Beschluss
B 5 S 23.490
VG Bayreuth, Entscheidung vom
13Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der am … geborene Antragsteller steht als Polizeimeister (PM) im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeiabteilung … als Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Antragsgegnerin und ist seit 10.11.2022 an das Bundespolizeiaus- und - fortbildungszentrum … (BPolAFZ) abgeordnet. Er wendet sich mit seinem Antrag gegen die Sofortvollzugsanordnung, die die Antragsgegnerin hinsichtlich seines Ausschlusses von der Teilnahme am Aufstiegslehrgang, beginnend am 01.07.2023, ausgesprochen hat. 1. Am 18.03.2022 nutzte der Antragsteller ein ziviles Dienstfahrzeug der Antragsgegnerin und nahm anschließend die Eintragung „AFZ …“ im Fahrtenbuch vor. Am 21.03.2022 wurde er von einem Dienstvorgesetzten auf diesen Eintrag angesprochen und gebeten, diesen zu präzisieren. Mit Schreiben vom 22.03.2022 nahm der Antragsteller dahingehend Stellung, dass er unbeabsichtigt gegen eine interne Weisung verstoßen habe. Er habe am 18.03.2022 vergessen, nach Benutzung den Schlüssel in den zugewiesenen Briefkasten zu legen. Am 21.03.2022 habe er um 6:55 Uhr eingestochen und sei in sein Büro gegangen, wo ihm der Schlüssel direkt aufgefallen sei. Er habe ihn unverzüglich ins Geschäftszimmer verbracht. Bei der Nutzung des zivilen Dienst-Kfz sei ihm die leuchtende Dieselpartikelkontrollleuchte aufgefallen. Daraufhin habe er den Dieselpartikelfilter außerhalb des AFZ … freigefahren. Am 26.09.2022 gab der Fahrzeugverantwortliche in der von ihm angeforderten dienstlichen Stellungnahme an, dass er am 01.04.2022 bei Durchsicht des Fahrtnachweises (FNW) Änderungen an den Eintragungen festgestellt habe. Der Zweck der Fahrt sei hinsichtlich der streitgegenständlichen Fahrtstrecke auf „AFZ … – extern“ geändert worden. In der Folge habe er auch die weiteren Eintragungen im Fahrtnachweis des betreffenden Kfz überprüft. Dabei sei ihm ein Eintrag vom 09.03.2022 aufgefallen, der ebenfalls nachträglich geändert worden sei. Bereits am 22.02.2022 sei als Fahrzweck Dieselpartikelfahrt eingetragen gewesen. Somit hätte die Kontrollleuchte für den Dieselpartikelfilter bereits nach 152 km wieder aufleuchten müssen. In diesem kurzen Abstand habe sie noch nie aufgeleuchtet. In seiner Anhörung im Rahmen von Verwaltungsermittlungen am 07.03.2023 gab der Antragsteller gegenüber dem ermittlungsführenden Beamten an, dass er grundsätzlich freitags in der Kantine esse, an diesem Tag mittags aber spontan beschlossen habe, sich woanders etwas zu essen zu holen. Im Internet sei er auf das Lokal … gestoßen und dorthin gefahren. Nach 20-25 Minuten sei er wieder zurück gewesen. Es sei ein Fehler gewesen, mit dem Dienstfahrzeug aus der Liegenschaft herauszufahren und dieses für eine private Versorgungsfahrt zu nutzen. Es werde ihm eine dauerhafte Lehre für die Zukunft sein und bislang habe er Dienstfahrzeuge nicht für private Zwecke verwendet. Zu der zeitlich versetzten Ergänzung durch ihn im FNW unter „b) tatsächliche Fahrtstrecke“ sei es gekommen, als ca. ein oder zwei Wochen später in der Fachgruppe der Hinweis an alle Fahrzeugnutzer ergangen sei, dass man die Eintragungen im FNW möglichst genau und ausreichend umfänglich vornehmen solle. Daraufhin habe auch er in dem FNW zum 18.03.2022, noch den Eintrag mit „- extern“ unter „b) tatsächliche Fahrtstrecke“ vorgenommen. Er sei sich nicht sicher gewesen, wie er seine „Versorgungsfahrt“ eintragen solle und habe dann nur den Begriff „- extern“ verwendet. Mit Verfügung des BPolAFZ vom 09.03.2023 leitete die Antragsgegnerin ein behördliches Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) gegen den Antragsteller ein. Ihm wurde vorgeworfen, am 18.03.2022 als Fahrzeugführer mit einem zivilen Dienstfahrzeug die Liegenschaft des BPolAFZ verlassen zu haben, um eine private Versorgungsfahrt durchzuführen. In der Stellungnahme zur Fahrzeugbenutzung habe der Antragsteller zum einen die Fahrt als „- extern“ bezeichnet und zudem angegeben, eine Fahrt zur Reinigung des Dieselpartikelfilters durchgeführt zu haben, die im Fahrtennachweis nicht erfasst worden sei. In der Anhörung habe er den Vorwurf eingeräumt. In der Anhörung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 BDG im Rahmen des Disziplinarverfahrens am 16.03.2023 gab der Antragsteller zusätzlich an, dass ihn am 21.03.2022 Erster