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Beschluss

B 1 S 22.1097

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird. In diesem Zusammenhang sind vom begutachtenden Arzt auch Fragen eines Medikamentenmissbrauchs bzw. des Beigebrauchs anderer psychoaktiver Substanzen abzuklären (vgl. unter anderem VGH München BeckRS 2021, 2790 Rn. 22, auch BeckRS 2022, 8517 Rn. 12). (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine behördliche Frist von drei Monaten für die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens ist angemessen, denn sie ist nach der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird. Etwaigen Eignungszweifeln ist insoweit so zeitnah wie möglich nachzugehen, da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage steht (vgl. VGH München BeckRS 2022, 10619 Rn. 27). (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die von der Behörde gesetzte Frist zur Gutachtensvorlage ist keine Ausschlussfrist. Die weiteren Entwicklungen bis zum Abschluss des Behördenverfahrens sind deshalb zu berücksichtigen. Ebenso wie sich der Betroffene im Widerspruchsverfahren der geforderten Begutachtung stellen und das Gutachten vorlegen kann, ist ein entsprechender Sachverhalt auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Eine Ungeeignetheit darf dann nicht mehr angenommen werden, wenn die Eignungszweifel ausgeräumt sind (vgl. VGH München BeckRS 2020, 30346 Rn. 35). Andererseits kann auch im gerichtlichen Verfahren aus der Verweigerung der Gutachtensvorlage auf die Nichteignung des Betroffenen geschlossen werden. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird. In diesem Zusammenhang sind vom begutachtenden Arzt auch Fragen eines Medikamentenmissbrauchs bzw. des Beigebrauchs anderer psychoaktiver Substanzen abzuklären (vgl. unter anderem VGH München BeckRS 2021, 2790 Rn. 22, auch BeckRS 2022, 8517 Rn. 12). (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine behördliche Frist von drei Monaten für die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens ist angemessen, denn sie ist nach der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird. Etwaigen Eignungszweifeln ist insoweit so zeitnah wie möglich nachzugehen, da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage steht (vgl. VGH München BeckRS 2022, 10619 Rn. 27). (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die von der Behörde gesetzte Frist zur Gutachtensvorlage ist keine Ausschlussfrist. Die weiteren Entwicklungen bis zum Abschluss des Behördenverfahrens sind deshalb zu berücksichtigen. Ebenso wie sich der Betroffene im Widerspruchsverfahren der geforderten Begutachtung stellen und das Gutachten vorlegen kann, ist ein entsprechender Sachverhalt auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Eine Ungeeignetheit darf dann nicht mehr angenommen werden, wenn die Eignungszweifel ausgeräumt sind (vgl. VGH München BeckRS 2020, 30346 Rn. 35). Andererseits kann auch im gerichtlichen Verfahren aus der Verweigerung der Gutachtensvorlage auf die Nichteignung des Betroffenen geschlossen werden. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Laut Mitteilung der Verkehrspolizeiinspektion … vom 7. April 2022 wurde der Antragsteller am 7. März 2022 gegen 15:20 Uhr in … einer Verkehrskontrolle unterzogen. Es seien drogentypische Auffälligkeiten festgestellt worden. Nach erfolgter Belehrung habe der Antragsteller angegeben, medizinisches Cannabis zu konsumieren. Er habe ein Attest der Ärztin für klassische Homöopathie Dr. … vom 24. Oktober 2019 sowie ein Rezept aus dem Jahr 2021 und einen sogenannten Cannabis-Pass der Hausärztin/Internistin Dr. med. … vorgelegt. Ein Drogenvortest sei in Bezug auf Cannabis, Methamphetamin und Amphetamin positiv ausgefallen. Der Antragsteller habe hinsichtlich des gemessenen Methamphetamin-Wert ausgeführt, dass er Medikamente wie Tilidin nehme und berufsbedingt mit vielen chemischen Stoffen zu tun habe. Die dem Antragsteller am 7. März 2022 um 16.16 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen positiven Befund auf Methamphetamin (ca. 4,7 ng/ml) und auf THC (2,6 ng/ml). Laut MVZ Labor … könne davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller zur Vorfallszeit unter dem Einfluss der nachgewiesenen berauschenden Mittel (Cannabis/THC und Methamphetamin) gestanden habe. Die Absicht, die Fahrerlaubnis wegen des in der Blutprobe nachgewiesenen Methamphetamins zu entziehen, wurde vom Landratsamt nicht weiterverfolgt, nachdem der Bevollmächtigte des Antragstellers vorgetragen hatte, dass der Methamphetamin-Wert unter dem Grenzwert liege. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens nach § 29 BtmG wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und an die Verwaltungsbehörde zur Verfolgung als Ordnungswidrigkeit abgegeben. Das Landratsamt forderte den Antragsteller im Hinblick auf den vorgetragenen Konsum von Medizinal-Cannabis auf, einen ausführlichen Krankheits- und Befundbericht vorzulegen. Der daraufhin vorgelegten Bescheinigung des Klinikums …, Klinikum für Forensische Psychiatrie, …, vom 29. Juni 2022 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller vom 12. Oktober 2016 bis 7. Oktober 2021 in der forensischen Ambulanz behandelt wurde. Die ab August 2019 verordneten Rezepte und den Cannabisausweis habe er lückenlos und zuverlässig vorgelegt. Die durchgeführten Drogenscreenings hätten keine Hinweise auf den Konsum anderer nicht erlaubter Substanzen (zum Beispiel Amphetamine, Opiate) ergeben. Das ärztliche Attest von Dr. med. … vom 2. Juli 2022 führt aus, dass der Antragsteller seit seiner Kindheit aufgrund einer Reihe schwerer traumatischer Erlebnisse an einer Panikstörung mit klaustrophobischen Elementen leide. Zusätzlich bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom aufgrund eines Bandscheibenvorfalls im HWS-Bereich. Nach ergebnisloser Ausschöpfung bzw. Unverträglichkeit anderer Therapieoptionen habe sich lediglich nach Inhalation von Cannabisblüten eine befriedigende Schmerzreduktion sowie eine deutliche Verbesserung der Panikstörung gezeigt. Bei Einhaltung der empfohlenen Tagesdosis von bis zu 1 g sei die Fahrtauglichkeit gegeben. Es obliege dem Patienten, seine tagesabhängige Fahrtauglichkeit selbst zu überprüfen. Mit Schreiben vom 12. Juli 2022, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 14. Juli 2022 bekanntgegeben, forderte das Landratsamt die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bis zum 14. Oktober 2022. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts (Vorfall vom 7. März 2022, Vorlage der Krankheits- und Befundberichte) bestünden Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Sowohl die Panikstörung als auch die chronischen Schmerzen könnten Auswirkungen auf die Fahreignung haben. Wiederkehrende schwere Angstattacken als Ausprägung einer Panikstörung seien nicht vorhersehbar und könnten auch während der Teilnahme am Straßenverkehr auftreten. Chronische Schmerzen und ihre Begleitsymptome (depressive Verstimmung, Konzentrations- und Schlafstörungen) könnten zumindest mittelbar Auswirkungen auf die Fahreignung haben. Die Abwägung der persönlichen Belange des Antragstellers zu den öffentlichen Belangen im Sinne der Verkehrssicherheit ergebe, dass ein ärztliches Gutachten geeignet und erforderlich sei, zu klären, ob der Antragsteller in seiner Kraftfahreignung beeinträchtigt sei. Die Aufwendungen stünden in einem angemessenen Verhältnis. Panikstörung und chronisches Schmerzsyndrom seien zwar in der Anlage 4 zur FeV nicht explizit aufgezählt, diese Aufzählung sei aber nicht abschließend. Gerade Erkrankungen, die seltener vorkommen, deren Ausmaße jedoch so enorm seien, dass sie mit herkömmlichen Therapiemethoden nicht ausreichend behandelt werden könnten und somit auf die Therapie mit Medizinal-Cannabis zurückgegriffen werden müsse, könnten die Fahreignung infrage stellen. Die Fahreignungsbedenken verstärkten sich somit so erheblich, dass das Ermessen nach § 11 Abs. 2 FeV auf nahezu Null reduziert werde. Die Fragestellung laute: „1. Ist Herr … trotz des Vorliegens einer Erkrankung. die nach Nr. 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV nicht gelistet ist. aber die Fahreignung auf Grund der offenkundig erforderlichen Betäubungsmittelmedikation in Frage stellt, in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vollständig gerecht zu werden? 2. Liegt eine ausreichende Compliance vor und wird diese auch umgesetzt (Adhärenz)? 3. Sind Beschränkungen und/oder Auflagen erforderlich, um den Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeuges (je Fahrerlaubnisklassengruppe) gerecht zu werden? 4. Ist bzw. sind insbesondere (eine) fachlich einzelfallbegründete Auflage(n) nach Anlage 4 (z. B. ärztliche Kontrollen) erforderlich? In welchem zeitlichen Abstand und wie lange? Was soll regelmäßig kontrolliert und attestiert werden? Sind die Ergebnisse der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen; wenn ja, warum? 