvor die Förderung in die Zuständigkeit der GmbH gefallen sei und die Nachweisführung der Klägerin in der Vergangenheit von dieser akzeptiert worden sein sollte, sei die Beklagte unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hieran nicht gebunden. Schließlich rechtfertige die tatsächliche unternehmerische Verflechtung der Klägerin mit der gGmbH keine andere Sachbehandlung, da die Förderung der Klägerin gewährt worden sei. Der rechtlichen Trennung zwischen beiden Gesellschaften liege eine freie unternehmerische Entscheidung zugrunde. An dieser müssten sich die Gesellschaften in den jeweiligen förderrechtlichen Verfahren festhalten lassen. Da die Voraussetzungen für einen Widerruf wegen Auflagenverstoßes vorlägen, sei eine Prüfung, ob daneben auch die Voraussetzungen für einen Widerruf wegen einer Zweckverfehlung gerechtfertigt bzw. der Zuwendungsbescheid wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung teilweise unwirksam geworden sei oder er auch rechtmäßig hätte zurückgenommen werden können, entbehrlich. Gegen das am 13. Mai 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Juni 2013 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit der am 5. Juli 2013 eingegangenen Begründung hat sie eine Kopie eines zwischen ihr und ihrem Tochterunternehmen unter dem 10. Januar 2006 geschlossenen Rahmenvertrags vorgelegt, mit dem sich die Vertragspartner zu wechselseitigen Leistungen bei der Realisierung ihres satzungsmäßig definierten Unternehmensgegenstands, insbesondere im Bereich der Aus- und Fortbildung, verpflichtet haben (vgl. § 1 Abs. 2). 34 35 36 13 Mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 1 A 438/13 -, zugestellt am 30. Oktober 2013, hat der Senat die Berufung zugelassen, die die Klägerin mit am 28. November 2013 eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten begründet hat. Sie trägt vor, das Verfahren stehe in Zusammenhang mit weiteren anhängigen Verfahren, deren Gegenstand ebenfalls ihr oder ihrem Tochterunternehmen bewilligte Zuwendungen seien. Ohne Gesamtbetrachtung werde nicht deutlich, dass die ESF- Projektabwicklung durch die Klägerin sowie ihr Tochterunternehmen teilweise einheitlich mittels Aufrechnungen erfolgt sei. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass die Mittel längst verbraucht worden seien, und dass das Erstattungsverlangen die Existenz der beiden Unternehmen bedrohe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei zu beanstanden. Maßgeblich sei nicht die Frage der Auslegung der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung, sondern ob die Voraussetzungen für einen Widerruf gem. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG vorlägen und ob die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Den Nrn. 6.2 bis 6.8 ANBest-P könne weder die Voraussetzung eines Zahlungsflusses noch die eines tatsächlichen Zahlungsvorgangs entnommen werden. Die Begriffe „Ausgabe“ und „Auszahlung“ seien nicht ihrer unterschiedlichen Bedeutung entsprechend, sondern als Synonym verwandt worden. Dem Begriff „abzugsfähige Ausgabe“ liege kein originärer juristischer Bedeutungsgehalt zugrunde, sondern eine Definition des betrieblichen Rechnungswesens. Bei einer Ausgabe gehe es um die Minderung des Netto-Geldvermögens und nicht „im engeren Sinne“ um eine Verminderung des Zahlungsmittelstands. Die Verwendung von unterschiedlichen Begriffen in Nr. 6.5 und Nr. 6.7 ANBest-P führe zu einer Unbestimmtheit i. S. v. § 37 Abs. 1 VwVfG. Nach Sinn und Zweck der Nr. 1 und Nr. 7 ANBest-P gehe es allein um die Überprüfung der Durchführung des Projekts. Daran anknüpfend könne der Verwendungsnachweis jedenfalls auch in Form eines Ausgabennachweises geführt werden. Hinzu komme, dass die Klägerin bereits mehrere ESF-Projekte durchgeführt habe, die von der GmbH nicht beanstandet worden seien. Der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 28. September 2000 - 1 L 80/00 -) und des Verwaltungsgerichts Gera (Urt. v. 3. Juni 2004 - 1 K 95/03 GE -) lägen andere Fallkonstellationen zugrunde. