Urteil
B 5 K 22.1016
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrungund die Frage der verspäteten Einlegung des Widerspruchs kommt es nicht an, weil die Beklagte in der Sache über den Widerspruch entschieden hat. Die Einhaltung der Widerspruchsfrist ist keine vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1982 – 2 C 4.80 – NVwZ 1983, 608). Hat die Widerspruchsbehörde auf einen verspäteten Widerspruch aufgrund ihrer Sachherrschaft eine Entscheidung in der Sache getroffen und sich nicht (ausschließlich) auf die Versäumung der Widerspruchsfrist berufen, so darf das später angerufene Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klage – auch soweit sie sich gegen den Ursprungsbescheid richtet – nicht von sich aus wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig abweisen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1967 – IV C 124.65 – NJW 1968, 955/956 m.w.N.). Eine von diesen Grundsätzen anzunehmende Ausnahme liegt mangels Beteiligung Dritter nicht vor. 2. Der Entlassungsbescheid der BPOLAK vom 02.06.2021 sowie der Widerspruchsbescheid vom 22.09.2022 erweisen sich als formell sowie materiell rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere wurde der Kläger mit Schreiben vom 15.02.2021 ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVfG angehört. Der Personalrat wurde auf Antrag des Klägers gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) beteiligt und hat mit Schreiben vom 25.05.2021 mitgeteilt, dass keine Einwände erhoben werden. In materieller Hinsicht beruht die streitgegenständliche Entlassung auf § 2 BPolG i.V.m. § 37 Abs. 1 BBG. Danach können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Der gesetzliche Begriff „jederzeit“ hat nicht nur eine zeitliche, sondern auch eine sachliche Komponente. Es genügt zur Rechtfertigung der Entlassung jeder sachliche, das heißt nicht nur willkürliche Grund. Einen solchen sachlichen Grund kann das Fehlen der persönlichen, insbesondere der charakterlichen Eignung des Beamten darstellen. Derartige Eignungsmängel müssen nicht positiv festgestellt werden; es genügen vielmehr bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche Eignung für sein Amt besitzt (vgl. BVerwG, U.v. 09.06.1981 – 2 C 48.78 – BeckRS 1981, 30439218). Der Dienstherr darf seine Entlassungsentscheidung auch auf eine Gesamtbetrachtung verschiedener, für sich allein weniger gravierender Vorkommnisse stützen („Summeneffekt“, vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1980 – 2 C 24.78 – NJW 1981, 1390/1391; U.v. 27.11.1980 – 2 C 38.79 – juris Rn. 45; U.v. 31.01.1980 – 2 C 5.78 – juris Rn. 20; VG Würzburg, B.v. 22.12.2017 – W 1 S 17.1441 – juris Rn. 31; VG Bremen, B.v. 08.12.2023 – 6 V 2295/23 – juris Rn. 43). Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten (vgl. VG Bremen, B.v. 08.12.2023 – 6 V 2295/23 – juris Rn. 33). Der Dienstherr verfügt insoweit über einen Beurteilungsspielraum, als die Einschätzung der persönlichen und charakterlichen Eignung ein personenbezogenes Werturteil voraussetzt (vgl. VG München, U.v. 24.09.2019 – M 5 K 18.3333 – juris Rn. 16; U.v. 06.07.2004 – M 5 K 03.3884 – juris Rn. 19; VG Würzburg, U.v. 30.06.2015 – W 1 K 15.60 – juris Rn. 25). Das Gericht kann die Entscheidung des Dienstherrn daher nur daraufhin überprüfen, ob sie an Beurteilungsfehlern leidet, insbesondere, ob sie auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt ist, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat (vgl. OVG NW, B.v. 27.09.2017 – 6 B 977/17 – juris Rn. 4; VG München, U.v. 11.12.2017- M 5 K 16.2713 – juris Rn. 16). Das dem Dienstherrn bei einem Beamtenverhältnis auf Widerruf allgemein eingeräumte weite Entlassungsermessen ist durch § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG dahin eingeschränkt, dass Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Diese Vorschrift schränkt die Möglichkeit der Entlassung nicht nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zu qualifizieren ist, sondern auch dort, wo ein Vorbereitungsdienst – wie hier – für eine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird, dessen Abschluss nicht den Zugang zu einer Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses ermöglicht (vgl. OVG NW, B.v. 18.02.2019 – 6 B 1551/18 – juris Rn. 17 m.w.N.). Die Sollvorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG erlaubt allerdings Ausnahmen im Einzelfall. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entlassungsgründe mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen (vgl. BVerwG, B.v. 26.01.2010 – 2 B 47.09 – juris Rn. 6). Die Entlassung ist mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung den Anforderungen der Laufbahn – mit Blick auf den Kläger also des (mittleren) Polizeivollzugsdienstes – nicht gerecht wird. Insoweit genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung (i.S.v. § 9 Satz 1 BBG) für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt (vgl. BVerwG, U.v. 09.06.1981 – 2 C 48.78 – BeckRS 1981, 30439218; BayVGH, B.v. 02.05.2019 – 6 CS 19.481 – juris Rn. 14; B.v. 13.11.2014 – 3 CS 14.1864 – juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 18.02.2019 – 6 B 1551/18 – juris Rn. 20; OVG Bremen, B.v. 13.07.2018 – 2 B 174/18 – juris Rn. 9). In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Entlassung des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte stützt ihre Prognose der charakterlichen Nichteignung auf mehrere Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Dienstausübung. Dabei ist die BPOLAK weder von einem unzureichend noch unzutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen (a.). An der daraus resultierenden Annahme von Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Klägers durch die Beklagte ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Beklagte hat weder den Begriff der Eignung verkannt oder bei ihrer Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt (b.), noch hat sie mit der Entlassungsentscheidung auf Grundlage ihrer Annahme von begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung des Antragstellers für ein Amt als Polizeivollzugsbeamter die Grenzen ihres Ermessensspielraums überschritten (c.). a. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte von einem unvollständig ermittelten oder – zu Lasten des Klägers – unzutreffend dargestellten Sachverhalt ausgegangen wäre. Die Beklagte legte ihrer Prognose 17 Vorkommnisse, die sich seit Ausbildungsbeginn (01.03.2020) ereigneten, zugrunde. Diese Vorfälle wurden in den vorgelegten Akten (Ermittlungsvorgang – EV – und Verwaltungsvorgang – VV) ausführlich von den jeweiligen Ausbildern dokumentiert. Mit der im Rahmen der Anhörung erfolgten Stellungnahme des Klägers und seiner Darstellung der einzelnen Ereignisse setzte sich die Beklagte im Entlassungsbescheid umfassend auseinander (vgl. dazu I. der Entlassungsverfügung vom 02.06.2021). Die mehrfachen Postings auf sozialen Medien, vor allem der Plattform I., können durch Bildnachweise in den Akten belegt werden (vgl. zu Nr. 1: EV Bl. 12; Nr. 3: EV Bl. 17 ff.; Nr. 14: EV Bl. 94 und VV Bl. 41; Nr. 16: VV Bl. 41). Zwar fehlt in Bezug auf den Vorfall Nr. 3 das angeführte Video mit negativem Meinungsbild zu Ausbildungsinhalten in der Akte, allerdings ergibt sich aus dem Aktenvermerk des Ausbilders POK … vom 09.06.2020 zur Belehrung des Klägers über die Nutzung von sozialen Medien, dass ein solches Video zumindest existierte, was der Kläger durch seine Unterschrift auch bestätigt hat (vgl. EV Bl. 15). Das zweimalige Falschparken am 30.04.2020 und 20.05.2020 (Nr. 2) wurde mittels Aktenvermerken notiert (vgl. EV Bl. 13, 14) sowie vom Kläger eingeräumt (vgl. VV Bl. 75) und ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Etwaige vom Kläger ins Feld geführte „triftige“ Gründe als Rechtfertigung für das Falschparken sind für die Sachverhaltsermittlung zunächst nicht von Bedeutung. Die angeführten Störungen, das Fehlverhalten und die Verspätung im Unterricht können durch Aktenvermerke der jeweiligen Ausbilder bzw. durch die Einlassung des Klägers belegt werden (vgl. für Nr. 4: EV Bl. 21, 70; Nr. 7: EV Bl. 27 f. und VV Bl. 80; Nr. 8: EV Bl. 29 und VV Bl. 80; Nr. 9: EV Bl. 71 und VV Bl. 80/81; Nr. 10: EV Bl. 71 und VV Bl. 80/81; Nr. 11: EV Bl. 71 und VV Bl. 81/82). Das Auseinanderfallen der jeweils geschilderten Ansichten der beiden Beteiligten bezüglich einzelner Vorfälle, beispielsweise der unerlaubten Toilettenpause vom 17.09.2020 (Nr. 10), ist eine Frage der Wertung und wirkt sich nicht auf die Sachverhaltsermittlung aus, solange beide Seiten ihren jeweiligen Standpunkt aufzeigen konnten. In Bezug auf die Nichterledigung von Arbeitsaufträgen gilt das soeben Gesagte entsprechend (vgl. zu Nr. 5: EV Bl. 22 und VV Bl. 78; zu Nr. 12: EV Bl. 72 und VV Bl. 82). Die Krankmeldung per Messengerdienst W...App ist zwischen den Beteiligten im Wesentlichen auch unstreitig (vgl. zu Nr. 6: EV Bl. 23 und VV Bl. 78/79). Die Frage, ob auch andere Ausbildungsinhalte über W...App kommuniziert worden sind, kann an dieser Stelle außer Betracht bleiben. Dasselbe gilt für die verspätete Krankmeldung während der Prüfungswoche trotz Grippesymptomen (vgl. zu Nr. 17: VV Bl. 43, 85). Die im Rahmen von Stubenkontrollen wiederholt festgestellten Mängel an Hygiene und Sauberkeit wurden auch in Aktenvermerken der Ausbilder dokumentiert (vgl. zu Nr. 15: VV Bl. 32, 40). Ein etwaig unterschiedliches Verständnis von Hygiene und Sauberkeit zwischen den Ausbildern und dem Kläger ist an dieser Stelle nicht beachtlich. Die unter der Nr. 13 aufgezählten F.-Postings sowie die damit im Zusammenhang stehenden Sachverhaltsermittlungen können durch (Bild-)Nachweise belegt werden (EV Bl. 43 ff.) und das Sensibilisierungsgespräch vom 14.10.2020 wurde mittels Aktenvermerk (EV Bl. 95 ff.) dokumentiert. Im Übrigen setzte der Kläger den ausführlichen Darstellungen der Beklagten zu den einzelnen Vorfällen lediglich seine eigenen Versionen der Vorfälle und etwaige Rechtfertigungen oder Entschuldigungen für sein Fehlverhalten entgegen. Diese werden vom Gericht als Schutzbehauptungen gewertet, die teilweise schon unsubstantiiert dargelegt und im Übrigen nicht glaubhaft gemacht wurden. Hierauf kann der Vorwurf einer fehlerhaften Entscheidung jedenfalls nicht gestützt werden (vgl. dazu auch VG München, B.v. 30.09.2019 – M 5 S 19.1393 – juris Rn. 39). Angesichts der zahlreichen Aktenvermerke von unterschiedlichen Ausbildern, misst das Gericht diesen einen höheren Beweiswert zu. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass alle – oder auch nur einer der – Ausbilder ein persönliches Interesse an negativen oder nachteiligen Einschätzungen gegenüber dem Kläger gehabt hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Lehr- und Ausbildungserfahrung die Situation objektiver als der Kläger einschätzen konnten und wegen ihrer Verantwortung gegenüber ihren Auszubildenden und auch Vorgesetzten dies auch in einer neutralen Weise getan haben. Soweit der Kläger rügt, er sei nicht der einzige mit derartigem Fehlverhalten gewesen, aber als einziger notiert worden, spielt dies für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung keine Rolle. Entscheidungserheblich ist nur die persönliche Eignung des Klägers und dessen Verhalten. Mit jedem weiteren dokumentierten Fehlverhalten musste der Kläger damit rechnen, dass sein Verhalten einer genaueren Betrachtung unterzogen wird. Insbesondere aufgrund der durchgeführten Sensibilisierungsgespräche durfte die Beklagte in Bezug auf den Kläger auch eine gewisse Strenge walten lassen, da das fortgesetzte Fehlverhalten nach entsprechender Belehrung den Anschein von Vorsätzlichkeit und Uneinsichtigkeit verstärkte. Dafür, dass durch die Vorgehensweise der Beklagten, auch „Bagatellverstöße“ zu dokumentieren, das Maß einer etwaigen Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG erreicht worden wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. b. Die Beklagte durfte aufgrund der tatsächlichen Feststellungen davon ausgehen, dass berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers für ein Amt des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei bestehen und damit ein Grund für die sofortige Entlassung vorliegt. Die dem Entlassungsbescheid zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Vorkommnisse offenbaren ein Verhalten des Klägers, welches die Zweifel der Beklagten an seiner charakterlichen Eignung sowie den Ausschluss einer darauf bezogenen Positivprognose rechtfertigt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte im Rahmen ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder bei der von ihr zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder auch sonst sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Die Beklagte ist von einem nicht zu beanstandenden Rechtsbegriff der Eignung – hier in Bezug auf einen Polizeivollzugsbeamten – ausgegangen. Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, B.v. 20.07.2016 – 2 B 17/16 – juris Rn. 26). Bei der angestrebten Tätigkeit als Polizeibeamter im mittleren Polizeivollzugsdienst darf die Beklagte die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Bewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. BVerfG, B.v. 27.11.2008 – 4 S 2332/08 – juris Rn. 5; B.v. 21.02.1995 – 1 BvR 1397/93 – BVerfGE 92, 140 – juris Rn. 44). Das Amt des Polizeivollzugsbeamten ist von Vertrauen und Teamfähigkeit geprägt, wobei ihm als Repräsentant des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates auch eine Vorbildfunktion zukommt. Zweifel an der charakterlichen Eignung können sich sowohl aus dem dienstlichen als auch aus dem außerdienstlichen Verhalten ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 02.05.2019 – 6 CS 19.481 – juris Rn. 20). Ein Beamter – vorliegend als PMA für den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten – ist einer Vielzahl von Pflichten unterworfen. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG hat sich der Beamte mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen. Diese Dienstpflicht prägt das Beamtenverhältnis. Sie ist Ausdruck der Hauptberuflichkeit des Dienstes als Beamter und die Rechtfertigung für die Alimentation des Beamten und seiner Familie (vgl. BVerwG, U.v. 27.06.2013 – 2 A 2.12 – juris Rn. 17 mit Verweis auf BVerfG, B.v. 25.11.1980 – 2 BvL 7, 8, 9/76 – NJW 1981, 971). Aus der Arbeitspflicht als Ausfluss der Hingabepflicht gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG folgt darüber hinaus das Gebot, die Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn zu erhalten und eine verloren gegangene Arbeitskraft alsbald wiederherzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 26.07.1983 – 1 D 98.82 – NJW 1984, 677; U.v. 09.01.1980 – 1 D 40.79 – NJW 1980, 1347/1348). § 14 Abs. 3 BPolLV regelt für Polizeivollzugsbeamte ausdrücklich, dass sie ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten haben. Die Wohlverhaltenspflicht (bzw. Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) in § 61 Abs. 1 S. 3 BBG verlangt in Form einer der beamtenrechtlichen Tradition entsprechenden Generalklausel, dass das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Prägende Merkmale für den Beruf eines Polizeibeamten sind beispielsweise Pflichtbewusstsein, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit (vgl. VG München, U.v. 24.11.2020 – M 5 K 20.883 – juris Rn. 23). Aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgt auch, dass der Beamte außerdienstlich, d.h. in seiner Freizeit, verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Ein ansehensschädigendes Verhalten stellt zwangsläufig eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar (vgl. BVerwG, U.v. 27.06.2013 – 2 A 2.12 – juris Rn. 23). Beamte sind nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dienstliche Anordnungen sind mündliche oder schriftliche Äußerungen oder sonstiges Verhalten des Vorgesetzten, die nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Sinn als solche aufzufassen und ihrem Inhalt nach eindeutig und unmissverständlich sind, so dass dem Beamten hinreichend deutlich wird, dass kein eigenes Ermessen eingeräumt ist (vgl. Grigoleit in Battis, Bundesbeamtengesetz, 6. Aufl. 2022, § 62 Rn. 4). Die auf dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuverhältnis beruhende Folgepflicht gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, U.v. 27.04.1959 – 2 BvF 2/57 – BVerfGE 9, 286 – juris Rn. 74). Die in der Gehorsamspflicht zum Ausdruck kommende strikte Weisungsgebundenheit des Beamten ist ebenso wie der hierarchische Verwaltungsaufbau insgesamt Ausfluss des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips sowie der parlamentarischen Verantwortlichkeit des Ministers für sein Ressort (vgl. Art. 65 Satz 2 GG). Dabei wird zwischen generellen (allgemeinen) und speziellen (Einzel-)Weisungen unterschieden. Diese Pflicht erfordert, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Auf den hiesigen Fall übertragen verfügt die Bundespolizei über eine Vielzahl allgemeiner Richtlinien, beispielsweise die PDV 014 – Bestimmungen zum Erscheinungsbild und für das Tragen der Dienstkleidung in der Bundespolizei – als eine allgemeine Weisung. Im Rahmen der Ausbildung im BPOLAFZ … kommt es vor allem durch die Ausbilder zu Einzelweisungen im Dienstalltag. Die Beklagte ist auf der Grundlage der von ihr getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Kläger eine Vielzahl von Fehlverhalten und Verstößen gegen seine Dienstpflichten begangen hat. Die Beklagte wertete – unter II.2. der Entlassungsverfügung – die meisten Vorfälle als Verstoß gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG), aber auch gegen die beamtenrechtliche Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG), die Pflicht zur Gesunderhaltung (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG i.V.m. § 14 Abs. 3 BPolLV) und die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG). In der Gesamtschau tragen die angeführten Verstöße aufgrund ihrer Anzahl und Häufigkeit die Einschätzung der Beklagten, dass begründete Zweifel an der persönlichen (charakterlichen) Eignung des Klägers bestehen. Zentraler Gesichtspunkt ist dabei der weisungswidrige Umgang des Klägers mit sozialen Medien (Nr. 1, 3, 14 und 16). Am 02.03.2020 unterzeichnete der Kläger eine Erklärung über das Verhalten in sozialen Medien (EV Bl. 38). Bezüglich Vorfall Nr. 1 wurde zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass er im Rahmen des mündlichen „Check ins“ die Weisung nicht vollumfassend verstanden hat und die schriftliche Belehrung erst nach der ersten Veröffentlichung erfolgte. Bezüglich Vorfall Nr. 3 ist zu dem I.-Posting mit dem Kommentar „B. & S. … Alarm für Cobra 11“ nichts dagegen zu erinnern, dass die Beklagte die Gleichstellung der Ausbildung zum Bundespolizisten mit einer Fernsehserie als dazu geeignet einstufte, das Ansehen der Bundespolizei und das Vertrauen der Bürger in sie zumindest zu gefährden. Das Verhalten des Klägers verdeutlichte, dass er die notwendige Ernsthaftigkeit für die Ausbildung zu einem Polizeivollzugsbeamten vermissen ließ. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sein I.-Account bis zu dem Kritikgespräch am 09.06.2020 öffentlich zugänglich gewesen sei, danach habe er ihn in einen privaten Status überführt. Er habe damals 2.000 Follower gehabt. Dabei handelt es sich nach Ansicht des Gerichts doch um ein beachtliches Publikum, das nicht mehr nur mit dem engsten Familien- und Freundeskreis umschrieben werden kann. Auf die Tatsache, ob es sich um dauerhafte Postings oder eine sich nach 24 Stunden löschende Highlight-Story handelte, kommt es letztendlich nicht an, da bereits mit der einmaligen Wahrnehmung durch Dritte eine etwaige Ansehensschädigung eintreten kann. Inwiefern die Postings durch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, „dass das Uniformtragen schön sei“ oder er als „Muttersöhnchen“ weit von zu Hause entfernt gewesen sei und damit habe zeigen wollen, dass er weit herumgekommen sei, zu seinen Gunsten gewertet werden sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Jedenfalls ist in der Annahme der Beklagten, dabei handele es sich um Verstöße gegen die Folgepflicht und wegen etwaiger negativer Außenwirkungen gegen die Wohlverhaltenspflicht, keine Missachtung allgemeingültiger Wertungsmaßstäbe erkennbar. In diesem Zusammenhang wiegt besonders schwer, dass der Kläger trotz mehrerer Kritik- und Sensibilisierungsgespräche – ausweislich der Akten wurde einer seiner Postings sogar als Negativbeispiel im Unterricht herangezogen (vgl. EV Bl. 10) – seine Aktivitäten auf den sozialen Medien unreflektiert fortsetzte. Dies legt letztendlich nur den Schluss nahe, dass es ihm entweder an Einsichtsvermögen oder jedenfalls am für die Ausbildung eines Polizeivollzugsbeamten erforderlichen Respekt gegenüber