Polizeihauptkommissar (EPHK) … aufgefordert habe, die Eintragung vom 18.03.2022 näher darzulegen. Um den Fahrtzweck plausibel darzustellen, habe er sich in dem Moment nicht anders zu helfen gewusst, als eine Dieselpartikelfilterfahrt für die Begründung zu wählen. Nachdem er die schriftliche Erklärung abgegeben hatte, habe er an dem Abend bemerkt, dass es falsch gewesen sei, die Fahrt so zu begründen, die Situation habe ihn sehr belastet. Ca. ein oder zwei Tage später habe er das Gespräch mit EPHK … gesucht und ihm mitgeteilt, dass der angegebene Fahrtzweck, hier die Filterfahrt, nicht der Wahrheit entspreche. Er habe ihm mitgeteilt, dass es eine Versorgungsfahrt gewesen sei, bei der er für sich etwas zum Essen geholt habe. Das von EPHK … unter dem 27.03.2023 erstellte Persönlichkeits- und Leistungsbild beschreibt den Antragsteller als offenen und motivierten Mitarbeiter, der im Sozialgefüge der Fachgruppe voll integriert und ein geschätzter und verlässlicher Mitarbeiter sei. Aufgrund seiner ausgeprägten Eigenständigkeit und Verlässlichkeit benötige er keine enge Führung. Die durchgeführten Fachaufsichten im Bereich des Einsatztrainings und der Schießausbildung ergäben ein sehr positives Leistungsbild. Alle Aufgaben erledige er äußerst selbständig und in hoher Arbeitsqualität sowie fristgerecht. Er zeige insgesamt ein sehr positives Gesamtbild. Der Vorgang hinsichtlich der Nutzung eines Dienst-Kfz erwecke den Eindruck, dass der Antragsteller sich aufgrund seiner Unerfahrenheit dem Unrechtsgehalt seiner Handlung sowie den daraus resultierenden Konsequenzen nicht bewusst gewesen sei. Mit Verfügung vom 06.04.2023 wurde der Antragsteller zunächst zur Aufstiegsausbildung ab Juli 2023 zugelassen. Mit Bescheid vom 26.04.2023 hob die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zum Aufstiegsverfahren in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei gem. § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV) mit Beginn im Juli 2023 wieder auf, weil aufgrund eines gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bestünden. Die Bevollmächtigten des Antragstellers zeigten sich mit Schriftsatz vom 01.06.2023 für diesen an und erhoben zunächst fristwahrend Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.04.2023. Die Bevollmächtigte des Antragstellers bat mit Schriftsatz vom 06.06.2023 die Antragsgegnerin um Bestätigung, dass sie die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs beachte und dem Antragsteller die Teilnahme am Aufstiegslehrgang gewähre. Die Antragsgegnerin ordnete daraufhin mit Schreiben vom 13.06.2023 die sofortige Vollziehung der streitgegenständlichen Aufhebungsverfügung vom 26.04.2023 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an. Der gegen die Aufhebungsverfügung vom 26.04.2023 fristwahrend erhobene Widerspruch entfalte aufschiebende Wirkung. Dies habe zur Folge, dass der Antragsteller – zumindest vorläufig im rechtlichen Sinne – für die am 01.07.2023 beginnende Aufstiegsausbildung zuzulassen wäre, was unter Berücksichtigung der im Raum stehenden Vorwürfe und der nachfolgenden Abwägung nicht in Betracht kommen könne. Bei dem Aufstiegsverfahren handle es sich um eine besondere Förderungsmaßnahme für Beamtinnen und Beamte, die eine Führungseignung erkennen ließen und die sowohl fachlich als auch charakterlich geeignet seien. Bei erfolgreichem Abschluss erhalte der Beamte die Befähigung, Tätigkeiten des gehobenen Dienstes wahrzunehmen, habe dadurch größere Karrierechancen, erhalte ein höheres Einkommen und nehme höherwertige Tätigkeiten wahr, die auch die Führung und Ausbildung anderer Polizistinnen und Polizisten beinhalteten. Das zu berücksichtigende Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung bleibe dahinter zurück. Ihm werde durch die Entscheidung nämlich nicht gänzlich verwehrt, die Förderungsmaßnahme wahrzunehmen. Nach Abschluss der Ermittlungen und des disziplinarrechtlichen Verfahrens bestehe für ihn – vorbehaltlich der erforderlichen charakterlichen Eignung – die Möglichkeit, zum nächstmöglichen Termin (01.07.2024) das Aufstiegsverfahren zu beginnen. Aufgrund des laufenden Disziplinarverfahrens und der vorgeworfenen Verfehlung bestünden berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für das Aufstiegsverfahren. Vor diesem Hintergrund komme eine vorläufige Teilnahme bis zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes nicht in Betracht. Dies gelte insbesondere auch im Vergleich zu den Beamtinnen und Beamten, die sich rechtschaffen verhielten und nicht disziplinarrechtlich vorbelastet seien. Darüber hinaus würde es bei den Bürgern auf Unverständnis stoßen, einem möglicherweise disziplinarisch vorbelasteten Beamten eine besondere Fördermaßnahme zukommen zu lassen, die letztlich aus Steuermitteln finanziert werde. Hiergegen legte der Antragsteller über seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22.06.2023 Widerspruch ein. 2. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22.06.2023, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, stellte der Antragsteller den Antrag: Unter Aufhebung der Vollziehungsanordnung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 13.06.2023 wird gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 01.06.2023 wiederhergestellt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufhebungsverfügung nicht angehört worden. Einer solchen Anhörung habe es jedoch schon deshalb bedurft, weil die sofortige Vollziehung knapp sieben Wochen nach der angefochtenen Aufhebung angeordnet worden sei. Dies müsse insbesondere deshalb gelten, weil der Bescheid zur Zulassung des Antragstellers für den Aufstieg am 06.04.2023 ausgefertigt worden und zu dieser Zeit das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller bereits anhängig gewesen sei. Eine Rücknahme der Zulassung gemäß §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) hätte nicht erfolgen dürfen. Das gegen den Antragsteller anhängige Disziplinarverfahren rechtfertige entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die Aufhebung der Zulassung nicht. In der Rechtsprechung des BVerwG und der Oberverwaltungsgerichte sei zwar anerkannt, dass der Dienstherr berechtigt sei, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an seiner Eignung aus dem Bewerberkreis auszuschließen. Sachwidrig sei der Ausschluss des Beamten allerdings dann, wenn angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe offensichtlich kein Anlass dafür gegeben gewesen sei, in einem Disziplinarverfahren zu prüfen, ob er seine Dienstpflichten verletzt habe, oder wenn das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet worden sei. Gleiches gelte, wenn erkennbar sei, dass das Disziplinarverfahren kurz vor der Einstellung stehe oder letztlich mit einer Einstellung enden müsse. Die mit Einleitungsverfügung vom 09.03.2023 vorgeworfene Verletzung von Dienstpflichten rechtfertige eine disziplinarrechtliche Maßnahme gegen den Antragsteller nicht. Das Verfahren müsse mit einer Einstellung enden. Die verspätete Einleitung des Disziplinarverfahrens, knapp ein Jahr nach dem erfolgten Regelverstoß, stelle außerdem einen Verstoß gegen § 17 BDG dar. Zudem sei das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorrangig gegenüber dem öffentlichen Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung. Die angefochtene Aufhebungsverfügung sei nach summarischer Prüfung bereits rechtswidrig. Darüber hinaus genüge die vorgenommene Interessenabwägung nicht den rechtlichen Vorgaben. Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin könne der Antragsteller nicht ohne Weiteres am 01.07.2024 den Aufstiegslehrgang beginnen, weil er diesbezüglich auch negativ verbeschieden worden sei. Außerdem habe die sofortige Vollziehung der Versagung erhebliche wirtschaftliche Nachteile, da so der Aufstieg in den gehobenen Dienst verzögert werde. Schließlich würde eine vorläufige Teilnahme des Antragstellers für die Antragsgegnerin noch keine vollendeten Tatsachen schaffen. Mit Schriftsatz vom 23.06.2023 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein laufendes Disziplinarverfahren sowohl ein Beförderungshemmnis als auch ein Hemmnis für die Zulassung zum Aufstiegsverfahren darstellen könne. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die erhobenen Vorwürfe unter Berücksichtigung des Interesses des Betroffenen dazu geeignet seien, tatsächliche persönliche Eignungszweifel hervorzurufen. So liege der Fall hier. Die nicht autorisierte Nutzung eines Dienstkraftfahrzeugs zu privaten Zwecken stelle einen Verstoß gegen die Folgepflicht nach § 62 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) i.V.m. Ziff. 3.1 und 3.7. und 3.6 PDV 700, gegen die Pflicht zum uneigennützigen Verhalten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG und gegen die in § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG statuierte Wohlverhaltensverpflichtung dar und – im Falle der Erweislichkeit im weiteren disziplinaren Verfahrensgang – ein gravierendes Dienstvergehen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller weitergehend mutmaßlich zur Verschleierung des vorbenannten inkriminierten Handelns – bewusst und gewollt – tatsächlich nicht bestehende Fahraufträge wahrheitswidrig dokumentiert habe. Ergänzend sei daher darauf hingewiesen, dass – trotz Ansehung der eher geringen Wegstrecke – dem dem Antragsteller zur Last liegenden Verhalten die rechtliche Qualität eines Betruges zum Nachteil des Dienstherrn mit der daraus folgenden disziplinaren Bewertung beigelegt werden könne. Das private Aussetzungsinteresse des Antragsstellers sei ausreichend berücksichtigt und erkannt worden, jedoch habe dieses insbesondere aufgrund folgender Erwägungen zurücktreten müssen: Bei dem Aufstiegsverfahren handle es sich um eine Förderungsmaßnahme für Beamtinnen und Beamte, die eine Führungseignung erkennen ließen und die sowohl charakterlich als auch fachlich für diese Förderung geeignet seien. Sofern der Beamte das Aufstiegsverfahren erfolgreich absolviere, erhalte er die Befähigung, Tätigkeiten des gehobenen Dienstes wahrnehmen zu können, die unter anderem auch die Führung und Ausbildung anderer Polizisten und Polizistinnen beinhalte. Es bestünden größere Karriere- und Aufstiegschancen und die Aussicht auf ein höheres Einkommen. Die Wichtigkeit und Bedeutung dieser Förderungsmaßnahme für den einzelnen Beamten sei bekannt und bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ausreichend berücksichtigt worden. Zugleich resultiere aus dieser Bedeutung der Förderungsmaßnahme jedoch auch die Verantwortung für den Dienstherrn nur die Beamten auszuwählen, die sich zweifelsfrei als geeignet erwiesen. Dies sei vorliegend jedoch nicht (mehr) der Fall. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass durch die Rücknahme der Zulassung, als auch durch die mit Bescheid vom 19.05.2023 erfolgte Absage für den Aufstieg im Jahr 2024, dem Antragssteller nicht gänzlich die Möglichkeit entzogen werde, an dem Aufstiegsverfahren teilzunehmen. Sollte sich im Rahmen des Disziplinarverfahrens eine Entlastung von den Vorwürfen – mithin eine Einstellung – ergeben, könne der Antragssteller auch nachträglich noch zum Aufstiegsverfahren im Jahr 2024 zugelassen werden, wofür man an dieser Stelle auch ausdrücklich Bereitschaft signalisiere. Demgegenüber stehe – auch in Anbetracht der derzeitigen Sach- und Beweislage des Disziplinarverfahrens – der Antragsgegnerin kein rechtliches Instrumentarium zur Seite, einen erfolgreichen Absolventen des Aufstiegsverfahrens wieder aus dem gehobenen Dienst in den mittleren Dienst zu „degradieren“. Der Antragsteller bekräftigte und vertiefte mit abschließendem Schriftsatz vom 28.06.2023 erneut seine Rechtauffassung zur Frage des Anhörungserfordernisses sowie der ordnungsgemäßen Abwägung der widerstreitenden Interessen im Hinblick auf den Sofortvollzug. Abschließend wies er darauf hin, dass das Disziplinarverfahren mit Durchführung eines Kritikgesprächs bereits seinen Abschluss gefunden habe und daher bereits hätte eingestellt werden müssen. Die Antragsgegnerin äußerte sich abschließend mit Schriftsatz vom 29.06.2023 und wies insbesondere darauf hin, dass kein Verbrauch der Disziplinarbefugnis durch das vorgenommene Kritikgespräch eintreten könne, weil die Personen, die es geführt hätten, nicht zu dem gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 BDG zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens befugten Personenkreis gehörten. Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier die Antragsgegnerin hinsichtlich der Nichtteilnahme des Antragstellers am Aufstiegslehrgang – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Der Antrag hat Erfolg, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung einer solchen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Vollzugsinteresse aus anderen Gründen überwiegt. Formales Erfordernis für die behördliche Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet wurde. Einer Anfechtungsklage kommt nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG. Der Vollzug eines belastenden Verwaltungsakts soll vor abschließender Prüfung