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Gerichtsbescheid

B 8 K 22.390

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei Zuwendungen der EZHR handelt es sich um freiwillige Maßnahmen des Freistaates Bayerns und damit um Subventionen iSd Art. 23 BayHO, deren Vergabe gesetzesfrei auf Grundlage der Haushaltsordnung und des jeweiligen Haushaltsplans erfolgt. Die Exekutive ist hierbei grundsätzlich frei, Regelungen über Zuwendungsempfänger, Zuwendungsobjekte, Zuwendungsverfahren und Zuwendungsumfang zu treffen. (Rn. 30 – 32) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die gerichtliche Überprüfung der auf Richtlinien beruhenden Bewilligungspraxis ist darauf zu beschränken, ob aufgrund der angewandten Vorschriften überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel zulässig ist, sie mit EU-Vorschriften im Einklang steht und ob eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, missachtet wurde und sich daraus ein Anspruch ergibt. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Antragstellers bzw. Antragstellerin, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (ebenso VG München BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, muss die Bewilligungsbehörde nicht berücksichtigen, sodass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden können. (Rn. 43 – 44) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Zuwendungen der EZHR handelt es sich um freiwillige Maßnahmen des Freistaates Bayerns und damit um Subventionen iSd Art. 23 BayHO, deren Vergabe gesetzesfrei auf Grundlage der Haushaltsordnung und des jeweiligen Haushaltsplans erfolgt. Die Exekutive ist hierbei grundsätzlich frei, Regelungen über Zuwendungsempfänger, Zuwendungsobjekte, Zuwendungsverfahren und Zuwendungsumfang zu treffen. (Rn. 30 – 32) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die gerichtliche Überprüfung der auf Richtlinien beruhenden Bewilligungspraxis ist darauf zu beschränken, ob aufgrund der angewandten Vorschriften überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel zulässig ist, sie mit EU-Vorschriften im Einklang steht und ob eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, missachtet wurde und sich daraus ein Anspruch ergibt. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Antragstellers bzw. Antragstellerin, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (ebenso VG München BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, muss die Bewilligungsbehörde nicht berücksichtigen, sodass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden können. (Rn. 43 – 44) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheits¬leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreck¬baren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu angehört. 2. Die als Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Förderung nach den Richtlinien für die Gewährung eines Zuschusses zum Bau oder Erwerb von Wohnraum zu eigenen Wohnzwecken (Bayerische Eigenheimzulagen-Richtlinien – EHZR), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 07.08.2018, Az. 31-4740-7-2 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der streitgegenständliche, die Förderung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18.03.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Er beruht rechtsfehlerfrei auf der zugrundliegenden Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO) sowie EHZR Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Förderung ist aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gegeben (§ 113 Abs. 5 VwGO). 2.1 Formale Mängel des streitgegenständlichen Bescheides sind nicht erkennbar. Der Beklagte ist gemäß Nr. 9.1 der EHZR für die Gewährung eines Zuschusses zum Bau oder Erwerb von Wohnraum zu eigenen Wohnzwecken zur Entscheidung über die beantragte Leistung zuständig. Der Antrag wurde rechtswirksam mittels E-Mail gestellt. Der Beklagte hatte im Sinne von Art. 3a Abs. 1 BayVwVfG den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, da er zum damaligen Zeitpunkt auf seiner Homepage seine E-Mail-Adresse angegeben hatte (vgl. https://web.archive.org/web/20211027234537/https://bayernlabo.de/eigenwohnraumfoerderung/eigenheimzulage/). Die Wahrung der Schriftform war nach der EHZR nicht erforderlich. Der Begriff „Elektronische Kommunikation“ in Art. 3a Abs. 1 BayVwVfG ist hier weit zu verstehen. Insbesondere sind hiervon unabhängig von Format und Kompatibilität sämtliche Formen elektronischer Kommunikation und elektronischer Dokumente und damit auch eine E-Mail umfasst (Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 3a Rn. 6 und 14). Eine fehlende Unterschrift des/der Behördenbeauftragten unter dem Bescheid macht diesen Bescheid gemäß Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG nicht rechtswidrig. Die Klägerin ist vor dem Erlass des Ablehnungsbescheides gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört worden. Sie wurde zweimal mit jeweils ausreichender Frist zur Vorlage der Unterlagen aufgefordert und darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage eine Ablehnung des Antrags folge. 