seinem Dienstherrn, dessen Regeln einzuhalten, fehlte. Dass solche Eigenschaften wohl kaum der charakterlichen Eignung eines Polizeivollzugsbeamten entsprechen, bedarf keiner weiteren Auseinandersetzung. Das Posting vom 14.10.2020 in Uniform mit dem Zusatz „SNUUUS“ erfolgte sogar am gleichen Tag eines Sensibilisierungsgespräches in Bezug auf den Umgang mit sozialen Medien und der damit verbundenen Aufforderung, keine Bilder mehr in Uniform zu posten. Die Postings vom 07.12.2020 und 08.12.2020 verstoßen gegen Ziffer 1.7 der PDV 014, wonach das Kombinieren privater Kleidung mit Uniform(-teilen) zu unterlassen ist. Das Tragen eines Piratenkopftuches in Kombination mit der Uniform verstößt weiterhin gegen die Anlage 11 zur Ziffer 1.3.6, welche die zugelassenen Accessoires abschließend regelt. Dass zwischen dem Beruf eines Polizeibeamten und einem Piraten, der kriminelle Überfälle auf hoher See begeht, ein erheblicher Widerspruch besteht, ist offensichtlich. Einem Polizeimeisteranwärter hätte auch ohne Kenntnis der Vorschrift klar sein müssen, dass diese Bezugnahme geeignet ist, das Ansehen der Bundespolizei zu schädigen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte durch die „Zusicherung“ des Klägers in seiner Stellungnahme vom 08.04.2021, in Zukunft keine Postings mehr mit Dienstbezug zu erstellen, nicht dazu veranlasst sah, von der geplanten Entlassung abzusehen. Was die Postings zu den Frauenrechten angeht, ist dem Kläger zuzugestehen, dass es sich dabei wohl um ältere Postings – vor seinem Ausbildungsbeginn – handelte. Die von der Beklagten dazu vertretene Einschätzung wird dennoch nicht von sachwidrigen Erwägungen getragen. Unabhängig von der subjektiven Motivation des Klägers kommt es darauf an, wie solche Postings objektiv auf einen Dritten wirken, nämlich das Verständnis des Klägers in Bezug auf Frauenrechte in Frage zu stellen. In seiner Stellungnahme vom 08.04.2021 hat der Kläger selbst eingeräumt, dass sie einen solchen Eindruck vermitteln könnten. Diese Postings waren auch nach seinem Ausbildungsbeginn noch als Highlight-Story abrufbar. Sie durften bei der Beklagten zumindest Zweifel an der Einstellung des Klägers zu Frauenrechten als Teil der FDGO hervorrufen, was sowohl zu einer Ansehensschädigung der Bundespolizei führen als auch das Vertrauen der Bürger in diese beeinträchtigen kann. Dass die Ausbilder die vom Kläger angeführten Erklärungen der Postings als nicht glaubhaft oder nicht verständlich einordneten, ist zudem eine Frage der – gerichtlich nicht überprüfbaren – subjektiven Wertung. Letztendlich kommt es darauf aber gar nicht an, weil die Beklagte keinen expliziten Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht angenommen hat und sich in ihrer Entlassungsentscheidung nicht auf die Zweifel an der Verfassungstreue gestützt hat, sondern diese nur im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung vage in den Raum stellte. Dies gilt auch für die F.-Postings mit etwaigem Bezug zu türkisch-nationalistischen Vereinigungen (Nr. 13). Der im Sachverhalt geschilderte Vorfall Nr. 13 ist nicht entscheidungserheblich. Auf der Wertungsebene kommt es auf die Ausführungen zur politischen Treuepflicht (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) und etwaigen Zweifeln an der Haltung des Klägers zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht an, weil die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für die Entlassung nicht auf Zweifel an seiner Verfassungstreuepflicht (vgl. II.3 der Entlassungsverfügung vom 02.06.2021) zurückgehen. Im Zusammenhang mit den Vorwürfen hinsichtlich der beiden Verstöße gegen die Verkehrs- und Parkkonzeption des BPOLAFZ … (Nr. 2) vermag das Gericht ebenfalls keine Rechtsfehler zu erkennen. Dass die Beklagte die vom Kläger vorgetragenen „triftigen“ Gründe – nächtliche Ankunft nach verspäteter Anreise aus … und Eilbedürftigkeit bei der Abholung von Lunch-Paketen für die Kollegen – nicht als Rechtfertigung für die Parkverstöße gewertet hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Vielmehr lag es im Verantwortungsbereich des Klägers, seine Zeitplanung angemessen zu gestalten. Im Übrigen lässt sich aus der Tatsache, mehrfach – auch nach einem Kritikgespräch mit PH … – gegen die Parkordnung zu verstoßen, gerade in Bezug auf einen Polizeivollzugsbeamten schließen, dass der Kläger klaren Vorgaben von Vorgesetzten nicht nachkommt, sich dienstlichen Anweisungen bewusst widersetzt und dazu bereit ist, wissentlich Ordnungswidrigkeiten zum eigenen Vorteil zu begehen. Ein weiterer zentraler Gesichtspunkt sind die zahlreichen Vorkommnisse im Unterricht sowie die Nichterledigung der Hausaufgaben. Der Erledigung von Hausaufgaben (Nr. 5 und 12) lag jeweils eine dienstliche Weisung zugrunde und der Kläger konnte jedenfalls keine rechtfertigenden Gründe vorbringen, die den Schluss der Beklagten, darin einen Verstoß gegen die Folgepflicht anzunehmen, zu erschüttern vermögen. Im Situationstraining am 01.07.2020 (Nr. 4) stellte der Kläger sein undiszipliniertes Verhalten trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Ausbilder, welche Weisungen darstellten, nicht ab. Dass der Kläger im Schießtraining am 20.07.2020 (Nr. 7) seinen