der Rechtmäßigkeit nicht möglich sein (Hoppe, in: Eyermann, VwGO – Kommentar, 16. Aufl. 2022, § 80 Rdnr. 1a ff.). § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO lässt jedoch eine Durchbrechung des gesetzlich eintretenden Suspensiveffekts zu. Durch Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die Behörde die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs beseitigen. Nach Auffassung der Kammer begegnet die mit Schreiben vom 13.06.2023 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen durchgreifenden formellen Bedenken. So ist die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, d. h. in zeitlichem Abstand zum Erlass des Verwaltungsakts, ohne Weiteres möglich. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Anordnung auch erst im Laufe eines etwaigen Widerspruchsverfahrens erfolgen kann, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Weiterhin bedarf die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts keiner gesonderten Anhörung. Ein gesetzliches Anhörungserfordernis besteht nicht. Ein solches ergibt sich weder aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO selbst noch aus § 28 Abs. 1 VwVfG. Die Anordnung des Sofortvollzugs betrifft die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit eines Verwaltungsakts; einen weitergehenden, eigenständigen Regelungsinhalt enthält sie als unselbständiger Annex zum eigentlichen Verwaltungsakt nicht (BVerwG, U.v. 12.05.1966 – II C 197/62, juris Rn. 38 f.; Kopp/Schenke, VwGO – Kommentar, 28. Aufl. 2022, § 80 Rdnr. 78 und 82). Nach herrschender Meinung im Schrifttum und überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung besteht deshalb für ein Anhörungserfordernis kein Raum (vgl. nur Schoch, in: ders./Schneider, aaO, § 80 Rdnr. 258 ff. mit umfassenden Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Zum Teil wird zwar eine Analogie zu § 28 VwVfG gefordert oder aber eine Anhörungsverpflichtung unter Bezugnahme auf den rechtsstaatlichen Grundsatz eines fairen Verwaltungsverfahrens oder rechtlichen Gehörs gestützt. Allerdings soll insofern eine Heilung im gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglich sein (so etwa Redeker/Kothe/von Nicolai, in: Redeker/von Oertzen, VwGO – Kommentar, 17. Aufl. 202022, § 80 Rdnr. 27 bis 27c). Angesichts dessen besteht bereits keine Notwendigkeit für die Annahme einer Analogie. Die Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bedarf allerdings einer separaten schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das besondere öffentliche Interesse muss in der Regel über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgehen, denn die den Verwaltungsakt tragenden Gründe können dessen sofortige Vollziehbarkeit allein nicht rechtfertigen (Hoppe, in: Eyermann, aaO, § 80 Rdnr. 44). Das Begründungsgebot fordert eine die Umstände des konkreten Falls einbeziehende Darlegung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung und lässt formelartige, für beliebige Fallgestaltungen anwendbare Wendungen nicht zu (Schoch, in: ders./Schneider, VwGO – Kommentar, Loseblatt, Stand 43. Ergänzungslieferung August 2022, § 80 Rdnr. 247). Der bloße Verweis auf ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung genügt deshalb ebenso wenig wie die unreflektierte Wiedergabe der Rechtsgrundlage für den Verwaltungsakt selbst (Kopp/Schenke, aaO, § 80 Rdnr. 84 f.). Andererseits dürfen die Begründungsanforderungen nicht überspannt werden. Dies gilt insbesondere für Regelungsmaterien, in denen eine Teilidentität zwischen Erlass- und Vollzugsinteresse nicht ausgeschlossen ist (Schoch, in: ders./Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO, § 80 Rdnr. 178 i. V. m. Rdnr. 248 ff.). Die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.06.2023 gegebene Begründung für die Sofortvollzugsanordnung genügt den formalen Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat nicht lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt, sondern die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung angegebenen Gründe lassen erkennen, dass eine Einzelfallprüfung erfolgte und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen wurden. So legte die Antragsgegnerin ausführlich dar, dass es sich bei dem Aufstiegsverfahren um eine besondere Förderungsmaßnahme für Beamte handle, die eine Führungseignung erkennen ließen und die sowohl fachlich als