5. Ist eine fachlich einzelfallbegründete (je Fahrerlaubnisklassengruppe) Nachuntersuchung i. S. einer erneuten (Nach-) Begutachtung erforderlich? In welchem zeitlichen Abstand?“ Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) könne nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 FeV zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach § 11 Abs. 1 und 2 FeV angeordnet werden, wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß § 11 Abs. 2 und 4 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich sei. Nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV könne die Dauermedikation mit Medizinal-Cannabisblüten Auswirkungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen haben. Sollten sich im Zuge der Befunderhebung Hinweise auf eine eingeschränkte psycho-physische Leistungsfähigkeit ergeben, werde der Antragsteller zusätzlich aufgefordert, bis spätestens 14. Oktober 2022 ein medizinisch-psychologisches Gutachten (reduziert auf die psycho-physische Leistungstestung) vorzulegen. Die Fragestellung hierfür laute: 1. Liegt – vor dem Hintergrund einer möglichen Wahrnehmungsbeeinträchtigung der Dauerbehandlung mit Arzneimittel (Medizinal-Cannabis) – die erforderliche Leistungsfähigkeit (Belastbarkeit, Orientierungsleistung‚ Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit) zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges je Fahrerlaubnisklassengruppe vor? 2. Falls nein: Kann Herr … trotz der festgestellten Leistungsmängel ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen (Überprüfung des Kompensationsvermögens in eine psychologischen Fahrverhaltensbeobachtung)? 3. Kann durch Auflagen oder Beschränkungen das sichere Führen eines Fahrzeugs gewährleistet werden? 4. Ist unter Berücksichtigung besondere Umstände (z.B. gesundheitliche Risikofaktoren, krankheits- oder therapiebedingter Leistungsabbau) eine fachlich einzelfallbegründete Nachuntersuchung der Leistungsfähigkeit (je Fahrerlaubnisklassengruppe) notwendig? Wenn ja, in welchem zeitlichen Abstand? Ein medizinisch-psychologisches Gutachten sei geeignet, da dadurch festgestellt werden könne, ob der Antragsteller trotz der Dauermedikation in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 FeV werde hingewiesen. Die Gutachtensaufforderung wurde an den Bevollmächtigten des Antragstellers am 14. Juli 2022 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2022 teilte das Landratsamt dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass das Entziehungsverfahren eingeleitet werde weil, das geforderte Gutachten nicht vorgelegt worden sei. Der Antragsteller habe die bestehenden Zweifel hinsichtlich seiner Fahreignung nicht ausgeräumt. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung bis 8. November 2022 gegeben. Mit E-Mail vom 26. Oktober 2022 erklärte der Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Landratsamt, dass der Antragsteller bereit sei, bei der T. Service GmbH in … ein kombiniertes medizinisch-psychologisches Gutachtens erstellen zu lassen. Am 23. November 2022 sei dort ein Termin frei. Es werde gebeten, die Führerscheinakte nach dorthin zu schicken. Eine Einverständniserklärung vom 26. Oktober 2022 (unterzeichnet offensichtlich vom Anwalt) wurde mit vorgelegt. Das Landratsamt versandte die Akten am gleichen Tag an die genannte Begutachtungsstelle mit dem Vermerk „Frist bis 27. Dezember 2022 (Bl. 49 ff. der Akte). Mit Bescheid vom 21. November 2022 (zugestellt am 22. November 2022) entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B und L (Ziff. 1). Der Führerschein sei innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids im Landratsamt abzugeben (Ziff. 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung in Ziff. 2 werde ein Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR fällig (Ziff. 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffn. 1 und 2 werde angeordnet (Ziff. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller bis 14. Oktober 2022 das geforderte verkehrsmedizinische Gutachten nicht vorgelegt habe. Die Zweifel an der Fahreignung seien damit nicht ausgeräumt worden. Dem Antragsteller sei mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 Gelegenheit zur Äußerung bis 8. November 2022 im Hinblick auf das Entziehungsverfahren gegeben worden. Mit Telefonat vom 26. Oktober 2022 habe der Bevollmächtigte des Antragstellers mitgeteilt, dass die Nichtvorlage des Gutachtens sein Verschulden gewesen wäre, weil für ihn nicht klar ersichtlich gewesen sei, welche Frist für die Vorlage des Gutachtens gelte. Außerdem habe er am gleichen Tag die ausgefüllte Zustimmungserklärung übersandt. Die Verfahrensakten seien noch am selben Tag an die ausgewählte Begutachtungsstelle versandt worden. Ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis sei bis zum heutigen Tage nicht erfolgt, das geforderte Gutachten nicht nachgereicht worden. Es sei Sache des Betroffenen, das von der Behörde angeordnete Gutachten binnen angemessener Frist beizubringen. Dem Antragsteller sei eine angemessene Frist eingeräumt worden. Nachdem er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, habe das Landratsamt daraus schließen dürfen, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Die Entziehung treffe den Antragsteller aufgrund des vorangegangenen Schriftverkehrs nicht unvorbereitet. Der Führerschein sei innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzuliefern (§ 47 Abs. 1 FeV). Die Anordnung des Zwangsgelds beruhe auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Die sofortige Vollziehung werde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet. Es sei mit den Belangen der Verkehrssicherheit nicht zu vereinbaren, dass Personen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, obwohl sie sich hierzu als ungeeignet erwiesen hätten. Das von der Behörde wahrzunehmende Interesse am sofortigen Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer überwiege das Interesse des Antragstellers bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Entzugsverfahrens vorläufig weiter von der entzogenen Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können. Der sofortige Vollzug der Ziff. 2 sei im öffentlichen Interesse anzuordnen, um den durch den Besitz des Führerscheins vermittelten Rechtsschein an einer bestehenden Fahrerlaubnis zu beseitigen. Gegen diesen Bescheid stellten die Bevollmächtigten des Antragstellers mit einem am 25. November 2022 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. November 2022 hinsichtlich der Ziffn. 1 und 2 des Bescheids vom 21. November 2022 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffn. 3 und 5 des Bescheids anzuordnen. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass insbesondere die Frist zur Vorlage des Gutachtens angemessen sein müsse, was unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände nicht der Fall sei. Der Antragsteller sei im Schreiben das Landratsamts vom 10. Juni 2022 aufgefordert worden, bis zum 15. Juli 2022 einen aktuellen ausführlichen Krankheits- und Befundbericht vorzulegen, was mit Schreiben vom 8. Juli 2022 geschehen sei. Im Schreiben vom 12. Juli 2022 sei der Antragsteller nochmals aufgefordert worden, bis 15. Juli 2022 zur Einordnung von Art und Ausmaß der Erkrankung einen aktuellen ausführlichen Krankheits- und Befundbericht vorzulegen. Gleichzeitig sei er in diesem Schreiben aufgefordert worden, bis spätestens 14. Oktober 2022 ein ärztliches Gutachten vorzulegen. Der Bevollmächtigte des Antragstellers habe sich daher am 17. Juli 2022 nochmals telefonisch mit dem Sachbearbeiter des Landratsamts in Verbindung gesetzt, worauf dieser mitgeteilt habe, dass nicht nochmals aktuelle Krankheitund Befundberichte vorgelegt werden müssten und diese Frist (15. Juli 2022) nicht beachtet werden müsse. Aufgrund eines Büroversehens sei auch die Frist zur Vorlage des Gutachtens (14. Oktober 2022) gestrichen und diese nicht an den Antragsteller weitergeleitet worden. Nach Zugang des Schreibens vom 20. Oktober 2022 habe sich der Bevollmächtigte unverzüglich mit dem Sachbearbeiter des Landratsamts telefonisch in Verbindung gesetzt und ihn darüber informiert, dass der Antragsteller bereit sei, das Gutachten erstellen zu lassen und bereits ein relativ kurzfristiger Termin für den 23. November 2022 habe vereinbart werden können. Hierüber sei das Landratsamt dann nochmals schriftlich am 26. Oktober 2022 informiert worden. Das Landratsamt habe daraufhin auch die Akte zur Begutachtungsstelle übersandt. Ohne auf diesen Sachverhalt weiter einzugehen, sei die Fahrerlaubnis dann mit Bescheid vom 21. November 2022 entzogen worden. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein verkehrsmedizinisches Gutachten hätte gefordert werden können, hätte sich das Landratsamt mit dem jedenfalls konkludent in der E-Mail vom 12. Juli 2022 (wohl gemeint: 26. Oktober 2022) gestellten Fristverlängerungsantrag auseinandersetzen müssen. Das Landratsamt habe aber diesbezüglich überhaupt kein Ermessen ausgeübt. Es sei unbillig, vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller sich um die Erstellung des Gutachtens bemüht habe und auch noch bemühe, und auch bereits ein relativ zeitnaher Termin vereinbart worden sei, die Frist zur Vorlage des Gutachtens nicht zu verlängern. Der Antragsteller habe das Verhalten des Landratsamts nur so interpretieren können, dass die Frist zur Vorlage des Gutachtens verlängert werde, da ansonsten dieses Vorgehen überhaupt sinnbefreit wäre. Ergänzend werde mitgeteilt, dass der bereits vereinbarte Termin am 23. November 2022 wegen einer Erkrankung der Gutachterin nicht habe durchgeführt werden können. Die Begutachtungsstelle werde sich zeitnah wegen eines neuen Termins mit dem Antragsteller in Verbindung setzen. Mit Schriftsatz vom 28. November 2022 beantragte das Landratsamt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung werde im Wesentlichen auf den Bescheid verwiesen. Die Anordnung zur Vorlage des Gutachtens sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig, die Frist von drei Monaten angemessen (wird näher ausgeführt). Der Antragsteller sei keinesfalls mit Schreiben vom 12. Juli 2022 nochmals aufgefordert worden, einen Befundbericht vorzulegen. Dass die Frist zur Vorlage des Gutachtens verstrichen sei, habe allein die Gegenseite zu vertreten, ein Verschulden des Landratsamts sei nicht erkennbar. Die Weiterleitung der Verfahrensakte an die Begutachtungsstelle sei unter anderem zum Zweck der Nachreichung eines gegebenenfalls positiven verkehrsmedizinischen Gutachtens im Zuge eines eventuellen Widerspruchs erfolgt. Eine Fristverlängerung sei weder explizit mündlich noch schriftlich gestellt worden. Die Bemühungen des Antragstellers um einen Termin bei der Begutachtungsstelle stellten keinen Grund für eine Fristverlängerung dar. Die Entscheidung des Landratsamts, die Frist nicht zu verlängern, sei nicht als unbillig zu verstehen. Für die Vorlage des Gutachtens sei eine angemessene Frist von drei Monaten inklusive der Möglichkeit der Nachreichung innerhalb des Entzugsverfahrens von einem Monat eingeräumt worden. Da der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht bis Fristende nicht nachgekommen sei, habe das Landratsamt auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen können. Ungeachtet dessen sei aufgrund der Tatsache, dass der am 23. November 2022 vereinbarte Termin nicht habe stattfinden können, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung insbesondere im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht angemessen, da bis zum heutigen Tag nicht abschließend geklärt sei, ob der Antragsteller geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Auf gerichtliche Nachfrage führte das Landratsamt ergänzend aus, dass kein Antrag auf Fristverlängerung, auch nicht durch die E-Mail vom 26. Oktober 2022 gestellt worden sei. In dem Telefonat mit dem Bevollmächtigten des Antragstellers sei lediglich auf die Möglichkeit hingewiesen worden, das Gutachten nach Entziehung der Fahrerlaubnis im Zug des Widerspruchsverfahrens nachzureichen. Die im Schreiben vom 26. Oktober 2022 genannte Frist sei nur an die Begutachtungsstelle gerichtet gewesen und stelle eine gängige Praxismethode dar, um sicherzustellen, dass die Verfahrensakte zu einem bestimmten Zeitpunkt an das Landratsamt zurückgesendet werde. Diese Frist sei nicht mit einer Fristverlängerung zur Vorlage des Gutachtens gleichzusetzen. Darauf entgegnete der Bevollmächtigte des Antragstellers, dass Gründe für eine Fristverlängerung vorgelegen hätten. Es erscheine gerade unbillig, dass zwei Tage später der Entziehungsbescheid erlassen worden sei, zumal der Vorfall bereits am 7. März 2022 stattgefunden habe und der Antragsteller bisher beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen habe. Ein neuer Termin sei für den 14. Dezember 2022 möglich. Der Antragsteller wurde von Seiten des Gerichts aufgefordert, das angekündigte Gutachten bis 1. Februar 2023 vorzulegen. Dieser übersandte daraufhin eine Nachricht der TÜV … vom 1. Februar 2023, dass die Erstellung des Gutachtens noch etwas Zeit in Anspruch nehmen werde, ohne ein genaues Datum anzugeben. Nach mehrmaligen gerichtlichen Nachfragen teilte die TÜV … am 7. Juni 2023 mit, dass das Gutachten mittlerweile an den Antragsteller versandt worden sei. Daraufhin wurde der Antragsteller vom Gericht aufgefordert, dieses Gutachten bis 20. Juni 2023 vorzulegen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Juni 2023 wurde erklärt, dass der Antragsteller das Gutachten nicht vorlegen werde. Bezüglich der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte Bezug genommen (entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). II. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21. November 2022 hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Da der Antragsteller gegen den Bescheid vom 21. November 2022 Widerspruch eingelegt und über den Widerspruch noch nicht entschieden wurde, kommt es hier auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (so z.B. BayVGH, B.v. 10.10.2011 – 11 CS 11.1963; B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139; B.v. 25.05.2010 – 11 CS 10.227; VGH BW, B.v. 24.1.2012 – 10 S 3175/11 – juris). Dem werden die Ausführungen in der Begründung des Bescheides gerecht, da der Antragsgegner die typische Interessenlage aufzeigt und die widerstreitenden Interessen gegeneinander abwägt. Dies gilt gleichermaßen für die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung der Abgabe des Führerscheins in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids. 2. Die in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers erweist sich bei summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten kann nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV verlangt werden, wenn nach Würdigung des ärztlichen Gutachtens ein solches zusätzlich erforderlich ist. Nicht erforderlich ist für die Befugnis zur Anordnung eines Gutachtens nach § 11 FeV, dass eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV bereits feststeht. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – juris Rn. 26; Siegmund in Freymann/Wellner jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, § 11 FeV Rn. 43f.). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Beibringungsanordnung formell und materiell rechtmäßig ist. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist der Zeitpunkt der Anordnung (stRsp, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 14; BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 18). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Beibringungsanordnung vom 12. Juli 2022 rechtmäßig. a. Für die Fahrerlaubnisbehörde lagen ausreichende Anhaltspunkte für die Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers vor. Denn der Antragsteller nahm am 7. April 2022 nach den Feststellungen der kontrollierenden Polizeibeamten unter Cannabis-Einfluss am Straßenverkehr teil, wobei drogentypische Auffälligkeiten festgestellt wurden. Der bei der Polizeikontrolle vorgelegte Cannabis-Pass sowie die weiteren vom Antragsteller übersandten Unterlagen wiesen diesen als langjährigen und regelmäßigen Cannabis-Konsumenten aufgrund ärztlicher Verordnung aus, wobei es laut ärztlichem Attest am Antragsteller selbst liege, seine tagesabhängige Fahrtauglichkeit zu überprüfen. Jedenfalls war auch nach Vorlage der Befundberichte bzw. des ärztlichen Attests der Dr. … weiter abzuklären, ob Grunderkrankungen die Fahreignung beeinträchtigen und die Voraussetzungen für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch von Medizinal-Cannabis i.S.v. Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV vorliegen und ob eine die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigende Einnahme durch den Antragsteller gegeben ist. b. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei ärztlich verordneter Einnahme von Medizinal-Cannabis richtet sich nach Nr. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV. Damit entfällt die Fahreignung grundsätzlich nicht schon nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV aufgrund regelmäßigen Cannabiskonsums. Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis, wie sie hier vorliegt, nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist (Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 303 a.E.), das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird. In diesem Zusammenhang sind vom begutachtenden Arzt auch Fragen eines Medikamentenmissbrauchs bzw. des Beigebrauchs anderer psychoaktiver Substanzen abzuklären (vgl. Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, Fassung August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O. S. 443; BayVGH, B.v. 16.1.2020 – 11 CS 19.1535 – juris Rn. 22; B.v. 9.2.2021 – 11 ZB 20.1894 – Beckonline Rn. 22; B.v. 31.3.2022 – 11 CS 22.158, BeckRS 2022, 8517; OVG NW, B.v. 5.7.2019 – 16 B 1544/18 – juris Rn. 4 ff.; VGH BW, B.v. 31.1.2017 – 10 S 1503/16 – juris Rn. 8). Es obliegt der Fahrerlaubnisbehörde zu entscheiden, ob ein ärztliches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Gutachten anzuordnen ist. Durch die Fragestellungen wird festgelegt, welche Fragen abzuklären sind. In einem ärztlichen Gutachten wird in der Regel zu klären sein, ob die zugrundeliegende Erkrankung verkehrsrelevant ist und ggf. erfolgreich behandelt wird in dem Sinn, ob die Therapie einen positiven Effekt auf die Fahrsicherheit hat. Im Vordergrund steht dabei die Abklärung der Grunderkrankung unter Einschluss bisheriger Behandlungsansätze, Angaben zur Verschreibung an sich, der Verlauf der Behandlung einschließlich der Angaben zu Adhärenz und Compliance. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung dient der Klärung der Auswirkungen des chronischen Konsums auf das Leistungsvermögen (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O., S. 444). Diesen Vorgaben wird die Fragestellung in der Begutachtungsaufforderung gerecht. Das Landratsamt hat hierzu auch für den Antragsteller nachvollziehbar ausgeführt, dass die angegebenen Erkrankungen, die der Medizinal-Cannabis-Verordnung zugrunde liegen, fahreignungsrelevant sein können (vgl. hierzu die Ausführungen auf Seite 2 unten der Beibringungsanordnung). Die weiteren Fragen zur Compliance bzw. im Hinblick auf evtl. Auflagen, Kontrollen oder Nachuntersuchungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung führen hierzu ausdrücklich aus, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung immer dann erforderlich ist, wenn die Eignung nach den Befunden des ärztlichen Gutachtens zwar nicht ausgeschlossen werden kann, jedoch Zweifel an der Adhärenz und der Fähigkeit oder Bereitschaft zum verantwortlichen Umgang mit negativen Auswirkungen der Medikation und/oder der Grundsymptomatik vorliegen. Dass die diesbezüglichen Fragestellungen bereits im Rahmen des ärztlichen Gutachtens gestellt wurden, ist unschädlich, da ein ärztliches Gutachten im Vergleich zur medizinisch-psychologischen Untersuchung von geringerer Eingriffsintensität ist. Die Auswirkungen des chronischen Konsums von Medizinal-Cannabis auf das Leistungsvermögen ist im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abzuklären. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass mit der vorliegenden Begutachtungsaufforderung eine kombinierte ärztliche und medizinisch-psychologische Begutachtung gefordert wird. Denn in der Begutachtungsaufforderung wird hierzu deutlich ausgeführt, dass letztere nur dann erforderlich wird, wenn im Zuge der Befunderhebungen Hinweise auf eine eingeschränkte psycho-physische Leistungsfähigkeit vorliegen. Dementsprechend sollen dann nur für diesen Fall die hierzu notwendigen Leistungstests vorgenommen werden. Die Forderung nach diesem kombinierten Gutachten ist auch aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, denn der Antragsteller kann – bei ärztlicherseits begründeter Notwendigkeit – die aufgeworfenen Fragen insgesamt durch den Gutachter beantworten lassen, ohne sich einem erneutem Begutachtungsverfahren unterziehen zu müssen. Schließlich dient dies auch im Sinn der Verkehrssicherheit dazu, ein evtl. fahreignungsrelevantes Defizit schnellstmöglich abzuklären. c. Die dem Antragsteller gesetzte Frist von drei Monaten war auch angemessen. Sie ist nach der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird. Etwaigen Eignungszweifeln ist insoweit so zeitnah wie möglich nachzugehen, da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage steht (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2022 – 11 CS 22.927 – juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 27 bezüglich eines Zeitraums von „etwas mehr als acht Wochen“). Die Hinweise nach § 11 Abs. 6 und Abs. 8 FeV wurden erteilt. Soweit der Antragsteller zuletzt vorbringt, der Entziehungsbescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil ihm vom Landratsamt keine weitere Frist zur Gutachtensvorlage im Rahmen des Ausgangsverfahrens eingeräumt worden sei, verfängt diese Argumentation nicht. Festzuhalten ist, dass es eindeutig der Antragstellerseite zuzurechnen ist, dass die angemessene Frist nicht eingehalten wurde. Die Ausführungen des Bevollmächtigten, dass dem Antragsteller in der Begutachtungsaufforderung in irritierender Weise zwei Fristen (nämlich der 15. Juli 2022 und der 14. November 2022) gesetzt worden sei, ist unzutreffend, da das Datum des 15. Juli 2022 eindeutig im Rahmen der Sachverhaltsschilderung genannt ist. Den Behördenakten ist ein ausdrücklich gestellter Antrag auf Fristverlängerung nicht zu entnehmen. Selbst wenn man in der E-Mail vom 26. Oktober 2022 einen