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera ergebe sich aber, dass der Nachweis der 37 38 39 14 zweckentsprechenden Verwendung auch im Wege der Aufrechnung möglich sei. Der Beklagten hätten alle maßgeblich Unterlagen vorgelegen. Im Übrigen wären etwa fehlende Belege im Rahmen einer ordnungsgemäßen Amtsermittlung auf der Grundlage von § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzufordern gewesen. Grundlage für die Personalkosten der gGmbH sei der Rahmenvertrag vom 10. Januar 2006, der auch das „Prozedere der Verrechnung“ regele. In Bezug auf den Einsatz der Dozenten gebe es keine Personalverleihung oder Vereinbarung über eine Personalüberlassung. Auf den Schriftsatz vom 12. März 2013 werde Bezug genommen. Über die Kosten in den einzelnen ESF-Projekten sei ein ordnungsgemäßer Nachweis geführt worden. Die Buchungsbelege seien einer Rechnung gleichwertig. Durch die Verwendung eines Verrechnungskontos seien Manipulationen ausgeschlossen. Durch die monatlichen Journale seien die Leistungsströme konzentriert und transparent dargestellt. Alle Ausgaben für Personal und Miete seien über das Verrechnungskonto abgewickelt worden. Das Verfahren könne nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr seien alle Verfahren der Klägerin und ihres Tochterunternehmens einzubeziehen. Die Aufrechnungserklärung könne dem Rahmenvertrag entnommen werden. Zudem seien die monatlichen Kontoauszüge aus dem Verrechnungskonto vorgelegt worden. Diesen könnten die im Soll dargestellten Zahlungen an ihr Tochterunternehmen für die Umlage Personal entnommen werden. In der mündlichen Verhandlung am 22. November 2015 habe die Beklagte eine zweckentsprechende Mittelverwendung nicht mehr infrage gestellt. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, die Klägerin habe das Projekt erfolgreich durchgeführt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit liege nicht vor. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Projekte zum Teil durch Mitarbeiter des mit der Klägerin verbundenen Tochterunternehmens durchgeführt werden sollten. Dies sei auch durch Herrn S..... („Ansprechpartner“ der Klägerin für die Projektdurchführung) kommuniziert worden, der ggf. als Zeuge vernommen werden könne. Zudem könnten den Antragsunterlagen entsprechende Hinweise entnommen werden. 40 41 42 15 Es werde bestritten, dass die „Deklarierung der Mitarbeiter der F1.. als eigene“ falsch sei. Bei verbundenen Unternehmen sei es üblich auch die Mitarbeiter des Tochterunternehmens als eigene Mitarbeiter auszuweisen. Die Formblätter wiesen die darzustellenden Unterschiede im Übrigen unzureichend aus. Unklarheiten in den Antragsunterlagen könnten der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Im Übrigen habe die Beklagte nicht dargelegt, dass sich die Unterscheidung zwischen Fremd- und Eigenpersonal auf die Höhe der bewilligten Förderung ausgewirkt habe. Die Beklagte verkenne die Bedeutung des von ihr geschaffenen Vertrauenstatbestands. Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst), das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. März 2013 - 4 K 606/10 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2008 - 080905954 - in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2010 aufzuheben, soweit die Beklagte Zuwendungen i. H. v. 35.887,30 € nicht als förderfähig anerkannt hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei rechtsfehlerfrei ergangen. Auf die Begründung der Berufungen in den Verfahren 1 A 596/13, 1 A 598/13, 1 A 599/13 und 1 A 600/13 werde Bezug genommen. Es fehle an einem prüffähigen Verwendungsnachweis. Die Personalkosten i. H. v. 35.887,30 € seien nicht entsprechend den Anforderungen des Zuwendungsbescheids belegt worden. Es fehle an einer Darstellung der Ausgaben für das vorliegende Förderverfahren. Die exemplarische Erörterung von Beträgen anderer Förderverfahren genüge nicht. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung hat die Beklagte zudem vorgetragen, dass der nach dem Zuwendungsbescheid erforderliche Zahlungsfluss nicht belegt worden sei. Der Nebenbestimmung Nr. 12 sowie den Nrn. 1.4, 1.6, 6.4., 6.7 und 8.3.1 ANBest-P habe die Klägerin die Erforderlichkeit eines Zahlungsflusses entnehmen können. Die zweckverfehlte Verwendung der Mittel führe aus materiell-rechtlichen Gründen zu einem intendierten Ermessen. Wenn bei einer Zuwendung in Form der 43 44 45 46 47 16 Anteilsfinanzierung (hier zu 100 %) die Mittel nicht für die anteilige Zahlung von zuwendungsfähigen Ausgaben verwendet werden könnten, werde die „Leistung nicht…für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet“. Dies begründe ein Regelermessen in Bezug auf eine Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2015 (- 3 C 8.14 -, juris Rn. 17) werde verwiesen. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 (- 10 C 15.14 -, juris) sei nicht zu folgen. Das Ermessen sei aber auch unter Beachtung aller Einzelfallumstände ordnungsgemäß ausgeübt worden. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und das Vorbringen in den Schriftsätzen werde verwiesen. Ergänzend werde zur Ermessensentscheidung (§ 114 Satz 2 VwGO) vorgetragen, dass nur ein Teil der ausgereichten Zuwendung zurückgefordert werde. Der Klägerin, die ein eigenständiges Unternehmen sei, sei der Einsatz fremden Personals bekannt gewesen. Es fehle an einem eigenen Ausgabenanfall noch sei ein entsprechender Nachweis vorgelegt worden. Bei Unklarheiten in Bezug auf die Bezeichnung des Personals in den Dozentenlisten und Kalkulationshilfen sei es Aufgabe der Klägerin gewesen, sich Klarheit bei der Beklagten zu verschaffen. Sie habe mehrfach falsche Angaben gemacht. Die Regelungen zu den Ausgaben und das Zahlungserfordernis seien ihr (spätestens) seit Erlass des Zuwendungsbescheids bekannt gewesen. Die Vorortkontrolle in einem einzigen Projekt (Parallelverfahren 1 A 679/13 - 080914294 -) stehe der getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Sie habe auf die anderen Verfahren keine Auswirkungen. Diese seien nicht Gegenstand der Kontrolle gewesen. Zusagen gegenüber der Klägerin habe es nicht gegeben. Sowohl die „Checkliste-Vor-Ort-Kontrolle-Projekte“ als auch der „Prüfbericht Vor-Ort-Prüfung“ seien interne Dokumente der Beklagten. Dass das Handeln der Klägerin von der „Vor- Ort-Kontrolle“ beeinflusst gewesen sei, habe diese erstmals im Berufungsverfahren vorgetragen. Die Kontrolle habe vorrangig zur Prüfung der inhaltlichen Umsetzung des Projekts gedient. Personalausgaben seien nicht geprüft worden. Auch bei der Vorortkontrolle seien Arbeitsverträge nicht Gegenstand der Überprüfung gewesen. Dass die Klägerin Fremdpersonal eingesetzt habe, sei erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises festgestellt worden. Erst mit Schreiben vom 9. Januar 2008 seien stichprobenhaft zwei Arbeitsverträge je Verfahren angefordert worden. 48 49 17 Der Senat hat am 22. Oktober 2015 mündlich verhandelt. Die Beteiligten haben in dieser Verhandlung übereinstimmend auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (3 Bände) und die zugrundeliegenden Behördenakten (1 Band und 1 Klassenbuch) sowie die Gerichts- und Behördenakten der Verfahren - 1 A 595/13 - bis - 1 A 601/13 -, - 1 A 676/13 und 1 A 678/13 - bis - 1 A 695/13 - sowie - 1 A 736/13 - bis - 1 A 741/13 - Bezug genommen. Entscheidungsgründe Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen, denn der Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 15. Dezember 2008 - 080905953 - und der Widerspruchsbescheids vom 30. März 2010 in der Gestalt der im gerichtlichen Verfahren vorgenommenen Ergänzungen ( § 114 Satz 2 VwGO; vgl. zu den Maßstäben der Ergänzung von behördlichen Ermessensentscheidungen Senatsurt. v. 10. März 2015 - 1 A 589/13 -, juris Rn. 37) sind, soweit die Zuwendung i. H. eines 43.776,98 € übersteigenden Betrags widerrufen (Nr. 1) und ein Erstattungsbetrag von über 21.166,70 € einschließlich Zinsen bestimmt worden ist, rechtswidrig und deshalb insoweit aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Berufung in Bezug auf die im Weiteren geltend gemachte Personalausgaben i. H. v. 14.249,67 € für J...... L.... (715 Stunden für Praktikumsbetreuung) und U.. I........ i. H. v. 10.623,44 € (490 Stunden) ist zurückzuweisen, da die Klage gegen die angegriffenen Bescheide insoweit zu Recht abgewiesen worden ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Teilwiderrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2008 - 080905953 - und der Widerspruchsbescheid vom 30. März 2010 in der Gestalt der im gerichtlichen Verfahren vorgenommenen Ergänzungen, soweit er 35.887,30 € Ausgaben für Dozentenstunden und die 50 51 52 53 54 55 18 Mitarbeiterin U.. I........ (1.886,25 € bezogen auf 72 Stunden für T....... K.....; 23.377,61 € bezogen auf 1.173 Stunden, davon 715 Stunden Praktikumsbetreuung für J...... L....; 10.623,44 € bezogen auf 490 Stunden für U.. I........) betrifft. Die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Erstattung ausgereichter Leistungen gemäß § 1 SächsVwVfG (heute § 1 SächsVwVfZG) i. V. m. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG und für die Festsetzung eines Erstattungsbetrages gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG sowie der Zinsen gemäß § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG sind nur in Bezug auf Ausgaben für die Dozenten T....... K..... (1.886,2 5€) und J...... L.... (9.127,94 €) nicht erfüllt. Die Zuwendungen für Personalausgaben für J...... L.... i. H. v. 14.249,67 € (23.377,61 € : 1.173 Stunden = 19,93 €/h; 19,93 x 458 Stunden = 9.127,94; 23.377,61 € - 9.127,94 € = 14.249,67 €) und die Ausgaben für U.. I........ i. H. v. 10.623,44 € sind hingegen zu Recht bei der Berechnung des Widerrufs- und Erstattungsbetrags einbezogen worden. Nach § 49a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwVfG sind - ohne dass der Behörde für den Erlass des Rückforderungsbescheides ein Ermessensspielraum zusteht - bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Da § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG für die öffentlich- rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Sachsen grundsätzlich die entsprechende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anordnet und hier nichts Abweichendes geregelt wurde, ist § 49a VwVfG als sächsisches Landesrecht anzuwenden (vgl. SächsOVG, Urt. v. 18. Oktober 2012 - 1 A 511/12 -, juris Rn. 29). In Bezug auf die geltend gemachten Personalausgaben ist ein Verwaltungsakt bezogen auf Personalausgaben für den Dozenten T....... K..... und für 458 Unterrichtsstunden durch J...... L.... mit Wirkung für die Vergangenheit weder wirksam widerrufen, zurückgenommen oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden. Hinsichtlich der weiteren Personalausgaben für J...... L.... (715 Stunden) und U.. I........ ist ein Widerruf wegen Auflagenverstoßes wirksam erfolgt. Dabei gilt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich, dass die Behörde die materielle Beweislast für das Vorliegen der Widerrufs- und 56 57 58 19 Erstattungsvoraussetzungen trägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. März 1964, BVerwGE 18, 168; Urt. v. 26. Juni 2002, BVerwGE, 116, 332; SächsOVG, Urt. v. 12. Januar 2012 - 1 A 634/09 -, juris Rn. 45). Dies gilt aber dann nicht, wenn die Nichterweislichkeit auf Umständen beruht, die in den Verantwortungsbereichs des Zuwendungsempfängers fallen, beruht (vgl. Sächs OVG, Urt. v. 12. Januar 2012 a. a. O.). Nach § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG kann ein Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, auch teilweise und mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn zum einen die Leistung nicht für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder er zum anderen mit einer Auflage verbunden war (Nr. 2) und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Eine Zweckverfehlung liegt hinsichtlich der insgesamt geltend gemachten Personalausgaben i. H. v. 35.887,30 € nicht vor. Zuwendungszweck war ausweislich des Zuwendungsbescheids vom 22. Juni 2006 in der Fassung des 1. Änderungsbescheids vom 17. November 2006 die „Förderung von Projekten zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Vorbereitung auf beziehungsweise Eingliederung in das Erwerbsleben“. Dieser Zuwendungszweck ist ungeachtet der Frage, ob für die Ermittlung der Personalausgaben prüffähige Unterlagen vorgelegt worden sind, erreicht worden. Dies kann dem Inhalt der Gerichts- und Behördenakten und den im Weiteren vorgelegten Unterlagen entnommen werden. Aus dem Klassenbuch, in dem Unterrichtsstunden, dabei auch die für T....... K..... und J...... L.... (458 Stunden) in Ansatz gebrachten Unterrichtsstunden, die Teilnehmer, die Dozenten und Stundenberichte unter Angabe des jeweiligen Unterrichtsgegenstands dokumentiert sind sowie den mit dem Verwendungsnachweis eingereichten Teilnehmerlisten ergibt sich, dass das Projekt durchgeführt worden ist. Damit in Übereinstimmung steht der Sachbericht der Klägerin, wonach 12 Teilnehmer an der Anpassungsfortbildung durchgängig teilgenommen, 13 Teilnehmer ein Praktikum aufgenommen, neun Teilnehmer im Frühjahr 2007 ihre Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer, Dresden absolviert, acht Teilnehmer diese Prüfung bestanden sowie zwei Teilnehmer kurz danach ein entsprechendes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufgenommen haben. 59 60 61 20 Das Erreichen des Zuwendungszwecks hat die Beklagte auch sonst nicht in Abrede gestellt. Damit in Übereinstimmung steht auch, dass sie den Zuwendungsbescheid nur teilweise i. H. v. 54.791,47 € widerrufen hat. Eine Zweckverfehlung liegt auch nicht deshalb vor, weil nach ihrer Auffassung insoweit eine anteilige Mitfinanzierung des Projekts nicht vollzogen werden könnte. Denn hier ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder Auflagenverstoß eine Zweckverfehlung nach sich zieht (vgl. Sentsurt. v. 10. März 2015 a. a. O., juris Rn. 33). Der teilweise Widerruf des Zuwendungsbescheids vom 22. Juni 2006 in der Fassung des 1. Änderungsbescheids vom 17. November 2006 i. H. v. 54.791,47 € ist, soweit er Ausgaben für die Dozenten T....... K..... und J...... L.... i. H. v. 11.014,55 € betrifft, auch nicht von § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG gedeckt, da ein Auflagenverstoß in Bezug auf die hier in Streit stehenden Ausgaben für die genannten Dozenten nicht vorliegt. Ein solcher ist jedoch in Bezug auf die im Übrigen geltend gemachten Personalausgaben für J...... L.... (14.249,67 €) und U.. I........ (10.623,44 €) unter Berücksichtigung der Auflage gem. Nr. 6.5 ANBest-P, die Bestandteil des Zuwendungsbescheids war (vgl. S. 3 Abs. 2), gegeben. Denn der maßgebliche Zuwendungsbescheid war hinsichtlich der Verwendung der Zuwendung und des Nachweises ihrer Verwendung mit Nebenbestimmungen verbunden, zu denen die als Anlage übersandten und im Bescheid ausdrücklich in Bezug genommenen allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung gehörten. Die dortigen Vorgaben zur Verwendungsnachweisführung (vgl. Nr. 6 ANBest-P) und die im Bescheid enthaltenen weiteren Nebenbestimmungen (vgl. Nr. 7 bis 12) sind als Auflagen i. S. des § 36 VwVfG einzustufen (vgl. Senatsurt. v. 12. Januar 2012 - 1 A 634/09 -, juris Rn. 42 ff.; VGH BW, Urt. v. 28. September 2011 - 9 S 1273/10 -, juris Rn. 30 m. w. N.). Nach Nr. 6.2 ANBest-P besteht der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht mit einem zahlenmäßigen Nachweis. Beides ist hier nach dem Inhalt der Behördenakten vorgelegt worden. 62 63 64 65 66 21 Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen (Nr. 6.3 ANBest-P) und im zahlenmäßigen Nachweis die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen (Nr. 6.4 ANBest-P). Letzterer muss dabei alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten und es müssen aus ihm Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Der diesen Anforderungen entsprechende Verwendungsnachweis ist dabei grundsätzlich bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu erbringen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12. Januar 2012 a. a. O. sowie Beschl. v. 18. August 2009 - 1 D 65/09 -; OVG M-V, Beschl. v. 24. März 2009, RdL 2009, 196, m. w. N.). Sowohl der vorgelegte Sachbericht als auch der zahlenmäßige Nachweis entsprechen diesen Maßgaben. Die Klägerin hat am 1. November 2007 bzw. 23. Januar 2008 einen Verwendungsnachweis vorgelegt, der aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht besteht (vgl. auch Nr. 3.1 des Prüfberichts zur Endverwendungsnachweisprüfung). In dem Sachbericht hat sie die Verwendung der Zuwendung für ihr Projekt und das mit diesem erzielte Ergebnis erläutert (Nr. 6.3 ANBest-P). Sie hat dabei nicht nur die Durchführung des Projekts unter Bezugnahme auf den zeitlichen Rahmen, die Stundenpläne und das Klassenbuch bestätigt, sondern auch Zielstellungen und Ergebnis des Projekts ausgeführt (vgl. Nr. 1, 4 und 6 des Sachberichts), insbesondere auf die danach mögliche Integration von zwei Teilnehmern in den Arbeitsmarkt hingewiesen. Der zahlenmäßige Nachweis entspricht den Maßgaben der Nr. 6.4 ANBest-P. Denn im Verwendungsnachweis sind 88.000,- € als tatsächliche Einnahmen getrennt von den Ausgaben i. H. v. 91.793,55 € ausgewiesen und die Zusammensetzung der Beträge danach im Einzelnen aufgeführt worden. Die Summe der Einnahmen setzt sich aus den Teilabschlägen der Zuwendungsauszahlungen vom 1. August 2006, 6. November 2006, 19. März 2007 sowie 17. September 2007 i. H. v. 42.000,- €, 24.000,- €, 14.000,- € und 8.000,- € zusammen, die in Übereinstimmung mit der Dokumentierung der Auszahlungsanordnungen in der Behördenakte stehen. 67 68 69 22 Als „tatsächlich angefallene Ausgaben/Kosten“ sind 91.793,55 € im korrigierten Verwendungsnachweis vom 23. Januar 2008 angegeben, deren Zusammensetzung mit weiteren Tabellen und Unterlagen im Einzelnen bezüglich der für das Projekt angefallenen Ausgaben entsprechend der Maßgaben der Nr. 6.4 ANBest-P erläutert wird. Enthalten sind auch die Ausgaben für die geltend gemachten 72 und 1.173 Unterrichtsstunden der Dozenten T....... K..... und J...... L.... sowie 490 Arbeitsstunden für U.. I......... Denn in den Tabelle K. 1.1Z „Personalausgaben/-kosten - direkt projektbezogen“ und K 3.1.1 - Z „Verwaltungspersonal - allgemeine Verwaltung (Einzelkalkulation)“ sind ihre Bruttovergütungen i. H. v. 3.100,- € monatlich (T....... K.....), 2.300,- € (J...... L....) und 2.500,- € (U.. I........) einschließlich der Sozialabgaben angegeben. Dabei sind in den ursprünglich für J...... L.... kalkulierten 1.336 Unterrichtsstunden die dem Verwendungsnachweis zugrunde gelegten 1.173 Unterrichtsstunden enthalten. Unter Berücksichtigung der Nr. 6.5 ANBest-P