auch charakterlich geeignet seien. Bei erfolgreichem Abschluss erhalte der Beamte die Befähigung, Tätigkeiten des gehobenen Dienstes wahrzunehmen und habe dadurch größere Karrierechancen, erhalte ein höheres Einkommen und nehme höherwertige Tätigkeiten wahr, die auch die Führung und Ausbildung anderer Polizisten beinhalteten. Diese grundsätzlichen Gegebenheiten zu Grunde gelegt, stellte die Antragsgegnerin anschließend die widerstreitenden Interessen einander gegenüber. Sie berücksichtigte dabei zunächst, dass das laufende Disziplinarverfahren bereits eine Grundvoraussetzung für die Teilnahme am Aufstiegsverfahren, nämlich die charakterliche Eignung, in Frage stelle und die dennoch erfolgende Zulassung des Antragstellers auf Unverständnis bei Bürgern stoßen würde, gerade einem möglicherweise disziplinarrechtlich vorbelasteten Beamten gleichzeitig eine besondere, aus Steuermitteln finanzierte Fördermaßnahme zukommen zu lassen. Des Weiteren stellte sie auf die Wirkung ab, die die Zulassung des Antragstellers gegenüber denjenigen Beamten haben würde, die gerade nicht disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten seien. Dem stehe das Individualinteresse des Antragstellers gegenüber, unmittelbar zum Aufstiegsverfahren zugelassen zu werden, wozu er aber im folgenden Jahr ebenfalls noch Gelegenheit habe. Auch in materieller Hinsicht begegnet die Sofortvollzugsanordnung keinen durchgreifenden Bedenken. Im Rahmen der Prüfung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hat das Gericht das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung umfassend abzuwägen. Eine Beschränkung auf die behördlich angeführten Erwägungen besteht mithin nicht. Auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind zu berücksichtigen, soweit diese im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bereits absehbar sind. In Anlehnung an § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO – der nicht direkt für die gerichtliche Entscheidung einschlägig ist – kann dem Aufschubinteresse besonderes Gewicht beigemessen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung des Verwaltungsakts eine unbillige und nicht gebotene Härte zur Folge hätte. Ergibt sich, dass der seitens des Antragstellers eingelegte Rechtsbehelf – hier der mit Schriftsatz vom 01.06.2023 erhobene Widerspruch – voraussichtlich erfolglos sein wird, scheidet eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aus. Hiervon ausgehend ergibt die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Aufhebungsverfügung vom 26.04.2023 bestehen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BPolLV können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind und sich seit der erstmaligen Ernennung bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren bewährt haben und noch nicht 50 Jahre alt sind (Nr. 1) oder bei Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren im gehobenen Dienst bewährt haben und noch nicht 45 Jahre alt sind (Nr. 2). Die Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BPolLV mindestens zwei Jahre. § 15 Abs. 5 Satz 1 BPolLV i.V.m. § 40 Satz 1 BLV legt fest, dass den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn ein Amt der neuen Laufbahn verliehen wird. Gemäß § 15 Abs. 2 BPolLV i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) wird schließlich in dem Auswahlverfahren, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Dabei erfasst die Eignung gemäß § 2 Abs. 2 BLV insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht hier Geltung, da er schon den Zugang zu solchen Ausbildungen erfasst, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Zulassung zu einem Laufbahnaufstieg ist. Zwar geht es bei der Auswahl für die Aufstiegsausbildung nicht unmittelbar um die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinn. Die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung und deren erfolgreicher Abschluss bilden aber die Voraussetzung dafür, dass ein Laufbahnbeamter aufsteigen kann. Erfüllt er die Voraussetzungen für den Aufstieg nicht, ist seine Bewerbung um ein statusrechtliches Amt der höheren Laufbahn von vornherein aussichtslos (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2012 – 2 C 74/10, juris Rn. 18). Die Auswahl für die Aufstiegsausbildung kommt damit in ihren Wirkungen einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahe (Sächs. OVG, B.v. 