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Urteil

B 4 K 22.413

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
Weist der Antragsteller nicht nach, dass er bei Antragstellung Eigentümer oder beitragspflichtig dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist, auf das die Belastung zurückgeht, führt dieser Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach der gesetzgeberischen Konstruktion des Art. 19a Abs. 6 BayKAG zur zwingenden Ablehnung eines Antrags auf Härteausgleich. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weist der Antragsteller nicht nach, dass er bei Antragstellung Eigentümer oder beitragspflichtig dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist, auf das die Belastung zurückgeht, führt dieser Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach der gesetzgeberischen Konstruktion des Art. 19a Abs. 6 BayKAG zur zwingenden Ablehnung eines Antrags auf Härteausgleich. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen formwirksam verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist teilweise unzulässig (dazu unter 1.), soweit sie zulässig ist, bleibt sie in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.). 1. Soweit die Klägerin zu 2 einen Härteausgleich für die für das streitgegenständliche Grundstück festgesetzten Vorausleistungen für Straßenausbaubeiträge begehrt, ist die Klage bereits unzulässig. Die Klägerin zu 2 ist insoweit nicht klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO. Danach müsste sie geltend machen können, durch die Ablehnung des mit der Verpflichtungsklage begehrten Verwaltungsaktes in eigenen Rechten verletzt zu sein, d.h. es müsste nach der klägerischen Darlegung zumindest die Möglichkeit bestehen, dass ein entsprechender materieller Anspruch besteht (vgl. Wahl/Schütz in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 42 Abs. 2 VwGO Rn. 53). Die Klägerin zu 2 war weder Adressatin des Vorausleistungsbescheides der Gemeinde … vom 21. Oktober 2015 noch hat sie einen Antrag auf Härteausgleich nach Art. 19a KAG gestellt. Im Gegenteil erfolgte die Antragstellung ausdrücklich allein durch den Kläger zu 1. Daher ist für die Klägerin zu 2 ein Anspruch auf den klageweise geltend gemachten Härteausgleich von vornherein ausgeschlossen. 2. Hinsichtlich des Klägers zu 1 ist die Klage danach zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger zu 1 hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Härteausgleichs, der streitgegenständliche Bescheid vom 21. März 2022 verletzt ihn insoweit nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. a) Der Bescheid vom 21. März 2022 erging formell rechtmäßig. Beim Erlass ablehnender Bescheide konnte die Härtefallkommission angesichts dessen, dass bei ihr über 19.000 Anträge auf Härteausgleich nach Art. 19a KAG eingegangen waren, zu Recht auch im vorliegenden Fall von einer vorherigen Anhörung nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) absehen (vgl. Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 59 ff. m.w.N.). b) Der Bescheid vom 21. März 2022 ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden, weil der Kläger zu 1 gegen die Mitwirkungspflicht des Art. 19a Abs. 6 Satz 1 bis 3 KAG verstoßen hat und ihm deshalb der Härteausgleich zu versagen war. Der Bayerische Gesetzgeber hat sich im Jahr 2019 dazu entschieden, die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen rückwirkend zum 1. Januar 2018 abzuschaffen. Um mit der stichtagsgebundenen Abschaffung einhergehende Härten abzufedern, hat er flankierend freiwillige Ausgleichszahlungen für besondere Härtefälle bestimmt und einen entsprechenden Härtefallfonds eingerichtet. Die Gewährung eines solchen Härteausgleichs hat er in Art. 19a KAG an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. So hat er in Art. 19a Abs. 6 Satz 1 bis 3 KAG eine Mitwirkungspflicht statuiert. Danach hat jeder Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts sowohl im Rahmen der Bewilligung als auch im Rahmen einer etwaigen späteren Überprüfung mitzuwirken und geforderte Unterlagen oder Nachweise beizubringen (Satz 1). Die Kommission kann für die Mitwirkung jeweils angemessene Fristen setzen (Satz 2). Ein Antrag wird ohne weitere Prüfung abgelehnt oder eine bereits erteilte Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen, wenn der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nach Satz 1 und 2 nicht fristgerecht nachkommt und auf Verlangen der Kommission nicht unverzüglich glaubhaft macht, dass die Verspätung nicht auf seinem Verschulden beruht; hierauf ist der Antragsteller bei der Fristsetzung hinzuweisen (Satz 3). An der Verfassungsmäßigkeit diese Regelungen hat das erkennende Gericht keine Zweifel, zumal der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Straßenausbaubeiträge abzuschaffen und einen Härteausgleich einzuführen. c) Der Kläger zu 1 wurde mit Schreiben der Härtefallkommission vom 13. Oktober 2020 aufgefordert, bis spätestens 17. November 2020 unter anderem einen aktuellen (maximal sechs Monate alten) Eigentumsnachweis vorzulegen. Er wurde zudem gebeten, darauf zu achten, dass die vorgelegten Unterlagen ihrem Nachweiszweck gerecht werden. Außerdem wurde er darauf hingewiesen, dass sein Antrag ohne weitere Prüfung abgelehnt werde, wenn bis Fristablauf kein vollständiger Antrag mit allen angeforderten Nachweisen vorliege, es sei denn, die Fristversäumnis wäre unverschuldet, was der Kläger zu 1 unverzüglich glaubhaft zu machen habe. Der Kläger zu 1 wurde damit in ausreichender Weise sowohl auf seine nach Art. 19a Abs. 6 Satz 1 KAG bestehende Mitwirkungspflicht als auch auf die – nach dem Gesetzeswortlaut zwingende – Rechtsfolge eines Verstoßes gegen diese Mitwirkungspflicht nach Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG belehrt. d) Die vom Kläger zu 1 mit E-Mail seines Sohnes vom 9. November 2020 vorgelegte Bescheinigung der Gemeinde … vom 29. Oktober 2020 genügte jedoch nicht, den erforderlichen Nachweis für die Antragsbefugnis nach Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 KAG zu erbringen. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis für den hier streitgegenständlichen Härteausgleich unter anderem voraus, dass der Antragsteller bei Antragstellung Eigentümer oder beitragspflichtig dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist, auf das die Belastung zurückgeht. Schon aus der Formulierung in Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 KAG ergibt sich, dass die Eigentümerstellung oder dingliche Berechtigung im Zeitpunkt der Beantragung des Härteausgleichs vorliegen muss. Auch mit dem Schreiben der Härtefallkommission vom 13. Oktober 2020 wurde ausdrücklich ein „aktueller Eigentumsnachweis (max. sechs Monate alt)“ gefordert. Ebenso war im vom Kläger zu 1 ausgefüllten Antragsformular ausdrücklich danach gefragt, ob der Antragsteller „jetzt noch Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des beitragspflichtigen Grundstücks“ sei. Auch ohne Kenntnis des Gesetzeswortlautes in Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 KAG war vor diesem Hintergrund klar und eindeutig erkennbar, dass es sich bei dem verlangten Nachweis um einen Eigentumsnachweis zum Zeitpunkt der Antragstellung handeln musste. Aus der vom Kläger zu 1 vorgelegten Bestätigung der Gemeinde … vom 29. Oktober 2020 ergibt sich jedoch ebenso eindeutig, dass mit dieser lediglich eine Eigentümerstellung zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides, also dem 21. Oktober 2015, bestätigt wurde. Der Kläger zu 1 bzw. sein Sohn haben mit der E-Mail vom 9. November 2020 auch nicht um eine Rückmeldung gebeten, falls Unterlagen fehlten; es wurde lediglich eine Bestätigung für den Eingang der E-Mail erbeten. Eine solche Eingangsbestätigung erfolgte durch die Geschäftsstelle der Härtefallkommission im Telefonat mit der Klägerin zu 2 am 16. November 2020. Von Beklagtenseite wurde allerdings zu keinem Zeitpunkt eine Bestätigung dafür gegeben, dass die nachgereichten Unterlagen für den Nachweis der Antragsbefugnis nach Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 KAG inhaltlich ausreichend wären. Im Hinblick auf die Regelung in Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG, auf die der Kläger zu 1 hingewiesen worden war, bestand insoweit auch kein Anlass für die Härtefallkommission, sich nochmals an den Kläger zu 1 zu wenden und nach der Eigentümerstellung des Klägers zu 1 zu forschen. Vielmehr hätte es dem Kläger zu 1 oblegen, innerhalb der ihm gesetzten Frist einen hinreichenden Nachweis für die Eigentumsverhältnisse am betreffenden Grundstück zu erbringen. Da er dies nicht getan hat, entfiel seine Antragsbefugnis (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2023 – 6 ZB 23.533 – juris). Insoweit ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 10; B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 15; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 113 VwGO Rn. 268; eingehend auch VG Bayreuth, G.v. 9.11.2022 – B 8 K 22.390 – juris Rn. 54 ff. m.w.N.): Die Härtefallkommission hatte nach Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG Anträge ohne weitere Prüfung abzulehnen, wenn der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen ist, ohne unverzüglich glaubhaft zu machen, dass die Verspätung nicht auf seinem Verschulden beruht. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste daher im Rahmen der Behördenentscheidung außer Acht gelassen werden. Es widerspräche damit der Intention des Gesetzgebers, wenn erst nach Bescheidserlass vorgelegte Unterlagen und Nachweise noch Berücksichtigung fänden. e) Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht führt nach der gesetzgeberischen Konstruktion zur zwingenden Ablehnung eines Antrags auf Härteausgleich (Art 19a Abs. 6 Satz 3 KAG: „wird“; LT-Drs. 18/1552, S. 4: „Erfolgt dies nicht, ist ein Härtefallausgleich zu versagen.“). Hierauf hat der Beklagte im Schreiben vom 13. Oktober 2020 hingewiesen. Unter anderem mit Blick auf die klare gesetzliche Regelung sowie den Umstand, dass auf die Leistung kein Anspruch besteht (vgl. Art. 19a Abs. 8 KAG), ist die Ablehnung des streitgegenständlichen Härteausgleichsantrags daher nicht zu beanstanden. f) Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG ist gegenüber Art. 32 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) spezieller und verdrängt das dort geregelte Rechtinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Im Übrigen handelt es sich vorliegend nicht um eine gesetzliche, sondern behördliche Frist, sodass Art. 32 BayVwVfG auch deshalb nicht einschlägig ist. Der behördliche Fristen betreffende Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG hilft wegen der vorrangigen Spezialregelung des Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG ebenfalls nicht weiter. Zudem scheidet ab Bescheidserlass eine rückwirkende Fristverlängerung durch die Härtefallkommission aus. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).