ist ein Auflagenverstoß aber nur in Bezug auf die Ausgaben für die Dozenten T....... K..... und J...... L.... i. H. v. insgesamt 11.014,55 € nicht anzunehmen. Danach sind mit dem Nachweis über die Verwendung die Einnahmen und Ausgabenbelege über die Einzelzahlungen, die Verträge und Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. Originalbelegen gleichgestellt sind elektronische Belege, wenn die Echtheit ihrer Herkunft und die Unversehrtheit ihres Inhalts gewährleistet sind. Schließlich müssen die Belege grundsätzlich die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck (Nr. 6.7 ANBest-P) sowie ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (zum Beispiel Projektnummer) enthalten. Davon ausgehend lässt sich entgegen der Annahme der Beklagten nach dem Empfängerhorizont (vgl. §§ 133, 157 BGB) den Nrn. 6.4, 6.5 und 6.7 ANBest-P oder den weiteren Nebenbestimmungen allerdings nicht entnehmen (vgl. Senatsurt. v. 4. April 2014 - 1 A 246/12 -, juris Rn. 36), dass der Nachweis der Verwendung, zu dem auch der Ausgabennachweis gehört, nur mittels eines realen Zahlungsflusses geführt werden kann. Vielmehr waren nach dem Empfängerhorizont danach auch andere 70 71 72 73 23 Möglichkeiten der Verwendungsnachweisführung nicht ausgeschlossen (vgl. OVG NRW Urt. v. 3. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, juris Rn. 23 und 25). Denn der Inhalt der Nr. 6.4 ANBest-P verdeutlicht dem Empfänger vor allem, dass es um den Nachweis der Ausgaben in Bezug auf die Durchführung des Projekts geht. Nr. 6.5 ANBest-P nimmt daran anknüpfend nicht allein Originalbelege für Einzelzahlungen in Bezug, sondern nennt auch weitere Unterlagen (u. a. Verträge) im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen sowie die Gleichstellung von elektronischen Belegen, wenn die Echtheit ihrer Herkunft und die Unversehrtheit ihres Inhalts gewährleistet sind. Dies begründet das Verständnis des Zuwendungsempfängers, dass der Nachweis der Verwendung nicht nur auf der Basis von tatsächlich bezahlten Rechnungen erfolgen kann, sondern Zahlungen auch durch gleichwertige Buchungsbelege, andere Belege oder auf sonstige Art nachgewiesen werden können. Der Begriff der „Zahlung“ legt auch nicht ohne weiteres nahe, dass diese nur durch einen realen Zahlungsfluss, d. h. nicht auch im Wege der Ausweisung als „Soll“ in den Buchungsunterlagen und Verrechnung erfolgen kann. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Nr. 6.7 ANBest-P, wonach Belege die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten müssen, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Denn auch dies ist nach dem Empfängerhorizont nur dahin zu verstehen, dass Belege bestimmten Anforderungen zu entsprechen haben, nicht aber dass der Beweis der Ausgabe nicht auch zusammen mit weiteren Unterlagen erbracht werden kann. Davon ausgehend ist der Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung bezogen auf geltend gemachte 11.014,55 € Personalausgaben auf andere Art erbracht worden. In Bezug auf die im Übrigen in Streit stehenden Personalausgaben ist dies aber nicht geschehen und deshalb ein Auflagenverstoß anzunehmen, da die Nichterweislichkeit auf Umständen beruht, die - wie zuvor ausgeführt - in den Verantwortungsbereichs der Klägerin fallen. Zu berücksichtigen ist aber, dass 72 und 458 Unterrichtsstunden der Dozenten T....... K..... und J...... L.... auch nach den Ausführungen der Beklagten in ihrem Widerrufsbescheid vom 15. Dezember 2008 nicht nur im Verwendungsnachweis ausgewiesen, sondern tatsächlich abgehalten worden sind. Dieser Ansicht schließt sich 74 75 24 der Senat nach Durchsicht des Klassenbuchs an, da die Unterrichtsstunden und das Abhalten des Unterrichts für das Projekt der Klägerin danach von den beiden Dozenten jeweils mit ihrem Namenskürzel bestätigt worden ist. Ein Verstoß gegen Nr. 14 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids scheidet deshalb von vorneherein aus, da für die insoweit geltend gemachten Personalausgaben seitens der Dozenten die erforderlichen Angaben im Klassenbuch enthalten sind. Im Weiteren sind für diese Unterrichtsstunden auch die im zahlenmäßigen Nachweis veranschlagten Ausgaben in der Zusammenschau der vorgelegten Nachweise und Belege entstanden. Zunächst bestätigen die vorgelegten Arbeitsverträge für T....... K..... und J...... L.... die für diese ausgewiesene Bruttovergütung. Nach den Arbeitsverträgen sind sie zwar nicht bei der Klägerin, sondern bei deren Tochterunternehmen angestellt. Die Klägerin hat aber den Nachweis erbracht, dass ihr die