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Beschluss

1 L 84/13

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Erhebung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen ist als persönlicher Beitragspflichtiger derjenige anzusehen, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstücks ist. • Änderungen des Eigentums nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids sind für die persönliche Beitragspflicht unbeachtlich, solange der Bescheid nicht aufgehoben wird. • Für die Bestimmung des beitragsfähigen Grundstücksmaßstabs kommt es auf das bürgerlich-rechtliche Grundstück an, nicht auf vermessungsrechtliche Flurstückszerlegungen.
Entscheidungsgründe
Beitragspflichtiger bei Erschließungs- und Ausbaubeiträgen: Eigentümer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe • Bei Erhebung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen ist als persönlicher Beitragspflichtiger derjenige anzusehen, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstücks ist. • Änderungen des Eigentums nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids sind für die persönliche Beitragspflicht unbeachtlich, solange der Bescheid nicht aufgehoben wird. • Für die Bestimmung des beitragsfähigen Grundstücksmaßstabs kommt es auf das bürgerlich-rechtliche Grundstück an, nicht auf vermessungsrechtliche Flurstückszerlegungen. Der Kläger, Insolvenzverwalter eines Grundstücks, verkaufte dieses 2007; es erfolgten Teilübertragungen und eine Zerlegung in zwei Flurstücke, anschließend wurden Eigentumsumschreibungsanträge beim Grundbuchamt gestellt. Die Stadt Parchim setzte mit Bescheiden vom 24.10.2008 einen Erschließungsbeitrag von 30.306,19 Euro und einen Ausbaubeitrag von 5.350,55 Euro gegen den Kläger fest. Widersprüche des Klägers wurden zurückgewiesen; daraufhin klagte der Kläger erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Schwerin. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, weil er geltend machte, zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hätten die Erwerber bereits Anwartschaftsrechte gehabt und damit die Beitragspflicht getroffen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob Zulassungsgründe vorliegen, und entschied über die persönliche Beitragspflicht und die maßgeblichen Zeitpunkte. • Zulassungsantrag ist unbegründet; die Voraussetzungen für die Berufungszulassung sind nicht erfüllt, insbesondere liegen keine hinreichenden Divergenzen zu obergerichtlicher Rechtsprechung vor (§ 124 VwGO). • Maßgeblicher Adressat des Beitragsbescheids ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des bevorteilten Grundstücks ist; dies folgt aus § 134 Abs.1 BauGB i.V.m. kommunaler Satzungen sowie § 7 Abs.2 KAG M-V i.V.m. entsprechender Satzung. • Änderungen des Eigentums nach Bekanntgabe sind für die persönliche Beitragspflicht ohne Belang, solange der Bescheid nicht aufgehoben wurde; auf dingliche Anwartschaftsrechte kommt es nicht an, da die Bestimmung der Beitragspflicht aus Gründen der Rechtsklarheit auf das Volleigentum abstellt. • Die Beitragsbemessung knüpft an das bürgerlich-rechtliche Grundstück an, nicht an vermessungsrechtliche Flurstücksbegriffe; maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung des bevorteilten Grundstücks ist der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. • Die vom Kläger angeführten Divergenzverweise, insbesondere auf Entscheidungen, die den maßgeblichen Zeitpunkt unterschiedlich behandeln, greifen nicht, weil materielles Recht abweichende Zeitpunkte bestimmen kann und hier der Gesetzeswortlaut und die einschlägigen Satzungen den Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. der Entstehung der sachlichen Pflicht heranziehen. • Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils ist nicht schlüssig dargetan; die Begründung des Klägers reicht nicht, um ohne umfassende Aufarbeitung des bisherigen Prozessstoffs eine voraussichtliche Erfolgsprognose der Berufung zu begründen. • Die angebliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist ebenfalls nicht dargelegt; es fehlt an konkreten Darlegungen, dass die Frage entscheidungserheblich und fallübergreifend klärungsbedürftig ist. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der persönliche Beitragspflichtige im Beitragsrecht derjenige ist, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstücks ist, sodass die nachfolgenden Eigentumsänderungen und bloße Anwartschaftsrechte nicht zu einer Verschiebung der Beitragspflicht führen. Mangels hinreichender Darlegung von Divergenzen, ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder grundsätzlicher Bedeutung der Sache besteht kein Zulassungsgrund zur Berufung; damit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig und die Beitragsfestsetzungen bleiben bestehen.