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Urteil

B 7 K 23.30517

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der EuGH-Rechtsprechung aus Gründen des vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausgeschlossen sein, wenn die Lebensverhältnisse, die den anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten, diesen der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren (BVerwG BeckRS 2020, 18319). (Rn. 47) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Verstöße gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewähr sind nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Abschiebungsverboten bzw. einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (OVG Bautzen BeckRS 2020, 17220). (Rn. 47) (red. LS Clemens Kurzidem) 3. Für einen arbeitsfähigen syrischen Flüchtling, der neben der syrischen auch die englische Sprache beherrscht, bestehen in Griechenland realistische Erwerbsmöglichkeiten in verschiedenen Wirtschaftssektoren, insb. im Tourismus. (Rn. 55) (red. LS Clemens Kurzidem)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der EuGH-Rechtsprechung aus Gründen des vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausgeschlossen sein, wenn die Lebensverhältnisse, die den anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten, diesen der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren (BVerwG BeckRS 2020, 18319). (Rn. 47) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Verstöße gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewähr sind nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Abschiebungsverboten bzw. einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (OVG Bautzen BeckRS 2020, 17220). (Rn. 47) (red. LS Clemens Kurzidem) 3. Für einen arbeitsfähigen syrischen Flüchtling, der neben der syrischen auch die englische Sprache beherrscht, bestehen in Griechenland realistische Erwerbsmöglichkeiten in verschiedenen Wirtschaftssektoren, insb. im Tourismus. (Rn. 55) (red. LS Clemens Kurzidem) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 26.05.2023 aufgehoben wird, denn dieser Bescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In der Sache selbst schließt sich das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst im Wesentlichen den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend ist zur Sache sowie zur Klage das Folgende auszuführen: I. Soweit der Kläger auf die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2022 an den Europäischen Gerichtshof hingewiesen hat (Az. 1 C 26.21), ist diese in der vorliegenden Sache nicht einschlägig, denn sie betrifft im Kern die Frage, ob das Bundesamt für den Fall, dass es ein nationales Asylverfahren durchführt, in der Sache an die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates gebunden ist, der dem Ausländer bereits Flüchtlingsschutz zuerkannt hat. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, ist im Falle des Klägers jedoch kein nationales Asylverfahren durchzuführen; die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts steht vorliegend vielmehr in Einklang mit den rechtlichen Vorgaben. II. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig eingestuft. 1. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag in Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach Mitteilung der entsprechenden griechischen Behörde wurde dem Kläger bereits am 07.04.2020 in Griechenland Flüchtlingsschutz („Refugee status“- Bl. 23 d.A.) zuerkannt. 2. Die Unzulässigkeitsentscheidung ist auch nicht aufgrund der gegenwärtigen Lebensverhältnisse, die den Kläger konkret in Griechenland erwarten, rechtswidrig. Das Bundesamt war dementsprechend gehalten, vorliegend von der Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Gebrauch zu machen. Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus Gründen des vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannter Schutzberechtigter in dem anderen Mitgliedstaat erwarten, diesen der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17; EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297-17; BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35/19; BVerwG, U.v. 21.4.2020 – 1 C 4/19 – juris). Damit ist geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK (vgl. SächsOVG, U.v. 15.6.2020 – 5 A 382.18 – juris) im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten bzw. einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen. Dem hiesigen Kläger droht jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („ernsthafte Gefahr“, vgl. BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35/19 – juris), eine derartige Behandlung in Griechenland zu erfahren. a) Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann unter Art. 4 GrCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. b) Der Kläger hat auf obergerichtliche Entscheidungen hinweisen lassen, die davon ausgehen, dass eine Rückkehr anerkannt Schutzberechtigter nach Griechenland (in den entsprechenden damaligen Entscheidungszeitpunkten) nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. etwa OVG NRW – U.v. 21.1.2021 – 11 A 2982/20.A; OVG Lüneburg, U.v. 19.4.2021 – 10 LB 244/20 – juris). Allerdings fallen die zitierten Entscheidungen in eine Zeit, die davon geprägt war, dass sich die Wirtschaft coronabedingt auch in Griechenland erheblich abgeschwächt hatte, insbesondere der Tourismus-Sektor ganz wesentlich von der Pandemie und den damit einhergehenden Einschränkungen der Reise- und Urlaubsaktivitäten betroffen war (s. hierzu u.a. OVG Lüneburg, a.a.O., juris-Rn. 49, 62). Für den aktuellen Entscheidungszeitpunkt gilt dieser Befund indessen nicht mehr. Der Tourismus-Sektor in Griechenland hat sich nach dem Abklingen der Pandemie erholt und verzeichnet eine hohe Arbeitskräftenachfrage (vgl. z.B. handelsblatt.de vom 12.04.2023: Urlaub 2023 in Gefahr – Personalmangel an beliebten Reisezielen („… in Griechenland werden dieses Jahr wohl rund 80.000 Beschäftigte in der Hotellerie und Gastronomie fehlen“) oder Nordbayerischer Kurier vom 24.02.2023: Griechenland rechnet mit Reiserekord („… es mangelt an Personal“) und vom 13.04.2023: Griechische Hotels suchen Saisonkräfte („Tourismusboom in Griechenland … Branche kämpft mit einem großen Problem: Es fehlt an Arbeitskräften“). Es wird nicht verkannt, dass die aktuellen Brandereignisse in Griechenland freilich mit punktuellen Einschränkungen des Tourismus einhergehen. Insgesamt betrachtet erweist sich dieser Sektor jedoch gegenwärtig ausgesprochen robust (vgl. hierzu die in der mündlichen Verhandlung eingeführten Quellen: Beitrag von welt.de vom 25.08.2023 zur Situation auf Rhodos: „Nur 14 Hotels haben Schäden an den Außenanlagen verzeichnet. Drei von ihnen sind noch geschlossen. Aber auch diese letzten drei Hotels planen die Wiedereröffnung bis Ende August. (…) Angesichts der schlimmen Bilder mag man es kaum glauben. Aber die Buchungslage für Rhodos ist fantastisch‘, sagte der TUI-Chef … der Fachzeitschrift fvw (…) Manche Unterkünfte haben bereits wieder mehr als 80 Prozent der Zimmer gefüllt… toller Erfolg … natürlich (…) in den vergangenen Wochen große Einnahmeeinbußen verzeichnet (…) ‚Aufbruchstimmung‘ der Menschen vor Ort“); vgl. ferner den Beitrag von tagesschau.de vom 21.08.2023: „Boom nach Corona-Krise – Knackt Griechenland den Tourismus-Rekord?; schließlich die Beiträge der nzz.ch vom 26.07.2023 und von fr.de vom 04.08.2023). Nach einem Artikel der Freien Presse Doo Skopje betrifft der Arbeitskräftemangel in Griechenland – wie die griechische Zeitung „Kathimerini“ berichte – mehrere Sektoren, so neben dem Tourismus auch die Landwirtschaft, Viehzucht und das Bauwesen, so dass das Land für den Zeitraum 2023 bis 2024 eine stattliche Zahl von 168.000 Arbeitskräften aus Drittstaaten „importieren“ werde. Im Tourismussektor fehlten etwa Köche, Küchenhilfen, Tellerwäscher, Gärtner und Hygieniker. Legt man dies zugrunde, so ergeben sich für den Kläger, der neben der arabischen Sprache auch noch Englisch spricht, in Griechenland realistische Erwerbsmöglichkeiten in verschiedenen Wirtschaftssektoren, insbesondere aber im touristischen Bereich. Dass anerkannt Schutzberechtigte und Migranten diverse