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Urteil

B 4 K 22.598

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Änderungen im Eigentum nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides sind für die persönliche Beitragspflicht ohne Belang, solange der Beitragsbescheid nicht aufgehoben wird, etwa durch einen Widerspruchsbescheid oder ein verwaltungsgerichtliches Urteil. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Vollstreckung in ein haftendes Grundstück kann grundsätzlich erst eingeleitet werden, nachdem die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des (persönlich) Beitragspflichtigen ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass eine solche Vollstreckung aussichtslos sein würde. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Änderungen im Eigentum nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides sind für die persönliche Beitragspflicht ohne Belang, solange der Beitragsbescheid nicht aufgehoben wird, etwa durch einen Widerspruchsbescheid oder ein verwaltungsgerichtliches Urteil. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Vollstreckung in ein haftendes Grundstück kann grundsätzlich erst eingeleitet werden, nachdem die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des (persönlich) Beitragspflichtigen ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass eine solche Vollstreckung aussichtslos sein würde. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes ... vom 13. Mai 2022 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist begründet. Der Duldungsbescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 13. Mai 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Duldungsbescheid ist Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) ee) KAG i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO, Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 c) KAG i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO und Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in der Fassung vom 1. April 2014 i.V.m. der ABS des Beklagten vom 26. April 2016, geändert durch Satzung vom 28. März 2017. Danach hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wegen eines Beitrages, der als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruht, zu dulden. Die persönliche Beitragsschuld muss entstanden und darf nicht erloschen sein. Diese muss gegenüber dem persönlichen Schuldner erfolglos geltend gemacht worden sein. 1. Der Duldungsbescheid ist trotz unterbliebener Anhörung des Klägers formell rechtmäßig. Die gemäß Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) erforderliche Anhörung des Klägers vor Erlass des Duldungsbescheides vom 23. Dezember 2020 ist nicht erfolgt. Es kann vorliegend dahinstehen, ob von der Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG abgesehen werden konnte. In jedem Fall ist der Verfahrensfehler gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG) geheilt. 2. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 c) KAG i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wegen eines Beitrages, der als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruht, zu dulden. Der gegenüber A. … mit Bescheid vom 4. März 2015 festgesetzte Straßenausbaubeitrag für das Grundstück Fl.-Nr. …, Gemarkung …, ruht gemäß Art. 5 Abs. 7 Satz 1 KAG als öffentliche Last auf dem Grundstück, dessen Eigentümer der Kläger seit dem 25. April 2018 ist. a. Die persönliche Beitragspflicht der vorherigen Eigentümerin, A. …, i.H.v. 22.678,45 EUR ist durch Bekanntgabe des Straßenausbaubeitragsbescheides vom 4. März 2015 an diese wirksam entstanden. Der Duldungsanspruch setzt das Bestehen eines vollstreckbaren Anspruchs gegen den Beitragsschuldner voraus (Erstschuld) (Kratzsch in Koenig, Abgabenordnung, 5. Auflage 2024, § 191 Rn. 130 f.). Die Duldungspflicht ist streng akzessorisch (BVerfG, U.v. 13.2.1987 – 8 C 25/85 – BStBl. II 1987, 475). Dabei reicht eine „formelle Forderung“ nicht aus. Die öffentliche Last entsteht erst mit dem Entstehen