2.2 Auch inhaltlich ist der Bescheid nicht zu beanstanden. a. Bei Zuwendungen nach der EHZR handelt es sich um freiwillige Maßnahmen des Freistaates Bayern und damit rechtlich um eine Subvention im Sinne der Definition in Art. 23 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO). Danach dürfen Ausgaben für Leistungen an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung (Zuwendungen) nur veranschlagt werden, wenn der Staat an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Sie setzt keine dedizierte gesetzliche Ermächtigung voraus, weil es sich bei der Gewährung beantragter Zuwendungen um eine reine Leistungsverwaltung ohne Eingriffe in Rechtspositionen Privater handelt. Gesetzesfrei gewährte Fördermittel haben ihre Legitimationsgrundlage in der jeweiligen Haushaltsordnung in Verbindung mit dem jeweils geltenden – als Gesetz beschlossenen – Haushaltsplan, in welchem Einzelplan, Kapitel und Titel die konkret bezeichneten Zuwendungen ausgewiesen sind. Im Übrigen ergeben sich Einzelheiten zum Antragsverfahren, den Bewilligungsvoraussetzungen, Finanzierungsarten und Höhe sowie Rückabwicklung der Förderung aus den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO im Allgemeinen und den fachspezifischen Förderrichtlinien im Besonderen. Die Exekutive ist grundsätzlich frei, Regelungen über Zuwendungsempfänger, Zuwendungsobjekte, Zuwendungsverfahren und Zuwendungsumfang zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 26.04.1979 – 3 C 111/79 – in juris, NJW 1979, S. 2059; BVerwG U.v. 27.03.1982, BVerwGE 90, 112). Dies geschieht üblicherweise durch Richtlinien. Dabei handelt es sich nicht um nach außen wirkende und anspruchsbegründende Rechtsnormen, sondern um verwaltungsinterne Weisungen oder Verwaltungsvorschriften. Den Gerichten ist es verwehrt, die Bewilligungspraxis durch eine eigenständige Auslegung der jeweiligen Richtlinien selbst zu bestimmen. Sie haben vielmehr die Richtlinien als Willenserklärung des Richtliniengebers unter Berücksichtigung dessen wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung (Bewilligungspraxis) auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerwG U.v. vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 63/67; OVG Lüneburg U.v. vom 21.02.2006 – 10 LB 45/03 – Rn. 31, juris). Allerdings sind diese Richtlinien bindend für die Verwaltung und entfalten deshalb in Form der Selbstbindung Außenwirkung über den Gleichheitssatz nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und das im Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG U.v. vom 08.04.1997, BVerwGE 104, 220/221). Der Antragsteller hat so (lediglich) Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm willkürfrei und im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes behandelt zu werden (vgl. (VG Augsburg U.v. 17.12.2012 – Au 3 K 12.1382 –, BeckRS 2013, 46525 Rn. 35, 36, beck-online). Hierbei hat sich die durch die Gerichte durchzuführende Überprüfung nur darauf zu beschränken, ob aufgrund der angewandten Vorschriften überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel zulässig ist, sie mit EU-Vorschriften im Einklang steht und ob eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, missachtet wurde und sich daraus ein Anspruch ergibt (BVerwG, U.v. 26.04.1979 – 3 C 111/79 a.a.O.). Letztlich reduziert sich daher die Überprüfungsmöglichkeit des Gerichtes auf die Frage, ob der Gleichheitssatz verletzt ist und der Klagepartei Fördermittel in einer Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – GG – verletzenden Weise vorenthalten worden. b. Ausgehend hiervon ist der streitgegenständliche Bescheid nicht zu beanstanden. Der Klägerin wurden keine Fördermittel in einer Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verletzenden Weise vorenthalten. Vielmehr entspricht es der üblichen Verwaltungspraxis des Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 28.10.2022), nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Nachreichung von noch fehlenden Unterlagen einen Ablehnungsbescheid zu erlassen. Die Klägerin ließ vorliegend sogar zwei Fristen zur