Kosten für den durch die beiden Dozenten geleisteten Unterricht über 72 und 458 Stunden in Rechnung gestellt sowie diese von ihr bezahlt worden sind und zwischen ihr und ihrem Tochterunternehmen eine Personalunion bestand, die der Beklagten hätte bekannt sein müssen. Letzteres folgt nicht nur aus dem erst mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegten Rahmenvertrag vom 10. Januar 2006, nach dem sich die beiden Unternehmen zur wechselseitigen Leistungserbringung im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand sowie im Weiteren verpflichtet haben, die erbrachten Leistungen nach Aufwand oder Festpreis zu vergüten (§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1) und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen beiden Unternehmen ein Kontokorrentkonto zu führen (§ 6 Abs. 3 Satz 1), über das die laufend wechselseitig in Rechnung gestellten Verbindlichkeiten abzuwickeln seien (§ 6 Abs. 3 Satz 2), sondern es war bereits den mit dem Zuwendungsantrag vorgelegten Projektunterlagen zu entnehmen, dass zwischen der Klägerin und ihrem Tochterunternehmen eine Personalunion besteht. Denn in diesen wurde hervorgehoben, dass zwischen der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaft „in vielen Fällen Personalunion besteht“. Den vorgelegten Kontounterlagen ist ferner zu entnehmen, dass Personalkosten mittels Sollstellungen in den eingereichten Kontoauszügen, die grundsätzlich die in Nr. 6.7 genannten Merkmale erfüllen, ausgewiesen wurden und im Wege der Verrechnung 76 77 78 25 seitens der Klägerin über das Kontokorrentkonto beglichen worden sind. Soweit diesen Kontobelegen die Personalausgaben für die jeweiligen Dozenten nicht im Einzelnen (bezogen auf Unterrichtsstunde und Dozenten) zugeordnet werden können, ist dies unerheblich, da eine Zuordnung der Ausgaben i. H. v. 11.014,55 € anhand der im Weiteren eingereichten Unterlagen möglich ist und damit die Gefahr der doppelten Abrechnung ausgeschlossen werden kann. Denn die Ausgaben lassen sich unter Berücksichtigung der nach dem Rahmenvertrag und den weiteren Unterlagen bestehenden Personalunion, nach dem Inhalt des Klassenbuchs, das die abgehaltenen 72 und 458 Unterrichtsstunden für T....... K..... und J...... L.... bestätigt, sowie der Arbeitsverträge mit den Bruttovergütungen und den vorgelegten Exceltabellen zu den Personalausgaben belegen und dem Projekt der Klägerin zuordnen und der Höhe nach bestimmen. Bei Annahme eines Verstoßes gegen Nr. 6.5 und 6.7 ANBest-P wäre der Widerruf insoweit ebenfalls rechtswidrig. Die Beklagte hat insoweit bei ihrer Ermessensentscheidung (§ 114 Satz 2 VwGO) das Vorliegen einer atypischen Fallkonstellation nicht berücksichtigt (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1997, BVerwGE 105, 55). Eine solche ist anzunehmen, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni1997 a. a. O., m. w. N.). Dies ist hier der Fall, denn vorliegend wäre hinsichtlich dieser Ausgaben in die Ermessensentscheidung einzustellen gewesen, dass der angenommene Auflagenverstoß allein die Art und Weise der Rechnungslegung betrifft, das Projekt hingegen zweckentsprechend durchgeführt worden und damit ein Verstoß gegen den Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung nicht ersichtlich ist, zumal die Dozentenstunden und ihre Bezahlung mittels anderer Unterlagen nachgewiesen worden sind. Dabei war der Beklagten aufgrund der Vielzahl der im Wesentlichen zeitnah gestellten Anträge auch bekannt, dass die Dozenten in unterschiedlichen Projekten eingesetzt wurden und zwischen der Klägerin und ihrem Tochterunternehmen eine Personalunion bestand. Dies ergibt sich nicht nur aus den Antragsunterlagen und Vermerken im Parallelverfahren 1 A 679/13 - 080914294 -, 79 80 81 26 sondern auch aus dem hier angegriffenen Widerrufsbescheid vom 15. Dezember 2008, mit dem die Beklagte auch auf die Projekte - 080904017, 0809005951, 080905954 und die Personalausgaben in diesen Bezug genommen hat. Dass das Personal in verschiedenen Projekten eingesetzt wurde, war nach dem Inhalt der in zeitlichem Zusammenhang gestellten Zuwendungsanträge und den mit diesen jeweils vorgelegten Projektunterlagen - wie zuvor ausgeführt - offensichtlich. Diesen konnte entnommen werden, dass die jeweiligen Projekte teilweise mit demselben Verwaltungs- und Personalaufwand durchgeführt werden sollten (vgl. im Parallelverfahren SächsOVG, Urt. v. 11. Februar 2016 - 1 A 476/13 -). Die Beklagte hätte deshalb aufgrund der hier vorliegenden besonderen tatsächlichen Umstände in den Verfahren der beiden