Urteil
10 LB 244/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Asylantrag ist trotz vorheriger Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat nicht als unzulässig abzulehnen, wenn bei Rücküberstellung eine Verletzung von Art. 4 GRC (entsprechend Art. 3 EMRK) droht.
• Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK schützen vor einer durch staatliche Untätigkeit herbeigeführten Verelendung (’Brot, Bett und Seife‘).
• Bei ernstlicher Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat sind die Behörden verpflichtet, die Lage anhand objektiver, aktueller Erkenntnismittel zu prüfen; liegt die Gefahr vor, führt dies zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung.
• Die Feststellung, dass in Griechenland systemische Mängel bestehen, die anerkannten Schutzberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in extreme materielle Not bringen, rechtfertigt die Aufhebung eines unzulässigen Asylbescheids.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeitsablehnung trotz vorheriger Schutzgewährung unzulässig bei Verelendungsgefahr (Art.4 GRC) • Ein Asylantrag ist trotz vorheriger Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat nicht als unzulässig abzulehnen, wenn bei Rücküberstellung eine Verletzung von Art. 4 GRC (entsprechend Art. 3 EMRK) droht. • Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK schützen vor einer durch staatliche Untätigkeit herbeigeführten Verelendung (’Brot, Bett und Seife‘). • Bei ernstlicher Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat sind die Behörden verpflichtet, die Lage anhand objektiver, aktueller Erkenntnismittel zu prüfen; liegt die Gefahr vor, führt dies zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung. • Die Feststellung, dass in Griechenland systemische Mängel bestehen, die anerkannten Schutzberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in extreme materielle Not bringen, rechtfertigt die Aufhebung eines unzulässigen Asylbescheids. Die Klägerin, syrische Staatsbürgerin, stellte in Deutschland Asylantrag. Das Bundesamt ermittelte, dass ihr bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden war, und wies den Antrag als unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG ab; zugleich stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 und 7 AufenthG vorliegen, drohte Abschiebung nach Griechenland an und setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Die Klägerin focht den Bescheid an und machte geltend, dass in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte regelmäßig keinen effektiven Zugang zu Unterkunft, existenzsichernder Arbeit und Hilfen hätten, so dass ihnen Verelendung drohe. Vor dem Verwaltungsgericht wurde die Klage abgewiesen; das OVG gab der Berufung statt und hob den Bescheid auf. Entscheidend war die Lage in Griechenland und die Frage, ob Art.4 GRC bzw. Art.3 EMRK verletzt werden könnten. • Rechtliche Maßstäbe: Art.4 GRC verbietet ausnahmslos unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; maßgeblich ist die Rechtsprechung des EuGH und EGMR. Ein Asylantrag nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG ist unzulässig, wenn in einem anderen Mitgliedstaat bereits Schutz gewährt wurde, es jedoch nicht unzulässig ist, wenn bei Rücküberstellung eine Verletzung von Art.4 GRC droht. • Schwellenkriterium: Es muss eine ernstliche Gefahr (‚real/serious risk‘) bestehen, dass die rücküberstellte Person aufgrund staatlicher Gleichgültigkeit in eine Situation extremer materieller Not gerät, die die elementaren Bedürfnisse (Brot, Bett, Seife) dauerhaft nicht befriedigt und zu Verelendung führt. • Aufklärungspflicht: Behörden und Gerichte müssen die aktuelle Sachlage anhand objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben prüfen; gegebenenfalls sind Zusicherungen des Zielstaates einzuholen. • Tatrichterliche Würdigung im Fall: Aus zahlreichen Quellen ergab sich, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland in der Praxis keine dauerhafte Unterbringung, keinen Zugang zu wohnungsbezogenen Sozialleistungen, erhebliche Hürden beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zu erforderlichen Dokumenten sowie nur ein rudimentäres zivilgesellschaftliches Auffangnetz haben. • Konkret für die Klägerin: Es besteht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass sie unabhängig von ihrem Willen in Griechenland obdachlos wird, keinen ausreichenden Zugang zu Sozialleistungen und Erwerbsmöglichkeiten erlangt und dadurch in einen verelendenden Zustand geraten könnte. • Folgen für Bescheid: Aufgrund dieser Gefährdung war die Unzulässigkeitsentscheidung rechtswidrig; hieraus folgt die Aufhebung der Feststellungen zu Abschiebungsverboten, der Abschiebungsandrohung und des Einreise-/Aufenthaltsverbots, weil sie auf der unzulässigen Entscheidung beruhen. Die Berufung der Klägerin ist begründet; der Bescheid des Bundesamts vom 26.03.2018 wird aufgehoben. Das OVG stellte fest, dass die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig unzulässig war, weil bei Rücküberstellung nach Griechenland eine Verletzung von Art.4 GRC mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht; damit wäre der Klägerin die Gefahr der Verelendung nicht erspart. Folglich sind auch die mit der Unzulässigkeitsentscheidung verknüpften Feststellungen zu Abschiebungsverboten, die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Die Kostenentscheidung wurde hinsichtlich der Verfahrenskosten getroffen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin hat damit prozessual Erfolg, weil die tatsächlichen und rechtlichen Umstände in Griechenland nach Auffassung des Senats einen Schutzbedarf gegen Rücküberstellung begründen.