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Urteil

B 4 K 21.1203

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für die Rechtsfähigkeit einer Wassergenossenschaft im Sinne von Art. 110 Nr. 3 BayWG 1907 war die Genehmigung der beschlossenen Satzung durch die Kreisregierung sowie die Zustellung an den Vorstand erforderlich. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Eintragung in das Wasserbuch ist nicht konstitutiv und nicht mit einem „öffentlichem Glauben“ oder mit der Rechtsvermutung der Richtigkeit ausgestattet. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Rechtsfähigkeit einer Wassergenossenschaft im Sinne von Art. 110 Nr. 3 BayWG 1907 war die Genehmigung der beschlossenen Satzung durch die Kreisregierung sowie die Zustellung an den Vorstand erforderlich. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Eintragung in das Wasserbuch ist nicht konstitutiv und nicht mit einem „öffentlichem Glauben“ oder mit der Rechtsvermutung der Richtigkeit ausgestattet. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Zunächst ist der als „Klage wegen Untätigkeit“ überschriebene Klageantrag der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin von Amts wegen dahingehend auszulegen, dass die Feststellung begehrt wird, dass es sich bei der Wassergemeinschaft … um einen bestehenden Wasserverband gemäß § 79 WVG handelt. Bei der Ermittlung des Klagebegehrens und der entsprechend vorzunehmenden Auslegung ist das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden, vgl. § 88 VwGO. Das Klagebegehren ergibt sich vielmehr aus dem gesamten Vortrag des Klägers, insbesondere aus der Klagebegründung (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 88 Rn. 8). Aus dem Inhalt der Klageschrift und der ergänzenden Schriftsätze wird deutlich, dass die Klägerin die bezeichnete Feststellung begehrt. II. So verstanden ist die Klage als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts durch Klage begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Die Frage der Rechtsnatur der Wassergemeinschaft … ist ein Rechtsverhältnis, denn es begründet konkrete Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten, über welche die Beteiligten streiten, wie etwa die öffentlich-rechtlichen Pflichten der Klägerin und die Tätigkeit des Landratsamts als Aufsichtsbehörde (vgl. VG Potsdam, U.v. 30.6.2006 – 9 K 2372/05 – juris Rn. 21). Auch das erforderliche Feststellungsinteresse ist anzunehmen, worunter jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art zu verstehen ist (BVerwG, U.v. 6.2.1986 – 5 C 40.84 – BeckRS 1986, 30431498). Denn es kommt jedenfalls darauf an, dass im zu entscheidenden Fall ein konkreter Klärungsbedarf zwischen den Beteiligten betreffend Rechte und Pflichten besteht (Möstl in BeckOK VwGO, Stand 1.4.2024, § 43 Rn. 19 m.w.N.). Hier streiten die Beteiligten über Rechte und Pflichten, die sich aus der Rechtsnatur der Klägerin ergeben, was als schützenswertes Interesse rechtlicher Art anzusehen ist (dazu auch Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 36; OVG NW, B.v. 9.3.1994 – 25 B 3417/93 – juris Rn. 14). Auch die Subsidiarität gemäß § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage vorliegend nicht entgegen, weil die Klägerseite nicht darauf verwiesen werden kann, eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zu erheben. Die beantragte Feststellung, dass es sich bei der Klägerseite um einen Wasserverband handelt, ist deklaratorischer Natur; bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die Wassergemeinschaft … kraft Genehmigung der Satzung durch die entsprechende Behörde Rechtsfähigkeit erlangt oder nicht (vgl. zur Feststellungsklage bei Feststellung der Mitgliedschaft in einem Verband: VG Potsdam, U.v. 30.6.2006 – 9 K 2372/05 – juris Rn. 22). III. Die Klage ist gleichwohl unbegründet, weil die Klägerin aufgrund der vorgelegten Unterlagen den Nachweis, dass es sich bei der Wassergemeinschaft … um einen bestehenden Verband nach § 79 Abs. 1 WVG handelt, der Bestandsschutz genießt, nicht führen kann. 1. Da nach dem Vortrag der Beteiligten keine Errichtung nach §§ 7 ff. WVG stattgefunden hat, ist vorliegend maßgeblich, ob es sich bei der Wassergemeinschaft … um einen bestehenden Verband i.S.d. § 79 Abs. 1 WVG handelt. § 79 Abs. 1 WVG gewährt Bestandsschutz für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WVG bereits bestehenden Verbände, die noch auf der Grundlage des WVG 1937 und der WVVO oder auch früheren Rechts errichtet worden sind (Altverbände) (Seeliger in Reinhardt/Hasche, WVG, 2. Aufl. 2021, § 79 Rn. 1). Gemäß § 1 Abs. 1 WVVO sind Wasser- und Bodenverbände die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die Aufgaben nach § 2 haben und aus Mitgliedern nach § 3 bestehen, nämlich die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden, auf Reichs- oder Landesrecht oder Herkommen beruhenden öffentlich-rechtlichen Wasserverbände (…) (Nr. 1), die auf Grund dieser Verordnung umgewandelten, vordem privatrechtlichen Verbände (§ 151) (Nr. 2) sowie die auf Grund dieser Verordnung gegründeten (neuen) Verbände (Nr. 3). Angesichts der umfangreichen Recherchen und der Vorlage einer Vielzahl von Dokumenten durch die Klägerseite ist nicht ersichtlich, dass das Gericht – trotz des Grundsatzes der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) – andere oder bessere Beweismittel für die Rechtsnatur der Klägerin als öffentlich-rechtliche Wassergemeinschaft als die bereits vorgelegten Unterlagen beibringen könnte. Ein Ansatzpunkt für weitergehende Ermittlungen ist insoweit nicht erkennbar. Es verbleibt daher bei den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen. Danach hat die Klägerseite darzulegen und zu beweisen, dass sie im Jahr 1910 als „Öffentliche Wassergenossenschaft“ i.S.d. Art. 110 ff. BayWG 1907 gegründet worden ist, die nach § 79 Abs. 1 WVG Bestandsschutz genießt. Um vom Vorliegen einer öffentlichen Wassergenossenschaft, die auch tatsächlich Rechtsfähigkeit erlangt hat, auszugehen, ist maßgeblich, dass die Satzung i.S.d. Art. 118 Abs. 1 BayWG 1907 genehmigt und an den Vorstand der Klägerseite zugestellt wurde. Für die Kammer ist das Vorliegen der Zustellung einer genehmigten Satzung – trotz Vorlage umfangreicher Dokumente seitens der Klägerin – gleichwohl nicht ersichtlich. Lässt sich das Vorliegen einer notwendigen Voraussetzung zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr aufklären und verbleiben damit unausräumbare Zweifel, so geht dies nach den allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten desjenigen, der sich auf den Fortbestand des Altrechts als für ihn günstige Rechtsfolge beruft (vgl. grds. BVerwG, U.v. 27.1.1956 – II C 40.54 – BeckRS 1956, 30429128; VG Bayreuth, U.v. 24.10.2019 – B 7 K 18.529 – juris Rn. 78 m.w.N.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 6). a. Gemäß Art. 110 Nr. 3 BayWG 1907 können öffentliche Wassergenossenschaften zur Herstellung und Unterhaltung von Trink- und Nutzwasserleitungen gebildet werden. Die Bildung einer Genossenschaft i.S.d. Art. 110 ist nach Art. 112 BayWG 1907 nur zulässig, wenn bei dem Unternehmen ein Interesse des Gemeinwohls oder doch ein gemeinwirtschaftlicher Nutzen obwaltet. Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Personen erforderlich, Art. 113 Abs. 1 BayWG 1907. Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen wurden, soweit nicht das BayWG 1907 hierüber Bestimmungen enthält, durch die Genossenschaftssatzung geregelt, Art. 117 Abs. 1 BayWG 1907. Gemäß Art. 118 Abs. 1 BayWG 1907 unterliegen die Satzung und alle Änderungen der Satzung der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. Durch die Genehmigung oder Satzung erlangte die Genossenschaft die Rechtsfähigkeit, die auf den Zeitpunkt der Bildung der Genossenschaft (Art. 111) zurückwirkt, Art. 118 Abs. 2 BayWG 1907. Die Kommentarliteratur berücksichtigend ist die Bildung der Genossenschaft an sich und die Erlangung der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden. Das Verfahren zur Bildung von Genossenschaften ist in den Art. 179 ff. BayWG 1907 geregelt. Gemäß Art. 179 Abs. 1 BayWG 1907 ist der Antrag auf Bildung einer Genossenschaft bei der Distriktverwaltungsbehörde, in deren