Kompetenzen, Wissen und Erfahrungen mitbringen, die der griechische Arbeitsmarkt dringend braucht, wird nach der Auskunftslage zunehmend auch in Griechenland realisiert. So wird von verschiedenen Projekten und Initiativen berichtet, die zur Integration in den Arbeitsmarkt beitragen sollen. Beispielsweise ist die Rede von einem eigens geschaffenen Zentrum in Athen (ADAMA Centre), wo Schutzberechtigte hilfreiche Tipps rund um den griechischen Arbeitsmarkt sowie direkte Unterstützung beim Ausfüllen von Formularen, der Erstellung eines Lebenslaufs oder Übersetzungen erhalten. Damit hätten in den ersten drei Monaten des Bestehens dieses Zentrums 1.200 Ausländer für den griechischen Arbeitsmarkt fit gemacht werden können samt Zugang zum griechischen Sozialsystem. Ein Großteil der Anfragen, die das Zentrum erreicht habe, habe sich auf Jobvermittlung bezogen. Dazu sei eine Job-Matching Plattform aufgebaut worden, die private Arbeitgeber und potentielle Arbeitnehmer verlinke. Auch auf der Insel Kos habe sich eine Initiative entwickelt, hier sei eine kleine Jobmesse veranstaltet worden, die in die erfolgreiche Vermittlung von Arbeitsstellen mündete, und zwar in Beschäftigungsverhältnisse, die mit einem Lohn versehen waren, der im durchschnittlichen Rahmen auf dieser Insel lag (800 bis 1400 EUR zuzüglich Trinkgeld und bezahlter Überstunden sowie kostenloser Übernachtungsmöglichkeit im Hotel oder in der Nähe des Hotels sowie Verpflegung). In diesem Kontext wird freilich auch von Herausforderungen berichtet, wie etwa Sprachbarrieren oder kulturellen Besonderheiten, die jedoch im täglichen Arbeitsablauf und mit Hilfe von Übersetzungsprogrammen schnell hätten gemeistert werden können. Als langwierig wurden einzig bestimmte administrative Schritte beschrieben. Entsprechende Projekte und Initiativen wurden ferner für weitere Inseln wie auch auf dem griechischen Festland ins Leben gerufen (vgl. zum Ganzen mit zahlreichen aktuellen Nachweisen Entscheiderbrief 05/2023: Blick zum Nachbarn/Griechenland: Erwerbsmöglichkeiten für Schutzberechtigte und Asylsuchende). Der Kläger ist ein Mann in seinen 30er Lebensjahren und arbeitsfähig. Er hat in der Vergangenheit in beruflicher Hinsicht ein ausgeprägtes Maß an Flexibilität bewiesen, die mit dazu beitragen kann, auch in Griechenland in beruflicher Hinsicht erfolgreich Fuß zu fassen. So hat der Kläger etwa in einer Möbelfabrik wie auch einer Kunststofffabrik gearbeitet und war im Baugewerbe tätig; er hat zwei Jahre in einem Supermarkt als Aushilfskraft gearbeitet und eine Ausbildung zum Industriemechaniker absolviert. Weiter hat er davon berichtet, dass er als Maler und Dekorateur tätig gewesen sei oder auch einmal als Pickup Fahrer (vgl. S. 4 ff. der Anhörungsniederschrift, S. 2 des Protokolls). Hinzu kommt, dass der Kläger als anerkannt Schutzberechtigter noch einige Zeit nach seiner dortigen Anerkennung in Griechenland gelebt hat. Nach der Lage der Akten wurde ihm bereits am 08.05.2020 eine bis zum 07.05.2023 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, somit ca. einen Monat nach seiner Anerkennung am 07.04.2020. Es wird nicht verkannt, dass gerade während der Corona-Pandemie, aber auch sonst, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Griechenland einige Zeit in Anspruch nehmen kann, da Fingerabdrücke genommen werden und die Ausstellung letztlich durch die griechische Polizei erfolgt (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland, Stand: 16.01.2023, S. 19). Unschlüssig sind jedoch vor diesem Hintergrund die Darstellungen des Klägers zu dem Zeitraum nach seiner Anerkennung und dem Verlassen des Camps Mondalisa bei Athen bis zur Ausreise geblieben. Einerseits hat der Kläger schon beim Bundesamt davon gesprochen, dass er, nachdem er die Aufenthaltserlaubnis erhalten gehabt habe, (lediglich) die „erste Zeit“ auf der Straße geschlafen habe (S. 3 der Niederschrift über die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags); diesen Zeitraum hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit drei bis vier Monaten konkretisiert, wobei der Kläger über ein Jahr lang