Beschluss
2 B 17/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Bewerbers können berechtigte Zweifel des Dienstherrn aus einem einmaligen innerdienstlichen Fehlverhalten hergeleitet werden, wenn dieses einen erkennbaren dienstlichen Bezug hat.
• Die Beurteilung der charakterlichen Eignung erfordert eine wertende Würdigung aller relevanten Verhaltensaspekte; das schließt nicht aus, aus einem einmaligen dienstbezogenen Vorfall hinreichende Zweifel abzuleiten.
• Eine Leistungsklage auf Gleichstellung/Schadensersatz ist unzulässig, wenn zuvor kein Antrag bei der Behörde gestellt bzw. kein Widerspruch erhoben wurde.
• Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nur begründet, wenn allgemeine Sachverhalts- oder Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt wurden; bloße andere Würdigungsschlüsse begründen keinen Verfahrensfehler.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Einstellung wegen berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung • Bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Bewerbers können berechtigte Zweifel des Dienstherrn aus einem einmaligen innerdienstlichen Fehlverhalten hergeleitet werden, wenn dieses einen erkennbaren dienstlichen Bezug hat. • Die Beurteilung der charakterlichen Eignung erfordert eine wertende Würdigung aller relevanten Verhaltensaspekte; das schließt nicht aus, aus einem einmaligen dienstbezogenen Vorfall hinreichende Zweifel abzuleiten. • Eine Leistungsklage auf Gleichstellung/Schadensersatz ist unzulässig, wenn zuvor kein Antrag bei der Behörde gestellt bzw. kein Widerspruch erhoben wurde. • Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nur begründet, wenn allgemeine Sachverhalts- oder Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt wurden; bloße andere Würdigungsschlüsse begründen keinen Verfahrensfehler. Die Klägerin war als Obersekretäranwärterin im Justizvollzugsdienst auf Widerruf beschäftigt und bestand 2013 die Laufbahnprüfung. Der Beklagte lehnte ihre Einstellung als Obersekretärin auf Probe mit der Begründung ab, sie sei charakterlich ungeeignet. Anlass war ein Vorfall in einer Gemeinschaftsunterkunft, bei dem die Klägerin in Abwesenheit eines Kollegen dessen Zimmer verwüstete und persönliche Gegenstände des Kollegen verwendete; sie bezeichnete ihr Verhalten als "Scherz", "pubertär" und verwies auf "Lagerkoller". Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur erneuten Entscheidung, der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage insgesamt ab. Die Klägerin rügte unter anderem Divergenz und Verfahrensmängel und begehrte Gleichstellung bzw. Schadensersatz; das Revisionsgericht ließ die Revision nicht zu. • Revisionszulassungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt; insbesondere liegt keine divergente Rechtsprechung vor (§ 132 Abs.2 VwGO). • Der Verwaltungsgerichtshof durfte die Ablehnung der Einstellung als rechtmäßig ansehen, weil berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung der Klägerin bestanden; von Justizvollzugsbeamten sind insbesondere Verantwortungsbewusstsein, psychische Belastbarkeit und Teamfähigkeit zu fordern (§ 9 BeamtStG i.V.m. Art.33 Abs.2 GG). • Der angeführte Vorfall in der Personalunterkunft ist innerdienstlich mit erkennbarem dienstlichem Bezug und damit geeignet, Rückschlüsse auf dienstliche Eignungsmerkmale zuzulassen; es handelt sich nicht um ein rein persönlichkeitsfremdes außerdienstliches Fehlverhalten. • Die wertende Würdigung aller Aspekte der Verhaltenserhebung bleibt Gerichten vorbehalten; die Generalklausel, dass stets sämtliche Aspekte zu berücksichtigen seien, schließt nicht aus, aus einem dienstbezogenen Einzelfall begründete Zweifel zu ziehen. • Die Leistungsklage auf Gleichstellung/Schadensersatz war unzulässig, weil die Klägerin zuvor keinen Antrag bei der Behörde gestellt und keinen Widerspruch eingelegt hatte; nach der gefestigten Rechtsprechung ist ein Vorverfahren grundsätzlich erforderlich. • Verfahrensrügen wurden zurückgewiesen: Die gerichtliche Aufklärungspflicht war erfüllt, die Klägerin machte keine entscheidungserheblichen Tatsachen geltend, und es lag keine überraschende Rechts- oder Tatsachenwende vor. • Auch bei Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt ein bisher höchstrichterlich ungelöstes Leitproblem; der Begriff der "berechtigten Zweifel" ist bereits gefestigt und die Auswahlentscheidung nach Art.33 Abs.2 GG umfasst auch die charakterliche Eignung. Die Beschwerde/Revision der Klägerin wurde nicht zugelassen und die vorinstanzliche Entscheidung, die Ablehnung ihrer Einstellung als rechtmäßig anzusehen, bleibt bestehen. Der Antrag auf Gleichstellung und Ersatz des durch die Nichteinstellung entstandenen Schadens war prozessual unzulässig, weil kein vorheriger Antrag bei der Dienstbehörde gestellt wurde. Sachlich ist der Beklagte berechtigt, aus dem dienstbezogenen Vorfall berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung der Klägerin zu ziehen; dies rechtfertigt die Nicht-Einstellung insbesondere vor dem Hintergrund der dienstlichen Anforderungen im Justizvollzug. Folglich hat die Klägerin materiell keinen Anspruch auf Einstellung, Gleichstellung oder Schadensersatz, und die Kostenentscheidung sowie die Streitwertfestsetzung wurden vom Gericht getroffen.