Gesellschaften, die zusätzlich durch die vorgelegten Projektunterlagen hervorgehoben wurden, bei der Ermessensausübung berücksichtigen müssen, dass die Kennzeichnung als eigenes Personal und das Rechnungswesen der Klägerin auf der Personalunion zwischen den Unternehmen beruht, Auflagenverstöße allein die Art und Weise der Buchführung betreffen und dass die Auflagen nach dem Empfängerhorizont nicht ohne Weiteres einen Ausgabennachweis allein mittels eines tatsächlichen Zahlungsflusses erkennen lassen. Weiter hätte die Beklagte in ihre Ermessenserwägungen einstellen müssen, dass das Projekt entsprechend dem im Zuwendungsbescheid genannten Zuwendungszweck durchgeführt wurde, kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Klägerin die Personalkosten bei der Durchführung des Projekts nicht entstanden sind und die Projekte der Klägerin nach Umstellung des Verwendungsnachweisverfahrens weiterhin gefördert werden, wie es die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2015 bestätigt hat. Dem von der Beklagten zitierten Unionsrecht ist nichts anderes zu entnehmen. Da der Zuwendungsbescheid nach den obigen Ausführungen in Bezug auf die Personalausgaben i. H. v. 11.014,55 € für T....... K..... und J...... L.... rechtmäßig war, konnte er insoweit auch nicht nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden. Der Eintritt einer auflösenden Bedingung kommt diesbezüglich ebenfalls nicht in Betracht (Nr. 2.1 ANBest-P), da die insoweit streitigen Personalausgaben angefallen und damit nicht geringer ausgefallen sind als im Subventionsbescheid prognostiziert. 82 83 27 Soweit seitens der Klägerin weitere Personalausgaben für J...... L.... i. H. v. 14.249,67 und U.. I........ i. H. v. 10.623,44 € geltend gemacht wurden, ist der Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht durch andere Unterlagen, Belege oder sonst erbracht worden. Eine Zuordnung dieser Ausgaben und der Schluss, dass diese von der Klägerin beglichen worden sind, ist im Einzelnen weder anhand der Arbeitsverträge, die mit dem Tochterunternehmen abgeschlossen worden sind, der vorgelegten Kontoauszüge noch unter Berücksichtigung des Klassenbuchs, des Rahmenvertrags oder der sonstigen in den Gerichts- und Behördenakten vorgelegten Unterlagen möglich. Die Beklagte hat auch das erforderliche Widerrufsermessen in Bezug auf den von ihr u. a. angenommenen Auflagenverstoß unter Hinweis auf die fehlende Nachvollziehbarkeit einer durch die Klägerin erfolgten Bezahlung unter Abwägung des öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen Belegführung und Beachtung des Grundsatzes der sparsamen Haushaltsführung sowie der existenziellen Interessen der Klägerin ordnungsgemäß ausgeübt (§ 114 Satz 2 VwGO; vgl. Senatsurt. v. 10. März 2015 a. a. O). Soweit sie dabei das Vorliegen einer atypischen Fallkonstellation u. a. aufgrund der bestehenden Personalunion nicht erkannt hat, wirkt sich dies hier nicht aus, da die zugrunde liegenden Umstände eine andere Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Zuwendungszweck erreicht wurde, nicht möglich erscheinen lassen. Anders als in Bezug auf den Widerruf der 11.014,55 € und im bereits entschiedenen Parallelverfahren (SächsOVG, Urt. v. 11. Februar 2016 - 1 A 676/13 - ) sind die Ausgaben i. H. v. 14.249,67 € sowie ihre Bezahlung durch die Klägerin für den Einsatz von Fremdpersonal hier nicht mittels anderer Unterlagen oder auf sonstige Weise nachgewiesen worden. Da der Zuwendungsbescheid hinsichtlich der Personalausgaben i. H. v. 14.249,67 € und 10.623,44 € wirksam widerrufen worden ist, kann offen bleiben, ob er auch nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden konnte oder bereits infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung (Nr. 2.1 ANBest-P) bereits unwirksam geworden war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. 84 85 86 87 28 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektroni- sche Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fas- sung einzureichen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der SächsEJustizVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ih- nen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf- gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertre- tung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein 88 29 Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.887,30 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 22.02.2016 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Schubert Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 1 2