konkludenten Antrag auf Fristverlängerung sehen wollte, lägen solche zwingenden Gründe jedenfalls nicht vor, da die Fristversäumnis eindeutig vom Antragsteller verschuldet war. Jedenfalls bleibt unklar, ob tatsächlich zwischen den Parteien das weitere Vorgehen in sich widerspruchsfrei abgesprochen wurde. Denkbar wäre auch, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers von einer Fristverlängerung in Bezug auf das behördliche Verfahren beim Landratsamt deshalb ausging, weil die Behördenakte an die Gutachterstelle versandt wurde, obgleich wohl eine ausdrückliche Fristverlängerung dem Antragsteller gegenüber nicht ausgesprochen wurde, während das Landratsamt davon ausging, dass eine Vorlage des Gutachtens im Widerspruchsverfahren erfolgen könne. Jedenfalls lässt sich das im Rahmen der summarischen Prüfung nach Aktenlage im Eilverfahren nicht zweifelsfrei aufklären. d. Schließlich kommt es aber vorliegend nicht darauf an, denn der Antragsteller hat sich im gerichtlichen Verfahren bei offenem Widerspruchsverfahren zu der geforderten Begutachtung bereiterklärt und auch dieser unterzogen. Die behördlicherseits gesetzte Frist zur Gutachtensvorlage ist nach allgemeinen Grundsätzen keine Ausschlussfrist, d.h. die weiteren Entwicklungen bis zum Abschluss des Behördenverfahrens (einschließlich des Widerspruchsverfahrens) sind stets zu berücksichtigen. Ebenso wie es dem Betroffenen unbenommen bleibt, sich im Widerspruchsverfahren der geforderten Begutachtung zu stellen und das Gutachten vorzulegen (vgl. VGH Mannheim, B.v. 17.10.2022 – 13 S 1790/22 – juris Rn. 16), ist ein entsprechender Sachverhalt auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Eine Ungeeignetheit darf dann nicht mehr angenommen werden, wenn die Eignungszweifel ausgeräumt sind (BayVGH, B.v. 3.11.2020 – 11 CS 20.1469 –, juris Rn. 35 unter Verweis auf Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 54; OVG NW, B.v. 10.7.2002 – 19 E 808/01 – juris Rn. 8). Legt der Betroffene im gerichtlichen Verfahren ein für ihn positives Gutachten vor, ist dem dadurch Rechnung zu tragen, dass – sofern die Behörde nicht abhilft – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt wird. Andererseits ist auch im gerichtlichen Verfahren die Verweigerung der Gutachtensvorlage dahingehend zu werten, dass die zu beweisende Tatsache – also seine Nichteignung – nach § 11 Abs. 8 FeV als erwiesen angesehen werden kann (vgl. für den Fall einer gerichtlich angeordneten Vorlage eines Gutachtens in einem Hauptsacheverfahren: VG Regensburg, U.v. 11.2.2012 – RO 8 K 12.1331 – juris unter Verweis auf OVG NW, B.v. 10.7.2002 – 19 E 808/01 – juris; BayVGH B.v. 10.9.2008 – 11 CS 08.2010 – juris). Das Gericht kann die nunmehr erklärte Weigerung des Antragstellers, das bereits erstellte Gutachten nicht vorzulegen, nur dahingehend würdigen, dass es für ihn wohl negativ ausgegangen ist und er durch die Nichtvorlage Eignungsmängel verbergen will, die seine Kraftfahreignung ausschließen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller gegenüber dem Landratsamt ausdrücklich erklärt hat, dass er sich begutachten lassen werde und dies auch im gerichtlichen Verfahren bekräftigt hat. Damit überwiegt auch bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen eigenständigen Interessenabwägung des Gerichts das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs deutlich das Interesse des Antragstellers, vorerst weiterhin Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen. 3. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abgabeverpflichtung des Führerscheins (Ziffer 2 des Bescheids) wiederherzustellen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nachdem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu Recht und sofort vollziehbar entzogen worden ist, ist sie als begleitende Anordnung, die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt wurde, geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV durchzusetzen. Jedoch wird die Fahrerlaubnisbehörde eine neue Frist zur Ablieferung des Führerscheins zu setzen haben, bevor sie das kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeld fällig stellen kann. Aufgrund der obigen Ausführungen bleibt auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs betreffend die Ziffn. 3 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids ohne Erfolg. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. 5. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 46.1 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).