26.2.2014 – 2 B 25/14, juris Rn. 9 f.; OVG NRW, B.v. 13.11.2007 – 6 B 1565/07, juris Rn. 6). Die Antragsgegnerin hat also bei der Frage, ob sie den Antragsteller weiterhin – also trotz des schwebenden Disziplinarverfahrens – zum Aufstiegslehrgang zulässt, zu Recht den Aspekt der charakterlichen Eignung zum Prüfungsgegenstand gemacht. Davon ausgehend ist in der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Dienstherr berechtigt ist, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung von einer möglichen Beförderung auszunehmen. Der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen solchen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte und damit die Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass Anlass besteht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden. Eine Beförderung kann solange unterbleiben, bis feststeht, dass der Beamte für die weitere Förderung uneingeschränkt geeignet ist. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn regelmäßig dem Beamten das daraus resultierende Risiko auferlegt wird; denn Disziplinarverfahren beruhen in der Regel auf Umständen, die in der Person oder doch in der Sphäre des betreffenden Beamten liegen. Es ist dem Dienstherrn nicht zuzumuten, seinerseits ein Risiko einzugehen, eine Beförderung auszusprechen, wenn Zweifel an der uneingeschränkten Förderungswürdigkeit aufgetreten sind (vgl. BVerwG, B. v. 03.09.1996 1 WB 20/96, 1 WB 21/96, juris Rn. 9). Sachwidrig ist der Ausschluss des Beamten aus dem Beförderungsauswahlverfahren allerdings dann, wenn angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe offensichtlich kein Anlass dafür gegeben war, in einem Disziplinarverfahren zu prüfen, ob er seine Dienstpflichten verletzt hat, oder wenn das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet wurde. Gleiches gilt, wenn bei Durchführung des Auswahlverfahrens schon erkennbar ist, dass das Disziplinarverfahren kurz vor der Einstellung steht, oder wenn ersichtlich ist, dass es mit einer Einstellung enden müsste (vgl. BVerwG, B. v. 28.5.2021 – 2 VR 1/21, NVwZ 2022, 255 Rn. 16, beck-online m.w.N.). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Nach summarischer Prüfung hat nach Auffassung des Gerichts damit die Antragsgegnerin zutreffend das laufende Disziplinarverfahren in ihre Entscheidung einbezogen und auch in der Bewertung dessen beanstandungsfrei die Auffassung vertreten, dass dadurch Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers angezeigt sind, die zum jetzigen Zeitpunkt eine Zulassung des Antragstellers zum Aufstiegslehrgang hindern. Auch für das Gericht nachvollziehbar aus der Akte ersichtlich, hat sich der Antragsteller in seinem Fehlverhalten gesteigert. Während er zunächst lediglich eine zwanzigminütige Fahrt zu einem Lokal in der … Innenstadt vorgenommen hat, hat er auf Aufforderung, die Eintragung ins Fahrtenbuch zu präzisieren, lediglich den nicht greifbaren Begriff „extern“ ergänzt. Auf weitere Nachforschung hat er – noch dazu schriftlich – gegenüber seinen Vorgesetzten wahrheitswidrig ergänzt, dass es sich um eine Fahrt zur Reinigung des Dieselpartikelfilters gehandelt habe. Erst auf weitere persönliche Befragung zwei Tage später hat er schließlich zugegeben, dass es sich um eine nicht autorisierte private Versorgungsfahrt gehandelt habe. Während der Umstand allein, dass der Antragsteller sein Mittagessen nicht in der Kantine, sondern auswärts besorgt hatte, noch nicht sonderlich schwer wiegt, zeigt jedoch das Verhalten im Nachgang darauf, dass die Antragsgegnerin zurecht Zweifel an der charakterlichen Integrität des Antragstellers hegt. Weder ist also vorliegend ein Fall gegeben, in dem das Disziplinarverfahren rechtsmissbräuchlich initiiert wurde. Unglücklich ist in diesem Zusammenhang zwar, dass mangels umfassender interner Kommunikation zunächst – in Unkenntnis des laufenden Disziplinarverfahrens – die Zulassung des Antragstellers zum Aufstiegslehrgang 2023 erfolgte und diese dann wieder zurückgenommen wurde. Dieser Umstand allein macht die Eröffnung des Disziplinarverfahrens nicht rechtsmissbräuchlich und den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig. Noch ist ein Fall gegeben, in dem zwingend eine Verfahrenseinstellung angezeigt ist. Gerade, dass der Antragsteller sein ursprünglich sehr marginales Fehlverhalten im Nachhinein zu vertuschen versuchte, lässt