Nachreichung von Unterlagen verstreichen, ohne sich in irgendeiner Weise bei der Behörde bemerkbar zu machen. Anhaltspunkte für einen atypischen Ausnahmefall, der ein Absehen von dieser Vorgehensweise rechtfertigen könnte, sind weder ersichtlich, noch von der Klägerin vorgetragen worden. aa. Der Beklagte durfte seine ablehnende Entscheidung über die beantragte Förderung nach EHZR auf die Nicht-Vorlage der geforderten Unterlagen stützen, denn die vom Beklagten geforderten Unterlagen waren entscheidungserheblich. Nach Nr. 4.2 Satz 4 der EHZR erfolgt der Nachweis des maßgeblichen Haushaltseinkommens, das zu versteuernde Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang (hier am 29.12.2020), anhand der Einkommensteuerbescheide von 2017 und 2018 des Finanzamtes. Aus diesem Grund ist die Forderung des Beklagten nach der Vorlage dieser Bescheide sowie die deshalb erfolgte Ablehnung des Antrags nicht zu beanstanden. Weil nach Nr. 9.2 EHZR die Antragstellung erst ab Bezug des Wohnraums zulässig gewesen ist, die Bayerische Eigenheimzulage aber bereits zum 31.12.2020 endete und danach keine Antragstellung mehr möglich war (https://bayernlabo.de/eigenwohnraumfoerderung/eigenheimzulage), ist auch die Forderung des Beklagten nach der Glaubhaftmachung des von der Klägerin genannten Einzugstermins am 18.12.2020 durch diverse Unterlagen wie z.B. Anmeldung bei Energieversorgungsunternehmen ebenfalls nicht zu beanstanden. bb. Die Klägerin hat auch nach der Vorlage von Unterlagen im gerichtlichen Verfahren keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Zuwendung. Dabei ist für das Gericht entscheidungserheblicher Zeitpunkt in Zuwendungsverfahren für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Förderrichtlinien und deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Bewilligungsbehörde abzustellen (BayVGH, B.v. 02.02.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 10; B.v. 18.05.2020 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.; Brandt in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, c) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, Rn. 119). Zu diesem Zeitpunkt lagen dem Beklagten als zuständiger Bewilligungsbehörde die erforderlichen Unterlagen, die nach der EHZR erforderlich sind, nicht vor (s.o.), so dass ein neuer Tatsachenvortrag und die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren in aller Regel irrelevant sind, da die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Die von der Klägerin erstmalig im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen finden deshalb keine Berücksichtigung mehr. Der Klägerin erwächst daraus, selbst, wenn sämtliche Unterlagen nunmehr vorlägen, kein Zuwendungsanspruch mehr. Die Klage hat bereits deshalb keinen Erfolg. Folgende Erwägungen sind hierfür maßgeblich. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Antragstellers bzw. Antragstellerin, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG München, U.v. 20.09.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 29.11.2021 – W 8 K 21.585 –, Rn. 38 – 41, juris; VG Würzburg, U.v. 26.07.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.01.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.09.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Angaben der Klägerin auf ihre Substantiierung und Plausibilität hin geprüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung, insbesondere durch Vorlage der erforderlichen Unterlagen, die begehrte Zuwendung ablehnt (VG München, U.v. 20.09.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 30 ff. m.w.N; VG Würzburg, U.v. 03.08.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 37). Ferner entspricht eine gewisse Verpflichtung zur Mitwirkung seitens des Antragstellers bzw. der Antragstellerin allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (nach VG Würzburg, Urteil vom 29.11.2021 – W 8 K 21.585 –, Rn. 38 – 41, juris). Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, kann und muss die Bewilligungsbehörde auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.09.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 25/26 m.w.N.). Maßgeblich ist allein die geübte Verwaltungspraxis, wobei insbesondere bei Massenverfahren unter Umständen auch eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügt. Denn bei Massenverfahren erfordert deren Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite. Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellern bzw. Antragstellerinnen möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-) Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 20.09.