Bezirke das beabsichtigte Unternehmen gelegen ist, mit den erforderlichen Belegen schriftlich oder mündlich anzubringen. Bei der sich anschließenden Tagfahrt hat die Behörde das gesamte Unternehmen zu erörtern, über erhobene Widersprüche gegen den Beitritt zur Genossenschaft sowie über die gegen das Unternehmen geltend gemachten Einsprüche zu verhandeln, Art. 182 Abs. 1 BayWG 1907. Wird gegen den Beitritt zur Genossenschaft von keiner Seite ein Widerspruch erhoben, so sind die erschienenen Zustimmenden sofort zur Bildung der Genossenschaft und zur Beschlussfassung über die Satzung zu veranlassen (Art. 184 BayWG 1907). Gemäß Art. 189 Abs. 1 BayWG 1907 entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde nach der Bildung der Genossenschaft (Art. 184) oder nach dem Abschluss der Verhandlungen (Art. 185 bis 188) über Einsprüche und Widersprüche. Die Prüfung und Genehmigung der Satzung (Art. 118) hat, soweit möglich, unabhängig von der Entscheidung nach Art. 189 unverzüglich zu erfolgen (Art. 190 Abs. 1 BayWG 1907). Die Vereinbarung zur Bildung der Genossenschaft unterliegt keinen Formvorschriften, die Genossenschaft erlangt aber Rechtsfähigkeit erst mit der Genehmigung der beschlossenen Satzung durch die Kreisregierung, Kammer des Innern (Harster/Cassimir: Kommentar zum Bayerischen Wassergesetze vom 23. März 1907 und zur Vollzugsbekanntmachung vom 3. Dezember 1907, München 1908, S. 563). Maßgebend für den Zeitpunkt der Rechtsfähigkeit ist der Tag der Genehmigung, also der Tag der betreffenden Entschließung der Kreisregierung, mit der die Satzung genehmigt wird (Brenner, Das Wassergesetz für das Königreich Bayern vom 23. März 1907, Art. 118 BayWG, S. 310). Da die Genehmigung durch eine Bureauentscheidung erfolgt, die nicht verkündet wird, muss in entsprechender Anwendung des § 329 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) angenommen werden, dass die Genehmigung erst mit der Zustellung an den Vorstand rechtswirksam wird. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Genehmigung zurückgenommen werden. Die Zustellung wird entbehrlich sein, wenn die Genehmigung im Kreisblatt verkündet wird. Dann tritt die Rechtsfähigkeit mit dem Tage des Erscheinens des Kreisamtsblattes ein (Harster/Cassimir: Kommentar zum Bayerischen Wassergesetze vom 23. März 1907 und zur Vollzugsbekanntmachung vom 3. Dezember 1907, München 1908, S. 595). Zur Genehmigung der Satzung ist aber nicht die Aufsichtsbehörde, sondern die Königliche Regierung, Kammer des Innern zuständig, wie sich aus Art. 118 und 135 BayWG1907 ergibt (Harster/Cassimir: Kommentar zum Bayerischen Wassergesetze vom 23. März 1907 und zur Vollzugsbekanntmachung vom 3. Dezember 1907, München 1908, S. 616). Ist eine Entscheidung nach Art. 189 BayWG 1907 überhaupt nicht veranlasst – weil gegen das genossenschaftliche Unternehmen weder ein Widerspruch noch ein Einspruch erfolgt ist – so erfolgt lediglich die Genehmigung der Satzung nach Art. 190 Abs. 1 BayWG 1907; in dieser Genehmigung durch die Kreisregierung ist zugleich die Erlaubnis zur Bildung der Genossenschaft enthalten (Brenner, Das Wassergesetz für das Königreich Bayern vom 23. März 1907, Art. 190 BayWG, S. 427; Harster/Cassimir: Kommentar zum Bayerischen Wassergesetze vom 23. März 1907 und zur Vollzugsbekanntmachung vom 3. Dezember 1907, München 1908, S. 759 Vollzugsbekanntmachung. Genehmigung der Satzung. § 250). Die Entscheidung ergeht im Bureauwege (Harster/Cassimir: Kommentar zum Bayerischen Wassergesetze vom 23. März 1907 und zur Vollzugsbekanntmachung vom 3. Dezember 1907, München 1908, S. 762). b. Unter Anwendung dieser Maßgaben ist es der Klägerseite – trotz erheblichen und anzuerkennenden Rechercheaufwands – nicht gelungen, den für die Rechtsfähigkeit der Genossenschaft einzig maßgeblichen Nachweis zu führen, dass die genehmigte Satzung i.S.d. Art. 118 Abs. 1 BayWG 1907 an den Vorstand der Wassergemeinschaft zugestellt wurde. Eigenen Angaben der Klägerseite zufolge wurde die Satzung der Klägerseite nicht im Kreisblatt bekannt gemacht, weshalb es nach dem Dargestellten der Zustellung der genehmigten Satzung