darauf habe warten müssen, dass ihm etwas schriftlich ausgestellt werde (vgl. S. 3 des Protokolls). Eine weitere Aufklärung in diese Richtung erschien weder erfolgversprechend noch bedurfte es dieser. Denn einerseits war jedenfalls die Zeit, in der sich der Kläger frei in Griechenland aufgehalten hatte, noch geprägt von der Corona-Pandemie mit den allseits bekannten Einschränkungen des täglichen Lebens und damit einhergehenden Schwierigkeiten für anerkannt Schutzberechtigte, sich in Griechenland beruflich und auch im Übrigen zu integrieren. Immerhin habe es damals aber eine Ecke gegeben, wo man einmal täglich umsonst Essen habe erhalten können (vgl. S. 4 des Protokolls). Andererseits erscheinen die Angaben des Klägers im Verfahren nicht in jeder Hinsicht konsistent bzw. klar nachvollziehbar und zuordenbar. Den Aufenthalt im Flüchtlingscamp hat der Kläger wiederholt als „Gefängnis“ beschrieben; einmal möchte er seine „gesamte Zeit“ in Griechenland in Camps verbracht haben, wohingegen er zuvor klar angegeben hatte, er habe das Camp letztlich verlassen (müssen) und habe auf der Straße geschlafen (vgl. S. 3, 4 der Niederschrift über die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags). Auch in diesem Kontext gilt, dass die gegenwärtige Situation mit dem Abklingen der Pandemie und den zwischenzeitlich in Griechenland etablierten Möglichkeiten, Unterstützung zu erlangen – dies gilt nicht zuletzt für karitative Einrichtungen und Initiativen/Projekte verschiedener NGOs – deutlich anders zu würdigen ist als diejenige, in der sich der Kläger während seines damaligen Aufenthalts in Griechenland befunden hat. Zur Überwindung etwaiger Schwierigkeiten in der Anfangszeit nach der Rückkehr nach Griechenland kann der Kläger schließlich auf Unterstützung aus dem verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Umfeld bauen. Sowohl sein Bruder, der in Kanada sei, wie auch in Deutschland aufhältige Freunde haben den Kläger bereits während seines früheren Aufenthalts in Griechenland finanziell unterstützt (vgl. S. 3 der Niederschrift über die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags, S. 3 des Protokolls: Geldtransfer über die … Bank, ohne dass der Kläger ein Konto benötigt habe); ferner hat der Kläger zwei verheiratete Schwestern und einen Onkel in der Türkei; weitere Onkel seien in Frankreich und in Kanada (vgl. S. 5 der Anhörungsniederschrift). Nicht übersehen wird, dass die finanzielle Hilfe seinerzeit geleistet wurde, um letztlich aus Griechenland auszureisen, doch ist nicht zu erwarten, dass Hilfe versagt würde, die im Zusammenhang mit der Rückkehr und Aufbau einer (beruflichen) Existenz in Griechenland benötigt wird. In einer Gesamtschau ist unter Berücksichtigung des zumutbaren und zu erwartenden persönlichen Engagements des Klägers unter Einbeziehung der diversen Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten vor Ort sowie nötigenfalls flankierender Hilfe von Verwandten/Freunden – letztere vor allem in der ersten Zeit nach der Rückkehr – nicht zu erwarten, dass in der konkreten Situation des Klägers bei seiner Rückkehr nach Griechenland die Schwelle des Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK erreicht wird (vgl. hierzu im Ergebnis ähnlich VG Bayreuth, B.v. 15.05.2023 – B 7 S 23.30402 – juris bei langjährigem Voraufenthalt in Griechenland). Insbesondere ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass dem Kläger bei entsprechendem Einsatz seiner Fähigkeiten und Kräfte Obdachlosigkeit droht. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich die Lage des Klägers, die ihn in Griechenland erwartet, prognostisch deutlich ungünstiger gestaltet als dies derzeit in Deutschland der Fall ist. Bei Anlegung der durch den Europäischen Gerichtshof herausgearbeiteten strengen Maßstäbe – Unzulässigkeit der Rückführung erst für den Fall, dass der Ausländer in „extreme materielle Not“ gerät, nicht bereits bei (großer) Armut – kann jedoch die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts rechtlich nicht beanstandet werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.