Gehörschutz abnahm und die Beklagte dies als ein verantwortungsloses Verhalten wertete, begegnet keinen Bedenken. Laut Aktenvermerk erfolgte die Schulung zu den sicherheitsrelevanten Pflichten der Anwärter am 19.06.2020 durch POK … Hinsichtlich den Vorfällen Nr. 8 und 9 führte die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung aus, dass es der allgemeinen Weisungslage entspreche, dass im Unterricht grundsätzlich kein Mobiltelefon mitgeführt werden darf und der den Anwärtern bekannt gegebene Unterrichtsplan pünktlich einzuhalten ist. Worauf etwaige Verspätungen zurückzuführen sind, kann nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen. Bei einer langen Schlange am „Food-Truck“ begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte dies als keine rechtfertigende Ausnahmesituation wertete. Einzig in Bezug auf die unerlaubte Toilettenpause vom 17.09.2020 (Nr. 10) stellt sich die Weisungslage als nicht ganz eindeutig dar. Ob der Hinweis des Ausbilders wirklich als Untersagung der Toilettenpause zu verstehen war oder dem PMA ein etwaiges Ermessen einräumte, kann dahingestellt bleiben, da sich das Verhalten des Klägers jedenfalls als ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht und die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz darstellt. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausführte, hatte der Kläger mehrere Minuten vor dem Verlassen des Raumes Meldung gemacht, welche zunächst zurückgewiesen wurde, und sodann nach eigenem Ermessen – ohne neuerliche Meldung zu machen – den Raum hinter dem Rücken des Ausbilders verlassen. Dass er dies getan hat, weil er dies als einen möglichst wenig störenden Zeitpunkt empfand, kann jedenfalls nicht darüber hinweghelfen, dass es sich um ein eigensinniges und sich den geltenden Regularien widersetzendes Verhalten handelte, was bei einem Einsatz durchaus zu einer Gefährdung führen könnte. Im Einzelnen mag dies als Bagatellverstoß zu werten sein, allerdings lassen bereits die unstreitigen Punkte den Schluss zu, dass sich der Kläger nicht an Regeln halten oder auch seinen Vorgesetzten nicht unterordnen kann, was mitunter einen Einsatz gefährden kann und für einen PMA nicht hinnehmbar ist. Der Vorfall Nr. 10 fügt sich in dieses Bild des Klägers ein. Es ist daher kein durchgreifender Wertungswiderspruch darin zu sehen, wenn die Beklagte dies als Folgepflichtverstoß wertete. Dasselbe gilt für den Vorfall Nr. 11, wobei aus dem Entlassungsbescheid nicht eindeutig hervorgeht, als welchen Verstoß die Beklagte ihn gewertet hat, er aber jedenfalls einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht darstellt. Ebenso verhält es sich mit den Krankmeldungen per Messengerdienst W...App (Nr. 6 und 17) und der Stubenkontrolle (Nr. 15). Bei dem Vorfall Nr. 17 fällt besonders ins Gewicht, dass der Kläger durch die Teilnahme an der Prüfung trotz Grippesymptomen die gesamte Lehrgruppe gefährdet und dies zumindest billigend in Kauf genommen hat. Obwohl der Kläger aufgrund der seinerzeitigen Pandemie und den dazu erlassenen Verhaltensregeln wusste, dass er sich unverzüglich mit den ersten Krankheitsanzeichen zur Koordinierungsstelle hätte begeben müssen, hat er dies erst vier Tage später getan und damit wissentlich und willentlich gegen die Corona-Vorschriften verstoßen. Hinsichtlich des Vorfalls Nr. 15 ist maßgeblich, dass trotz mehrfacher Appelle keine Verhaltensänderung seitens des Klägers erfolgte. Aufgrund der in diesem Zusammenhang teils ausführlichen Aktenvermerke der Vorgesetzten und Ausbilder bestehen auch keine rechtlichen Bedenken daran, dass die Beklagte die vom Kläger vorgebrachten Argumente als reine Schutzbehauptung wertete. Letztendlich beschränkt sich die Prüfung darauf, ob die Beklagte den Begriff der Eignung verkannt oder allgemeingültige Wertungsmaßstäbe missachtet hat. Unabhängig davon, wie die Vorfälle im Einzelnen einzuordnen sind, liegen Pflichtverstöße durch den Kläger in einer Anzahl und Häufigkeit vor, welche die Negativprognose in Bezug auf seine charakterliche Eignung als Polizeivollzugsbeamter tragen. Selbst, wenn kein Weisungsverstoß anzunehmen ist, so durfte die Beklagte zu dem Schluss gelangen, dass der Kläger mehrfach seine Wohlverhaltenspflicht und Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz verletzt hat. Diese gebieten unter anderem einen kollegialen, achtungs- und respektvollen Umfang innerhalb des Kollegiums und ein angemessenes Verhalten insbesondere auch gegenüber Vorgesetzten. Die Einschätzung, dass der Kläger durch die häufigen Störungen und das gehäufte Fehlverhalten im Unterricht, die mehrfachen Parkverstöße und den teilweise respektlosen Umgang gegenüber Vorgesetzten unmittelbar zu Beginn seines Anwärterverhältnisses über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum in vielfacher und wiederholter Weise fehlende Vertrauenswürdigkeit, fehlenden Respekt und fehlende Achtung hat erkennen lassen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hierbei durfte die Beklagte ohne Überschreitung der Grenzen ihres Beurteilungsspielraums insbesondere darauf abstellen, dass nicht das Fehlverhalten und die Parkverstöße als solche den Hauptvorwurf darstellen, sondern vielmehr die fehlende Einsichtsfähigkeit und das bewusste Hinwegsetzen über dienstliche Vorgaben ausschlaggebend sind. Dies wiegt vor dem Hintergrund umso schwerer, dass der Kläger seitens der Beklagten nach verschiedenen Verstößen in mehreren Kritik- und Sensibilisierungsgesprächen über seine Pflichten belehrt worden ist und sein Verhalten trotzdem nicht angepasst hat. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte bezweifeln, dass der Kläger den in einem Beamtenverhältnis an ihn zu stellenden charakterlichen Anforderungen – etwa der Zuverlässigkeit oder der Fähigkeit zur Zusammenarbeit – gerecht werden wird. Vielmehr wäre entsprechend der nicht zu beanstandenden Annahme der Beklagten damit zu rechnen, dass der Kläger seinen Dienst nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit versehen und Vereinbarungen nach Mitarbeitergesprächen nicht befolgen wird (vgl. VG Bremen, B.v. 08.12.2023 – 6 V 2295/23 – juris Rn. 40). Daher ist die Annahme der Beklagten, das Verhalten des Klägers begründe ernstliche Zweifel, dass er seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird, wobei es auf die Sicht eines verständigen Betrachters ankommt, der alle relevanten Umstände des Einzelfalls kennt, nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, U.v. 27.06.2013 – 2 A 2.12 – juris Rn. 24; U.v. 28.07.2011 – 2 C 16.10 – juris Rn. 19). Die Beklagte dufte daraus ableiten, dass der Kläger die Unannehmlichkeiten für sich selbst und die gesamte Ausbildungsgruppe bewusst in Kauf genommen und trotz mehrmaliger Hinweise keine Konsequenzen aus seinem Fehlverhalten gezogen hat. In ihrer Gesamtheit tragen die angeführten Verstöße unter Berücksichtigung der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn bei objektiver Betrachtungsweise die Einschätzung der Beklagten, der Kläger werde dem angestrebten Amt eines Polizeivollzugsbeamten aufgrund mangelnder charakterlicher Eignung nicht gerecht („Summeneffekt“, vgl. BVerwG, U.v. 27.11.1980 – 2 C 38.79 – juris Rn. 45). Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte aus den dargestellten Umständen den Schluss zieht, dass dieses Verhalten Ausdruck gravierender Mängel des Pflichtbewusstseins, Verantwortungsbewusstseins sowie der Zuverlässigkeit des Klägers ist. Die Beklagte durfte daraus auch folgern, dass dies zu einer Gefährdung des Dienstbetriebs und einer Ansehensschädigung der Bundespolizei führen kann. Es ist auch nichts gegen die von der Beklagten angestellte Prognose einzuwenden, dass eine grundlegende positive Verhaltensänderung nicht zu erwarten sei. Die Beklagte hat zutreffend angenommen, dass die einzelnen Vorwürfe für sich genommen Bagatellcharakter hätten, in der Gesamtschau aber eine Entlassung tragen würden. Der Dienstherr kann seine Entlassungsentscheidung gerade auf eine Gesamtbetrachtung verschiedener, für sich allein weniger gravierender Vorkommnisse stützen („Summeneffekt“, vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1980 – 2 C 24.78 – juris Rn. 35; VG Würzburg, B.v. 22.12.2017 – W 1 S 17.1441 – juris Rn. 31). So hat die Beklagte innerhalb eines Zeitraums von 10 Monaten (März 2020 bis Dezember 2020) eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle von dienstlichem Fehlverhalten des Klägers dokumentiert. Sämtlichen Vorfällen liegt die Problematik zugrunde, dass der Kläger bestehende Regeln oder Weisungen seiner Dienstvorgesetzten missachtet bzw. letzteren gegenüber den erforderlichen Respekt vermissen lässt (vgl. VG Bayreuth, B.v. 17.03.2023 – B 5 S 23.128 – juris Rn. 82). Der Kläger hat offenkundig ein Problem damit, sich in einer hierarchisch geprägten Organisation wie der Bundespolizei einzufügen. Ein für sich allein betrachtet wenig gravierender Vorgang kann als Glied einer Kette von Vorkommnissen zeigen, dass sich an der charakterlichen Grundeinstellung des Beamten nichts geändert hat und damit auf eine persönliche Nichteignung geschlossen werden kann (vgl. Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2024, § 23 BeamtStG Rn. 205). Dem Kläger ist zuzugeben, dass sich einzelne der gezeigten Verstöße wohl als „nachlässige Dienstverrichtungen“ qualifizieren ließen, die, wären sie nur einmal passiert, die Prognose fehlender charakterlicher Eignung nicht zu tragen vermöchten. Maßgeblich sind jedoch die Anzahl und die Häufung innerhalb eines kurzen Zeitraums. Weiterhin hätte dem Kläger aufgrund der zahlreichen Sensibilisierungsgespräche klar sein müssen, dass er „unter Beobachtung“ steht und sich bewähren muss, was im Übrigen gerade dem Beamtenverhältnis auf Widerruf als Ausbildungsphase immanent ist. Dies alles legt den Schluss nahe, dass der Kläger nicht gewillt oder nicht in der Lage dazu war, die an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen ernst zu nehmen. Damit sind unter den gegebenen Umständen nachhaltige Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hinreichend belegt (vgl. BayVGH, B.v. 14.05.2003 – CS 03.841 – juris Rn. 24). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass bei einem Zusammenspiel mehrerer Einzelverstöße im Rahmen einer Ermessensentscheidung jeder davon die Entscheidung tragen muss und alle herangezogenen Gründe sachgemäß sein müssen (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.1987 – 2 C 53.86 – juris Rn. 33; VG Bremen, B.v. 08.12.2023 – 6 V 2295/23 – juris Rn. 35). Auch wenn es bei vereinzelten Vorfällen nicht eindeutig sein mag, ob es sich um eine dienstliche Weisung handelte, so ist darin kein Wertungsfehler im Sinne von sachwidrigen Erwägungen erkennbar, da jedenfalls Verstöße gegen die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz bzw. zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorlagen. Aufgrund der Besonderheit des Summeneffekts spielt die Differenzierung zwischen den einzelnen Pflichtverstößen in der Gesamtabwägung des vorliegenden Falles keine entscheidungserhebliche Rolle. Denn es ist klar ersichtlich, dass die Zweifel an der charakterlichen Eignung nicht erst mit einem bestimmten Verstoß entstanden sind, sondern aus der Gesamtbetrachtung heraus und letztlich auch weniger als die im Entlassungsbescheid vom 02.06.2021 aufgeführten Vorkommnisse ausgereicht hätten. Die Beklagte durfte ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass das Verhalten des Klägers dazu geeignet ist, den Dienstbetrieb zu gefährden und das Ansehen der Bundespolizei zu schädigen (vgl. unter II.3. der Entlassungsverfügung vom 02.06.2021). Ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb ist nicht gewährleistet, weil der Kläger sich nicht an dienstliche Anweisungen seiner Vorgesetzten und Ausbilder hielt, was er mit seinen vielen Verfehlungen und dem respektlosen Umgang bestätigte. Sein Verhalten war auch zu einer Ansehensschädigung der Bundespolizei zumindest geeignet. Eine etwaige negative Außendarstellung und -wirkung ist gerade in Bezug auf die Bundespolizei unter allen Umständen zu vermeiden. Auch ein noch in der Ausbildung befindlicher PMA ist Repräsentant des freiheitlich-demokratischen Staates. Das Verhalten des Klägers war dazu geeignet, das Vertrauen der Bürger in die Integrität der Amtsführung zu beschädigen, weil nicht auszuschließen ist, dass sich im weiteren Fortgang der Ausbildung der Anschein einer eigensinnigen, unbelehrbaren und uneinsichtigen Person verfestigen könnte. Angesichts dessen konnte auch das befriedigende bis gute Leistungsbild einschließlich des ungenügenden Persönlichkeitsbildes und die für die Entlassung eines Widerrufsbeamten ausreichenden Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst diese Annahme nicht entschärfen. c. Die Entlassung erweist sich auch als verhältnismäßig. Erfolglos bleibt der Einwand des Klägers, dass vor einer Entlassung mildere Mittel, ohne diese konkret zu benennen, hätten ergriffen werden müssen. Vorherige mildere Mittel, wie zahlreiche Kritik- und Sensibilisierungsgespräche, hatten an dem Verhalten des Klägers nichts geändert, sodass die Entlassung nunmehr das letzte angemessene Mittel war. Hegt der Dienstherr – wie hier – berechtigterweise durchgreifende Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Widerrufsbeamten, ist dessen Entlassung das geeignete, erforderliche und auch angemessene Mittel, die weitere Ausbildung und den Einsatz ungeeigneter, den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügender Beamter zu verhindern (vgl. OVG NW, B.v. 13.10.2023 – 6 B 802/23 – juris Rn. 8). Das Erfordernis der uneingeschränkten Zuverlässigkeit und des Funktionierens der Sicherheitsbehörden hat Vorrang vor dem individuellen Interesse am Verbleib im Ausbildungsbetrieb. Die vom Klägerbevollmächtigten angesprochene Abschlussprüfung zur Feststellung etwaiger Leistungsmängel stellt angesichts der streitgegenständlichen Zweifel an der charakterlichen – nicht der fachlichen – Eignung kein geeignetes Mittel dar. Die Entscheidung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil die darin ausgesprochene Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst dem Kläger die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung nimmt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf aufgrund persönlicher, insbesondere gesundheitlicher oder charakterlicher Nichteignung stellt einen Grund dar, der unter dem Blickwinkel des Vorbereitungsdienstes für eine Entlassung ohne Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes sachgerecht ist (vgl. BVerwG, B.v. 26.01.2010 – 2 B 47.09 – juris Rn. 6; U.v. 09.06.1981 – 2 C 48.78 – juris Rn. 21; OVG NW, B.v. 13.10.2023 – 6 B 802/23 – juris Rn. 13 ff.). Bei einem Vorbereitungsdienst, der – wie hier – keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt, sondern mit dem der Staat für seinen eigenen Bedarf ausbildet, darf der Dienstherr dabei die persönliche Eignung an den Maßstäben messen, die er für die Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist im Streitfall die Entlassung auch vor Ende des Vorbereitungsdienstes möglich. Die Einschätzung der Beklagten, es lägen berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers vor, ist – wie dargelegt – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese würden auch seiner Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dem Kläger die Möglichkeit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG zu verwehren. II. Der Kläger trägt als unterlegener Beteiligter die Kosten gem. § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). § 711 ZPO findet keine entsprechende Anwendung.