an den Vorstand bedurfte, die nicht vorliegt. Im Einzelnen: Im Amtsblatt für das Königliche Bezirksamt … vom 9. Juni 1910 (Bl. 129 der Gerichtsakte) findet sich die Bekanntmachung, dass mehrere Anwesensbesitzer um die Bildung einer öffentlich-rechtlichen Wassergenossenschaft nachsuchten; der Termin der Tagfahrt wurde auf den 5. Juli 1910 bestimmt. Hierbei handelt es sich um den – formlosen – Antrag gemäß Art. 179 Abs. 1 BayWG 1907. Aus dem Schreiben der Königlichen Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern an das Königliche Bezirksamt … vom 13. Oktober 1910 (Bl. 155 der Gerichtsakte) ergibt sich, dass die Satzungen, welche die bei der Verhandlungstagfahrt vom 5. Juli 1910 gebildete Trink- und Wasserleitungsgenossenschaft … angenommen hat, genehmigt werden. Ein Exemplar der Satzungen ist anher einzusenden. Hierbei handelt es sich nicht um die an den Vorstand der Klägerseite zugestellte genehmigte Satzung. Zum einen ist das Schreiben nicht an den Vorstand der Klägerseite adressiert, zum anderen ist in den „Beilagen“ lediglich ein Amtsakt mit Plänen und ein Schriftstück (Ortsversammlungsbeschluss vom 10. Juli 1910) angeführt und nicht die genehmigte Satzung. Darüber hinaus spricht auch das „In-Klammer-Setzen“ gegen eine Genehmigung. Auch bei der Verfügung vom 17. Oktober 1910 (Bl. 158 der Gerichtsakte) an den Vorsitzenden der Wasserleitungsgenossenschaft und an die Königliche Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern handelt es sich lediglich um ein Schreiben des Königlichen Bezirksamtes … und nicht der für die Satzungsgenehmigung zuständigen Königlichen Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern. Selbst wenn man annähme, dass das Bezirksamt insoweit als „Bote“ für die Regierung tätig wurde, ergibt sich aus dem Dokument jedenfalls nichts dafür, dass die unter den „Beilagen“ aufgeführte Satzung zuvor von der Königlichen Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern genehmigt worden wäre. Diese wird auch nicht als genehmigte Satzung bezeichnet. Zudem ist nicht ersichtlich, dass und ob das Dokument die Behörde tatsächlich verlassen hat. Das Schreiben der Königlichen Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern an das Bezirksamt … vom 2. Januar 1911 (Bl. 130 der Gerichtsakte), aus dem sich ergibt, dass zu einer Entscheidung nach Art. 189 Abs. 2 BayWG 1907 kein Anlass gegeben sei und dass die Ableitung von Grund- und Quellwasser der Erlaubnis des Königlichen Bezirksamtes gemäß Art. 19 BayWG 1907 bedürfe, belegt ebenfalls keine Zustellung der genehmigten Satzung an den Vorstand der Klägerseite. Das Schreiben bezieht sich lediglich auf die Frage der Zuständigkeit für die Genehmigung der Benützungs- und Instandhaltungsanlagen. Die Genehmigung der Wasserversorgungsanlage vom 9. Februar 1911 seitens des Königlichen Bezirksamtes … (Bl. 145 der Gerichtsakte) begründet nicht das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Wassergenossenschaft; dieses Recht kann auch einer privaten Vereinigung bzw. Person zustehen. Zudem ist die Eintragung in das Wasserbuch nicht konstitutiv und nicht mit einem „öffentlichem Glauben“ oder mit der Rechtsvermutung der Richtigkeit ausgestattet (VG Augsburg, U.v. 22.1.2013 – Au 3 K 11.254 – juris Rn. 43 m.w.N.; vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 24.10.2019 – B 7 K 18.529 – juris Rn. 53 ff.). Auch die mit Schriftsatz vom 25. Januar 2024 vorgelegten Dokumente führen nicht den Nachweis der Zustellung der genehmigten Satzung an den Vorstand der Klägerseite, ohne den nicht von der Erlangung einer Rechtspersönlichkeit ausgegangen werden kann. Insbesondere belegt das Schreiben der Königlichen Regierung von Oberfranken an das Königliche Bezirksamt vom 13. Oktober 1910 (Bl. 354 ff. der Gerichtsakte) nicht die Zustellung der genehmigten Satzung an den Vorstand der Klägerseite. Es handelt sich – wie auch seitens der Klägerin vorgetragen – um das handschriftliche verfasste Schreiben der Königlichen Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern an das Königliche Bezirksamt … vom 13. Oktober 1910 (Bl. 155 der Gerichtsakte). Das nunmehr vorgelegte Schreiben des Königlichen Bezirksamtes … vom 17. Oktober 1910 (Bl. 359 der Gerichtsakte), das wohl das Originaldokument zur Verfügung vom 17. Oktober 1910 (Bl. 158 der Gerichtsakte) darstellt, belegt nicht, dass die genehmigte Satzung dem Vorstand der Klägerin zugestellt wurde. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Klärung, ob die Genehmigung der Satzung nach Art. 118 Abs. 1 BayWG 1907 oder Art. 190 Abs. 1 BayWG 1907 durch die Königliche Regierung, Kammer des Innern oder – möglicherweise aufgrund interner Regelungen – durch das Königliche Bezirksamt … erfolgte. Denn jedenfalls handelte es sich um eine sog. Bureauentscheidung, die einer Außenwirkung – der Zustellung an den Vorstand der Klägerseite – bedurfte. Das mit Schriftsatz vom 25. Januar 2024 vorgelegte Eigentümerverzeichnis zur Erbauung der Genossenschaftswasserleitung, das auf den 1. Februar 1910 datiert (Bl. 360 ff. der Gerichtsakte) hat bereits deshalb keinerlei Aussagekraft, weil die in Frage stehende Wassergenossenschaft erst im Juli 1910 die entsprechende Bildung beantragt hat. Bei dem Verzeichnis über Wasserverbände des Landkreises … vom 1. Januar 1941 (Bl. 368 ff. der Gerichtsakte) handelt es sich nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten wohl um ein behördeninternes Hilfsmittel, um das Schreiben des Landrates vom 3. November 1941 (Bl. 371 der Gerichtsakte) zu erstellen; der handschriftliche Vermerk „g“ für Wassergenossenschaften hat dabei keine konstitutive Wirkung. Letztlich bestehen zwar gewisse Indizien für die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Wassergenossenschaft wie etwa das Schreiben des Bezirksamtes … vom 11. Oktober 1912 (Bl. 93 der Gerichtsakte), das im Betreff „Staatsaufsicht auf die Wassergenossenschaften“ anführt, oder die Eintragung der Wassergenossenschaft … in das Verzeichnis der öffentlichen Wassergenossenschaften des Bezirksamtes … mit Genehmigungsdatum vom 13. Oktober 1910 (Bl. 190 f. der Gerichtsakte), wobei diesbezüglich kein öffentlicher Glaube besteht. Gleichwohl reichen diese Indizien nicht aus, um vom Bestehen einer öffentlichen Wassergenossenschaft auszugehen. Es bleibt ungeklärt – und mangels entsprechender Unterlagen wohl auch unaufklärbar –, ob etwa ein Mangel im Entstehungsprozess der Wassergenossenschaft vorliegt, der aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar ist. Allein die Tatsache, dass die Klägerseite in verschiedenen Schreiben als „Wassergenossenschaft“ bezeichnet wurde, reicht für die Feststellung, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Wassergenossenschaft handelt, nicht aus. 2. Selbst wenn die Klägerseite als öffentlich-rechtliche Wassergenossenschaft gegründet worden sein sollte, spricht darüber hinaus Einiges dafür, dass dieses Gebilde nicht mehr mit der jetzigen Wassergemeinschaft identisch ist. Die Klägerseite hat selbst vorgetragen, dass ihre Satzung seit den 1960er Jahren nicht mehr auffindbar war (vgl. E-Mail vom 11.10.2017, Bl. 31 der Behördenakte, Akt I). Jahrzehntelang fanden keinerlei Tätigkeiten nach dem öffentlichen Recht – wie etwa der Erlass von Bescheiden, die vom Gesetz geforderte Haushaltsaufstellung, das Vorlegen prüffähiger Jahresrechnungen sowie das Erheben von Gebühren und Beiträgen – statt. Im Übrigen behandelte auch das Landratsamt die Klägerseite – spätestens – seit dem Jahr 1978 als „Private Wassergemeinschaft …“ (Schreiben des Landratsamts vom 20. Februar 1978, Bl. 139 der Gerichtsakte und vom 26. Juli 1978, Bl. 278 der Behördenakte, Akt I) und die Eintragung der „Private[n] Wassergemeinschaft …“ erfolgte am 23. Oktober 1978 in das Wasserbuch. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerseite dieser Einstufung in der Vergangenheit entgegengetreten ist. Selbst wenn also ursprünglich eine öffentlich-rechtliche Wassergenossenschaft entstanden sein sollte, kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, dass die jetzige Klägerin mit dieser (noch) identisch wäre. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er ohne Antragstellung kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.