der (persönlichen) Beitragspflicht (BayVGH, U.v. 2.2.1994 – 23 B 91.2967 – BeckRS 1994, 16967 m.w.N.). Da die öffentliche Last untrennbar mit der sachlichen Beitragspflicht zusammenhängt, muss der auf Duldung in Anspruch Genommene auch Einwände gegen die sachliche Beitragspflicht und den Beitragsbescheid erheben können. Darf er nicht all diejenigen Einwände, die dem Beitragspflichtigen bei fehlender Bestandskraft des Beitragsbescheides selbst zustünden, geltend machen, so käme man zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis, dass eine öffentliche Last zwar Voraussetzung für den Duldungsbescheid ist, dennoch aber nicht umfassend überprüft werden kann, ob die öffentliche Last überhaupt entstanden ist. Die enge, unabdingbare Verknüpfung zwischen öffentlicher Last und Entstehen der Beitragspflicht fordert daher, dass auch das Entstehen der Beitragspflicht in den Prüfungsumfang einbezogen wird (NdsOVG, U.v. 15.9.1995 – 9 L 6166/93 – BeckRS 2005, 21821 m.w.N.). Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in der im Zeitpunkt des Bescheidserlasses geltenden Fassung (Fassung vom 1. April 2014) i.V.m. der ABS des Beklagten vom 21. Mai 2016, geändert durch Satzung vom 28. März 2017, war der Beklagte befugt, für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge zu erheben, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Artikel 5a KAG zu erheben waren. Auch wenn die ABS vom 15. März 2005 wegen fehlender Verteilungsregelungen für Außenbereichsflächen unwirksam ist, konnten gemäß Art. 5 Abs. 8 KAG Beiträge auch für solche Ausbaumaßnahmen erhoben werden, die vor dem Inkrafttreten einer wirksamen Satzung endgültig abgeschlossen worden waren. A. … war gemäß Art. 5 Abs. 6 Satz 1 KAG i.V.m. § 1, 2 und 4 ABS vom 21. Mai 2016 i.d.F. vom 28. März 2017 beitragspflichtig, da sie im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümerin des o.g. Grundstückes war. Weitere Einwände gegen die Rechtswidrigkeit des Bescheids wurden nicht vorgetragen und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Der Straßenausbaubeitragsbescheid ist der vorherigen Eigentümerin des o.g. Grundstücks ersichtlich zugegangen, da diese gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt hat. Die Beitragsschuld war laut Bescheid vom 4. März 2015 am 9. April 2015 fällig. Der Straßenausbaubeitragsbescheid vom 4. März 2015 ist auch vollstreckbar. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes … gegenüber der vorherigen Eigentümerin vom 20. Januar 2016 wurde nicht beklagt. b. Die persönliche Beitragsschuld der vorherigen Eigentümerin ist nicht durch Übertragung des Eigentums an o.g. Grundstück mit notariellem Überlassungsvertrag vom 26. September 2016 an den Kläger auf diesen übergegangen. Änderungen im Eigentum nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides sind für die persönliche Beitragspflicht ohne Belang, solange der Beitragsbescheid nicht aufgehoben wird, etwa durch einen Widerspruchsbescheid oder ein verwaltungsgerichtliches Urteil (OVG MV, B.v. 4.9.2014 – 1 L 84/13 – BeckRS 2014, 57645). Auch wenn sich der Kläger in Ziffer IV.2. dieses Vertrages verpflichtet hat, sämtliche noch nicht bezahlte Erschließungs- und Anschlusskosten, insbesondere den mit Bescheid des Beklagten vom 4. März 2015 festgesetzten Straßenausbaubeitrag i.H.v. 22.678,45 EUR, zu tragen, gilt eine solche Vertragsabrede nur zwischen den Vertragsparteien, nicht jedoch gegenüber dem Beklagten (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 47 Rn. 46). c. Die persönliche Beitragsschuld ist nicht erloschen. Sie ist im Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheides (23. Dezember 2020) nicht verjährt und auch nicht verwirkt. aa. Die Zahlungsverjährung für Beitragsforderungen beträgt gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i.V.m. § 228 Satz 2 HS 1 AO 5 Jahre und beginnt gemäß 13 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Wird die Verjährung gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i.V.m. § 231 Abs. 