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Beschluss

2 B 11299/17

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein eingeleitetes Disziplinarverfahren kann die Berücksichtigung eines Beamten im Beförderungsverfahren rechtfertigen, solange das Verfahren nicht offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich ist. • Der Dienstherr muss Vorwürfe aus dem Disziplinarverfahren bei Auswahlentscheidungen nicht vorgreifend im Sinne eines Erkenntnisses über deren Erfolg bewerten; die Entscheidung hierüber gehört in das Disziplinarverfahren. • Eine verzögerte Disziplinarverfahrenführung entkräftet die aus dem Verfahren resultierenden Zweifel an der Eignung des Beamten nicht; gegebenenfalls bestehen andere Rechtsbehelfe (Beschleunigungsantrag, Schadensersatz).
Entscheidungsgründe
Disziplinarverfahren rechtfertigt Nichtberücksichtigung im Beförderungsverfahren • Ein eingeleitetes Disziplinarverfahren kann die Berücksichtigung eines Beamten im Beförderungsverfahren rechtfertigen, solange das Verfahren nicht offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich ist. • Der Dienstherr muss Vorwürfe aus dem Disziplinarverfahren bei Auswahlentscheidungen nicht vorgreifend im Sinne eines Erkenntnisses über deren Erfolg bewerten; die Entscheidung hierüber gehört in das Disziplinarverfahren. • Eine verzögerte Disziplinarverfahrenführung entkräftet die aus dem Verfahren resultierenden Zweifel an der Eignung des Beamten nicht; gegebenenfalls bestehen andere Rechtsbehelfe (Beschleunigungsantrag, Schadensersatz). Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die Sicherung seines Anspruchs auf fehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine Beförderungsstelle (A 11) im Wasserschutzpolizeiamt zum Beförderungstermin 18.05.2017. Die Stelle wurde an die Beigeladene vergeben; deren Ernennungsurkunde wurde bereits ausgehändigt. Gegen den Antragsteller ist ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Der Antragsteller rügt, das Disziplinarverfahren sei aussichtslos oder verzögert und daher dürfe es nicht zu Lasten seiner Beförderung berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt; hiergegen richtet sich die Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht zurückweist. Relevante Tatsachen sind die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die erfolgte Ernennung der Konkurrentin und der Hinweis auf ein Vernehmungsprotokoll aus einem Parallelverfahren gegen Dritte. • Zulässigkeit: Der Antrag war als Sicherungsanordnung nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO zulässig und ein Anordnungsgrund grundsätzlich denkbar, weil nach Aushändigung der Ernennungsurkunde eine spätere Verleihung an den Antragsteller in der Regel nicht mehr möglich ist. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat keinen hinreichenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; seine Beschwerdevorbringen rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses (§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO, § 146 Abs.4 S.6 VwGO). • Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung: Die Auswahl zugunsten der Beigeladenen leidet weder an Verfahrensfehlern noch verletzt sie den Leistungsgrundsatz (Art.33 Abs.2 GG, Art.19 LV RP, § 9 BeamtStG). • Relevanz des Disziplinarverfahrens: Es ist verfassungs- und verwaltungsrechtlich anerkannt, dass die Einleitung eines nicht von vornherein aussichtslosen Disziplinarverfahrens Zweifel an der Eignung des Bewerbers rechtfertigt und seine Herausnahme aus dem Beförderungsverfahren nicht willkürlich ist. • Keine offensichtliche Aussichtslosigkeit: Vorliegend liegen hinreichende Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen vor; aus den vorgelegten Vernehmungsprotokollen oder Parallelverfahren folgt nicht, dass das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller offensichtlich unbegründet ist. • Keine vorgreifende Bewertung: Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe bereits im Auswahlverfahren materiell zu bewerten; die Klärung bleibt dem Disziplinarverfahren vorbehalten. • Verzögerungsschutz und Rechtsbehelf: Eine behauptete Verzögerung des Disziplinarverfahrens entkräftet die Zweifel an der Eignung nicht; der Betroffene kann Beschleunigungsbegehren gemäß §§ 25 Abs.2, 79 Abs.1 LDG oder gegebenenfalls Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche verfolgen. • Kosten und Streitwert: Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs.2 VwGO); der Streitwert wurde auf 24.168,84 € festgesetzt nach den Regeln des GKG. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen ist rechtmäßig, weil die Einleitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Disziplinarverfahrens berechtigte Zweifel an der Eignung des Antragstellers begründet und eine vorgreifende materiell-rechtliche Bewertung der Vorwürfe im Auswahlverfahren nicht verlangt ist. Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch dargelegt. Er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.168,84 € festgesetzt.