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff. m.w.N.). Insbesondere liegt angesichts begrenzter finanzieller Ressourcen im haushaltsrechtlichen Rahmen (vgl. § 23 BayHO), über deren Bestand Bewilligungsbehörden für die Beurteilung des noch verfügbaren Finanzrahmens einen Überblick behalten müssen, eine belastbare und nicht nachträglich durch Vorlage neuer Dokumente veränderbare Feststellung eines Förderanspruches im besonderen Interesse einer Planungssicherheit im Haushaltsrecht. Diese o.g. Erwägungen finden insbesondere im Rahmen von Massenverfahren Anwendung, in deren Rahmen gerade die rasche Klärung von Anspruchsvoraussetzungen im Vordergrund steht (vgl. dazu VG Würzburg, B.v. 13.07.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.). Nach dem Jahresbericht 2020 der BayernLabo (bayernlabo-jahresbericht-2020-es.pdf) wurden im Jahr 2020 24.404 (Vorjahr 10.351) Anträge für die Bayerische Eigenheimzulage mit einem Volumen von 244,0 Mio. Euro (Vorjahr 103,5 Mio. Euro) bearbeitet und gefördert (vgl. S. 13 a.a.O.), so dass Verfahren nach der EHZR als Massenverfahren zu bezeichnen sind. In Anbetracht dessen ist die im Regelfall übliche Verwaltungspraxis des Beklagten (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 28.10.2022) nach dem Ablauf von gesetzten Terminen zur Nachreichung von zur Entscheidung unabdingbar notwendigen Unterlagen den Ablehnungsbescheid zu erlassen und zu versenden, weder zu beanstanden noch im gerichtlichen Verfahren zu korrigieren. Anhaltspunkte für einen atypischen Ausnahmefall, der ein Absehen von dieser Vorgehensweise rechtfertigen könnte, sind nicht ersichtlich und wurden auch im gerichtlichen Verfahren von der Klägerin nicht vorgetragen. c. Insbesondere greift der Einwand der Klägerin, ihr erster Steuerberater habe es versäumt, die Unterlagen vorzulegen, nicht durch. Vielmehr standen einige fehlenden Unterlagen, wie der Bescheid des Kindergeldes, der Klägerin selbst zur Verfügung: der vorgelegte Kindergeldbescheid ist an die Klägerin persönlich adressiert. Auch hätte nur sie selbst die erbetenen Auskünfte zum Zeitraum zwischen Kaufvertrag und Einzug geben und entsprechende Bestätigungen von Energieversorgern vorlegen können; der Steuerberater hätte dazu nur schwerlich etwas beitragen können. Auch der Einkommenssteuerbescheid vom 04.02.2022 lag noch vor Ablauf der vom Beklagten gesetzten Frist am 24.02.2022 und vor Erlass des ablehnenden Bescheids vom 18.03.2022 vor. Zudem stand der Klägerin für das Beschaffen der noch fehlenden Unterlagen eine Zeitspanne von etwa Mitte August 2021 bis zum Erlass des Ablehnungsbescheides am 18.03.2022, damit etwa ein halbes Jahr zur Verfügung. Diese Zeitspanne erscheint ausreichend bemessen, sich um die Unterlagen zu kümmern oder dem Beklagten zumindest mitzuteilen, aus welchen Grund die Beschaffung bislang fehlgeschlagen ist, und eventuell eine Fristverlängerung zu beantragen. Aus diesen Gründen hat die Klägerin die fehlende Vorlage der genannten Unterlagen selbst zu verantworten. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch ein Verschulden eines gewillkürten Vertreters als eigenes Verschulden der durch diesen im Verwaltungsverfahren vertretenen Klägerin anzusehen ist (vgl. sinngemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). In dieser Regelung spiegelt sich der allgemeine Grundsatz wider, dass jeder, der sich am Rechtsverkehr beteiligt, für die Personen einzustehen hat, die erkennbar sein Vertrauen genießen (vgl. Eyermann/Hoppe, 16. Aufl. 2022, VwGO § 60 Rn. 11 unter Verweis auf BVerwG NVwZ 2000, 65;). Letztendlich fehlen noch immer entscheidende Unterlagen. So ersetzt auch die vorgelegte Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG für 2017 nicht den nach Nr. 4.2 Satz 4 EHZR zum Nachweis der Einkommensverhältnisse maßgeblichen Einkommensteuerbescheid. Vielmehr ermöglicht § 4 Abs. 3 EStG lediglich, dass Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen können. Diese Informationen benötigt die Finanzbehörde zur Ermittlung der zu versteuernden Einnahmen. Diese betriebliche Einnahmenüberschussrechnung sagt nichts über weiteres Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit aus, das die Klägerin offensichtlich 2018 und 2019 erzielt hatte. Auch fehlen noch immer ein Einkommensnachweis des Ehemannes für die Jahre 2017 und 2018, soweit dieser die Wohnung mitbewohnt, sowie die Plausibilisierung des frühen Einzugs durch geeignete Nachweise (z.B. Übergabeprotokoll des zu fördernden Objektes, Versorgerbescheinigungen z.B. für Strom oder Gas o.ä.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.