1 AO unterbrochen, beginnt gemäß § 231 Abs. 3 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue Verjährungsfrist. Gemessen an diesen Grundsätzen ist hinsichtlich der Beitragsforderung aus dem Bescheid vom 4. März 2015 noch keine Verjährung eingetreten. Der Straßenausbaubeitrag war laut Bescheid am 9. April 2015 fällig, so dass die Verjährungsfrist am 1. Januar 2016 zu laufen begann. Der Duldungsbescheid des Beklagten wurde in jedem Fall noch vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (31. Dezember 2020, 24 Uhr) erlassen. Vorliegend wurde jedoch der Ablauf der Verjährung gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i.V.m. § 231 Abs. 1 Nr. 7 AO durch die Ermittlungen des Beklagten bezüglich der Erben von Herrn B. …, dem Erben von A. …, unterbrochen. Die Anfrage des Beklagten an das Amtsgericht … vom 22. April 2020, den Erben von Herrn B. …, dem Erben der vorherigen Eigentümerin des o.g. Grundstücks, mitzuteilen, war darauf ausgerichtet, die Person des (jetzigen) Beitragspflichtigen, insbesondere dessen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort zu ermitteln. Dieser Zugriff auf Datenbestände oder Register außerhalb des innerdienstlichen Bereiches geschah mit dem Zweck, zukünftig auf den neuen Beitragspflichtigen zugreifen und den konkreten Beitragsanspruch aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 4. März 2015 durchsetzen zu können (sog. erhebungsspezifisches Element, vgl. Klüger in Koenig, a.a.O., § 231 Rn. 21 f.; Werth in Klein, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Somit begann gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i.V.m. § 231 Abs. 3 AO mit Ablauf des Jahres 2020, in dem die Ermittlungen bezüglich des neuen Erben abgeschlossen waren, frühestens zum 1. Januar 2021 eine neue fünfjährige Verjährungsfrist. Damit besteht auch die öffentliche Last fort, da diese gemäß Art. 5 Abs. 7 Satz 1 HS 2 KAG nicht erlischt, solange die persönliche Schuld besteht. bb. Verwirkt ist ein Anspruch, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde, und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, U.v. 18.7.2012 – 8 C 4.11 – BVerwGE143, 335 Rn. 86, B.v. 20.1.2017 – 8 B 23.16 – Buchholz 316 § 41 VwVfG Nr. 8 Rn. 14). Der Umstand, dass der Beklagte im Zeitraum zwischen dem Erlass des Straßenausbaubeitragsbescheides und dem Tod von A. … keine Maßnahmen zur Durchsetzung des Anspruchs getroffen hat, ist unerheblich. Dem Beklagten stand es frei, die Verjährungsfristen auszuschöpfen, ohne dass ihm entgegengehalten werden kann, der Anspruch wäre früher geltend zu machen gewesen (NdsOVG, U.v. 31.8.2009 – 9 LA 419/07 – juris Rn. 10). Laut Behördenakte ist der Beklagte erstmals mit dem Schreiben vom 23. Dezember 2020 an den Nachlasspfleger mit einem (persönlich) Beitragspflichtigen in Verbindung getreten. Insoweit scheidet positives Verhalten, das einen Vertrauenstatbestand des (persönlich) Beitragspflichtigen hätte auslösen können, aus. Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Unterlassen des Beklagten, aus denen die (persönlich) Beitragspflichtigen einen entsprechenden Vertrauenstatbestand herleiten könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Auch der Duldungsanspruch gegenüber dem Kläger ist nicht verwirkt. Aus der Behördenakte ist ersichtlich, dass der Beklagte vor Erlass des Duldungsbescheides am 23. Dezember 2020 nicht mit dem Kläger in Verbindung getreten ist. Ein Verhalten des Beklagten gegenüber dem Kläger, das geeignet ist, ein Vertrauen darauf zu begründen, dass der Duldungsanspruch nicht mehr ausgeübt werde, ist auch insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger spätestens am 26. September 2016, als er sich in dem notariellen Überlassungsvertrag gegenüber A. … verpflichtete, sämtliche noch nicht bezahlte Erschließungs- und Anschlusskosten für das Grundstück zu übernehmen, von der bestehenden Forderung aus dem Bescheid des Beklagten vom 4. März 2015 i.H.v. 22.678,45 EUR (Straßenausbaubeitrag) wusste. Entgegen dem Vorbringen