nach derzeitigem Verfahrensstand offen, mit welcher Form der Sanktion die Antragsgegnerin reagieren wird. Darüber hinaus wurde in der Vergangenheit bereits in Fällen die Nichtberücksichtigung einer Antragstellerin im Rahmen des Beförderungsverfahrens von der Rechtsprechung für rechtmäßig erachtet, obwohl diese bereits mit einem – in diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftigen – Verweis belegt worden war, der gerade kein disziplinarisches Beförderungsverbot nach sich zieht (vgl. VG Wiesbaden Beschluss vom 21.6.2010 – 8 L 354/10, BeckRS 2010, 55276, beck-online). Nachdem der Antragsgegner in diesem Fall durch seine Begründung für den Ausschluss der Antragstellerin zu erkennen gegeben hatte, dass er im Hinblick darauf erhebliche Zweifel an der Eignung der Antragstellerin hege und deshalb für die Dauer des Verfahrens eine Beförderung nicht in Betracht komme, stellte sich nach Auffassung des Gerichts die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin schon aus diesem Gesichtspunkt als rechtsfehlerfrei dar (vgl. auch VG Frankfurt, B. v. 02.10.2003 9 G 4156/03, juris, für den Fall einer Einstellung gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG). Das Gewicht der erhobenen Vorwürfe und die zu erwartende bzw. hier verhängte Sanktion seien für den Eintritt des Beförderungshindernisses ohne Bedeutung. Es sei allein von Belang, dass das Verhalten der Antragstellerin Anlass gegeben habe, die Möglichkeit einer disziplinarischen Sanktion welcher Art auch immer in Betracht zu ziehen. Mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens habe der Antragsgegner zu erkennen gegeben, dass jedenfalls ein Anlass zur Beanstandung des dienstlichen Verhaltens der Antragstellerin bestehe vor dessen abschließender Klärung eine Beförderung grundsätzlich ausscheide. Auch wenn es sich bei einem Verweis um die mildeste Disziplinarmaßnahme handle, die gegen einen Beamten ausgesprochen werden kann, stelle er doch eine Reaktion auf ein Dienstvergehen dar, das so bedeutsam sei, dass eine nicht disziplinarrechtliche Reaktion als nicht mehr ausreichend erachtet werde (VG Wiesbaden Beschluss vom 21.6.2010 – 8 L 354/10, BeckRS 2010, 55276, beck-online). Auch war keine Einstellung des Disziplinarverfahrens zu verfügen, weil die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller bereits ein Kritikgespräch geführt hat. Unabhängig von der Frage der Disziplinarbefugnis und Vorgesetztenfunktionen liegt es auf der Hand, dass ein entdecktes Fehlverhalten zur Sprache gebracht wird, ohne dass dies gleich zwingend den Abschluss eines Disziplinarverfahrens zur Folge haben muss. Auch die Tatsache, dass das Disziplinarverfahren weit nach dem Zeitpunkt des begangenen Pflichtenverstoßes eingeleitet worden war, macht nach summarischer Prüfung die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht offensichtlich rechtswidrig. Denn auch wenn eine – hier nicht erkennbare – sachwidrige Verzögerung des Disziplinarverfahrens vorläge, würde ein Verstoß gegen das disziplinarrechtliche Beschleunigungsgebot gemäß § 4 BDG nicht dazu führen, dass die Antragsgegnerin die aus disziplinarrechtlichen Vorwürfen resultierenden Zweifel an der persönlichen Eignung des betroffenen Beamten zu ignorieren hat (vgl. etwa OVG Koblenz, B. v. 10.8.2017 – 2 B 11299/17, juris Rn.9; OVG Münster, B.v. 21.8.2018 – 1 B 1484/17, juris Rn. 18; VG Hamburg, B. v. 7.5.2021 – 21 E 264/21, BeckRS 2021, 30640 Rn. 24-30, beck-online). Insbesondere greift im vorliegenden Fall auch nicht etwa wegen Zeitablaufs im Sinne des § 15 Abs. 1 BDG ein Disziplinarmaßnahmenverbot ein. Die Antragsgegnerin durfte letztlich in Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsteller auch im nächsten Jahr noch die Gelegenheit haben wird, den Aufstiegslehrgang zu beginnen, diesem hier die Zulassung verweigern. Schließlich hätte eine Zulassung des Antragstellers zum Aufstiegslehrgang – bestätigt durch das Gericht – zum jetzigen Zeitpunkt die Signalwirkung, dass großzügig darüber hinweggesehen wird, wenn bei einem Bewerber, der für Beförderungspositionen und Vorgesetztenposten ausgebildet werden möchte, ein Fehlverhalten aufgedeckt wird, das dieser im Anschluss auch noch durch wahrheitswidrige Angaben zu vertuschen versuchte. Der Antrag war somit abzulehnen. 2. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013, zur Vorwegnahme der Hauptsache).