der Klägerbevollmächtigten ist der Duldungsanspruch auch nicht deshalb verwirkt, weil die Erstschuld, der Straßenausbaubeitrag, ab 1. Januar 2018 nicht mehr erhoben werden durfte. Mit dem Gesetz zur Änderung des KAG vom 26. Juni 2018 war es den bayerischen Gemeinden nicht mehr möglich, ab 1. Januar 2018 Straßenausbaubeiträge zu erheben. Der (bestandskräftige) Straßenausbaubeitragsbescheid wurde jedoch bereits am 4. März 2015 erlassen, ein Vertrauenstatbestand für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2018 wurde nicht gesetzt. Im Übrigen wird der Kläger aus dem Duldungsbescheid und nicht aus dem Straßenausbaubeitragsbescheid in Anspruch genommen. Mit dem Vorbringen, dem Kläger sei es mittlerweile nicht mehr möglich, sich für den Härtefallfonds anzumelden, dringt die Klägerbevollmächtigte bereits deshalb nicht durch, da dem Kläger die Antragsbefugnis gefehlt hätte. Gemäß Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG ist antragsbefugt nur derjenige, gegen den nach den Bestimmungen des KAG durch Bescheid, Vergleich oder Vereinbarung u.a. Straßenausbaubeiträge festgesetzt wurden. Der Straßenausbaubeitragsbescheid war an die verstorbene Exfrau des Klägers, nicht aber an den Kläger adressiert. Damit hätte der Kläger – auch wenn der Duldungsbescheid früher ergangen wäre – in keinem Fall einen Antrag auf Härteausgleich stellen können. 4. Der Duldungsbescheid ist jedoch rechtswidrig, weil der Beklagte vor Erlass des Duldungsbescheides die persönliche Beitragsschuld nicht gegenüber dem (persönlich) Beitragspflichtigen erfolglos geltend gemacht hat bzw. die Erfolglosigkeit einer solchen Geltendmachung absehbar gewesen wäre. Eine Vollstreckung in das haftende Grundstück kann grundsätzlich erst eingeleitet werden, nachdem die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des (persönlich) Beitragspflichtigen ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass eine solche Vollstreckung aussichtslos sein würde (BayVGH, U.v. 2.2.1994 – a.a.O.; BayVGH, U.v. 24.2.2005 – 23 B 04.1482 – BeckRS 2005,39591; SächsOVG, B.v. 16.11.2010 – 5 B 207/10 – NJOZ 2011,1469; Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Teil IV Kommentar zum Kommunalabgabengesetz, I. Abschnitt Art. 5, VIII 23, 10.1; Driehaus/Raden, a.a.O. § 27 Rn. 12, 18; Werth in Klein, Abgabenordnung, 17. Auflage 2023, § 219 Rn. 1). Eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des eigentlich persönlich Beitragspflichtigen vor Erlass des Duldungsbescheides ist unstreitig nicht versucht worden. Anhaltspunkte, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde, sind nicht ersichtlich. Gegenüber der Adressatin des Straßenausbaubeitragsbescheides, A. …, sind laut der Behördenakte bis zu deren Tod am 21. Januar 2018 keine Maßnahmen zur Beitreibung der Forderung getroffen worden. Gleiches gilt gegenüber dem Erben von A. … Herrn B. … Mit der Annahme der Erbschaft ging gemäß § 1922 Abs. 1 BGB das Vermögen von A. … als Ganzes, d.h. alle vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten, die auch die persönliche Beitragspflicht aus dem Bescheid des Beklagten vom 4. März 2015 umfassen, auf Herrn B. … über (Gesamtrechtsnachfolge). Der Behördenakte ist nicht zu entnehmen, dass gegenüber Herrn B. … bis zu dessen Tod am 27. März 2020 Vollstreckungsversuche in das bewegliche Vermögen stattgefunden haben. Zwar ist in Bl. 33 der Behördenakte eine Mahnung vom 13. November 2019 mit dem Zusatz „Muster“, adressiert an Herrn B. … und ohne Unterschrift, enthalten. Es ist nicht dokumentiert und damit für das Gericht nicht ersichtlich, dass dieses Schreiben tatsächlich an Herrn B. … versandt wurde. In der Folge hat sich der Beklagte – wie der Behördenakte ebenfalls zu entnehmen ist – um die Ermittlung der Erben des Herrn B. … bemüht und mit Schreiben vom 29. Juli 2020 sowie mit weiterem Schreiben vom 15. Dezember 2020 beim Amtsgericht … die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragt. Das Amtsgericht … teilte dem Beklagten mit Schreiben 18. Dezember 2020 den Beschluss vom 17. Dezember 2020 über die Bestellung von Herrn … als Nachlasspfleger mit. Eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen ist ebenfalls nicht erfolgt. Am gleichen Tag, dem 23. Dezember 2020, wandte sich der Beklagte mit einem Schreiben an den Nachlasspfleger mit der Übermittlung eines Ausstandsverzeichnisses bezüglich der offenen Forderungen aus dem Straßenausbaubeitrag und erließ gegenüber dem Kläger den streitgegenständlichen Duldungsbescheid. Vor Erlass des Duldungsbescheides gegenüber dem Kläger hat somit noch keine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des (persönlich) Beitragspflichtigen stattgefunden. Anhaltspunkte, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheides die Vollstreckung in den Nachlass aussichtslos sein würde, sind ersichtlich nicht gegeben. Auch wenn an die Zulässigkeit einer solchen Annahme keine unangemessen hohen Anforderungen zu stellen sind (SächsOVG, B.v. 18.5.2015 – 3 B 96/14 – juris Rn. 14 m.w.N.; VG Gießen, U.v. 14.6.2012 – 8 K 2455/10.GI – BeckRS 2012,53849), hat der Beklagte nicht alles unternommen, was nach Lage der Dinge vernünftigerweise zu erwarten war, um von dem persönlichen Schuldner den noch ausstehenden Betrag zu erhalten. Wie oben unter 2. c. aa. ausgeführt, ist insbesondere die Verjährung der persönlichen Beitragspflicht nicht am 31. Dezember 2020 eingetreten. Der Beklagte hätte somit in jedem Fall zunächst versuchen müssen, Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Nachlasspfleger durchzuführen, bevor er den Kläger mit dem Duldungsbescheid in Anspruch nimmt. 5. Der Bescheid ist auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte das ihm durch § 191 Abs. 1 AO eröffnete Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Dieser muss das Für und Wider der Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles abwägen. Aus der Begründung des Bescheides müssen die für die Ausübung des Ermessens angestellten Erwägungen hinreichend erkennbar sein. Der Abgabengläubiger hat zum Ausdruck zu bringen, warum er den Duldungspflichtigen statt des persönlich Beitragspflichtigen in Anspruch nimmt. Der Begründung muss der Sachverhalt, der der Ermessensentscheidung zugrunde gelegt wurde, entnommen werden können (Kratzsch in Koenig, a.a.O., § 191 Rn. 38 m.w.N.). Vom Gericht ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Vorschrift nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (Kratzsch in Koenig, a.a.O., § 191 Rn. 35). Gemessen an diesen Grundsätzen enthält der vorliegende Duldungsbescheid vom 23. Dezember 2020 keinerlei Ermessenserwägungen. Es liegt ein Ermessensausfall vor. Der streitgegenständliche Bescheid enthält in der Begründung folgende Formulierung: „Die Vollstreckung in das Vermögen der Alteigentümer (Grundstücksverkäufer) verlief erfolglos. Daher liegen nunmehr die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme aus Duldungspflicht vor“. Tatsächlich hat – wie oben unter 4. Ausgeführt – eine Vollstreckung in das Vermögen der persönlich Beitragspflichtigen („Alteigentümer“) nicht stattgefunden. Es lagen auch keine Erkenntnisse vor, dass diese Vollstreckung aussichtslos sein würde. Die Begründung des Bescheides lässt nicht erkennen, dass sich der Beklagte des eingeräumten Ermessensspielraums überhaupt bewusst war. Sie enthält keine Ausführungen, warum der Straßenausbaubeitrag von dem persönlich Beitragspflichtigen nicht beigetrieben werden konnte. Sie enthält auch keine Erwägungen, wieso es – ohne eine Pflichtverletzung des Beklagten – zu einem Abgabenausfall gekommen ist. Der Beklagte ging vielmehr (irrtümlich) vom Vorliegen der Voraussetzungen für das Ergehen des Duldungsbescheides aus (BayVGH, U.v. 2.2.1994 – a.a.O.). Auch der Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2022 enthält nicht im Ansatz entsprechende Ermessenserwägungen. Der Duldungsbescheid ist damit rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Klage war deshalb stattzugeben. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).